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BGH · V ZR 155/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 155/60

ZPO §§ 519, 548, 551 Nr. Pie Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung ist auch dann rechtsbeständig, wenn sie irrtümlich vom Vorsitzenden eines nach der Geschäftsverteilung nicht berufenen Senats des Oberlandesgerichts verfügt wird. Der Kläger hat wegen eines Betrags von 20 000 DM gegen den Beklagten Vollstreckungsgegenklage erhoben. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat er beantragt, durch Urteil die Hauptsache für erledigt zu erklären und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Nachdem der Senat den Streitwert für die Revisions-instanz auf 1 f-00 bis 1 900 DM festgesetzt hat, verfolgt der Kläger die Revision nur wegen der Frage der Zulässigkeit der Berufung weiter und begehrt deren Verwerfung. Zivilsenat übernommen hatte, und sie bezeichnet als Borufungoklüger den Kläger statt des Beklagten. Daß die Prist "für den Kläger" statt für den Beklagten verlängert wurde, war ein offensichtliches Schreibversehen, Denn nur der Beklagte, nicht auch der Kläger hatte Berufung eingelegt und Fristverlängerung beantragt. Zivilsenat, für den sie getroffen wurde, zur Bearbeitung der Sache damals geschäftsverteilungsmäßig nicht - mehr -berufen war. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen in der Regel auch diejenigen Entscheidungen, die dem angefochtenen Urteil vorausgegangen sind (§ 548 ZPO); au ihnen gehört im vorliegenden Pall die Fristverlängerungs-Verfügung. Es kann indessen dahingestellt bleiben, ob und inwieweit eine Beseitigungsmöglichkeit schon deshalb entfallen kann, weil die fehlerhafte gerichtliche Handlung (hier: Verlängerungsverfügung) gestaltend auf die Verfahrenslage eingewirkt hat (Fristverlängerung) und ihre fehlerfreie Nachholung wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist. Denn das Revisionsgericht ist im vorliegenden Pall an der Berücksichtigung des Mangels schon verfahrensrechtlich deshalb gehindert, weil die PristverlängerungsVerfügung selbst nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung unanfechtbar ist (§ 548 Schlußhalbsatz ZPO; vgl. noch BGHZ 6, 178, 182/83), nicht nur durch Eingriffe von außerhalb (Verwaltung, Gesetzgebung) in die Justiz möglich, sondern auch durch Akte der Rechtsprechung selbst (BVerfGE 3, 559» 364/65; 4? Aber jenes Verfassungsvorbot ist dann, wenn eine richterliche Instanz tätig geworden ist, nicht : schon bei jeder objektiven Überschreitung der (im weitesten Sinno verstandenen) Zuständigkeit verletzt, sondern nur dann, wenn die Maßnahme auf sachfremden Erwägungen beruht, in diesem Sinne willkürlich ist; durch Zuständigkeitsüberschrcitung richterlicher Instanzen aus bloßem Verfahronsirrtum (error in procedendo) werden die Beteiligten dem gesetzlichen Richter nicht entzogen (BVerfGE 3 aaO; 4 aaO; 7, 327» 329; 9» 223; 11, 1» 5/6; 11, 263, 264/65). Im vorliegenden Pall besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß der die Fristverlängerung verfügende Richter aus sachfremden Erwägungen und daher willkürlich gehandelt hätte; vielmehr zwingen alle Umstände zu dem Schluß, daß er ebenso wie dor die Verfügung entwerfende Bedienstete der Geschäftsstelle Zivilsenat übersehen hatte und deshalb der irrigen Auffassung war, die Sache sei noch wie ursprünglich beim 7. Zivilsenat anhängig und dieser sei nach der Geschäftsverteilung zur Bearbeitung der Sache berufen. Die Geschäfteverteilung zwischen mehreren gleichartigen Hechtsprechungskörpern (Abteilungen, Kammern, Senaten) desselben Gerichts im staatsrechtlichen Sinne ist allerdings ein ähnlicher Eckpfeiler rcchtcstaatlicher Gerichtsverfassung wie die personelle