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BGH · V ZR 165/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 165/63

Wird zur Abstützung des Bodens eines Nachbargrundstücks gegen eine Baugrube eine Stahlspundwand in den Boden gerammt, so stellt das Binrammen der Wand, jedenfalls wenn dies auf dem Hachbargrundstück selbst geschieht, nicht einen Teil der Vertiefung io$© des § 909 BGB dar» Per Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» April 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten 1)1% Augustin und der Bundesrichter Pr» Ho the, Dr. Mattem, Offterdinger und Pro Grell für Hecht erkannt; Zivilsenats des Oberlandesgerichto Nürnberg vorn 30o April 1963 aufgehoben und die Sache zur ander-v/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird» Insgesamt sollte ein Grenzstreifen der Firma von ötwa 2 m vier Wochen lang für die Bauarbeiten zur Verfügung gestellt werden« Die Behelfsbauten ihrerseits sollten wegen des erforderlichen Abbruchs der alten Brandmauer und eines Teils der übrigen alten Umfassungsmauer abgestützt werden« Hach mündlichen Verhandlungen? lo Das seinerzeit als Behelfsbau errichtete Rückgebäude der Firma Ludwig Carl B^p auf den alten Grenzmauern wird durch den ausführenden Bauunternehmer des Anwesens K^^straße ^ gesichert, die vorhandene abbruchreife Mauer abgetragen und entlang der Grenzmauer in ca 1,0 m Abstand eine Stahl- Unmittelbar nach dieser Vereinbarung nahm die Beklagte die vorgesehenen Sauarbeiten auf«, Sie trug nach Ab Stützung der Behelfsbauten die alten Brandmauern und die Behelfsbauten im Grenzstreifen ab, rammte die Stahlspundwand ein und hob die Baugrube unter entsprechender Aussteifung auso Bis zu dem 200 November 1953 kam es auf dem Grundstück der* Firma im Zusammenhang mit den Bauarbeiten der Beklagten zu drei Senkungen, die zu Seiikungs riesen in den Behelfsbauten führten,. kosten des alten Zustandes der Behelfsbauten ausführen, wogegen ihr jedoch die Thuringia, auf Naturalrestitution beharrend, keine Bezahlung zu leisten bereit war« Die Klägerin hat behauptet, die Bauordnungsbehörde habe ihr nicht gestattet, den früheren, behelfsmäßigen Zustand wieder herzustollen, so daß die Firma entgegen ihrer ursprünglichen Planung nunmehr verfrüht und unwirtschaftlicherweise schon in diesem Zeitpunkt zu dem Neuaufbau gezwungen gewesen sei 0 Die I^irma begann schließlich im Jahre 1954 mit dem Neuaufbau, den der Zeuge Architekt ausführte« Mit ihrer im Jahre 1956 erhobenen Klage macht die Klägerin als Zesoionarin einen Geldanspruch als Ersatz für den der Firma E^p durch die Beschädigung der Behelfsbauten zugefügten Schaden geltend, dessen Höhe sie ins Ermessen des Gerichts stellt, jedoch mindestens auf 10 000 DM bezifferte Sie bezieht sich im einzelnen auf die Darstellung der eingetretenen Schäden und der Kosten für deren Behebung in dem Gutachten des Architekten T(|^P vom 15o März 1954« Hilfsweise begründet sie den Klanganspruch mit einem Nutzungsentgang in Höhe von monatlich 910,14 DM in der Zeit vom November 1953 bis Dezember 1954° Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, da sie die ihr aufgegebenen Bauarbeiten einwandfrei durch-gefUhrt habe und der Schaden an den Behelfsbauten der Firma auf die Baufälligkeit dieser Bauten und ihren schlechten Untergrund zurückzuführen seio