ein« Noch im selben Jahre machte er gegen die Mutter als die alleinige TestamentSerbin seinen Pflichtteilanspruch nach dem Vater klageweise geltend« Die Klage wurde jedoch rechtskräftig abgewiesen« In jenem Rechtsstreit hat er durch Teilurteil die Verurteilung der Mutter zur Leistung des Offenbarungseides über den Bestand des Nachlasses erwirkt und auf der Leistung des Eides bestanden, den die Mutter sodann geschworen hat« Die Klägerin verlangt mit der gegenwärtigen Klage von dem Beklagten die Herausgabe der Werks tat träume und der Wohnräume« Sie hat die Verurteilung des Beklagten hierzu beantragt und sich dabei auf ihr Eigentum gestutzt« Den "Übereignungsvertrag” bezeichnet sie als nichtig wegen Pormmangels, weil dieser Vertrag ein Schenkungsversprechen enthalte« Überdies sei die Schenkung- auch wegen groben Undanks widerrufen« Die Zahlungen für das Haus und seine Mutter habe er auf Grund eines Erbversprechens übernommen, nach dem er das gesamte Anwesen erhalten sollte. Das Dandgericht hat der Klage stattgegeben, Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte den Erstattunge-anspruch, wegen dessen er ein Zurückbehaltungsrecht ausüben will, mit'23*524,63 RM und 4,088,28 DM angegeben, außerdem die Zurückbehaltung auf einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 14»000 DM für die in Erwartung der Übertragung des Grundstücks von Jugend auf gegen geringes Taschengeld und Verpflegung geleistete Arbeit im väterlichen Betrieb gestützt, Hilfsweise macht er seinen Pflichtteilsanspruch nach seinem Vater und einen Pflichtteilsanspruch nach seiner Mutter, wie er meint wegen vorweggenommener Erbfolge, gegen die Klägerin geltend. Ein formbedürftiges Schenkungsversprechen liege nicht vor, da der Beklagte, wie auch der Übertragsvertrag ergebe, die im Übereignungsvertrag erwähnten Zuwendungen für seine Tätigkeit als Gehilfe und Meister im väterlichen Betrieb, also nicht unentgeltlich erhalten habe. aufgenommen werden müsse« Um eine Gegenleistung für die Gewährung eines Nutzungsrechts handele es sich nicht, die leistungspflicht des Beklagten stehe vielmehr neben den durch den Übereignungsvertrag begründeten Rechten des Beklagtem, Wenn der Beklagte die ihm obliegende Leistung nicht erbringe, berechtige das die Klägerin nicht, die Räume herauszuverlangen* Die Gläubigerin.des Anspruchs auf die Leistungen, möge es nun die Klägerin oder ihre Mutter sein, sei darauf beschränkt, die Leistung gerichtlich zu erzwingen* Es liege zwar ein Dauerschuldverhältnis vor, das nach der Rechtsprechung aus wichtigem Grunde gekündigt werden könne, selbst wenn dies nicht vereinbart sei«' Ein wichtiger Grund sei aber hier nicht anzuerkennen, insbesondere weil die Verärgerung des Beklagten angesichts des Verhaltens der Klägerin und ihrer Mutter begreiflich und nichts vorgefallen sei, was die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzu demutbar. a) Die Revision beruft sich zunächst auf den Wortlaut des Absatzes 1 des Übereignungsvertrages, wonach der Schlossereibetrieb unentgeltlich übergeben und übereignet sei. Es handelt sich, wie auch die Revision nicht verkennt, um die Auslegung eines IndividualVertrages, die in erster Linie Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbar ist, nämlich soweit Auslegungsgrundsätze, insbesondere die Vorschriften der §§ 133> 157 BGB verletzt sind, für die Auslegung wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt sind oder gegen Erfahrungssätze oder ein Denkgesetz verstossen ist, endlich wenn die Auslegung unmöglich oder mit dem Wortlaut schlechterdings unvereinbar ist. b) Allerdings hatte die Klägerin, wie der Revision zuzugeben ist, sich im gegenwärtigen