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BGH · V ZR 157/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 157/5

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in.Hamm vom 25o Oktober 1951 aufgehoben und dahin erkannt; Pie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6c Zivilkammer des Landgerichts in Münster vom'19 = Pebruar 1951 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen * nicht auf dem Hofe bleiben, Nachdem die..Witwe WPPPPPP einen kleinere Teil der zu dem Erbhof gehörigen -Grundstücke an einen Bauern Hpppft zur Gründung eines neuen Erbhofs veräußert hatte, beurkundete der bei der Beklagten angestellte Stadtvermes--sungsdirektor BPPPam 23, .August 1937 ein Angebot der Eheleute WlpPI an die Beklagte zu dem Verkauf ihres Erbhofes und eine vom Berufungsgericht als "Vorvertrag" bezeichnete Vereinbarung zwischen Frau JpPBP und dem Ehemann ' Wippij in der .Irau Jpppp ihren.Erbhof mit Ausnah-, me des an Hpppp veräußerten Teiles und eines getrennt liegenden Heuerlingskottens an Wippprerkaufte:0 1 Das- Kaufangebot der Eheleute WiflBU an die Beklagte wurde ausdrücklich davon abhängig gemachte daß Wi^HP den Erbhof WflHMHJMPP zu den Bedingungen dieses Vorvertrages erwerben könne c Als Kaufpreis forderten die Eheleute WiflHI von der Beklagten den/Betrag von 168 500 RM; hinsichtlich der Zahlung wurde folgendes vorgesehene Auf vorstehende Kaufsumme ist ein Teilbetrag von 8 500 RM Zug um Zug mit der Auflassung fällig in bar zu meinen Händen». RM ist ein Teilbetrag von 16 000'RM fällig am 27o August 1957 zur Zwischenfinanzierung des Wiedererwerbes Die Summe von 16 000 RM wird der Stadt Münster in der Zeit vom 10 Oktober bis 21o Dezember. 1937 zurückgezahlt / und alsdann gleichmässig behandelt mit der nachstehend festgelegten Gesamtregelung des Kaufpreisteiles von 160 000 RM» Der Restkaufpreis von 160 000 RM: w;ird der Stadt Münster langfristig gestundet» Als Gläubiger müssen wir das Recht haben« die Eorderung- als unmittelbare Restkaufpreisforderung für Liegenschaften an Dritte wei-.ter zu übertragen im Zusammenhang mit,; dem meinerseits geplanten'Erwerb des. Die Städte Münster als' Schuldnerin verzichtet aus- .• drücklich auf eine Kündigungs- und Kückzahlungsmög-lichkeit der Gesamtrestschuld oder von Teilen derselben zu einem'andern als von den Gläubigern bezw» Berechtigten gewünschten Zeitpunkt * . Ein Abruf von Teilzahlungen auf den/Kaufpreis erfolgte nicht„ Die Beklagte bezahlte die nach den Verträgen geschuldeten Zinsen aus dem gesamten Kaufpreis« und zwar an Frau ühd‘ihre drei Töchter''gesondert je aus einem Betrage von 40 000 RM. den Standpunkt« die Kaufpreisforderung sei im Verhältnis 10 t I in Deutsche Mark umgestellt , der Frau und ihren drei Töchtern stünden daher nur noch je 4 000 DM zu« Sie bezahlt die Zinsen seither nur noch aus diesen Beträgen« des geisteskranken Sohnes gewesene Die Beklagte habe die Schulden der -Eheleute Wi|H9 gegenüber der Mutter und den Töchtern übernommen und sich damit auch der Klägerin gegenüber unmittelbar verpflichtete Eine Umstellung im Verhältnis 1 % 1 in Deutsche Mark sei sowohl unter dem Gesichtspunkt der Erbauseinandersetzung zwischen.den Mitgliedern der Familie wie unter dem der Gutsübernahme nach § 18 Abs 1 Nr 5 UmstG gerechtfertigt. Kaufpreisforderung der Sheleute Y/iflBHi abgetreten: erhalten und auf ihre Kinder verteilt; die Klägerin könne nicht einmal behaupten; daß ihre Mutter ihr und ihren Schwestern.die auf sie entfallenden Anteile der Kaufpreisforderung abgetreten habe» Die Beklagte habe nicht etwa die Schuld des V/iHB aus seinern..Kertrage mit Frau üb ernommen; 4P, sondern auch ihre Töchter, darunter die Klägerin, einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte hätten erwerben sollen, begründet das Berufungsgericht damit, daß in beiden Urkunden die Töchter erwähnt worden seien; es verweist ins- Entscheidungsgründe torgang:;: angesehen werden^ ihr.Inhalt sei gewesen, daß die Eheleute WipHfc ihren Hof der Beklagten überließen, dafür den Hof der Frau eintauschten, und die Beklag' daß als ^Berechtigte” aus der Kaufpreisforderung in § 3 des Kaufangebotes Wi^BV hur die Töchter der Witwe i'/BH BUH) angesehen werden könnten? 1 Das Berufungsgericht leitet, die der Klägerin zu-erkannte Umstellung im Verhältnis 1 s 1 aus § 18 Abs 1 Nr 3 des Umstl ab* Es nimmt an? es handle sich um eine'Gut©Übernahme durch die Beklagte 0 Ihre Schuld gegenüber der Klägerin sei eine Verbindlichkeit.? das Reichserbhofrecht vertreten worden (Vogels, Reichserbhofgesetz Anm 106 zu .§' 37 REG; Wöhrmann, Reichserbhofrecht Anm 131 zu § 37 REG); diese Ansicht beruht aber auf dem dem Reichserbhofgesetz zugrunde’ liegenden Gedanken, daß der Hof der Sippe erhalten werden müsse, und ist daher auf die Anwendung von § 37 Abs 3 REG beschränkt; sie kann heute unter gewandelten politischen Verhältnissen nicht aufrecht • erhalten werden, Paß die Beklagte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und verwandtschaftlicheoderr nahe persönliche Beziehungen zu der Familie WflBBHHI naturgemäß fehlen,, schließt daher,, wie .das Berufungsgericht mit Recht ausführt, die Annahme einer Gutsübergabe noch nicht aus * ;# Im Gegensatz zu dem Aufwertungsgesetz hat aber das Um-s t ellungsg e setz Raufge1öfo rderungen aus Grund Stücksverkaufen umstellungsfechtlieh nicht bevorzugt, sondern sie, wie alle Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen - auch insofern abweichend von dem Aufwertungsgesetz (vgl § 63 Abs 3 desselben) - der allgemeinen Umstellung nach § 16 UmstG unterworfen»' Abgesehen von der. in § 18 Abs 1 Satz 2 UmstG für beiderseits noch nicht erfüllte Kaufverträge vorgesehenen Ausnahme unterliegen rückständige Raufpreisforderungen der Umstellung 10 ; h Die Entscheidung darüber, ob der Klagan-spruch nach §-16 oder nach § 18 Abs 1 hr 3 UmstG umgestellt ist, hängt somit für den vorliegenden Ball davon ab, ob ein Gutsübergabevertrag oder ein Kaufvertrag vorliegt„ Bei