Hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt, während der Beklagte weiter Klagabweisung beantragt, so besteht der Streitwert derjenigen Instanz, in der die Hauptsache für erledigt erklärt wird, von der Brledigungserklärung an in der Regel nur in der Summe der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten. Die Streitwerte der höheren Instanzen bestehen in der jeweiligen Summe derjenigen Kosten der Vorinstanzen, die dem nunmehrigen Rechtsmittelkläger durch die angefochtene Entscheidung auferlegt sind. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1 800 bis 1 90Ö DM festgesetzt. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat er beantragt, durch Urteil die Hauptsache für erledigt zu erklären und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen. Das Landgericht hat nach dem Anträge des Klägers erkannt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht in Celle nach dem Anträge des Beklagten die Klage als unbegründet abgewiesen und dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge auferlegt. Hat ein Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt, während der Beklagte eine Erledigung leugnet und Abweisung der Klage (weil von vornherein unbegründet) beantragt, so bildet zwar (wegen des Klagabweisungsantrags des Beklagten) der vom Kläger erhobene Anspruch weiterhin verfahrensrechtlich die Hauptsache (vgl. Infolgedessen schrumpft der Streitwert regelmäßig im Zeitpunkt der Erledigungserklärung des Klägers auf die Summe der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten zusammen; streitwertmäßig ist es von da ab so anzusehen, als wären die Kosten die Hauptsache; Streitwert ist nicht mehr der Wert der eigentlichen Hauptsache, sondern der Kostenwert (RGzl 50, 368; RG JW 1900, 647; 1910, 151; OLG Hamburg SeuffArch 4*1 Nr. 295, Braunschweig OLG 33» 174; Dresden OLG 43, 122 Fußn.b; Geht man davon aus, daß die Streitwertbemessung gründe sätzlich für jede Instanz selbständig zu erfolgen hat, und zwar nach dem Zeitpunkt des InstanzSeginns (§ 4 Abs. 1 Halbs. ZPO), beim Gebührenstreitwert im Fall nachträglicher Erhöhung sogar nach dem Zeitpunkt der Instanzbeendigung (§ 11 Abs.3 Satz 1 GKG), so ließe sich daraus eine laufende Streitwertve"* 2 ZPO auf fassen mit der 1 Wirkung, daß der Streitwert für alle Instanzen auf die Höhe der gedessen jeweils erst bei Beendigung der Instanz bestimmbar im Zeitpunkt der Erledigungserklärung (aus dem Streitwert der ursprünglichen Hauptsache) bereits entstandenen Kosten beschränkt bleibt. Danach besteht der Streitwert derjenigen Instanz, in der die Hauptsache für erledigt erklärt wird, von der Erledigungserklärung an lediglich in der Summe der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten (ohne die durch den Kostenstreit hinzukommenden); die Streitwerte der jeweils höheren Instanzen dagegen bestehen in der jeweiligen Stimme derjenigen Kosten der Vorinstanzen, die dem nunmehrigen Rechtsmittelkläger durch die angefochtene Entscheidung auferlegt sind (so RG HRR 1931 Nr. 141; OLG München aaO; Senatsbeschluß vom 10.. Diese Auffassung trägt einerseits dem praktischen Bedürfnis dadurch Rechnung, daß der Streitwert für jede Instanz schon von vornherein bestimmbar und nicht von erst später entstehenden Kosten abhängig ist; sie legt andererseits die wirtschaftliche Betrachtungsweise, die zur Beschränkung des Streitwerts auf den Kostenwert statt des Werts der eigentlichen Hauptsache geführt hat, nunmehr auch in der entgegengesetzten Richtung zu Grunde, daß der Rechtsmittelstreitwert nicht hinter der in der angefochtenen Entscheidung auferlegten Kostenbelastung zurückbleibt, was insbesondere für den Beschwerdewert von Bedeutung ist.
