Dor Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21« Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Pr* PiepenbrockP Br« Rothe9 Pr* Mattem und Pr* Grell für Recht erkannt: Pie 1880 geborene Witwe Alwine B(|HP SGh« lÄBfc hatte 1961 durch privatschriftliches Testament ihren Neffen, den Erstklägerp und seine Ehefrau, die Zweit-klägerin,1je zur Hälfte als Erben eingesetzt* Ihr Vermögen bestand im wesentlichen aus zwei Grundstücken in Rendsburg und einem weiteren Grundstück in Am 27o März 1963 erteilte sie dem Beklagten, ihrem Pflege-sohn, in notariell beglaubigter Form "Generalvollmacht" zu ihrer Vertretung, "und zwar" - so hieß es in der Voll-machturkundc « "unter ausdrücklicher Befreiung von ollen gesetzlichen Beschränkungen (§ 181 des BGB)* Er ist auch berechtigt, meinen gesamten Grundbesitz an sich selbst zu überlassen und aufzulassen., und zwar unentgeltlich"* Die Kläger, die alsbald auf Grund einstweiliger Verfügungen die Eintragung von Widersprüchen gegen die Nichtigkeit des Grundbuchs erwirkt haben, begehren mit der vorliegenden Klage hinsichtlich der beidon Rends-burger Grundstücke vom Beklagten dessen Zustimmung zur Grundbuchberichtigung dahin, daß sic selbst als Eigentümer je zur Hälfte eingetragen würden» Sie halten die Überlassungsverträge und AuflaSsungcerklärungon für un- Erbunwürdigkeitsgrund, sondern zugleich ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verholten, und die Kläger handelten arglistig, wenn sie sich gleichwohl auf einen Formmangel der Vollmacht beriefen» Daß die Erblasserin geschäftsunfähig gewesen sei, wird vom Beklagten bestritten» Er hält auch die Überlassungs-Verträge nicht für sittenwidrig» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Die Berufung des Beklagten ist vom Oberlandesgoricht zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil auf die Anschlußberufung der Kläger dahin abgeändert worden, daß ihre Eintragung im Grundbuch nicht als Eigentümer je zur Hälfte, sondern al3 Gesamthandceigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft zu erfolgen habe» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge auf Klageabweisung und Zurückweisung der gegnerischen Anschlußberufung weiter» Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels» geht nicht an, sic aus allgemeinen -Billigkeitserwägungen j außer Anwendung zu lassen^ Ihre Verietzung hat laut § 1 25 [ Satz 1 BGB Nichtigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts j zur Folge, und es bleibt in der Regel jedem Beteiligten unbenommen*•sich auf diese Nichtigkeit zu berufen und daraus die für ihn günstigen Rechtsfolgerungen herzu-leitcn* Etwas anderes kommt höchstens dann in Betracht, wenn die Nichtanerkennung eines formnichtigen Rechtsge- ! tretenen Beweise als einen Verstoß gegen § 286 ZPO* Es handelt sich um die Behauptung des Beklagten, die Zweit- ' klägerin habe an 20* Februar 1963 die Erblasserin an der I Errichtung eines anderen Testamentes zu seinen Gunsten \ gehindert* An dem genannten Tage war unstreitig der Notar \ Waldow von dem Schwiegervater des Beklagten an das Kranken*! bett der Erblasserin geholt worden,, um eine letzt willige Verfügung zu beurkunden; dazu kam es indessen nicht, und zwar nach der Darstellung der Kläger deshalb, weil Waldov; Bedenken hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit der Erblasse-\ rin bekommen habe, während der Beklagte behauptet, die I Zweitklägerin habe einer Testamentserrichtung widersprochen wodurch die Erblasserin eingeschüchtcrt worden sei und die an sie gerichtete Frage des Notars, ob sie ein Testament b errichten wolle, unbeantwortet gelassen habe0 Die Revision meint, der Beklagte könne, falls sich seine Darstellung ■ 249 BOB Schadensersatz verlangen und die Kläger müßten dem Beklagten dann.unter dem Gesichtspunkt der Naturalherstellung das Eigentum an den Grundstücken verschaffen; ihrem Verlangen nach Grundbuchberichtigung stunde daher - weil sie etwas forderten? wäre das behauptete Verhalten der Zweitklägerin vom 20» Februar 1963 nicht dafür ursächlich gewesen., daß die am 27» März 1963 erklärte Vollmachterteilung nicht notariell beurkundet;, sondern lediglich beglaubigt worden list» Als an dem letztgenannten Tage der Notar Er» Ho®H®beigezogen wurde? eines Notars - wenn auch diesmal auf dem Wego eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden - anzustreben,, Infolgedessen kommt es auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen nicht