Unter Hinweis auf diese Lärment-wicklung und auf die Lärmhöchstwerte nach den Richtlinien des Arbeitsausschusses für technische lärmab-v/ohr beim Verein Deutscher Ingenieure vom Jahr I960 -Richtlinien TOI 2058 (vgl. BGHZ 46, 35, 40) - für ein Gebiet, dos überwiegend Wohn zw ecken dient, nämlich am läge (7.00 Uhr - 19.00 Uhr) 60 DIN-pbon und während der Rächt (19°00 Uhr - 7.00 Uhr) 45 DIN-phon, wurde dem Beklagten durch das Gewerbe- und Ordnungsamt an 18* Oktober 1963 als erstes aufgegeben, die Benster der Metzgerei stets geschlossen zu halten. Das Berufungsgericht hat den Klaganspruch als Ersatz des Schadens, der dem Kläger auf Grund der vom 18. Dabei ist im Einzelnen auf den Inhalt der Verwaltungsakten Bezug genommen, aus denen im Einzelnen die Daten, Uhrzeiten und Bedingungen der Messungen sowie deren Ergebnisse zu entnehmen sind. Das Berufungsgericht setzt sich auch eingehend mit den erheblich niedrigeren Meßergebnissen, die von der Stadtverwaltung im November 1963 bis zu dem April 1964 festgestellt oder bekanntgegeben wurden, auseinander. Es fehlt daher weder an den notwendigen Feststellungen über die Zeiträume, noch über die entscheidungserheblichen Tageszeiten, in denen der zugrunde gelegte Geräuschpegel überschritten worden istQ Die Revision kann auch aus dem Urteil des Senats vom 29» Juni 1966 -V ZR 91/65 - (BGHZ 46, 35) nichts für ihren Standpunkt gewinnen. wie im vorliegenden Pall, schon aus der Natur der geräuscherzeugenden Anlagen ergibt, daß es sich hier um ausgesprochen lästige Geräusche handelt; schon geringe Überschreitungen der allgemein für die lautstarke aufgestellten Richtwerte, insbesondere in den frühen Morgenstunden mit geringem Grundpegel, können eine Überschreitung der nach § 906 BGB vom Nachbarn hinzunehmenden Beeinträchtigungen darstellen. Die von der Revision als übergangen gerügten Beweisantritte mit dem Zeugnis RflHMBund waren schon nicht hinreichend substantiiert, da nicht dargelegt worden ist, von welchem Standort aus diese Zeugen die Lästigkeit beurteilt haben« Die Lästigkeit der durch das nächtliche Abladen von Milchkannen verursachten Geräusche ist entscheidungsunerheblich« Das gleiche gilt für die Belästigungen, die der Zeuge G|HB im Juni 1964 bis Januar 1965 im 2„ Stock des Hauses des Beklagten empfunden hat. Aus der Verwertung der beigezogenen Verwaltungsakten ergibt sich, daß der wesentlich auf den Pabrverkehr zurückzuführende Grundpegel weder bei den Messungen noch vom Berufungsgericht übersehen worden ist; die von der Revision angeführte Aktennotiz der Stadtverwaltung ist nur eine der allgemeinen Peststellungen über den Verkehrslärm« 2, Die Revision rügt unzureichende Feststellungen darüber, daß eine Lärmeinv/irkung unter 80 phon, die zwar eine Belästigung darstelle, geeignet wäre, die Gesundheit zu gefährden, und weiter darüber, daß gerade die Gesundheitsschäden des Klägers auf den Lärm zurückzuführen wären. Die Revision übersieht bei dieser Rüge, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung über die Gesundheitsschädigung sich nicht auf die allgemeine Wirkung von Dauerlärm, etwa auf die drei Beeinträchtigungsstufen nach Lehmann (Max-Planck-Institut für Arbeitspsychologie} stützt (vgl„ dazu die Äußerung des Gesundheitsamts Regensburg vom 25» November 1965), sondern auf die Tatsache, daß der Beklagte die geräusebstarken Maschinen regelmäßig auch vor 6 „00 Uhr morgens einset'zte«, Das Gericht folgert auf Grund allgemeiner Erfahrung, daß übermäßig starke Geräusche in den frühen Morgenstunden für die von der lärmeinv/irkung hesonders^stark^ betroffenen Menschen das Ende der Nachtruhe bedeute