i*lur 1 Parzelle 160/2 (3220 qm groß), das einen Teil der Wasserfläche des Hafens in bildet, im Grundbuch eingetragen® Die Klägerin nimmt das Eigentum an der Parzelle für sich in Ansprüche Der Hafen liegt in einem bogenförmigen Altarm der Saar» Bei deren Kanalisierung in den Jahren 1860-1866 wurde der Plußlauf durch einen Durchstich in der Y/oise begradigt, daß das neu angelegte Bett die Sehne des alten Bogens darstollt® Der flußabwärts gelegene Zusammenfluß von Altarm und neuem Flußbett wurde zugoschüttet, flußaufwärts eine Verbindung als Hafeneinfahrt gelassen* Mit Vereinbarung vom 24-» März 1868 übergab die preußische Kanalbauverwaltung die Hafenanlagen* nämlich die “Bauwerke und die zu sämtlichen .Anlagen erworbenen Bodenflächen“ der Bergwerksdirektion zur Benutzung und zu dem Betriebe* Der Hafen wird seitdem fast ausschließlich von den genutzt* Mit dem Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den ländern auf das Reich vom 29® Juli 1921 (RGBl S* 961) ist das Eigentum an der Saar (Anlage A zu § 1 des Gesetzes* RGBl S* 974) auf das Reich übergegangen* Schutz- und Sicherheitshöfen gingen nach § 1 dos Vertrages nicht über* Durch das Neapeler Abkommen vom 18* Februar 1935 (RGBl II, 135) kaufte das Reich die Saargruben von Frankreich* Über die zurückgegebenen Güter und Rechte ist nach § 2 des Abkommens ein Verzeichnis angelegt und dem Deutschen Reich übergeben worden; es konnte von den Parteien nicht beigobracht werden* Am 13o Dezember 1935 (RGBl S« H48) erging das Gesetz über die Einbringung des Reichs-Bergwerksbesitzes im Saarland in eine Aktiengesellschaft<> Darnach v/urdon der Reichsfinanzminister und der Reichswirtschafts-minister ermächtigt, die der Saargrubenverwaltung unter-stehenden Betriebe, Gerechtsame und Berechtigungen einschließlich der Grundstücke als Einlage in die Saargrubcn-Aktiengesellschaft einzübringen« Nach § 4 des Gesetzes gehen die einzubringenden Gegenstände kraft Gesetzes auf die Aktiengesellschaft über« In Ausführung des Gesetzes wurde mit der Satzung vom 30o November 1936 die Saargruben-AG gegründet9 deren einziger Aktionär das Röich war« Nach § 5 dieser Satzung brachte das Deutsche Reich in die Gesellschaft alle zur Saargrubonverwaltung gehörigen Gegenstände« wie Betriebe9 Gerechtsame und Berechtigungen einschließlich der Grundstücke und Rechte an Grundstücken sowie das gesamte bewegliche Vermögen als Sacheinlage ein« Die einzubringenden Grundstücke sind aus einem als Anlage II der Satzung bezeichneten Verzeichnis ersichtlich« Das Verzeichnis ist aber nach der Satzung möglicherweise nicht erschöpfend« Sollten außer den im Verzeichnis aufgeführten Grundstücken noch weitere zur Saargrubenverwaltung gehörige Grundstücke vorhanden sein« so erstrecke sich die Einbringung auch auf diese, da alle zur Saargrubenverwaltung gehörigen Gegenstände eingebracht worden seien« Auch dieses Verzeichnis der eingebrachton Grundstücke konnte von den Parteien nicht vorgelegt werden« Nach dem zweiten Weltkriege wurden die Saarkohlon-gruben zunächst von Frankreich und später von Frankreich und ddm Saarland gemeinsam betrieben und zwar seit 1953 durch das neu geschaffene "Unternehmen Saarbergwerke" , eine Körperschaft d03 öffentlichen Rechtso Mt dem Saarvertrog vom 27<> Oktober 1956 (Art* 85 ff3 BGBl II So 1587, 1635) übernahm Deutschland gegenüber Frankreich die Verpflichtung, einen neuen Rechtsträger für die Steinkohlenbergwerke im Saarland zu schaffen» Zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit erging am 27« Juni 1957 (BGBl So 1103) das Gesetz über die Einbringung der Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine Aktiengesellschaft5 mit der Satzung vom 10 Oktober 1957 wurde die Klägerin