Besetzung dieser Rechtsprechungskörper (Bockeimann aaO; Kern, Der gesetzliche Richter 1927 S. 424 ff») Aber die Geschäftsverteilung entzieht sich ihrer Natur nach, im Gegensatz zur personellen Besetzung, einer schlechthin umfassenden und eindeutigen Regelung .im voraus, weil wegen der häufigen Vielheit von Anknüpfungspunkten der einzelnen Verfahren eine für alle Fälle passende klare Grenzziehung nicht möglich ist, und zwar gleich ob die Verteilung nach Sachgebioton, nach üntergerichtsbezirken, nach Anfangsbuchstaben .der Beteiligten oder in sonstiger Weise erfolgt..Vor allem bei den Rechtem!ttelgerichten kommt es, solange eine Sache noch nicht in die eigentliche Bearbeitung und Prüfung genommen werden kann, z.B. weil das angefochtenc Urteil sich nicht bei den Akten befindet oder die untergerichtlichen Akten noch nicht eingegangen sind, häufig vor, daß im ersten Stadium des Rechtsmittelverfahrens von einem unzuständigen Senat oder seinem Vorsitzenden Verfügungen und Beschlüsse erlassen v/erden. So ist denn auch die Regelung der Geschäftsverteilung üblicherweise weit elastischer als die der personellen Besetzung; insbesondere sehen die Geschäftsverteilungspläne häufig :die Abgabe von einen, zunächst mit der Sache befaßten Spruch-körpor an einen anderen vor, wobei die Voraussetzungen dafür von den einzelnen Präsidien wiederum verschieden geregelt sind (vgl. Biese weitgehend vom Verhalten des Vorsitzenden des zuerst mit der Sache befaßten Senats, nämlich von der in seiner Hand liegenden Terminsanberaumung, abhängige Abgabemöglichkeit ist bisher zwar als mehr oder weniger unerwünscht, aber nicht als schlechthin unzulässig angesehen worden (BGHZ 6, 178, 182/ 83 hält die Abgabe eines Verfahrenstoils für zwar sehr ungewöhnlich und bedenklich, aber einen Verzicht auf die Geltendmachung des darin gesehenen Mangels nach § 295 ZPO für möglich) . Wohl infolge dieser in der Hatur der Sache liegenden Unmöglichkeit umfassender und eindeutiger Grenzziehung hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts einen Verstoß gegen Bestimmungen der Geschäftsverteilung, anders als einen Verstoß gegen die personelle Verteilung auf die einzelnen Rechtsprechungskörper, nicht nur nicht als Mangel in der vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts unddamit als absoluten Revisionsgrund (§ 551 -1 ZPO, § 338 ÄJSf 1 StPO) anerkannt, sondern überhaupt eine in der Revisions-instanz nachprüfbare Rechtsverletzung verneint, weil nur eine innerdienstliche Anweisung als verletzt in Betracht komme (RGZ 48, 27, 28 ff; 119, 379, 384; RGSt 36, 321), Denn auch wenn man die Möglichkeit einer Rechtsverletzung dieser Art grundsätzlich bejaht, liegt nicht in jedem Pall, wo gegen die Geschäftsverteilung verstoßen wird, ein Verstoß gegen oberste Prinzipion des Verfahrensrechts vor. In dor hier zu entscheidenden Sache ist mit dem einschlägigen Mangel behaftet nicht ein Akt des Im vorliegenden Fall bestehen jedoch gegen die Bejahung dieser Voraussetzungen keine Bedenken; denn es handelte sich um die erste Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, für die das Gesetz entgegen einer allgemeinen Regel nicht einmal die vorherige Anhörung des Gegners fordert (vgl. Infolgedessen verbleibt es nach § 548 Halbsatz 2 ZPO dabei, daß der unterlaufene Verstoß gegen die Geschäftsverteilung überhaupt unschädlich ist. 3. Hiernach ist die Rechtzeitigkeit der Berufungsbe-gründung mit dom Berufungsgericht zu bojahen, ohno daß es auf das V/iedercinsctzungsgesuch des Berufungsklägers ankam. Eine Prüfung in der Sache selbst ist dem Revisionsgericht versagt, da die Revisionssumme nicht erreicht ist; der Revisionskläger hat deshalb insoweit auch von.der Weiterführung des Rechtsmittels abgesehen.