Rechtsstreit auf das Teilurteil in dem Rechtsstreit zwischen der Mutter der Parteien und dem Beklagten vom 10. Juni *1952 bezogen, in dem der Standpunkt vertreten wird, wenn der Beklagte, wie unstreitig,von 1924 bis 1940 im väterlichen Betrieb gearbeitet habe, aber von den Eltern unterhalten worden sei, so müsse er beweisen, daß die dadurch zugewendeten Vorteile keine angemessene Vergütung für seine Arbeit gewesen seien, und diesen Beweis habe er nicht geführt*. Wenn unter diesen Umständen das Berufungsgericht daraus, daß die Mutter der Parteien im Übertragsvertrag ausdrücklich erwähnt hat, der Beklagte habe das Schlossereigeschäft für seine Arbeit im Betrieb seit seiner Lehrlingszeit erhalten, den Schluss zieht,, die Mutter habe dem Beklagten auch das Hecht zur Benutzung der Werkstatt und das Wohnrecht außer dem Schlossereibetrieb als Gegenleistung für seine seinerzeitige Tätigkeit überlassen, so ist darin kein Hechtsirrtum zu erblik-ken. Es bestand bei dieser Sachlage auch keine Verpflichtung des Berufungsgerichts, für die Höhe einer angemessenen Vergütung der Tätigkeit des Beklagten im väterlichen Betrieb die Klägerin zu dem Antrag auf Ein- Rechtliche Bedenken könnten deswegen bestehen, weil nach § 1617 BGB ein Kind, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern unterhalten wird, verpflichtet ist, in einer seinen Kräf-ten und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Geschäft Bienste zu leisten, und diese Voraussetzungen beim Beklagten gegeben waren* Es Hesse sich der Standpunkt vertreten, daß der Be- Betriebs in diesem arbeitet und seine Erwartung sich nicht erfüllt, ein Bereicherungsanspruch des Kindes anerkannt ( RGRKomm 10 Aufl § 1617 Anm 3; Palandt, Anm 3 § 1617)c Ein derartiges Einverständnis der Eltern und des Kindes darüber, daß eine Vergütung über die ünterhaltsgeWährung hinaus für die Dienste in Zukunft noch eintreten werde, will das Berufungsgericht, wie insbesondere seinen Ausführungen über die Unmöglichkeit der Verlegung des Betriebes in die Nachbarschaft zeigen, ersichtlich feststellen* Unter solchen Umständen ist, wenn ein Entgelt dann tatsächlich später gewährt wird, eine Schenkung zu verneinen, ohne daß die beispielsweise für nachträgliche Ruhegeldsgewährung oder nachträgliche Gewinnanteile vielerörterte Präge entschieden zu werden braucht, ob ohne solch ersichtlichen Vorbehalt einer nachträglichen Leistung Schenkungscharakter zukommt . Ist ein Schenkungsversprechen schon aus den eben dargelegten Erwägungen zu verneinen, so kann der vom Berufungsgericht weiter gegen die Annahme eines SchenkungsverSprechens angeführte Grund, die Mutter der Parteien habe nur bereits vollzogene Verfügungen bestätigt, unerörtert bleiben* 2c Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Begründung eines unkündbaren Wohnrechts für den Beklagten und über die Rechte der Gläubigerin ( der Mutter der Parteien oder der Klägerin)' auf die weitere Erbringung der vom Beklagten früher bewirkten Leistungen, sind von der Revision nicht angegriffen* Auch soweit eine Prüfung von Amts wegen vorzunehraen war, hat sich kein den Bestand des Berufungsurteils in Frage stellender Rechtsirrtum der Vorinstanz hier ergeben« Den Parteien des ÜbereignungsvertrageB vom August 1949 hätte es freigestanden, hinsichtlich der Räume, die der Beklagte behalten sollte, ein dingliches Wohnrecht im Sinne des § 1093 BGB oder für die Geschäftsräume eine entsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu begründen (RGRKomm, BGB § 1093 Anm 1, § 1090 Anm 4? Auf Grund der im Schuldrecht - mit Ausnahmen - geltenden Vertragsfreiheit waren die Vertragsparteien, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, auch