dieser Abgrenzung muß.von dem Gesamtbild des Geschäftes ausgegangen werden. Die Prüfung des Sachverhalts ergibt, daß es sich, auch wenn man mit dem- Berufungsgericht den gesamten Vorgang als eine Einheit betrachtet, um einen Verkauf und nicht um eine Übergabe des Hofes WflHHHHBKhande.lt, der Heuerlingskotten von dem Verkauf an Wl^mpansgenommen v/orden; es handle sich also um eine Verteilung des Erbhofes und nicht um eine Übernahme«,. die etwa 3 km von der Hof stelle des Erbhofes entfernt liege und dessen Abtrennung die Hofeigenschaft der an WiflHBl veräußerten Besitzung ebenso wenig berühre wie die Veräußerung eines Teiles der Grundstücke an der nach diesen Abtrennungen verbleibende Betrieb sei immer noch ein "Gut"'im Sinne des § 18 Abs 1. sind sie von der Revision nicht angegriffeh worden'und "daher für das Revisionsgericht bindend. vertrag- der Grundbesitz geschlossen auf den Übernehmer übertragen und nicht aufgeteilt wird ; (Wöhrmann?Landwirt-schaftsrecht für die britische" Zone S 227)° Andererseits ist* es unerheblich., wenn einzelne Grundstücke von der Übertragung ausgenommen werden? den die Parteien mit dem*Abschluß des Vertrages verfolgt haben (Wöhrmann aaO S 228), Der Verkauf bezweckt die Hingabe des Hofes oder Gutes gegen Zahlung eines .seinem Wert entsprechenden Geldbetrages? Entscheidend für die Bemessung dieser Leistungen ist nicht der Verkehrswert .'des Hofes,-, sondern seine Leistungsfähigkeitv Demzufolge erlangt der Übergeber in der Regel nicht die Zahlung eines Kapitals, sondern eine Altersversorgung durch Gewährung eines Wohnrechts und von Eaturalieistungen aus den Erzeugnissen des Hofes (Altenteil, Leibgedinge)» Ebenso erhalten die weichenden Erben Versorgungsleistungen und. •nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Hofes; soweit an' den Übergeber oder', die weichenden Erben Kapitalbeträge versprochen werden, werden sie nach Höhe und Fälligkeit dem angepaßt', was der Übernehmer aus dem Hofe gewinnen., kann o Es mag dahinstehen, ob diese im LandwirtSchaftsrecht entwickelten Gesichtspunkte für die Anwendung des Begriffe der Gutsübernahme in § 18 Abs 1 Hr 1 des üm'steilungsgeset--zes in vollem Umfange Geltung haben müssen« Der Klägerin ist zuzugeben, daß der Begriff der Gutsübernahme im Sinne dieser Bestimmung mit dem Begriff der Hofübernahme, wie sie früher in § 37 Abs 3 HEG vorausgesetzt wurde, und i jetzt in § 17 HöfeO zugrundegelegt wird, sich nicht deckt). Einmal ist der im ümstellungsgesetz gebrauchte Begriff des "Gutes” nicht • identisch mit dem des "Hofes” im Sinne des Landwirtschaftsrechts; so können auch Verträge über die Übernahme gewerblicher Unternehmen unter § 18 Abs 1 Er 3 UmstG fallen (vgl OGHZ 1, 258: Übernahme eines städtischen Grundstücks mit der darauf befindlichen Tischlerei; RG' JV/ Üb er nähme eines Guts die Übernahme eines Vermögens-gleichgestellt ist (vgl' ebenso § 330 BGB)o Aber diese Erweiterung rührt nichtan den Kern des Begriffs der Gutsübernahmes es muß sich um eine vorweggenommene Erbfolge handeln (Wöhrmann aaO; Har-mening-Buden Ahm 30 zu § 18 TJmstG) 0. daß bei der.Ausgestaltung 'des-Vertrages aus .-diesem Verhältnis die Folgerungen für die beiderseitigen Rechte und Pflichten gezogen werdenö Betrachtet man die am 23» August 1937 abgegebenen Erklärungen unter diesem Gesichtspunkt7 so fällt ins Auge« dass''‘der Inhalt des in Aussicht genommenen Geschäfts einem Kaufvertrag und nicht einem Übergabevertrag entspricht o Bas zu leistende Entgelt ist nach dem Verkehrswert 'des Hofes bemessen; auf die Leistungsfähigkeit des Hofes ist nicht abgestellt0 Versorgungsleistungen an die Übergeberin sind nicht vorgesehen,, Wie das Berufungsgericht ausdrücklich fest stellt, waren weder die Witwe Wflft mmma&noch ihre Töchter auf den ihnen versprochenen Kaufpreis angewiesen« der 'ihnen zur sofortigen Verfügung stand o' Auch die den drei focht ern zv~ .Quch nicht dadurch« • dass die Gesamtsumme der Leistungen des Übernehmers den Verkehrs wert des Hofes erreicht« Fehlt es aber an jedem derartigen ''‘Merkmal und wird umgekehrt die Bezahlung des vollen Gegenwertes in Geld versprochen^ wie das hier der Fall ist! gehabt,: die im Y/ege der vorweggenommenen Erbfolge hätten befriedigt werden solleno Bie nach Reichserbhofrecht bestehenden Beschränkungen des Anerbenrechts der Töchter stünden dieser Annahme nicht entgegen, denn mit dem "Verkauf des Erbhofes habe Erau WflHBHIiB-■I in Gestalt der Kaufpreisforderung ein frei verfügbares Vermögen erworben, an dem die Töchter erbberechtigt warwn* Möglicherweise - so führt das Berufungsgericht . fort - hätten die Töchter auch Ansprüche auf Aussteuer und Ausstattung gehabt, unter .Umständen auch Pflichtteils-anspriiche nach ihrem Vater, da-die zwischen den Eltern bestehende Gütergemeinschaft mit' ihnen nicht fortgesetzt worden sei (§§ 1510, 1482 BGB)o Für den Pall der Wiederverheiratung der damals erst 58 Jahre alten Mutter hätten ihnen auch Ansprüche aus dem Ehe- und Erbvertrag der Eltern erwachsen können0 Für alle diese Ansprüche hätten die Töchter dadurch abgefunden werden sollen, daß die Mutter ihnen je ein Viertel des Kaufpreises überlassen habeü Ber Beklagten sei dies der ganzen Sachlage nach bekannt gewesen; aus § 3 des Vorvertrages WiHm gegen habe sie ersehen, daß die Zuweisung von je einem Viertel des Kaufpreises an die Töchter ,fgemäß den er- die vom Berufungsgericht gezogenevSchlußfolgerung- zu rechtfertigen, die Beklagte habe sich verpflichten wollen, die Töchter so zu stellen, wie wenn sie von der Mutter selbst abgefunden würdeno Die bloße Kenntnis der Verteilung der Kauf-preisfofderung und. vermögensrechtlichen Beziehungen der Frau' zu ihren drei Töchtern gehabt und sich darum gekümmert hätte, ist, soweit ersichtlich, nicht behauptet, jedenfalls nicht festgestellt worden/ Die Beklagte wollte sich..zur Zahlung des Kaufprei- ses verpflichten, und es könnte ihr gleichgültig sein, ob diese Zahlung an die Mutter oder die Töchter geleistet werden