und eine Schlafstörung dieser Art über ein Jahr hinweg nicht nur eine Gefährdung der Gesundheit, sondern gesundheitliche Schäden der so betroffenen Personen hervor-rufe0 Beim Kläger sei jedenfalls eine Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten; ihr Umfang und der dadurch bedingte Verdienstausfall und die ausgelösten Beeinträchtigungen immaterieller Art müßten dem Verfahren Uber die Höhe des Klaganspruchs überlassen v/erden. Seine Anwendung bedurfte im vorliegenden Pall um so v/eniger eines fachärztlichen Gutachtens, als der sachverständige Zeuge die häufige Störung der Nachtruhe als besonders schädlich für den Nervenzustand des Klägers bezeiebnete* Bas Berufungsgericht verv/eist in den Entscheidungsgründen allerdings nicht ausdrücklich auf diese Aussage des Hausarztes des Klägers; es verweist jedoch entgegen dem Vortrag der Revision am Ende des Tatbestands auf das Urteil erster Instanz, in dem seinerseits auf die Aussagen dieses sachverständigen Zeugen ausdrücklich Bezug genommen ist und dieg,e Aussagen gewürdigt v/erden, Ba bei der Vernehmung dieses Zeugen auch die Präge erörtert t/orden Ist, Es bedurfte daher nicht der Erhebung des angebotenen Beweises über anderweitige Ursacheno Baß durch die hier festgestellte Art einer Gesundheitsschädigung dem freiberuflichen Kläger ein Verdienstausfall entstanden ist? daß diesem durch das Schreiben des Gewerbe- und Ordnungsamts vom 17 » Oktober 1963 die in den Richtlinien VDI 2058 bestimmten Grenzwerte für gemischtes Wohn- und Gewerbegebiet bekannt gemacht worden sind? der Beklagte von der seit vielen Jahren allgemein bekannten Erfahrung Kenntnis hatte, daß Lärmbelästigungen, die nicht nur kurzzeitig gev/isse Grenz-v/erte überschreiten, zu Gesundheitsschädigungen bei den Personen führen, die diesem Lärm ausgesetzt sindo Die Revision macht demgegenüber unter Hinweis auf die Äußerung des Gesundheitsamts RflHHHP vom 25o Hovember 1963 geltend, daß seinerzeit noch unsicher gev/esen sei und insbesondere keine einheitliche Meinung darüber bestanden habe, was ein Mensch an Lärm ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung vortragen könne, Lach allgemeiner Meinung trete eine Gesundheitsschädigung erst über - die hier nicht erreichten -90 DIF-pbon ein, Die behördlichen Anordnungen hätten nur bezv/eckt, Belästigungen auszuschalten* Jedenfalls hätte das Berufungsgericht für Angehörige des Berufskreises des Beklagten bei der hier festgestellten Lautstärke v/eder eine entsprechende Kenntnis noch ein Kennenmüssen über gesundheitsschädigende Folgen annehmen dürfen. herbeiführt oder nur eine Belästigung darstellt und ob dem Beklagten über diese Präge etwas bekannt war oder bekannt sein mußte«, Entscheidend ist hier die Kenntnis von der anhaltenden Schlafstörung in den frühen Morgenstunden durch einen lärm, der die festgelegten und ordnungspolizeilich übernommenen Werte weit überschritt. Sollte er diese Überlegung überhaupt nicht angestellt oder diese Präge, beiseite geschoben bähen, so hätte er die Sorgfalt, die bei der Aufstellung solcher Anlagen von einem BetriebsInhaber jedenfalls in dem gegebenen beengten, vorwiegend als Wohngebiet geltenden Altstadtbezirk erforderlich ist, nicht beachtet und damit mindestens fahrlässig gehandelt (§ 276 BGB), Pür den Pall, daß die technischen Möglichkeiten eines Lärmschutzes unter den gegebenen örtlich eingeschränkten Verhältnissen für die eingebauten Anlagen erst ausfindig zu machen waren, bemerkt das Berufungsgericht zutreffend, daß der Beklagte bis zu dem Erfolg der ihm obliegenden Untersuchungen die Maschinen und geräuschstarken übrigen Anlagen nur