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BGH

Gericht: BGH

Cer Vc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 60 Mai 1966 unter Mitwirkung do3 Senatspräsidenten Dr, Augustin und der Bundesrichter Uro Rothe, Dr-, Freitag, Dr0 Mattern und Offterdinger für Rocht erkannt: Die Partoien streiten um den Umfang ^Holzart und Holz-mengo) des eingetragenen Forstnutzungsrechts (kurhessischer Gemeindenutzen) einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten, nämlich der gesamthänderisch verbundenen jeweiligen Eigentümer von 95 Hausgrundstückens unter sich mit halben oder ganzen als Grundstückszubehör geltenden Anteilen ausgestattet 2 in Oberelsungen an Waldgrundstücken der beklagten Gemeinde (272 ha? Zu der Verhandlung vom September ^888 über die Geineindenutzungsverhältnisso wurde vom Kreissekretär in den Akten Repc II Gef<, 12 Nrc. 17 des Landratsamts Wolfhagen niedergelegt, es sei allerseits anerkannt worden, daß die V/aldgrundstücko nach wie vor Eigentum der politischen Gemeinde seien und nicht der Nutzungsberechtigten; letztere bezögen ihren Nutzen wie herkömmlich* Das Zusommen-legungsvorfahren wurde im selben Jahr durch einen Rezeß abgeschlossene Darin ist unter § 4? b) Die «oo Parzellen: „cooo sowie die <,<><, Grundstücke: „o«««» gehen ebenfalls in das Eigentum der politischen Gemeinde Oberelsungen über- unterliegen aber der in dem Recht zu dem Bezüge gewisser Quantitäten Holz und Spreu bestehenden Nutzungsbereehtigung der Gemeindenutzungsberechtigten von Oberelsungen, nämlich der jeweiligen Eigentümer der in der hierunter folgenden Tabelle verzeiehneten Haus- wie auch die Grundstücke Nr* 6 und 'S5 sich in einer Hand befundene Insgesamt bestanden 95 Anteile an der Nutzungsbcrechtigungo Auf Grund dieses Rescüoco wurden die politische Gemeinde Oberelsungen als Eigentümerin des Waldes in das neu angelegte Grundbuch Blatt 7°6 und in Abteilung II die Belastung mit dem Nutzungsrecht wie folgt eingetragen; Die Klägerin hat zur vorliegenden Klage fünf Anträge gestellte Der erste Antrag war auf Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben aus und für den Wald ab 1, Juli *949 gerichtet. Die Klägerin hat diesen Antrag unter dem Widerspruch der Beklagten im Laufe der ersten Instanz in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Wolfhagen eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben dos Gerne indev/alds Oberelsungen in der Zeit vom 20o Juni ^948 bis zu dem Endo des Rechnungsjahrs I960 an Hand der Sachbücher der Gemeindekasse Oberelsungen zu den Gerichtsakten oingereicht hat, 'Weiter hat die Klägerin folgende Anträge gestellt: 2o die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, an sie im Verhältnis zweier Anteile am Gemeinde-nutzen den Reinerlös a-uiszuzahlen, der sich nach der erfolgten Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben aus dem mit dem Gemoindenutzen belasteten Gemeindewald in Oberelsungen ergibt; 5o die Verpflichtung der Beklagten festzustellen9 an sie jährlich im Verhältnis zweier Nutzungsanteile den Beinerlös der Holznutzung aus dem mit einem G-emeindenutzen belasteten Gemeinde-wald in Oberelsungen auszuzahlen<> Die Beklagte hat«, vor allem unter Hinweis auf Urkunden des Jahres *779 und auf die laut Gemoinderechnungon der Jahre 1818 bis 'i866 zu ihren Gunsten erfolgten Holzverkäufc sowie auf den Wortlaut der Grundbuchointragung beantragt«, die Klage abzuweiseno Sic steht auf dem Standpunkt«, über den Umfang dos Nutzungsrechts habe schon bei Abschluß des Rezesses Stroit geherrscht«, den Nutzungsberechtigten stehe nur Brennholz nach ihrem Bedarf zu; während das Nutzholz insgesamt ihr als Eigentümerin zustehOo Für das nunmehr nur noch mit einer Scheune bebaute Grundstück Nrc 15 stehe der Klägerin; schon nach don Statuten der Gemeinde vom Jahre *859 fBl0 I? daß den Nutzungsberechtigten gemeinschaftlich eine altrechtliche Grunddienstbarkeit an den Waldgrund-stückon zusteht <> und weiter davon;l daß der umstrittene Inhalt und Umfang dieses Rechts nach seiner Erv/erbsgrundlago festzu-stellon seio Da aber die Grundbuchointragung und der Vergleicli vom Jahre "868 als Erwerbsgrund ausochieden? als daß der politischen Gemeinde die Holznutzung eben nicht zugo-otandon habe« Was es mit den Verbuchungen in den Gemeinderechnungen ('»8'-ö bis ‘865) auf sich habe? weiter sowohl durch das tatsächliche Anerkenntnis der Gemeinde im Jahre 1868 als auch durch den Y/ortlaut des Rezesses und die Grundbueheintragung« etwa gar eine Beschränkung auf den Bedarf des einzelnen Nutzungsberechtigten« Mit der unbestimmten und geradezu unverbindlichen Formulierung "gewisse Quantitäten" sei nichts anderes als die Tatsache ausgedrückt worden? daß die Menge des jährlichen Brennholzbezuges je nach den sachlichen Gegebenheiten, vor allem nach dem Holzanfall9 gewechselt habe und nicht im vorhinein hätte bestimmt werden können« Eine Beschränkung auf Brennholz finde in beiden Urkunden überhaupt keinen Ausdruck« während dos Prozesses zur Leistungsklage überzugehon rBGH