sollte „ Dafür , ; daß sie-Rechte und 'Pflichten ■■aus'g o der Vermögensauseinandersetzung zwischen den Gliedernder Familie hätte übernehmen -wollen,^ ^fehlt;; Die Ausführungen des Berufungsuz'teiis würden aber auch nicht zu der Annahme führen können, daß es sich um einen Übergabevertrag und nicht um einen Kaufvertrag handle o Die eigene;. daß die im Vordergrund stehenden Erbansprüche der Töchter erst mit der Veräußerung des Erbhofs und durch diesen Vorgang entstanden; ihre Ansprüche setzten einen Verkauf des Hofes vorauso Bei einer Hofübergabe- nach § 37 Abs 3 des EEG wären sie keinesfalls in Höhe von je 40 000 RM ent- standen; möglicherweise wäre eine der drei Tochter Anerbin geworden* die andern Geschwister hätten mit einer Abfindung in dieser Hohe niemals rechnen können0 Schon diese Erwägung spricht gegen die Annahme des Berufungs-urteilSo Bas Berufungsgericht' verkennt aber -weiter9 daß für die Umstellung Ton Forderungen, die einer Gemeinschaft zustehen oder an der mehrere beteiligt -sind,' In-: neu- und Außenverhaltnis zu unterscheiden sind* Werden' zwischen Mitgliedern einer-Gemeinschaft zu dem Zwecke der Auseinandersetzung oder im Zuge einer solchen Rechts-Verbindlichkeiten begründet, so sind diese nach § 18 Abs 1 Hr 3 UmstG:zu dem Nennwert umzustellen; die Unbilligkeit . Aus dem "Verkauf des Erbhofs hatte Brau eine Borderung gegen die Beklagte; diese Forderung würde zwisehen ihr und ihren Töchtern aufgeteilto Ob diese Aufteilung im.Zuge einer Auseinandersetzung erfolgte oder nicht, kann nicht der-Beklagten gegenüber auf die Höhe der Umstellung von Einfluß seine Es läßt sich auch nicht aus § 330 S 2 BGB', wonach aus dem Versprechen der Leistung' einer Abfindung an einen Britten bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme der Brit-te im Zweifel ein. daß es sich um;eine Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern gehandelt habeQ Wür de dieser Unterfall des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG vorliegen? die Kaufpreisforderung sei in Wahrheit in eine Rente oder andere regelmäßig wiederkehrende Leistung im Sinne des § 18 Abs -1 Nr 1 UmstG umgewandelt worden'« Diese Begründung der Klage hat das Berufungsgericht, zurückgewieseno Es hat ausgeführt, daß die Mitglieder der Familie WMHHHfe jährliche Teilbeträge bis zu 10 000 RM von der. sich zwar : .dadurch ein regelmäßiges Zinseinkomme,n-; gesichert;; dadurch werde aber das Kapital selbst nicht in regelmäßig wiederkehren-den Leistungen verwandelt, Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrturn; sie schließen eine Anwendung-des § 18 Abs 1 Ziff 1 UrnstG aus, - Die von der Klägerin behauptete Wertsicherungsklausel hält,'das ■Berufungsgericht nicht für erwiesen, \ Nach dem Ausgeführten war die Klage unbegründet„ las Berufungsurteil war daher aufzuheben und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil wieder herzustelleno Die ausgesprochene Kostenfolge ergab sich aus den §§ 91.

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG § 330 BGB § 18 UStellungsG
HofBerufungsgerichtTochterVerhältnisRMKlägerinErbhof

Volltext der Entscheidung

'■* Für das ?ia -isaalagewerlc!
Zur die Amtliciie Sammlung.!
UmsiGr § 18 Abs 1 Nr 5
Zum Begriff der Übernahme eines Gutes im Sinne des § 18 Abs 1 Hr 3 UmstG- gehört, dai3 eine vor-weggenommene Erbf olge: 'vorfr ep/im
 Aktenzeichens V ZR 157/5.1. Urteil vom 17» Oktober 1952
OLG- Hamm
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i
3LZR_I57/51
Verkündet am 17„ Oktober 1952 Symalla? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle»
I m Na me n d e s Volke s
In dem Rechtsstreit
 der Stadt Münster9 vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister»
Beklagten^ Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin?
- Prozeßbevollmächtigter%. Rechtsanwalt
 die Ehefrau Hildegard Sj in IflBB bei I
j^ägsziu, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte«
- Prozeßbevollmächtigter%
Rechtsanwalt
 hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 17o Oktober 1952 unter Mitwirkung d
Senats president en Prof« B: 'Pr, v. Normann? Pr« Heck«
Pritsch und der
 Schuster
und Pr
 Bundesrichter
Oechßler
; ' *
für Recht erkannt s
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in.Hamm vom 25o Oktober 1951 aufgehoben und dahin erkannt;
Pie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6c Zivilkammer des Landgerichts in Münster vom'19 = Pebruar 1951 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen *
Pie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestands
 Im Jahre-'1937 beabsichtigte die beklagte Stadtgemeinde> den an das Stadtgebiet angrenzenden Erbhof* der Eheleute Wip p^ zu erwerben» Diese waren bereit, ihren Erbhof der Beklag ten zu verkaufen? wenn ihnen dafür ein gleichwertiger Hof be schafft werdet Ein solcher Hof wurde in dem Erbhof PPP in Wppjpp gefunden. 'Dieser Hof war nach dem Tode des Ehemanns Alleineigentum der Witwe geworden. Aus der Ehe ^PIPPPP waren vier Kinder hervorgegangen, ein damals 51-jähriger Sohn? der krankheitshalber den Hof nicht übernehmen konnte, und drei Töchters Gertrud» damals 27 Jahre alt? Hildegard (die . Klägerin) ?. .. 23 Jahre alt? und-Cäcilie,
.19 Jahre . alt; ..die ..Töchter, wollten ebenfalls. nicht auf dem Hofe bleiben, Nachdem die..Witwe WPPPPPP einen kleinere Teil der zu dem Erbhof gehörigen -Grundstücke an einen Bauern Hpppft zur Gründung eines neuen Erbhofs veräußert hatte, beurkundete der bei der Beklagten angestellte Stadtvermes--sungsdirektor BPPPam 23, .August 1937 ein Angebot der Eheleute WlpPI an die Beklagte zu dem Verkauf ihres Erbhofes und eine vom Berufungsgericht als "Vorvertrag" bezeichnete Vereinbarung zwischen Frau JpPBP und dem Ehemann ' Wippij in der .Irau Jpppp ihren.Erbhof mit Ausnah-, me des an Hpppp veräußerten Teiles und eines getrennt liegenden Heuerlingskottens an Wippprerkaufte:0 1
Hinsichtlich" des_ Kaufpreises wurden-in diesem Vorverträge1 folgende-Vereinbarungen‘getroffen!	/.