gegründete Sie betrachtet sich als Rechtsnachfolgerin der Saargruben-' Aktiengesellschaft und meint, letztere habe durch don Gründungsvortrag vom 30« November 1936 Eigentum an den Hafenparzellen vom Deutschen Reich erworbene Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, darin oinzuwilligen«. der Satzung der Klägerin vom 1« Oktober 1957° Die Klägerin hat nämlich keinesfalls 1936«, sondern allenfalls mit ihrer Gründung die umstrittene Hafenparzolle zu Eigentum erworben« Nach § 3 des bezeichneten Gesetzes über die Einbringung der Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine Aktiengesellschaft vom 27« Juli 1957 gehen die gemäß § 2 des Gesetzes eingebrachten Gegenstände kraft Gesetzes auf die Gesellschaft im Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister über« Ob die hier streitige Hafonparzelle zu den eingebrachten Gegenständen gehört« beantwortet sich aus § 2 des Gesetzes und der insoweit gleichlautenden Satzung der Klägerin vom 1« Oktober 1957° Darnach bringt die Bundesrepublik in die Klägerin ein "sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, Rechte und Interessen aller Art, die dem Unternehmen "Saarbergwerke" zur Verfügung stehen oder von ihm verwaltet werden, und die im Zeit-' punkt der Einbringung keinem anderen Rechtsträger als dom Unternehmen "Saarbergwerke", der Saargruben-Aktiönt?? ist die streitige Parzelle Eigentum der Klägerin, wenn bisheriger Rechtsträger die Beklagte, das Saarland, das Unternehmen Saar Bergwerke oder die Saargrubon-Aktiongesellschaft waren und die Parzelle dem genannten Unternehmen zur Verfügung stand oder von ihm verwaltet wurde„ a) Da das Unternehmen Saar Bergwerke kraft Gesetzes Liquidator der Saar grübe n-Akti enge Seilschaft und damit Verwalter deren Vermögenswerte war, wären hinsichtlich des streitigen Grundstücks die Voraussetzungen des § 2 des Einbringungsgesotzes erfüllt, wenn die genannte Äkt ion gesells chaft Eigentümerin der Parzelle gewesen wäre* Dafür ist nach Meinung dos Berufungsgerichts kein Beweis erbrachte Was die Revision dagegen in Feld führt, greift nicht durch* Es kann mit ihr unterstellt werden, daß das Eigentum an den Hafenparzcllen zunächst dem preußischen Fiskus zustand, aufgrund des Versailler Vertrages auf den französischen Staat überging und vom Deutschen Reich durch den Vertrag von Neapel erworben wurde * Das Einbringungogosötz von 1935 sah eine Ermächtigung für die dort genannten Reiohominintcr vor, eine Aktiengesellschaft zu gründen und die der Saargrubcnverwaltung unterstehenden Betriebe und Grundstücke einzubringon; die nähere Ausgestaltung sollte der Gesellschaftsvertrag bringen, mit der Folge« daß die dort als eingebracht bezeichncten Gegenstände ausgenommen worden«, das sei aber unschädlich«, weil ulle zur Saargrubenverwaltung gehörigen Gegenstände eingebracht seien, so ist diese Bestimmung in ihrer sehr allgemeinen Abfassung nicht geeignet, sichere Rückschlüsse auf bestimmte Grundstücke ziehen zu könneno Wie bereits erwähnt , standen der Saar grübe n~* Aktiengesellschaft aufgrund der Abmachungen von 1868 möglicherweise, hinsichtlich der Hafbngrundstücke besondere Benutzungsrechte zu, die der Verwaltung durch das Unternehmen Saarbergwerke als Liquidator unterlagen«, Doch läßt sieh aus solchen Benutzungsrechten kein Eigentum der Saargruben-Aktiengosollschaft und letztlich der Klägerin herleiten«, Auf das Bowei sänge bot der Klägerin im Schriftsatz von 11 o Mai 1962, das sich mit dem Eigentumserworb durcl den französischen Staat vor 1935 befaßt, kommt es nicht an, wenn mit der Revision davon ausgegangen wird, daß der französische St&at Eigentümer der Hafenparzellen v;a: Da mit der Rovision davon ausgegangen wird, daß das Deutsche Reich