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BGH

Gericht: BGH

Die Kläger* die alsbald auf Grund einstweiliger Verfügungen die Eintragung von Widersprüchen gegen die Richtigkeit des Grundbuchs erwirkt haben* begehren mit der vorliegenden Klage hinsichtlich der beiden Bends-burger Grundstücke vom Beklagten dessen Zustimmung zur Grundbuchberichtigung dahin* daß sie selbst als Eigentümer je zur Hälfte eingetragen würden« Sie halten die Überlassungsverträge und Auflassungoerklärungen für unwirksam* weil die zugrunde liegende Vollmacht nicht beurkundet* sondern lediglich beglaubigt worden sei; die Erblasserin sei daher Eigentümerin der Grundstücke gcbliebci Ferner habe die Erblasserin sich bei Vollmachterteilung im Zuotand der Geschäftsunfähigkeit befunden« Die über-lassungsverträgc seien auch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig« Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Nach seiner Ansicht bedurfte die Vollmacht keiner Form; etwaig Formfehler wären zudem durch Auflassung und Eintragung geheilt« Im übrigen habe die Zweitklägerin im Februar 1963 die Erblasserin daran gehindert* ihr Testament von 1961 aufzuheben und zu seinen Gunsten eine andere letzt-willige Verfügung zu treffen; das sei nicht bloß ein Erbunwürdigkeitsgrunds sondern zugleich ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten,, und die Kläger handelten arglistig9 wenn sie sich gleichwohl auf einen Formmangel der Vollmacht beriefeno Daß die Erblasserin geschäftsunfähig gewesen soi9 wird vom Beklagten bestrittene Er hält auch die Überlassungs-verträge nicht für sittenwidrig<, daß ihre Eintragung im Grundbuch nicht als Bigentürrter je zur Hälfte5 sondern al3 Gesamthandseigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft zu erfolgen habec Lit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge auf Klageabweisung und Zurückweisung der gegnerischen Anschlußberufung weitero Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittelso Entscheidungsgründe; 1 o Entgegen der Meinung der Revision verletzt das Klagebegehren nicht den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)0 Die Kläger verlangen gemäß § 894 DGB Grundbuchberichtigung; sie halten die Eintragung9 die den Beklagten als Eigentümer der streitigen Flächen ausv/eist9 deshalb für unrichtig,, weil die zugrunde liegende Auflassung 3V0llmacht nicht in der Form dos § 313 BGB beurkundet worden seio Die Geltendmachung derartiger Formfehler stellt für sich allein noch keine unzulässige Rechtsausübung dar. geht nicht an, sie aus allgemeinen Billigkeitserwägungen außer Anwendung zu lassen0 Ihre Verletzung hat laut § 125 Satz 1 BG-B Nichtigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge, und es bleibt in der Regel jedem Beteiligten unbenommen., sich auf diese Nichtigkeit zu berufen und daraus die für ihn günstigen Rechtsfolgerungen herzu-lciteno Etwas anderes kommt höchstens dann in Betracht;, wenn die Nichtanerkennung eines formnichtigen Rechtsgeschäfts für den dadurch Betroffenen zu untragbaren Ergebnissen führen würde (Urteile des Senats vom 29• Januar 1965, V ZR 53/64? Demgegenüber verweist die Revision allerdings auf das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 220 Mai und 20o Juni 1963 und bezeichnet die Nichterhebung der dort angetretenen Beweise als einen Verstoß gegen § 286 ZP0o Es handelt sich um die Behauptung des Beklagten, die Zwcit-klägerin habe an 20„ Februar 1963 die Erblasserin an der Errichtung eines anderen Testamentes zu seinen Gunsten gehinderte An dem genannten Tage war unstreitig der Notar V/4HHB von dem Schwiegervater des Beklagten an das Kranke: bett der Erblasserin geholt worden, um eine letztwilligc Verfügung zu beurkunden; dazu kam es indessen nicht, und zwar nach der Darstellung der Kläger deshalb, weil Y/oldow Bedenken hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit der Erblasse' rin bekommen habe, während der Beklagte behauptet, die Zweitklägerin habe einer Testamentserrichtung wideroproch wodurch dio Erblasserin eingeschüchtcrt worden sei und di an sie gerichtete Frage des Notars, ob sie ein Testament errichten wolle, unbeantwortet gelassen habe0 Die Revisio meint, der Beklagte könne, falls sich seine Darstellung da der Erstkläger von dem Verhalten seiner Ehefrau Kenntnis gehabt habe oder es sich jedenfalls zurechnen lassen müsse, auch von ihm gemäß §§ 826, 823 Abs» 2, 249 BGB Schadensersatz verlangen und die Kläger müßten dem Beklagten dann unter dem Gesichtspunkt der Naturalherstellung das Eigentum an den Grundstücken verschaffen;, ihrem Verlangen nach Grundbuchberichtigung stünde daher - weil sie etwas forderten, was sie alsbald zurückzugewähren hätten - die Einrede der Arglist entgegen» Bas trifft jedoch nicht zu» Wie das angefochtene Urteil mit