nicht gehindert, für den Beklagten ein nur obligatorisches Recht mit dem Inhalt der genannten dinglichen Rechte zu begründen, das allerdings nur zwischen den Parteien Das Berufungsgericht hat jedoch bei der Auslegung und rechtlichen Einordnung des • Übereignungsvertrages in dieser Hinsicht nicht geirrt, Einmal beschränkt der Übereignungsvertrag die Pflicht der Mutter der Parteien, nunmehr der Klägerin, darauf eine Störung des Rechtes des Beklagten zu unterlassen, also auf ein blosses Dulden, das weniger ist als die Pflicht des Vermieters zur Gewährung des Gebrauches (Palandt, BGB 15« Aufl § 53? Ob der Meinung des Berufungsgerichts, es könne aus einer Verweigerung der vom Beklagten früher bewirkten Leistungen schlechthin kein Recht auf Kündigung aus wichtigem Grunde abgeleitet werden, sondern es könne die Gläubigerin immer nur auf diese Leistung klagen, zu folgen ist - nicht nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Beklagten könnten hier Be- Ob in Zukunft eine hartnäckige LeistungsVerweigerung des Beklagten, der seine Leistungen nach dem Schreiben vom 17o August 1950 nur zur schnellen Klarstellung seiner Forderung eingestellt haben will, einen Kündigungsgrund abgeben könnte, ist für die Entscheidung des Prozesses ohne Bedeutung und daher nicht zu untersuchen»
]T_ZR 156/54 2476 025 VerkUndet am 18, April 1956 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes i In dem Rechtsstreit de Trau Hildegard gebo Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin. • -Proeeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Freiherr von ' * gegen chlossermeister ^iedrich F Beklagten, Berufungskläger .. und Revisionsbeklagten, “Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Br, hat der V, Zivilsenat des- Bundesgerichtshofs auf die mUndliche Verhandlung vom 28, März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pro Hückinghaus, Schuster, Br* Piepenbrock, Br, Borschel und Br. Rothe für Recht erkannt s Bie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf-) vom 2. Juli 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen* Von Rechts wegen Tatbestands Die Parteien sind Geschwister, Die Klägerin ist Eigen- , auf dem der Beklagte seinen Schlossereibetrieb hat und eine Wohnung besitzt« Dieses Grundstück erlangte sie von der Mutter der Parteien durch Übertragsvertrag vom 7« Februar 1950« Durch diesen Vertrag Ubertrug die Mutter auf sie ihr gesamtes Vermögen, insbesondere das erwähnte Grundstück, In dem Vertrag heißt ess klagter)dem Wunsche des verstorbenen Ehemannes der Erschienenen zu 1) (der Mutter der Parteien) entsprechend von der Erschienenen zu 1) das ‘Schlosserreigeschäft einschließlich sämtlicher Maschinen, Einrichtungsgegenstände der Werkstatt und der vorhandenen Materialien erhalten hat, und zwar dafür, daß er seit Beendigung seiner Lehrzeit im väterlichen Geschäft gearbeitet hat« Die Erschienene zu 2) (die Klägerin) ist ferner verpflichtet ihrem Bruder die jetzt dessen Schlossereigewerbe dienenden Räume, bestehend aus 3 Werkstatträumen und dem halben Hof, ferner die von ihm bewohnte Wohnung im 2« Stockwerk des Hauses straße 0 zu einem'Preis von monatlich 150,— DM mietweise zu überlassen*.»M turnerin des Hausgrundstücks R Straße ^ in B w§ 3 * c c Es wird bemerkt, daß F (Be- Zum Abschluss eines Mietvertrages zwischen den Parteien kam es nicht« Die Mutter hatte das Grundstück von ihrem Ehemann? dem Vater der Parteien, auf Grund eines gegenseitigen Testaments geerbt, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzten« Auf dem Grundstück hatte der Vater, der wie der Beklagte Schlossermeister war, den später vom Beklagten übernommenen Schlossereibetrieb