LM ZPO § 256 Nr0 5)o überdies ist die Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; von ihr kann erwartet werden, daß sie den aus einem Festctcllungsurteil zu folgernden leistungs^ pflichten auch ohne zusätzliche Verurteilung zur Leistung nachkommt„ Die Prozeßführungsbefugnis einzelner Mitglieder einer deutsch-rechtlichen G-emoinschaft zur gesamten Hand ist nach der Stellung der G-eine in schaft im Außenverhältnis zu bestimmen und richtet sich in aller Regele wie auch hier? b) Die Klägerin begehrt die ihr innerhalb der Nutzungs-ge'meinschaft zustehenden Anteile vom Reinerlös der gesamten Holznutzung (Antrag Nr» 2 und 5) und ihren Anteil am gesamten, jeweils anfallenden Nutz- und Brennholz (Antrag Nr. 4)o Auch der Leistungsantrag (Nr0 3) setzt voraus, daß den Nutzungsberechtigten der Reinerlös an der gesamten Holznutzung des Waldes zustehto Pa3 Berufungsgericht sah daher den entscheidenden Streitpunkt zutreffend im Umfang des als altrechtliche Grunddienstbarkeit gekennzeichneten, gemeinschaftlichen«) subjektiv dinglichen Rechts der Nutzungsberechtigten an den Waldgrundstückeno Zuzustimmen ist weiter dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß zur Bestimmung dieses Umfangs der Erwerbstitel (Erwerbsgrundlage, Begründungsakt) maßgebend ist« Ein solcher fehlt aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, vielmehr sind die hier streitigen Rechtsbeziehungen im Rezeß vom Jahre 888 mit vertraglicher Wirkung (Westermann aaO S. Bas Zusammenlegungsverfahren sollte unter anderem den in Oberelsungen, wie auch andernorts allgemein (Westermann aaO So 68 Anm0 53) bestehenden Stroit zwischen der alten Wirtschaft agemoindo mit der abgeschlossenen Zahl der berechtigten Mitglieder und der politischen Gemeinde beenden« Bio Befugnisse der Nutzungsberechtigten wurden in einem Recht mit Bienst barkeitocharakter erfaßte Bie deutsch-rechtliche Gerechtigkeit war nun zwar nicht wie die römisch-rechtliche Grunddienstbarkeit * streng an den Grundsatz der Utilität hinsichtlich eines bestimmten Grundstücks gebunden; sie konnte vielmehr auch zugunsten eines territorialen oder personalen Kreises bestellt werden, war aber auch bei ungemessenen Rechten durch das zu befriedigende Bedürfnis konkret umgrenzt (vgl0 Oeding S0 37)j wie auch zuvor das Eigentum an den gemeinschaftlichen Anlagen zu demeist untrennbar mit dem Eigentum an den anteilsberechtigten bäuerlichen Stellen verbunden war* deren Wirtschaft jene Anlagen zu fördern bestimmt waren '’vgl* HG- ZAgr 25* 82* 85 Dadurch wurde auch über die Dauerhaftigkeit der Nutzung der Nutzungsumfang mit den Erfordernissen der Nachhaltigkeit in Einklang zu bringen versucht (Westerraann aaO § 9 So 75)0 Es kann daher davon ausgegangen werden, daß* abgesehen vom feilwalbrecht fWestermann aaO So 48 ff)* häufig bei nicht selbständigen Gerechtigkeiten (dazu Oeding § 7 So 44 ff), wie eine hier vorliegt? auch bei Altgerechtigkeiten der Umfang der Nutzung sich nach den Bedürfnissen der berechtigten Wirtschaftseinheit richten sollte f'Westermann aaO So 95, 108, '*18, 128j '’3* Anm0 68; auch 45 ff; zur Bestimmung des Inhalts eines einheitlichen Hechts durch die persönlichen Verhältnisse dos Antcilers So 138)« Entgegen der Meinung dos Oberlandesgerichts kann daher bei der Bestimmung des Umfangs eines unbömoosenen Hechts der Gedanke des Bedürfnisses keineswegs von der Hand gewiesen werden (vglo auch Meisner/Stern/Hodes aaO § 3% II So 548 Anmo 13 und zu dem ALR § 34* IV So 604 und VI)0 Dies gilt vor allem für das Nutzholz* aber auch für das Brennholz* wobei es keine Holle spielt* daß in späterer Zeit - vermutlich wegen des umfassenden Anfalls im reinen Niederwald - Brennholz in reichlichem Maße abgegeben worden ist« Selbst wenn man davon ausgehen sollte* daß zur Zeit des Niederwaldes der Einschlag sich im Brennholzbedarf der Nutzungsberechtigten im wesentlichen erschöpfte* so braucht noch nicht festzustehen* daß ihnen auch die durch die intensivere Forstwirtschaft im 200 Jahrhundert erzeugte* wesentlich größere Ergiebigkeit an Nutzholz zufließen sollte« Es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich* den der neuzeitlichen Forstwirtschaft zu dankenden Mehrertrag zugunsten der im ":9o Jahrhundert privat- Bei Berücksichtigung des Wortlauts kann auch nicht* wie das Berufungsgericht moint, ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Holzgerechtigkeit unbeschränkt alles aus dem Wald je anfallende Holz,, ungeachtet des damaligen konkreten Bezugs umfassen sollte, weil der Bezug "gewisser Quantitäten Holz1’ keine vom Hecht her bestimmte Einschränkung des Holz-besugs bedeute0 Handelt es sich bei dieser Klausel nicht um den Bezug lediglich von Holz, v/ie es damals ausgegeben wurde (Brennholz), so bietet sich für die Entscheidung der Frage, in welchem Umfang Holz den Nutzungsberechtigten zustehen solle, an, auf den Bedarf der einzelnen Grundstücke abzustellen * "Gewisse Quantitäten" sind zwar keine bestimmt bemessene, aber bestimmbare, vom Gesamtanfall unterscheidbare