an« Dahinstehen kann ferner, ob die Zwoitklägerin, falls sie sich in der angegebenen Weise verhalten haben sollte, gemäß § 2339 Abs* 1 Nr* 2 BGB erbunwürdig wäre; denn der Beklagte hat* soweit ersichtlich, keine Anfechtungsklage gemäß §§ 234-0;, 2342 BGB \ ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung) der Qich auch der erkennende Senat angcschlosscn 'hat, unterliegt die Vollmacht zur Veräußerung eines Grundstücks dann dem ’ Formswang des § 313 BG-B, wenn ihre Erteilung sich nur als das äußere Gewand darötollt, in das die Verpflichtung sux ' Eigentumsubertragung eingckleidot^wird, und wenn der Vollmachtgeber damit schon alles getan hat, was.von seiner •; Seite zu dem Abschluß eines Grundstücksveräußerungsvertragcs ■ erforderlich war; das gilt insbesondere, falls durch die \ Vollmacht in Verhältnis zwischen den Vollmachtgeber und Die Erblasserin Alwine BflH, so stellt das 'angcfochtcnc Urteil fest, habe sich mit der Hingabe der Vollmacht rechtlich und endgültig binden wollen; ihr Wille sei dahin gegangen, die streitigen Grundstücke dem Beklagten zusuwenden; da sie infolge ihrer schweren Erkrankung nicht mehr den Notar habe 'aufsuchen können, um bei ihm die Überlassungevertrage abzuschließen, men andererseits auch dem Notar nicht habe zu demuten wollen, die Verträge an ihrem Krankenbett zu fertigen, habe die Erblasserin dem Beklagten die Vollmacht und gleichzeitig die Befreiung von der Vorschrift des § 181 BGB erteilt. Er führt weiter aus: Wenn die Erblasserin nach dem Wortlaut ihrer Erklärung' auch nicht auf das Recht zu dem Widerruf verzichtet habe, so sei diese Vollmacht, die ausschließlich im Interesse dc3 Beklagten hingegeben worden sei, dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen der Erblasserin und dem Beklagten nach doch im Ergebnis und tatsächlich unwiderruflich gewesen; während die Erblasserin' schv/erkrank darnieder gelegen und an das Bett gefesselt gewesen sei., habe der Beklagte die Möglichkeit erhaltenn die Grundstücke ohne Mitwirkung einer dritten Person und ohne Aufwendung von Kapital innerhalb kürzester Zeit für die Erblasserin bindend an sich Nicht zu beanstanden ist vor allem die Folgerung,, die das Oberlandesgericht aus der von ihm angenommenen Unwiderruflichkeit der Vollmacht1 gezogen hat; denn bei unwiderruflicher Bevollmächtigung9 Grundbesitz zu veräußere greift der gesetzliche Formswang .ein ' (vgl* die angeführten Urteile des Senats und die dortigen weiterer Nachweise); das wird an sich auch von der Revision nichl bezweifelt * Wenn die Vollr.cchturkundc vom 27 • März 1963 enthielt;, so hinderte dieser Umstand den Berufungsrichter nicht, gleichwohl eine Bindung der Erblasserin an die von ihr abgegebene Erklärung aus besonderen Gründen zu bejahen* Maßgebend hierfür ist nach § 168 BGB in erster Linie das der Vollmachterteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis (die Vollmacht ist "widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt")0 Las angefochtene Urteil hat in diesem Zusammenhang mit Recht auf die Interesscnlago der Beteiligten abgestcllt, indem es ausführt, daß die Bevollmächtigung dos. Beklagten ausschließlich in seinem eigenen Interesse erfolgt sei;., letzteres steht ersichtlich außer Streit und stellt in der Tat ein starkes Beweisanzeichen für eine von der Erblasserin gewollte Bindungswirkung dar; die Rechtsprechung hat in der Regel Unwiderruflichkeit bereits dann an'genoramcn, wenn nach dem Grundverhältnis das Interesse des Bevollmächtigten an dem auszuführenden Geschäft dem des Vollmachtgebers "gleichwertig" ist (EG JW 1927p 1139; KG. Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die besonderen tatsächlichen Umstände, wie sie im vorliegenden Rail gegeben waren, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken* Labei kommt es freilich weniger auf den im Urteil festgestellten Wunsch der Beteiligten an, der Erblasserin den Weg zu dem Notar zu ersparen sowie eine Fertigung der Verträge am Krankenbett zu vermeiden; denn das waren bloße Zweckmäßigkeit ergründe, die nicht unbedingt für einen Ausschluß des Widerrufsrechts sprachen (EG LNotZ 1933? die Grundstücke an sich selbst überlassen könne - war nicht bestritten und bedurfte infolgedessen keines Beweises Der Beweisantrag im Schriftsatz vom 28» September 1963 (So 3 unter II) bezog sich lediglich auf eine angebliche Rcchtsansicht der Beteiligten; daß die Frage der Widerruflichkeit bei dem Notar in irgendeiner Form tatsächlich erörtert