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BGH

Gericht: BGH

EM als -Miteigentümer je zur Hälfte (Urkunde des Notariats Sc^^-Gesch Reg Nr 920) * Gleichfalls am l;Mai 1930 erteilte die Klägerin dem Beklagten allgmeine Vollmacht zur Vertretung in allen Rechtsund Vermögensangelegenheiten unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die Echtheit der Unterschrift der Klägerin wurde vom Notariat ScHHP unter Gesch Reg Nr 921 beglaubigt. Den Obstgarten habe er 1930/51 mit einem Herrn Kefl^ ohne Mithilfe der Klägerin angelegt, wenn diese auch während des Krieges 10 weitere Obstbäume gepflanzt haben möge und den Garten während seiner Abwesenheit im Kriegsdienst in Ordnung gehalten habe. Die Eintragung der Klägerin als Miteigentümerin habe von vornherein nur bezweckt, die Klägerin im Fall einer Verschlechterung der Vermögenslage des Beklagten zu sichern und für den Fall seines Ablebens eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Nachlaßregelung zu gewährleisten, beides unter der Voraussetzung, daß der Beklagte inzwischen nicht Die Klägerin hat entgegnet, davon, daß sie nur formal die Stellung als Miteigentümerin habe haben undder 'Beklagte allein verfügungsberechtigt, habe sein «sollen, sei nicht die Rede gewesen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Klägerin während der Ehe über den Rahmen des § 1356 Abs 2 BGB hinaus ~ätig gewesen sei. Während des Krieges habe sie in größerem Umfang gegen Entgelt bei einem Bauern gearbeitet und dadurch zu den Lasten des Haushalts sowie zur Verzinsung und Tilgung der Bauschulden beigetragen, außerdem auch mit einem Betrag von 300.- Der Beklagte habe auch nicht bestreiten können, daß die Klägerin sich an der Rodung des Grundstücks beteiligt habe und während seiner Kriegsabwesenheit 10 Obstbäume angepflanzt habe. Die Klägerin und der Beklagte seien ohne eigentliches Vermögen gewesen« Der Grundstückskauf, die Anlage des Obstgartens und der Hausbau seien aus den Erträgnissen der gemeinsamen Arbeit finanziert worden, wobei naturgemäß der Anteil des Beklagten wesentlich größer gewesen sei als der der Klägerin« Die Leistungen der Ehefrau in einer guten Ehe seien aber vielfach nicht meßbar und nicht wägbar. Der Beklagte habe für seine Behauptung Uber das Zustandekommen der Generalvo3.1-macht, insbesondere über das angebliche Einverständnis der Klägerin, daß trotz der Auflassung des Grundstücks an sie als Miteigentümerin zur Hälfte der Beklagte materiell allein verfügungsberechtigt bleiben solle, keinen Beweis führen können, ebensowenig für eine Vereinbarung, derzu-folge ein Widerruf der Vollmacht unzulässig wäre«* Die Klägerin habe die Vollmacht zwar nicht widerrufen, der Beklagte habe aus ihren Äußerungen jedoch gewußt, daß sie ihren Anteil nicht habe aufgeben wollen« Trotzdem habe er durch dife Übertragung ihres Anteils auf sich ohne Gegenleistung - abgesehen von der Übernahme der Hypothek - die Klägerinibewußt geschädigt. keit auf Unterlassung des Vollzuges der notariellen Urkunde vom 4- Juli 1949 zu klagen, mit zutreffender Begründung bejaht worden» Auch mit dem von ihr begehrten Peststellungsurteil kann die Klägerin den Vollzug unterbinden. Kernfrage des Rechtsstreit ist, ob nach dem Willen der Parteien der Klägerin nur nach auBen hin das Miteigentum 2ustehen sollte, während im Verhältnis der Ehegatten zueinander der Beklagte, vom Pall seines Vermögensverfalls und Todes abgesehen, Alleineigentümer bleiben sollte oder ob die Klägerin auch im Innenverhältnis volle Miteigentümerin sein sollte» Aufl § 313 I 4)* Einer abschließenden Beurteilung der Frage, ob die Sachdarstellung des Beklagten ihre Richtigkeit unterstellt - zur Klageabweisung führen müßte, bedarf es jedoch nicht, wenn nach der ihr entgegengesetzten, vom Berufungsgericht für richtig erachteten Sachdarstellung der Klägerin die Klage im Ergebnis begründet ist und gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts begründete Revisionsangriffe nicht bestehen. Sollte nach dem Willen der Parteien die Klägerin auch im Innenverhältnis die volle Miteigentümerstellung haben, wie sie behauptet, und war die Vollmacht nur bestimmt, aus praktischen Gründen ihre Mitwirkung bei Rechtsgeschäften, die das Grundstück betrafen, zu ersparen, so war ein dem Vertrag vom 4* Juli 1949 entgegenstehender Wille der Klägerin, den der Beklagte kannte, für diesen auch dann beachtlich, wenn die Klägerin einen Widerruf der Vollmacht nicht behauptet, weil sie nach.ihrer Darstellung an die Vollmacht gar nicht mehr gedacht hat. Die vom Berufungsgericht angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung (RG SeuffArch 81, 49; 86, 91)> von der abzugehen kein Anlaß* besteht, geht dahin, daß ein Bevollmächtigter die Befugnis, mit sich selbst Verträge abzuschließen,' nicht mißbräuchlich zu dem Schaden des Vollmachtgebers ausüben darf und daß bei einem Mißbrauch der abgeschlossene Vertrag in der Regel nichtig sein wird. Die Befreiung von dem nach § 181 BGB grundsätzlich bestehenden Verbot des Selbstkontrahierens, durch die der Vollmachtgeber sich dem Vollmachtnehmer ganz in die Hand gibt, ist ein 3eweis größten Vertrauens, wenn sie nicht etwa im Interesse des Vollmachtnehmers gegeben wird. Die Bedenken der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht aus § 139 BGB die Nichtigkeit nicht nur des Über-lassungsVertrags als des Grundgeschäftes, sondern auch der Auflassung abgeleitet hat, können bei dieser Rechtslage unerörtert bleiben, da der Mangel der Vertretungsmacht auch die Auflassung betrifft. ob die Rüge der Revision begründet ist, das Berufungsgericht habe seine Feststellungen über den Zweck, den die Parteien mit der Einräumung des Miteigentums an die Ehefrau und die Vollmachtserteilung an den Ehemann verfolgt haben, rechtsirrtümlich und unter Verfahrensverstoß getroffen» 1.) Die Revision führt zunächst ins Feld, die Klägerin habe bei ihrer Partei einveinabme keine zuverlässigen »Angaben darüber machen können, warum sie als Miteigentümerin eingetragen worden sei» Richtig ist, daß die Klägerin angegeben hatte (Bl 81), der Beklagte habe im Frühjahr 1933 mit ihr besprochen, daß er in ein Grund- Damit hat sie einen Rechtsgrund für ihre Beteiligung an dem Grundstück laienhaft, aber klar angegeben, zu demal da sie vorher angeführt hatte, daß der Beklagte wegen der Erträgnisse des Geschäftes, das sie geführt habe, Ersparnisse habe machen können, die er dann für den Erwerb des Grundstücks benützt habe. 2.) Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin angegebenen Rechtsgrund als den von den Parteien vereinbarten erachtet und ihr damit Glauben geschenkt, die Gegendarstellung des Beklagten hiergegen als nicht bewiesen bezeichnet. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe damit rechtsirrig die Auffassung vertreten, es sai rechtens, daß auch beim gesetzlichen Güterstand Verwaltung und Nutznießung die Ehefrau als Lebensgefährtin des Mannes gleichen Anteil wie dieser an dem wirtschaftlichen Erfolg der Ehe haben müsse und daß dies dem Willen der Parteien entspreche, Dieser Angriff geht fehl. 3.) Der Revision ist zuzugeben, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, die Rechtsordnung kenne ein nur formelles Miteigentum nicht, bedenklich erscheinen würde, wenn es damit die rechtliche Möglichkeit leugnen wollte, einen Miteigentümer im Verhältnis zu einem Dritten schuldreohtlich zu verpflichten, die Sache wie eine solche des Dritten zu behandeln, wie dies zu dem Beispiel beim Treuhandeigentum der Fall sein kann. So meint es der Vorderrichter jedoch nicht, wie seine dann folgenden Ausführungen beweisen, daß der Beklagte für'«, seine Behauptung über das angebliche Einverständnis der Klägerin, dem Beklagten die Alleinverfügung zu überlassen, habe keinerlei Beweis führen können. Das Berufungsgericht hat aber dem § 286 ZPO dadurch genügt, daß es über die einschlägige Sachdarstellung des Beklagten Beweis erhoben und ihn gewürdigt hat. Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, ob nach dem Inhalt der Vollmachtsurkunde die Erklärung der Klägerin oder des Beklagten über die Gründe für die Vollmachtserteilung überzeugender ist £ wären vielleicht dann erforderlich gewesen, wenn der Inhalt besonders deutlich für die eine oder andere Sachdarstellung spräche. Sie war, wie beide Parteien vortragen und wie auch die Errichtung zugleich mit der Kaufurkunde nahelagt, nach dem Wilien der Parteien nur im Zusammenhang mit dem Grundstück von Bedeutung, während doch eine Generalvollmacht Jk Das schließt aber nicht aus, durch Erteilung einer Vollmacht trotzdem für etwa auftauchende Schwierigkeiten Vorsorge zu treffen, insbesondere wenn die spätere Belastung des Grundstücks oder die Löschung einer beim Kauf, wie hier, schon bestehenden Belastung nicht ausgeschlossen ist. Nachdem der Erstrichter festgestellt hatte, daß die Klägerin zeitweise ein Ladengeschäft geführt habe (Urteil des Landgerichts S 5), wurde das in der Berufungsbegründung nicht bestritten, sondern der Klägerin nur Unfähigkeit bei dieser Tätigkeit vorgeworfen und der finanzielle Erfolg bestritten (Berufungsbegründung S 6) I ± . Gegenüber der eindeutigen Behauptung der Klägerin, sie habe das Geschäft allein geführt (Schriftsatz vom 21.Februar 1953.)?• beschränk:-* te sich der Beklagte auf die Ausführung, es sei nicht richtig, daß die Mittel für den Erwerb des Grundstücks durch die Aufopferung der Klägerin beschafft worden wären, und verwies auf die Berufungsbegründung. Es hatte auch keine Veranlassung, den Beklagten zu einem Beweisangebot für das Gegenteil zu veranlassen, zu demal da-klar war, daß beide Parteien ohnedies bestrebt waren, die Arbeit der Klägerin während der Ehe »möglichst hoch- bzw geringwertig erscheinen zu lassen. b) Die Klägerin hat bei ihrer Einvernahme als Partei angegeben, sie habe die Haushaltskosten damals zu dem großen Teil aus den Einnahmen des Geschäfts bestreiten können, so daß der Beklagte aus seinem Arbeitsverdienst Ersparnisse habe machen können. Die Revision sieht einen Verstoß gegen Erfahrungssätze in der Feststellung des Berufungsgerichts, das Geschäft habe in der kurzen Zeit, in der die Klägerin in ihm tätig war, nach ihrer glaubwürdigen Aussage mit seinen Erträgnissen nicht nur die Erwerbskosten gedeckt, sondern auch die Entnahme von Lebensmitteln für den Haushalt ermöglicht. Unter Erträgnissen versteht das Berufungsgericht hier auch den Verkaufserlös bei der Veräußerung des Geschäftes; denn die Klägerin hatte gar nicht bestritten, daß das Geschäft um 3 200.- angeboten mit der Behauptung, die Klägerin habe während des Krieges gelegentlich dort gearbeitet und sei daher auch nur gelegentlich entlohnt worden. Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht erhoben mit der Begründung, es könne als richtig unterstellt werden, daß die Klägerin (nicht nur im Winter, sondern) auch in'der Zeit vom Frühjahr bis Herbst nicht ununterbrochen bei Sch®-tätig gewesen sei, denn es komme nicht darauf an, wieviel die Klägerin genau bei Schflpfe in den drei letzten Kriegsjahren verdient habe, vielmehr genüge die.Feststellung daß sie überhaupt in größerem Umfang bei SchflB in der angegebenen V/eise verdient habe und dadurch zu den Lasten des Haushalts und zu der Verzinsung und Tilgung der Bauschulden habe beitragen können. es aber nicht in vollem Umfang getan, denn die Feststellung, daß die Klägerin in größerem Umfang bei SchflÜ^ verdient habe, war mit der unter Beweis gestellten Behauptung des d) Mit dem Tatbestand nicht in Einklang steht die Ausführung des Berufungsgerichts in den Entscheidungsgründen, der Beklagte habe nicht bestreiten können, daß die Klägerin sich an.'der Rodung des Grundstücks beteiligt habe. Sie