durch den Vertrag von Ueapol das Eigentum an den Hafenparzollen erwarb, kann dahin stehen, ob der Hafen ein Teil der Saar auch nach der Saarregu -liefung von 1860/66 geblieben war und ob er etwa schon aufgrund des Staatsvertrages über den Übergang der Y/ass er Straßen auf das Reich vom 29 o Juli 1921 Eigentum dos Reichs geworden war«. daß die Beklagte zur Zeit des Einbringungsgesetzes von 1957 Eigentümerin der fraglichen Hafenparzolle war© Sie ist denn auch 1958 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden* . Wie sich ans der Begründung zu dem Gesetzesentwurf (Drucksache des Deutschen Bundestages, 2«, Wahlperiode, Nr« 3420, Seite 3: Allgemeines I) ergibt« sollten durch das Gesetz die Aktiva und Passiva des Unternehmens Saarbergwerkc auf den neuen Rechtsträger übertragen werden« Für eine Absicht des Gesetzgebers, der neuen Gesellschaft darüber hinaus weitere Rechte aus dem Vermögen dos Bundes zukommen zu lassen, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes kein Anhalt« Der mit der Umschreibung uAktiva und Passiva” gesteckte Rahmen würde aber überschritten werden, sollte der Klägerin das Eigentum an den Hafenparzellen zuerkannt worden« Denn dem Unternehmen Saarbergwerke standen nur die Benutzungsrechte der Saargruben-Akticngesellschaft« nicht aber das Eigentum der Beklagten zur Verfügung« Fingebracht sind durch das Gesetz allenfalls diese Benutzungsrechte als ein Teil der Aktiva des Unter-’ nehmens Saarbergwerkc« Das Eigentum an den Parzellen blieb, weil es nicht zu den Aktiva des Unternehmens gehörte, vom Gesetz unberührt«
jf BUNDESGERICHTSHOF186 019 IM NAMEN DES VOLKES S_SLJ56Z§2 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 30o Dezember ?964p Symalla, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der AGr* , T vertreten durch ihren Vorstand Dr<> Ing«, H Vorsitzer5 Franz Josef van Waldemar sämtliche in Straße Straße Klägerin« Berufungsklägerin und Rovisionskliigerin«, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Bundesrepublik Deutschland0 vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, diesor vertreten durch den Leiter der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Beklagte, Berufungsbeklagte und Roviaionsboklagte«, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 76 - ? - Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom I60 Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dre Augustin und der Bundesrichtor Schuster, Dr«, Rothe, Dr« Mattr»rn und Dre Grell für Rocht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 3° Zivilsenats des Oberlandosgerichts in Saarbrücken vom 10 Juni 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurUckgewieson0 Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Bundesrepublik wurde im Jahre 1958 al3 Eigentumerin des Grundstücks i*lur 1 Parzelle 160/2 (3220 qm groß), das einen Teil der Wasserfläche des Hafens in bildet, im Grundbuch eingetragen® Die Klägerin nimmt das Eigentum an der Parzelle für sich in Ansprüche Der Hafen liegt in einem bogenförmigen Altarm der Saar» Bei deren Kanalisierung in den Jahren 1860-1866 wurde der Plußlauf durch einen Durchstich in der Y/oise begradigt, daß das neu angelegte Bett die Sehne des alten Bogens darstollt® Der flußabwärts gelegene Zusammenfluß von Altarm und neuem Flußbett wurde zugoschüttet, flußaufwärts eine Verbindung als Hafeneinfahrt gelassen* Mit Vereinbarung vom 24-» März 1868 übergab die preußische Kanalbauverwaltung die Hafenanlagen* nämlich die “Bauwerke und die zu sämtlichen .Anlagen erworbenen Bodenflächen“ der Bergwerksdirektion zur Benutzung und zu dem Betriebe* Der Hafen wird seitdem fast ausschließlich von den genutzt* Im Versailler Vertrag (Art* 45 ff* RGBl. 1919* So 