Mengen, wobei sich nach den damaligen bäuerlichen Verhältnissen eben der Bedarf eines Hausgründstücks als möglicher Maßstab anbot und dem damaligen Bewußtsein für die Bemessung naholag (so auch § 205 I 22 ALIlK Auch könnte hierfür die Aktennotiz vom *5« September *888 bedeutsam sein« nach welcher die Nutzungsberechtigten ihren Nutzen "wie herkömmlich" bezogen o Schließlich begegnen auch die Ausführungen« die das Berufungsgericht zu dem Hechtsstandpunkt der Parteien im Jahre 1868 macht, gewissen Bedenken0 Das von der Gemeinde vorgebrachte Argument muß als solches verstanden werden, nach dem damaligen Stand der Verhältnisse in erster Linie dahin, daß das Brennholz und das Nutzholz seiner Menge nach eben vom Bedarf der Berechtigten bestimmt werde,, nicht aber vom gesamten Holzanfall, so daß daneben die Möglichkeit für "übrige Nutzungen" durch die Gemeinde bestand« Ben Gemeinden kam es bei den damaligen Streitigkeiten nicht darauf an, nur formal das Eigentum zu erlangen und den gesamten wirtschaftlichen Ertrag der Waldungen den Nutzungsberechtigten;, wie Nießbrauche'rn? 4o Zur Frage, ob der mit dem Grundstück Nr, *5 jedenfalls im Zeitpunkt des Rezesses verbundene Anteil an der Nutzungsberechtigung untergegangen oder an die Gemeinde zurückgefallen ist oder ruht, weil auf diesem Grundstück keine eigene Hauswirtschaft mehr betrieben wird, führt das Berufungsgericht aus: Der Rezeß stelle nur eine Schilderung der bereits bestehenden Rechtslage dar, er habe das Nutzungsrecht weder begründet noch umgestaltet0 Auch die Formulierung; daß der Wald der Nutzungsberechtigung "der jeweiligen Eigentümer folgender Hausgrundstücke" unterliege, sei günstigstenfalls eine tatsächliche Feststellung dahin, daß zur damaligen Zeit die aufgeführten Grundstücke "Hausgrundstücke" gewesen seien« Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn sei mit diesem Ausdruck gesagt* daß das Haus eine Voraussetzung für den Fortbestand der Beteiligung am Nutzungsrecht soi« Dieses Ergebnis entspreche auch der tatsächlichen und als rechtmäßig angesehenen Übungo Die Akten des Bandratsamts Wolfhagen über die Statuten der Gemeinde Oberelsungen vom Jahre ^8599 insbesondere der Schriftwechsel über die Paragraphen 7 bi3 11 p den Gemeindenutzen betreffend, bestätige diese Ansicht«

Zitierte Normen: § 432 BGB
BrennholzRechtNutzungsberechtigtenGrundstückBerufungsgerichtAnteilOberelsungenKlägerinGemeinde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
 Gemeines Recht (Allgemeines)
Zur Bedeutung eines das Zusammenlegungsverfahren abschlie Qenden Rezesses bei der Feststellung einer altrechtlichen Nutzungsberechtigung (hier: Forstnutzungsrecht)*
BGH, Urt. v. 27. Mai ’966 - V ZR ’56/63 OLG Frankfurt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR ?56/63
URTEIL	Verkündet	am
27o Mai 1966 Hirthp
 Justizangestclltor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Gemeinde 0
Kreis
3
vertreten durch ihren Gerneindevorstand.
Beklagten, Borufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Ehefrau Marie
(Kreis
 Haus Hr» 0«
in
 Klägerinp Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraächtigter• Rechtsanwalt
o
2
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Cer Vc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 60 Mai 1966 unter Mitwirkung do3 Senatspräsidenten Dr, Augustin und der Bundesrichter Uro Rothe, Dr-, Freitag, Dr0 Mattern und Offterdinger
 für Rocht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2o Zivilsenats in Kassel des Oberlandes-gerichta Frankfurt (Main) vom 80 August •963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird*
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Partoien streiten um den Umfang ^Holzart und Holz-mengo) des eingetragenen Forstnutzungsrechts (kurhessischer Gemeindenutzen) einer Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten, nämlich der gesamthänderisch verbundenen jeweiligen Eigentümer von 95 Hausgrundstückens unter sich mit halben oder ganzen als Grundstückszubehör geltenden Anteilen ausgestattet 2 in Oberelsungen an Waldgrundstücken der beklagten Gemeinde (272 ha? eingetragen im Grundbuch von Oberelsungen Blatt 716 lfdo Nr0 1 bis 35 des Bestandsverzeichnisses)o Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks Nr* 6 und des nunmehr nur noch mit einer Scheune bebauten Grundstücks Nr0 15? zugunsten welchen beiden Grundstücken je ein
 Anteil an der Nutzungsberechtigung als Zubehör im Grundbuch Gingetragen ist0 Auch in Oberelsungen waren? wie in anderen Landgemeinden, die rechtlichen Verhältnisse an der Allmende (gemeine Mark) nach Einführung der Hessischen Gemeindeordnung (‘-834)? die sich selbst? wie alle weiteren Gemeinde-Ordnungen? einer Regelung dieses Rechtsgebiets enthielt, infolge der vielen Gestaltungsmöglichkeiten nicht geklärt (vglo Heinz Oeding? Las Gemeindonutsungsrecht (sogG Gemeinde nutzend in Kurhessen? Archiv für Beiträge zu dem deutschen? schweizerischen und skandinavischen Privatrecht Heft 23, *937; Harry Westermann? Lie Porstnutsungsrechtc? ';942?