Zitierte Normen: § 101 GVG § 548 ZPO Art. 101 GG § 295 ZPO
aaOGVGGeschäftsverteilungVerfügungZPOKlägerSacheMangel

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	ja
(JU Art. 101; GVG §§ 16 j 117, 62 ff? ZPO §§ 519, 548, 551 Nr.
Pie Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung ist auch dann rechtsbeständig, wenn sie irrtümlich vom Vorsitzenden eines nach der Geschäftsverteilung nicht berufenen Senats des Oberlandesgerichts verfügt wird.
BGH, Urt. v. 16. Mai 1962 - V ZR 155/60 - OIG Celle
V ZR 155/60
Verwindet am 16. Mai 1962 Heil, Justisoekretär als Urkund sb o amt er der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
F	in
 dos Fuhrunternehmers Albert B^m^>traße fl|?
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägors, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
gegen
 den Facharzt Br. raed. Joachim
 in
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsboklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt
 hat dor V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1962 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Kr. Augustin, Schuster, Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandosgerichts in Celle vom 10. Bai I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger hat wegen eines Betrags von 20 000 DM gegen den Beklagten Vollstreckungsgegenklage erhoben.
In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat er beantragt, durch Urteil die Hauptsache für erledigt zu erklären und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat nach dem Anträge des Klägers erkannt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Obcrlandes-gericht nach dem Anträge des Beklagten die Klage als unbegründet abgewiesen und dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge auferlegt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Nachdem der Senat den Streitwert für die Revisions-instanz auf 1 f-00 bis 1 900 DM festgesetzt hat, verfolgt der Kläger die Revision nur wegen der Frage der Zulässigkeit der Berufung weiter und begehrt deren Verwerfung. Der Beklagte bittot um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung dos Beklagten wurde am 24* November 1959 eingelegt und am 6. Januar I960 begründet, nachdem die an sich an 24. Dezember 1959 ablaufonde Beruf ungsbegründunga-friot (§ 519 Abo. 2 Satz 2 ZPO) durch Verfügung von 24. Dezember 1959 bis 24« Januar I960 verlängert worden war. Diese Fristvcrlängerungsvorfügung hatte zwoi Mängel: sie wurde von («stellvertretenden) Vorsitzenden des Zivilsenats des Oberlandesgerichto getroffen, obwohl bereits am 9. Dezember 1959 der 4,. Zivilsenat die Sache vom 7. Zivilsenat übernommen hatte, und sie bezeichnet als Borufungoklüger den Kläger statt des Beklagten. Wegen
 
dieser Mängel hat der Beklagte am 6. Januar I960 gleichzeitig mit der Berufungsbegründung vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-fungsbogründungsfrist beantragt.
Das Berufungsgericht hält die Verlängerungsverfügung für wirksam, infolgedessen das Wiedereinsotzungsgesuch für gegenstandslos .sowie die Berufung für rechtzeitig begründet und daher zulässig.
Dem ist entgegen der Auffassung.der Revision beizutreten.
I.
Daß die Prist "für den Kläger" statt für den Beklagten verlängert wurde, war ein offensichtliches Schreibversehen, Denn nur der Beklagte, nicht auch der Kläger hatte Berufung eingelegt und Fristverlängerung beantragt. Da der richtige Sinn der Verfügung für jeden Beteiligten von vornherein ohne weiteres erkennbar war, liegt eine unschädliche Falschbezeichnung vor (s. für einen vergleichbaren Fall BGHZ 4, 328, 334): die Fristverlängerung war entgegen ihrem Wortlaut in Wirklichkeit für den Beklagten, nicht für den Kläger verfügt.
II.
Auch daß die Verfügung vom. 7. statt von dem mit der Sache befaßten 4. Zivilsenat ausging, steht ihrer Rechtsbeständigkeit und damit der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen.