769) übertrug Deutschland das Eigentum an den Kohlengruben im Saarbecken an Frankreich* Nach § 3 der Anlage zu den Artikeln 45 bis 50 (RGBl S* 777) erstreckte sich die Übertragung auf alle Nebenanlagen der Gruben und “überhaupt auf alles* was die Eigentümer der Gruben oder diejenigen* die sie betreiben* zur Ausbeutung der Gruben und ihrer Nebenanlagcn in Besitz oder Nutzung haben“* Boi der beispielhaften Aufzahlung von Nebenanlagen wurden u*a* erwähnt: Verkehrswege* Wassersammelanlagen und Wasserleitungen«, Grundstücke und Gebäude* jedoch nicht der Hafen; eine Eintragung der Hafengrundstücke auf den französischen Staat erfolgte nicht* Mit dem Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den ländern auf das Reich vom 29® Juli 1921 (RGBl S* 961) ist das Eigentum an der Saar (Anlage A zu § 1 des Gesetzes* RGBl S* 974) auf das Reich übergegangen* Schutz- und Sicherheitshöfen gingen nach § 1 dos Vertrages nicht über* Durch das Neapeler Abkommen vom 18* Februar 1935 (RGBl II, 135) kaufte das Reich die Saargruben von Frankreich* Über die zurückgegebenen Güter und Rechte ist nach § 2 des Abkommens ein Verzeichnis angelegt und dem Deutschen Reich übergeben worden; es konnte von den Parteien nicht beigobracht werden* Am 13o Dezember 1935 (RGBl S« H48) erging das Gesetz über die Einbringung des Reichs-Bergwerksbesitzes im Saarland in eine Aktiengesellschaft<> Darnach v/urdon der Reichsfinanzminister und der Reichswirtschafts-minister ermächtigt, die der Saargrubenverwaltung unter-stehenden Betriebe, Gerechtsame und Berechtigungen einschließlich der Grundstücke als Einlage in die Saargrubcn-Aktiengesellschaft einzübringen« Nach § 4 des Gesetzes gehen die einzubringenden Gegenstände kraft Gesetzes auf die Aktiengesellschaft über« In Ausführung des Gesetzes wurde mit der Satzung vom 30o November 1936 die Saargruben-AG gegründet9 deren einziger Aktionär das Röich war« Nach § 5 dieser Satzung brachte das Deutsche Reich in die Gesellschaft alle zur Saargrubonverwaltung gehörigen Gegenstände« wie Betriebe9 Gerechtsame und Berechtigungen einschließlich der Grundstücke und Rechte an Grundstücken sowie das gesamte bewegliche Vermögen als Sacheinlage ein« Die einzubringenden Grundstücke sind aus einem als Anlage II der Satzung bezeichneten Verzeichnis ersichtlich« Das Verzeichnis ist aber nach der Satzung möglicherweise nicht erschöpfend« Sollten außer den im Verzeichnis aufgeführten Grundstücken noch weitere zur Saargrubenverwaltung gehörige Grundstücke vorhanden sein« so erstrecke sich die Einbringung auch auf diese, da alle zur Saargrubenverwaltung gehörigen Gegenstände eingebracht worden seien« Auch dieses Verzeichnis der eingebrachton Grundstücke konnte von den Parteien nicht vorgelegt werden« Im Jahre 19y? wurde der Hafen von der Reichs-wasserstraßenvorwaltung ausgebaggert» Nach dem zweiten Weltkriege wurden die Saarkohlon-gruben zunächst von Frankreich und später von Frankreich und ddm Saarland gemeinsam betrieben und zwar seit 1953 durch das neu geschaffene "Unternehmen Saarbergwerke" , eine Körperschaft d03 öffentlichen Rechtso Mt dem Saarvertrog vom 27<> Oktober 1956 (Art* 85 ff3 BGBl II So 1587, 1635) übernahm Deutschland gegenüber Frankreich die Verpflichtung, einen neuen Rechtsträger für die Steinkohlenbergwerke im Saarland zu schaffen» Zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit erging am 27« Juni 1957 (BGBl So 1103) das Gesetz über die Einbringung der Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine Aktiengesellschaft5 mit der Satzung vom 10 Oktober 1957 wurde die Klägerin gegründete Sie betrachtet sich als Rechtsnachfolgerin der Saargruben-' Aktiengesellschaft und meint, letztere habe durch don Gründungsvortrag