Eine Revision ist unzulässige v/enn ein Erbe nach einer noch vom Erblasser eingelegten Revision lediglich den Antrag auf Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung stellt (Abgrenzung zu BGHZ 179 69)° Bor Erbe kann die Beschränkung seiner Haftung auch ohne ihren Vorbehalt im Bei’ufungsurteil geltend machen» Der Beklagten wird die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß des am 7» August 1964 verstorbenen früheren Beklagten (Erich für die bis zu dem 19° Dezember Angesichts der Zeugnisse über die Vermögens- und Pamilienvorhältnisse des verstorbenen Beklagten und der Revisionsklägerin sowie deren Darlegungen bei der Aufnahme des Rechtsstreits ist glaubhaft gemacht, daß der Erblasser keine wesentlichen Vermögenswerte hinterlassen hat und damit der Wert des Beschwerdegegenstands, der sich nach dem Interesse der Revisionsklägerin an der Beschränkung ihrer Haftung auf den Rachlaß bestimmt, Die Beklagte begehrt weder die Aufhebung noch die sachliche Nachprüfung des Berufungsurteils; sie stützt die Revision auch nicht darauf, daß in der Berufungsinstanz das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt worden wäre» Sie macht im Hinblick auf.§§ 781, 785 in Verbindung mit § 780 ZPO nur noch die Beschränkung ihrer Haftung als Erbin zwecks Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in das ürteii geltende Ihr auf eine materiell-rechtliche Einrede gestützter Antrag stellt eine Verteidigung gegen die unbeschränkte Verurteilung des Erblassers dar, an dessen Stelle sie in der Revisiönsinstanz getreten ist» Entgegen dem revisionsrechtlichen Grundsatz, daß eine auf eine neue Tatsache gestützte Einrede in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung findet (§ 561 Abs, 1 ZPO; vgl, BGH IM ZPO § 78Q Hr, 8), ist die Einrede der beschränkten Erben-baftung allerdings dann zugelassen worden, wenn in der Tatsacheninstanz für diese Einrede noch kein Anlaß vorlag (RG BR 1944, 292, 294) oder, wie im Falle BGH2 17, 69, 73, ihre Erhebung noch nicht möglich war, weil der Erbfall erst nach der Einlegung der Revision eintrat und der Erbe erst in der Revisionsinstanz in den Rechtsstreit eingetreten ist« In diesem le tztge-nannton Fall hatte der Erbe das Urteil durch seinen Revisionsantrag zur rechtlichen Nachprüfung gestellt, der IIIo Zivilsenat hat im Zusammenhang mit dieser Überprüfung den erst nach dem Schluß der letzten Berufungsverhandlung eingetretenen Erbfall berücksichtigt und den Vorbehalt aus Zweckmäßigkeitsgründen in das Revisionsurteil aufgenommen, weil der Erbfall schon bei Aufnahme des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger kraft Gesetzes (§ 259 ZPO) zu berücksichtigen sei und im Vollstreckungsverfahren die Gefahr bestünde, daß Instanzgericbte^ der Klage des verurteilten Erben aus §§ 785, 767 ZPO mangels Vorbehalt nach § 780 ZPO den Erfolg versagten. in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist, greift Jedoch dann nicht Platz, wenn das Berufungsurteil, abgesehen von dor Berücksichtigung der neu eingetretenen und vorgetragenen Tatsache, überhaupt nicht angefochtcn und in seiner rechtlichen Begründung zur Überprüfung gestellt wird, der mit dem Rechtsmittel der Revision verfolgte Zweck also völlig entfällt und die Tätigkeit des Revisionsgerichts sich nur auf die Anpassung des angefochtenen Urteils an dio veränderte Sachlage beschränken müßte« In einem solchen Fall muß es bei den Grundsatz verbleiben, der nur aus unabweisbaren prozoßökonomischen Gründen zu durchbrechen ist, daß das tatsächliche Vorbringen am Schluß der Bcrufungsverbandlung und die in diesem Seitpunkt gestellten Anträge die Urteilsgrundlago für das Revisionsgericht bilden« ..Es bedarf aber auch der Verhütung von Zweifeln darüber, daß beim Versterben des verurteilten Beklagten während der Revisionsinstanz der in das Verfahren ein-gotretenc Erbe die Revision nicht etwa zwecks Erhaltung der Vollstreckungsgegenklage durchzuführen braucht« Solche Zweifel könnten sich nach Zulassung der Einrede der beschränkten Erbenhaftung in^ der Revisionsinstanz deshalb ergehen, weil § 780 ZPO zur Erhebung dieser Einrede im Erkenntnisverfahren zwingen will, die den Umfang dor Verpflichtung des Beklagten berührt und durch das Endurteil ihre Erledigung finden soll (vgl« HAH1T, die gesamten Materialien zur ZPO, gemäß § 97 ZPO zur Last fallen, war deren Einwendung Rechnung zu tragen und die Beschränkung ihrer Haftung für die Kosten auszusprechen, die bis zu dem Zeitpunkt der Aufnahme des Rechtsstreits (19• Dezember 1969) entstanden waren (RG HRR 30, 433)»