Recht■ausführt, wäre das behauptete Verhalten der Zweitklägerin vom 20» Februar 1963 nicht dafür ursächlich gewesen, daß die am 27» März 1963 erklärte Vollmachterteilung nicht notariell beurkundet, sondern lediglich beglaubigt worden ist» Als an dem letztgenannten Tag der Notar Br» beigezogen wurde, war von den Klä- gern unstreitig niemand zugegen» Von ihrer Seite aus ist mithin nichts geschehen, was der damals ohne weiteres möglichen Beurkundung im Wege gestanden hätte» Auch wenn man die Darstellung des Beklagten als richtig zugrunde legt, stünde damit noch keine zu dem Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung der Zweitklägerin fest» ihr Bazwischcntretcn am 200 Februar 1963 war für sich allein weder rechtswidrig«, noch verstieß es gegen die guten Sitten» Dazu hätte es vielmehr des Vortrags weitere Umstände bedurft, etwa der Ausnutzung einer Willensschwäche oder Zwangslage der Erblasserin, zu demal da diese, wie die spätere Entwicklung gezeigt hat, sich auch durch die behauptete Einschüchterung keineswegs davon hat abhalten lassen, den gleichen Erfolg, der am 20„ Februar 1963 durch Testamentserrichtung herbeigeführt werden sollte, wenige Wochen danach wiederum unter Hinzuziehung durch die sich jemand zur Übertragung von Grundstückseigentum verpflichtet, gerichtliche oder notarielle Beurkundung vor; bloße Unterschriftbeglaubigung ist nicht ausreichendo Die Erteilung einer Vollmacht«, um die es im vorliegenden Fall geht., bedarf allerdings grundsätzlich nicht der Form, die für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht besieht (§ 167 Ab30 2 £GB)0 Von diesem Grundsatz gibt es indessen Ausnahmen0 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat, unterliegt die Vollmacht zur Veräußerung eines Grundstücks dann dem Formzwang des § 313 BGB, wenn ihre Erteilung sich nur als das äußere Gewand darstollt, in das die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung eingckleidct wird, und wenn der Vollmachtgeber damit schon alles getan hat, was von seiner Seite zu dem Abschluß eines Grundstücksveräußerungevertrages erforderlich war; das gilt insbesondere, falls durch die Vollmacht in Verhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bereits die gleiche rechtliche oder die Grundstücke ohne Mitwirkung einer dritten Person und ohne Aufwendung von Kapital innerhalb kürzester Zeit für die Erblasserin bindend an sich aufzulassen9 wie es dann wirklich auch schon am Tage nach der Vollmachterteilung geschehen sei; es liege daher auf der Hand? greift der gesetzliche Permzwang ein (vgl* die angeführten Urteile des Senats und die dortigen weiteren Nachweise); das wird an sich auch von der Revis on nicht bezweifelto Wenn die Vollmachturkunde vom 270 M keine ausdrückliche Bestimmung über die Unwiccr ürz 1963 ruf .1 ichket enthielt, so hinderte dieser Umstand den Berufungsrichter nicht, gleichwohl eine Bindung der Erblasserin an die von ihr abgegebene Erklärung aus besonderen Gründen zu bejahen«, Maßgebend hierfür ist nach § 168 BGB in erster Linie das der Vollmachtcrteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis (die Vollmacht ist "widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt")» Las angefochtene Urteil hat in diesem Zusammenhang mit Recht auf die Interesscnlage der Beteiligten abgestellt, indem es ausführt, daß die Bevollmächtigung des Beklagter ausschließlich in seinem eigenen Interesse erfolgt sei; letzteres steht ersichtlich außer Streit und stellt in der Tat ein starkes Beweisanzeichen für eine von der Erblasserin gewollte Bindungswirkung dar; die Rechtsprechung hat in der Regel Unwiderruflichkeit bereits dann angenommen, wenn nach dem Grundverhältnis das Interesse des Bevollmächtigten an dem auszuführenden Geschäft dom des Vollmachtgebern "gleichwertig" ist (EG JW 1927p 1139; KG HER 1934 Nr0 2 und LNotZ 1940, Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die besonderen tatsächlichen Umstände, wie sie im vorliegenden Ball gegeben waren, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken» Labei kommt es freilich weniger auf den im Urteil festgestellten Wunsch der Beteiligten an, der Erblasserin den Weg zu dem Notar zu ersparen sowie eine Fertigung der Verträge am Krankenbett zu vermeiden; denn das waren bloße Zweckmäßigkeits-gründOp die nicht unbedingt für einen Ausschluß des Widerrufsrechts sprachen (EG LNotZ 1933? indem er schon am nächsten Tage zu dem Notar ging und ihre sämtlichen Grundstücke an sich selbst übertrug<> Angesichts dieses Abhängigkeitsverhältnisses läßt sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts9 die Vollmacht sei tatsächlich unwiderruflich gewesen und mit ihrer Erteilung habe die Erblasserin bereits alles von ihrer Seite zu dem Abschluß eines Grundstücksveräußerungsvertrages Erforderliche getan9 aus