errichtet und ausgeübto Nach seiner Schulentlassung trat der Beklagte in den väterlichen Betrieb als Lehrling ein und arbeitete dort auch nach der Gesellen - und Meisterprüfung weiter, bis er 1941 zur Wehrmacht eingezogen wurde« Ein festes Gehalt erhielt er für seine Arbeit nicht. Nach dem Tode des Vaters am 17. Februar 1942 meldete die Mutter den Betrieb auf den damals im Felde stehenden Beklagten um und zeigte der Haftpflichtversicherung an, daß dieser jetzt als Versicherungsnehmer eingetreten sei. Nach der Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Oktober 1945 führte der Beklagte den Schlossereibetrieb fort« Im August 1949 traf er mit der Mutter der.Parteien folgende als «Übereignungsvertrag” bezeichnete Vereinbarung: "Hiermit bestätige ich, daß ich meinem Sohn, dem Schlossermeister Friedrich F^|^, geboren am ^ 1910 zu wohnhaft dort- selbst H^m^straße 0 den auf dem Grundstück H^jm^straße 0 befindlichen Schlossereibetrieb seines am 17.2.1942 verstorbenen Vaters, 5 des Schlossermeisters E^^ mit Werk- statt, Hofraum, den vorhandengewesenen Einrichtungsgegenständen und Materialien unentgeltlich Übergeben und übereignet habe. Es herrscht Einverständnis, daß das Eigentum an dem vorgenannten Betriebsinventar auf meinen Sohn übergegangen ist und ich werde keine Verfügung, treffen, die das Betriebsrecht meines Sohnes einschliesslich Wohnrecht beeinträchtigen. Keine Kinder und E^p bestätigen gleichzeitig mit ihrer Unterschrift, daß sie hinsichtlich der Übergabe und Übereignung des Schlossereibetriebes keine Forderung an ihren Bruder F|BBBB stellen und verzichten hiermit ausdrücklich auf alle Zahlungs Besitz - und Eigentumsansprüche, soweit diese die Übereignug und Übergabe des .Schlossereibetriebes betreffen. Der Beklagte bezahlte vor und nach Abschluss des Vertrages die laufenden Unkosten des Hauses (Steuern, Wassergeld usw.) und er zahlte ferner an seine Mutter einen Betrag von 100 DM monatlich* Nachdem er Kenntnis von dem ÜbertragsverlSrag vom 7. Februar 1950 erhalten hatte, stellte er im Juli 1950 seine Zahlungen i A ein« Noch im selben Jahre machte er gegen die Mutter als die alleinige TestamentSerbin seinen Pflichtteilanspruch nach dem Vater klageweise geltend« Die Klage wurde jedoch rechtskräftig abgewiesen« In jenem Rechtsstreit hat er durch Teilurteil die Verurteilung der Mutter zur Leistung des Offenbarungseides über den Bestand des Nachlasses erwirkt und auf der Leistung des Eides bestanden, den die Mutter sodann geschworen hat« Die Klägerin verlangt mit der gegenwärtigen Klage von dem Beklagten die Herausgabe der Werks tat träume und der Wohnräume« Sie hat die Verurteilung des Beklagten hierzu beantragt und sich dabei auf ihr Eigentum gestutzt« Den "Übereignungsvertrag” bezeichnet sie als nichtig wegen Pormmangels, weil dieser Vertrag ein Schenkungsversprechen enthalte« Überdies sei die Schenkung- auch wegen groben Undanks widerrufen« Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er macht geltend? Der Übereignungsvertrag berechtige ihn zu dem Besitz der herausverlangten Räume. Die Zahlungen für das Haus und seine Mutter habe er auf Grund eines Erbversprechens übernommen, nach dem er das gesamte Anwesen erhalten sollte. Da aber das Versprechen nicht eingehalten worden sei, habe er die Zahlungen eingestellt. Diese Zahlungen habe er nicht als Gegenleistung für die Überlassung der Räume bewirkt, da er in keinem Mietverhältnis zu seiner Mutter gestanden habe. Hilfsweise hat er ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verwendung in Höhe von 22*000 RM fUr die von ihm benutzten Räume geltend gemacht. Die Klägerin hat die Höhe der Verwendungen bestritten und