worden wäre? 14 Mitte), hatte die Erblasserin den Willen* ihre Grundstücke dem Beklagten zusuwenden; beabsichtigt war mithin* da diese Zuwendung im wesentlichen unentgeltlich geschehen sollte* eine Schenkung gemäß § 516 BGB0 Mit ihrem Einwand, die Urteilsfeststellungen reichten zur Annahme einer tatsächlichen Bindung der Erblasserin an die einmal erteilte Vollmacht nicht aus* greift die Revision in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise die tatrichterliche Würdigung an, Biese läßt keinen Rechtsverstoß erkennen«■Es'trifft insbesondere nicht zu* daß ddr Bcrufungsrichter seine Auffassung von der Un-widerruflichkeit der Vollmacht maßgeblich auf die dem Beklagten eingeräumte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gestützt hätte; er hat vielmehr (BU S0 14) zutreffend ausgeführt* diese Tatsache für sich allein rechtfertige noch nicht die Formbedürftigkeit (so die herrschende Meinung, vgl» Staudinger/Coing aaO § 167' Ann,, 7 c mit Nachweisen; a«Mo anscheinend BGB EGRK 11« Aufl« § 167 Anmc 9)o Die BestStellungen über die vom Beklagten abhängige Lage«, in der sich die Erblasserin nach erfolgter Vollmacht: erteilung befunden hat, werden nicht durch die-Behauptung | der Revision erschüttert , es habe nichts im Wege gestand«: daß sie, wenn sie zwischenzeitlich anderen Sinnes wurde, Auftrag und Vollmacht wieder zurückzog *■Bei ihren Einwand. 3° Die Vollmacht vom 27° März 1963 war somit wegen Verletzung der Pormvorschrift des § 313 BOB nichtig, und das hatte, weil der Beklagte am nächsten Tag bei Abschluß der Überlassungsverträge und Erklärung der Auflassungen als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte, gemäß § 177 BGB die Unwirksamkeit dieser Hechtsakte zur Folge« Hach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Erblasserin die Veräußerung ihres Grundbesitzes auch nicht genehmigt« Hiergegen wendet die Revision ein, der Beklagte habe wiederholt behauptet, daß die Erblasserin seit 1954 die Die Pormnichtigkeit ist schließlich auch nicht durch nachfolgende Auflassung und Eintragung geheilt worden (§ 313 Satz 2 BGB); denn da2u hätte es, wie das angefoch-tene Urteil zutreffend ausführt, einer rechtawirksciai1 erklärten Auflassung bedurft, die aber hier wegen Nichtigkeit der zugrunde liegenden Vollmacht nicht vorlag« Von der Revision werden insoweit keine Rügen erhoben« 4« Von Amts wogen su berücksichtigende Rechtave^ stößo zu dem Nachteil des Beklagten sind nicht ersichtlich Das gilt insbesondere auch insoweit, als das Berufungsgericht der Anochlußberufung stattgegeben hat« Daher wai die Revision rnit der Kostenfolge aus § 9?
,v BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 1.56/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 21» Mai 1965 Symalla Ju3tizhaupt3ekr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dos Mechanikers Heinrich I in RMHHrstraße Beklagten und Revisionsklägero? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br<, gegen 1 o 2o den Gastwirt Claus L die Ehefrau Elsa L beide in P gebo K 3traße M - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagte <» Rechtsanwalt 6 ' ■ ■■' h'j s Dor Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21« Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Pr* PiepenbrockP Br« Rothe9 Pr* Mattem und Pr* Grell für Recht erkannt: Pie Revision gegen das Urteil des 4° Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgorichts in Schleswig vom 10* Juni 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen* Von Rechts wegen Tatbestand: Pie 1880 geborene Witwe Alwine B(|HP SGh« lÄBfc hatte 1961 durch privatschriftliches Testament ihren Neffen, den Erstklägerp und seine Ehefrau, die Zweit-klägerin,1je zur Hälfte als Erben eingesetzt* Ihr Vermögen bestand im wesentlichen aus zwei Grundstücken in Rendsburg und einem weiteren Grundstück in Am 27o März 1963 erteilte sie dem Beklagten, ihrem Pflege-sohn, in notariell beglaubigter Form "Generalvollmacht" zu ihrer Vertretung, "und zwar" - so hieß es in der Voll-machturkundc « "unter ausdrücklicher Befreiung von ollen gesetzlichen Beschränkungen (§ 181 des BGB)* Er ist auch berechtigt, meinen gesamten Grundbesitz an sich selbst zu überlassen und aufzulassen., und zwar unentgeltlich"* Per Notar Pr* beglaubigte die'Unterschrift der Vollmachtgebern mit dem Bemerken, daß diese zwar krank - • H - zu Bott gelegen habe, jedoch voll geschäftsund verfü- gungsfähig gewesen sei, wovon er eich eingehend und nach sorgfältiger