Das Landgericht hat die Klage abgewiesenc lo Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Beklagte der Zedentin des Klaganspruchs gemäß § 823 Abs« 2 ln Verbindung mit § 909 BGB zu dem Ersatz des Schadens vorpflichtet gewesen 3ei, der dieser aus der Beschädigung ihrer Behelfsbauten entstanden ist« Rach seinen Feststellungen kommen im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen, des Gewerbeoberbaurats Dr« Manfred vom Grundbauinstitut der Bayerischen Landesgewerbeanstalt Nürnberg, drei Ursachen für die Beschädigungen der Behelfsbauten in Betracht, die ihrerseits den Schaden ausmachen oder ausgelöst haben, der der Firma nach dem Vortrag der Klägerin entstanden ists Die Erschütterungen des Bodens beim Einrammen der Spundwand (a), die ihrerseits zu Kornumlagerungen im Sanduntergrund des Grundstücks Brunnen-gasso Nr« 4 geführt haben, eine Verschiebung der Spundwand in Richtung der Baugrube (b) und schließlich die Störung des baulichen Zusammenhangs der Behelfsbauten bei dem Abbruch der alten Brandmauer (c)0 Die Ursachen* Möglichkeit b) (Verschiebung der Spundwand) scheidet darj Berufungsgericht aus, weil dafür keine Anhaltspunkte vorliegen, go daß der Tatrichter' schließlich in positiver Hinsicht als hinreichend nachgewiesen ansieht, daß die Er- schütterungen heim Einschlagen der Spundwand die Schäden auf jeden Fall mitverursacht haben und daß daneben als weitere mögliche Ursache die Störung des baulichen Zusammenhangs der Behelfsbauten in Frage komme» Bas Berufungsgericht übernahm in den Gründen unter Nr, 1, wie auch schon das Landgericht (vgl«, Urteil So 2 und 9 unten, Bio 238 und Bl» 245 GA), die vom Sachverständigen bei der Zusammenfassung seines Urteils Uber die Ursache der Beschädigungen (Gutachten S. 20) e Die durch das Kinrammen ausgelösten Bodenerschütterungen sind daher keine Folgen der Vertiefung<> Die Spundwand diente vielmehr als Stütze dafür, daß der Boden des Nachbargrundstücks nicht seinen Halt verliere<, Diesen Zweck hat sie nach den getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall erfüllt, so daß sich die Vertiefung nicht auf das Grundstück der Firma B^p auswirkte (zur Auswirkung von Rammerschütterungen auf ein Nachbargrundstück vglo Urteil des Senats vom 19» Oktober 1965 - V ZR 171/65 unter 2, So 8 A, WM 1966, 33? klagte, treffen» Eq kommt daher nur eine Haftung der Beklagten wegen rechtswidriger Verletzung des Eigentums der Firma nach § 823 Abs» 1 BGB in Betracht» Die Baumaß- Bio 184 GA)» Unter welchen Voraussetzungen und unter welchen Sicherungsmaßnahmen der Firma hie nach den bisherigen Feststellungen an sich einwandfrei durchgeführten Bauarbeiten durchzuführen gestattet worden ist, wird das Berufungsgericht durch Auslegung des Vertrags festzustellen haben» Sollte sich ergeben, daß die nach dem Vertrag erforderlichen Maßnahmen zu dem Schutz der Behelfsbauten nicht eingehalten worden sind, so wären die Bauarbeiten insoweit, als sie mangels dieser Maßnahmen zu Schädigungen der Behelfsbauten geführt haben, vom Eigentümer nicht gestattet und damit rechtswidrig gewesen» Es wäre alsdann weiter zu prüfen, ob die Beklagte hinsichtlich solchen rechtswidrigen Verhaltens ein Verschulden trifft» Bei der Beantwortung dieser Frage wird erheblich sein, ob und inwieweit die Beklagte, die davon ausgehen durfte, daß die Firma