•- * "ÜJzL-	■'	V	v .
Als Kaufpreis fordere ichdi ., insgesamt 160 000 EM. ,o0oo Die Kaufpreisregelung erfolgt in der Weise.-' daß der Käufer mit der Auflassung an mich den entsprechenden Teil des Kauferloses abtritt? der ihm seitens der Stadt Künster zusteht auf Grund des mir in allen Punkten bekannten Angebotes WipBp-Stadt Münster Vom heutigen Tage *
- 3
Ich? bezw = meine Rechtsnachfolger werden danach unmittelbar Gläubiger der Stadt Münster i.S. der Vereinbarun-gen Wi®HHP-Stadt. Münster mit allen Rechtsansprüchen wie aus einer unmittelbaren Kaufpreisforderung bezw. Restkaufpreissumme für Liegenschaften^
Lli
 Die Verteilung der Restkaufsumme von 160 000 RM erfolgt gemäß den vorliegenden Ansprüchen mits
a)	40	000	RM	für	mich,	die Erschienene	zu	1),
b)	40	000	RM	für	meine	Tochter	Gertrud	W|_
c)	40	000	RM	für	meine	Tochter	Hildegard W,
d)	40	000	RM	für	meine	Tochter	Cäcilie	Y/|
sämtlich ZoZto wohnhaft in W*
Das- Kaufangebot der Eheleute WiflBU an die Beklagte wurde ausdrücklich davon abhängig gemachte daß Wi^HP den Erbhof WflHMHJMPP zu den Bedingungen dieses Vorvertrages erwerben könne c Als Kaufpreis forderten die Eheleute WiflHI von der Beklagten den/Betrag von 168 500 RM; hinsichtlich der Zahlung wurde folgendes vorgesehene
 Auf vorstehende Kaufsumme ist ein Teilbetrag von 8 500 RM Zug um Zug mit der Auflassung fällig in bar zu meinen Händen».	' ^
Von der Hauptsumme von 160 00.0 RM ist ein Teilbetrag von 16 000'RM fällig am 27o August 1957 zur Zwischenfinanzierung des Wiedererwerbes Die Summe von 16 000 RM wird der Stadt Münster in der Zeit vom 10 Oktober bis 21o Dezember. 1937 zurückgezahlt / und alsdann gleichmässig behandelt mit der nachstehend festgelegten Gesamtregelung des Kaufpreisteiles von 160 000 RM» Der Restkaufpreis von 160 000 RM: w;ird der Stadt Münster langfristig gestundet» Als Gläubiger müssen wir das Recht haben« die Eorderung- als unmittelbare Restkaufpreisforderung für Liegenschaften an Dritte wei-.ter zu übertragen im Zusammenhang mit,; dem meinerseits geplanten'Erwerb des. Erbhofes	zu	W'afliV-
Eie Berechtigten können je Jahr insgesamt einen Teilbetrag bis zu 10 000 RM zu dem L Oktober jeden Jah-
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res mit 3-monatiger Prist bei der Stadt Münster
 anfordern* »* „	»„ ». *
Die Städte Münster als' Schuldnerin verzichtet aus- .• drücklich auf eine Kündigungs- und Kückzahlungsmög-lichkeit der Gesamtrestschuld oder von Teilen derselben zu einem'andern als von den Gläubigern bezw» Berechtigten gewünschten Zeitpunkt * . • », e ««» «,« « u
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Am 4o Dezember 1937 erklärte die Beklagte die Annahme des Kaufangebotes der Eheleute Wifl^o Beide/Verträge -wurden von den zuständigen Anerbengerichten genehmigt * Bei beiden Höfen wurde am 7* Dezember 1937 die Auflassung erklärt und in der Folge der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen»	•
Ein Abruf von Teilzahlungen auf den/Kaufpreis erfolgte nicht„ Die Beklagte bezahlte die nach den Verträgen geschuldeten Zinsen aus dem gesamten Kaufpreis« und zwar an Frau ühd‘ihre drei Töchter''gesondert je aus einem Betrage von 40 000 RM. Nach der Währungsreform vertrat sie. den Standpunkt« die Kaufpreisforderung sei im Verhältnis 10 t I in Deutsche Mark umgestellt , der Frau und ihren drei Töchtern stünden daher nur noch je 4 000 DM zu« Sie bezahlt die Zinsen seither nur noch aus diesen Beträgen«
Die Klägerin ist der Ansicht« die Kaufpreisforderung sei im Verhältnis 1 ■';?:! in Deutsche Mark umgestellt« Nach dem über einstimmenden Willen aller Beteiligten habe WiflHP als Gläubiger und Schuldner völlig ausscheiden sollen; für ihn habe es sich nur um einen Tausch gehandelt« Ebenso seien sich alle Beteiligten darüber klar gewesen,- daß die Witwe mit dem Erlös ihres Erbhofs ihre Kinder habe abfinden wollen; die für sie selbst vorbehaltenen 40 000 EM seien der Anteil
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des geisteskranken Sohnes gewesene Die Beklagte habe die Schulden der -Eheleute Wi|H9 gegenüber der Mutter und den Töchtern	übernommen und sich damit auch der
 Klägerin gegenüber unmittelbar verpflichtete Eine Umstellung im Verhältnis 1 % 1 in Deutsche Mark sei sowohl unter dem Gesichtspunkt der Erbauseinandersetzung zwischen.den Mitgliedern der Familie	wie	unter dem der
 Gutsübernahme nach § 18 Abs 1 Nr 5 UmstG gerechtfertigt. Die Beklagte habe bei den Verhandlungen immer wieder versichert ? nichts 'werde den Kaufpreis irgendwie entwerten können«. Daher schulde ihr die Beklagte noch Zinsen in Höhe von 4 ¥2 fo aus 36 000 DM seit dem Mhrungsstichtag„ Von diesen rückständigen Zinsen hatsie mit Zustimmung ihres Ehemanns 'einen Teilbetrag, von' 1 100 DM eingeklagt..
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Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten * Sie hat bestritten? daß die Klägerin ihr gegenüber unmittelbare Ansprüche habe.- Frau	habe	lediglich	die.
Kaufpreisforderung der Sheleute Y/iflBHi abgetreten: erhalten und auf ihre Kinder verteilt; die Klägerin könne nicht einmal behaupten; daß ihre Mutter ihr und ihren Schwestern.die auf sie entfallenden Anteile der Kaufpreisforderung abgetreten habe» Die Beklagte habe nicht etwa die Schuld des V/iHB aus seinern..Kertrage mit Frau	üb ernommen;
eine solche S c huldüb er üäUiire~. .hähite.„d..erfür die beklagte Stadt-“ gemeinde nach öffentlichem.Recht vorgeschriebenen Form bedurft«, die nicht eingehalten -sei. § 18 A.bs 1 Kr 3 UmstG lasse sich für eine Umstellung-'am Verhältnis 1 : 1 nicht heran-ziehen.o Es handle sich nicht’ um -eine Gutsübernahme im Sinne dieser Bestimmung . Einmal sei der Erbhof	nicht
 als Ganzes übernommen«, sondern aufgeteilt /worden„ Die Verträge.