Rechtsgründen nichts einwend'eno Die von der Revision im Zusammenhang hiermit als übergangen gerügten Beweisanträge des Beklagten, waren unerhebliche Bei seinem Vorbringen über die angebliche Widerruflichkeit der Vollmacht im Schriftsatz vom 22„ Mai 1963 (So 8), für das er den Notar Dr0 als Zeugen benannt hatte9 handelte es sich im wesentlichen um Rechtoausführungen; die einzige Tatsachenbehauptung - mit der Vollmachtcrtoilung habe nur sichergestellt werden sollen-, daß der Beklagte-, wenn er es wünsche9 die Grundstücke an sich selbst überlassen könne - war nicht bestritten und bedurfte infolgedessen keines Beweises Der Beweisantrag im Schriftsatz vom 28<> September 1963 (So 3 unter II) bezog sich lediglich auf eine angebliche Rechtsansicht der Beteiligten; daß die Frage der Widerruflichkeit bei dem Notar in irgendeiner Form tatsächlich erörtert worden wäre? Wie das Berufungsurteil feststellt (So 14 Mitte)«, hatte die Erblasserin den Willen, ihre Grundstücke dem Beklagten zusuwenden; beabsichtigt war mithin, da diese Zuwendung im wesentlichen unentgeltlich geschehen sollte, eine Schenkung gemäß § 516 BGB0 Mit ihrem Einwand, die Urteilsfeststellungen reichten zur Annahme einer tatsächlichen Bindung der Erblasserin an die einmal erteilte Vollmacht nicht aus, greift die Revision in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise die tatrichterliche Würdigung anQ Biese läßt keinen Rechtsverstoß erkennen« Es trifft insbesondere nicht zu, daß der Berufungsrichter seine Auffassung von der Unwiderruflichkeit der Vollmacht maßgeblich auf die dem Beklagten eingeräumte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gestützt hätte; er hat vielmehr (BU So 14) zutreffend ausgeführt, diese Tatsache für sich allein rechtfertige noch nicht die Formbedürftigkeit (so die herrschende Meinung, vglo Staudinger/Coing aaO § 167 Ann0 7 c mit Nachweisen; a.Mo anscheinend BGB EG-RK 11 „ Auflo §167 Anme 9)o Eg sind auch koine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß er bei Beurteilung des Sachverhalts nicht alle in Betracht kommenden Umstände herangezogen und daß er insbesondere den Zweck9 zu welchem die Befreiung von der Vorschrift des § 181 EG-B erteilt wurde, unbeachtet gelassen hätte; im angefochtencn Urteil wird ausdrücklich auf die Interessenlage der Beteiligten hingewiesen, sowie auf das Bestre-ben der Erblasserin trotz ihrer krankheitsbedingten Unbeweglichkeit den Abschluß der Überlascungsvcrträge zu ermöglichen (So 14 zweite Hälfte)o die dem angefochtenen Urteil zufolge Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen sind)«, 1er Beweisantritt im Schriftsatz vom 22 o Mai 1963 (S0 5)« dessen Nichtbcrücksichtigung die Revision rügt, betraf entgegen ihrer Behauptung keine Auseinandersetzung zwischen der Beklagten (gemeint ist wohl: Erblasserin) und den Klägern, sondern an der angegebenen Stelle war von einen Y/ortstreit zwischen c:er Zweitklägerin und dem Ilotar WlflBP die RedCo BGB die Unwirksamkeit dieser Hechtsakte zur Folge« Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Erblasserin die Veräußerung ihres Grundbesitzes auch nicht genehmigt« Hiergegen wendet die Hevision ein«, der Beklagte habe wiederholt behauptet, daß die Erblasserin seit 1954 die Übertragung der Grundstücke an ihn gewünscht und daß auch in Zeitpunkt der Auflassung noch Willensübereinstimmung bestanden habe; durch die Nichterhebung der für diese Behauptungen angetretenen Beweise (Schriftsätze vom 22« Maip 20a Juni und 25« Juni 1963) sei der § 286 ZPO verletzte Das ist jedoch nicht richtig« Auf die Vorgänge? die zeitlich vor der Vollmachterteilung lagen., kommt es für die Frage der Genehmigung ohnehin nicht an; und die angebliche Willensubereinstimmung im Auflassungszeitpunkt - die übrigens vom Beklagten in den Vorinstanzen nur behauptet worden war2 um eine Heilung nach § 313 Satz 2 BGB darzutun - würde für eine Genehmigung keineswegs ausreichen 8 weil diese ihrem Wesen nach voraussetzt9 daß der Genehmigende sich der schwebenden Unwirksamkeit des ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts bewußt ist oder mindestens mit der Möglichkeit9 daß es unwirksam sei«, rechnet (EGZ 118p 3359 336 f; Soergel/Siebert?

Zitierte Normen: § 242 BGB § 286 ZPO § 313 BGB
GrundstückBGBNotarVollmachtErblasserinKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/'
/
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR -fffS/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21o Mai 1965 Symalla
 Justizhauptsekr o
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Mechanikers Heinrich I in	Pr^HB^straße
 Beklagten und Revisionsklägers;,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Drö
 gegen
1	o
2	o
den Gastwirt Claus die Ehefrau Bisa L beide in	P
gebo KJ traße

Kläger und Revisionsbeklagte?
Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr0
"" o
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21« Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster? Dr0 Piepenbrock? Dr0 Rothe? Dr* Mattem und Dr« Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10o Juni 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen0
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die 1880 geborene Witwe Alwine	gebo
 hatte 1961 durch privatschriftliches Testament ihren Neffen? den Erstkläger* und seine Ehefrau? die Zweit-klägorin? je zur Hälfte als Erben eingesetzte Ihr Vermögen bestand im wesentlichen aus zwei Grundstücken in
 und einem weiteren Grundstück
 in
Am 27o März 1963 erteilte sie dem Beklagten? ihrem Pflegesohn? in notariell beglaubigter Form "Generalvollmacht" zu ihrer Vertretung? "und zwar" - so hieß es in der Vollmachturkunde - "unter ausdrücklicher Befreiung von ollen gesetzlichen Beschränkungen (§ 181 des EGE)„ Er ist auch berechtigt? meinen gesamten Grundbesitz an sich selbst zu überlassen und aufzulassen? und zwar unentgeltlich"«,
Der Notar Dr0	beglaubigte	die Unterschrift der
 Vollmachtgoberin mit dem Bemerken? daß diese zwar krank zu Bett gelegen habe? jedoch voll geschüfts- und verfü-
 
gungsfähig gewesen sei* wovon er sich eingehend und nach sorgfältiger Prüfung überzeugt' habe» Einen Tag später* am 28« März 1963? schloß der Beklagte vor dem genannten Notar mit sich selbst drei Überlaccungover-trägc* worin er als Vertreter der Frau ßflH® deren G-rundstückc an sich übertrug und aufließ « Er wurde am m	1963	als	Eigentümer	im	Grundbuch eingetragen«
Inzwischen* am®«	1963?	war	Pr au	gestorben
 und laut gemeinschaftlichen Erbscheins von den beiden Klägern je zur Hälfte beerbt worden«
Die Kläger* die alsbald auf Grund einstweiliger Verfügungen die Eintragung von Widersprüchen gegen die Richtigkeit des Grundbuchs erwirkt haben* begehren mit der vorliegenden Klage hinsichtlich der beiden Bends-burger Grundstücke vom Beklagten dessen Zustimmung zur Grundbuchberichtigung dahin* daß sie selbst als Eigentümer je zur Hälfte eingetragen würden« Sie halten die Überlassungsverträge und Auflassungoerklärungen für unwirksam* weil die zugrunde liegende Vollmacht nicht beurkundet* sondern lediglich beglaubigt worden sei; die Erblasserin sei daher Eigentümerin der Grundstücke gcbliebci Ferner habe die Erblasserin sich bei Vollmachterteilung im Zuotand der Geschäftsunfähigkeit befunden« Die über-lassungsverträgc seien auch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig«
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Nach seiner Ansicht bedurfte die Vollmacht keiner Form; etwaig Formfehler wären zudem durch Auflassung und Eintragung geheilt« Im übrigen habe die Zweitklägerin im Februar 1963 die Erblasserin daran gehindert* ihr Testament von 1961 aufzuheben und zu seinen Gunsten eine andere letzt-willige Verfügung zu treffen; das sei nicht bloß ein
 Erbunwürdigkeitsgrunds sondern zugleich ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten,, und die Kläger handelten arglistig9 wenn sie sich gleichwohl auf einen Formmangel der Vollmacht beriefeno Daß die Erblasserin geschäftsunfähig gewesen soi9 wird vom Beklagten bestrittene Er hält auch die Überlassungs-verträge nicht für sittenwidrig<,
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Die Berufung des Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil auf die Anochlußberufung der Kläger dahin abgeändert worden? daß ihre Eintragung im Grundbuch nicht als Bigentürrter je zur Hälfte5 sondern al3 Gesamthandseigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft zu erfolgen habec Lit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge auf Klageabweisung und Zurückweisung der gegnerischen Anschlußberufung weitero Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittelso
 Entscheidungsgründe;
1 o Entgegen der Meinung der Revision verletzt das Klagebegehren nicht den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)0 Die Kläger verlangen gemäß § 894 DGB Grundbuchberichtigung; sie halten die Eintragung9 die den Beklagten als Eigentümer der streitigen Flächen ausv/eist9 deshalb für unrichtig,, weil die zugrunde liegende Auflassung 3V0llmacht nicht in der Form dos § 313 BGB beurkundet worden seio Die Geltendmachung derartiger Formfehler stellt für sich allein noch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Gesetzliche FormvorSchriften müssen9 wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat9 im Interesse der Rechtssicherheit eingehalten werden; es
 
