BGH · V ZR 156/55 vom 10.07.1957
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Der Kläger hat zwei Grundstücke (Teile von dem sogenannten HoflmBl und PfflHHHK gekauft, für die zugunsten der Beklagten im Grundbuch ein Vorkaufsrecht eingetragen ist. 1950 hinsichtlich der grundbuchmäßigen Bezeichnung der Grunds bücke, über deren Größe und Lage sich die Parteien an sich einig waren, berichtigt Für das im Lande Niedersachsen liegende Grundstück HoBk ist der Kaufvertrag nebst Nachtrag vom 9» Dezember 1949 durch den Oberkreisdirektor des Landkreises Osterholz mit Schreiben vom 14c Juni 1951 gemäß KRG Nr 45 in Verbindung mit der BritHilRegVO Nr 84 genehmigt und zugleich preisbehördlich für unbedenklich erklärt worden.. Durch Vertrag vom 21., Februar 1948 hatte er die gesamte Verwaltung des Gutes SchflflHMl aus der Hand gegeben und der von der Beklagten gegründeten G^BP-Vege-saclcer Grundstücksund Treuhand-Gesellschaft mbH (künftig als Treuhand-Gesellschaft bezeichnet) übertragen- Am 23» Dezember 1948 erteilte Leopold von der BBHB der Treuhand-Gesellschaft- in notariell beglaubigter Erklärung eine bis zu dem 31^ Dezember 1950 nur beschränkt widerrufliche Generalvollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB« August 1949 vom Büro des Notars in dessen Gegenwart telefoniert und die Beklagte hinsichtlich der an den Kläger verkauften Parzellen um Verzicht auf ihr Vorkaufsrecht gebeten habe. Bd XV Bl ^HPein Vorkaufsrecht mit Bezug auf den Kaufvertrag vom 10, August 1949j berichtigt durch Verträge vom 9o Dez-mber 1949 und 21, März 1950 nicht zustehe Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt - Streitig ist das Vorkaufsrecht der Beklagten hinsichtlich des Kaufvertrags vom 10, August 1949 und der darin veräußerten Grundstücke-, Maßgebend für die Bemessung des Streitwerts ist nach § 3 ZPO das Interesse , das die Beklagte an dem Bestehen des Vorkaufsrechts für diesen Pall -hat, wobei jedoch der Wert begrenzt ist durch das gegenteilige Interesse des Klägers daran, daß das Vorkaufsrecht den genannten Vertrag nicht erfaßt (vgl BGH 20. Soweit hiernach die genannten Y/erte bei einem gedachten Verkauf am Stichtag an sich nicht hätten verwirklicht werden können, wäre möglicherweise doch eine jeweils nur nach Lage des einzelnen Palls zu beurteilende Ausnahmegenehmigung der Behörde zu erlangen gewesen: Auch steht nichts im Wege bei der Schätzung des Interesses nach § 3 ZPO die Vorstellung über eine künftige nach oben gehende Preisentwicklung für die Grundstücke mit zu berücksichtigen* Das Preiserhöhungsverbot bezieht sich nicht auf die Streitwertbemessung* Der Senat schätzt, ohne daß es der Einholung einer Äußerung der Preisbehörde bedürfte, das Interesse beider Parteien an dem Bestehen des Vorkaufsrechts bezüglich des Kaufvertrags vom 10, August 1945 wie bereits im Beschluß vom 6, Dezember 1955 auf 10 000 DM: lo Der Wechsel des Klagantrags sei nach § 523, § 268 Nr 2 ZPO keine Klagänderung, notfalls aber auch als sachdienlich zuzulassens Das Peststellungsinteresse des Klägers ergebe sich daraus, daß die Beklagte sich eines auch gegen den Kläger verfolgbaren Anspruchs auf Grund ihres dinglichen Vorkaufsrechtes berühme, wodurch die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages, mit dem der Kläger die Grundstücke gekauft habe, in Präge gestellt werde* Weder der Umstand, daß für den Vollzug des Kaufvertrags noch weitere Hindernisse bestünden, insbesondere noch teilweise ausstehende behördliche Genehmigungen und das inzwischen eingetretene Eigentum des Hubertus von der B4l^,noch die Tatsache, daß der Anspruch aus dem Vorkaufsrecht der Beklagten in erster Linie auf einem 2^ Die Beklagte könnte, führt das Berufungsgericht zur Sache selbst aus, Ansprüche nur auf Grund ihres dinglichen Vorkaufsrechts erheben, da ihr aus einem schuldrechtlichen Vorkaufsrecht nur Ansprüche gegen Leopold von der BtfHfc (nicht aber gegen den Kläger) erwachsen sein könnten und sie sich auch eines schuldrechtlichen Anspruchs gegen den Kläger nicht berühme« Dieses dingliche Vorkaufsrecht könne frühestens mit der am 22.» November 1949 vollzogenen Eintragung entstanden sein, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die Treuhand-Gesellschaft durch die nur notariell beglaubigte Vollmacht überhaupt ermächtigt gewesen sei das Vorkaufsrecht zu bewilligen, ob ein etwaiger Mangel durch formfreie Genehmigung des Eigentümers geheilt sei und ob die Eintragung des Vorkaufsrechts etwa auf Grund der für landwirtschaftliche Grundstücke bestehenden Rechtslage der behördlichen Genehmigung bedurft hätte- Es gewähre dem Berechtigten den Anspruch gegen den Verpflichteten darauf, daß dieser, falls er später den Gegenstand verkaufen werde, dem Berechtigten als Käufer den Vorzug einräume und gegen den dritten