Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. nen die Kaufgeschäfte des Jahres 1906 als ernstlich gemeint, bestreiten das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses und lassen die Testamente vom Jahre 1943 nicht gelten, weil die Bedingung für ihre Gültigkeit - gemeinsamer Tod der Erblasser - nicht eingetreten sei. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger die Behauptung, die Veräußerung sei ein Scheingeschäft gewesen, fallen lassen und die Klage in erster Linie auf das Treuhandverhältnis , hilfsweise auf die Testamente vom 11. Neu hat der Kläger in diesem Rechtszug die Behauptung auf gestellt, der Zeuge Schw^B^ habe ein anderes Testament, das die Worte "wenn wir beide verunglücken tötlich" nicht enthalten habe, beim Nachlaßgericht abgeliefert. August 1943 als eine Einheit und bezieht die Klausel "wenn wir beide verunglücken tätlich” demgemäß auf beide Testamente. Die Revision erachtet es zunächst als rechtsirrig, daß das Berufungsgericht die hinsichtlich des weiteren die Klausel angeblich nicht enthaltenden Testaments vom Kläger angebotenen Zeugen Bürgermeister Schw^B^ und Elisabeth KMB-nicht vernommen habe und die diesbezügliche Behauptung des Klägers als bloBe Vermutung abgetan habe. Im Nacnlaßakt befindet sich ein von dem Zeugen SchwÄ-auf Vorlesen unterzeichnetes Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts nach dem der Zeuge die beiden Testamente vom 11. In dem Testament seien außer den meisten Beklagten der Kläger, sein Bruder Josef und seine Schwester, Frau ReflBt, gestanden, Die Ehefrau des Klägers, Elisabeth war als Zeugin dafür benannt, wie dieses Testament ausgesehen habe and daß der Zeuge Schw^B^ es habe lesen lassen. Bas Oberlandesgericht bezeichnet es auch als auffällig, daß der Kläger - der samt seiner Ehefrau das Testament ohne Klausel doch gelesen haben will - mit die- . Mit Recht erklärt das Berufungsgericht, tie Angaben des Klägers über den angeblichen weiteren In-lalt des Testaments, den Schwaiger bezeugen sollte, seien au unbestimmt, so daß eine derartige Bekundung über den In- Bedenken gegen diese Ausführungen bestehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 139 ZPOj denn angesichts der mehr als befremdenden Tatsache, daß der Kläger, wie erwähnt, jahrelang von dem weiteren Testament ohne Klausel geschwiegen hatte, obwohl er es seiner Sachdarstellung nach kannte, konnte das Berufungsgericht annehmen, eine weitere Befragung des Klägers nach § 139 ZPO werde kein Ergebnis zeitigen, dieser habe vielmehr sein gesamtes Sachwissen zu dem Inhalt des fraglichen Testaments bereits vorge- Nach alledem beruht es nicht auf Rechtsirrtum, wenn' das Berufungsgericht für seine Entscheidung das vom Kläger ins Feld geführte Testament ohne Klausel nicht berücksichtigt und Beweise in dieser Richtung nicht erhoben hat. 1, Bas Berufungsgericht hat auch das Bestehen eines Treuhandverhältnisses, aus dem der Kläger seinen Anspruch auf Übertragung von ideellen Grundstücksanteilen zu je 1/4 ableitet, aus tatsächlichen Gründ.en verneint. War - im Widersprach zur Kaufsurkunde - bei der Übereignung des Grundbesitzes im Jahre 1906 von den Parteien vereinbart worden, daß im Innenverhältnis die Grundstücke nicht den Eheleuten R^RR allein gehören sollten, sondern den vier Geschwistern derart, daß ihnen je 1/4 Miteigentumsanteil Andererseits läge hinsichtlich der Verpflichtung der Eheleute Miteigentumsanteile zu übertragen, keine Heilung vor, weil die von ihnen übernommene Verpflichtung noch nicht durch Auflassung und Eintragung zugunsten des Klägers und der beiden anderen Geschwister erfüllt wäre^ Insoweit würde es sich aber um ein auftragsähnliches Treuhandverhältnis handeln, das der Vorschrift des § 313 BGB nicht unterläge. 