vorgetragen, der Beklagte habe die von ihm nur anteilig (nämlich gemeinsam mit seinen Geschwistern) gemachten Aufwendungen*bereits wertmäßig längst abgewohnt. Das Dandgericht hat der Klage stattgegeben, Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte den Erstattunge-anspruch, wegen dessen er ein Zurückbehaltungsrecht ausüben will, mit'23*524,63 RM und 4,088,28 DM angegeben, außerdem die Zurückbehaltung auf einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 14»000 DM für die in Erwartung der Übertragung des Grundstücks von Jugend auf gegen geringes Taschengeld und Verpflegung geleistete Arbeit im väterlichen Betrieb gestützt, Hilfsweise macht er seinen Pflichtteilsanspruch nach seinem Vater und einen Pflichtteilsanspruch nach seiner Mutter, wie er meint wegen vorweggenommener Erbfolge, gegen die Klägerin geltend. Auch wegen dieser Ansprüche will er zurückbehalten« Das Oberlandesgericht hat - unter Zulassung der Revision-die Klage abgewiesen. Mit der Revision, die die Verletzung der §§ 139> 286 ZPO und der §§ 125, 518, 534 BGB rügt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels* Bntscheidungsgründe % Ic Das Berufungsgericht führt auss Ber Heräusgabeklage stehe ein Besitzrecht des Beklagten auf Grund des ÜbereignungsVertrages entgegen, das wegen der Vermögensübernahme auch gegen die Klägerin wirke (§ 419 BGB), überdies auch wegen des Versuchs planmäßiger Vereitelung des Besitzrechts des Beklagten im Zusammenwirken mit der Mutter (§§ 242, 826 BGB)« Die Auslegung des Übereignungsvertrages nach § 133 BGB ergebe, daß dem Beklagten neben der Übertragung des Werkstattinventars ein lebenslängliches unentziehbares Nutzungsrecht an den Werkstatträumen und ein Wohnrecht an den für ihn erstellten Wohnräumen habe verschafft werden sollen« Dafür spreche insbesondere auch, daß unstreitig in dem Kurort der Schlossereibetrieb nur in eine ganz andere Gegend,nicht aber etwa in die Nachbarschaft des jetzigen Standorts verlegt werden müsste* Die Vertragsparteien hätten, meint das Oberlandesgericht, ein schuldrechtliches Nutzungsrecht des Beklagten mit dem Inhalt, wie ihn eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach §§ 1090, 1093 BGB hätte, begründet * Ein formbedürftiges Schenkungsversprechen liege nicht vor, da der Beklagte, wie auch der Übertragsvertrag ergebe, die im Übereignungsvertrag erwähnten Zuwendungen für seine Tätigkeit als Gehilfe und Meister im väterlichen Betrieb, also nicht unentgeltlich erhalten habe. Mindestens handele es sich um eine sog. Anstandsschenkung, die nicht widerrufen werden könne. Ein Schenkungsversprechen liege auch deswegen nicht vor, weil der übereignungsvertrag nur bereits vorge-noromene Verfügungen, die bis ins Jahr 1942 zurückreichten, bestätige und weiter nur die Verpflichtung enthalte, den durch die Verfügungen geschaffenen Besitzstand nicht zu beeinträchtigen. Wenn es im Übereignungsvertrag heisse, der Beklagte habe die Zuwendungen unentgeltlich erhalten, so sei nur gemeint, er habe im Zeitpunkt der Übergabe keinen Gegenwert zu leisten gehabt. Damit sei aber noch nicht gesagt, daß der Beklagte keine Leistungen an die Mutter in der Zukunft zu erbringen brauche. Durch die Einsetzung der Mutter als Alleinerbin habe der Vater der Parteien sie sichern wollen. Zur Zeit der Begründung des Nutzungs rechts habe der Beklagte seiner Mutter 100 DM monatlich bezahlt und außerdem die Lasten und Unkosten des Hauses und die gesamten Strom - und Wasserrechnungen bezahlt. Diese Leistungen habe er auch nach Abschluss des Über-eignungsvertrages weiter erbracht. Die Vertragsparteien seien also bei Vertragsschluss davon ausgegangen, daß der Beklagte diese Leistungen weiter