Käufer darauf, daß dieser in die Eintragung des Berechtigten als Eigentümer einwillige *.Da es sich bei den Nachtragsverträgen nur um Berichtigung der Grundstücksbezeichnung ohne den V/illen den ursprünglichen Vertrag aufzuheben gehandelt habe, sei als Zeitpunkt des Kaufabschlusses der 10c August 194-9 -zu Grunde zu legen-Obwohl dieser Vertrag bei Entstehung des dinglichen Vorkaufsrechts am 22- November 1949 noch nicht nach Maßgabe aller in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften genehmigt gewesen sei, seien die Kaufvertragsparteien doch an ihn dergestalt gebunden gewesen, daß sie während des Schwebezustands nicht mehr hätten einseitig zurücktreten können. Gewähre nun das Vorkaufsrecht dem Berechtigten nur einen Anspruch darauf, daß der Verpflichtete, falls er später den Gegenstand verkaufen werde, dem Berechtigten den Vorzug einräume, so könne sich das Vorkaufsrecht also nur auf solche nach seiner Entstehung eingetretene Verkaufsfälle erstrecken, bezüglich deren der Verpflichtete dem Berechtigten den Vorzug als Käufer noch hätte einräumen können, was bezüglich des Kaufvertrags vom 10. April 1937 (RGZ 154, 304), in dem ein gesetzliches Vorkaufsrecht eines Siedlungsunternehmens bejaht worden sei, weil dem Kaufvertrag die behördliche Genehmigung noch gefehlt habe, als das Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens durch Rechtsverordnung erweitert worden sei, sei für das vertragsmäßige Vorkaufsrecht nicht einschlägig, ganz abgesehen von der Frage, ob das Urteil nicht als auf nationalsozialistischem Rechtsdenken beruhend ohnedies unbeachtet bleiben müsse., 1, Die Revision hält die Peststellungsklage mangels Rechtsschutzinteresses von vornherein für unzulässig, weil der Kaufvertrag wegen des Pehlens der im Tatbestand genannten behördlichen Genehmigungen noch nicht wirksam geworden sei und die vom Kläger behauptete Rechtsfolge, daß kein Vorkaufsrecht hinsichtlich dieses noch gar nicht wirksamen Vertrages bestehe, als selbstverständlich der Feststellung nicht bedürfe . Anders hat das Berufungsgericht, daß ja die dem Vollzug des Kaufvertrags vom 10o August 1949 entgegenstehenden Hindernisse bei Erörterung der Zulässigkeit der Peststellungsklage aufzählb (BU S 8), die Klage nicht verstanden* Das Urteil läßt keinen Sweifol darüber, daß auch die Erteilung der noch fehlenden Genehmigungen kein Vorkaufsrecht' der Beklagten hinsichtlich der beiden Grundstücke auslcscn v/tirde. Wenn es ausführt, das Vorkaufsrecht sei seinem Inhalt nach nur auf die Zukunft gerichtet und gewähre dem Berechtigten gegen den Verpflichteten und als dingliches Vorkaufsrecht gegen den dritten Verkäufer einen Anspruch nur, wenn der Kaufvertrag nach der Entstehung des Vorkaufsrechts abgeschlossen worden ist, so steht diese Rechtsauffassung in Einklang mit den Erwägungen der gesetzgebenden Körperschaften bei Schaffung der einschlägigen Vorschriften (Motive zu dem BGB Bd 2, 346 zu § 4-81 Entwurf Ij Kommissionsprotokolle der 2, Lesung II S 95/96) und der Rechtsprechung des Reichsgerichts (SeuffArch 80, 273; ZRpflBay 1927, 8)> Das Beru- 57 V ZR 149/55; WM 1957, 851)- Bei dieser Rechtslage wäre es nicht sachgemäß, daß ein Vorkaufsrecht einen vor seiner Begründung geschlossenen Kaufvertrag bloß deswegen erfassen sollte, weil die erforderliche behördliche Genehmigung des Vertrages erst nach der Begründung des Vorkaufsrechts erteilt wirdDie von der Beklagten in der Revisionsverhandlung ins Feld geführte Erwägung, die Begründung des dinglichen Verkaufsrechts müsse als Verfügung gegenüber dem bloß schuldrechtlichen noch nicht genehmigten Kaufvertrag wirken, ändert daran nichts* Die stärkere Kraft des dinglichen Rechts steht außer Frage- es handelt sich aber darum, wie weit es seinem Inhalt nach reicht- Aus den Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats vom 26. November 1954 - V ZR 19/54 - (II der Entscheid dungsgründe S 11) ist eine andere Auffassung als die oben dargelegte nicht abzuleiten- Im damaligen Falle lagen der Abschluß des Kaufvertrags und seine Genehmigung vor der Begründung des dinglichen Vorkaufsrechts. Den damaligen Ausführungen lag vielmehr nur die Vorstellung zu Grunde, daß jedenfalls ein Vorkaufsrecht, das erst entsteht, nachdem ein Kaufvertrag abgeschlossen und genehmigt worden ist; unter keinen Umständen diesen Kaufvertrag noch erfassen könneDie von der Rechtsprechung verneinte Frage, ob ein nach Begründung des Vorkaufsrechts abgeschlossener genehmigungsbedürftiger aber noch nicht genehmigter Kaufvertrag dem Vorkaufsberechtigten be Die Revision richtet Angriffe weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das'Vorkaufsrecht ergreife den Vertrag vom 10c August 1949 auch deswegen nicht, weil die erteilten oder zu erteilenden behördlichen Genehmigungen zurückwirkten.