Nachschlagewerks ja BGHZs ja ZPO §§ 554, 780 Eine Revision ist unzulässige v/enn ein Erbe nach einer noch vom Erblasser eingelegten Revision lediglich den Antrag auf Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung stellt (Abgrenzung zu BGHZ 179 69)° Bor Erbe kann die Beschränkung seiner Haftung auch ohne ihren Vorbehalt im Bei’ufungsurteil geltend machen» BGH* tfrto Vo 26o Juni 1970 - V ZR 156/69 OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Y-ZR-156/69 URTEIL Verkündet am 26 * Juni 1970 H i r t h , Justizangcstcliter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Ehefrau Z.dzislawa H tr. 0. geh c Di in Beklagten und Revisionoklägerin, - Prozeßbevollmäcbtigter; Rechtsanwalt Rr» gegen den Kaufmann Herbert V0|0Batraße 4R Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr« 2 Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15* Hai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Augustin und der Bundesrichter Br0 Mattcrn5 Hill5 Offterdinger und Dr0 Grell für Hecht erkannt: Die Hevision gegen das Urteil des 20 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dürnberg vom 14o Hai 1964 wird auf Kosten der Beklagten veivorfen» Der Beklagten wird die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß des am 7» August 1964 verstorbenen früheren Beklagten (Erich für die bis zu dem 19° Dezember 1969 in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten Vorbehalten» Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe: Der nach Einlegung der Revision am 7• August 1964 verstorbene Ehemann der jetzigen Beklagten war durch das Urteil des Oberlandesgerichts. Nürnberg vom 14° Mai 1964 zur Zahlung von 10 000 DM nebst Zinsen verurteilt worden» Die Beklagte ist nach fünfjähriger Unterbrechung des Rechtsstreits als seine Alleinerbin auf Antrag des Klägers zur Aufnahme des Verfahrens geladen worden (§ 239 Abs» 2 ZRO)o Sie hat das Verfahren aufgenommen und beantragt nunmehr, ihr die Beschränkung ihrer Haftung im Revisionsurteil vorzubchalten«, Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen« Angesichts der Zeugnisse über die Vermögens- und Pamilienvorhältnisse des verstorbenen Beklagten und der Revisionsklägerin sowie deren Darlegungen bei der Aufnahme des Rechtsstreits ist glaubhaft gemacht, daß der Erblasser keine wesentlichen Vermögenswerte hinterlassen hat und damit der Wert des Beschwerdegegenstands, der sich nach dem Interesse der Revisionsklägerin an der Beschränkung ihrer Haftung auf den Rachlaß bestimmt, 6 000,— DM übersteigt (§§ 3, 546 ZPO <> letzterer in der im Zeitpunkt der Revisionseinlegung geltenden Passung* vgl» ferner RG DZ 1910, 218 Nr« 32)0 Die Beklagte begehrt weder die Aufhebung noch die sachliche Nachprüfung des Berufungsurteils; sie stützt die Revision auch nicht darauf, daß in der Berufungsinstanz das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt worden wäre» Sie macht im Hinblick auf. §§ 781, 785 in Verbindung mit § 780 ZPO nur noch die Beschränkung ihrer Haftung als Erbin zwecks Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in das ürteii geltende Ihr auf eine materiell-rechtliche Einrede gestützter Antrag stellt eine Verteidigung gegen die unbeschränkte Verurteilung des Erblassers dar, an dessen Stelle sie in der Revisiönsinstanz getreten ist» Entgegen dem revisionsrechtlichen Grundsatz, daß eine auf eine neue Tatsache gestützte Einrede in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung findet (§ 561 Abs, 1 ZPO; vgl, BGH IM ZPO § 78Q Hr, 8), ist die Einrede der beschränkten Erben-baftung allerdings dann zugelassen worden, wenn in der Tatsacheninstanz für diese Einrede noch kein Anlaß vorlag (RG BR 1944, 292, 294) oder, wie im Falle BGH2 17, 69, 73, ihre Erhebung noch nicht möglich war, weil