bewirken werde, ohne das eine besondere Verpflichtung in den Vertrag vh aufgenommen werden müsse« Um eine Gegenleistung für die Gewährung eines Nutzungsrechts handele es sich nicht, die leistungspflicht des Beklagten stehe vielmehr neben den durch den Übereignungsvertrag begründeten Rechten des Beklagtem, Wenn der Beklagte die ihm obliegende Leistung nicht erbringe, berechtige das die Klägerin nicht, die Räume herauszuverlangen* Die Gläubigerin.des Anspruchs auf die Leistungen, möge es nun die Klägerin oder ihre Mutter sein, sei darauf beschränkt, die Leistung gerichtlich zu erzwingen* Es liege zwar ein Dauerschuldverhältnis vor, das nach der Rechtsprechung aus wichtigem Grunde gekündigt werden könne, selbst wenn dies nicht vereinbart sei«' Ein wichtiger Grund sei aber hier nicht anzuerkennen, insbesondere weil die Verärgerung des Beklagten angesichts des Verhaltens der Klägerin und ihrer Mutter begreiflich und nichts vorgefallen sei, was die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzu demutbar. mache«. Die Klage sei daher abzuweisen« II« 1e Die Revision bekämpft in erster Linie die Auffassung, der übereignungsvertrag sei nicht mangels gerichtlicher oder notarieller Beurkundung nichtig, weil“ er kein Schenkungsversprechen enthalte (§§ 518, 125 BGB)« 10 - a) Die Revision beruft sich zunächst auf den Wortlaut des Absatzes 1 des Übereignungsvertrages, wonach der Schlossereibetrieb unentgeltlich übergeben und übereignet sei. Das Versprechen der Mutter der Parteien,* keine Verfügung zu treffen, die das Betriebsrecht einschliesslich des Wohnrechtes . beeinträchtigen würde, stehe, meint die Revision, in engstem Zusammenhang mit der im ersten Absatz bestätigten Schenkung. Zwischen Schlossereibetrieb und Wohnrecht sei überdies im Vertrag streng geschieden. Der Hinweis-im Übertragsvertrag auf die im väterlichen Betrieb geleistete Arbeit des Beklagten könne auch nur als Angabe des Beweggrundes der Schenkung, nicht als Vereinbarung eines Entgeltes bewertet werden. Dieser Einwand greift nicht durch. Es handelt sich, wie auch die Revision nicht verkennt, um die Auslegung eines IndividualVertrages, die in erster Linie Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbar ist, nämlich soweit Auslegungsgrundsätze, insbesondere die Vorschriften der §§ 133> 157 BGB verletzt sind, für die Auslegung wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt sind oder gegen Erfahrungssätze oder ein Denkgesetz verstossen ist, endlich wenn die Auslegung unmöglich oder mit dem Wortlaut schlechterdings unvereinbar ist. Etwas derartiges liegt nicht vor, soweit es sich um die Wertung des Ausdrucks,funentgeltlichwhandelt. Die Aus- 11 legung, die das Berufungsgericht vornimmt, ist unter Berücksichtigung der Umstände, vor allem, weil der Vertrag von rechtlich nicht vorgebildeten Personen abgefasst ist, durchaus möglich* Die Schlüsse, die die Revision aus dem Obertragsvertrag gegen die Auslegung des Berufungsgerichts ziehen will, sind schon deswegen nicht zwingend, weil beide Verträge nicht zwischen denselben Personen geschlossen worden sind. Inwiefern die Auffassung des Berufungsgerichtes gegen Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstossen soll, ist nicht ersichtlich. b) Allerdings hatte die Klägerin, wie der Revision zuzugeben ist, sich im gegenwärtigen Rechtsstreit auf das Teilurteil in dem Rechtsstreit zwischen der Mutter der Parteien und dem Beklagten vom 10. Juni *1952 bezogen, in dem der Standpunkt vertreten wird, wenn der Beklagte, wie unstreitig,von 1924 bis 1940 im väterlichen Betrieb gearbeitet habe, aber von den Eltern unterhalten worden sei, so müsse er beweisen, daß die dadurch