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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger zu 1) will sich als Zonenflüchtling unter Inanspruchnahme von Öffentlichen Mitteln eine neue Existenz auf-bauen» Das lebende und tote Inventar sowie ein Teil des Feldinventars sollte vom Pächter käuflich übernommen werden» Der vertraglich bestimmte Schätzungsausschuß schätzte das gesamte Inventar samt Vorräten am 22* August 1963 auf 183 343 DM» In der Anlage I zu dem Vertrag ist unter Nr« XIV weiter vereinbart: Die Kläger wollen die zwischenzeitlich neu angeschaffton Inventarstücke nur insoweit übernehmen, als solche An-seheffüngen wegen der inzwischen erfolgten Umstellung dos Betriebs erforderlich gewesen seien« Dementsprechend haben sie beantragt, die Beklagte zur Einräumung des Besitzes an dem Hof einschließlich des Feldinventars an Gerste, Winterroggen, Zuckerrüben und Kartoffeln sowie zur Herausgabe und Übereignung bestimmter Gegenstände zu verurteilen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung des vom Gericht festzustellenden Kaufpreises, wobei Binder und Schweine mit Ausnahme der Zuchtsauen und des Ebers nach dem Gewicht im Zeitpunkt der Übernahme zu bewerten seien« - VIII ZR 143/63, WM 1965, 1216 = Betrieb 1965, 1853)• Bei dieser Prüfung konnte das Berufungsgericht ohne Bechtsverstoß den Umstand berücksichtigen, daß die Beklagte sich am 30« Juli 1964 noch bereit gefunden hatte, den Vertrag auf 18 Jahre zu verlängern* Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Verlangen des Kulturamts nach Vertragsänderungen habe den Vertrag trotz Nr» XIV Abs» 4 der Anlage I im Hinblick auf die entsprechenden Änderungen des Vertrags durch die Parteien nicht hinfällig gemachte 4o Ben Tod des Mitpächters Peter Werthmann erachtet das Berufungsgericht nach § 15 Abs„ 2 des Vertrags nicht als Kündigungsgrund, weil Peter We^BHfe von seinen Eltern beerbt worden und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Hofes durch diese beiden gewährleistet sei o Baß das Berufungsgericht bei dieser Würdigung das Alter der Kläger übersehen hätte, kann nicht unterstellt werden, da die Pachtsiedlungsakten beigezogen waren und daraus sich der Geburtstag des Klägers zu l) und die übrigen Familienverhältnisse ergebene Im übrigen ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß die Beklagte den Iod des Sohnes nicht zu dem Anlaß der Kündigung genommen hat. lo Zum Zurückbehaltungsrecht der Beklagten am Kaufpreis für das Inventar und an der Vergütung für die seinerzeit aufstehende Ernte stellt das Berufungsgericht als unstreitig auf Grund der Schätzung des Schätzungsausschusses die Hohe der Vergütung für die Ernte fest (60 295905 DM) und auch den Kaufpreis für die Vorräte (Heu, Stroh, Saatlupinen und Pressebindegarn, Pos« 37 bis 40, insgesamt 7 686 DM); das tote Inventar, das die Kläger zu übernehmen bereit sind (Pos» 1 bis 36), sei unter entsprechender Anwendung des § 319 BGB nach der verbindlichen Pestsetzung des Schätzungsausschusses zu übernehmen, wobei der dem Ausschuß nicht vorgestellte Kramer-Muser (Pos« 9) gemäß § 287 ZPO auf 350 DM zu schätzen sei (Pos» 1 bis 36 insgesamt bewertet mit 51 806 DM)o Über den Preis der 30 Milchkühe, führt das Berufungsgericht weiter aus, hätten sich die Parteien geeinigt (40 50Q D!4); während für 13 Zuchtsauen (6 500 DM) und einen Eber (950 DM) der vom Ausschuß festgesetzte Preis verbindlich sei, so daß für das Vieh mit festem Preis insgesamt 47 950 DM zu zahlen seien. Zum Stroit der Parteien darüber, ob die Kläger noch das weitere vorhandene Vieh im Wert von 13 900 DM und totes Inventar im Wort von 36 500 DM käuflich zu übernehmen hätten, geht das Berufungsgericht mit der Beklagten offensichtlich davon aus, daß die Kläger nach dem Pachtvertrag sämtliches im Zeitpunkt der Einräumung des Pachtbesitzes vorhandene Inventar zu Übernehmen haben„ Bio bis zur Bewilligung der Kredite angeschafften Invcn-tarstücke oder ihre Brsatzstücke müßten von den Klägern daher übernommen werden« Darunter fallen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von denjenigen Gegenständen, die die Kläger nicht zu übernehmen bereit sind, die Positionen 49 bis 61 im Wort