der Erbfall erst nach der Einlegung der Revision eintrat und der Erbe erst in der Revisionsinstanz in den Rechtsstreit eingetreten ist« In diesem le tztge-nannton Fall hatte der Erbe das Urteil durch seinen Revisionsantrag zur rechtlichen Nachprüfung gestellt, der IIIo Zivilsenat hat im Zusammenhang mit dieser Überprüfung den erst nach dem Schluß der letzten Berufungsverhandlung eingetretenen Erbfall berücksichtigt und den Vorbehalt aus Zweckmäßigkeitsgründen in das Revisionsurteil aufgenommen, weil der Erbfall schon bei Aufnahme des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger kraft Gesetzes (§ 259 ZPO) zu berücksichtigen sei und im Vollstreckungsverfahren die Gefahr bestünde, daß Instanzgericbte^ der Klage des verurteilten Erben aus §§ 785, 767 ZPO mangels Vorbehalt nach § 780 ZPO den Erfolg versagten. Die auf solche Zweckmäßigkeitserv/ägungen gegründete Burchbrechung des Grundsatzes, daß ein auf eine neue Tatsache gegründetes Verteidigungsmittel in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist, greift Jedoch dann nicht Platz, wenn das Berufungsurteil, abgesehen von dor Berücksichtigung der neu eingetretenen und vorgetragenen Tatsache, überhaupt nicht angefochtcn und in seiner rechtlichen Begründung zur Überprüfung gestellt wird, der mit dem Rechtsmittel der Revision verfolgte Zweck also völlig entfällt und die Tätigkeit des Revisionsgerichts sich nur auf die Anpassung des angefochtenen Urteils an dio veränderte Sachlage beschränken müßte« In einem solchen Fall muß es bei den Grundsatz verbleiben, der nur aus unabweisbaren prozoßökonomischen Gründen zu durchbrechen ist, daß das tatsächliche Vorbringen am Schluß der Bcrufungsverbandlung und die in diesem Seitpunkt gestellten Anträge die Urteilsgrundlago für das Revisionsgericht bilden« ..Es bedarf aber auch der Verhütung von Zweifeln darüber, daß beim Versterben des verurteilten Beklagten während der Revisionsinstanz der in das Verfahren ein-gotretenc Erbe die Revision nicht etwa zwecks Erhaltung der Vollstreckungsgegenklage durchzuführen braucht« Solche Zweifel könnten sich nach Zulassung der Einrede der beschränkten Erbenhaftung in^ der Revisionsinstanz deshalb ergehen, weil § 780 ZPO zur Erhebung dieser Einrede im Erkenntnisverfahren zwingen will, die den Umfang dor Verpflichtung des Beklagten berührt und durch das Endurteil ihre Erledigung finden soll (vgl« HAH1T, die gesamten Materialien zur ZPO, 2o Abteilung, 2« Aufl«, S. 4-43), und weil weiter die 6 Vollstrockungsgegenklage dem entsprechend nur insoweit zulässig ist, als die Gründe, auf denen die darin geltend gemaphten Einwendungen beruhen, erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung spätestens hätten geltend gemacht v/erden müssen, entstanden sind (§ 767 Abs. 2 ZPO). Ist dem Erben die Einrede in der Revisionsinstanz verwehrt, so verbleibt es dabei, daß ihm die Vollstreckungsgegenklage auch ohne Vorbehalt im Urteil zu erheben möglich ist (Seuffert/Walsmann, ZPO 12o Auf1*9 § 780 Ana. 2 b; Vieczorek, ZPO, § 780 Aran. B I b 2; PÖrster/Kann, ZPO 3° Auf!., § 780 Anm. 1; Stein/Jonas/Pohle/Künzberg, ZPO 19« Aufl., § 781 Anm. I)c Gründet sich der auf die Ergänzung des Berufungo-urteils gerichtete Revisionsantrag allein auf einen unzulässigen neuen Sachvortrag, ohne das Berufungsurteil in seinem Bestand selbst anzufechten, so entspricht er nicht den gesetzlichen Anforderungen der Revisionsbegründungo Biese erfordert unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm oder des einen Verfahrensverstoß begründenden Mangels die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (§ 554 Abso 3 ZPQ)o Die Revision erweist sich sonach als unzulässig und war gemäß § 554 a ZPO zu verwerfen. Bei der von Amts wegen zu treffenden Entscheidung über die Kosten der Revision, die der Beklagten gemäß § 97 ZPO zur Last fallen, war deren Einwendung Rechnung zu tragen und die Beschränkung ihrer Haftung für die Kosten auszusprechen, die bis zu dem Zeitpunkt der Aufnahme des Rechtsstreits (19• Dezember 1969) entstanden waren (RG HRR 30, 433)» Mattem Hill zugleich, für den beurlaubten Senatopräsidcnten Br* Augustin Offterdinger Bro Grell