beschränkt in dem Rahmen einsetzen durfte, der die Benutzung seines Grundstücks nicht zu dem Machteil der Nutzung des Machbargrundstücks überschritt, 5* Da auch im übrigen kein Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten zu erkennen ist, v/ar die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 2PO zurückzuv/eisen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 823 St9 906 Zur Präge des Verschuldens hei Gesundheitsschädigung durch Geräusch Immissionen gewerblicher Maschinen in einem vorwiegend als Y/ohngebiet ausgewiesenen Stadtbezirk, BGH, B*t. v. 25. September 1970 - V ZR 155/67 OM Nürnberg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 155/67 URTEIL Verkündet am 25.September 1970 H 1 r t h 9 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Xnhabeg^^gj^g.eisch-9 Wurst- und Rä^gi|^arenfa^^: Beklagten und Revisionsklägers? - Prozeföbevollmächtigter Rechtsanwalt Br. gegen den Bauingenieur Oskar itraße Kläger und Revisionsbeklagten5 - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Br. Br - 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Augustin und der Bundesrichter Br. Rothe, Dr. Mattem, Offterdinger und Dr, Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberiondesgerichts Nürnberg vom 28, Juni 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgew iesen, Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte stellte im Zuge des Umbaues seines Anwesens im Kerngebiet der Stadt RflHHHPund der damit verbundenen Vergrößerung und Modernisierung seines Produktionsbetriebes für Fleisch-, YTurst- und Räucherwaren 1963 stärkere Fleischbearbeitungsmaschinen, u,a, einen Fleischkutter und eine Knochensäge, sowie neue Kühlmaschinen samt Klimaanlage mit Ventilatorabzug auf o Dem Haus des Beklagten liegt in geringer Entfernung das Haus der Mutter des Klägers gegenüber; der Kläger wohnte dort bis Ende des Jahres 1964 in Miete und unterhielt dort in Räumen, die auf die Straße ausgerichtet 3ind, auch sein Büro als Statiker und Bauingenieur, Lautstärkemessungen, die auf die Beschwerde der Mutter des Klägers am 15* Oktober 1963 um 6.15 Uhr in der Brühe vorgenommen wurden, ergaben je nach dem Betrieb der verschiedenen Maschinen Werte bis zu 71 DIM-phon. Unter Hinweis auf diese Lärment-wicklung und auf die Lärmhöchstwerte nach den Richtlinien des Arbeitsausschusses für technische lärmab-v/ohr beim Verein Deutscher Ingenieure vom Jahr I960 -Richtlinien TOI 2058 (vgl. BGHZ 46, 35, 40) - für ein Gebiet, dos überwiegend Wohn zw ecken dient, nämlich am läge (7.00 Uhr - 19.00 Uhr) 60 DIN-pbon und während der Rächt (19°00 Uhr - 7.00 Uhr) 45 DIN-phon, wurde dem Beklagten durch das Gewerbe- und Ordnungsamt an 18* Oktober 1963 als erstes aufgegeben, die Benster der Metzgerei stets geschlossen zu halten. Wegen weiterer erheblicher Lärraentfaltung wurden im Laufe der Jahre 1963 und 1964? im Juni 1964 auf Veranlassung der Regierung der Qberpfolz, v/eitere Lärmmessungen durchgeführt. Die Ergebnisse führten unter Anwendung der gemeinsamen Entschließung der Bayerischen Staatsminister des Inneren und für Wirtschaft und Verkehr vom 20. September 1963 (MAB1. S. 461) zu verschiedenen Auflagen des Amts für Öffentliche Ordnung. Die schließ-liche Erfüllung der im Laufe des Jahres 1964 erteilten Auflagen führte dazu, daß der Lärm unter Ansetzung der Tageszeit ab 6.00 Uhr morgens unter den erwähnten Höchstwerten verblieb. Der Klager verlangt Schadensersatz wegen der durch übermäßigen Lärm bei ihm ausgelösten Gesundheitsverletzung und der daraus entstandenen Minderung der Erwerbsfähigkeit« Er behauptet3 infolge der durch das schuldhafte