§§ 6 bis ^'?;3randtr, Mitteilungen aus der Rechtspflege im Gebiet des vormaligen Kurfürstentums Hessen? dritter Band (1894.) 5 So 120)« Ausgelöst durch die preußische Gesetzgebung über die Gemeinheitsteilung wurde in den 60er Jahren des 19. Jahrhunderts auch in Oberelsungen ein Zusammenlcgungsver-fahren durchgeführtP In § 1 der Einleitung zu dem generellen Inhaltsverzeichnis des Auseinandersetzungsplana ist augge-führt:
"Von den Waldparzellen, bezogen die Nutzungsberechtigten Nutz- und Brennholz? während die übrigen Nutzungen in die Gemeindekasse flössen „ •«w
In der Urkunde Uber die Generalverhandlung vom 28o März '■868? in der ein Vergleich über verschiedene Streitpunkte zwischen der politischen Gemeinde und den deputierten der Nutzungsberechtigten zustande kam? ist unter Nr« 3 über das Eigentum und die Nutzungen an den hier stroitbefangenen Waldgrundstücken u0ao ausgeführt:
/
 
"Die im Inventar als Wald bezeichneten Grundstücke werden von den Deputierten als Eigentum der Gemeindenutzungsberechtigten, von dom Vertreter der Gemeinde als Gemoindeeigentum beansprucht, weil den Nutzungsberechtigten nur der Bezug des Brennholzes und Nutzholzes, sämtliche übrigen Nutzungen aber der Gemeinde zustehon* Dagegen werden von dein Gerneindevertreter die seitens der Nutzungsberechtigten gezogenen Nutzungen als deren Privateigentum anerkannte Eines weiteren Eingehens auf diesen Streitpunkt bedarf es aber nichts weil in Bezug auf den Wald- abgesehen von einzelnen Grenzbegradigungon, eine Änderung der bisherigen Verhältnisse nicht eintreten sollo"
Zu der Verhandlung vom September ^888 über die Geineindenutzungsverhältnisso wurde vom Kreissekretär in den Akten Repc II Gef<, 12 Nrc. 17 des Landratsamts Wolfhagen niedergelegt, es sei allerseits anerkannt worden, daß die V/aldgrundstücko nach wie vor Eigentum der politischen Gemeinde seien und nicht der Nutzungsberechtigten; letztere bezögen ihren Nutzen wie herkömmlich* Das Zusommen-legungsvorfahren wurde im selben Jahr durch einen Rezeß abgeschlossene Darin ist unter § 4? III (So ^0 R ff) über die streitbefangenon Waldgrundstücke ausgeführt;
"Bezüglich der Eigentums- und Nutzungsvorhältnisse an den im § 1 untor Nr0 III aufgeführten, im alten Kataster unter dem Titel: "Gcmeindcnutzungon und Gebräuche" eingetragenen Grundstücken ist bei der Auseinandersetzung folgendes vereinbart und fest-gestellt worden;
d ^ Q o o r> o
b) Die «oo Parzellen: „cooo
 sowie die <,<><, Grundstücke: „o«««» gehen ebenfalls in das Eigentum der politischen Gemeinde Oberelsungen über- unterliegen aber der in dem Recht zu dem Bezüge gewisser Quantitäten Holz und Spreu bestehenden Nutzungsbereehtigung der Gemeindenutzungsberechtigten von Oberelsungen, nämlich der jeweiligen Eigentümer der in der hierunter folgenden Tabelle verzeiehneten Haus-
~ 5 -
grundstückc, mit denen die in Colonne 3 dieser Tabelle angegebenen Anteile am Gemeindenutzen als untrennbare Zubehörstucke verbunden sind und deren derzeitige Inhaber in Colonne 5 der Quo Tabelle aufgeführt sindo"
Auf die in der anschließenden Tabelle aufgeführten Grundstücke entfielen ein halber oder ein ganzer Anteil, wobei verschiedene Grundstücke? wie auch die Grundstücke Nr* 6 und 'S5 sich in einer Hand befundene Insgesamt bestanden 95 Anteile an der Nutzungsbcrechtigungo Auf Grund dieses Rescüoco wurden die politische Gemeinde Oberelsungen als Eigentümerin des Waldes in das neu angelegte Grundbuch Blatt 7°6 und in Abteilung II die Belastung mit dem Nutzungsrecht wie folgt eingetragen;
"Die Grundstücke unterliegen der in dem Bezug gewissor Quantitäten von Holz und Streu bestehenden Nutzungsberechtigung der Gemeindo-nutzung3bei'eehtigten von Oberelsungen, nämlich der jeweiligen Eigentümer folgender Hausgrundstücke O o o"
In der folgenden Eintragung sind die berechtigten Grundstücke nach Hausnummorn sowie Grundbucheintrag bezeichnet und dazu die Zahl der damit verbundenen Nutzungsanteile, sowie die Namen der damaligen Eigentümer der Huusgrund-stückc und der Nutzungsanteilo aufgeführto
 In den früheren Jahrhunderten und auch im ?9* Jahrhundert war der Wald niedrig (Buschwald) und ergab im wesentlichen nur Brennholz, und zwar Derbholz und Nichtderbholz (Reisig) ab; Nutzholz fiel im Verhältnis zur Größe der Wald-flache kaum an0 Im wesentlichen wurde das geschlagene Brennholz in der zweiten Hälfte des 19« Jahrhunderts an die Nutzung berechtigten und dio Beputatcmpfängor (Pfarrer, Lehrer, Küster
 
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Waldwärter) durch Ausspielung der Lose (2 Baummeterstöße^ ausgegeben? geringere Mengen zu niederen Taxen an die nichtberechtigten Gemeindemitglieder verkaufte Es wurde eine "Waldkasse” geführt, in die die Nutzungsberechtigten "zur Zinse” jährliche Beiträge zahltem Aus ihr wurden die notwendigen Verwaltungskosten? auch Sozialbeiträge für die Holzhauer und später deren Löhne, bezahlt<> Soweit Verkaufserlöse aus überschüssigem Brennholz anfielenP wurden diese in die Kasse eingelegte Überschüsse wurden - nach dem Vortrag der Klägerin schenkv/eiso - der Gemeinde überlassen• Im Zuge der Intensivierung und Verbesserung der Forstwirtschaft suchte die Forstbehörde 'wertvolleres Nutzholz aufzuforsten, weiche Maßnahme sich aber erst nach dem ersten Weltkrieg auszuwirken beganno Im Zuge der Durchführung des Vierjahresplans und der Verordnung zur Förderung der Nutzholzgev/innung vom 30 0 Juli 1937 (BGBl I, 876) wurde die Nutzholzverwertung, insbesondere unter Einbeziehung des Faserholzes, weiter ausgedehnte Bio dadurch stark auf Kosten der Ausgabe von Brennholz nunmehr erhöhten Geldeingänge wurden ab 1937 auf ein Konto der Sparund Girokasse Oberelsungen angelegt0 Nach dem Vortrag der Klägerin wurde von diesem Konto jährlich ein bestimmter Betrag an die Gemeindekasse überwiesen, und zwar zur Tilgung der Gemeindesteuern und -abgaben der Nutzungsberechtigtene Im Jahre 1949 wurden der Gemeinde 28 000 BM zu dem Bau einer Wasserleitung zur Verfügung gestellt, und zwar nach Ansicht von Nutzungsberechtigten als Barlehen, nach Ansicht von Gemeinderatsmitgliedern als Geld, das der Gemeinde zustehe„