geht nicht an, sie aus allgemeinen Billigkeitserwägungen außer Anwendung zu lassen0 Ihre Verletzung hat laut § 125 Satz 1 BG-B Nichtigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge, und es bleibt in der Regel jedem Beteiligten unbenommen., sich auf diese Nichtigkeit zu berufen und daraus die für ihn günstigen Rechtsfolgerungen herzu-lciteno Etwas anderes kommt höchstens dann in Betracht;, wenn die Nichtanerkennung eines formnichtigen Rechtsgeschäfts für den dadurch Betroffenen zu untragbaren Ergebnissen führen würde (Urteile des Senats vom 29• Januar 1965, V ZR 53/64? WM 1965? 315 = NJW 1965, 812, mit Nachweisen , und von 9° März 1965? V ZR 97/62, WM 1965? 480}. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber hier, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht vorQ
Demgegenüber verweist die Revision allerdings auf das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 220 Mai und 20o Juni 1963 und bezeichnet die Nichterhebung der dort angetretenen Beweise als einen Verstoß gegen § 286 ZP0o Es handelt sich um die Behauptung des Beklagten, die Zwcit-klägerin habe an 20„ Februar 1963 die Erblasserin an der Errichtung eines anderen Testamentes zu seinen Gunsten gehinderte An dem genannten Tage war unstreitig der Notar V/4HHB von dem Schwiegervater des Beklagten an das Kranke: bett der Erblasserin geholt worden, um eine letztwilligc Verfügung zu beurkunden; dazu kam es indessen nicht, und zwar nach der Darstellung der Kläger deshalb, weil Y/oldow Bedenken hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit der Erblasse' rin bekommen habe, während der Beklagte behauptet, die Zweitklägerin habe einer Testamentserrichtung wideroproch wodurch dio Erblasserin eingeschüchtcrt worden sei und di an sie gerichtete Frage des Notars, ob sie ein Testament errichten wolle, unbeantwortet gelassen habe0 Die Revisio meint, der Beklagte könne, falls sich seine Darstellung
 
als richtig erweise, von der Zweitklägerin und? da der Erstkläger von dem Verhalten seiner Ehefrau Kenntnis gehabt habe oder es sich jedenfalls zurechnen lassen müsse, auch von ihm gemäß §§ 826, 823 Abs» 2, 249 BGB Schadensersatz verlangen und die Kläger müßten dem Beklagten dann unter dem Gesichtspunkt der Naturalherstellung das Eigentum an den Grundstücken verschaffen;, ihrem Verlangen nach Grundbuchberichtigung stünde daher - weil sie etwas forderten, was sie alsbald zurückzugewähren hätten - die Einrede der Arglist entgegen»
Bas trifft jedoch nicht zu» Wie das angefochtene Urteil mit Recht■ausführt, wäre das behauptete Verhalten der Zweitklägerin vom 20» Februar 1963 nicht dafür ursächlich gewesen, daß die am 27» März 1963 erklärte Vollmachterteilung nicht notariell beurkundet, sondern lediglich beglaubigt worden ist» Als an dem letztgenannten Tag der Notar Br»	beigezogen	wurde, war von den Klä-
gern unstreitig niemand zugegen» Von ihrer Seite aus ist mithin nichts geschehen, was der damals ohne weiteres möglichen Beurkundung im Wege gestanden hätte» Auch wenn man die Darstellung des Beklagten als richtig zugrunde legt, stünde damit noch keine zu dem Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung der Zweitklägerin fest» ihr Bazwischcntretcn am 200 Februar 1963 war für sich allein weder rechtswidrig«, noch verstieß es gegen die guten Sitten» Dazu hätte es vielmehr des Vortrags weitere Umstände bedurft, etwa der Ausnutzung einer Willensschwäche oder Zwangslage der Erblasserin, zu demal da diese, wie die spätere Entwicklung gezeigt hat, sich auch durch die behauptete Einschüchterung keineswegs davon hat abhalten lassen, den gleichen Erfolg, der am 20„ Februar 1963 durch Testamentserrichtung herbeigeführt werden sollte, wenige Wochen danach wiederum unter Hinzuziehung
~ 7 -
eines Notars - wenn auch diesmal auf dem Wege eines Rechtsgeschäfts unter lebenden ~ anzustreheno Infolgedessen kommt es auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen nicht anc Dahinstehen kann ferner, ob die Zweitklägerin, falls sie sich in der angegebenen Weise verhalten haben sollte , gemäß § 2339 Abs«, 1 Nr«, 2 BGB erbunv/ürdig wäre; denn der Beklagte hat* soweit ersichtlich, keine Anfechtungsklage gemäß §§ 2340;, 2342 BGB erhobene Außerdem setzt die angeführte Vorschrift in § 2339 BGB ebenfalls V/iderrechtlichkeit voraus; Verhinderung der Testamentserrichtung allein genügt nicht0