Prüfung überzeugt habe. Einen Tag später, am 28» März 1963? schloß der Beklagte vor dem genannten Notar mit sich selbst drei Überlassungsver-trägc, worin er als Vertreter dbr Pr au bBHA deren Grundstücke an sich übertrug und .aufließ0 Er wurde am 23o April 1963 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Inzwischen, an 1« April 1963, war krau gestorben und laut gemeinschaftlichen Erbscheins von den beiden Klägern je zur Hälfte beerbt worden» Die Kläger, die alsbald auf Grund einstweiliger Verfügungen die Eintragung von Widersprüchen gegen die Nichtigkeit des Grundbuchs erwirkt haben, begehren mit der vorliegenden Klage hinsichtlich der beidon Rends-burger Grundstücke vom Beklagten dessen Zustimmung zur Grundbuchberichtigung dahin, daß sic selbst als Eigentümer je zur Hälfte eingetragen würden» Sie halten die Überlassungsverträge und AuflaSsungcerklärungon für un- i wirksam, weil die zugrunde liegende Vollmacht nicht beurkundet, sondern lediglich beglaubigt worden sei; die Erl lasserin sei daher Eigentümerin der Grundstücke geblicte: Ferner habe die Erblasserin sich bei Vollmachtcrteilung im Zustand der Geschäftsunfähigkeit/befunden» Die Über-lassungsverträgc seien auch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig« \ Der Beklagte hat Klagcabweisung beantragt« Nach seiner,Ansicht bedurfte die Vollmacht keiner Form; etwa! Formfehler wären zudem durch Auflassung und Eintragung geheilt» Im übrigen habe die Zweitklägerin im Februar 1963 dic; Erblasserin daran gehindert, ihr Testament von 1961 aufzuheben und zu seinen Gunsten eine andere lotzt- .... i willige Verfügung zu treffen; das sei nicht bloß ein ■ Erbunwürdigkeitsgrund, sondern zugleich ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verholten, und die Kläger handelten arglistig, wenn sie sich gleichwohl auf einen Formmangel der Vollmacht beriefen» Daß die Erblasserin geschäftsunfähig gewesen sei, wird vom Beklagten bestritten» Er hält auch die Überlassungs-Verträge nicht für sittenwidrig» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Die Berufung des Beklagten ist vom Oberlandesgoricht zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil auf die Anschlußberufung der Kläger dahin abgeändert worden, daß ihre Eintragung im Grundbuch nicht als Eigentümer je zur Hälfte, sondern al3 Gesamthandceigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft zu erfolgen habe» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge auf Klageabweisung und Zurückweisung der gegnerischen Anschlußberufung weiter» Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels» Entscheidungsgründe: ^»Entgegen der Meinung der Revision verletzt das Klage!begehren nicht den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242i BGB)o Die Kläger verlangen gemäß § 894 EGB Grundbuchberichtigung; sie holten die Eintragung, die den Beklagten als Eigentümer der streitigen Flächen ausweist, deshalb für unrichtig, weil die zugrunde liegende Auflassungsvollmacht nicht in der Form dos § 313 BGB beurkundet worden sei» Die Geltendmachung derartiger Formfehler stellt für sich allein noch keine unzulässige Rcchtsausübung dar» Gesetzliche Formvorschriften müssen, wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, im Interesse der Rechtssicherheit eingchalten werden; es V ;■ geht nicht an, sic aus allgemeinen -Billigkeitserwägungen j außer Anwendung zu lassen^ Ihre Verietzung hat laut § 1 25 [ Satz 1 BGB Nichtigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts j zur Folge, und es bleibt in der Regel jedem Beteiligten unbenommen*•sich auf diese Nichtigkeit zu berufen und daraus die für ihn günstigen Rechtsfolgerungen herzu-leitcn* Etwas anderes kommt höchstens dann in Betracht, wenn die Nichtanerkennung eines formnichtigen Rechtsge- ! schäfts für den dadurch Betroffenen zu untragbaren Ergebnissen führen würde (Urteile des Senats vom 29Januar ■ 1965s V ZR 53/64s WM 1965? 