von 8 095 DM«. Seitdem befinde sich die Beklagte in Verzüge Das müsse bei der Anpassung des FachtVertrags an die jetzige Situation nach § 242 BGB berücksichtigt werden» Die Beklagte hätte den Klägern die Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Frage, wie sie den Betrieb den veränderten Marktverhältnissen hätten anpassen wollen, nicht nehmen dürfen» Sonach brauchten die Kläger vom neuangeschafftcn Inventar die nicht unbedingt zur ordnungsgemäßen Wetterführung dos Betriebs erforderlichen feile nicht käuflich zu übernehmen; insofern stehe der Beklagten keine Kaufpreisforderung und damit auch kein Zurückbehaltungsrecht zu» Danach seien nicht zu übernehmen der Mähdrescher (21 000 DM) und das auf Seite 26 des Berufungsurteils erwähnte tote und lebende Inventar» 20 Demgegenüber macht die Revision geltend, den Klägern stünden die Mittel, die zur Belegung des Entgelts für das richtiger Ansicht nach zu übernehmende Inventar samt Ernte erforderlich seien, nicht zur Verfügung» Das sei aber die Voraussetzung für den Vertrag schlechthin gewesen» Die Kläger müßten nicht nur das • vom Berufungsgericht angesetzte Entgelt, einen Betrag von rund 187 000 DM, aufbringen, brauchten vielmehr auch Betriebsmittel» Dafür sei der Kredit aus Dastenausgleichs-mittein (35 000 DM) vorgesehen gewesen, so daß für die Geldleistung an die Beklagte nur rund 152 000 DM, also ein unzureichender Betrag verbleibe» Es fehlten sonach die nach Nr» XIV der Vertragsanlage "erforderlichen” Darüber hinaus habe das Berufungsgericht zu Unrecht den Mähdrescher und die auf Seite 26 BU erwähnten Inventarstücke von der Übernahme ausgeschlossen,, Die Anschaffung dieser Inventarstücke sei wegen des Übergangs zur Vor-edelungswirtschaft geboten gewesen; zu Unrecht sei das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Entscheidungsfreiheit für die Umgestaltung des Betriebs hatte den Klägern überlassen bleiben müssen; denn die Pächter hätten nach § 6 des Pachtvertrags den Pachtgegenstand nach dem Grundsatz einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung zu bewirtschaften* Hier sei der Übergang zur Yeredclungswirtschaft geboten gewesen; die Entscheidung der Beklagten sei zweckmäßig, nützlich und auch erforderlich gewesen* Die Beklagte sei auch nicht in Verzug mit ihrer Leistung gewesen* Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei angenommen, daß die Beklagte sich seit Herbst 1964 mit ihrer Leistung in Verzug befunden hat* Laß die bewilligten Mittel im Jahr 1964 zur Bezahlung des seinerzeit anzukaufenden Inventars nicht ausgereicht hätten oder daß die Kläger seinerzeit nicht gewillt gewesen wären, den Vertrag zu erfüllen, ist nicht vorgetragen* Las Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang weiter festgestellt, daß das nunmehr zu übernehmendo Inventar als zur Bewirtschaftung unbedingt erforderlich, also zur Bewirtschaftung auch ausreichend anzuoehen ist* Lanach sind die Kläger in der Lage, entsprechend § 6 des Vertrags den Pachtgegenstand nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zu:.bewirtschafteno So-yjeit die Kläger später nach der Veränderung der Betriebsstruktur nicht mehr bereit waren, den Kaufpreis aller der Inventarstücke5 die sic nach richtiger Ansicht des Berufungsgerichts noch zu übernehmen haben, zu bezahlen, mag dahinstehen, ob diese Unklarheit eine folge des Verzugs der Beklagten war; jedenfalls hat die Beklagte die Erfüllung des Vertrags überhaupt abgelehnt und nur hilfsweise gegen Übernahme des gesamten jetzt vorhandenen Inventars dos Pachtgrundstück angeboten« Bei dem Einwand der Revision, die Zahlung des im Urteil aufgegebenen Kaufpreises für das Inventar und der featgolegten Vergütung für die Ernte entblößten die Kluger nunmehr von jeglichen Betriebsmitteln, die nach dem Vertrag erforderlichen Mittel seien sonach nicht bereitgestellt, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das gemäß § 561 Abs« 1 ZPO im jetzigen Eochtszug nicht berücksichtigt werden kann; die Revision hat keinen entsprechenden Sachvortrag in den latsaeheninstanzon nach-gewiesen» Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, die in Nr. XIV der Anlage I festgesetzte Bedingung sei nicht