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stellten auch keine vorweggenommene Erbfolge.dar, wie dies
)eklagte Stadtgemeinde hätten zu der Familie.
nem sonstigen engeren Verhältnis gestanden. Eine Wertsiche-rungsklausel sei nicht vereinbart, wäre auch gegenüber den zwingenden Forschriften de« Umstellungsgesetzes unwirksam„
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, ..Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberianöesgericht dieses Urteil abgeändert und die Beklagte nach dem Klagantrag verurteilt <, Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des ersten Urteils erstrebt, Lie Klägerin hat: gebeten, die Revision zu-, rüekzuweisen..
Io Bas Berufungsgericht legt die am 23. August 1937 beurkundeten Erklärungen dahin aus, daß die Klägerin einen unmittelbaren ..Anspruch gegen die Beklagte erlangt habe o Es meint, beide 'Verträge müßten als einheitlicher Lebens-
Töchter zu entrichten hatte, Baß nich
4P, sondern auch ihre Töchter, darunter die Klägerin, einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte hätten erwerben sollen, begründet das Berufungsgericht damit, daß in beiden Urkunden die Töchter erwähnt worden seien; es verweist ins-
Voraussetzung eines Gutsübernahmevertrages sei; weder WB
WpHHHMHMP ir verwandtschaftlichen Beziehungen oder ei-
Entscheidungsgründe
 torgang:;: angesehen werden^ ihr.Inhalt sei gewesen, daß die Eheleute WipHfc ihren Hof der Beklagten überließen, dafür den Hof der Frau	eintauschten, und die Beklag'
te den Kaufpreis unmittelbar an Frau
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besondere auf §3 des Vertrages	W{
wonach die Kaufgeldforderung zwischen Frau	und.
ihren Töchtern verteilt’werden sollte« Die Revision hat diese Auslegung angegriffen? sie widerspreche dem Wortlaut der Urkunden, in denen durchweg von einer Abtretung der Kaufpreisforderung der Eheleute WiflHM an Krau WfMHIB gesprochen werde; auch sei es keineswegs richtig? daß als ^Berechtigte” aus der Kaufpreisforderung in § 3 des Kaufangebotes Wi^BV hur die Töchter der Witwe i'/BH BUH) angesehen werden könnten? wie das Berufungsgericht meinte Ob die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung diesen Angriffen gegenüber stand halten würde, bedarf keiner Entscheidungo Denn auch wenn die Auslegung? die das Berufungsgericht den Verträgen gegeben hat? zugrunde gelegt wird? können die von ihm daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen nicht gebilligt werden.,/..
1 Das Berufungsgericht leitet, die der Klägerin zu-erkannte Umstellung im Verhältnis 1 s 1 aus § 18 Abs 1 Nr 3 des Umstl ab* Es nimmt an? es handle sich um eine'Gut©Übernahme durch die Beklagte 0 Ihre Schuld gegenüber der Klägerin sei eine Verbindlichkeit.? die sie als Gutsübernehmerin dem anderen Vertragsteil gegenüber zur Abfindung eines Dritten eingegangen seil Dem kann nicht gefolgt-werden» Wrenn das Umstellungsgesetz einen im deutschen Rechtsleben geläufigen und feststehenden Begriff verwendet? so muß im Zweifel angenommen werden? daß es diesem Begriff dieselbe Bedeutung beiraißt wie es sonst geschiehto Ein solcher Begriff ist der im § 18 Abs T Nr 3 UmstG verwendete Begriff der Guts oder VermÖgensübernahme (RGZ 81?' 311; ’118? 17 /2ö7> 121 ?
307? '128? '198; BayerObLG in NJW 1951? 25) c Unter einem Guts-.überlassungs- oder Gutsübergabevertrag? wie er vor allem in
 der Landwirtschaft üblich ist, versteht das Reichsge- . rieht ,!elnen Vertrag, durch den Eltern ihr Vermögen.- insbesondere ihren Grundbesitz, bei Lebzeiten mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge einem ihrer Abkömmlinge übergeben und dabei für sich einen ausreichenden Lebensunterhalt, für die außer dem Übernehmer noch .vorhandenen Abkömmlinge eine Abfindung ausbedingen" (RGZ "118, 17)- Es muß sich also um einen Vertrag handeln, bei dem der Übergeber die wirtschaftliche Grundlage seiner Existenz mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge 'einem regelmäßig durch'Bande der Verwandtschaft oder persönliche Beziehungen.mit ihm' Verbundenen h überträgt (vgl auch § 17 Höfeö für die britische Zone)«
Es besteht Einigkeit darüber, daß die vom Reichsgericht in der erwähnten Entscheidung gegebenen Begriffsbestimmung zu eng ist, wenn darin vorausgesetzt wird, daß Übergeber und Abnehmer im Verhältnis von Eltern .und Abkömmlingen stehen müssen.. Ein Übergabevertrag kann auch zwischen anderen Verwandten geschlossen werden, selbst eine Übergabe an nicht blutsverwandte Personen schließt nicht aus, daß ein Übergabevertrag angenommen werden kann: (Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht für die britische Sone S 226; Meyer, Übergab ever trag S 5 fh lie gegenteilige Auffassung ist zwar für. das Reichserbhofrecht vertreten worden (Vogels, Reichserbhofgesetz Anm 106 zu .§' 37 REG; Wöhrmann, Reichserbhofrecht Anm 131 zu § 37 REG); diese Ansicht beruht aber auf dem dem Reichserbhofgesetz zugrunde’ liegenden Gedanken, daß der Hof der Sippe erhalten werden müsse, und ist daher auf die Anwendung von § 37 Abs 3 REG beschränkt; sie kann heute unter gewandelten politischen Verhältnissen nicht aufrecht • erhalten werden, Paß die Beklagte eine juristische Person
 
des öffentlichen Rechts ist und verwandtschaftlicheoderr nahe persönliche Beziehungen zu der Familie WflBBHHI naturgemäß fehlen,, schließt daher,, wie .das Berufungsgericht mit Recht ausführt, die Annahme einer Gutsübergabe noch nicht aus * ;#
3o Mit der bevorzugten Umstellung der Dritten aus solchen Übergabeverträgen erwachsenen RM-Porderungen gegen den Übernehmer folgt: das ürastellungsgesetz dem Aufwertungsge-setz, das im § 10 Abs 1 Ziff'2-und in § 63 Abs 2 Ziff 2 ebenfalls besondere Vorschriften für die Aufwertung von Ansprüchen aus Gutsüberlassungsverträgen gab und derartige Ansprüche aufwertungsrechtlich im gewissen Umfang begünstigt. Im Gegensatz zu dem Aufwertungsgesetz hat aber das Um-s t ellungsg e setz Raufge1öfo rderungen aus Grund Stücksverkaufen umstellungsfechtlieh nicht bevorzugt, sondern sie, wie alle Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen - auch insofern abweichend von dem Aufwertungsgesetz (vgl § 63 Abs 3 desselben) - der allgemeinen Umstellung nach § 16 UmstG unterworfen»' Abgesehen von der. in § 18 Abs 1 Satz 2 UmstG für beiderseits noch nicht erfüllte Kaufverträge vorgesehenen Ausnahme unterliegen rückständige Raufpreisforderungen der Umstellung 10 ; h Die Entscheidung darüber, ob der Klagan-spruch nach §-16 oder nach § 18 Abs 1 hr 3 UmstG umgestellt ist, hängt somit für den vorliegenden Ball davon ab, ob ein Gutsübergabevertrag oder ein Kaufvertrag vorliegt„ Bei dieser Abgrenzung muß.von dem Gesamtbild des Geschäftes ausgegangen werden. Die Prüfung des Sachverhalts ergibt, daß es sich, auch wenn man mit dem- Berufungsgericht den gesamten Vorgang als eine Einheit betrachtet, um einen Verkauf und nicht um eine Übergabe des Hofes WflHHHHBKhande.lt,
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Daß e ine Gutsüb er nähme vorliege? hat die Beklagte mit der Begründung in Zweifel gezogen?. V/i®BHPhabe nicht den ganzen Erbhof WVHIHHHHI erworben; ein Teil der Grundstücke sei an HÄHBB® veräußert ? der Heuerlingskotten von dem Verkauf an Wl^mpansgenommen v/orden; es handle sich also um eine Verteilung des Erbhofes	und
 nicht um eine Übernahme«,. Das Berufungsgericht ist dem mit Recht nicht gefolgt. Es hat darauf hingewiesen, bei dem Heuerlingskotten handle es sich um einen selbständigen: - , landwirtschaftlichen Betrieb mit eigener Hofstelle? die etwa 3 km von der Hof stelle des Erbhofes entfernt liege und dessen Abtrennung die Hofeigenschaft der an WiflHBl veräußerten Besitzung ebenso wenig berühre wie die Veräußerung eines Teiles der Grundstücke an der nach diesen Abtrennungen verbleibende Betrieb sei immer noch ein "Gut"'im Sinne des § 18 Abs 1. .