Im Jahre 1955 wurde darüber ein von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigter schriftlicher Barlehensvertrag abgeschlossen
(Bio I, 7)o
 
Im Jahre 1956 schlossen die nutzungsberechtigten sich unter dem Namen "Waldinteressenten-Gemeinschaft in Oberelsungen” zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammen (Bio I? 97 ff)* Schließlich beauftragten 76 Nutzungsberechtigte in einer nach dieser Satzung oinberufenen Intereo-sentenverSammlungo darunter auch die Mitglieder des Waldvorstands, den Ehemann der Klägerin zur Erhebung einer festst ellungsklage gegen die Beklagte (Bl, IP 120)*
Die Klägerin hat zur vorliegenden Klage fünf Anträge gestellte Der erste Antrag war auf Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben aus und für den Wald ab 1, Juli *949 gerichtet. Die Klägerin hat diesen Antrag unter dem Widerspruch der Beklagten im Laufe der ersten Instanz in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Wolfhagen eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben dos Gerne indev/alds Oberelsungen in der Zeit vom 20o Juni ^948 bis zu dem Endo des Rechnungsjahrs I960 an Hand der Sachbücher der Gemeindekasse Oberelsungen zu den Gerichtsakten oingereicht hat, 'Weiter hat die Klägerin folgende Anträge gestellt:
2o die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, an sie im Verhältnis zweier Anteile am Gemeinde-nutzen den Reinerlös a-uiszuzahlen, der sich nach der erfolgten Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben aus dem mit dem Gemoindenutzen belasteten Gemeindewald in Oberelsungen ergibt;
3o die Beklagte zu verurteilen, *2 000 DM nebst
4 Zinsen seit dem % Januar 1950 an die Gemeindenutzungsberechtigten der Gemeinde Oberelsungen auf deren Konto Nr0 t#	der
 in Oberelsungen zu zahlen;
 
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4o ihre«, der Klägerin; Berechtigung festzustollen? im Verhältnis zweier Nutzungsanteile aus dem mit dem Gemeindenutzen belasteten Gemeindewald in Oberelsungen das Nutz- und Brennholz zu ziehen;
5o die Verpflichtung der Beklagten festzustellen9 an sie jährlich im Verhältnis zweier Nutzungsanteile den Beinerlös der Holznutzung aus dem mit einem G-emeindenutzen belasteten Gemeinde-wald in Oberelsungen auszuzahlen<>
Die Beklagte hat«, vor allem unter Hinweis auf Urkunden des Jahres *779 und auf die laut Gemoinderechnungon der Jahre 1818 bis 'i866 zu ihren Gunsten erfolgten Holzverkäufc sowie auf den Wortlaut der Grundbuchointragung beantragt«, die Klage abzuweiseno Sic steht auf dem Standpunkt«, über den Umfang dos Nutzungsrechts habe schon bei Abschluß des Rezesses Stroit geherrscht«, den Nutzungsberechtigten stehe nur Brennholz nach ihrem Bedarf zu; während das Nutzholz insgesamt ihr als Eigentümerin zustehOo Für das nunmehr nur noch mit einer Scheune bebaute Grundstück Nrc 15 stehe der Klägerin; schon nach don Statuten der Gemeinde vom Jahre *859 fBl0 I? 80) überhaupt keine Nutzung mehr zuc
 Das Landgericht hat entsprechend den Anträgen der Klägerin erkannto Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolge
 Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter0 Die Klägerin beantragt? die Revision zurückzuweisen0
- 9
£nt scheiduns: a gründe:
Io
*o Das Berufungsgericht bejaht unter Verweisung auf das Urteil des Landgerichts das Peststellungsinteresse der Klägerin ^Anträge Nr0 ? 2? 4 und 5) und ihre Prozeßführungsbefugnis zu den Klaganträgen Nr0 * und 3» Es geht mit den Parteien davon aus? daß den Nutzungsberechtigten gemeinschaftlich eine altrechtliche Grunddienstbarkeit an den Waldgrund-stückon zusteht <> und weiter davon;l daß der umstrittene Inhalt und Umfang dieses Rechts nach seiner Erv/erbsgrundlago festzu-stellon seio Da aber die Grundbuchointragung und der Vergleicli vom Jahre "868 als Erwerbsgrund ausochieden? fehle es überhaupt an einem feststellbaren konkreten Begründungsakt0 Für den Bestand des Rechts streite aber eine Rechtsvermutung auf Grund unvordenklicher Verjährung (der seit Menschengedenken, näherhin seit zwei Menschenaltern zu je 40 Jahren andauernde Rechtszustand unter Hinweis auf Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht im Bundesgebiet 4o Aufl* § 56 III Anaio *36) ? welche Einrichtung in Kurhessen bi3 zur Preußischen Verordnung vom °3o Mai "86? als gemeines Recht subsidiär gegolten habe« Der danach seit unvordenklicher Zeit bestehende Rechtszustand, hier vom Jahre *82? bis zu dem Jahre 867 ? ergebe auch den Umfang des vermuteten Rechts* Entgegen der Ansicht der Beklagten? die die Menge des Brennholzes begrenzt und den Bezug von Nutzholz ausgeschlossen erachte? sei auf Grund der Zeugenaussagen? nämlich des 88 Jahre alten Altbürgermeisters	des 82 Jahre
 alten Altbürgermeisters G^^l und des knapp 60-jährigen Bürgermeisters R^H über ihre eigenen Erlebnisse und die Schilderung®! ihrer Eltern und Großeltern ein seit *82? ununterbrochener Rechtszustand dahin erwiesen? daß das Nutzungsrecht uneingeschränkt von den Nutzungsberechtigten ausgeübt worden sei? und