eingetreteno Unbegründet ist auch die Rüge, § 285 BGB sei vorletzte Der Beklagten hat nach dieser Vorschrift obge-legen, darzulegen und zu beweisen, daß ihre Leistung infolge eines Umstandes unterblieb, den sie nicht zu vertreten hato Biesen Beweis hat sie nicht geführte Entgegen der Meinung der Revision ist ihr Rechtsirrtum nicht unverschuldet» Daß der Irrtum über die Wirksamkeit des Vertrags unverschuldet gewesen wäre, ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Berufungsgericht (Beite 20 BU) angedeuteten Möglichkeit, am 26» September 1964 sei so viel hin- und hergeredet worden, daß am Schluß der Besprechung niemand mehr genau gewußt habe, was eigentlich fest abgemacht worden war» Der Verzug der Beklagten rechtfertigt es schließlich, die Kläger von der Mehrwertsteuer zu entlasten, die bei rechtzeitiger Vertragserfüllung nicht entstanden wäre» 3* Bio Revision vermißt gerichtliche Aufklärung über die ihres Erachtens zwangsläufige Erforderlichkeit des Mähdreschers und des Gummiwagons (Rohrwagens); auf entsprechende Frage des Gerichts wäre nach dem Vortrag der Revision für die unbedingte Erforderlichkeit dieser Gerate Sachverständigenbev/eis angetreten worden» Biese Rüge ist unbegründet, weil der Sachverhalt koine Veranlassung für eine weitere Aufklärung in dieser Richtung bot und keine begründeten Bedenken gegen die Fähigkeit des Gerichts vorgebracht worden sind, die Frage der Erforderlichkeit dieser Geräte selbst zu beurteilen» Aus der Notwendigkeit, den Betrieb an die geänderten Verhältnisse auf dem Agrarmarkt anzu‘;*assen, ergibt sich nicht zwingend, daß die von der Übernahme ausgeschlossenen Inventarstücko zur Bewirtschaftung nunmehr unbedingt notwendig wären» Bas Berufungsgericht hat diese Frage im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung geprüft und entschieden» Ebenso bietet das Urteil keinen Anhaltspunkt dafür, daß dem Gericht keine hinreichenden Sachkenntnisse zur Verfügung standen, um den Wert dos von der Beklagten selbst mit 350 DM veranschlagten (Schriftsatz vom 26r März 1968 Seite 3)? 4» Auf den Wert der 30 Milchkühe (40 500 DM) haben sich die Parteien nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts ($« 23 oben BU) geeinigte Eine ,lZusatz-rate" bei der Bemessung ihres Werts im Zeitpunkt der Übergabe war ebensowenig geboten wie für die Bewertung der Zuchtsauen und des Ebers« Im Schriftsatz vom 18« Juli 1968 auf Seite 2 sind nur Mastschweine erwähnt» Schließlich übersieht die Revision, daß nach den Protokollen vom 2« und 18« Juli 1968 (Bl« 291 und 308 R) 400 Zentner Stroh und 1 380 Zentner Heu zu einem vereinbarten Preis in Rechnung gestellt worden sind«

Zitierte Normen: § 326 BGB § 287 ZPO § 242 BGB
BGBvertragenBerufungsgerichtInventarKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Y...ZR

P
/V
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
19» September 1969 Hirth,
 Jus tirangest e111 er
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Witwe Elfriede in	über	Re
 Beklagte,
Berufungsbeklagte
 und Revis:
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
gegen
1. den Landwirt Ernst August W e 2o die Ehefrau Emmi W e
o bei
 beide in Voi
 itraße
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br,
A'
Der Yo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« September 1969 unter-Mitwirkung der Bundesrichter - Dr. Bothe9 Dr« Freitag, Pr. Mattem, Offterdinger und Dr« Grell
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25* Juli 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Am 22* August 1963 verpachtete die Beklagte dem Klüger zu 1) und seinem Sohn Peter den größeren Teil ihres Hofes	Nr» a0| (72,57-46 ha). Der Kläger
 zu 1) will sich als Zonenflüchtling unter Inanspruchnahme von Öffentlichen Mitteln eine neue Existenz auf-bauen» Das lebende und tote Inventar sowie ein Teil des Feldinventars sollte vom Pächter käuflich übernommen werden» Der vertraglich bestimmte Schätzungsausschuß schätzte das gesamte Inventar samt Vorräten am 22* August 1963 auf 183 343 DM» In der Anlage I zu dem Vertrag ist unter Nr« XIV weiter vereinbart:
 
“Das lebende und tote Inventar sowie ein Teil des Feldinventars werden käuflich übernommen.