führt ins .Feld, daß zur Zeit des Erwerbs des Grundstücks 1930 und des Hausbaus (1936) die Parteien mit einer den Rahmen/» der gesetzlichen Pflicht übersteigenden Mitarbeit der Klägerin nicht hätten rechnen können, weil das Geschäft, was unbestritten ist, dem Beklagten gehört habe und die Arbeitspflicht der Frauen während des Krieges sich nicht habe voraussehen lassen. diese Willensrichtung der Parteien dahin zu dem Ausdruck, daß nach Angabe der Klägerin schon beim Ankauf des Grundstücks die Anlage eines Gartens und die Errichtung eines Hauses beabsichtigt war und die Parteien "beide geschafft haben, um zu etwas zu kommen”. Gerade wenn diese im einzelnen nicht vorauszusehen war, ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, daß, wie gezeigt, in zwei Punkten wegen Prozeßverstosses für diesen Rechtszug unterstellt werden muß, daß die Mithilfe der Klägerin hinter dem zurückgeblieben ist, was das Berufungsgericht festgestellt hat, wenn sie immerhin noch beachtlichen Umfang hatte, so daß auch eine Rückforderung wegen Nichterreichung des mit der Leistung des Beklagten verfolgten Zweckes (§ 812 Abs 1 BGB) ausscheidet. Dem Berufungsgericht ist beizustimmen, wenn es die Möglichkeit bejaht, daß nach dem Willen der Ehegatten trotz der geldmäßig betrachteten geringeren Beitragsleistung der Ehefrau die Gewährung eines gleichen Anteils an überwiegend vom Mann erworbenen Vermögensstücken keine Schenkung sein soll. Übrigens wäre auch, wie bereits der Erstrichter zutreffend ausgeführt hat, auch bei Annahme einer Schenkung trotz der Scheidung kein::Rückforderungsrecht für den Beklagten gegeben, da die Klägerin nicht für alleinschuldig erklärt worden ist (•§ 73 EheG) u:id für eine Rückforderung wegen groben Undanks (§ 530 BGB) nichts vorgetragen ist» Sind somit die Angriffe der Revision gegen die den Ausführungen des Berufungsgerichts zu entnehmende Feststellung, daß die Generalvollmacht nicht zur Wahrung einer im Innenverhältnis bestehenden AlleineigentümerStellung des Beklagten erteilt worden ist.

Zitierte Normen: § 181 BGB § 280 ZPO § 313 BGB § 286 ZPO § 1432 BGB § 286 ZPO § 1356 BGB § 286 ZPO § 1356 BGB § 286 ZPO § 812 BGB § 73 EheG § 530 BGB
GrundstückBGBEhefrauVollmachtBerufungsgerichtParteiKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2361 085
V ZB. 156/52-...
Verkündet am 20. März 1953 Hoffmeister, JustcAng*, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle*
Im Namen desV hikes In dem Rechtsstreit
 des Schreiners Alois B flHHHIB ? NSÜHife K®HB®weg ( Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br.
gegen
 seine geschiedene Ehefrau Marie B Nr
 geh
Klägerin» Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Proze.ßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br.
bat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhand3.ung vom 6«, März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr»v*Normann, Br.Hückinghaus,‘Schuster, Br*0echßler und Br*Piepenbrock
 für Recht erkannts
 Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 26» Juli 1951 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Streitteile haben 1921 geheiratet, sie lebten im gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung.
Am 1. Mai 1930 erwarben die Ehegatten von dem Landwirt Michael SchflHB^in	das	0,1217 ha umfassende
 Grundstück PI Nr 129 1/13 käuflich für etwa 600.- EM als -Miteigentümer je zur Hälfte (Urkunde des Notariats Sc^^-Gesch Reg Nr 920) * Gleichfalls am l;Mai 1930 erteilte die Klägerin dem Beklagten allgmeine Vollmacht zur Vertretung in allen Rechtsund Vermögensangelegenheiten unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die Echtheit der Unterschrift der Klägerin wurde vom Notariat ScHHP unter Gesch Reg Nr 921 beglaubigt. 1936 wurde auf dem Grundstock ein Einfamilienhaus errichtet und ein Obstgarten angelegt. Der steuerliche Einheitswert ist 6 500.- DM. Belastet ist das Anwesen mit einer Darlehenshypothek des Franz GfHB in	zu 5 000»- RM und
 der durch die WährimgDMstellung begründeten öffentlichen Grundschuld. Im Jahre 1948ykam es auf Betreiben des Mannes zu dem Scheidungsrechtsstreit» Mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.Januar 1950 wurde die Ehe auf Klage des Mannes und.Widerklage der Frau aus beiderseitigem, jedoch überwiegendem Verschulden des Mannes geschieden, mit Urteil des Oberlandesgerichts.vom 21. Juni 1951 dessen Berufung als unbegründet zurückgewiesen (Akten des Landgerichts Nürnberg-Furth 1 R 2912/48). Am 25» August 1929 erwarb der Beklagte ein Lebensmittelgeschäft in Nürnberg um 3 2CÖ.- RM, in dem in der.Folge die Klägerin tätig war»
Im Oktober 1930 verkaufte der Beklagte das Geschäft wieder um 3 000.- RM.
Während des Scheidungsrechtsstreits schloß der Beklagte
 
am 4* Juli 1949 ohne Wissen der Klägerin unter Vorlegung der Generalvollmacht vom 1. Mai 1930 im Namen der Klägerin einen Grundstücksüberlassungsvertrag mit sich selbst ab. Der notarielle Vertrag zu Urkunde des Notariats Sc®^-vom 4. Juli 1949 - UR Nr 1142/49 - hat folgenden wesentlichen Inhalts
I-	*
?Frau Marie	geb. Lflto überläßt hiermit an ihren
 Ehemann Alois BflHK zu Eigentum den in Ziffer V dieser Urkunde bezeichneten Grundbesitz. Die Beteiligten sind über den Eigentumsübergang einig. Sie bewilligen und.Beantragen die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch»
Auf Vollzugsmitteilung«.wird. verzichtet.
II-
Der Beäitzübergang erfolgt sofort»
Dem Erwerber gebühren von heute an alle Nutzungen»
Von da an gehen auch alle Lasten auf ihn über.
III.
Gehaftet wird dem Erwerber nicht für Freiheit von Hypotheken und sonstigen dinglichen Rechten, sondern lediglich für Eigentumsübergango
IV.
Die Kosten der Errichtung des Vollzugs und der Ausferti-
\
gung dieser Urkunde, auch die Grunderwerbssteuer trägt der Übernehmer.
Beide Vertragsteile sollen je eine Ausfertigung erhalten.
V.