2. Bas Berufungsgericht hat es unterlassen, das - nicht durchweg klare - Vorbringen des Klägers zu dem TreuhandVerhältnis unter diesen Gesichtspunkten zu würdigen, offenbar weil Gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhebt die Revision jedoch begründete, auch in diesem Rechtszug noch zulässige Einwände, Bas Berufungsgericht hat in seiner Beweiswürdigung unter anderem ausgeführt: Nach dem Tode der Eheleute RflBBBHBI hätte es nahegelegen, auf Rückgabe des Treugutes zu bestehen. Ber Erstrichter habe mit Recht darauf hingewiesen, die als wahr unterstellte Tatsache, daß die Eheleute RfliB den Eltern KBHHHHB und später deren weiteren Rindern einen Teil der Mieteinnahmen aus den Häusern hätten zukommen lassen, beweise nicht die blosse Treuhandschaft, sondern nur, daß die vermögenden R^^B ihre Verwandten unterstützt hätten. Es könne sein, daß die Eheleute RMP die Geschwister der Frau RBHI aus verwandtschaftlichen oder sonstigen Gründen in erheblichem Umfang am Gewinn der Häuser hätten teilhaben lassen, und daß der Kläger geglaubt habe, im Hinblick auf seinen wohl mit Sicherheit erwarteten Erbteil schon ein gewisses Recht an dem Grundbesitz zu haben. So habe der Kläger zwar im einzelnen angegeben, in welcher Weise die Geschwister KBHMBHB an den Einnahmen beteiligt worden seien (Verteilung des Mieterträgnisses, freie Wohnung für den Kläger und seinen Bruder, Teilung des Erlöses aus dem Verkauf von aBHHB Grundstücken), er habe es aber vermieden, bestimmte Angaben über die Be- Im übrigen sei ja auch vorgesehen gewesen, die Häuser dem Stamm KjflPHIP im Erbwege zukommen zu lassen, aber eben nur für einen bestimmten Pall, der dann nicht eingetreten sei. Mit Recht macht die Revision zu dieser Beweiswürdigung geltend, daß sie nicht den gesamten Inhalt der Verhandlungen berücksichtige und über erhebliche Beweisänträge des Klägers hinweggegangen sei (§ 286 ZPO). a) Das Berufungsgericht unterstellt zwar, daß Prau R(|HP den Geschwistern einen Teil der Mieteinnahmen habe zukonjmen lassen, und würdigt diese Handlung als eine den Geschwistern gewährte Unterstützung. In dieser Hinsicht war jedoch von dem Kläger nicht nur behauptet worden, daß die Eheleute Bfl^ einen Teil der Mieteinnahmen abgegeben hätten, vielmehr war behauptet, über die Mieteinnahmen habe jeweils eine förmliche Abrechnung stattgefunden, wobei jedes der Kinder regelmässig ein Viertel der Reineinnahmen erhalten habe (Schriftsatz vom 18. verpflichtet war* die leitenden Erwägungen seiner Beweiswürdigung anzugeben, hätte das Berufungsurteil sich mit diesen Tatsachen und Beweisangeboten näher auseinandersetzen müssen, wenn es sie als wahr unterstellte und von einer Beweisaufnahme absah. Das gilt umso mehr, als die allgemeine Wendung, es möge sein, daß die Eheleute RflB die Geschwister in erheblichem Umfang an dem Gewinn der Häuser hätten teii-nehmen lassen, der Vermutung Raum gibt, das Berufungsgericht habe jene abrechnungsmässig genau bestimmte Beteiligung nicht beachtet. b) Mit dem vorgetragenen Sachverhalt ist die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe versäumt, Angaben über die Tragung der Lasten zu machen, nicht vereinbar. Wie im Tatbestand des BerufungsUrteils (S 5 und 10) festgehalten ist, hatte der Kläger behauptet, es seien jeweils die Reineinnahmen verteilt worden, so daß die Lasten bereits abgezogen waren und ihre Tragung nicht mehr in Präge kam. halt ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die Häuser in der HoflHHBpstraße