Der Pachtvertrag wird abgeschlossen, vorbehaltlich der Bewilligung der für die Pachtübernahme erforderlichen Kredite für die Pächter und der Gewährung der Vergünstigungen aus dem Bundes-vertriebenengeset2 für die Verpächterin«
Außerdem unter der Bedingung, daß die Verpächterin einen zinslosen Baukredit zur Erstellung des Kuhstalles in Hohe von 35 000 DM erhält«
Sollte die untere Siedlungsbehörde «»« eine Änderung des Pachtereises und des PachtVortrages verlangen, so ist der Pachtvertrag hinfällig«
Die Übernahme soll erst nach Bereitstellung der' erforderlichen Mittel für die Pächter erfolgen»M
Hach anfänglicher Ablehnung des Aufbaudarlehens wegen zu hoher Belastungen der Pächter und zu kurzer Pachtdauer vereinbarten die Vertragsparteien am 30» Juli 1964 eine 18-jährige Pachtdauer. Hoch vor der Entscheidung über den Einspruch des Klägers zu 1) gegen diese Ablehnung teilte die Beklagte dem Kulturamt im Schreiben vom 10. September 1964 ihren Rücktritt vom Vertrag mit der Bemerkung mit, sie sei nicht gewillt, ihren Betrieb für ihren etwaigen Pächter weiterzuführen o Am 17 o September 1964 wurden durch die oberste Siedlungsbehörde in Hannover dem Kläger zu 1) Kredite in Höhe von 152 000 DM, der Beklagten ein Baukredit von 35 000 DM und dem Kläger zu 1) weiter durch lin-spruehsbeschoid vom 24« September 1964 ein Aufbaudarlehen von 35 000 DM bewilligt; die Deutsche Siedlungsbank hat die Zustimmung dazu gegeben und die Darlehen
a
 
Am 26c September 1964 verhandelten die Vertragsparteien über die Aufhebung des Vertrags und über eine Abstandssumme» Das Ergebnis dieser Verhandlung ist bestrittene Am 27* September 1964 teilte die Beklagte den Pächtern noch schriftlich mit, daß sie ihren Betrieb nicht mehr verpachten wolle« Diese ließen der Beklagten durch Anwaltsschriftsatz; mitteilen, daß sie das Pachtverhältnis zusammen fortsetzen wollten« Am 9° MBB 1964 verunglückte Peter	tödlich;
er wurde von seinen Eltern, den beiden Klägern, beerbt«
Mit vorliegender im Jahre 1966 erhobener Klage verlangen die Kläger die Einräumung des Besitzes an den Pachtgrundstücken« Das Landgericht hat die Klage auf Antrag der Beklagten abgewiesen«
Auf Grund des Zwischenvergleichs vom 9» Mai 1968 sind das lebende und tote Inventar sowie die aufstehenden fruchte am 30« Mai 1968 erneut geschätzt und am 6o Juli 1968 nachgeschätzt worden (Gesamtwert: 251 687?05DM) Die Kläger wollen die zwischenzeitlich neu angeschaffton
 Inventarstücke nur insoweit übernehmen, als solche An-seheffüngen wegen der inzwischen erfolgten Umstellung
 dos Betriebs erforderlich gewesen seien« Dementsprechend haben sie beantragt, die Beklagte zur Einräumung des Besitzes an dem Hof einschließlich des Feldinventars an Gerste, Winterroggen, Zuckerrüben und Kartoffeln sowie zur Herausgabe und Übereignung bestimmter Gegenstände zu verurteilen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung des vom Gericht festzustellenden Kaufpreises, wobei Binder und Schweine mit Ausnahme der Zuchtsauen und des Ebers nach dem Gewicht im Zeitpunkt der Übernahme zu bewerten seien«
_ t; _
Die Beklagte hat beantragt.; die Berufung zurückzuweisen ? hilfsweise sie nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 257 247?05 DM zuzüglich 5 $ Mehrwertsteuer zu verurteilen» Sie möchte? soweit der Pacht-vertrag überhaupt (noch) bestehen sollte, daß die Kläger alle inzwischen vorgenommenen Investitionen an lebendem und totem Inventar kaufweise übernehmen»
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben? und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 167 737,05 DM : (Wert des Inventars und der Vorräte unter I 2 a bis c des Urteilstenors)? der Zahlung des Kaufpreises für das Vieh? dessen Preis nach Gewicht bei der Übergabe zu berechnen ist (aufgeführt unter I 2 d) und schließlich von weiteren 8 096 DM? deren Zahlung die Beklagte jedoch nur sollte verlangen können? wenn sie den Klägern weitere Inventarstücke (Nr, II 3? Pos» 49 bis 61) über-
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung, hilfsweise die ZurüokverWeisung des Rechtsstreitso Die Kläger beantragen? die Revision zurückzuweisen»