vom 30« November 1936 Eigentum an den Hafenparzellen vom Deutschen Reich erworbene Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, darin oinzuwilligen«. daß die Klägerin im Grundbuch des Amtsgerichts Saarbrücken, Gemarkung Band Blatt 6946, lfdo Nro 2, als Eigentümerin dos Grundstücks Flur 1, Flurstück 160/2 - Wasserfläche Hafen, 32,20 a groß - eingetragen wird» • 6 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragte Öic ist den rechtlichen Ausführungen der Klägerin entgegen-getreten© Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die -Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolge Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter; die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels0 Entscheidungsgründe; I© Das Berufungsgericht untersucht in eingehenden Erörterungen, ob die umstrittene Hafonparzolle 1936 in die Saargrubcn-AG eingebracht worden sei© Hierbei sucht es zu klären, ob die Parzelle der Saargrubenverwaltung "unterstanden11 habe (§ 1 des Einbringungsgesetzes von 1935) oder ein zur Saargrubenverwaltung gehöriger Gegenstand gewesen sei (§ 5 des GeSeilschaft svertrages von 1936)© Es kommt zur Auffassung, daß der Wortlaut aller Bestimmungen für sich allein zu unbestimmt sei, um zu einem sicheren Ergebnis zu kommen; zu dem fehle das Verzeichnis der Grundstücke (Anlage XI zu dem Vertrage)© Es hat auch in den Begleitumständen der Gesellschafürgründung keine Anhaltspunkte für eine Einbringung in die Gesellschaft gefunden und ausgeführt, der Wille des Reiches könne sehr wohl gegen eine Einbringung gestanden haben© Das Berufungsgericht prüft ferner, ob sich auo - 7 den Versailler Vertrag Anhaltspunkte für das Eigen-tun der Saargruben«-AG an den Hafenparzellen gewinnen lassen. Es führt aus, die Saargruben hätten wie die Hafenparzellen bis zu dem Versailler Vertrag im Eigentum des preußischen Staates gestanden; es habe mit der Übereignung der Saargruben an Frankreich erstmals eine Entscheidung fallen müssen, ob die Hafenparzellen das Schicksal der Saargruben teilen sollen* Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß selbst dann, wenn die Hafonparzollon mit den Saargruben französisches Eigentum geworden wären, daraus nicht gefolgert worden könne, daß das Reich nach dem Rückerwerb der Saargruben diese Verbindung aufrechterhalten und die Hufenparzellun in die Saargruben-AG eingebracht habe; der Gründungsvertrag lasse dies nicht erkennen und der Wille dos Reiches, das den Versailler Vertrag bekämpft habe, sei nicht darauf gerichtet gewesen, die Folgen dieses Vertrages aufrecht zu erhaltene Im übrigen sei es sehr zweifelhaft, ob Frankreich Eigentümer der um« strittenen Parzellen geworden sei, denn aus § 3 der Anlage zu den Art* 4$ bis 50 dos Versailler Vertrages ergebe sieh der Eigentumsübergang nicht und § 8 aaO spreche; dagegen* Die Klägerin habe nach allem den Erwerb des Eigentums nicht nachgewiesen* Zu den gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision ist zu bemerken: Io Für die rechtliche Würdigung &nt auszugehon von dem Gesetz vom 27o Juli 1957 (BG131 I So 1103) und IIo u ... 8 ~ der Satzung der Klägerin vom 1« Oktober 1957° Die Klägerin hat nämlich keinesfalls 1936«, sondern allenfalls mit ihrer Gründung die umstrittene Hafenparzolle zu Eigentum erworben« Nach § 3 des bezeichneten Gesetzes über die Einbringung der Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine Aktiengesellschaft vom 27« Juli 1957 gehen die gemäß § 2 des Gesetzes eingebrachten Gegenstände kraft Gesetzes auf die Gesellschaft im Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister über« Ob die hier streitige Hafonparzelle zu den eingebrachten Gegenständen gehört« beantwortet sich aus § 