seien ja tatsächlich für den Stamm vorgesehen gewesen, wenn auch nur für ei- Abgesehen davon war vom Kläger die Einholung der Zustimmung zu dem GrundStücksverkauf nicht nur für das Jahr 1942, sondern für alle Verkaufsfälle und zwar hinsichtlich aller Geschwister behauptet worden (Schriftsatz vom 16. Soweit es sich bei den Behauptungen und Beweisanträgen um solche aus dem ersten Rechtszug handelt, waren sie für die Berufungsinstanz wiederholt worden (Schriftsatz vom 22. Das Berufungsurteil kann jedoch schon dann nicht aufrechterhalten werden, wenn das Oberlandesgericht bei Würdigung der Tatsachen auch nur möglicherweise anders entschieden hätte, und diese Möglichkeit ist zu bejahen. Auf dieses Grundstück kann also ein etwaiges TreuhandVerhältnis sich nicht bezogen haben, da es gar nicht von den Eheleuten ist. Insoweit könnte ein Anspruch des Klägers sich nur auf das Testament vom 11. ne eine Erkenntnis des Umstandes, daß Treuhandverhältnis und testamentarische Verfügung Über das Treugut sich gegenseitig ausschlössen, nicht erwartet werden. daß die Auslegung des Berufungsgerichts durch den Verfahrensverstoß hinsichtlich des Treuhandverhältnisses beeinflußt worden ist.
V ZR 157/52 Verkündet am 9c April 1954 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des 3 2355 095 i Volkes In dem Rechtsstreit des Simon H Obst- und Gemüsehändlers in Klägers und Revisionsklägers, - Pro2eßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen itraße 1» HflH» Frieda, MMB», H 2. BlBBto Toska, geb. H< straßel^ 3> Sch^HP Elisabeth, geb. H 4 HM» Otto, HaflB» 0, Ba 5c Hau* Elisabeth, geb. H 6. Mafl» Maria, geb. HMB 7 o Sfl»p|»Anna, Mft 8, Haa#Peter, Hauptwachtmeister a.B. Zi Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Schuster, Br. Oechßler, Br. Piepenbrock und Br. Großmann für Recht erkannt: Auf die Revision, des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Mai 1952, das den Parteien an Verkündungsstatt am 20. Juni 1952 zugestellt worden ist, aufgehoben? Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Eltern des Klägers, Simon and Maria waren gemeinschaftliche Eigentümer des Anwesens H< str-. 4P in dem Simon gehörte ferner za Alle ine igentam das Anwesen HoPHHMHpBtr. 4P in UtB-4HP* Mit notariellem Vertrag vom 16. Janaar 1906 verkauf"' ten sie diesen Grundbesitz an ihre Tochter Anna B4Ml und deren Ehemann Max am 65.000,- Mark. Gleichzeitig veräußerten sie an diese auch ihren Grundbesitz in A(mp|11111 21 .500,- Mark. Der Eigent ums Übergang wurde im Grundbuch eingetragen. Auf ein zunächst ausbedungenes, auf fünf Jahre bemessenes Rückkaufsrecht verzichteten die Eheleute »^bereits am 8. Februar 1906. *: Sie starben beide im Jahre 1921 und hinterließen vier Abkömmlinge, nämlich außer dem Kläger und Frau 1t4BP noch Josef K4H4HMP und Maria R< Am 19. Dezember 1913 errichteten die Eheleute ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament, in deu sie sieh gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben einsetzten. Eine Bestimmung, wer Erbe des zuletzt Versterbenden sein sollte, wurde nicht getroffen. Am 11. August; 1943 errichteten die Eheleute zwei weitere Testamente. In dem einen heißt es: "Letzter Wille, wenn wir beide verunglücken tätlich. Erben die Geschwister von Frau A. R4HP und Max R4HP die Anwesen H( •, 00......... GrUnde in Uff/ß rln 2157, 2153, 2131, 887) 1342 ..........Erben sind Simon K4HHH4HP .... Josef Marie ReflU«*1 dem weiteren Testa- ment ist bestimmt: "Unser letzter Wille im Testament 9 Einheitswert 31.600,- I. Mathias HflBP II. Bliese Han» III. Marie Meflp IV. Max HflBP .........." Daß Anwesen At Am18. Dezember 