und rechtswidrige Verhalten des Beklagten zerrütteten Gesundheit und Arbeitskraft im «Jahr 1963 22 888 DM und im Jahr 1964 38 418 DM einge- büßt zu haben« Er hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung L eines Teilbetrags in Höhe von 10 000 DM nebst Zinsen wegen der Erwerbsminderung sowie 2» eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen und 3» festzustellen, daß der Beklagte zu dem Ersatz jeden weiteren Schadens verpflichtet sei« Das Landgericht erkannte unter Abweisung der Klage im übrigen den Klaganspruch zu 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt (§ 906 Abs« 2 BGB); auf die Anschlußberufung des Klägers hin erklärte das Oberlandesgericht auch den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt (§ 823 BGB)« Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der gesamten Klage weiter« Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entseheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat den Klaganspruch als Ersatz des Schadens, der dem Kläger auf Grund der vom 18. Oktober 1963 bis 20. November 1964 schuldhaft verursachten Verletzung seiner Gesundheit in seinem Erwerb (§§ 823 Abs. 1, 842 BGB) entstanden ist, und als Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 847 BGB) dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet. II, Die Revision bringt materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rügen in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Lärmeinwirkuiigo auf deren Ursächlichkeit für eine Gesundheitsschüdigung, sowie für die Entstehung eines Verdienstausfalls und schließlich in Bezug auf das Verschulden des Beklagten und ein Mitverschulden des Klägers vor. Sie sind unbegründet. 1. Das Berufungsgericht bemißt die Unzulässigkeit der Lärmeinwirkung im Sinn des § 906 BGB nach den in den Richtlinien des Arbeitsausschusses für technische Lärmabwehr beim Verein Deutscher Ingenieure für gemischtes Yfobn- und Gewerbegebiet aufgestellten Höchstwerten, gemessen in DIN-phon. Die Revision meint, es fehle an hinreichenden Feststellungen, in welchen Zeiträumen und Stunden der erlaubte Geräuschpegel von dem Maschinenlärm überschritten worden sei; in dem angefochtenen Urteil wären nur vereinzelte Phonmessungen erwähnt, die nicht erkennen ließen, ob deren Y/erte in der gesamten angeblichen Schädigungszeit erreicht worden seien. Bei Klagerhebung nach Beseitigung der Bärmqueile ermangele es dem Kläger sowieso der eigentlichen Beweismittel, hier nämlich der eigenen Empfin-dung des Tatrichters (Hinweis auf BGHZ 46, 55). Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß im Tatbestand des angefochtenen Urteils die Art der neu aufgestellten geräuschstarken Maschinen (Fleischkutter, Knochensäge, Fleischmiihle; sowie Anlagen (Ventilatoren) und Daten der Lärmmessungen, insbesondere die hier wesentlichen Tageszeiten (zwischen 5.00 und 6„00 Uhr sowie zv/ischen 5.50 Uhr und 7,50 Uhr in der Frühe und zwischen 9.50 Uhr und 10.50 Uhr' am^Vornjittag) festgestellt sind. Dabei ist im Einzelnen auf den Inhalt der Verwaltungsakten Bezug genommen, aus denen im Einzelnen die Daten, Uhrzeiten und Bedingungen der Messungen sowie deren Ergebnisse zu entnehmen sind. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß der Tatrichter aus der gesamten YJürdigung der Ergebnisse dieser vielen Messungen und deren festgclegton Bedingungen die Peststellung trifft, daß der lärm in der bisherigen Höhe praktisch unvermindert bestehen blieb, nämlich in der Höhe der Messung vom 18. Oktober 1963 (damals bis zu 71 DIN-phon), jedenfalls zwischen 60 und 70 Phon (S. 17? 