Intscheidungsgründe:
I,
lo Das Berufungsgericht entnimmt den beigezogenen Akten des Kulturamts? daß sämtliche in Nr, XIV der Anlage I zu dem Pachtvertrag erwähnten öffentlichen Mittel
 bewilligt worden seien und auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch zur Verfügung stunden• Es stellt festj daß die Vertragsparteien sich den iindcrungs-wünschen des Kulturamts gefügt und den Pachtvertrag entsprechend geändert haben» Die Voraussetzungen des Rücktritts nach § 326 BGB hätten nicht Vorgelegen» Auch die Bauer des Bewilligungsverfahrone habe die Beklagte nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB zu dem Rücktritt berechtigto Ebensowenig habe der Beklagten ein Kündigungsgrund zur Verfügung gestanden; durch den Tod des Hitpächters Peter WeflHIBi sei die Geschäftsgrundlage des Vertrags nicht weggefallen» Schließlich sei entgegen der Würdigung des Landgerichts der Pachtvertrag auch nicht durch eine Vereinbarung im September 1964 aufgehoben worden» Der Anspruch auf Herausgabe des Pachtobjekts sowie auf Herausgabe und Übereignung des zu übernehmenden Inventars samt Vorräte sei sonach begründet»
2» line einverständliche Auflösung des Pachtvertrags verneint das Bex-ufungsgericht, weil bei den Verhandlungen hierüber für den Kläger zu 1) die Erstattung seiner Unkosten von wesentlicher Bedeutung gewesen sei, darüber sich die Parteien jedoch nicht geeinigt hätten»
Es sei demnach ein Punkt offengeblieben, über den nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung hätte getroffen werden sollen» Im Zweifel sei daher nach § 154 Abs» 1 BGB die Aufhobungsvei’einbarung nicht zustande gekommen» Bio Beklagte habe den ihr sonach obliegenden Beweis nicht geführt; die Lebenserfahrung spreche sogar gegen einen bedingungslosen Verzicht der
 
Gegenüber der verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts kann der anderweitige Sachvortrag der Revision in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt wordene Unerheblich ist, aus welchem Grund sich die Kläger später nicht mehr auf die von ihnen anfänglich vorgeschlagene Abfindungssumme von 5 000 DM einlasaen wollten* Die Aussage des Zeugen Koziol ist in der Beweiswürdigung des latrichters berücksichtigt„ Soweit das Berufungsgericht hilfsweise § 154 Abs» 2 BGB heranzioht, setzt es auf Grund der Aussagen des Zeugen KflBl voraus, daß die Beteiligten an eine schriftliche Fixierung des Aufhebungen Vertrags gedacht haben*
3o Das Berufungsgericht prüft die Einwirkung der Dauer des Kreditbewilligungsverfahrens auf den unter Vorbehalt geschlossenen Vertrag nicht nur unter dom Gesichtspunkt des Verzugs der Kläger (§ 326 BGB), sondern auch unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB (Y/egfall der Geschäftsgrundlago)* Die Revision vermißt eine weitere Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der Kündigung aus wichtigem Grund in entsprechender Anwendung des § 626 BGB* Es kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf den Vorbehalt in Nr* XIV der Anlage I zu dem Vertrag eine Kündigung erforderlich gewesen wäre, wenn die Kredite nicht in angemessener Frist bewilligt worden wären° Jedenfalls hat das Berufungsgericht zutreffend unter Heranziehung des § 242 BGB geprüft, ob die Kredite in einer der Beklagten zu demutbaren Frist bewilligt worden sind* line fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wäre nämlich nach § 242 BGB zu beurteilen (BGH Urteil vom
8 -
Kf
J
27. Februar 1963 - V ZR 100/61, IM BGB § 581 Nr. 24
-	Betrieb 1965? 1316, und vom 20„ September 1965
-	VIII ZR 143/63, WM 1965, 1216 = Betrieb 1965, 1853)• Bei dieser Prüfung konnte das Berufungsgericht ohne Bechtsverstoß den Umstand berücksichtigen, daß die Beklagte sich am 30« Juli 1964 noch bereit gefunden hatte, den Vertrag auf 18 Jahre zu verlängern* Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Verlangen des Kulturamts nach Vertragsänderungen habe den Vertrag trotz Nr» XIV Abs» 4 der Anlage I im Hinblick auf die entsprechenden Änderungen des Vertrags durch die Parteien nicht hinfällig gemachte