2o Den Hauptstreitpunkt der Parteien bildet die Frage der Formbedürftigkeito § 3'?3 Satz 1 BGB schreibt für Verträge ? durch die sich jemand zur Übertragung von Grundstückseigentum verpflichtet, gerichtliche oder notarielle Beurkundung vor; bloße Unterschriftbeglaubigung ist nicht ausreichendo Die Erteilung einer Vollmacht«, um die es im vorliegenden Fall geht., bedarf allerdings grundsätzlich nicht der Form, die für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht besieht (§ 167 Ab30 2 £GB)0 Von diesem Grundsatz gibt es indessen Ausnahmen0 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat, unterliegt die Vollmacht zur Veräußerung eines Grundstücks dann dem Formzwang des § 313 BGB, wenn ihre Erteilung sich nur als das äußere Gewand darstollt, in das die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung eingckleidct wird, und wenn der Vollmachtgeber damit schon alles getan hat, was von seiner Seite zu dem Abschluß eines Grundstücksveräußerungevertrages erforderlich war; das gilt insbesondere, falls durch die Vollmacht in Verhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bereits die gleiche rechtliche oder
 
tatsächliche Bindung eintreten soll und eintritt vvio durch einen Veräußerungsvertrag, die Vollmacht also die Grundstucksveräußerung lediglich verdeckt (KGZ 108, 125, 126; Urteile de3 Senats vom 11„ Juli 1952,
V ZR 80/529 BNotZ 1952, 477 = NJW 1952, 1210 mD Anm. Grussendorf, vom 13» November 1964, V ZR 179/62, WM 1965, lo7? und vom 25» November 1964, V ZR 159/62,
WM 1965, 253 = MDR 1965, 282; vgl. auch KG HER 1935 Nr» 1485 und JW 1937? 471 Nr» 19; Staudinger/Coing,
BGB 11 o Auflo § 167 Annio 7 d)»
Ein solcher Ausnahmefall? in dem die Vollmacht der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedarf, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts hier gegeben„
Die Erblasserin Alwine BBI^? so stellt das angefochtene Urteil fest, habe sich mit der Hingabe der Vollmacht rechtlich und endgültig binden wollen; ihr Wille sei dahin gegangen, die streitigen Grundstücke dem Beklagten zuzuwenden; da sie infolge ihrer schweren Erkrankung nicht mehr den Notar habe aufsuchen können, um bei ihm die überlassungsvertrage absuschließen, man andererseits auch dem Notar nicht habe zu demuten wollen, die Vertrage an ihrem Krankenbett zu fertigen, habe die Erblasserin dem Beklagten die Vollmacht und gleichzeitig die Befreiung von der Vorschrift des § 181 BGB erteilt» Ben Sinn und Zweck dieser Vollmachterteilung erblickt der Beru-fungsrichtcr darin, dem Beklagten die Überlassung und Auflassung der Grundstücke an sich selbst ohne weitere Mitwirkung der Erblasserin zu ermö'glicheno Er führt weiter aus: Y/cnn die Erblasserin nach dem Wortlaut ihrer Erklärung auch nicht auf das Recht zu dem Widerruf verzichtet habe, so sei diese Vollmacht, die ausschließlich im Interesse des Beklagten hingegeben worden sei, dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis
 zwischen der Erblasserin und dem Beklagten nach doch im Ergebnis und tatsächlich unwiderruflich gewesen; während die Erblasserin schv/erkrank darnieder gelegen und an das Bett gefesselt gewesen sei? habe der Beklagte die Möglichkeit erholtcn? die Grundstücke ohne Mitwirkung einer dritten Person und ohne Aufwendung von Kapital innerhalb kürzester Zeit für die Erblasserin bindend an sich aufzulassen9 wie es dann wirklich auch schon am Tage nach der Vollmachterteilung geschehen sei; es liege daher auf der Hand? daß - von dein schon festgestelltcn Bindung--willen der Erblasserin abgesehen - mit der Hingabe der Vollmacht eine der Unwiderruflichkeit gleichstehende tat» sächliche Bindung der Erblasserin bewirkt worden sei« Die unwiderrufliche Vollmacht zur Veräußerung eines Grundstück, meint das Berufungsgericht? bedürfe aber stets der in § 313 BGB vorgeschriebenen Form; ihrer praktischen Wirkung nach sei die Vollmachtorteilung hier an die Stelle der formgebundenen Grundstücksverträge getreten<>
Piese Urteilsausführungen werden von der Revision als fehlerhaft bekämpfte Allein sie halten einer rechtlichen Nachprüfung stand? da sie im Einklang mit der er ui ten höchstriehterlichen Rechtsprechung stehen und auch keinen sonstigen Gesetzesverstoß erkennen lassen *
Nicht zu beanstanden ist vor allem die Folgerung9 die das Oberlandesgericht aus der von ihm angenommenen
 Unwiderruflichkeit der Vollmacht gezogen hat; denn bei unwiderruflicher Bevollmächtigung? Grundbesitz zu veräußern? greift der gesetzliche Permzwang ein (vgl* die angeführten Urteile des Senats und die dortigen weiteren
 Nachweise); das wird an sich auch von der Revis
 on nicht
 bezweifelto Wenn die Vollmachturkunde vom 270 M keine ausdrückliche Bestimmung über die Unwiccr
 ürz 1963 ruf .1 ichket