1944 beging Frau Anna RflU Selbstmord. Alleiniger Brbe wurde Max RflÜ. Dieser starb am 3* März 1945. Die Ehe war ohne Kinder geblieben. Das Nachlaßgericht stellte am 3* Juni 1946 Erbschein aus, wonach Max auf Grund Gesetzes beerbt wurde von Mathias Max Otto Elisabeth xiauMP geb. HMHiP, Marie MeflP geb. HfHBp zu je ein Zehntel, Josef und Katharina La^HMHP geb. zu je ein Viertel. Die Beschwerde des Klägers und seiner Geschwister gegen die Erteilung des Erbscheins wurde am 8. November 1946 vom Landgericht München I zurückgewiesen. Mit der Klage stellte nun der Kläger den Antrag, die Beklagten, wie im Urteilskopf aufgeführt, sowie Max HfllIBM und Katharina LaflBBHHfc d.h. die gesetzlichen Erben des Max RflD bzw. deren Abkömmlinge,samtverbindlich zu verurteilen, von den Anwesen HoH■■■ftetr. Mo sowie von den ift gelegenen Grundstücken Pin 2157, 2153, 2131, 887, 1842 an ihn einen Miteigentumsanteil zu ein Viertel zu übertragen und aufzulassen. Zur Begründung machte der Kläger geltend: Die Testamente von 1943 seien trotz der Wendung "wenn wir beide ver- 1 Unglücken tätlich", die nur den Beweggrund für die Testaments errichtung' angähen, für die Beerbung maßgebend. Außerdem sei aber der Kauf von,1906 ein Scheingeschäft gewesen. ten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden, so daß der Zugriff von Gläubigern zu befürchten gewesen sei. Mindestens habe es sich um ein Treuhandgeschäft gehandelt, bei dem im Innenverhältnis der Grundbesitz den vier Geschwistern zu gleichen Teilen habe zustehen sollen. nen die Kaufgeschäfte des Jahres 1906 als ernstlich gemeint, bestreiten das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses und lassen die Testamente vom Jahre 1943 nicht gelten, weil die Bedingung für ihre Gültigkeit - gemeinsamer Tod der Erblasser - nicht eingetreten sei. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger die Behauptung, die Veräußerung sei ein Scheingeschäft gewesen, fallen lassen und die Klage in erster Linie auf das Treuhandverhältnis , hilfsweise auf die Testamente vom 11. August 1943 gestützt. Die Berufung gegen Max HflBI und Katharina La^- hat er zurückgenommen, weil diese Beklagten ihre Erbteile veräußert haben. Neu hat der Kläger in diesem Rechtszug die Behauptung auf gestellt, der Zeuge Schw^B^ habe ein anderes Testament, das die Worte "wenn wir beide verunglücken tötlich" nicht enthalten habe, beim Nachlaßgericht abgeliefert. Die Beklagten haben das be- stritten. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Beklagten beantragten Klageabweisung. Sie bezeich Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht betrachtet die beiden gemeinschaftlichen Testamente vom 11. August 1943 als eine Einheit und bezieht die Klausel "wenn wir beide verunglücken tätlich” demgemäß auf beide Testamente. Es versteht die Klausel im Sinn einer echten - nicht eingetretenen - Bedingung. Die Revision erachtet es zunächst als rechtsirrig, daß das Berufungsgericht die hinsichtlich des weiteren die Klausel angeblich nicht enthaltenden Testaments vom Kläger angebotenen Zeugen Bürgermeister Schw^B^ und Elisabeth KMB-nicht vernommen habe und die diesbezügliche Behauptung des Klägers als bloBe Vermutung abgetan habe. Mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringen. » Im Nacnlaßakt befindet sich ein von dem Zeugen SchwÄ-auf Vorlesen unterzeichnetes Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts nach dem der Zeuge die beiden Testamente vom 11. August 1943 übergibt. Kabh^är\Be- * j-H -*f' & '' hauptung des Klägers im zweiten Rechtszug hätte derv2eügev i ' ,, * s Schw^Hfe ein Testament ohne die mehrfach