2 des Gesetzes und der insoweit gleichlautenden Satzung der Klägerin vom 1« Oktober 1957° Darnach bringt die Bundesrepublik in die Klägerin ein "sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, Rechte und Interessen aller Art, die dem Unternehmen "Saarbergwerke" zur Verfügung stehen oder von ihm verwaltet werden, und die im Zeit-' punkt der Einbringung keinem anderen Rechtsträger als dom Unternehmen "Saarbergwerke", der Saargruben-Aktiönt?? gesellschaft in Liquidation, dem Saarland ©der der . Bundesrepublik Deutschland zustehen"„ Die demgemäß eingebrachten Gegenstände sind im einzelnen nicht aufgeführt o Aus dem Vertrag ergibt sich auch nicht, was. dem Unternehmen Saarbergwerke zur Verfügung stand oder von ihm verwaltet wurdeQ Auch der Saarvertrag zwischen der Bundesrepublik und der französischen Republik vom 27° Oktober 1956, der zur Auslegung des Einbringungsgesetzes und des Gesollschaftsvortrages herangezogon werdon kann, enthält keine Einzelheiten« Er spricht allgemein von "Gegenständen, die dom Unternehmen Saar-bergwerke zur Verfügung stehen oder von ihm verwaltet oder genutzt werdon" ohne die Gegenstände näher zu bezeichnen (Art« 87 des Saarvertrages, vgl« hierzu Drucksache des Deutschen Bundestages 2« Wahlperiode Nr« 2901, Begründung zu dem Gesotzesentwurf Seite 17, Di'uckaache Nr0 3000 r Schriftlicher Bericht des 4c. Rundestagaausschussos Seite 36, Drucksache Nr0 3420 Begründung zu dem Entwurf des Einbringungsgesetz II Seite 5). 20 Each § 2 des Einbringungsgesctzos vom 27o Juli 195? ist die streitige Parzelle Eigentum der Klägerin, wenn bisheriger Rechtsträger die Beklagte, das Saarland, das Unternehmen Saar Bergwerke oder die Saargrubon-Aktiongesellschaft waren und die Parzelle dem genannten Unternehmen zur Verfügung stand oder von ihm verwaltet wurde„ a) Da das Unternehmen Saar Bergwerke kraft Gesetzes Liquidator der Saar grübe n-Akti enge Seilschaft und damit Verwalter deren Vermögenswerte war, wären hinsichtlich des streitigen Grundstücks die Voraussetzungen des § 2 des Einbringungsgesotzes erfüllt, wenn die genannte Äkt ion gesells chaft Eigentümerin der Parzelle gewesen wäre* Dafür ist nach Meinung dos Berufungsgerichts kein Beweis erbrachte Was die Revision dagegen in Feld führt, greift nicht durch* Es kann mit ihr unterstellt werden, daß das Eigentum an den Hafenparzcllen zunächst dem preußischen Fiskus zustand, aufgrund des Versailler Vertrages auf den französischen Staat überging und vom Deutschen Reich durch den Vertrag von Neapel erworben wurde * Das Einbringungogosötz von 1935 sah eine Ermächtigung für die dort genannten Reiohominintcr vor, eine Aktiengesellschaft zu gründen und die der Saargrubcnverwaltung unterstehenden Betriebe und Grundstücke einzubringon; die nähere Ausgestaltung sollte der Gesellschaftsvertrag bringen, mit der Folge« daß die dort als eingebracht bezeichncten Gegenstände :o kraft Gesetzes auf die Gesellschaft übergingen«. Der Gosellschaftsvertrag vom 30«, November 1936 überträgt aber nicht etwa global alles der neuen Gesellschaft, was das Deutsche Reich im Vertrag von Neapel erworben hatte* sondern "alle zur Saargrubenverwaltung gehörigen Gegenstände"« Aufgezählt werden "Betriebe* Gerechtsame, Berechtigungen einschließlich der Grundstücke* Rechte an Grundstücken, das gesamte bewegliche Vermögen"« Hinsichtlich des übertragenen Grundbesitzes verweist der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich auf das dem Vertrag beigefügte Verzeichnis (Anlage II)« Dieses konnte von der Klägerin nicht beigebracht werden«, r,onatigo Anhaltspunkte für einen Eigentumsübergang an den Hafen-parzellen auf die neue Gesellschaft lassen sich weder dem Einbringungsges^etz von 1935* noch aus dem