 auch dargetanp daß aus weiter zurückliegender Zeit nichts Gegenteiliges überliefert seio Umgekehrt ließen andere Umstände (Ausgabe des gesamten anfallenden Brennholzes gegen Ende dos 19° Jahrhunderts an die Nutzungsberechtigten;
Führung der V/aldkasse) gar keine andere Erklärung zu? als daß der politischen Gemeinde die Holznutzung eben nicht zugo-otandon habe« Was es mit den Verbuchungen in den Gemeinderechnungen ('»8'-ö bis ‘865) auf sich habe? lasse sich dagegen nicht mehr erklären« Selbst der Schluß3 daß die politische Gemeinde eben auch an dem Holzerlös teilgenommen habe? sei nicht zwingend« Bestätigt werde die Feststellung? daß den Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht uneingeschränkt und umfassend? doho alles aus dem Wald anfallende Holz (Brennholz und Nutzholz) zugestanden habe? weiter sowohl durch das tatsächliche Anerkenntnis der Gemeinde im Jahre 1868 als auch durch den Y/ortlaut des Rezesses und die Grundbueheintragung«
In der Urkunde vom Jahre 1868 sei das Recht zu dem Bezug dos Nutzholzes ausdrücklich erwähnt« Der Bezug "gewisser Quantitäten Holz" (im Rezeß und in der Grundbucheintragung) bedeute keine vom Recht her bestimmte Beschränkung dos Holzbczugs? etwa gar eine Beschränkung auf den Bedarf des einzelnen Nutzungsberechtigten« Mit der unbestimmten und geradezu unverbindlichen Formulierung "gewisse Quantitäten" sei nichts anderes als die Tatsache ausgedrückt worden? daß die Menge des jährlichen Brennholzbezuges je nach den sachlichen Gegebenheiten, vor allem nach dem Holzanfall9 gewechselt habe und nicht im vorhinein hätte bestimmt werden können« Eine Beschränkung auf Brennholz finde in beiden Urkunden überhaupt keinen Ausdruck«
2« a) Eie Revision vermißt unter Hinweis auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13® September 1962 S« 3 (Bl« II? 92) da3 erforderliche Feststellungsinteresse zu dem Klagantrag Nr« 2 und weiter die Klagbefugnis der Klägerin zu dem Klagantrag Nr« 3« jedoch zu Unrechte
 Das Interesse an der Feststellung zu dem Klagantrag Nr« 2 v/ar jedenfalls bis zur Rechnungslegung, also bis zu dem Endo der ersten Instanz? gegeben* Rach zulässigerweise erhobener Feststollungsklage war die Klägerin nicht genötigt? während dos Prozesses zur Leistungsklage überzugehon rBGH LM ZPO § 256 Nr0 5)o überdies ist die Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; von ihr kann erwartet werden, daß sie den aus einem Festctcllungsurteil zu folgernden leistungs^ pflichten auch ohne zusätzliche Verurteilung zur Leistung nachkommt„
Die Prozeßführungsbefugnis einzelner Mitglieder einer deutsch-rechtlichen G-emoinschaft zur gesamten Hand ist nach der Stellung der G-eine in schaft im Außenverhältnis zu bestimmen und richtet sich in aller Regele wie auch hier? nach dem Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (RG ZAgr 25? 82? 86 ff; Westermann aaO § 2‘- So *42 ff)* Überdies hat sich die Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten in der Satzung vom -0* November 1956 förmlich als Gesellschaft konstituiert* An sich ist § 432 BGB auf Gesamthandsgemeinschaften anwendbar (KG ZAgr 25? 88), jedoch kann die Klagbefugnis einzelner Gemeinachafter kraft der Gesellschaftsorganisation ausgeschlossen sein* Dies ist bei einer Gesellschaft dos bürgerlichen Rechts der Fall? wie sich aus § 709 BGB ergibt (BGHZ 39? 14? "5h Nach der vorliegenden Satzung führt der Vorstand die Geschäfte der Gemeinschaft unter Beachtung der Beschlüsse der Interessentenversammlung. Die Interessentenversammlung ist beschlußfähig? wenn die Hälfte der Interessenten anwesend ist (§ 13)* und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit (§ ?6)0 Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin ist ihr Ehemann von der Mehrzahl der Interessenten ermächtigt worden? unter welchen sich überdies die Vorstandsmitglieder befunden haben* Sic ist
 daher von den berufenen Organen wirksam zur Prozeßführung ermächtigt. Per Umstand, daß in der maßgebenden Mitgliederve rSammlung der Ehemann der Klägerin zur Vertretung ermächtigt worden ist, ist nach der vom Landgericht getroffenen und vom Berufungsgericht gebilligten Auslegung unschädliche, Als Geoamt-händerin wahrt die Klägerin gleichzeitig ihr eigenes Interesse9 so daß die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozeßstand-schaft gegeben sind,
b) Die Klägerin begehrt die ihr innerhalb der Nutzungs-ge'meinschaft zustehenden Anteile vom Reinerlös der gesamten Holznutzung (Antrag Nr» 2 und 5) und ihren Anteil am gesamten, jeweils anfallenden Nutz- und Brennholz (Antrag Nr. 4)o Auch der Leistungsantrag (Nr0 3) setzt voraus, daß den Nutzungsberechtigten der Reinerlös an der gesamten Holznutzung des Waldes zustehto Pa3 Berufungsgericht sah daher den entscheidenden Streitpunkt zutreffend im Umfang des als altrechtliche Grunddienstbarkeit gekennzeichneten, gemeinschaftlichen«) subjektiv dinglichen Rechts der Nutzungsberechtigten an den Waldgrundstückeno Zuzustimmen ist weiter dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß zur Bestimmung dieses Umfangs der Erwerbstitel (Erwerbsgrundlage, Begründungsakt) maßgebend ist« Ein solcher fehlt aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, vielmehr sind die hier streitigen Rechtsbeziehungen im Rezeß vom Jahre 888 mit vertraglicher Wirkung (Westermann aaO S. 264 Anm« 3 m0 Nachweisen) verbindlich zwischen den Parteien "vereinbart und festgestellt worden", wie unter § 4? III auf So 10 R ausdrücklich ausgeführt ist«