den Abbruch der alten Kommunmauer und das Einschlagen -Uv dor Stahlspundwand gestattet hatte, den Inhalt des Ge-stattungsvertrags kannte» Sollte sie diesen Vertrag und damit die Grenzen der Gestattung eines Eingriffs in das Eigentum der Firma nicht gekannt haben, so wird zu prüfen sein, welchen Auftrag ihr die Firma 7^|BHP or“ teilt hat und inwieweit sie sich ohne eigene Prüfung dex’ Gestattung auf diesen Auftrag verlassen durfte, ohne gegen Da eine abschließende Entscheidung darüber, ob die Bo-klagte nach § 823 Abs« 1 BGB der Firma haftete, vor einer Klärung der dargelegten Fragen nicht möglich ist, aber auch die Rügen der Revision zur Auslegung des Vertrags vom 11« November 1953 und zur Frage, ob ein Schaden entstanden ist, allenfalls zur Zurückverweisung führen könnten, ist die Klage entgegen der Meinung der Revision nicht abweisungsreif»

Zitierte Normen: § 909 BGB § 563 ZPO
GrundstückBGBBauarbeitenFirmaBehelfsbautenBerufungsgerichtSpundwandKlägerin

Volltext der Entscheidung

ilachschlageworks ja Amtliche Sammlung:	nein
BGB §§ 823 B, Bf, 909
Wird zur Abstützung des Bodens eines Nachbargrundstücks gegen eine Baugrube eine Stahlspundwand in den Boden gerammt, so stellt das Binrammen der Wand, jedenfalls wenn dies auf dem Hachbargrundstück selbst geschieht, nicht einen Teil der Vertiefung io$© des § 909 BGB dar»
BGH,UrtoVo 29o April 1966 - V ZR 165/63 OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
v ZH.155/61 ,	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
29o April 1966 Ilirth, JuotiZwanges teilt er
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der
nehm
 ung in N
& B , Bfjstraßo
 Bauu nt er—
Beklagten? Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmäehtigters
 Rechtsanwalt Dr0
gegen
 die Firmenteilhaberin Johanna
),
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter1 Rechtsanwalt Dr«
2
0
Per Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» April 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten 1)1% Augustin und der Bundesrichter Pr» Ho the, Dr. Mattem, Offterdinger und Pro Grell
 für Hecht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichto Nürnberg vorn 30o April 1963 aufgehoben und die Sache zur ander-v/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird»
Von Hechts wegen Tatbestand;
Das Grundstück 30/00gaßGc ITr«, 0 (durchgehend bis
 istraße Nr. 01 in Nürnberg gehört den Gesellschaftern dor Firma Ludwig Carl B^fe, darunter auch der Klägerin»
Pie übrigen Mitgesellschaftor haben der Klägerin einen Schadenoersatzanspruch abgetreten (vgl» Bestätigung vom 30o November 1957)5 den sie auf Grund folgenden Sachver-
halts gegenüber der Beklagten geltend machen*
Im Jahre 1953 nahm die fJ^m^^~Versicherungs-Aktien-gesollschaft - im folgenden als	bezeichnet	-
den Wiederaufbau des benachbarten Grundstücks K^^^straße Nr. 0 (früher an das Grundstück der Firma 300 anschließend das Gebäude K^09 B00^0straße Nr. 0 durch den Zeugen Architekt	in Angriff. Pie Bauarbeiten führte die
 Beklagte aus. Auf dem Anwesen der Firma
 auf dem neben
 Umfassungsmauern an der B^B^gasse an der Grenze zu dem Grundstück K^Jptraße Hr. ^ noch ein Heststück der alten Brandmauer gestanden hatte? betrieb diese damals in einstöckigen, nach dem Krieg errichteten Behelfsbauten ein Geschäft für Büroartikel mit Ausstellungs-? Lagerund Büroräumen sowie einer Werkstatt0 Die	plante,