In vorstehender Weise überläßt Frau BflB^ ihrem Ehemann' ihren Hälfteanteil an dem Anwesen Hs Nr 4P in UlHHHHI vor ge tragen im Grundbuch des Amtsgerichts ScflH^ für Band VIII Bl 982 S 394 bestehend aus? Fl St
 Nr 129 1/13 Wohnhaus Nr 62 in D4PBHHB» Hofraum und Garten zu 0,1217 ha mit allen Rechten,
VI.
1.	) Der Übernehmer übernimmt an Stelle seiner Ehefrau die auf dem Anwesen eingetragenen Gesamtlasten, nämlich die Darlehenshypothek zu 5 000.- RM- fünftausend RM - des Franz GflWb in ZflHPP mit der anhängenden öffentlichen Grundschuld mit allen laufenden und rückständigen Zinsen, als Alleinschuldner, Er unterwirft sich hiewegen der sofortigen Zwangsvollstreckung.
2.	) Weiter übernimmt er die im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten für Fahrtrechte an diesem Anwesen.
3«) Der Kauf des Bauplatzes und die Errichtung des Wohnhauses ist seinerzeit auf Rechnung des Ehemannes erfolgt.
Er hat daher eine weitergehende Gegenleistung nicht zu erbringen.M
Grundbuchamtlich ist der Vertrag noch nicht vollzogen, die Klägerin ist noch als Miteigentümerin zur Hälfte eingetragen.
Mit der Klage begehrte die Klägerin beim Landgericht . Nürnberg-Fürth Feststellung der Nichtigkeit des vom Beklagten abgeschlossenen Grundstücksüberlassungsvertrages. Zur Begründung wurde vorgetragen% Sie habe zu dem Grundstückskauf und zu der späteren Werterhöhung des Grundstücks durch Fleiß und Sparsamkeit als Geschäftsund Hausfrau und durch Pflege des Obstgartens beigetragen. Die Generalvollmacht
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vom 1. Mai 1930 habe sie erteilt, weil sie damals an ihr Ladengeschäft (Lebensmittel) in	gebunden	und
 dadurch behindert gewesen sei, im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb noch erforderliche Fahrten zu dem Notar in	und	zu	anderen	Behörden	zu	machen.	In	der
 Folgezeit habe sie überhaupt nicht mehr an diese Generalvollmacht gedacht. Als der Beklagte 1948/49 ihr wiederholt erklärt habe, er könne sie jederzeit aus dem Anwesen heraussetzen, habe sie ihm jeweils erwidert, daß sie auf ihr Miteigentum niemals verzichten werde. Auch da sei ihr der Gedanke an die Generalvollmacht von 1930 nicht gekommen. Auf Grund ihrer unrichtigen Information habe ihr damals auch ihr Anwalt bestätigt, daß der Beklagte ihr Miteigentum am Anwesen nicht beseitigen könne. Ber Beklagte habe mit dem Vertrag vom 4. Juli 1949 unter Mißbrauch der vor vielen Jahren ausgestellten und längst in Vergessenheit geratenen Generalvollmacht ihr vorsätzlich Schaden zugefügt. Der Vertrag vom 4. Juli 1949 sei deshalb nichtig.
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Der Beklagte begehrte Klageabweisung mit folgender Begründungg Der Erwerb des Grundstücks wie auch der Bail des Einfamilienhauses sei ausschließlich von ihm finanziert worden. Den Obstgarten habe er 1930/51 mit einem Herrn Kefl^ ohne Mithilfe der Klägerin angelegt, wenn diese auch während des Krieges 10 weitere Obstbäume gepflanzt haben möge und den Garten während seiner Abwesenheit im Kriegsdienst in Ordnung gehalten habe. Die Eintragung der Klägerin als Miteigentümerin habe von vornherein nur bezweckt, die Klägerin im Fall einer Verschlechterung der Vermögenslage des Beklagten zu sichern und für den Fall seines Ablebens eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Nachlaßregelung zu gewährleisten, beides unter der Voraussetzung, daß der Beklagte inzwischen nicht
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anderweitig Uber das Grundstück verfügt habe.
Die Klägerin hat entgegnet, davon, daß sie nur formal die Stellung als Miteigentümerin habe haben undder 'Beklagte allein verfügungsberechtigt, habe sein «sollen, sei nicht die Rede gewesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im zweiten Rechtszug wurden Beweise erhoben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfo3.g.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Ent scheidungs^ünde!
A. Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung aus?
Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Klägerin während der Ehe über den Rahmen des § 1356 Abs 2 BGB hinaus ~ätig gewesen sei. Sie habe das Lebensmittelgeschäft allein geführt, der Beklagte habe infolgedessen Ersparnisse von etwa 500.- RM zu dem Kauf des Grundstücks machen können. Während des Krieges habe sie in größerem Umfang gegen Entgelt bei einem Bauern gearbeitet und dadurch zu den Lasten des Haushalts sowie zur Verzinsung und Tilgung der Bauschulden beigetragen, außerdem auch mit einem Betrag von 300.- RM aus dem Nachlaß ihres Vaters. Der Beklagte habe auch nicht bestreiten können, daß die Klägerin sich an der Rodung des Grundstücks beteiligt habe und während seiner Kriegsabwesenheit 10 Obstbäume angepflanzt habe.
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Die Klägerin und der Beklagte seien ohne eigentliches Vermögen gewesen« Der Grundstückskauf, die Anlage des Obstgartens und der Hausbau seien aus den Erträgnissen der gemeinsamen Arbeit finanziert worden, wobei naturgemäß der Anteil des Beklagten wesentlich größer gewesen sei als der der Klägerin« Die Leistungen der Ehefrau in einer guten Ehe seien aber vielfach nicht meßbar und nicht wägbar. Der Wille der Parteien sei in solchen Fällen eben, daß die Ehefrau trotz ihrer geringeren Betragsleistung als Lebensgefährtin gleichen Anteil an dem wirtschaftlichen Erfolg der Ehe haben solle. Der Beklagte habe für seine Behauptung Uber das Zustandekommen der Generalvo3.1-macht, insbesondere über das angebliche Einverständnis der Klägerin, daß trotz der Auflassung des Grundstücks an sie als Miteigentümerin zur Hälfte der Beklagte materiell allein verfügungsberechtigt bleiben solle, keinen Beweis führen können, ebensowenig für eine Vereinbarung, derzu-folge ein Widerruf der Vollmacht unzulässig wäre«* Die Klägerin habe die Vollmacht zwar nicht widerrufen, der Beklagte habe aus ihren Äußerungen jedoch gewußt, daß sie ihren Anteil nicht habe aufgeben wollen« Trotzdem habe er durch dife Übertragung ihres Anteils auf sich ohne Gegenleistung - abgesehen von der Übernahme der Hypothek - die Klägerinibewußt geschädigt. Der Übertragungsvertrag sei daher wegen Verstosses gegen die guten Sitten.nichtig, und zwar nach § 139 BGB samt der Auflassung.