 
1.	Die Verfügung war reehtswirksam, auch wenn man zugunsten des Revisionsklägers unterstellt, daß der 7. Zivilsenat, für den sie getroffen wurde, zur Bearbeitung der Sache damals geschäftsverteilungsmäßig nicht - mehr -berufen war.
Es handelt sich um eine prozeßleitende Verfügung (Stoin/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO 18. Aufl. Vorbem. I 1 und II 1 vor § 128; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilproseßrechts 9. Aufl. § 54 III 2, § 58 II 1, § 68 IV 2 b) und daher um eine gerichtliche Entscheidung (Stein/Jonas/Schönkc/Pohlo aaO; Rosenborg aaO § 54 I, II). Bei gerichtlichen Entscheidungen bewirkt jedoch ein Verfahronsverstoß grundsätzlich nicht Unwirksamkeit, sondern nur Anfechtbarkeit (Rosenberg aaO § 73 I 2). Besonders schwere Mängel, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung führen würden (Entscheidung durch ein Nichtgericht, fehlende Verlautbarung, fehlende Gerichtsbarkeit, inhaltliche Unmöglichkeit u.ä.), liegen nicht vor. Infolgedessen bleibt es bei der Regel, daß die Fehlerhaftigkeit die Wirksamkeit nicht beeinträchtigt. (In diesem beschränkten Sinne der Verneinung der Unwirksamkeit verstanden, enthält der für die Amtsgerichte geltende § 22 d GVG nur den Niederschlag eines auch für die Kollegialgerichte geltenden allgemeinen Grundsatzes; vgl. RGSt 14, 153, 156/7; Wioczorek, Komm, zur ZPO Band V GVG § 63 C II b; Schäfer in Löwe/Rooonberg, StPO 20. Aufl. GVG § 22 d Anm. 1;
Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO Band III GVG § 22 ä Rdn. 3; Bockclmann, JZ 1952, 641 ff zu und in Pußn. 17).
2.	Hieraus ergibt sich jedoch entgegen einer verbreiteten Auffassung (Wioczorek aaO GVG § 22 d A, § 63 C C
II b; Baumbach/Lauterbach, ZPO 26. Aufl. GVG § 22 d Anm. 1; Schäfer bei Löwo/Rosenberg aaO) noch nicht ohne v/eiteres
 
die völlige Unbeachtlichkeit dee Mangels (Bockeimann,
 Eb. Schmidt aaO; Gage/Sarstedt, Revision in Strafsachen
3.	Aufl. S. 73, 100/101). Eine wirksame, aber fehlerhafte gerichtliche Entscheidung ist vielmehr in der Regel durch ein Rechtsmittel anfechtbar und kann auf diesem Weg beseitigt r/erden. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen in der Regel auch diejenigen Entscheidungen, die dem angefochtenen Urteil vorausgegangen sind (§ 548 ZPO); au ihnen gehört im vorliegenden Pall die Fristverlängerungs-Verfügung.
Es kann indessen dahingestellt bleiben, ob und inwieweit eine Beseitigungsmöglichkeit schon deshalb entfallen kann, weil die fehlerhafte gerichtliche Handlung (hier: Verlängerungsverfügung) gestaltend auf die Verfahrenslage eingewirkt hat (Fristverlängerung) und ihre fehlerfreie Nachholung wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist. Denn das Revisionsgericht ist im vorliegenden Pall an der Berücksichtigung des Mangels schon verfahrensrechtlich deshalb gehindert, weil die PristverlängerungsVerfügung selbst nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung unanfechtbar ist (§ 548 Schlußhalbsatz ZPO; vgl. Stein/Jonas/Schönkc/Pohle aaO § 512 I und Pußn. 5 mit Hinweis auf RGZ 24, 42^, 426). Das für die unmittelbare Anfechtung der VerlängerungsverfÜ-gung allein in Betracht kommende Rechtsmittel der Beschwerde ist nämlich aus doppeltem Grunde unstatthaft: weder ist sic im Gesetz besonders vorgesehen noch wurde ein das Vorfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen (§ 567 Abs. 1 ZPO); außerdem handelt es sich um eine (nicht unter § 519 b ZPO fallondc) Entscheidung eines Oberlandesgerichts (§ 567 Abs. 5 ZPO).