 mit ihrem Gebäude gleichseitig eine gemeinsame Grenzmauer auf der Grenzlinie zu errichten, welche die Firma B^p beim Wiederaufbau ihres Grundstücks als Kommunmauer mitverwenden sollteo Zur Erstellung dieser Kommunmauer sollte ein Grenzstreif en des Grundstücks der Firma B^P mit aus geschachtet und das Erdreich dort während des Ausschachtens und der Fundamentierung der Mauer mittels einer Spundwand abgestützt werden. Insgesamt sollte ein Grenzstreifen der
 Firma	von	ötwa	2	m	vier	Wochen	lang	für	die	Bauarbeiten
 zur Verfügung gestellt werden« Die Behelfsbauten ihrerseits sollten wegen des erforderlichen Abbruchs der alten Brandmauer und eines Teils der übrigen alten Umfassungsmauer abgestützt werden« Hach mündlichen Verhandlungen? bei denen nach klägerischem Vorbringen der Vertreter der
 auf Befragen absolute Erhaltung der Behelfsbauten
 zusicherto, kam am 11« November 1953 eine schriftliche
 Vereinbarung zwischen der Klägerin und der T
ver-
treten durch den Architekten
 folgenden Inhalts
 zustande:
"Über die Errichtung einer gemeinsamen Brandmauer zwischen dem Anwesen Nürnberg, K^(pstraße und dem Anwesen der Firma Ludwig Carl B^p an der B^^p^gasse Nr , 0 <, 0 0 0 o
lo Das seinerzeit als Behelfsbau errichtete Rückgebäude der Firma Ludwig Carl B^p auf den alten Grenzmauern wird durch den ausführenden Bauunternehmer des Anwesens K^^straße ^ gesichert, die vorhandene abbruchreife Mauer abgetragen und entlang der Grenzmauer in ca 1,0 m Abstand eine Stahl-
2 o
J O
Spundwand auf die Tiefe von 8 m gerjehlagen«, hie Bauzeit wird mit ca 4 Wochen angegebene
 hie T^IHI-Versicherungs-A kt i enge s e11s cha ft bevorschußt die gesamten Kosten für die lauerer Stellung der Fundierung der gemeinsamen Brandmauer sowie die Kosten für den Aushub und der für die Durchführung erforderlichen sonstigen Leiotungoiio Nicht eingeschlossen sind die Vermes sungokosten, die im Zuge der Aufrichtung durch das Staatliche Vermessungsamt zur Grenzmauerberichtigung anfalleno Diese Kosten werden im gemeinsamen Interesse je zur Hälfte von den Vertragspartnern getragene
 Dio T mmm Versicherungo-A k t i enge Seilschaft zahlt an die Firma Ludwig Carl	eine	ein-
malige Abfindung in Höhe von DM 1 000 in Aorten; .eintausend Deutsche Mark bei Beginn der Abbrucharbeiten und nach erfolgter Vortragsunter-Zeichnung., Die Kosten für die Ürandmaucrerotellun werden nach Ziffer 1 unter Zugrundelegung des Loistungsverzeichnioses über die Vergebung der Bauarbeiten aufgeschlüsselt der Firma Ludwig Carl	zur Abrechnung bekannt gegeben« Die
 Abrechnung jedoch erfolgt im Zoitpunkt des Wiederaufbaus des Anwesens	Nr«,	Q
durch den Besitzer im Zeitpunkt des Wiederaufbaus«, Als Bauindex gilt der szto Index, abgestimmt auf den heutigen Index mit 3? 4 nach Angabe der Brandvorsicherungskamnier«. M
Unmittelbar nach dieser Vereinbarung nahm die Beklagte die vorgesehenen Sauarbeiten auf«, Sie trug nach Ab Stützung der Behelfsbauten die alten Brandmauern und die Behelfsbauten im Grenzstreifen ab, rammte die Stahlspundwand ein und hob die Baugrube unter entsprechender Aussteifung auso Bis zu dem 200 November 1953 kam es auf dem Grundstück der* Firma	im	Zusammenhang mit den Bauarbeiten der
 Beklagten zu drei Senkungen, die zu Seiikungs riesen in den Behelfsbauten führten,.