B. Die Ausführungen des Berufungsurteils sind nicht in jeder Hinsicht unbedenklich.Kotedaa konnte die Revision keinen Erfolg haben.
I.
Die von der Revision bezweifelte Zulässigkeit der Feststellungsklage ist vom Berufungsgericht trotz der Möglich-
 
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keit auf Unterlassung des Vollzuges der notariellen Urkunde vom 4- Juli 1949 zu klagen, mit zutreffender Begründung bejaht worden» Auch mit dem von ihr begehrten Peststellungsurteil kann die Klägerin den Vollzug unterbinden. Darüber hinaus wird aber über die Gültigkeit des Vertrages mit Rechtskraftwirkung entschieden, wofür sonst ein gesonderter Peststellungsantrag nach § 280 ZPO erforderlich wäre. Das Verfahren wird dadurch vereinfacht (RGZ 129, 54 und 140, 235; Baumbach-Iauterbach 20»Auflage § 256 Anm 5> Jonas-Schönke 17.Aufläge § 256 III 5).
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Kernfrage des Rechtsstreit ist, ob nach dem Willen der Parteien der Klägerin nur nach auBen hin das Miteigentum 2ustehen sollte, während im Verhältnis der Ehegatten zueinander der Beklagte, vom Pall seines Vermögensverfalls und Todes abgesehen, Alleineigentümer bleiben sollte oder ob die Klägerin auch im Innenverhältnis volle Miteigentümerin sein sollte»
Im ersteren Pall wird die Wirksamkeit des notariellen Vertrages, vom 4. Juli 1949> den der Beklagte mit sich selbst geschlossen hat, kaum in Zweifel gezogen werden können. Da die Vollmacht im Interesse des Beklagten im gegenseitigen Einverständnis erteilt war, steht der Annahme stillschweigender Vereinbarung ihrer Unwiderruflichkeit nichts im Wege (Kom der RGR 10. Aufl § 168 Anm 2). Zweifelhaft könnte erscheinen, ob die Vollmachtserteilung durch ».die j Klägeriii'-iinicht anstelle eines dem Pormzwang des § 313 BGB unterliegenden Vertrages stünde, . .. *.■' ^ : durch'den sio sich zur Übereignung des Miteigentumanteils verpflichten würde. Der Porm wäre durch die nur Öffentlich beglaubigte Vollmacht nicht genügt. Es wäre jedoch auf Grund
 der Behauptungen des Beklagten die Auffassung vertretbar, daß die Klägerin den Miteigentumsanteil wie eine Beauftragte für den Beklagten erwerben sollte. Für diesen Pall hat die Rechtsprechung die Pormbedürftigkeit verneint (Soergel BGB 8. Aufl § 313 I 4)* Einer abschließenden Beurteilung der Frage, ob die Sachdarstellung des Beklagten ihre Richtigkeit unterstellt - zur Klageabweisung führen müßte, bedarf es jedoch nicht, wenn nach der ihr entgegengesetzten, vom Berufungsgericht für richtig erachteten Sachdarstellung der Klägerin die Klage im Ergebnis begründet ist und gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts begründete Revisionsangriffe nicht bestehen. Das ist zu bejahen.
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Sollte nach dem Willen der Parteien die Klägerin auch im Innenverhältnis die volle Miteigentümerstellung haben, wie sie behauptet, und war die Vollmacht nur bestimmt, aus praktischen Gründen ihre Mitwirkung bei Rechtsgeschäften, die das Grundstück betrafen, zu ersparen, so war ein dem Vertrag vom 4* Juli 1949 entgegenstehender Wille der Klägerin, den der Beklagte kannte, für diesen auch dann beachtlich, wenn die Klägerin einen Widerruf der Vollmacht nicht behauptet, weil sie nach.ihrer Darstellung an die Vollmacht gar nicht mehr gedacht hat. Die vom Berufungsgericht angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung (RG SeuffArch 81, 49; 86, 91)> von der abzugehen kein Anlaß* besteht, geht dahin, daß ein Bevollmächtigter die Befugnis, mit sich selbst Verträge abzuschließen,' nicht mißbräuchlich zu dem Schaden des Vollmachtgebers ausüben darf und daß bei einem Mißbrauch der abgeschlossene Vertrag in der Regel nichtig sein wird.
Auf diese Nichtigkeit kommt es jedoch nur an, wenn der Vollmachtnehmer beim Abschluß des treuewidrigen Vertrages
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die Vertretungsmacht zu dem Abschluß mit sich selbst noch besaß, da andernfalls die der Nichtigkeit gleichstehende endgültige Unwirksamkeit (Palandt BGB 10. Aufl Überblick vor § 104 Anm 4a) schon aus der Versagung der Genehmigung durch den Vollmachtgeber folgt. Die fraglihe Vertretungsmacht ist im vorliegenden Pall auf Grund des vom Tatrichter zugrunde gelegten Sachverhalts aber zu verneinen. Die Klägerin hat die Vollmacht mit der Befugnis zu dem Selbstkontrahieren während der Ehe erteilt, als die Beziehungen der Ehegatten harmonisch waren. Die Befreiung von dem nach § 181 BGB grundsätzlich bestehenden Verbot des Selbstkontrahierens, durch die der Vollmachtgeber sich dem Vollmachtnehmer ganz in die Hand gibt, ist ein 3eweis größten Vertrauens, wenn sie nicht etwa im Interesse des Vollmachtnehmers gegeben wird. Dieser Vertrauensbeweis soll eine schwere Erschütterung des Vertrauens, wie er in dem gegenseitigen. Scheidungsprozeß zu dem Ausdruck kommt, nach dem Willen des Vollmachtgebers, für den Vollmachtnehmer ohne weiteres erkennbar, nicht überdauern. Die Befreiung ist demnach von vornherein in ihrer Wirksamkeit dementsprechend begrenzt. Dem steht die Möglichkeit des Widerrufs (§ 168 3GB) nicht entgegen, da sie zu dem Schutz des Vollmachtgebers, wie gerade der gegenwärtige Rechtsstreit .zeigt, nicht immer genügt.