18 Bü) und "regelmäßig auch vor 6.00 Uhr morgens" (S. 20 BU). Das Berufungsgericht setzt sich auch eingehend mit den erheblich niedrigeren Meßergebnissen, die von der Stadtverwaltung im November 1963 bis zu dem April 1964 festgestellt oder bekanntgegeben wurden, auseinander. Es fehlt daher weder an den notwendigen Feststellungen über die Zeiträume, noch über die entscheidungserheblichen Tageszeiten, in denen der zugrunde gelegte Geräuschpegel überschritten worden istQ Die Revision kann auch aus dem Urteil des Senats vom 29» Juni 1966 -V ZR 91/65 - (BGHZ 46, 35) nichts für ihren Standpunkt gewinnen. Dort ist ausgeführt (aaO So 38), daß letztlich die Lästigkeit eines Geräusches entscheidend ist und die Lautstärke nur eine Komponente der Lästigkeit ausmocht; aus diesem Grund darf sieh der Tatrichter3 insbesondere^ucb_beim Vergleich mit dem herrschenden Grundpegel, oft nicht nur an die gemessenen Lautstärken halten, sondern er hat schon bei geringerer Lautstärke die lästigkeitsbedingenden Momente - mangels physikalischer Meßmethoden in der Regel - durch eigene Wahrnehmungen zu prüfen. Der Revision ist zuzugeben, daß der Tat-riohter die Geräusche nach ihrer Eindämmung Ende des Jahres 1964 nicht mehr selbst so wabrnehmen konnte, wie sie zuvor bestanden haben* Der Anhörung ■bedarf es jedoch nicht, wenn sich? wie im vorliegenden Pall, schon aus der Natur der geräuscherzeugenden Anlagen ergibt, daß es sich hier um ausgesprochen lästige Geräusche handelt; schon geringe Überschreitungen der allgemein für die lautstarke aufgestellten Richtwerte, insbesondere in den frühen Morgenstunden mit geringem Grundpegel, können eine Überschreitung der nach § 906 BGB vom Nachbarn hinzunehmenden Beeinträchtigungen darstellen. Es kann entgegen der Meinung der Revision aus dem genannten Urteil keineswegs entnommen werden, daß der Beweiswert der in DIN-phon gemessenen Lautstärke gering sei. Die von der Revision als übergangen gerügten Beweisantritte mit dem Zeugnis RflHMBund waren schon nicht hinreichend substantiiert, da nicht dargelegt worden ist, von welchem Standort aus diese Zeugen die Lästigkeit beurteilt haben« Die Lästigkeit der durch das nächtliche Abladen von Milchkannen verursachten Geräusche ist entscheidungsunerheblich« Das gleiche gilt für die Belästigungen, die der Zeuge G|HB im Juni 1964 bis Januar 1965 im 2„ Stock des Hauses des Beklagten empfunden hat. Aus der Verwertung der beigezogenen Verwaltungsakten ergibt sich, daß der wesentlich auf den Pabrverkehr zurückzuführende Grundpegel weder bei den Messungen noch vom Berufungsgericht übersehen worden ist; die von der Revision angeführte Aktennotiz der Stadtverwaltung ist nur eine der allgemeinen Peststellungen über den Verkehrslärm« Die tatsächlichen Feststellungen, die der Beurteilung der Wesentlichkeit und Ortsüblichkeit der Geräusche zugrunde liegen, sind daher ohne Verfahrensverstoß und ohne Hechtsirrtum getroffen; auch ist das Berufungsgericht bei seiner Würdigung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen» 2, Die Revision rügt unzureichende Feststellungen darüber, daß eine Lärmeinv/irkung unter 80 phon, die zwar eine Belästigung darstelle, geeignet wäre, die Gesundheit zu gefährden, und weiter darüber, daß gerade die Gesundheitsschäden des Klägers auf den Lärm zurückzuführen wären. Das Berufungsgericht habe sich, meint sie, damit nicht auseinandergesetzt; ihm fehlten auch die zur Beurteilung solcher Fachfragen erforderlichen speziellen medizinischen Kenntnisse; das Berufungsgericht hätte vielmehr ein Fachgutachten einziehen müssen0 Die Revision übersieht bei dieser Rüge, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung über die Gesundheitsschädigung sich nicht auf die allgemeine Wirkung von Dauerlärm, etwa auf die drei Beeinträchtigungsstufen nach Lehmann (Max-Planck-Institut für Arbeitspsychologie} stützt (vgl„ dazu die Äußerung des Gesundheitsamts Regensburg vom 25» November 1965), sondern auf die Tatsache, daß der Beklagte die geräusebstarken Maschinen regelmäßig auch vor 6 „00 Uhr morgens einset'zte«, Das Gericht folgert auf Grund allgemeiner Erfahrung, daß übermäßig starke Geräusche in den frühen Morgenstunden für die von der lärmeinv/irkung hesonders^stark^ betroffenen Menschen das Ende der Nachtruhe bedeute und eine Schlafstörung dieser Art über ein Jahr hinweg nicht nur eine Gefährdung der Gesundheit, sondern gesundheitliche Schäden der so betroffenen Personen hervor-rufe0 Beim Kläger sei jedenfalls eine Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten; ihr Umfang und der dadurch bedingte Verdienstausfall und die ausgelösten Beeinträchtigungen immaterieller Art müßten dem Verfahren Uber die Höhe des Klaganspruchs überlassen v/erden. Gegen den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Erfahrungssatz über andauernde Schlafstörungen sind keine Bedenken zu erheben. Seine Anwendung bedurfte im vorliegenden Pall um so v/eniger eines fachärztlichen Gutachtens, als der sachverständige Zeuge die häufige Störung der Nachtruhe als besonders schädlich für den Nervenzustand des Klägers bezeiebnete* Bas Berufungsgericht verv/eist in den Entscheidungsgründen allerdings nicht ausdrücklich auf diese Aussage des Hausarztes des Klägers; es verweist jedoch entgegen dem Vortrag der Revision am Ende des Tatbestands auf das Urteil erster Instanz, in dem seinerseits auf die Aussagen dieses sachverständigen Zeugen ausdrücklich Bezug genommen ist und dieg,e Aussagen gewürdigt v/erden, Ba bei der Vernehmung dieses Zeugen auch die Präge erörtert t/orden Ist, ob die Ausfallserscheinungen beim Kläger nicht auf andere Ursachen zurückzuführen seien? kann entgegen der Meinung der Revision nicht unterstellt werden? das Berufungsgericht habe diese Möglichkeit bei seiner Würdigung nicht in Betracht gezogene Ausdrücklich stellt das Berufungsgericht fest? daß die durch den Lärm verursachte Schlafstörung beim Kläger eine gesundheitliche Schädigung bewirkt habe. Es bedurfte daher nicht der Erhebung des angebotenen Beweises über anderweitige Ursacheno Baß durch die hier festgestellte Art einer Gesundheitsschädigung dem freiberuflichen Kläger ein Verdienstausfall entstanden ist? ist allerdings nicht ausdrücklich festgestellt und begründete Biese Feststellung ergibt jedoch der Zusammenhalt der Gründe auf Seite 21 erster Absatz mit dem Schlußsatz des Berufungsurteils fl 3« Zur Frage des Verschuldens des Beklagten geht das Berufungsgericht davon aus? daß diesem durch das Schreiben des Gewerbe- und Ordnungsamts vom 17 » Oktober 1963 die in den Richtlinien VDI 2058 bestimmten Grenzwerte für gemischtes Wohn- und Gewerbegebiet bekannt gemacht worden sind? daß dem Beklagten gleichzeitig eröffnet worden ist? der Lärm seiner neu eingebauten Betriebseinrichtungen überschreite die Grenzwerte erheblich? und daß schließlich dem Beklagten auch verschiedene Auflagen zu dem Zwecke der Lärmminderung erteilt worden sind? denen er zu dem feil nachgekommen ist« Baraus schließt das Berufungsgericht? daß auch der Beklagte von der seit vielen Jahren allgemein bekannten Erfahrung Kenntnis hatte, daß Lärmbelästigungen, die nicht nur kurzzeitig gev/isse Grenz-v/erte überschreiten, zu Gesundheitsschädigungen bei den Personen führen, die diesem Lärm ausgesetzt sindo Die Revision macht