Nr 3 HmstG geblieben. Soweit diese Ausführungen tatsäch-liehe Feststellungen enthalten? sind sie von der Revision nicht angegriffeh worden'und "daher für das Revisionsgericht bindend. Auch in rechtlicher Hinsicht sind sie nicht zu beanstanden« -Zwar'wird im Bereich des Landwirtschafttsrechts - insbesondere' des § .17 der Höfeordnung — es für wesentlich erachtet■? 1 daß bei einem. Gutsübergabe- ; . vertrag- der Grundbesitz geschlossen auf den Übernehmer übertragen und nicht aufgeteilt wird ; (Wöhrmann?Landwirt-schaftsrecht für die britische" Zone S 227)° Andererseits ist* es unerheblich., wenn einzelne Grundstücke von der Übertragung ausgenommen werden? so lange nur das? was übergeben wird? noch als Hof? als geschlossene und selbständige lebensfähige Betriebseinheit, angesprochen werden kannP Ebenso ist anerkannt? daß ein Übergabevertrag nicht da-
durch ausgeschlossen wird, daß der Hof unter mehrere Hoffolgeberechtigte .geteilt wird5 wenn durch die Teilung jeder von ihnen einen lebensfähigen Hof erlangt'(lange-Wulff, HöfeO 3 o Auf 1 Arm. 219- S 274 f) . Für die in § 18 Abs .1 Hr 3 Um st G- der Übernahme eines Gutes gleichgestellte .. Vermögens-Übernahme nach § 419 3GB ist das .Reichsgericht noch weiter gegangen und hat. eine Vermögensübernahme selbst dann angenommen, wenn die das Vermögen; bildenden Grundstücke an mehrere Personen gegeben werden?.sofern es sich nur um die Übergabe -eines Vermögensinbegriffs und nicht einzelner Gegenstände handelt (RGZ 123? 50 /5A/')» Unter diesem Gesichtspunkt sind Bedenken gegen die Anwendung des.§ 18 Abs 1 Hr 3 UmstG nicht zu erhebeno
■4o Eine Abgrenzung zwischen Grundstückskauf und Übergabevertrag läßt sich nur aus dem Zweck gewinnen? den die Parteien mit dem*Abschluß des Vertrages verfolgt haben (Wöhrmann aaO S 228), Der Verkauf bezweckt die Hingabe des Hofes oder Gutes gegen Zahlung eines .seinem Wert entsprechenden Geldbetrages? des Kaufpreises, Es handelt sich um ein Verkehrsgeschäft? bei dem der;Hofeigentümer Leistung und Gegenleistung austauschen will? und bei dem die Beziehungen zwischeTr-fau' Parteien: £ichLh.n-..d..er Hegel auf die Hingabe des Hofes einerseits? die Entrichtung des Kaufpreises andererseits beschränken.-Bei der. Gutsübergabe will der Hofeigentümer den Übernehmer schon zu seinen Lebzeiten zu dem Nachfolger auf dem Hofe machen? er will den Übernehmer im Wege der vorweggenorameneir Erbfolge in die von ihm bisher innegehabte wirtschaftliche Stellung einrücken lassen. Eine Bezahlung...des Gegenwertes wird von dem Übernehmer nicht erwartete Lie von ihm zu erbringenden Gegen-
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leistungen bemessen sicia nicht nach dem Verkehrswert des übernommenen Hofes,'sondern nach dem,. was der Übernehmer als.Hoferbe üblicherweise leisten.müßte, zuzüglich der Versorgung-4 des . Übergebers bis zu seinem Tode . (Wöhrmann aaO Lange-Wulff. aaO). Entscheidend für die Bemessung dieser Leistungen ist nicht der Verkehrswert .'des Hofes,-, sondern seine Leistungsfähigkeitv Demzufolge erlangt der Übergeber in der Regel nicht die Zahlung eines Kapitals, sondern eine Altersversorgung durch Gewährung eines Wohnrechts und von Eaturalieistungen aus den Erzeugnissen des Hofes (Altenteil, Leibgedinge)» Ebenso erhalten die weichenden Erben Versorgungsleistungen und. Ausstattungen . •nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit des Hofes; soweit an' den Übergeber oder', die weichenden Erben Kapitalbeträge versprochen werden, werden sie nach Höhe und Fälligkeit dem angepaßt', was der Übernehmer aus dem Hofe gewinnen., kann o
Es mag dahinstehen, ob diese im LandwirtSchaftsrecht entwickelten Gesichtspunkte für die Anwendung des Begriffe der Gutsübernahme in § 18 Abs 1 Hr 1 des üm'steilungsgeset--zes in vollem Umfange Geltung haben müssen« Der Klägerin ist zuzugeben, daß der Begriff der Gutsübernahme im Sinne dieser Bestimmung mit dem Begriff der Hofübernahme, wie sie früher in § 37 Abs 3 HEG vorausgesetzt wurde, und i jetzt in § 17 HöfeO zugrundegelegt wird, sich nicht deckt). Einmal ist der im ümstellungsgesetz gebrauchte Begriff des "Gutes” nicht • identisch mit dem des "Hofes” im Sinne des Landwirtschaftsrechts; so können auch Verträge über die Übernahme gewerblicher Unternehmen unter § 18 Abs 1 Er 3 UmstG fallen (vgl OGHZ 1, 258: Übernahme eines städtischen Grundstücks mit der darauf befindlichen Tischlerei; RG' JV/
1905? 717s Übergabe eines städtischen Eabrikanwesens; auch RGZ 128= 198s Übertragung einer Möbelfabrik? vgl Binder-Vetter-Eeinbothe II? Arm 116 zu § 18 UmstGr) o Auch darf nicht übersehen werden, daß in.§ 18 Abs 1 Br 3 UmstG der. Üb er nähme eines Guts die Übernahme eines Vermögens-gleichgestellt ist (vgl' ebenso § 330 BGB)o Aber diese Erweiterung rührt nichtan den Kern