Diese Schranke für die Berücksichtigung von Mängeln soll allerdings nach einer Entscheidung des Reichsgerichts
 
dann entfallen, wenn die Verletzung oberster Grundsätze des Parteiprozesses in Präge steht (RGZ 83, 1, 3 für Verletzung des rechtlichen Gehörs; dem folgend Wicczorek,
ZPO § 548 A I b 4; Baumbach/lauterbach, ZPO § 548 Anm. I B; differenzierend Stein/Jonas/SchÖnke/Pohle, ZPO § 548 II nach Fußn. 3). Ob und in welchem Umfang dem beizutreten ist, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Pall sind keine derartigen Grundsätze verletzt;
Bas gilt insbesondere von dem Verfassungsverbot, jemand seinem gesetzlichen Richter zu entziehen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 GVG). Zwar ißt die Verletzung dieses Verbots, anders als früher (vgl. noch BGHZ 6, 178, 182/83), nicht nur durch Eingriffe von außerhalb (Verwaltung, Gesetzgebung) in die Justiz möglich, sondern auch durch Akte der Rechtsprechung selbst (BVerfGE 3, 559» 364/65; 4? 412, 416/18). Das Verbot gilt ferner nicht nur für die unmittelbare Spruchtätigkeit des Gerichts, sondern auch für die dem Spruch vorangehenden, ihn vorbereitenden richterlichen Handlungen (BVerfGE 4 aaO; nicht abweichend das Sonatsurteil BGHZ 35, 309). Aber jenes Verfassungsvorbot ist dann, wenn eine richterliche Instanz tätig geworden ist, nicht : schon bei jeder objektiven Überschreitung der (im weitesten Sinno verstandenen) Zuständigkeit verletzt, sondern nur dann, wenn die Maßnahme auf sachfremden Erwägungen beruht, in diesem Sinne willkürlich ist; durch Zuständigkeitsüberschrcitung richterlicher Instanzen aus bloßem Verfahronsirrtum (error in procedendo) werden die Beteiligten dem gesetzlichen Richter nicht entzogen (BVerfGE 3 aaO; 4 aaO; 7, 327»
 329; 9» 223; 11, 1» 5/6; 11, 263, 264/65). Im vorliegenden Pall besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß der die Fristverlängerung verfügende Richter aus sachfremden Erwägungen und daher willkürlich gehandelt hätte; vielmehr zwingen alle Umstände zu dem Schluß, daß er ebenso wie dor die Verfügung entwerfende Bedienstete der Geschäftsstelle
 
(und der sie beantragende Anwalt des Berufungsklägers) den kurz zuvor erfolgten Senatswechscl vom 7. auf den 4. Zivilsenat übersehen hatte und deshalb der irrigen Auffassung war, die Sache sei noch wie ursprünglich beim 7. Zivilsenat anhängig und dieser sei nach der Geschäftsverteilung zur Bearbeitung der Sache berufen. Bas Tätigwerden des geschüfts-vortoilungsmäßig nicht berufenen Senats beruht daher auf einem Verfahrensirrtum. Bin Verstoß gegen das genannte Verfassungsverbot liegt deshalb nicht vor.