315 = NJW 1965, 812, mit Nachweisen, und vom 9«i März 1965, V ZR 97/62, WM 1965, 480)» Ein solcher Auenahmefall liegt aber hier, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht vor. Demgegenüber verweist die Revision allerdings auf das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 22* Mai und 20, Juni 1963 und bezeichnet die Nichterhebung der dort ange- ! tretenen Beweise als einen Verstoß gegen § 286 ZPO* Es handelt sich um die Behauptung des Beklagten, die Zweit- ' klägerin habe an 20* Februar 1963 die Erblasserin an der I Errichtung eines anderen Testamentes zu seinen Gunsten \ gehindert* An dem genannten Tage war unstreitig der Notar \ Waldow von dem Schwiegervater des Beklagten an das Kranken*! bett der Erblasserin geholt worden,, um eine letzt willige Verfügung zu beurkunden; dazu kam es indessen nicht, und zwar nach der Darstellung der Kläger deshalb, weil Waldov; Bedenken hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit der Erblasse-\ rin bekommen habe, während der Beklagte behauptet, die I Zweitklägerin habe einer Testamentserrichtung widersprochen wodurch die Erblasserin eingeschüchtcrt worden sei und die an sie gerichtete Frage des Notars, ob sie ein Testament b errichten wolle, unbeantwortet gelassen habe0 Die Revision meint, der Beklagte könne, falls sich seine Darstellung ■ als richtig erweise5 von der Zweitklägerin undP da der Erstkläger von dem Verhalten seiner Ehefrau Kenntnis gehabt habe oder es sich jedenfalls zurcchnen lassen müsse5. auch von ihm gemäß §§ 826P 823 Aba, 2? 249 BOB Schadensersatz verlangen und die Kläger müßten dem Beklagten dann.unter dem Gesichtspunkt der Naturalherstellung das Eigentum an den Grundstücken verschaffen; ihrem Verlangen nach Grundbuchberichtigung stunde daher - weil sie etwas forderten? was sie alsbald zurückzu-gewähren hatten - die Einrede der Arglist entgegen» Das trifft jedoch nicht zu» Wie das angefochtene Urteil mit Hecht..-' ausfuhrt ? wäre das behauptete Verhalten der Zweitklägerin vom 20» Februar 1963 nicht dafür ursächlich gewesen., daß die am 27» März 1963 erklärte Vollmachterteilung nicht notariell beurkundet;, sondern lediglich beglaubigt worden list» Als an dem letztgenannten Tage der Notar Er» Ho®H®beigezogen wurde? war von den Klägern unstreitig niemand zugegen» Von ihrer Seite aus ist mithin nichts geschehen? was der damals ohne weiteres möglichen Beurkundung.im Wege gestanden hätte» Auch-wenn man die Earstcllung dos Beklagten als richtig zugrunde legtp ütündc damit noch keine zu dem Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung der Zweitklägcrin fest» Ihr Bazwischcntretcn am 20» Februar 1963 war für sich allein woder rechtswidrig, noch verstieß es gegen die guten Sitten» lazu hätte es vielmehr des Vortrags weiterer Umstände bedurft? etwa der Ausnutzung einer Willensschwäche oder Zwangslage der Erblasserin., zu demal da diese, wie die spätere Entwicklung gezeigt hat? sich auch durch die behauptete Einschüchterung keineswegs davon hat ab- i . halten lassen? den gleichen Erfolg? der am 20» Februar 1963 durch Testamentserrichtung herbeigeführt werden sollte? wenige Wochen danach wiederum unter Hinzuziehung * eines Notars - wenn auch diesmal auf dem Wego eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden - anzustreben,, Infolgedessen kommt es auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen nicht an« Dahinstehen kann ferner, ob die Zwoitklägerin, falls sie sich in der angegebenen Weise verhalten haben sollte, gemäß § 2339 Abs* 1 Nr* 2 BGB erbunwürdig wäre; denn der Beklagte hat* soweit ersichtlich, keine Anfechtungsklage gemäß §§ 234-0;, 2342 BGB \ erhoben* Außerdem setzt die angeführte Vorschrift in ; § 2339 BGB ebenfalls Widerrechtlichkeit Voraus; Vorhin- t-derung der Testamentserrichtung allein genügt nicht* 2* Den Hauptstreitpunkt der Parteien bildet die Frage: der Formbedürftigkeit» § 313 Satz 1 BGB schreibt für Ver- [ trägep durch die sieh jemand zur Übertragung von Grund-stückseigentum verpflichtet, gerichtliche oder notarielle ; Beurkundung vor; bloße UnterSchriftbeglaubigung ist nicht f ausreichend* Die Erteilung einer VollmachtP um die cs im : vorliegenden Fall geht., bedarf allerdings grundsätzlich nicht der Form, die für das' Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht besieht (§ 167 Abs* 2 BGB)* , Von diesem Grundsatz gibt es indessen Ausnahmen* Nach . I i ; ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung) der Qich auch der erkennende Senat angcschlosscn 'hat, unterliegt die Vollmacht zur Veräußerung eines Grundstücks dann dem ’ Formswang des § 313 BG-B, wenn ihre Erteilung sich nur als das äußere Gewand darötollt, in das die Verpflichtung sux ' Eigentumsubertragung eingckleidot^wird, und wenn der Vollmachtgeber damit schon alles getan hat, was.von seiner •; Seite zu dem Abschluß eines Grundstücksveräußerungsvertragcs ■ erforderlich war; das gilt insbesondere, falls durch die \ Vollmacht in Verhältnis zwischen den Vollmachtgeber und • dem Bevollmächtigten bereits die gleiche rechtliche oder \ i tatsächliche Bindung eintreten soll und eintritt wie durch einen Veräußerungsvertrag, die Vollmacht also die Grundstücksveräußerung lediglich verdeckt (KGZ 108, 125? 