4o Ben Tod des Mitpächters Peter Werthmann erachtet das Berufungsgericht nach § 15 Abs„ 2 des Vertrags nicht als Kündigungsgrund, weil Peter We^BHfe von seinen Eltern beerbt worden und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Hofes durch diese beiden gewährleistet sei o Baß das Berufungsgericht bei dieser Würdigung das Alter der Kläger übersehen hätte, kann nicht unterstellt werden, da die Pachtsiedlungsakten beigezogen waren und daraus sich der Geburtstag des Klägers zu l) und die übrigen Familienverhältnisse ergebene Im übrigen ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß die Beklagte den Iod des Sohnes nicht zu dem Anlaß der Kündigung genommen hat. Auf die von der Bevision aufgeworfene Frage, ob der Vertrag etwa daran scheiterte, daß die für die Übernahme im Jahr 1968 "erforderlichen” Kredite im Sinn der Nr0 XIX der Anlage I für die Pächter nicht bewilligt und bereitgesteilt
 
sind9 ist im Zusammenhang mit den Geldansprüchen der Beklagten für das Inventar und die ausstehende Ernte oin-zugehen (vgl» unten II, 2)»
lo Zum Zurückbehaltungsrecht der Beklagten am Kaufpreis für das Inventar und an der Vergütung für die seinerzeit aufstehende Ernte stellt das Berufungsgericht als unstreitig auf Grund der Schätzung des Schätzungsausschusses die Hohe der Vergütung für die Ernte fest (60 295905 DM) und auch den Kaufpreis für die Vorräte (Heu, Stroh, Saatlupinen und Pressebindegarn, Pos« 37 bis 40, insgesamt 7 686 DM); das tote Inventar, das die Kläger zu übernehmen bereit sind (Pos» 1 bis 36), sei unter entsprechender Anwendung des § 319 BGB nach der verbindlichen Pestsetzung des Schätzungsausschusses zu übernehmen, wobei der dem Ausschuß nicht vorgestellte Kramer-Muser (Pos« 9) gemäß § 287 ZPO auf 350 DM zu schätzen sei (Pos» 1 bis 36 insgesamt bewertet mit 51 806 DM)o Über den Preis der 30 Milchkühe, führt das Berufungsgericht weiter aus, hätten sich die Parteien geeinigt (40 50Q D!4); während für 13 Zuchtsauen (6 500 DM) und einen Eber (950 DM) der vom Ausschuß festgesetzte Preis verbindlich sei, so daß für das Vieh mit festem Preis insgesamt 47 950 DM zu zahlen seien. Das nach dem Gewicht im Zeitpunkt der Übergabe zu bezahlende Vieh (Pos, 44 bis 48) sei entsprechend dem Zentnerpreis zu begleichen, auf den sich die Parteien geeinigt hätten.
Zum Stroit der Parteien darüber, ob die Kläger noch das weitere vorhandene Vieh im Wert von 13 900 DM und totes Inventar im Wort von 36 500 DM käuflich zu übernehmen hätten, geht das Berufungsgericht mit der Beklagten offensichtlich davon aus, daß die Kläger nach dem Pachtvertrag sämtliches im Zeitpunkt der Einräumung des Pachtbesitzes vorhandene Inventar zu Übernehmen haben„ Bio bis zur Bewilligung der Kredite angeschafften Invcn-tarstücke oder ihre Brsatzstücke müßten von den Klägern daher übernommen werden« Darunter fallen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von denjenigen Gegenständen, die die Kläger nicht zu übernehmen bereit sind, die Positionen 49 bis 61 im Wort von 8 095 DM«. Bas Berufungsgericht unterstellt auch zugunsten der Beklagten, daß in den letzten Jahren die Agrarkrise und die Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des gemeinschaftlichen Markts weitreichende Umstellungen in der Wirtschaftsführung notwendig gemacht haben und daß der jetzige Bestand an Vieh sowie an landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten der Gi’öße und Struktur des Hofes angemessen ist; dieser Bestand ermögliche eine rentable Wirtschaft« Es stellt jedoch in diesem Zusammenhang weiter fest, allen Beteiligten, insbesondere auch der Beklagten, sei schon bei Abschluß des Pachtvertrags bekannt gewesen, daß die Kläger den Hof nur mit beschrankten Mitteln und Krediten zu Übernehmen in der Lago seien« Die Verpflichtung der Kläger zur Übernahme des Inventars müsse nunmehr nach den Grundsätzen, die von der Keehtspi'echung zur Änderung der Geschäftsgrundlage entwickelt worden seien, der geänderten Sachlage angepaßt worden« Dazu komme, daß die Übergabe schon nach