Übrig bleibt die Möglichkeit, daß einfaches Bundesrecht vorletzt ist, nämlich die Vorschriften dos Gcrichto-verfassungsgosetzes übor die Geschäftsverteilung (§§ 117»
 62 ff). Die Geschäfteverteilung zwischen mehreren gleichartigen Hechtsprechungskörpern (Abteilungen, Kammern,
 Senaten) desselben Gerichts im staatsrechtlichen Sinne ist allerdings ein ähnlicher Eckpfeiler rcchtcstaatlicher Gerichtsverfassung wie die personelle Besetzung dieser Rechtsprechungskörper (Bockeimann aaO; Kern, Der gesetzliche Richter 1927 S. 177 ff; Kern, Gerichtoverfassungsrecht 2. Aufl. 1954 S. 100; Eb. Schmidt aaO Band I S. 208 ff, 238/39). Beides, die gegenständliche und die personelle Aufteilung, erfolgt durch das Präsidium in richterlicher Unabhängigkeit im Weg der sogenannten gerichtlichen Selbstverwaltung. (Biese Regelung galt für die Kollegialgerichtc rcichorechtlich schon seit Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes, dort §§ 62 ff, 117, wurde nach 1933 verdrängt durch Zuweisung an die Gerichtspräsidenten als Angelegenheit weisungsgebundener Justizverwaltung, vgl. Gesetz über die Geschäftsverteilung bei den Gerichten vom 24. November 1937» RGBl I 1286, und nach 1945 im alten Sinne wieder hcrgeotellt, Vereinheitlichungsgeoetz vom 12. September 1950, BGBl I 455 Art. I Nr. 19, und zwar unter Einbeziehung auch der Amtsgerichte nach landesrechtlichem Muster, letzteres
 
im Anschluß an die Verordnung des Präsidenten des Zentral-Juotizamto für die Britische Zone über die Geschäftsverteilung bei den Amtsgerichten vom 9* September 1948,
VGB1BZ 261; landesrechtliche Quellennachweise bei VYieczorek aaO Band V S. 424 ff») Aber die Geschäftsverteilung entzieht sich ihrer Natur nach, im Gegensatz zur personellen Besetzung, einer schlechthin umfassenden und eindeutigen Regelung .im voraus, weil wegen der häufigen Vielheit von Anknüpfungspunkten der einzelnen Verfahren eine für alle Fälle passende klare Grenzziehung nicht möglich ist, und zwar gleich ob die Verteilung nach Sachgebioton, nach üntergerichtsbezirken, nach Anfangsbuchstaben .der Beteiligten oder in sonstiger Weise erfolgt..Vor allem bei den Rechtem!ttelgerichten kommt es, solange eine Sache noch nicht in die eigentliche Bearbeitung und Prüfung genommen werden kann, z.B. weil das angefochtenc Urteil sich nicht bei den Akten befindet oder die untergerichtlichen Akten noch nicht eingegangen sind, häufig vor, daß im ersten Stadium des Rechtsmittelverfahrens von einem unzuständigen Senat oder seinem Vorsitzenden Verfügungen und Beschlüsse erlassen v/erden. Bas zeigt, daß jedenfalls in diesem Stadium getroffene gerichtliche Maßnahmen, weil ohne v/eiteres auf Verfahrensirrtum beruhend, aus dom Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters in ihrer Rechtsbeständigkeit nicht schlechthin in Zweifel gezogen werden können. So ist denn auch die Regelung der Geschäftsverteilung üblicherweise weit elastischer als die der personellen Besetzung; insbesondere sehen die Geschäftsverteilungspläne häufig :die Abgabe von einen, zunächst mit der Sache befaßten Spruch-körpor an einen anderen vor, wobei die Voraussetzungen dafür von den einzelnen Präsidien wiederum verschieden geregelt sind (vgl. z.B. für das Jahr 1962: I bis III der Schlußbestimmungen im Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs, III. Abschn. I Nr. 19 und II Hr. 3 im
 
Plan des Kammergerichts, XIV 1 und 2 im Plan des Oberlandesgerichts Celle, III A 1'4 im Plan des Oberlandesgerichts Hamm, A XI 1, B VI 4 und H im Plan des Oberlandesgerichts Hamburg,
I 4 im Plan des Obcrlandesgerichts Köln). Biese weitgehend vom Verhalten des Vorsitzenden des zuerst mit der Sache befaßten Senats, nämlich von der in seiner Hand liegenden Terminsanberaumung, abhängige Abgabemöglichkeit ist bisher zwar als mehr oder weniger unerwünscht, aber nicht als schlechthin unzulässig angesehen worden (BGHZ 6, 178, 182/