126; Urteile des Senats vom 11. Juli 1952, V ZR 80/52BNotZ 1952, 477 = NJW 1952s 1210 n0 Anm. Grussendorfp vom 13= November 1964? V ZR 179/62, WM 1965, 1o7? und vom 25» November 1964? V ZR 159/62, m 1965? 253 = MDR 1965? 282; vgl. auch KG HRR 1933 Nr. 1485 und JW 1937? 471 Nr. 19; Staudinger/Going, BGB 11 o Äuflo § 167 Anm. 7 d). Ein solcher Ausnahmefall, in dem die Vollmacht der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedarf, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts hier gegeben. Die Erblasserin Alwine BflH, so stellt das 'angcfochtcnc Urteil fest, habe sich mit der Hingabe der Vollmacht rechtlich und endgültig binden wollen; ihr Wille sei dahin gegangen, die streitigen Grundstücke dem Beklagten zusuwenden; da sie infolge ihrer schweren Erkrankung nicht mehr den Notar habe 'aufsuchen können, um bei ihm die Überlassungevertrage abzuschließen, men andererseits auch dem Notar nicht habe zu demuten wollen, die Verträge an ihrem Krankenbett zu fertigen, habe die Erblasserin dem Beklagten die Vollmacht und gleichzeitig die Befreiung von der Vorschrift des § 181 BGB erteilt. Den Sinn und Zweck dieser Vollmachterteilung erblickt der Beru-fungsrichtor darin, dem Beklagten die Überlassung und Auflassung der Grundstücke an sich selbst ohne weitere Mitwirkung der Erblasserin- zu ermöglichen. Er führt weiter aus: Wenn die Erblasserin nach dem Wortlaut ihrer Erklärung' auch nicht auf das Recht zu dem Widerruf verzichtet habe, so sei diese Vollmacht, die ausschließlich im Interesse dc3 Beklagten hingegeben worden sei, dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen der Erblasserin und dem Beklagten nach doch im Ergebnis und tatsächlich unwiderruflich gewesen; während die Erblasserin' schv/erkrank darnieder gelegen und an das Bett gefesselt gewesen sei., habe der Beklagte die Möglichkeit erhaltenn die Grundstücke ohne Mitwirkung einer dritten Person und ohne Aufwendung von Kapital innerhalb kürzester Zeit für die Erblasserin bindend an sich i aufzulasscn, wie es dann wirklich auch schon am läge nach der Yollnachtertcilung geschehen sei; es liege daher auf der Hand? daß - von dem schon fcstgesteilten Bindungs willen der Erblasserin abgesehen - mit ,der Hingabe der Vollmacht eine der Unwiderruflio'hkeit glcichctehende tatsächliche Bindung der Erblasserin bewirkt worden sei* Die unwiderrufliche Vollmacht zur Veräußerung eines Grundstüt meint das Berufungsgericht9 bedürfe aber stets der in § 313 BGB vorgecchriebenen Form; ihrer praktischen Wirkung nach ooi die Vollmachtortcilung hier an die Stelle der formgebundenen Grundstückoverträge getreten* Biese ürteilsausführungon werden von der Revision als fehlerhaft bekämpft* Allein sie halten einer rechtlichen Nachprüfung, stand 7 da 3ie im Einklang mit der erv; .. 1 ten höchstrichterlichen Rechtsprechung stehen und auch keinen sonstigen Gesetzesverstoß erkennen lassen* Nicht zu beanstanden ist vor allem die Folgerung,, die das Oberlandesgericht aus der von ihm angenommenen Unwiderruflichkeit der Vollmacht1 gezogen hat; denn bei unwiderruflicher Bevollmächtigung9 Grundbesitz zu veräußere greift der gesetzliche Formswang .ein ' (vgl* die angeführten Urteile des Senats und die dortigen weiterer Nachweise); das wird an sich auch von der Revision nichl bezweifelt * Wenn die Vollr.cchturkundc vom 27 • März 1963 keine ausdrückliche Bestimmung über cic Unwidcrruflichki i f - 10 ■- enthielt;, so hinderte dieser Umstand den Berufungsrichter nicht, gleichwohl eine Bindung der Erblasserin an die von ihr abgegebene Erklärung aus besonderen Gründen zu bejahen* Maßgebend hierfür ist nach § 168 BGB in erster Linie das der Vollmachterteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis (die Vollmacht ist "widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt")0 Las angefochtene Urteil hat in diesem Zusammenhang mit Recht auf die Interesscnlago der Beteiligten abgestcllt, indem es ausführt, daß die Bevollmächtigung dos. Beklagten ausschließlich in seinem eigenen Interesse erfolgt sei;., letzteres steht ersichtlich außer Streit und stellt in der Tat ein starkes Beweisanzeichen für eine von der Erblasserin gewollte Bindungswirkung dar; die Rechtsprechung hat in der Regel Unwiderruflichkeit bereits dann