 des Begriffs der Gutsübernahmes es muß sich um eine vorweggenommene Erbfolge handeln (Wöhrmann aaO; Har-mening-Buden Ahm 30 zu § 18 TJmstG) 0. Bas ergibt schon die oben erwähnte Gleichartigkeit der Bestimmungen des Aufwertungsgesetzes 9 die unbestritten sich auf Guts-''. Überlassungsverträge im technischen Sinne bezogen (RGZ’ 118o .1'7 ^Hügel § 63 Anm 3 P2J und § 10 Anm 12) 0 Zwischen 'Übergeber und Übernehmer muß ein Verhältnis begründet werden5 .das dem entspricht , was im Ralle des lodes des Übergebers zwischen Erblasser und. Erben entstehen würde.<> Wie oben ausgeführt«braucht dieses Verhältnis nicht auf Blutsverwandtschaft oder nahen persönlichen Beziehungen zu beruhen; wie der Erblasser .in der --Auswahl des Erben grundsätzlich frei ist? ist er auch frei, wem: er sein Gut, oder sein Vermögen übergeben will? wenn auch in der
 Regel verwandtschaftliche oder persönliche Beziehungen der Übergabe ebenso vorangehen werden wie der Erbeinsetzung», jedenfalls werden solche Beziehungen durch die Über gäbe geschaffene wenn sie noch nicht bestanden haben0 Wesentlich ist? daß bei der.Ausgestaltung 'des-Vertrages aus .-diesem Verhältnis die Folgerungen für die beiderseitigen
 Rechte und Pflichten gezogen werdenö
 
Betrachtet man die am 23» August 1937 abgegebenen Erklärungen unter diesem Gesichtspunkt7 so fällt ins Auge« dass''‘der Inhalt des in Aussicht genommenen Geschäfts einem Kaufvertrag und nicht einem Übergabevertrag entspricht o Bas zu leistende Entgelt ist nach dem Verkehrswert 'des Hofes bemessen; auf die Leistungsfähigkeit des Hofes ist nicht abgestellt0 Versorgungsleistungen an die Übergeberin sind nicht vorgesehen,, Wie das Berufungsgericht ausdrücklich fest stellt, waren weder die Witwe Wflft mmma&noch ihre Töchter auf den ihnen versprochenen Kaufpreis angewiesen« der 'ihnen zur sofortigen Verfügung stand o' Auch die den drei focht ern	zv~
kommenden Beträge tragen nicht"den Charakter'von Abfindun-
gen für weichende Erben« sondern es sind Teile des von der Beklagten zu zahlenden Gesamtkaufpreises0. Es ist zuzugeben 7 dass ein Übergabevertrag nicht dadurch ausgeschlossen wirddass Versorgungsleistungen für den Übergeber . oder Abfindungen für die weichenden Erben nicht vereinbart sind ( HGZ 128r. .Quch nicht dadurch« • dass die
 Gesamtsumme der Leistungen des Übernehmers den Verkehrs wert des Hofes erreicht« Fehlt es aber an jedem derartigen ''‘Merkmal und wird umgekehrt die Bezahlung des vollen Gegenwertes in Geld versprochen^ wie das hier der Fall ist! so 'handelt es sich nicht mehr um einen Übergabeverträg7 sondern um eine entgeltliche Veräusserung9 also um einen Kaufvertrag (Meyer«. Übergabevertrag S 7 f) o Bern entspricht es auch«, dass die Erklärungen vom 23 o August 1937 durchweg von Kaufangebot s. Kaufvertrag? KaufpreisKaufgegenstand usw3 sprechen* während der Ausdruck Übergabevertrag oder gleichbedeutende Ausdrücke sich nicht finden; daraus geht
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hervor, daß damals die Beteiligten selbst das Geschäft als einen Kaufvertrag und nicht als einen'Übergabevertrag angesehen haben,
5o Bas- Berufungsgericht legt: entscheidendes Gewicht darauf, daß die Beklagte sich verpflichtet habe ,■/die Töch-
ter' Wi
 so zu stellen,:wie wenn sie von der Mut-
ter selbst abgefunden würden- Es führt aus? Bie Töchter hatten.mindestens hinsichtlich- ihres künftigen Erbrechts Abfindungsansprüche. gehabt,: die im Y/ege der vorweggenommenen Erbfolge hätten befriedigt werden solleno Bie nach Reichserbhofrecht bestehenden Beschränkungen des Anerbenrechts der Töchter stünden dieser Annahme nicht entgegen, denn mit dem "Verkauf des Erbhofes habe Erau WflHBHIiB-■I in Gestalt der Kaufpreisforderung ein frei verfügbares Vermögen erworben, an dem die Töchter erbberechtigt warwn* Möglicherweise - so führt das Berufungsgericht . fort - hätten die Töchter auch Ansprüche auf Aussteuer und Ausstattung gehabt, unter .Umständen auch Pflichtteils-anspriiche nach ihrem Vater, da-die zwischen den Eltern bestehende Gütergemeinschaft mit' ihnen nicht fortgesetzt worden sei (§§ 1510, 1482 BGB)o Für den Pall der Wiederverheiratung der damals erst 58 Jahre alten Mutter hätten ihnen auch Ansprüche aus dem Ehe- und Erbvertrag der Eltern erwachsen können0 Für alle diese Ansprüche hätten die Töchter dadurch abgefunden werden sollen, daß die Mutter ihnen je ein Viertel des Kaufpreises überlassen habeü Ber Beklagten sei dies der ganzen Sachlage nach bekannt gewesen; aus § 3 des Vorvertrages WiHm gegen
 habe sie ersehen, daß die Zuweisung von je einem Viertel des Kaufpreises an die Töchter ,fgemäß den
 er-
vorliegenden,Ansprüchen” erfolge, und es sei nicht sichtlich, v;elche anderen Ansprüche hätten gemeint sein können s	...