 enthielt, so hinderte dieser Umstand den Berufungsrichter nicht, gleichwohl eine Bindung der Erblasserin an die von ihr abgegebene Erklärung aus besonderen Gründen zu bejahen«, Maßgebend hierfür ist nach § 168 BGB in erster Linie das der Vollmachtcrteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis (die Vollmacht ist "widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt")» Las angefochtene Urteil hat in diesem Zusammenhang mit Recht auf die Interesscnlage der Beteiligten abgestellt, indem es ausführt, daß die Bevollmächtigung des Beklagter ausschließlich in seinem eigenen Interesse erfolgt sei; letzteres steht ersichtlich außer Streit und stellt in der Tat ein starkes Beweisanzeichen für eine von der Erblasserin gewollte Bindungswirkung dar; die Rechtsprechung hat in der Regel Unwiderruflichkeit bereits dann angenommen, wenn nach dem Grundverhältnis das Interesse des Bevollmächtigten an dem auszuführenden Geschäft dom des Vollmachtgebern "gleichwertig" ist (EG JW 1927p 1139; KG HER 1934 Nr0 2 und LNotZ 1940,
438 = LR 1940, 1947; vgl» ferner Grussendorf aa0)o
Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die besonderen tatsächlichen Umstände, wie sie im vorliegenden Ball gegeben waren, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken» Labei kommt es freilich weniger auf den im Urteil festgestellten Wunsch der Beteiligten an, der Erblasserin den Weg zu dem Notar zu ersparen sowie eine Fertigung der Verträge am Krankenbett zu vermeiden; denn das waren bloße Zweckmäßigkeits-gründOp die nicht unbedingt für einen Ausschluß des Widerrufsrechts sprachen (EG LNotZ 1933? 642; Urteil des Senats vom 13» November 1964? vgl„ oben)« Erheblich aber waren die Erwägungen über die weitgehende Abhängigkeit vom Beklagten, in die sich die Erblasserin mit der Vollmachtcrteilung begeben hatte; ihr waren, da sie wegen
 ihrer schweren Krankheit das Bett nicht verlassen konnte„ praktisch die Hände gebunden? während der Beklagte ihr gegenüber eine nahezu unbeschränkte Machtvollkommenheit besaß 9 - von der er dann auch unverzüglich Gr ©brauch machte... indem er schon am nächsten Tage zu dem Notar ging und ihre sämtlichen Grundstücke an sich selbst übertrug<> Angesichts dieses Abhängigkeitsverhältnisses läßt sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts9 die Vollmacht sei tatsächlich unwiderruflich gewesen und mit ihrer Erteilung habe die Erblasserin bereits alles von ihrer Seite zu dem Abschluß eines Grundstücksveräußerungsvertrages Erforderliche getan9 aus Rechtsgründen nichts einwend'eno
 Die von der Revision im Zusammenhang hiermit als übergangen gerügten Beweisanträge des Beklagten, waren unerhebliche Bei seinem Vorbringen über die angebliche Widerruflichkeit der Vollmacht im Schriftsatz vom 22„
Mai 1963 (So 8), für das er den Notar Dr0	als
 Zeugen benannt hatte9 handelte es sich im wesentlichen um Rechtoausführungen; die einzige Tatsachenbehauptung - mit der Vollmachtcrtoilung habe nur sichergestellt werden sollen-, daß der Beklagte-, wenn er es wünsche9 die Grundstücke an sich selbst überlassen könne - war nicht bestritten und bedurfte infolgedessen keines Beweises Der Beweisantrag im Schriftsatz vom 28<> September 1963 (So 3 unter II) bezog sich lediglich auf eine angebliche Rechtsansicht der Beteiligten; daß die Frage der Widerruflichkeit bei dem Notar in irgendeiner Form tatsächlich erörtert worden wäre? hat der Beklagte nicht behauptet»
Die Erteilung einer ’’Generalvollmacht”-> die den Beklagten zur Regelung sämtlicher Verraogcnsangelcgenheitcn der Erblasserin ermächtigte9 ist dom Berufungsgericht ersichtlich nicht entgangen 9 zu demal da es den Wortlaut der Urkunde von
27o März 1963 im Urteilstatbestand wörtlich anführt (BU So 3); e3 hat jedoch diesem Umstand mit Recht keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, weil unter den hier gegebenen Verhältnissen auch Generalvollmachten, soweit sie den Bevollmächtigten zur Grundstückoveräusserung an sich selbst berechtigen, dem Formzwang des §313 BGB unterliegen (BGH BNotZ 1952, 477» 479; Stau-dinger/Coing aaO § 167 Anim 7 e; Grussendorf, NJW 1952,
1210 f); auf den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 280 September 1963 (So 1 f) kam es daher nicht an«
Entgegen der Rüge der Revision fehlte es auch nicht an einem der Vollmachterteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen der Erblasserin und dem Beklagten:
Wie das Berufungsurteil feststellt (So 14 Mitte)«, hatte die Erblasserin den Willen, ihre Grundstücke dem Beklagten zusuwenden; beabsichtigt war mithin, da diese Zuwendung im wesentlichen unentgeltlich geschehen sollte, eine Schenkung gemäß § 516 BGB0 Mit ihrem Einwand, die Urteilsfeststellungen reichten zur Annahme einer tatsächlichen Bindung der Erblasserin an die einmal erteilte Vollmacht nicht aus, greift die Revision in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise die tatrichterliche Würdigung anQ Biese läßt keinen Rechtsverstoß erkennen« Es trifft insbesondere nicht zu, daß der Berufungsrichter seine Auffassung von der Unwiderruflichkeit der Vollmacht maßgeblich auf die dem Beklagten eingeräumte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gestützt hätte; er hat vielmehr (BU So 14) zutreffend ausgeführt, diese Tatsache für sich allein rechtfertige noch nicht die Formbedürftigkeit (so die herrschende Meinung, vglo Staudinger/Coing aaO § 167 Ann0 7 c mit Nachweisen; a.Mo anscheinend BGB EG-RK 11 „ Auflo §167 Anme 9)o