Gesellschaft s vertrag entnehmen« Der Umstand* daß der Hafen im Jahre 1937 auf Kosten des Reiches von dessen zuständigen Behörden ausgebaggert wurde, spricht nicht für, sondern eher gegen »das Eigentum der Saargruben«-Aktiengesellschaft« Das gilt ebenso für das Verhalten dieser Gesellschaft, die das Eigentum an den Hafen-parzellen gegenüber dem Reich nicht beansprucht und auch koinon entsprechenden Eintrag im Grundbuch zu ihren Gunsten veranlaßt hatte« Wenn die Revision darauf verweist, daß das Reich für die Benutzung dos Hafens keine Gebühren verlangt habe, so zwingt dies nicht schon zur übernähme der rechtlichen Y/ürdigung, die die Klägerin vorträgt« Das Abstandnehmen von Gebühren kann ebenso auf die im Jahre 1868 mit der damaligen Berg-Werksdirektion getroffenen Vereinbarung über die Benutzung des Hafens zurückzuführen sein« Soweit der Gesellschaftsvertrag von 1935 bemerkt, ec scion möglicherweise nicht alle Grundstücke in die Anlage II ausgenommen worden«, das sei aber unschädlich«, weil ulle zur Saargrubenverwaltung gehörigen Gegenstände eingebracht seien, so ist diese Bestimmung in ihrer sehr allgemeinen Abfassung nicht geeignet, sichere Rückschlüsse auf bestimmte Grundstücke ziehen zu könneno Wie bereits erwähnt , standen der Saar grübe n~* Aktiengesellschaft aufgrund der Abmachungen von 1868 möglicherweise, hinsichtlich der Hafbngrundstücke besondere Benutzungsrechte zu, die der Verwaltung durch das Unternehmen Saarbergwerke als Liquidator unterlagen«, Doch läßt sieh aus solchen Benutzungsrechten kein Eigentum der Saargruben-Aktiengosollschaft und letztlich der Klägerin herleiten«, La es sich boi diesen Vereinbarungen um solche z.vischon zwei Behörden desselben«, nämlich des preußischen Staates (Borgwerksdirektion: Kanalbauverwaltung} handelt:, kann auch nicht davon gespi’ochen werdon«, daß mit diesen Abmachungen ein Eigentumsübergang erfolgen solito und erfolgt sei«. Wenn dort niedergelegt wurde« daß den Baggermaschinen und Schiffsgefäßon der Wasser-bauverv/altung auch in Zukunft ausreichender Raum im Hafen sicher zu stellen sei«, so besagt dies nichts für den Eigentumserwerb der Saargruben-Aktiengesollsch-‘ft im Jahre 1935« Auf das Bowei sänge bot der Klägerin im Schriftsatz von 11 o Mai 1962, das sich mit dem Eigentumserworb durcl den französischen Staat vor 1935 befaßt, kommt es nicht an, wenn mit der Revision davon ausgegangen wird, daß der französische St&at Eigentümer der Hafenparzellen v;a: 9 Es spiol'b ferner keine Rollen daß das Berufungsgericht bei der Auslegung des Gesollschaftsvertrages von 1935 auch auf den Willen der Beteiligten abgestcllt hat«. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich., daß das Ergebnis kein anderes ist, wenn, wie die Revision verlangte der Vertrag aus sich heraus ausgelegt wird<> Auch der von der Revision behauptete - Umstand ist nicht von entscheidender Bedeutung, daß das Reich nach 1935 an Bayern nicht jene Bergwerke zurückgab, die 19°9 unter Abtrennung vom ehemals pfälzischen Gebiet zu dem Saargebiet v geschlagen worden waren«. Da mit der Rovision davon ausgegangen wird, daß das Deutsche Reich durch den Vertrag von Ueapol das Eigentum an den Hafenparzollen erwarb, kann dahin stehen, ob der Hafen ein Teil der Saar auch nach der Saarregu -liefung von 1860/66 geblieben war und ob er etwa schon aufgrund des Staatsvertrages über den Übergang der Y/ass er Straßen auf das Reich vom 29 o Juli 1921 Eigentum dos Reichs geworden war«. Bemerkt sei zu den Revisions-angriffen abschliessend nur noch, daß sich das Berufungsgericht bei seinen Erörterungen nicht auf § 891 BGB berufen hat® Aus allen diesen Gründen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das Eigentum der Saargrubon-*Ak tiengeSeilschaft an der streitigen Parzelle nicht dargetan, frei von Rechtsirrtum«, Damit scheidet die Möglichkeit aus, daß die Klägerin die Parzelle als Eigentum der Saargruben-Akti enge soll schaft aufgrund des Gesollschaftsvertrages von 1957 erworben hat® - *13 - b.» Daß das Unternehmen Saarbergwgrkg Eigentümer der Parzelle war? behauptet die Klägerin selbst nicht* Aus der Saarkonvention vom 20» Mai 1953 (Amtsblatt dos Saarlandes 1953? 