Diese Feststellungen reichen nicht aus? die vom Berufungsgericht gezogenevSchlußfolgerung- zu rechtfertigen, die Beklagte habe sich verpflichten wollen, die Töchter so zu stellen, wie wenn sie von der Mutter selbst abgefunden würdeno Die bloße Kenntnis der Verteilung der Kauf-preisfofderung und. .di.e Angabe,. in § 3. des Vertrages WiflHl gegen	-diese	Verteilung	erfolge	"gemäß den
 vorliegenden Ansprüchen", trägt ,diese Annahme nicht« Daß die Beklagte nähere' Kenntnis von den. vermögensrechtlichen Beziehungen der Frau'	zu ihren drei Töchtern
 gehabt und sich darum gekümmert hätte, ist, soweit ersichtlich, nicht behauptet, jedenfalls nicht festgestellt worden/ Die Beklagte wollte sich..zur Zahlung des Kaufprei-
ses verpflichten, und es könnte ihr gleichgültig sein, ob diese Zahlung an die Mutter oder die Töchter geleistet werden sollte „ Dafür , ; daß sie-Rechte und 'Pflichten ■■aus'g o der Vermögensauseinandersetzung zwischen den Gliedernder Familie	hätte	übernehmen -wollen,^ ^fehlt;;
'jeder Anhaltc	-■
Die Ausführungen des Berufungsuz'teiis würden aber auch nicht zu der Annahme führen können, daß es sich um einen Übergabevertrag und nicht um einen Kaufvertrag handle o Die eigene;. Darstellung des. Berufungsgerichts ergibt., daß die im Vordergrund stehenden Erbansprüche der Töchter erst mit der Veräußerung des Erbhofs und durch diesen Vorgang entstanden; ihre Ansprüche setzten einen Verkauf des Hofes vorauso Bei einer Hofübergabe- nach § 37 Abs 3 des EEG wären sie keinesfalls in Höhe von je 40 000 RM ent-
standen; möglicherweise wäre eine der drei Tochter Anerbin geworden* die andern Geschwister hätten mit einer Abfindung in dieser Hohe niemals rechnen können0 Schon diese Erwägung spricht gegen die Annahme des Berufungs-urteilSo Bas Berufungsgericht' verkennt aber -weiter9 daß für die Umstellung Ton Forderungen, die einer Gemeinschaft zustehen oder an der mehrere beteiligt -sind,' In-: neu- und Außenverhaltnis zu unterscheiden sind* Werden' zwischen Mitgliedern einer-Gemeinschaft zu dem Zwecke der Auseinandersetzung oder im Zuge einer solchen Rechts-Verbindlichkeiten begründet, so sind diese nach § 18 Abs 1 Hr 3 UmstG:zu dem Nennwert umzustellen; die Unbilligkeit . die vorliegen- würde, wenn das eine Mitglied die. ibm zugewiesenen Sachwerte behielte? das andere auf eine abgewertete Geldforderung verwiesen würde<, jiat dem Gesetzgeber zu der Ausnahme von § 16 UmstG'Anlaß gegebene Anders liegt der Pall.- wenn im Zuge einer Auseinandersetzung einzelnen •Gemeinschaftsmitgliedern Borde-rungen an Dritte- zugewiesen oder solche Forderungen zwischen ihnen aufgeteilt werden - (BayerObLG NJW 1952 , 881)0 So liegt der Ball hier? Aus dem "Verkauf des Erbhofs hatte Brau	eine	Borderung	gegen	die Beklagte;
diese Forderung würde zwisehen ihr und ihren Töchtern aufgeteilto Ob diese Aufteilung im.Zuge einer Auseinandersetzung erfolgte oder nicht, kann nicht der-Beklagten gegenüber auf die Höhe der Umstellung von Einfluß seine Es läßt sich auch nicht aus § 330 S 2 BGB', wonach aus dem Versprechen der Leistung' einer Abfindung an einen Britten bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme der Brit-te im Zweifel ein. eigenes■Recht auf die Leistung erwirbt, der UmkehrSchluß ziehen, daß eine Vermögens- oder Guts—
Übernahme, .worliegen müsse ? wenn bei dem Kauf eines Gutes ein Dritter unmittelbar ein Forderungsrecht erwirbt0
Nach dem Ausgeführten .hat die Klägerin nur eine im Verhältnis. 10 s 1 in deutsche Mark umgestellte Forderung auf ein Viertel des Kaufpreises gegen die Beklagteo Daher ist die eingeklagte Zinsforderung nicht begründetc.
.. . . 60 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung hilfs-weise, noch damit begründet? daß es sich um;eine Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern gehandelt habeQ Wür de dieser Unterfall des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG vorliegen? so wäre allerdings eine Umstellung 1 s 1 in DM gegebene Aber auch unter diesem Gesichtspunkt läßt sich die Klage-forderung nicht.begründen* Wie ausgeführt? handelt es sich bei der Forderung. der Frau	gegen	die	Beklag-
te um eine Kaufprelsforderung gegen einen Dritten? deren Umstellung nicht dadurch beeinflußt werden.kann? daß sie im Zuge.einer Auseinandersetzung zwischen der Gläubigerin und ihren Kindern .-.einer der, Beteiligten zugewiese.n oder, zwischen ihnen aufgeteilt'wird„ DieAnnahme des Berufungsgerichts? nach den getroffenen Vereinbarungen habe die Beklagte anstelle der Mutter die Auseinandersetzungsan-sprüche der Töchter erfüllen sollen? trifft unter dem Gesichtspunkt der Auseinandersetzung zwischen Eltern und / Kindern ebenso wenig zu wie.unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung gegenüber den weichenden Erben'bei der Gut süb er nähme o
 
Daß;es sich nicht um Pflichtteilsansprüche der Töchter handelt ? hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, Im Revisionsverfahren sind die Parteien auf diesen Punkt. n i c ht mehr, zurü ckg e k ommen,	; ; v 1
'7, Die Klägerin hat die von ihr geforderte Umstellung noch damit zu begründen versucht ? die Kaufpreisforderung sei in Wahrheit in eine Rente oder andere regelmäßig wiederkehrende Leistung im Sinne des § 18 Abs -1 Nr 1 UmstG umgewandelt worden'« Diese Begründung der Klage hat das Berufungsgericht, zurückgewieseno Es hat ausgeführt, daß die Mitglieder der Familie WMHHHfe jährliche Teilbeträge bis zu 10 000 RM von der. Beklagten hätten verlangen könnenc Damit hätte sich aber an dem Charakter der Gesamtsumme als eines Restkaufgeldes nichts geändert.
Sie hätten .die einzelnen^.Teilhaträge auch gar nicht zu .ihrem Unterhalt.gebrauchte sonst hätten sie nicht 14 Jahre lang das ganze Kapital bei der Beklagten stehen lassen, Die Familie	habe. sich zwar : .dadurch
 ein regelmäßiges Zinseinkomme,n-; gesichert;; dadurch werde aber das Kapital selbst nicht in regelmäßig wiederkehren-den Leistungen verwandelt, Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrturn; sie schließen eine Anwendung-des § 18 Abs 1 Ziff 1 UrnstG aus, - Die von der Klägerin behauptete Wertsicherungsklausel hält,'das ■Berufungsgericht nicht für erwiesen,	\
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Nach dem Ausgeführten war die Klage unbegründet„ las Berufungsurteil war daher aufzuheben und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil wieder herzustelleno Die ausgesprochene Kostenfolge ergab sich aus den §§ 91. 97 ZPO,
Er. Pritsch Dr0Vo Hormann Dr. Heck Schuster Er.
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