zugewendeten Vorteile keine angemessene Vergütung für seine Arbeit gewesen seien, und diesen Beweis habe er nicht geführt*. Die Klägerin mag damit mittelbar entsprechende Behauptungen aufgestellt haben,wenn die Bezugnahme auch im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht die Behauptung enthielt, was der Beklagte im August 1949 erhalten habe, habe einen etwaigen Entlohnungsanspruch bei weitem überstiegen. Nach dem den unstreitigen Sachverhalt wiedergebenden Teil des Tatbestandes des Berufungsurteils im gegen- ■'I < ‘V. . - wärtigen Verfahren hat der Beklagte jedoch kein festes Gehalt - in den Entscheidungsgründen heisst es sogar "ohne Lohn" - bezogen* Baß im gewerblichen Leben auch bei freier Station für einen Gehilfen oder gar Meister mehr bezahlt werden muß als lediglich freie Station und allenfalls ein Taschengeld, entspricht der Erfahrung*. Wenn unter diesen Umständen das Berufungsgericht daraus, daß die Mutter der Parteien im Übertragsvertrag ausdrücklich erwähnt hat, der Beklagte habe das Schlossereigeschäft für seine Arbeit im Betrieb seit seiner Lehrlingszeit erhalten, den Schluss zieht,, die Mutter habe dem Beklagten auch das Hecht zur Benutzung der Werkstatt und das Wohnrecht außer dem Schlossereibetrieb als Gegenleistung für seine seinerzeitige Tätigkeit überlassen, so ist darin kein Hechtsirrtum zu erblik-ken. Es bestand bei dieser Sachlage auch keine Verpflichtung des Berufungsgerichts, für die Höhe einer angemessenen Vergütung der Tätigkeit des Beklagten im väterlichen Betrieb die Klägerin zu dem Antrag auf Ein- ♦ holung eines Sachverständigengutachtens zu veranlassen (§ 139 ZPO) «r Rechtliche Bedenken könnten deswegen bestehen, weil nach § 1617 BGB ein Kind, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern unterhalten wird, verpflichtet ist, in einer seinen Kräf-ten und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Geschäft Bienste zu leisten, und diese Voraussetzungen beim Beklagten gegeben waren* Es Hesse sich der Standpunkt vertreten, daß der Be- -13- klagte auf Grund Rechtspflicht seine Dienste geleistet habe und daß die nachträgliche Gewährung einer Vergütung dieser Dienste daher mangels einer Rechtspflicht zur Entlohnung notwendigerweise Schenkung sei ( so wohl Staudinger, BGB 30. Aufl*§ 516 Anm 5 c 8)o Eine entgeltliche Gestaltung eines an sich unter § 1617 fallenden Arbeitsverhältnisses ist aber möglich (Balandt, 15> Aufl § 1617 Anm 4; OLG Kolmar, DJZ 1912, 760)c Auch wird, wenn ein Xind unter Außerachtlassung besserer Erwerbsmöglichkeiten im Hinblick auf spätere Übertragung des elterlichen. Betriebs in diesem arbeitet und seine Erwartung sich nicht erfüllt, ein Bereicherungsanspruch des Kindes anerkannt ( RGRKomm 10 Aufl § 1617 Anm 3; Palandt, Anm 3 § 1617)c Ein derartiges Einverständnis der Eltern und des Kindes darüber, daß eine Vergütung über die ünterhaltsgeWährung hinaus für die Dienste in Zukunft noch eintreten werde, will das Berufungsgericht, wie insbesondere seinen Ausführungen über die Unmöglichkeit der Verlegung des Betriebes in die Nachbarschaft zeigen, ersichtlich feststellen* Unter solchen Umständen ist, wenn ein Entgelt dann tatsächlich später gewährt wird, eine Schenkung zu verneinen, ohne daß die beispielsweise für nachträgliche Ruhegeldsgewährung oder nachträgliche Gewinnanteile vielerörterte Präge entschieden zu werden braucht, ob ohne solch ersichtlichen Vorbehalt einer nachträglichen Leistung Schenkungscharakter zukommt . Ist ein Schenkungsversprechen schon aus den eben dargelegten Erwägungen zu verneinen, so kann der vom Berufungsgericht weiter gegen die Annahme eines SchenkungsverSprechens angeführte Grund, die Mutter der Parteien