erwähnte Bedingung bereits am 28. April 1944 von den Eheleuten RflH^ erhalten und kurz vor dem Fliegerangriff auf vom 12. Juli 1944 beim Amtsgericht abgegeben, nachdem er es vorher den Kläger und seine Ehefrau habe lesen lassen. In dem Testament seien außer den meisten Beklagten der Kläger, sein Bruder Josef und seine Schwester, Frau ReflBt, gestanden, Die Ehefrau des Klägers, Elisabeth war als Zeugin dafür benannt, wie dieses Testament ausgesehen habe and daß der Zeuge Schw^B^ es habe lesen lassen. Bas Berufungsgericht hatte ausgeführt, es würde angesichts des von dem Zeugen Unterzeichneten Protokolls der behaupteten abweichenden Darstellung des Zeugen keinen Glauben schenken. Es weist .dabei noch darauf hin, daß der Zeuge SchwBI^ bereits früher im Brbs che inverfahren wieder- holt gehört worden sei, ohne daß er von dem Testament ohne jene Bedingung etwas erwähnt nate/ Bei diesen Vernehmungen wurden die Bedeutung der Bedingung und die Frage, ob noch weitere Testamente vorhanden seien, von dem Zeugen Schw®>-erörtert. Bas Oberlandesgericht bezeichnet es auch als auffällig, daß der Kläger - der samt seiner Ehefrau das Testament ohne Klausel doch gelesen haben will - mit die- . 3er Behauptung erst nach jahrelangem Verfahren in der^Bfrur fungsinstanz hervorgetreten ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht angeführten Gründe ausreichen, den völligen Unwert ler vom Kläger benannten Beweismittel (Zeugen SchwBHP* und Elisabeth darzutun, und nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs (NJW 1951» 481) die Ablehnung ies Beweisantrags rechtfertigen, die regelmäßig sonst unzulässig ist. Der Beweis brauchte aus anderen Gründen nicht erhoben zu werden. Mit Recht erklärt das Berufungsgericht, tie Angaben des Klägers über den angeblichen weiteren In-lalt des Testaments, den Schwaiger bezeugen sollte, seien au unbestimmt, so daß eine derartige Bekundung über den In- halt jenes Testaments das Vorhandensein und den Inhalt einer gültigen letatwilligen Verfügung nicht dartun könnte, zu* mal auch Uber das zeitliche Verhältnis zu dem vorliegenden Testament vom 11. August 1943 nichts unter Beweis gestellt worden sei. Bedenken gegen diese Ausführungen bestehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 139 ZPOj denn angesichts der mehr als befremdenden Tatsache, daß der Kläger, wie erwähnt, jahrelang von dem weiteren Testament ohne Klausel geschwiegen hatte, obwohl er es seiner Sachdarstellung nach kannte, konnte das Berufungsgericht annehmen, eine weitere Befragung des Klägers nach § 139 ZPO werde kein Ergebnis zeitigen, dieser habe vielmehr sein gesamtes Sachwissen zu dem Inhalt des fraglichen Testaments bereits vorge- Nach alledem beruht es nicht auf Rechtsirrtum, wenn' das Berufungsgericht für seine Entscheidung das vom Kläger ins Feld geführte Testament ohne Klausel nicht berücksichtigt und Beweise in dieser Richtung nicht erhoben hat. II. 1, Bas Berufungsgericht hat auch das Bestehen eines Treuhandverhältnisses, aus dem der Kläger seinen Anspruch auf Übertragung von ideellen Grundstücksanteilen zu je 1/4 ableitet, aus tatsächlichen Gründ.en verneint. Aus einem solchen Treuhandverhältnis kann die Berechtigung des Klaganspruchs sich ergeben. War - im Widersprach zur Kaufsurkunde - bei der Übereignung des Grundbesitzes im Jahre 1906 von den Parteien vereinbart worden, daß im Innenverhältnis die Grundstücke nicht den Eheleuten R^RR allein gehören sollten, sondern den vier Geschwistern derart, daß ihnen je 1/4 Miteigentumsanteil »nN i i *?? *' i 1 . i r' • v* auf Verlangen übertragen werden sollte, so reichte dieWfzur « f/ i * . Begründung