 83 hält die Abgabe eines Verfahrenstoils für zwar sehr ungewöhnlich und bedenklich, aber einen Verzicht auf die Geltendmachung des darin gesehenen Mangels nach § 295 ZPO für möglich) . Wohl infolge dieser in der Hatur der Sache liegenden Unmöglichkeit umfassender und eindeutiger Grenzziehung hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts einen Verstoß gegen Bestimmungen der Geschäftsverteilung, anders als einen Verstoß gegen die personelle Verteilung auf die einzelnen Rechtsprechungskörper, nicht nur nicht als Mangel in der vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts unddamit als absoluten Revisionsgrund (§ 551 -1 ZPO, § 338 ÄJSf 1 StPO) anerkannt, sondern überhaupt eine in der Revisions-instanz nachprüfbare Rechtsverletzung verneint, weil nur eine innerdienstliche Anweisung als verletzt in Betracht komme (RGZ 48, 27, 28 ff; 119, 379, 384; RGSt 36, 321),
Ob diese Auffassung auch unter der Herrschaft des Grundgesetzes mit der gesteigerten Betonung des Grundsatzes vom gesotzlichon Richter aufrechterhaltcn werden kann (so anscheinend BGHSt 11, 106), mag dahingestellt bleiben (ebenso BGHSt 3, 353). Denn auch wenn man die Möglichkeit einer Rechtsverletzung dieser Art grundsätzlich bejaht, liegt nicht in jedem Pall, wo gegen die Geschäftsverteilung verstoßen wird, ein Verstoß gegen oberste Prinzipion des Verfahrensrechts vor. In dor hier zu entscheidenden Sache ist mit dem einschlägigen Mangel behaftet nicht ein Akt des
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erkennenden Gerichts, insbesondere das Berufungsurteil selbst, so daß der absolute Revisionsgrund der unvor-schriftsmäßigen Besetzung (§ 551 Nr. 1 ZPO) schon aus diesem Grunde ausscheidet. Vielmehr handelt es sich um einen Akt von untergeordneter Bedeutung und rein formalem Charakter (im ersten, oben näher erläuterten Stadium eines Rechtsmittelverfahrens), der schon seiner^Natur nach eine irgendwie bewertende Tätigkeit nicht erfordert und bei dom mit Sicherheit angenommen werden kann, daß er von der nach der Geschäftsverteilung berufenen Stelle (Vorsitzender des 4. Zivilsenats), wäre sie damit befaßt worden, ganz in derselben Weise vorgenommen worden wäre. Ob bei einem fehlerhaften Akt diese Voraussetzungen, insbesondere die letzte, gegeben sind., wird freilich bei grundsätzlicher Bejahung der Schädlichkeit und Nachprüfbarkeit des genannten Mangels besonders streng.zu-erforschen sein. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch gegen die Bejahung dieser Voraussetzungen keine Bedenken; denn es handelte sich um die erste Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, für die das Gesetz entgegen einer allgemeinen Regel nicht einmal die vorherige Anhörung des Gegners fordert (vgl. § 225 Abs. 2 ZPO) und die durchweg routinemäßig bewilligt zu werden pflegt; der vorliegende Fall bot offensichtlich seinerzeit keinerlei Anlaß, von dieser Übung abzuweichen.
Unter diesen Umständen kann im vorliegenden Fall von einer Verletzung oberster Verfahrensgrundsätze keine Rede sein. Infolgedessen verbleibt es nach § 548 Halbsatz 2 ZPO dabei, daß der unterlaufene Verstoß gegen die Geschäftsverteilung überhaupt unschädlich ist.
3. Hiernach ist die Rechtzeitigkeit der Berufungsbe-gründung mit dom Berufungsgericht zu bojahen, ohno daß es auf das V/iedercinsctzungsgesuch des Berufungsklägers ankam.
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III.
Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Eine Prüfung in der Sache selbst ist dem Revisionsgericht versagt, da die Revisionssumme nicht erreicht ist; der Revisionskläger hat deshalb insoweit auch von.der Weiterführung des Rechtsmittels abgesehen.
Daher war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Tasche	Dr.	Augustin	Schuster
 Dr. Mattem	Offterdinger