In der Folgezeit Pro zeßparteion und der
 führten Verhandlungen zwischen den
 zu keiner
 migurgo Die
 
Beklagte wollte zwar erst Arbeiten beim endgültigen Neuaufbau der Birma	in	Höhe	der	Wiederherstellungs-
kosten des alten Zustandes der Behelfsbauten ausführen, wogegen ihr jedoch die Thuringia, auf Naturalrestitution beharrend, keine Bezahlung zu leisten bereit war« Die Klägerin hat behauptet, die Bauordnungsbehörde habe ihr nicht gestattet, den früheren, behelfsmäßigen Zustand wieder herzustollen, so daß die Firma	entgegen
 ihrer ursprünglichen Planung nunmehr verfrüht und unwirtschaftlicherweise schon in diesem Zeitpunkt zu dem Neuaufbau gezwungen gewesen sei 0 Die I^irma	begann
 schließlich im Jahre 1954 mit dem Neuaufbau, den der Zeuge Architekt	ausführte«
Mit ihrer im Jahre 1956 erhobenen Klage macht die Klägerin als Zesoionarin einen Geldanspruch als Ersatz für den der Firma E^p durch die Beschädigung der Behelfsbauten zugefügten Schaden geltend, dessen Höhe sie ins Ermessen des Gerichts stellt, jedoch mindestens auf 10 000 DM bezifferte Sie bezieht sich im einzelnen auf die Darstellung der eingetretenen Schäden und der Kosten für deren Behebung in dem Gutachten des Architekten T(|^P vom 15o März 1954« Hilfsweise begründet sie den Klanganspruch mit einem Nutzungsentgang in Höhe von monatlich 910,14 DM in der Zeit vom November 1953 bis Dezember 1954°
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, da sie die ihr aufgegebenen Bauarbeiten einwandfrei durch-gefUhrt habe und der Schaden an den Behelfsbauten der Firma	auf die Baufälligkeit dieser Bauten und ihren
 schlechten Untergrund zurückzuführen seio
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesenc
\ V'
Das Oberlandesgericht hat. den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erkannt«
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründa s
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 Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Beklagte der Zedentin des Klaganspruchs gemäß § 823 Abs« 2 ln Verbindung mit § 909 BGB zu dem Ersatz des Schadens vorpflichtet gewesen 3ei, der dieser aus der Beschädigung ihrer Behelfsbauten entstanden ist« Rach seinen Feststellungen kommen im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen, des Gewerbeoberbaurats Dr« Manfred vom Grundbauinstitut der Bayerischen Landesgewerbeanstalt Nürnberg, drei Ursachen für die Beschädigungen der Behelfsbauten in Betracht, die ihrerseits den Schaden ausmachen oder ausgelöst haben, der der Firma	nach	dem	Vortrag
 der Klägerin entstanden ists Die Erschütterungen des Bodens beim Einrammen der Spundwand (a), die ihrerseits zu Kornumlagerungen im Sanduntergrund des Grundstücks Brunnen-gasso Nr« 4 geführt haben, eine Verschiebung der Spundwand in Richtung der Baugrube (b) und schließlich die Störung des baulichen Zusammenhangs der Behelfsbauten bei dem Abbruch der alten Brandmauer (c)0 Die Ursachen* Möglichkeit b) (Verschiebung der Spundwand) scheidet darj Berufungsgericht aus, weil dafür keine Anhaltspunkte vorliegen, go daß der Tatrichter' schließlich in positiver Hinsicht als hinreichend nachgewiesen ansieht, daß die Er-
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schütterungen heim Einschlagen der Spundwand die Schäden auf jeden Fall mitverursacht haben und daß daneben als weitere mögliche Ursache die Störung des baulichen Zusammenhangs der Behelfsbauten in Frage komme» Bas Berufungsgericht übernahm in den Gründen unter Nr, 1, wie auch schon das Landgericht (vgl«, Urteil So 2 und 9 unten, Bio 238 und Bl» 245 GA), die vom Sachverständigen bei der Zusammenfassung seines Urteils Uber die Ursache der Beschädigungen (Gutachten S. 10 unter B, Bl«, 185 GA, vgl«, auch den Hinweis des Gerichts bei der mündlichen Anhörung des