Die Bedenken der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht aus § 139 BGB die Nichtigkeit nicht nur des Über-lassungsVertrags als des Grundgeschäftes, sondern auch der Auflassung abgeleitet hat, können bei dieser Rechtslage unerörtert bleiben, da der Mangel der Vertretungsmacht auch die Auflassung betrifft. Um die in § 181 BGB für zulässig erklärte .Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt es sich nicht, da eine unwirksame Verbindlichkeit in Wahrheit überhaupt nicht besteht. Zu untersuchen ist somit lediglich*

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ob die Rüge der Revision begründet ist, das Berufungsgericht habe seine Feststellungen über den Zweck, den die Parteien mit der Einräumung des Miteigentums an die Ehefrau und die Vollmachtserteilung an den Ehemann verfolgt haben, rechtsirrtümlich und unter Verfahrensverstoß getroffen»
1.) Die Revision führt zunächst ins Feld, die Klägerin habe bei ihrer Partei einveinabme keine zuverlässigen »Angaben darüber machen können, warum sie als Miteigentümerin eingetragen worden sei» Richtig ist, daß die Klägerin angegeben hatte (Bl 81), der Beklagte habe im Frühjahr 1933 mit ihr besprochen, daß er in	ein	Grund-
stück kaufen wolle, um einen Garten und ein Wochenendhaus zu errichten. Über den Grund der Eintragung als Miteigentümerin habe er sich nicht geäußert. Die Klägerin fügt je doch hinzu2
"Unsere Ehe war damals harmonisch, und da ;war es wohl selbstverständlich, daß ich auch an dem Grundstück beteiligt werde. Wir haben ja damals beide geschafft, um zu etwas zu kommen."
Damit hat sie einen Rechtsgrund für ihre Beteiligung an dem Grundstück laienhaft, aber klar angegeben, zu demal da sie vorher angeführt hatte, daß der Beklagte wegen der Erträgnisse des Geschäftes, das sie geführt habe, Ersparnisse habe machen können, die er dann für den Erwerb des Grundstücks benützt habe. An diesem behaupteten Rechtsgrund ändert auch die weitere Angabe der Klägerin nichts, sie hätte auch nichts dagegen gehabt, wenn der Beklagte sich als Alleineigentümer hätte eintragen lassen, weil sie, die Eheleute, im besten Einvernehmen gelebt hätten und auch ein Kind als Erbe dagewesen sei. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nur darauf an, wie die Parteien ihre rechtlichen Beziehungen geregelt haben, nicht ob sie sie
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auch anders hätten gestalten können. Es kann der Revision also nicht zugegeben werden, daß der Berufungsrichter hier beachtlichen Prozeßstoff unberücksichtigt gelassen hätte (§ 286 ZPO).
2.) Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin angegebenen Rechtsgrund als den von den Parteien vereinbarten erachtet und ihr damit Glauben geschenkt, die Gegendarstellung des Beklagten hiergegen als nicht bewiesen bezeichnet. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe damit rechtsirrig die Auffassung vertreten, es sai rechtens, daß auch beim gesetzlichen Güterstand Verwaltung und Nutznießung die Ehefrau als Lebensgefährtin des Mannes gleichen Anteil wie dieser an dem wirtschaftlichen Erfolg der Ehe haben müsse und daß dies dem Willen der Parteien entspreche, Dieser Angriff geht fehl. Das Berufungsgericht hat einen derartigen Rechtssatz nicht aufgestellt. Es ist eine in weiten Kreisen mit güten Gründen vertretene Auffassung, daß die ihre Pflichten erfüllende Ehefrau zu dem Vermögenserwerb des Mannes*' wesentlich beiträgt. Den Umstand, daß Ehegatten dem nicht selten dadurch Rechnung tragen, daß sie der Ehefrau beim Erwerb einzelner Vermögensstücke die Miteigentümerstellung gfewähx-en, auch wenn die Mittel zu dem Erwerb nur zu dem geringen Teil von der Ehefrau aufgebracht sind, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bei der ihm obliegenden Feststellung mitbenützen, welcher Rechtsgrund in Verhältnis der Parteien zueinander der Beteiligung der . Klägerin am Grundstück zu Grunde lag. Es handelt sich hier um ein Mittel zur Feststellung des Parteiwillens, nicht aber um die Anwendung eines Rechtssatzes. Eine Vereinbarung, wie sie das Berufungsgericht für gegeben erachtet, läßt das gesetzliche Güterrecht unberührt. Er bedarf nicht der Form des § 1432 BGB.
 
3.) Der Revision ist zuzugeben, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, die Rechtsordnung kenne ein nur formelles Miteigentum nicht, bedenklich erscheinen würde, wenn es damit die rechtliche Möglichkeit leugnen wollte, einen Miteigentümer im Verhältnis zu einem Dritten schuldreohtlich zu verpflichten, die Sache wie eine solche des Dritten zu behandeln, wie dies zu dem Beispiel beim Treuhandeigentum der Fall sein kann. So meint es der Vorderrichter jedoch nicht, wie seine dann folgenden Ausführungen beweisen, daß der Beklagte für'«, seine Behauptung über das angebliche Einverständnis der Klägerin, dem Beklagten die Alleinverfügung zu überlassen, habe keinerlei Beweis führen können.
Die Revision vermißt dabei eine nähere Erörterung des Berufungsgerichts darüber, wie und warum es zu dieser Vollmacht kam. Das Berufungsgericht hat aber dem § 286 ZPO dadurch genügt, daß es über die einschlägige Sachdarstellung des Beklagten Beweis erhoben und ihn gewürdigt hat. Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, ob nach dem Inhalt der Vollmachtsurkunde die Erklärung der Klägerin oder des Beklagten über die Gründe für die Vollmachtserteilung überzeugender ist £ wären vielleicht dann erforderlich gewesen, wenn der Inhalt besonders deutlich für die eine oder andere Sachdarstellung spräche. Aber wenn es auch richtig ist, daß die Befugnis zu dem Abschluß mit sich selbst nicht erfördärlich war, um etwaige Unstimmigkeiten der Kaufurkunde, die sich etwa nachträglich im Genehmigungsverfahren oder sonst herausgestellt hätten? abzustellen, so kann daraus nichts Entscheidendes entnommen werden? denn die Vol3.machtsurkunde enthielt
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auch von den Behauptungen des Beklagten aus gesehen mehr als nötig war. Sie war, wie beide Parteien vortragen und wie auch die Errichtung zugleich mit der Kaufurkunde nahelagt, nach dem Wilien der Parteien nur im Zusammenhang mit dem Grundstück von Bedeutung, während doch eine Generalvollmacht
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 erteilt wurde. Daß nach Abschluß eines notariellen Vertrages sein Vollzug meist glatt verlaufen wird, kann der Revision zugegeben werden. Das schließt aber nicht aus, durch Erteilung einer Vollmacht trotzdem für etwa auftauchende Schwierigkeiten Vorsorge zu treffen, insbesondere wenn die spätere Belastung des Grundstücks oder die Löschung einer beim Kauf, wie hier, schon bestehenden Belastung nicht ausgeschlossen ist. Daß zu dem hier in. Frage stehenden Vorgang das Berufungsurteil im Sinne des § 551 Nr 7 ZPO nicht mit Gründen versehen sei, kann der Revision nicht zugegeben werden. Ebenso verfehlt ist die Rüge, das Berufungsgericht habe nach der auf Antrag der Beklagten geschlossenen Vernehmung der Klägerin als Partei weitere Beweisangebote des Beklagten anregen müssen (RGJW 1914» 311) oder fragen müssen, ob der den gesetzlichen Anforderungen an einen 3eweisantrag nicht entsprechende Ausdruck des Beklagten "Parteivernehmung" (siehe §§ 445» 447 ZPO) nicht auch die Vernehmung des Beklagten selbst umfasse, obwohl der Einzelrichter nach der Vernehmung der Klägerin das Beweisverfahren abgeschlossen und die Sache.vor den Senat verwiesen hatte.