des Klaganspruchs aus, soweit die Grundstücke aus dem Eigentum der Eheleute KjflHHHB alt stammten. So-* weit ihre Verpflichtung zur Übereignung des Grundbesitzes in Präge stand, wäre der Vertrag zwar zunächst wegen Ver-stosses gegen § 313 BGB nichtig gewesen, weil der Inhalt des Kaufgeschäfts nicht richtig beurkundet war. Biese Nichtigkeit wäre aber durch die Auflassung und Eintragung geheilt worden. Andererseits läge hinsichtlich der Verpflichtung der Eheleute Miteigentumsanteile zu übertragen, keine Heilung vor, weil die von ihnen übernommene Verpflichtung noch nicht durch Auflassung und Eintragung zugunsten des Klägers und der beiden anderen Geschwister erfüllt wäre^ Insoweit würde es sich aber um ein auftragsähnliches Treuhandverhältnis handeln, das der Vorschrift des § 313 BGB nicht unterläge. Eine vertragliche auf Treuhand gegründete Verpflichtung, das Grundstück nicht auf die Geschwister . der Prau sondern an die Verkäufer wieder selbst zu- rückzuübereignen, würde den Klaganspruch nicht begründen können;denn der lückübereignungsanspruch hätte zu dem Nachlaß der Eheleute alt gehört, würde demnach den vier Kindern kraft Erbfolge zur gesamten Hand zustehen, so daß mangels entsprechender Erbteilung ein Miterbe allein nicht die Übertragung eines Grundstückseigentumsanteils in Bruchteil sgeme ins chaft verlangen könnte. Andeiswäre die Rechtslage .allerdings, wenn der Verzicht auf das RUckkaufsrecht mit einer - formlos gültigen - Abtretung des Rechtsauf Rückauflassung an die Geschwister der Prau RflBi verknüpft gewesen sein sollte. 2. Bas Berufungsgericht hat es unterlassen, das - nicht durchweg klare - Vorbringen des Klägers zu dem TreuhandVerhältnis unter diesen Gesichtspunkten zu würdigen, offenbar weil * *,< •<* •l! es sich nicht überzeugen konnte, daß ein TreuhandVerhältnis» gleich welcher Art „zwischen den Eheleuten KBBBMBB alt und den Eheleuten RBMB vereinbart worden sei. Gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhebt die Revision jedoch begründete, auch in diesem Rechtszug noch zulässige Einwände, Bas Berufungsgericht hat in seiner Beweiswürdigung unter anderem ausgeführt: Nach dem Tode der Eheleute RflBBBHBI hätte es nahegelegen, auf Rückgabe des Treugutes zu bestehen. Es seien aber von 1906 - 1949 niemals die Folgerungen aus dem angeblichen Treuverhältnis gezogen worden. Ber Erstrichter habe mit Recht darauf hingewiesen, die als wahr unterstellte Tatsache, daß die Eheleute RfliB den Eltern KBHHHHB und später deren weiteren Rindern einen Teil der Mieteinnahmen aus den Häusern hätten zukommen lassen, beweise nicht die blosse Treuhandschaft, sondern nur, daß die vermögenden R^^B ihre Verwandten unterstützt hätten. Bas gelte auch für die durch die Zeugen BeBHHB unter Beweis gestellten Tatsachen. Es könne sein, daß die Eheleute RMP die Geschwister der Frau RBHI aus verwandtschaftlichen oder sonstigen Gründen in erheblichem Umfang am Gewinn der Häuser hätten teilhaben lassen, und daß der Kläger geglaubt habe, im Hinblick auf seinen wohl mit Sicherheit erwarteten Erbteil schon ein gewisses Recht an dem Grundbesitz zu haben. Gegen die Treuhandschaft sprächen eine Reihe von Umständen. So habe der Kläger zwar im einzelnen angegeben, in welcher Weise die Geschwister KBHMBHB an den Einnahmen beteiligt worden seien (Verteilung des Mieterträgnisses, freie Wohnung für den Kläger und seinen Bruder, Teilung des Erlöses aus dem Verkauf von aBHHB Grundstücken), er habe es aber vermieden, bestimmte Angaben über die Be- 10 - % .1 3 f teiligung der Geschwister an der Tragung der Lasten zu machen. Es könne als richtig unterstellt werden, > _ daß Frau R4Hfc im Jahre 1942 beim Kläger angefragt habe, ob er mit einem Verkauf der Häuser in der HofllMttHfcstras-se einverstanden sei. Das beweise aber nichts fUr die Treuhandschaft. Es möge sein, daß Prau BflHl sich bei ihrem Bruder Rat erholt habe. Im übrigen sei ja auch vorgesehen gewesen, die Häuser dem Stamm KjflPHIP im Erbwege zukommen zu lassen, aber eben nur für einen bestimmten Pall, der dann nicht eingetreten sei. % I ' Mit Recht macht die Revision zu dieser Beweiswürdigung geltend, daß sie nicht den gesamten Inhalt der Verhandlungen berücksichtige und über erhebliche Beweisänträge des Klägers hinweggegangen sei (§ 286 ZPO). a) Das Berufungsgericht unterstellt zwar, daß Prau R(|HP den Geschwistern einen Teil der Mieteinnahmen habe zukonjmen lassen, und würdigt diese Handlung als eine den Geschwistern gewährte Unterstützung. Es unterstellt auch nach dem Wortlaut der Urteilsgründe die klägerische Behauptung Über das Wissen der Zeugen BeflHIH) als wahr. In dieser Hinsicht war jedoch von dem Kläger nicht nur behauptet worden, daß die Eheleute Bfl^ einen Teil der Mieteinnahmen abgegeben hätten, vielmehr war behauptet, über die Mieteinnahmen habe jeweils eine förmliche Abrechnung stattgefunden, wobei jedes der Kinder regelmässig ein Viertel der Reineinnahmen erhalten habe (Schriftsatz vom 18. Juli 1950 mit Beweisangebot duxch die Zeugin Elisabeth wobei diese Beträge als der Anteil der jeweils Beteiligten bezeichnet wurden (Schriftsatz vom 12. Deze&ber 1951 mit Beweisangebot durch die Zeuginnen und BeflBHM. Auch bei Be- rücksichtigung des Umstands, daß das Berufungsgericht nur .AN* ' V* - 11 verpflichtet war* die leitenden Erwägungen seiner Beweiswürdigung anzugeben, hätte das Berufungsurteil sich mit diesen Tatsachen und Beweisangeboten näher auseinandersetzen müssen, wenn es sie als wahr unterstellte und von einer Beweisaufnahme absah. Das gilt umso mehr, als die allgemeine Wendung, es möge sein, daß die Eheleute RflB die Geschwister in erheblichem Umfang an dem Gewinn der Häuser hätten teii-nehmen lassen, der Vermutung Raum gibt, das Berufungsgericht habe jene abrechnungsmässig genau bestimmte Beteiligung nicht beachtet. b) Mit dem vorgetragenen Sachverhalt ist die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe versäumt, Angaben über die Tragung der Lasten zu machen, nicht vereinbar. Wie im Tatbestand des BerufungsUrteils (S 5 und 10) festgehalten ist, hatte der Kläger behauptet, es seien jeweils die Reineinnahmen verteilt worden, so daß die Lasten bereits abgezogen waren und ihre Tragung nicht mehr in Präge kam. Das Berufungsgericht spricht unmittelbar vorher sogar selbst von der Teilnahme am Gewinn der Häuser. Daß es sich bei den Grundstücken um Zuschußobjekte gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich. Wenn der Erlös aus Grundstücksverkäufen geteilt wurde, konnte ohnedies nur der Reinerlös gemeint seine c) Ebenso unvereinbar mit dem festgestellten Sachver- halt ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die Häuser in der HoflHHBpstraße seien ja tatsächlich für den Stamm vorgesehen gewesen, wenn auch nur für ei- nen nicht eingetretenen Pall. Hiermit, nicht mit einem Treuhandverhältnis, sei es u.a. zu erklären, daß Prau Rflfe 1942 beim Kläger angefragt habe, ob er mit einem Verkauf der Häuser einverstanden sei. 1942 war das Testament vom \ « - 12 11« August 1943 m.it der Zuwendung der Häuser an die Geschwi-ster noch gar nicht errichtet, auch die erhöhte Luftgefahr für die zu ihrer Errichtung Anlaß gab, noch nicht gegeben. Abgesehen davon war vom Kläger die Einholung der Zustimmung zu dem