Sachverständigen am 25» Januar 1963) gebrauchte Wendung, die Beschädigungen seien "auf die Bauarbeiten auf dem NachbargrundstUck1' zurüekzufOhren» Bas Berufungsgericht fährt alsdann fort; "und alle möglichen Ursachen, die er (der Sachverständige) anführt, nämlich Bodenerschütterung beim Binrammen der Spundwand, Verschiebung der Spundwand und Störung des baulichen Zusammenhangs der Behelfsbauten bei den Abbrucharbeiten an der Brandmauer rühren von den Arbeiten der Beklagten her1*» Allerdings sind alle diese möglichen Ursachen durch die Bauarbeiten der Beklagten gesetzt worden» Bntscheidend und vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden ist jedoch, daß nur .die ausgeschiedene Ursache b), nämlich eine Verschiebung der Spundwand, ihrerseits eine Folge der Vertiefung auf dem Naehbargrundstück (dem Grundstück der	und	äie
 Ursache eines Stützverlustes des nachbarlichen Bodens (Grundstück der Firma B^p) im Sinn des § 909 BGB gewesen wäre, während die tatsächlich festgestellten Ursachen (Binrammen der Stahl Spundwand und die Störung des baulichen Zusammenhangs) durch solche Arbeiten der Beklagten gesetzt worden sind, die sie auf flem. Grundstück der Firma	selbst,	und	zwar	ausdrücklich erlaubter-
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maßen, durchgeführt hat0 Das Einrammen der Spundwand stellte sich auch nicht etwa als einen Teil der Vertiefung selbst dar, wie dies für eine Grundwasserentnahme angenommen wird (EGZ 167? 14? 20) e Die durch das Kinrammen ausgelösten Bodenerschütterungen sind daher keine Folgen der Vertiefung<> Die Spundwand diente vielmehr als Stütze dafür, daß der Boden des Nachbargrundstücks nicht seinen Halt verliere<, Diesen Zweck hat sie nach den getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall erfüllt, so daß sich die Vertiefung nicht auf das Grundstück der Firma B^p auswirkte (zur Auswirkung von Rammerschütterungen auf ein Nachbargrundstück vglo Urteil des Senats vom 19» Oktober 1965 - V ZR 171/65 unter 2, So 8 A, WM 1966, 33? 34 f, insoweit NJW 1966, 42 nicht abgedruckt)o Eine Anwendung nachbarrechtlicher Vorschriften, insbesondere des § 909 BGB, auf den festge-stellten Sachverhalt scheidet daher von vornherein aus und eine Haftung der Beklagten wegen eines Verstoßes gegen das Vertiefungsverbot des § 909 BGB kommt nicht in Betrachte Es waren daher im vorliegenden Fall auch die weiteren vom Berufungsgericht aufgeworfenen und erörterten Fragen nicht gestellt, nämlich ob die Beklagte eine Vertiefung ohne die vom Gesetz unter den obwaltenden Umständen geforderte Befestigung des Nachbargrundstücks hätte überhaupt vornehmen dürfen und ob sie einen Stützverlust des nachbarlichen Bodens auf Grund der Ausschachtung den Baugrunds und deren Auswirkung auf die Behelfsbauten der Firma B(p hatte voraussehen müssen« Es erübrigt sich somit auch, auf die Revisionsrügen einzugehen? die sich gegen diesen weiteren Teil der Entscheidungsgründe wenden« Das Urteil läßt sich mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalt en0
 
Ho
 Zu prüfen bleibt, ob der Klaganspruch unter einem
 anderen rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt sein konnte (§ 563 ZPO)» Zwischen den Parteien sind im Gegen-
satz zu dem Rechtsverhältnis zwischen der Firma	und
 der Firma	keine	vertraglichen	Beziehungen	fest-
gestellt worden» Eine vertragliche Haftung wegen Schlecht-orfüllung oder Verletzung einer vertraglichen Aufklärungs-
pflicht könnte nur die Firma
 nicht aber die Be-
klagte, treffen» Eq kommt daher nur eine Haftung der Beklagten wegen rechtswidriger Verletzung des Eigentums der Firma	nach	§	823	Abs»	1	BGB	in	Betracht»	Die	Baumaß-
nahmen der Beklagten auf dem Grundstück der Firma waren insoweit nicht rechtswidrig, als ihrer Auftraggeberin, der Firma	> durch Vertrag vom 11» No-