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Eg sind auch koine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß er bei Beurteilung des Sachverhalts nicht alle in Betracht kommenden Umstände herangezogen und daß er insbesondere den Zweck9 zu welchem die Befreiung von der Vorschrift des § 181 EG-B erteilt wurde, unbeachtet gelassen hätte; im angefochtencn Urteil wird ausdrücklich auf die Interessenlage der Beteiligten hingewiesen, sowie auf das Bestre-ben der Erblasserin trotz ihrer krankheitsbedingten Unbeweglichkeit den Abschluß der Überlascungsvcrträge zu ermöglichen (So 14 zweite Hälfte)o
Die Feststellungen über die vom Beklagten abhängige Lagep in der sich die Erblasserin nach erfolgter Vollmacht erteilung befunden hat? werden nicht durch die Behauptung der Revision erschüttert, es habe nichts im Wege gestanden daß siep wenn sie zwischenzeitlich anderen Sinnes wurde, Auftrag und Vollmacht wieder zurückzog0 Bei ihren Einvand, die Kläger? die mit der Erblasserin im selben Hause gewöhn hätten9 würden ihren etwaigen Wunsch, die Vollmacht zu widerrufen? “sofort respektiert und erfüllt" haben, übersieht die Revision, daß nicht die Kläger im Hause der Erblasserin, Fr®BPstraßc ■, wohnten, sondern gerade umgekehrt der Beklagte, der einen Y/iderruf möglicherweise zu verhindern versucht hätte (Berufungcbegründung So 3); die Kläger wohnten in einer anderen Straße (vglo wegen der damaligen Wohnungen der Beteiligten die 1estanentsakten nach Alwine BBHB? die dem angefochtenen Urteil zufolge Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen sind)«, 1er Beweisantritt im Schriftsatz vom 22 o Mai 1963 (S0 5)« dessen Nichtbcrücksichtigung die Revision rügt, betraf entgegen ihrer Behauptung keine Auseinandersetzung zwischen der Beklagten (gemeint ist wohl: Erblasserin) und den Klägern, sondern an der angegebenen Stelle war von einen Y/ortstreit zwischen c:er Zweitklägerin und dem Ilotar WlflBP die RedCo
3° Pie Vollmacht vom 27« März 1963 war somit wegen Verletzung der Formvorschrift des § 313 BGB nichtig,, und das hattep weil der Beklagte am nächsten Tag bei Abschluß der Überlassungsverträge und Erklärung der Auflassungen als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte«, gemäß §	l’7
BGB die Unwirksamkeit dieser Hechtsakte zur Folge« Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Erblasserin die Veräußerung ihres Grundbesitzes auch nicht genehmigt« Hiergegen wendet die Hevision ein«, der Beklagte habe wiederholt behauptet, daß die Erblasserin seit 1954 die Übertragung der Grundstücke an ihn gewünscht und daß auch in Zeitpunkt der Auflassung noch Willensübereinstimmung bestanden habe; durch die Nichterhebung der für diese Behauptungen angetretenen Beweise (Schriftsätze vom 22«
 Maip 20a Juni und 25« Juni 1963) sei der § 286 ZPO verletzte Das ist jedoch nicht richtig« Auf die Vorgänge? die zeitlich vor der Vollmachterteilung lagen., kommt es für die Frage der Genehmigung ohnehin nicht an; und die angebliche Willensubereinstimmung im Auflassungszeitpunkt - die übrigens vom Beklagten in den Vorinstanzen nur behauptet worden war2 um eine Heilung nach § 313 Satz 2 BGB darzutun - würde für eine Genehmigung keineswegs ausreichen 8 weil diese ihrem Wesen nach voraussetzt9 daß der Genehmigende sich der schwebenden Unwirksamkeit des ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts bewußt ist oder mindestens mit der Möglichkeit9 daß es unwirksam sei«, rechnet (EGZ 118p 3359 336 f; Soergel/Siebert? BGB 9o Aufl« § 182 Anm« 12); hierüber war vom Beklagten nichts vorgetragen worden«
Die Formnichtigkeit ist schließlich auch nicht durch nachfolgende Auflassung und Eintragung geheilt worden (§ 313 Satz 2 BGB); denn dazu hätte es? wie das angefoch-tene Urteil zutreffend ausführt«, einer rechtswix’koam« erklärten Auflassung bedurft? die aber hier wegen Nichtigkeit der zugrunde liegenden Vollmacht nicht vorlag« Von der Revision werden insoweit keine Rügen erhoben«
4<- Von Amts wegen zu berücksichtigende Rechtsverstoße zu dem Nachteil des Beklagten 3ind nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere auch insoweits als das Bcrufungo-gericht der Anschlußberufung stattgegeben hat0 Daher war die Revision mit der Kostenfolge aus § 9? Abs0 * ZPO zurückzuv/eiseno
 Schuster
DVo Piepenbrock	Rothe
 Mattern
Dr0 Grell