Per streitige Umfang der Altdienstbarkeit ist sonach durch Auslegung dieses Vertrags (vgl« Meisner/Stern/Hodes, Nachbar-recht im Bundesgebiet, 4<> Aufl« § 34 IV ^ S. 607)* und zwar, da der Grundbucheintragung kein recht^begründender Charakter zukam nach den damals geltenden Auslegungsvorsehriften (RGZ 131? "58, ^69; Westermann aaO So ‘M2) zu bestimmen«
':3
Zur Bestimmung der maßgeblichen Willensvorstollungon der Parteien ist neben der bis zu dem Zeitpunkt des Rezesses
¥
bestehenden Übung und den damals gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen sowie der Interessenlage insbesondere auch der damalige Sinn und Inhalt der verwendeten Rechtsbegriffe zu berücksichtigen, wobei notfalls auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht ausgeschlossen ist* Da es sich bei der Ver-tragsauolegungp abgesehen von der Anwendung der maßgebenden Auslegungsgrundsätzep um tatrichterliche Würdigung handelt, eine solche Auslegung bislang jedoch nicht stattgefunden hat, muß das angofochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Vornahme dieser Auslegung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/iesen werden«
3o Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Auslegung des Vergleichs vom 28« März 1868, des Rezesses vom Jahre 1888 sowie der Grunöbuchcintragung vom Jahre	geben
 zu folgenden Bemerkungen Anlaß:
Bas Zusammenlegungsverfahren sollte unter anderem den in Oberelsungen, wie auch andernorts allgemein (Westermann aaO So 68 Anm0 53) bestehenden Stroit zwischen der alten Wirtschaft agemoindo mit der abgeschlossenen Zahl der berechtigten Mitglieder und der politischen Gemeinde beenden« Bio Befugnisse der Nutzungsberechtigten wurden in einem Recht mit Bienst barkeitocharakter erfaßte Bie deutsch-rechtliche Gerechtigkeit war nun zwar nicht wie die römisch-rechtliche Grunddienstbarkeit * streng an den Grundsatz der Utilität hinsichtlich eines bestimmten Grundstücks gebunden; sie konnte vielmehr auch zugunsten eines territorialen oder personalen Kreises bestellt werden, war aber auch bei ungemessenen Rechten durch das zu befriedigende Bedürfnis konkret umgrenzt (vgl0 Oeding S0 37)j
wie auch zuvor das Eigentum an den gemeinschaftlichen Anlagen zu demeist untrennbar mit dem Eigentum an den anteilsberechtigten bäuerlichen Stellen verbunden war* deren Wirtschaft jene Anlagen zu fördern bestimmt waren '’vgl* HG- ZAgr 25* 82* 85 Dadurch wurde auch über die Dauerhaftigkeit der Nutzung der Nutzungsumfang mit den Erfordernissen der Nachhaltigkeit in Einklang zu bringen versucht (Westerraann aaO § 9 So 75)0 Es kann daher davon ausgegangen werden, daß* abgesehen vom feilwalbrecht fWestermann aaO So 48 ff)* häufig bei nicht selbständigen Gerechtigkeiten (dazu Oeding § 7 So 44 ff), wie eine hier vorliegt? auch bei Altgerechtigkeiten der Umfang der Nutzung sich nach den Bedürfnissen der berechtigten Wirtschaftseinheit richten sollte f'Westermann aaO So 95, 108, '*18, 128j '’3* Anm0 68; auch 45 ff; zur Bestimmung des Inhalts eines einheitlichen Hechts durch die persönlichen Verhältnisse dos Antcilers So 138)« Entgegen der Meinung dos Oberlandesgerichts kann daher bei der Bestimmung des Umfangs eines unbömoosenen Hechts der Gedanke des Bedürfnisses keineswegs von der Hand gewiesen werden (vglo auch Meisner/Stern/Hodes aaO § 3% II So 548 Anmo 13 und zu dem ALR § 34* IV So 604 und VI)0 Dies gilt vor allem für das Nutzholz* aber auch für das Brennholz* wobei es keine Holle spielt* daß in späterer Zeit - vermutlich wegen des umfassenden Anfalls im reinen Niederwald - Brennholz in reichlichem Maße abgegeben worden ist«
Selbst wenn man davon ausgehen sollte* daß zur Zeit des Niederwaldes der Einschlag sich im Brennholzbedarf der Nutzungsberechtigten im wesentlichen erschöpfte* so braucht noch nicht festzustehen* daß ihnen auch die durch die intensivere Forstwirtschaft im 200 Jahrhundert erzeugte* wesentlich größere Ergiebigkeit an Nutzholz zufließen sollte« Es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich* den der neuzeitlichen Forstwirtschaft zu dankenden Mehrertrag zugunsten der im ":9o Jahrhundert privat-
rechtlich gesicherten Anteilern am damaligen Ertrag des Waldes nunmehr der Dorfgemeinde vorzuenthalten0 Dabei bliebe aber zu erwägen, ob ein durch Umstellung der Forstwirtschaft verursachter Ausfall an Brennholz etwa durch eine Geldzahlung ausgeglichen werden könnte«
Bei Berücksichtigung des Wortlauts kann auch nicht* wie das Berufungsgericht moint, ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Holzgerechtigkeit unbeschränkt alles aus dem Wald je anfallende Holz,, ungeachtet des damaligen konkreten Bezugs umfassen sollte, weil der Bezug "gewisser Quantitäten Holz1’ keine vom Hecht her bestimmte Einschränkung des Holz-besugs bedeute0 Handelt es sich bei dieser Klausel nicht um den Bezug lediglich von Holz, v/ie es damals ausgegeben wurde (Brennholz), so bietet sich für die Entscheidung der Frage, in welchem Umfang Holz den Nutzungsberechtigten zustehen solle, an, auf den Bedarf der einzelnen Grundstücke abzustellen * "Gewisse Quantitäten" sind zwar keine bestimmt bemessene, aber bestimmbare, vom Gesamtanfall unterscheidbare Mengen, wobei sich nach den damaligen bäuerlichen Verhältnissen eben der Bedarf eines Hausgründstücks als möglicher Maßstab anbot und dem damaligen Bewußtsein für die Bemessung naholag (so auch § 205 I 22 ALIlK Auch könnte hierfür die Aktennotiz vom *5« September *888 bedeutsam sein« nach welcher die Nutzungsberechtigten ihren Nutzen "wie herkömmlich" bezogen o