4«) Die Revision bekämpft die Feststellung des Berufungsgerichts darüber, was die Klägerin zu dem Kauf und zur Werterhöhung des Grundstücks beigetragen habe. Insbesondere wendet sie sich gegen die Annahme, daß die Klägerin über ihre aüs.§ 1356 Abs 2 BGB sich ergebende Pflicht hinaus tätig gewesen sei.
a)	Ein Verfahrensverstoß sieht die Revision zunächst darin, daß der Berufungsrichter feststellt, die Klägerin habe das Lebensmitte3.geschäft allein geführt. Es war aber unstreitig, daß der Beklagte anderweitig berufstätig war und der Beklagte hatte, nicht vorgetragen, wie nun in der Revisionsbegründung, daß die Klägerin lediglich als Verkäuferin in dem Ge-
schäft tätig gewesen sei. Vielmehr hatte er vorgebracht, er habe als Angestellter nicht als Inhaber des Geschäfts auftreten können, sondern es auf den Namen seiner Frau führen lassen (Schriftsatz vom 28.Oktober 1949 S 4)
Nachdem der Erstrichter festgestellt hatte, daß die Klägerin zeitweise ein Ladengeschäft geführt habe (Urteil des Landgerichts S 5), wurde das in der Berufungsbegründung nicht bestritten, sondern der Klägerin nur Unfähigkeit bei dieser Tätigkeit vorgeworfen und der finanzielle Erfolg bestritten (Berufungsbegründung S 6) I ±	.	Gegenüber	der eindeutigen
 Behauptung der Klägerin, sie habe das Geschäft allein geführt (Schriftsatz vom 21.Februar 1953.)?• beschränk:-* te sich der Beklagte auf die Ausführung, es sei nicht richtig, daß die Mittel für den Erwerb des Grundstücks durch die Aufopferung der Klägerin beschafft worden wären, und verwies auf die Berufungsbegründung. Dann findet sich noch mit anderem Zusammenhang die. Wendung "nach Abgabe*«des, Geschäftes, das die Eheleute nur etwa ein Jahr lang betrieben haben”. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Verletzung des § 286 ZPO feststellen, daß die Beklagte das Geschäft allein geführt habe. Es hatte auch keine Veranlassung, den Beklagten zu einem Beweisangebot für das Gegenteil zu veranlassen, zu demal da-klar war, daß beide Parteien ohnedies bestrebt waren, die Arbeit der Klägerin während der Ehe »möglichst hoch- bzw geringwertig erscheinen zu lassen. Daß die Führung eines Geschäftes über die nach § 1356 Abs 2 BGB der Ehefrau obliegende..Tätigkeit hinausgeht, ist
 in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt 52, 279)*
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b)	Die Klägerin hat bei ihrer Einvernahme als Partei angegeben, sie habe die Haushaltskosten damals zu dem großen Teil aus den Einnahmen des Geschäfts bestreiten können, so daß der Beklagte aus seinem Arbeitsverdienst Ersparnisse habe machen können. Das Berufungsgericht hat das geglaubt, wobei
 
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es sich auch auf die Aussage der Geschäftsnachfolgerin, der Zeugin GÖ^^ stützt. Auch wenn die Klägerin begreiflicherweise zahlenmäßige Angaben nicht machen konnte, stand diese Beweiswürdigung im Ermessen des Berufungsrichters.
Auch hier brauchte das Gericht den Beklagten nicht aufzufordern, nach Vernehmung der von ihm gestellten Zeugin weiteren Beweis anzubieten, gerade wenn der Bek3.agte, wie er behauptet, zahlenmäßigen Beweis hätte führen können»
Ein genauer Nachweis wäre übrigens, auch die Richtigkeit der nunmehrigen Behauptungen des Beklagten vorausgesetzt, kaum zu erbringen gewesen, weil hiezu Angaben über die Warenbestände und die Geschäftseinnahmen und -ausgaben benötigt würden.
Auch ein Verstoß gegen Erfahrungssätze ist dem Berufungsgericht bei dieser Beweiswürdigung nicht unterlaufen.
Die Revision sieht einen Verstoß gegen Erfahrungssätze in der Feststellung des Berufungsgerichts, das Geschäft habe in der kurzen Zeit, in der die Klägerin in ihm tätig war, nach ihrer glaubwürdigen Aussage mit seinen Erträgnissen nicht nur die Erwerbskosten gedeckt, sondern auch die Entnahme von Lebensmitteln für den Haushalt ermöglicht. Die Revision meint, einen solchen Umfang könne das Geschäft unsatzmäßig nach der Erfahrung unmöglich gehabt haben.