an'genoramcn, wenn nach dem Grundverhältnis das Interesse des Bevollmächtigten an dem auszuführenden Geschäft dem des Vollmachtgebers "gleichwertig" ist (EG JW 1927p 1139; KG. HER 1934 Nr. 2 und LNotZ 1940, 438 = DR 1940, 1947; vgl» ferner Grussendorf aaO)* 1 . i Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die besonderen tatsächlichen Umstände, wie sie im vorliegenden Rail gegeben waren, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken* Labei kommt es freilich weniger auf den im Urteil festgestellten Wunsch der Beteiligten an, der Erblasserin den Weg zu dem Notar zu ersparen sowie eine Fertigung der Verträge am Krankenbett zu vermeiden; denn das waren bloße Zweckmäßigkeit ergründe, die nicht unbedingt für einen Ausschluß des Widerrufsrechts sprachen (EG LNotZ 1933? 642; Urteil dos Senats vba 13« November 1964? vgl» oben). Erheblich } , ’ aber waren die Erwägungen über die weitgehende Abhängigkeit vom Beklagten, in die sich die Erblasserin mit der Vollmachterteilung begeben hatte; ihr waren, da sie wegen 11 ihrer schweren Krankheit das Bett nicht verlassen konnte? praktisch die Hände gebunden? während der Beklagte ihr i gegenüber eine nahezu unbeschränkte Machtvollkommenheit besaß? - von der er dann auch unverzüglich Gebrauch machte, i indem er schon am nächsten Tage zu dem Notar ging und ihre sämtlichen Grundstücke an sich selbst übertrug* Angesichts dieses Abhängigkoitsvorhältnioses läßt sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts? die. Vollmacht sei tatsäch- ! lieh unwiderruflich gewesen und mit ihrer Erteilung habe die Erblasserin bereits alles von ihrer Seite zu dem Abschluß eines GrundstückeVeräußerungeverträges Erforderliche getan? aus Kechtsgründen nichts oinwenden? . ■ Die von der Revision im Zusammenhang hiermit als übergangen gerügten Beweisanträge des Beklagten.waren unerheblich* Bei seinem Vorbringen über die angebliche Widerruflichkeit der Vollmacht im Schriftsatz vom 22* Mai 1963 (SP 8), für das er den Notar Br* Ho.flfe als Zeugen benannt hatte? handelte es sich im wesentlichen um Hechtoausführungon; die einzige Tatsachenbehauptung - mit der Vollcachtcrtcilung habe nur sichergestellt werden sollen? daß der Beklagte? wenn er 03 wünsche? die Grundstücke an sich selbst überlassen könne - war nicht bestritten und bedurfte infolgedessen keines Beweises Der Beweisantrag im Schriftsatz vom 28» September 1963 (So 3 unter II) bezog sich lediglich auf eine angebliche Rcchtsansicht der Beteiligten; daß die Frage der Widerruflichkeit bei dem Notar in irgendeiner Form tatsächlich erörtert worden wäre? hat der Beklagte nicht behauptet« Bio Erteilung einer "Generalvollmacht"? die den Beklagten zur Regelung sämtlicher Verraögcnsangolcgcnheitcn der Erb-las serin ermächtigte? ist dorn Berufungsgericht ersichtlich nicht entgangen -) zu demal da es den Wortlaut der Urkunde von 27« März 1963 im Urteil3tatbe3tand wörtlich anführt (BU So 3), 63 hat jedoch diesem Umstand mit Hecht keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen* weil unter den hier gegebenen Verhältnissen auch Generalvollmachten* soweit 3ie den Bevollmächtigten zur Grundstücksveräus-serung an sich selbst berechtigen* dem Formzwang des § 313 BGB; unterliegen (BGH ENotZ 1952* 477» 479; Stau-dinger/Coing aaO § 167 Annu 7 e; Grussenöorf* NJV/ 1952* 1210 f); auf den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 28» September 1963 (S, 1 f) kam es daher nicht an» i Entgegen der Hüge der Revision fehlte es auch nicht an einem der VolImachterteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen der Erblasserin und dem Beklagten: Wie das Berufungcurteil feststellt (S. 14 Mitte), hatte die Erblasserin den Willen* ihre Grundstücke dem Beklagten zusuwenden; beabsichtigt war mithin* da diese Zuwendung im wesentlichen unentgeltlich geschehen sollte* eine Schenkung gemäß § 516 BGB0 Mit ihrem Einwand, die Urteilsfeststellungen reichten zur Annahme einer tatsächlichen Bindung der Erblasserin an die einmal erteilte Vollmacht nicht aus* greift die Revision in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise die tatrichterliche Würdigung an, Biese läßt keinen Rechtsverstoß erkennen«■Es'trifft insbesondere nicht zu* daß ddr Bcrufungsrichter seine Auffassung von der Un-widerruflichkeit der Vollmacht maßgeblich auf die dem Beklagten eingeräumte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gestützt hätte; er hat vielmehr (BU S0 14) zutreffend ausgeführt* diese Tatsache