Schließlich begegnen auch die Ausführungen« die das Berufungsgericht zu dem Hechtsstandpunkt der Parteien im Jahre 1868 macht, gewissen Bedenken0 Das von der Gemeinde vorgebrachte Argument muß als solches verstanden werden, nach dem damaligen Stand der Verhältnisse in erster Linie dahin, daß das Brennholz und das Nutzholz seiner Menge nach eben
 vom Bedarf der Berechtigten bestimmt werde,, nicht aber vom gesamten Holzanfall, so daß daneben die Möglichkeit für "übrige Nutzungen" durch die Gemeinde bestand« Ben Gemeinden kam es bei den damaligen Streitigkeiten nicht darauf an, nur formal das Eigentum zu erlangen und den gesamten wirtschaftlichen Ertrag der Waldungen den Nutzungsberechtigten;, wie Nießbrauche'rn? zu überlassen, vielmehr alle Nutzungen über die dem seitherigen Bedürfnis der Nutzungsberechtigten entsprechenden Nutzungen hinaus für sich als Eigentümerinnen in Anspruch zu nehmen<, In dem nächsten Satz ist auch ausdrücklich von den "seitens der Nutzungsberechtigten gezogenen Nutzungen" die Rede, nicht aber von den insgesamt erzielbaren„ Auf Seite *!8 Mitte des Berufungsurtoils hat das Berufungsgericht irrtümlicherweise den Vortrag der Gemeinde nicht als ihr Argument gewürdigt: eine Beschränkung der Holznutzung der Nutzungsberechtigten auf nur einen feil des anfallenden Brennholzes war selbstverständlich kein Argument der Nutzungsberechtigten für ihr Eigentum, aber gerade ein Argument derj*v Gemeinde dafür, daß alle übrigen Nutzungen ihr als Eigentümerin zustehe«
4o Zur Frage, ob der mit dem Grundstück Nr, *5 jedenfalls im Zeitpunkt des Rezesses verbundene Anteil an der Nutzungsberechtigung untergegangen oder an die Gemeinde zurückgefallen ist oder ruht, weil auf diesem Grundstück keine eigene Hauswirtschaft mehr betrieben wird, führt das Berufungsgericht aus: Der Rezeß stelle nur eine Schilderung der bereits bestehenden Rechtslage dar, er habe das Nutzungsrecht weder begründet noch umgestaltet0 Auch die Formulierung; daß der Wald der Nutzungsberechtigung "der jeweiligen Eigentümer folgender Hausgrundstücke" unterliege, sei günstigstenfalls eine tatsächliche Feststellung dahin, daß zur damaligen Zeit die aufgeführten Grundstücke "Hausgrundstücke" gewesen
 seien« Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn sei mit diesem Ausdruck gesagt* daß das Haus eine Voraussetzung für den Fortbestand der Beteiligung am Nutzungsrecht soi« Dieses Ergebnis entspreche auch der tatsächlichen und als rechtmäßig angesehenen Übungo Die Akten des Bandratsamts Wolfhagen über die Statuten der Gemeinde Oberelsungen vom Jahre ^8599 insbesondere der Schriftwechsel über die Paragraphen 7 bi3 11 p den Gemeindenutzen betreffend, bestätige diese Ansicht«
b> Diese Begründung kann schon deshalb nicht aufrechtorhalten werdenp weil auch diese Frage durch Auslegung des Rezesses zu beantworten ist« Auch hier ist neben dem Y/ortlaut des Rezesses der damalige Rechtsbegriff der subjektiv dinglichen Nutzungsberechtigung ins Auge zu fassen, wie auch soine Entstehung aus dem früheren Anteil an der Allmende und die wirtschaftlichen Verhältnisse überhaupt, deren Regelung dieser Begriff zu dienen bestimmt warQ Ein Erlöschensgrund könnte darin zu erblicken sein, daß der Gerechtigkeitsantoil nicht als freies Wertobjekt betrachtet wurde, sondern als Bestandteil des Grundstücks ~ wie früher der Allmendeantoil - der wirtschaftlichen Einheit einer Wohnsiedlung zu dienen bestimmt war« Aus diesem Sinn und Zweck der Gerechtigkeit ist zu erschließen, inwieweit und zu welchem Zeitpunkt die Aufhebung des ursprünglichen Zwecks eines berechtigten Grundstücks die Beendigung der Gerechtigkeit, und zwar hinsichtlich des Anteils (Westermann aaO 3« *38) n zur Folge hat* In diesem Zusammenhang kann die Formulierung im Rezeß, daß der Anteil ‘'Hausgrundstücken” zusteht9 entgegen der Meinung des Berufungsgerichts Bedeutung gewinnen; kommt doch in diesem Ausdruck der ursprüngliche Sinn der Gerechtigkeit zu dem Ausdruck« Dem Berufungsgericht kann hinsichtlich der Beurteilung des Schriftwechsels zu den §§ 7 ff der Gemeindestatuten vom Jahre
^859 nur insofern beigetreten werden, als die in § 9 der Statuten vorgesehene Regelung (Rückfall an die Gemeinde, wenn ein abgebrochenes oder abgebranntes Haus nicht binnen Jahresfrist wieder erstellt wird) nach der damaligen privatrechtlichen Beurteilung des Gemeindenutzens nur durch eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und den Nutzungsberechtigten hätte eingeführt werden können» Dieser Umstand schließt jedoch nicht aus, daß die Gerechtigkeit schon damals nach allgemeiner Ansicht erlöschen konnte, wenn ein abgebrochenes oder abgebranntes Haus nicht binnen einer angemessenen Prist oder überhaupt nicht mehr auf gebaut werden sollte <> Die Tatsache, daß die meisten Nutzungsberechtigten damals mit der Neuregelung in den Statuten einverstanden waren, könnte sogar den Schluß nahe legen, daß schon die Regelung in den Statuten für den Bestand dos Rechts ein dauerndes Y/ohnanwesen voraussetzte und die Neuregelung nur Klarheit über die Zeitspanne anstrebtep binnen welcher ein abgetragenes oder zerstörtes Anwesen wieder aufgebaut werden sollte, wenn der ihm zugehörige Anteil nicht untergehen sollte •
5° Nach der Zurückverweisung wird die Beklagte Gelegenheit haben, den Sachvortrag vorzubringen, den die Revision für erheblich, jedoch mangels genügender Sachaufklärung (§ ^39 ZPO) übergangen glaubte
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Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision im Hinblick auf deren Abhängigkeit von der Sachentscheidung zu übertragene
 Dr0 Augustin	Rothe	Dr<,	Freitag
 Mattem
Offterdinger