GrundStücksverkauf nicht nur für das Jahr 1942, sondern für alle Verkaufsfälle und zwar hinsichtlich aller Geschwister behauptet worden (Schriftsatz vom 16. Juni 1950 S 2 mit Beweisangebot durch Elisabeth und Maria ReSfe und-Schriftsatz vom 22. Februar 1951 S 2 mit Beweisangebot durch die Zeugin Die Würdigung dieser behaupteten Zustimmung der Geschwister zu jedem Verkauf war umso notwendiger, als auch hinsichtlich des Grundstückserlöses eine förmliche Berechnung nach Art der Auseinandersetzung der Miteigentümer behauptet war (Schriftsatz vom 13« Oktober 1949 S 5 und Schriftsatz vom 12c Oktober 1951 S 2),wobei der Kläger nach seiner Darstellung in einem Fall sogar Streit mit Frau BtKK* wegen der Höhe bekam. Soweit es sich bei den Behauptungen und Beweisanträgen um solche aus dem ersten Rechtszug handelt, waren sie für die Berufungsinstanz wiederholt worden (Schriftsatz vom 22. Februar 1951 S 6 und vom 12. Oktober 1951 S 1). Es ist zuzugeben,daß die vorangeführten, vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Behauptungen, ihre Wahrheit unterstellt, eine Beweiswürdigung, es sei ein Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen, nicht ausschliessen. Das Berufungsurteil kann jedoch schon dann nicht aufrechterhalten werden, wenn das Oberlandesgericht bei Würdigung der Tatsachen auch nur möglicherweise anders entschieden hätte, und diese Möglichkeit ist zu bejahen. •** M 'M *?JL' -13- !i ■ \ x '« * . Bereits die angegebenen Verfahrensmängel nötigen daher -mit einer gleich zu erörternden Ausnahme das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, damit das Oberlandesgericht den Sachverhalt in Bezug auf das behauptete TreuhandVerhältnis erneut würdigen kann* Auf die weiteren zu der Verneinung des Treuhandverhältnisses erho-, benen Rev is ionsrugen kommt es nicht mehr an. 3. Nach Äem unbestrittenen Sachvortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 22. Mai 1950 Nr V)ist das Grundstück Plan Nr 2153 erst am 13. Marz 1912 von den Eheleuten RflB^ einem gewissen Ehepaar ScflHFabgekauft worden. Auf dieses Grundstück kann also ein etwaiges TreuhandVerhältnis sich nicht bezogen haben, da es gar nicht von den Eheleuten ist. Insoweit könnte ein Anspruch des Klägers sich nur auf das Testament vom 11. August 1943 stützen. Gleichwohl war auch insoweit nicht die Zurückweisung der Revision geboten, öie macht hierzu geltend, von juristisch nicht vorgebilde- ne eine Erkenntnis des Umstandes, daß Treuhandverhältnis und testamentarische Verfügung Über das Treugut sich gegenseitig ausschlössen, nicht erwartet werden. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Testament vom 11. August 1943 gebe, könne durch die Verkennung des Treuhandverhältnisses beeinflußt sein, seine Berücksichtigung aber zu der Deutung führen, daß die "Bedingung" des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute RHP nur einen von ihnen besonders bedachten Fall darstelle, daß aber in Wahrheit die im Testament vom 11. August 1943 vorgenommene Verfügung auf jeden Fall nach dem Tode der beiden Gültigkeit haben solle. Ein solcher Wille mag: nicht wahrscheinlich sein. Immerhin ist eine derartige Auslegung nicht ausgeschlossen, ebensowenig die alt auf die Eheleute RflIP übertragen worden ten Personen einfachen Standes wie den Eheleuten Hl kön- - H - t $ * & . I Möglichkeit,. daß die Auslegung des Berufungsgerichts durch den Verfahrensverstoß hinsichtlich des Treuhandverhältnisses beeinflußt worden ist. Es war daher das Urteil im vollen Umfange aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war. Br. HUckinghaus Schuster Br. Br. Piepenbrock Br. Großmann k