habe nur bereits vollzogene Verfügungen bestätigt, unerörtert bleiben* 2c Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Begründung eines unkündbaren Wohnrechts für den Beklagten und über die Rechte der Gläubigerin ( der Mutter der Parteien oder der Klägerin)' auf die weitere Erbringung der vom Beklagten früher bewirkten Leistungen, sind von der Revision nicht angegriffen* Auch soweit eine Prüfung von Amts wegen vorzunehraen war, hat sich kein den Bestand des Berufungsurteils in Frage stellender Rechtsirrtum der Vorinstanz hier ergeben« Den Parteien des ÜbereignungsvertrageB vom August 1949 hätte es freigestanden, hinsichtlich der Räume, die der Beklagte behalten sollte, ein dingliches Wohnrecht im Sinne des § 1093 BGB oder für die Geschäftsräume eine entsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu begründen (RGRKomm, BGB § 1093 Anm 1, § 1090 Anm 4? KGJ 53, 157). Auf Grund der im Schuldrecht - mit Ausnahmen - geltenden Vertragsfreiheit waren die Vertragsparteien, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, auch nicht gehindert, für den Beklagten ein nur obligatorisches Recht mit dem Inhalt der genannten dinglichen Rechte zu begründen, das allerdings nur zwischen den Parteien -15- wirkte (RG HRR 1936 Nr 1166; RG JW 1930, 2922), Eine Schranke besteht allerdings insofern, als Miete vorliegt, wenn der Eigentümer dem.Vertragspartner gegen Entgelt den Gebrauch des Grundstückes im Sinne der § 535 f BGB gewährt. Das Berufungsgericht hat jedoch bei der Auslegung und rechtlichen Einordnung des • Übereignungsvertrages in dieser Hinsicht nicht geirrt, Einmal beschränkt der Übereignungsvertrag die Pflicht der Mutter der Parteien, nunmehr der Klägerin, darauf eine Störung des Rechtes des Beklagten zu unterlassen, also auf ein blosses Dulden, das weniger ist als die Pflicht des Vermieters zur Gewährung des Gebrauches (Palandt, BGB 15« Aufl § 53? Anm 2a), Außerdem stellt das Berufungsgericht aber fest, die Vertragsparteien seien davon ausgegangen, daß der Beklagte seine bisherigen Leistungen auch ohne ausdrückliche Festlegung im Vertrage weiter bewirke. Hierzu gehörte die Tragung der laufenden Unkosten des Hauses, Auch dieser Umstand spricht gegen die Begründung eines Mietverhältnisses durch die Vertragsparteien, weil in einem solchen diese Lasten überwiegend vom Vermieter zu tragen wären, Anhaltspunkte für eine Umgehung eines für einen Mietvertrag etwa bestehenden Mieterschutzes (§ 49 Abs 2 MschG) sind nicht gegeben. Ob der Meinung des Berufungsgerichts, es könne aus einer Verweigerung der vom Beklagten früher bewirkten Leistungen schlechthin kein Recht auf Kündigung aus wichtigem Grunde abgeleitet werden, sondern es könne die Gläubigerin immer nur auf diese Leistung klagen, zu folgen ist - nicht nur für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Beklagten könnten hier Be- denken bestehen - kann dahingestellt bleiben. Denn dem Berufungsgericht ist jedenfalls insofern beizustimmen, als ein solcher Kündigungsgrund noch nicht gegeben war, solange die Rechtslage durch endgültige Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreits noch nicht geklärt war. Ob in Zukunft eine hartnäckige LeistungsVerweigerung des Beklagten, der seine Leistungen nach dem Schreiben vom 17o August 1950 nur zur schnellen Klarstellung seiner Forderung eingestellt haben will, einen Kündigungsgrund abgeben könnte, ist für die Entscheidung des Prozesses ohne Bedeutung und daher nicht zu untersuchen» III. Hach alledem erweist sich die Revision als unbegründet» Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs' 1 ZPO zurückzuweisen» Dr„ Hückinghaus Schuster Dr» Piepenbrock Dr» Dorschei Dr, Rothe