777)? durch welche das Unternehmen als Körperschaft des öffentlichen Hechts ins Loben gerufen wurde? ergibt sich für das Eigentum des Unternehmens nichts* c) Es spricht viel dafür? daß die Beklagte zur Zeit des Einbringungsgesetzes von 1957 Eigentümerin der fraglichen Hafenparzolle war© Sie ist denn auch 1958 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden* . § 2 des Einbringungsgesetzes von 1957 knüpft den Übergang eines Rechtes auf die Klägerin an die weitere Voraussetzung? daß das Recht bisher dein Unternehmen S4&rber*/*crkc zur Verfügung stand oder von ihm verwaltet wurde* Daß die Hafengrundstücke dem Unternehmen eigentumsmäßig zur Verfügung standen? etwa aufgrund eines besonderes Treuhandverhältnisses? ist nicht ersichtlich* In der Benutzung der Wasserflächen dos Hafens für die Kohlentransportschiffe des Unternehmens Saar-bor#rwovkt» liegt andererseits keine Verwaltung der Hafengrundstücke? zu demal da der Hafen jederzeit von anderen Schiffen befahren und benutzt werden konnte* Der Eigentumsübergang ist abor nicht etwa deshalb zu bejahen? weil das Unternehmen als Liquidator der Saargrubon Aktiengesellschaft deron besondere Benutzungs rechte? die ihr aufgrund der Abmachungen von 1868 zugestanden haben mögen? wahrnehmen konnte* Pine so weitgehende Auslegung des § 2 des Einbringungsgesetzes von 1957 ist nicht gerechtfertigt«. Wie sich ans der Begründung zu dem Gesetzesentwurf (Drucksache des Deutschen Bundestages, 2«, Wahlperiode, Nr« 3420, Seite 3: Allgemeines I) ergibt« sollten durch das Gesetz die Aktiva und Passiva des Unternehmens Saarbergwerkc auf den neuen Rechtsträger übertragen werden« Für eine Absicht des Gesetzgebers, der neuen Gesellschaft darüber hinaus weitere Rechte aus dem Vermögen dos Bundes zukommen zu lassen, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes kein Anhalt« Der mit der Umschreibung uAktiva und Passiva” gesteckte Rahmen würde aber überschritten werden, sollte der Klägerin das Eigentum an den Hafenparzellen zuerkannt worden« Denn dem Unternehmen Saarbergwerke standen nur die Benutzungsrechte der Saargruben-Akticngesellschaft« nicht aber das Eigentum der Beklagten zur Verfügung« Fingebracht sind durch das Gesetz allenfalls diese Benutzungsrechte als ein Teil der Aktiva des Unter-’ nehmens Saarbergwerkc« Das Eigentum an den Parzellen blieb, weil es nicht zu den Aktiva des Unternehmens gehörte, vom Gesetz unberührt« In der Revisionsverhandlung hat sich die Klägerin noch auf § 4 des Einbringungsgeoetzes von 1957 bezogen« Er besagt aber nichts für den Eigentumsorwerb der Klägerin, sondern bringt nur bestimmte Erleichterungen für den Eigentumsnachweis im Grundbuchverkehr« Ob die Klägerin mit Hilfe dieser Bestimmung ins Grundbuch als Eigentümerin hätte eingetragen worden können, mag dahin stehen« Sie hat diesen Antrag nicht gestellt« Für den von ihr zu führenden Nachweis, daß sie materiell'-rechtlich Eigentümerin der Hafenparzello ist, kann sie sich auf die für das formelle Grundbuchrecht geschaffene Vorschrift nicht berufen« 3o Erweist sich sonach die Hovision nicht als begründet«, so muß das Rechtsmittel zurückgewiesen werden-, Die Entscheidung über die Kosten des Revisions Verfahrens beruht auf § 97 ZDOo Dro Augustin Schuster Rothe Mattern Dr<> Groll