demgegenüber unter Hinweis auf die Äußerung des Gesundheitsamts RflHHHP vom 25o Hovember 1963 geltend, daß seinerzeit noch unsicher gev/esen sei und insbesondere keine einheitliche Meinung darüber bestanden habe, was ein Mensch an Lärm ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung vortragen könne, Lach allgemeiner Meinung trete eine Gesundheitsschädigung erst über - die hier nicht erreichten -90 DIF-pbon ein, Die behördlichen Anordnungen hätten nur bezv/eckt, Belästigungen auszuschalten* Jedenfalls hätte das Berufungsgericht für Angehörige des Berufskreises des Beklagten bei der hier festgestellten Lautstärke v/eder eine entsprechende Kenntnis noch ein Kennenmüssen über gesundheitsschädigende Folgen annehmen dürfen. Es kann dahinstehen, ob dem Beklagten die Möglichkeit von Gesundheitsstörungen der Fachbarn bekannt war und er etwa solche in Kauf genommen hat. Der Ersatzanspruch ist auch bei fahrlässiger Verletzung der Gesundheit begründet. Es kommt im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, ob Dauerlärm über 60 DIF-phon am Tage schon Gesundheitsstörungen -13 - herbeiführt oder nur eine Belästigung darstellt und ob dem Beklagten über diese Präge etwas bekannt war oder bekannt sein mußte«, Entscheidend ist hier die Kenntnis von der anhaltenden Schlafstörung in den frühen Morgenstunden durch einen lärm, der die festgelegten und ordnungspolizeilich übernommenen Werte weit überschritt. Damit, daß Störungen solcher Art zur Schlafenszeit gesundheitsschädlich sein können, mußte der Beklagte rechnen. Sollte er diese Überlegung überhaupt nicht angestellt oder diese Präge, beiseite geschoben bähen, so hätte er die Sorgfalt, die bei der Aufstellung solcher Anlagen von einem BetriebsInhaber jedenfalls in dem gegebenen beengten, vorwiegend als Wohngebiet geltenden Altstadtbezirk erforderlich ist, nicht beachtet und damit mindestens fahrlässig gehandelt (§ 276 BGB), Pür den Pall, daß die technischen Möglichkeiten eines Lärmschutzes unter den gegebenen örtlich eingeschränkten Verhältnissen für die eingebauten Anlagen erst ausfindig zu machen waren, bemerkt das Berufungsgericht zutreffend, daß der Beklagte bis zu dem Erfolg der ihm obliegenden Untersuchungen die Maschinen und geräuschstarken übrigen Anlagen nur beschränkt in dem Rahmen einsetzen durfte, der die Benutzung seines Grundstücks nicht zu dem Machteil der Nutzung des Machbargrundstücks überschritt, 4o Unbegründet ist schließlich die Rüge, das Berufungsgericht habe mangels Behandlung der Präge des Mitverschuldens des Klägers gegen § 304 ZPO verstoßen. Das Berufungsgericht hatte allein auf Grund des Sachvortrags keine Veranlassung;, diese Frage ausdrücklich zu erörtern. Ein Mitverschulden kann insbesondere nicht, v/ie die Revision meint, darin erblickt v/erden, daß der Kläger angesichts der Möglichkeit gesundheitsschädigender Auswirkungen des Betriebslärms nicht vor dem Eintritt des Schadens eine andere Wohnung bezogen hat. Der Kläger durfte, v/ie in der Revisions-erv/iderung zutreffend ausgeführt wird, nach dem Einschreiten der Behörde und den Erklärungen des Beklagten am 20. Januar 1964? den Bärm durch geeignete Maßnahmen einzudämmen, darauf, daß die eingeleiteten und vorgesehenen Maßnahmen in absehbarer Zeit Erfolg zeigten, jedenfalls insoweit vertrauen, daß er nicht schon früher seine gemieteten Arbeitsräume mit Wohnung aufzugeben brauchte. - 15 ~ 5* Da auch im übrigen kein Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten zu erkennen ist, v/ar die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 2PO zurückzuv/eisen. Offterdinger Br* Augustin Rothe Br, Grell Mattem