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der Bewilligung der Kredite im September 1964 hätte erfolgen können und müssen, in einem Zeitpunkt, in dom noch keine wesentliche Änderung der Betriebsstruktur erfolgt sei. Seitdem befinde sich die Beklagte in Verzüge Das müsse bei der Anpassung des FachtVertrags an die jetzige Situation nach § 242 BGB berücksichtigt werden» Die Beklagte hätte den Klägern die Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Frage, wie sie den Betrieb den veränderten Marktverhältnissen hätten anpassen wollen, nicht nehmen dürfen» Sonach brauchten die Kläger vom neuangeschafftcn Inventar die nicht unbedingt zur ordnungsgemäßen Wetterführung dos Betriebs erforderlichen feile nicht käuflich zu übernehmen; insofern stehe der Beklagten keine Kaufpreisforderung und damit auch kein Zurückbehaltungsrecht zu» Danach seien nicht zu übernehmen der Mähdrescher (21 000 DM) und das auf Seite 26 des Berufungsurteils erwähnte tote und lebende Inventar»
20 Demgegenüber macht die Revision geltend, den Klägern stünden die Mittel, die zur Belegung des Entgelts für das richtiger Ansicht nach zu übernehmende Inventar samt Ernte erforderlich seien, nicht zur Verfügung» Das sei aber die Voraussetzung für den Vertrag schlechthin gewesen» Die Kläger müßten nicht nur das • vom Berufungsgericht angesetzte Entgelt, einen Betrag von rund 187 000 DM, aufbringen, brauchten vielmehr auch Betriebsmittel» Dafür sei der Kredit aus Dastenausgleichs-mittein (35 000 DM) vorgesehen gewesen, so daß für die Geldleistung an die Beklagte nur rund 152 000 DM, also ein unzureichender Betrag verbleibe» Es fehlten sonach die nach Nr» XIV der Vertragsanlage "erforderlichen”
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Darüber hinaus habe das Berufungsgericht zu Unrecht den Mähdrescher und die auf Seite 26 BU erwähnten Inventarstücke von der Übernahme ausgeschlossen,, Die Anschaffung dieser Inventarstücke sei wegen des Übergangs zur Vor-edelungswirtschaft geboten gewesen; zu Unrecht sei das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Entscheidungsfreiheit für die Umgestaltung des Betriebs hatte den Klägern überlassen bleiben müssen; denn die Pächter hätten nach § 6 des Pachtvertrags den Pachtgegenstand nach dem Grundsatz einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung zu bewirtschaften* Hier sei der Übergang zur Yeredclungswirtschaft geboten gewesen; die Entscheidung der Beklagten sei zweckmäßig, nützlich und auch erforderlich gewesen* Die Beklagte sei auch nicht in Verzug mit ihrer Leistung gewesen*
Auch diese Rügen sind nicht begründet*
Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei angenommen, daß die Beklagte sich seit Herbst 1964 mit ihrer Leistung in Verzug befunden hat* Laß die bewilligten Mittel im Jahr 1964 zur Bezahlung des seinerzeit anzukaufenden Inventars nicht ausgereicht hätten oder daß die Kläger seinerzeit nicht gewillt gewesen wären, den Vertrag zu erfüllen, ist nicht vorgetragen* Las Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang weiter festgestellt, daß das nunmehr zu übernehmendo Inventar als zur Bewirtschaftung unbedingt erforderlich, also zur Bewirtschaftung auch ausreichend anzuoehen ist* Lanach sind die Kläger in der Lage, entsprechend § 6 des
 
Vertrags den Pachtgegenstand nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zu:.bewirtschafteno So-yjeit die Kläger später nach der Veränderung der Betriebsstruktur nicht mehr bereit waren, den Kaufpreis aller der Inventarstücke5 die sic nach richtiger Ansicht des Berufungsgerichts noch zu übernehmen haben, zu bezahlen, mag dahinstehen, ob diese Unklarheit eine folge des Verzugs der Beklagten war; jedenfalls hat die Beklagte die Erfüllung des Vertrags überhaupt abgelehnt und nur hilfsweise gegen Übernahme des gesamten jetzt vorhandenen Inventars dos Pachtgrundstück angeboten«