für sich allein rechtfertige noch nicht die Formbedürftigkeit (so die herrschende Meinung, vgl» Staudinger/Coing aaO § 167' Ann,, 7 c mit Nachweisen; a«Mo anscheinend BGB EGRK 11« Aufl« § 167 Anmc 9)o 1 5 - t Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhandonP daß er ’ bei Beurteilung des Sachverhalts nicht alle in Betracht kommenden Umstände herangezogen und daß er insbesondere den Zweck? zu welchem die Befreiung' .von der Vorschrift des § 181 BGB erteilt wurdeP unbeachtet gelassen hätte; in angefochtenen Urteil wird ausdrücklich auf die Interest senlage der Beteiligten hingewiesen, sowie auf das Bectre-; ben der Erblasserin, trotz ihrer krankheitsbedington Unbeweglichkeit den Abschluß der Überlacsungsvcrtrage zu ermöglichen (So 14 zweite Hälfte)® Die BestStellungen über die vom Beklagten abhängige Lage«, in der sich die Erblasserin nach erfolgter Vollmacht: erteilung befunden hat, werden nicht durch die-Behauptung | der Revision erschüttert , es habe nichts im Wege gestand«: daß sie, wenn sie zwischenzeitlich anderen Sinnes wurde, Auftrag und Vollmacht wieder zurückzog *■Bei ihren Einwand. die Klager, die mit der Erblasserin im selben Hause gewöhn, hätten, würden ihren etwaigen Wunsch, die Vollmacht zu widerrufen, "sofort respektiert und erfüllt" haben, über- j sieht die Revision, daß nicht die Kläger im Hause der Erblass erin, straßc wohnten, sondern gerade umge- kehrt der Beklagte, der einen Widerruf möglicherweise zu verhindern versucht hätte (BerufungsbcgrUndung S® 3); die ; Kläger wohnten in einer anderen Straße (vglo wegen der damaligen Wohnungen der Beteiligten die festamcntcakten nach Alwine Bdie dem angefochtenen Urteil zufolge Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen sind)« Ter Bev/eioantritt im Schriftsatz vom, 22® Mai 1963 (So 5), ; dessen Nichtbcrücksichtigung die Revision rügt, betraf entgegen ihrer Behauptung keine Auseinandersetzung cwische;' der Beklagten (gemeint i3t -wohl: Erblasserin) und den Klägern, sondern an der angegebenen!Stolle war von einen : Wort streit zwischen clor Zwcitklügcriii und dem Notar-WaMB die Rede» 3° Die Vollmacht vom 27° März 1963 war somit wegen Verletzung der Pormvorschrift des § 313 BOB nichtig, und das hatte, weil der Beklagte am nächsten Tag bei Abschluß der Überlassungsverträge und Erklärung der Auflassungen als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte, gemäß § 177 BGB die Unwirksamkeit dieser Hechtsakte zur Folge« Hach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Erblasserin die Veräußerung ihres Grundbesitzes auch nicht genehmigt« Hiergegen wendet die Revision ein, der Beklagte habe wiederholt behauptet, daß die Erblasserin seit 1954 die F Übertragung der Grundstücke an ihn gewünscht und daß auch im Zeitpunkt der Auflassung noch Willensübereinstimmung bestanden habe; durch die Nichterhebung der für diese Behauptungen angctreteneip. Beweise (Schriftsätze vom 22« Mai, 20o Juni und 25° Juni 1963) sei der § 286 ZPO verletzt« Das ist jedoch nicht richtig« Auf die Vorgänge, die seitlich vor der Vollmachterteilung lagen, kommt es für die Präge der Genehmigung ohnehin nicht an; und die angebliche Willcnsabcreinstiramung im Auflacsungszcitpunkt - die übrigens vom Beklagten in den Vorinstanscn nur behauptet worden war, um eine Heilung nach § 313 Satz 2 BGB darzutun - würde für eine Genehmigung keineswegs ausroi--» chen, weil diese ihrem Wesen nach voraussetst, daß der Genehmigende sich der schwebenden Unwirksamkeit des ohne Vertreoungsmacht abgeschlossenen Geschäfts bewußt ist oder mindestens mit der Möglichkeit, daß es unwirksam sei, rechnet (EGZ 118, 335, 336 f; Soergel/Siebert, BGB 9« Aufl« § 182 Anuu 12); hierüber war vom Beklagten nichts vorgetragen Worden« r . Die Pormnichtigkeit ist schließlich auch nicht durch nachfolgende Auflassung und Eintragung geheilt worden (§ 313 Satz 2 BGB); denn da2u hätte es, wie das angefoch-tene Urteil zutreffend ausführt, einer rechtawirksciai1 erklärten Auflassung bedurft, die aber hier wegen Nichtigkeit der zugrunde liegenden Vollmacht nicht vorlag« Von der Revision werden insoweit keine Rügen erhoben« I 4« Von Amts wogen su berücksichtigende Rechtave^ stößo zu dem Nachteil des Beklagten sind nicht ersichtlich Das gilt insbesondere auch insoweit, als das Berufungsgericht der Anochlußberufung stattgegeben hat« Daher wai die Revision rnit der Kostenfolge aus § 9? Abs«, * ZPO zuruckzuweisen* Schuster X)r0 Piepenbrock Rothe Mattem Dr0 Grell