vember 1953 Baumaßnahmen auf diesem Grundstück gestattet worden waren. Der Umfang- dieser Gestattung ist durch Auslegung dieses Vertrages f©Staustellen» Darüber fehlen Feststellungen des latrichters» Hach dem derzeitigen Seeh-
und Stroitfutand kann nicht ohne weiteres davon ausge-
gangen werden, daß der Firma schränkung gestattet worden
 ohne jede Bin-
ist , “die vorhandene abbruch-
reife Bauer abzutragen und entlang der Grenzmauer in
 ca. 1,0 m Abstand eine Stahl Spundwand41 zu gleichzeitig übernahm die Firma
 schlagen, denn die Verpflichtung,
 die Behelfsbauten durch das ausführende Bauunternehmen zu
 sichern. Auf der anderen Seite spricht aber auch nichts dafür, daß die Firma	die genannten Bauarbeiten
 ohne Rücksicht auf den alsdann erforderlichen Geldaufwand
 sollte nur dergestalt vornehmen dürfen, daß die Behelfsbauten völlig unversehrt blieben; es ist nämlich zu berücksichtigen, daß die Firma	die	Hälfte
 der erforderlichen
10
/1
Kosten selber tragen sollte (vgl» Nr« 2 des Vertrags am Ende)0 Es wäre bei der Auslegung in Betracht zu ziehen, daß der Aufwand zu dem Schutz der Behelfsbauten in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu dem Aufwand hätte stehen müssen, der zu ihrer Wiederherstellung für eine angemessene Zeitdauer erforderlich gewesen wäre (vglo dazu Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr» '*4^0 vom 21» Dezember 1954, So 4?
Bio 229 GA, und Hauptgutachten vom 20« Januar 1961 unter C zu II, 2 am Ende auf So 9? Bio 184 GA)» Unter welchen Voraussetzungen und unter welchen Sicherungsmaßnahmen der Firma	hie	nach den bisherigen Feststellungen an
 sich einwandfrei durchgeführten Bauarbeiten durchzuführen gestattet worden ist, wird das Berufungsgericht durch Auslegung des Vertrags festzustellen haben»
Sollte sich ergeben, daß die nach dem Vertrag erforderlichen Maßnahmen zu dem Schutz der Behelfsbauten nicht eingehalten worden sind, so wären die Bauarbeiten insoweit, als sie mangels dieser Maßnahmen zu Schädigungen der Behelfsbauten geführt haben, vom Eigentümer nicht gestattet und damit rechtswidrig gewesen» Es wäre alsdann weiter zu prüfen, ob die Beklagte hinsichtlich solchen rechtswidrigen Verhaltens ein Verschulden trifft» Bei der Beantwortung dieser Frage wird erheblich sein, ob und inwieweit die Beklagte, die davon ausgehen durfte, daß die Firma den Abbruch der alten Kommunmauer und das Einschlagen -Uv dor Stahlspundwand gestattet hatte, den Inhalt des Ge-stattungsvertrags kannte» Sollte sie diesen Vertrag und damit die Grenzen der Gestattung eines Eingriffs in das Eigentum der Firma	nicht	gekannt	haben, so wird zu
 prüfen sein, welchen Auftrag ihr die Firma 7^|BHP or“ teilt hat und inwieweit sie sich ohne eigene Prüfung dex’ Gestattung auf diesen Auftrag verlassen durfte, ohne gegen
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die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu verstoßen, und weiter, inwieweit sie aus dem Verhalten der Miteigentümer etwas anderes entnehmen mußte0
Da eine abschließende Entscheidung darüber, ob die Bo-klagte nach § 823 Abs« 1 BGB der Firma	haftete,	vor	einer
 Klärung der dargelegten Fragen nicht möglich ist, aber auch die Rügen der Revision zur Auslegung des Vertrags vom 11« November 1953 und zur Frage, ob ein Schaden entstanden ist, allenfalls zur Zurückverweisung führen könnten, ist die Klage entgegen der Meinung der Revision nicht abweisungsreif»
Das Urteil mußte, ohne daß es auf die weiteren Revisionsrügen ankäme, aufgehoben werden und die Sache mangels Ent-ocheidungsreife an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden» Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, da sic von der Entscheidung in der Hauptsache abhängig ist»
Br» Augustin	Rothe	Mattem
 Offterdinger
Dr» Grell