Bei dem Einwand der Revision, die Zahlung des im Urteil aufgegebenen Kaufpreises für das Inventar und der featgolegten Vergütung für die Ernte entblößten die Kluger nunmehr von jeglichen Betriebsmitteln, die nach dem Vertrag erforderlichen Mittel seien sonach nicht bereitgestellt, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das gemäß § 561 Abs« 1 ZPO im jetzigen Eochtszug nicht berücksichtigt werden kann; die Revision hat keinen entsprechenden Sachvortrag in den latsaeheninstanzon nach-gewiesen» Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, die in Nr. XIV der Anlage I festgesetzte Bedingung sei nicht eingetreteno
 Unbegründet ist auch die Rüge, § 285 BGB sei vorletzte Der Beklagten hat nach dieser Vorschrift obge-legen, darzulegen und zu beweisen, daß ihre Leistung infolge eines Umstandes unterblieb, den sie nicht zu vertreten hato Biesen Beweis hat sie nicht geführte Entgegen
 
der Meinung der Revision ist ihr Rechtsirrtum nicht unverschuldet» Daß der Irrtum über die Wirksamkeit des Vertrags unverschuldet gewesen wäre, ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Berufungsgericht (Beite 20 BU) angedeuteten Möglichkeit, am 26» September 1964 sei so viel hin- und hergeredet worden, daß am Schluß der Besprechung niemand mehr genau gewußt habe, was eigentlich fest abgemacht worden war» Der Verzug der Beklagten rechtfertigt es schließlich, die Kläger von der Mehrwertsteuer zu entlasten, die bei rechtzeitiger Vertragserfüllung nicht entstanden wäre»
3* Bio Revision vermißt gerichtliche Aufklärung über die ihres Erachtens zwangsläufige Erforderlichkeit des Mähdreschers und des Gummiwagons (Rohrwagens); auf entsprechende Frage des Gerichts wäre nach dem Vortrag der Revision für die unbedingte Erforderlichkeit dieser Gerate Sachverständigenbev/eis angetreten worden» Biese Rüge ist unbegründet, weil der Sachverhalt koine Veranlassung für eine weitere Aufklärung in dieser Richtung bot und keine begründeten Bedenken gegen die Fähigkeit des Gerichts vorgebracht worden sind, die Frage der Erforderlichkeit dieser Geräte selbst zu beurteilen» Aus der Notwendigkeit, den Betrieb an die geänderten Verhältnisse auf dem Agrarmarkt anzu‘;*assen, ergibt sich nicht zwingend, daß die von der Übernahme ausgeschlossenen Inventarstücko zur Bewirtschaftung nunmehr unbedingt notwendig wären» Bas Berufungsgericht hat diese Frage im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung geprüft und entschieden» Ebenso bietet das Urteil keinen Anhaltspunkt dafür, daß dem Gericht keine hinreichenden Sachkenntnisse
 zur Verfügung standen, um den Wert dos von der Beklagten selbst mit 350 DM veranschlagten (Schriftsatz vom 26r März 1968 Seite 3)? im Jahre 1959 angeschafften Kramer-Musers zu schätzen»
4» Auf den Wert der 30 Milchkühe (40 500 DM) haben sich die Parteien nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts ($« 23 oben BU) geeinigte Eine ,lZusatz-rate" bei der Bemessung ihres Werts im Zeitpunkt der Übergabe war ebensowenig geboten wie für die Bewertung der Zuchtsauen und des Ebers« Im Schriftsatz vom 18« Juli 1968 auf Seite 2 sind nur Mastschweine erwähnt» Schließlich übersieht die Revision, daß nach den Protokollen vom 2« und 18« Juli 1968 (Bl« 291 und 308 R) 400 Zentner Stroh und 1 380 Zentner Heu zu einem vereinbarten Preis in Rechnung gestellt worden sind«
5» Bio Revision weist schließlich darauf hin, die Kläger seien nicht bereit	alle Gegenstände
 zu übernehmen, zu denen das Berufungsgericht sie verurteilt habe« Sie hält § 398 Abs» 1 ZPO für verletzt, jedoch zu Unrecht« Bio Gegenstände, die die Kläger nicht übernehmen wollten, sind nicht im verurteilenden
 feil (unter I). des Urteilstenors aufgeführt, sondern in dom feil (unter II) erwähnt, der die Zug um Zug zu
 erbringende Leistung der Kläger näher bestimmt« Am Kaufpreis für diese Inventarstüeke ist der Beklagten ent- ' sprechend ihrem Hilfsantrag ein Zurückbehaltungsrecht zuerkannt worden«
 
III.
Da auch im übrigen kein Hechtsverstoß zun Nachteil der Beklagten festgestellt werden kannP war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolgo aus § 97 ZPO zurückzuweisen *
Hothe	Dr„	Freitag	Mattem
 Offterdinger	Dr0	Grell