Dieser Angriff beruht auf einem Mißverstehen der allerdings hier nicht völlig klar gefaßten Ausführungen des Berufungs-gerichts. Unter Erträgnissen versteht das Berufungsgericht hier auch den Verkaufserlös bei der Veräußerung des Geschäftes; denn die Klägerin hatte gar nicht bestritten, daß das Geschäft um 3 200.- RM gekauft und um 3 000 RM wieder verkauft worden war, und daß der Beklagte hiebei einen Verlust? von 200.- RM erlitten hatte (Tatbestand S 6). Hätte das Berufungsgericht feststellen wollen, daß dem Beklagten nach dem
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Verkauf des Geschäftes der ganze Erlös übrig geblieben sei, hätte es sich anders ausgedrückt,
c)	Zu dem Streit der Parteien darüber, ob die Klägerin aus ihrem Arbeitsverdienst bei dem Bauern Sch^H^ zu den Lasten des Haushalts und zu der Verzinsung und Tilgung der Bauschulden in größerem Maße beigetragen habe, war der Zeuge SchflBht vernommen worden, dessen Aussage für die Klägerin günstig war. .Hierzu,iiatte;.de9.*B^
angeboten mit der Behauptung, die Klägerin habe während des Krieges gelegentlich dort gearbeitet und sei daher auch nur gelegentlich entlohnt worden. Außerdem sei sie nur aus formalen Dienstverpflichtungsgründen als bei dem Bauern in Arbeit stehend gemeldet gewesen (Schriftsatz vom 27• Mai 1951). Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht erhoben mit der Begründung, es könne als richtig unterstellt werden, daß die Klägerin (nicht nur im Winter, sondern) auch in'der Zeit vom Frühjahr bis Herbst nicht ununterbrochen bei Sch®-tätig gewesen sei, denn es komme nicht darauf an, wieviel die Klägerin genau bei Schflpfe in den drei letzten Kriegsjahren verdient habe, vielmehr genüge die.Feststellung daß sie überhaupt in größerem Umfang bei SchflB in der angegebenen V/eise verdient habe und dadurch zu den Lasten des Haushalts und zu der Verzinsung und Tilgung der Bauschulden habe beitragen können. Die Ablehnung des Beweisantrags mit dieser Begründung verstößt, wie der Revision zuzugeben ist, gegen § 286 ZPO. Das Oberlandesgericht konnte zwar von der Erhebung des angebotenen Beweises absehen, wenn es die unter Beweis gestellte Behauptung als wahr unterstellte. Das hat . es aber nicht in vollem Umfang getan, denn die Feststellung, daß die Klägerin in größerem Umfang bei SchflÜ^ verdient habe, war mit der unter Beweis gestellten Behauptung des
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Beklagten unvereinbar.
d)	Mit dem Tatbestand nicht in Einklang steht die Ausführung des Berufungsgerichts in den Entscheidungsgründen, der Beklagte habe nicht bestreiten können, daß die Klägerin sich an.'der Rodung des Grundstücks beteiligt habe. Sowohl nach dem Tatbestand des Berufungsurteils, als auch nach dem dort in Bezug genommenen Schriftsatz vom 1. Februar
1951 S 7 und 9 war ,die’Mitwirkung der Klägerin «..! *,	. ;.i
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bei der Rodung vom Beklagten bestritten. Auch seine Äußerungen im Schriftsatz vom 7. März 1951 ®$ne gegenteilige Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 12.* Februar 1951 S 3 könhe,nicht'als' Zugeständnis.; :.;:ü. •*; des Beklagten aufgefaßt werden. Auch hier liegt also ein Verstoß gegen § 286 ZPO vor.
e)	Die zwei vorgenannten Rechtsfehler können das Berufungsurteil .jedoch nur zu Fail bringen, wenn es auf ihnen beruht. Die Prüfung, ob dies der Fall ist, steht im Zusammenhang mit einer weiteren Rüge der Revision.- Sie führt ins .Feld, daß zur Zeit des Erwerbs des Grundstücks 1930 und des Hausbaus (1936) die Parteien mit einer den Rahmen/» der gesetzlichen Pflicht übersteigenden Mitarbeit der Klägerin nicht hätten rechnen können, weil das Geschäft, was unbestritten ist, dem Beklagten gehört habe und die Arbeitspflicht der Frauen während des Krieges sich nicht habe voraussehen lassen. Was das ’schon 1929 erworbene und nach den Pest-Stellungen des Berufungsgerichtsjron der Frau geführte.Ladengeschäft betrifft, ist dag nicht richtig, da der Grundstückserwerb nach dem Geschäftserwerb lag. Hier hat die Klägerin
 zu dem Erwerb durch ihre Arbeit beigetragen. Im übrigen brauchten die Ehegatten, wenn die Ehefrau ah dem wirtschaftlichen Erfolg der Ehe, soweit es sich um das Grundstück handelte, teilhaben, söl-lte^.cdie/Mithilfe, der Klägerin “im ..einzelnen nicht vorauszusehen. In der Aussage der Klägerin kommt
 
diese Willensrichtung der Parteien dahin zu dem Ausdruck, daß nach Angabe der Klägerin schon beim Ankauf des Grundstücks die Anlage eines Gartens und die Errichtung eines Hauses beabsichtigt war und die Parteien "beide geschafft haben, um zu etwas zu kommen”. Der Rechtsgrund für die Gewährung der Miteigentümerstellung an die Klägerin mußte nicht in bereits geleisteter Arbeit oder bereits erbrachten finanziellen Beiträgen bestehen, er konnte auch in der im einzelnen noch nicht bestimmten, aber zu erwartenden Mithilfe bestehen. Gerade wenn diese im einzelnen nicht vorauszusehen war, ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, daß, wie gezeigt, in zwei Punkten wegen Prozeßverstosses für diesen Rechtszug unterstellt werden muß, daß die Mithilfe der Klägerin hinter dem zurückgeblieben ist, was das Berufungsgericht festgestellt hat, wenn sie immerhin noch beachtlichen Umfang hatte, so daß auch eine Rückforderung wegen Nichterreichung des mit der Leistung des Beklagten verfolgten Zweckes (§ 812 Abs 1 BGB) ausscheidet. Dem Berufungsgericht ist beizustimmen, wenn es die Möglichkeit bejaht, daß nach dem Willen der Ehegatten trotz der geldmäßig betrachteten geringeren Beitragsleistung der Ehefrau die Gewährung eines gleichen Anteils an überwiegend vom Mann erworbenen Vermögensstücken keine Schenkung sein soll. Übrigens wäre auch, wie bereits der Erstrichter zutreffend ausgeführt hat, auch bei Annahme einer Schenkung trotz der Scheidung kein::Rückforderungsrecht für den Beklagten gegeben, da die Klägerin nicht für alleinschuldig erklärt worden ist (•§ 73 EheG) u:id für eine Rückforderung wegen groben Undanks (§ 530 BGB) nichts vorgetragen ist»
Sind somit die Angriffe der Revision gegen die den Ausführungen des Berufungsgerichts zu entnehmende Feststellung, daß die Generalvollmacht nicht zur Wahrung einer im Innenverhältnis bestehenden AlleineigentümerStellung des Beklagten
 erteilt worden ist. ohne Erfolg, so verbleibt es bei der endgültigen Unwirksamkeit des Vertrages vom 4. Juli 1949 3amt Auflassung»
Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge des §
97 Abs 1 ZPÖ zurückgewiesen werden»
Dr.v.Normann . Dr.Hückinghaus	Schuster
 Die Bundesrichter Dr.Oechßler und Dr.Piepenbrock sind beurlaubt und dadurch an-der Unterschrift verhindert.
Dr.v.Normann
 fct