Nachschlagewerk s Amtliche Sammlung: ja nein ZK) §§ 3, 91 a Hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt, während der Beklagte weiter Klagabweisung beantragt, so besteht der Streitwert derjenigen Instanz, in der die Hauptsache für erledigt erklärt wird, von der Brledigungserklärung an in der Regel nur in der Summe der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten. Die Streitwerte der höheren Instanzen bestehen in der jeweiligen Summe derjenigen Kosten der Vorinstanzen, die dem nunmehrigen Rechtsmittelkläger durch die angefochtene Entscheidung auferlegt sind. BGH, Besohl, v. 21. April 1961 - V ZR 155/60 - OLG Celle LG Hildesheim V ZR 155/60 Beschluß In Sachen des Fuhrunternehmers Albert F Istr. in Wl Klägers, Berufungsbeklagten und Hevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Facharzt Dr. med. Joachim Gr Friedrich-WijflHft-Platz 0, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt41^ - hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Freitag und Dr. Mattern beschlossen: I. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1 800 bis 1 90Ö DM festgesetzt. II. Die Beschlüsse der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Hildesheim vom 5. November 1959 und des 4- Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Celle vom 18. Februar 1959 und vom 10. Juni I960 werden abgeändert. - la - Der Streitwert wird festgesetzt 1. für die erste Instanz bis zur Erledigungserklärung des Klägers auf 20 000 DM, für die Zeit danach auf 1 000 bis 1 100 DM; 2. für die Berufungsinstanz auf 1 200 bis 1 300 DM, Gründe : I. Der Kläger hatte wegen eines Betrages von 20 000 DM gegen den Beklagten Vollstreckungsgegenklage erhoben. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat er beantragt, durch Urteil die Hauptsache für erledigt zu erklären und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat nach dem Anträge des Klägers erkannt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht in Celle nach dem Anträge des Beklagten die Klage als unbegründet abgewiesen und dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge auferlegt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Landgericht und Oberlandesgericht haben den Streitwert auf 20 000 DM festgesetzt. II. Hat ein Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt, während der Beklagte eine Erledigung leugnet und Abweisung der Klage (weil von vornherein unbegründet) beantragt, so bildet zwar (wegen des Klagabweisungsantrags des Beklagten) der vom Kläger erhobene Anspruch weiterhin verfahrensrechtlich die Hauptsache (vgl. Urteil des I. Zivilsenats vom 22. Februar 1952 I ZR 49/51; HGZ 114, 230, 232; RG JW 1910, 151; RG HER 1931 Hr. 141). Er ändert sich aber in seinem Wert, weil beide Parteien in der Regel - so auch im vorliegenden Falle - an der Fortsetzung des Rechtsstreits nur insoweit ein rechtlich beachtliches Interesse haben, als es sich um die Kosten des Rechtsstreits handelt; dieses Interesse ist wirtschaftlich nur so hoch wie die Kostendes Rechtsstreits (vgl. Urteil des I. Zivilsenats aaO; Beschluß des erkennenden Senats L vom 10. Oktober 1958 V ZR 90/58, LH ZPO § 546 Nr. 31 « NJW 1958, 2016 = MLR 1958, 914; RG JW 1910, 1951; OLG München, BayJustMBl 1955, 119). Infolgedessen schrumpft der Streitwert regelmäßig im Zeitpunkt der Erledigungserklärung des Klägers auf die Summe der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten zusammen; streitwertmäßig ist es von da ab so anzusehen, als wären die Kosten die Hauptsache; Streitwert ist nicht mehr der Wert der eigentlichen Hauptsache, sondern der Kostenwert (RGzl 50, 368; RG JW 1900, 647; 1910, 151; OLG Hamburg SeuffArch 4*1 Nr. 295, Braunschweig OLG 33» 174; Dresden OLG 43, 122 Fußn.b; OLG Celle JW 1930, 657; OLG München aaO). 1 Stellt man hiernach für den Streitwert auf die Kosten ab, so fragt sich, ob der Streitwert für das künftige (den Streit um die Kosten betreffende) Verfahren auf die Höhe derjenigen Kosten beschränkt bleibt, die bis zu dem Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstanden sind, oder ob er sich um die Höhe der von da an entstehenden weiteren Kosten erhöht. Geht man davon aus, daß die Streitwertbemessung gründe sätzlich für jede Instanz selbständig zu erfolgen hat, und zwar nach dem Zeitpunkt des InstanzSeginns (§ 4 Abs. 1 Halbs. ZPO), beim Gebührenstreitwert im Fall nachträglicher Erhöhung sogar nach dem Zeitpunkt der Instanzbeendigung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 GKG), so ließe sich daraus eine laufende Streitwertve"* änderung derart ableiten, daß sich der Streitwert jeder Inst aus der Summe der in ihr entstehenden Kosten ergibt und infol- ist; diese Auffassung ist jedoch praktisch nicht brauchbar und wird daher, soweit ersichtlich, nirgends vertreten. Legt man andererseits den Nachdruck darauf, daß die bisher entstand denen Kosten streitwertmäßig zur Hauptsache geworden sind, dann lassen sich die weiter entstehenden Kosten ihrerseits als B streitwertmäßig unbeachtliche Nebenforderungen zu dieser Haupt» sache im Sinn von § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO auf fassen mit der 1 Wirkung, daß der Streitwert für alle Instanzen auf die Höhe der gedessen jeweils erst bei Beendigung der Instanz bestimmbar im Zeitpunkt der Erledigungserklärung (aus dem Streitwert der ursprünglichen Hauptsache) bereits entstandenen Kosten beschränkt bleibt. Diese Auffassung wurde uneingeschränkt nur in einigen älteren Entscheidungen vertreten (RGZ 50 aaO, OLG Celle aaO). Vorherrschend wurde eine Mittelmeinung, die beim Kostenstreitwert zwar nicht die (nach der Erledigungserklä-rung) in der jeweiligen Instanz selbst erwachsenden Kosten, wohl aber in den Rechtsmittelinstanzen die sämtlichen Kosten der Vorinstanz(en) berücksichtigt. Danach besteht der Streitwert derjenigen Instanz, in der die Hauptsache für erledigt erklärt wird, von der Erledigungserklärung an lediglich in der Summe der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten (ohne die durch den Kostenstreit hinzukommenden); die Streitwerte der jeweils höheren Instanzen dagegen bestehen in der jeweiligen Stimme derjenigen Kosten der Vorinstanzen, die dem nunmehrigen Rechtsmittelkläger durch die angefochtene Entscheidung auferlegt sind (so RG HRR 1931 Nr. 141; OLG München aaO; Senatsbeschluß vom 10.. Oktober 1958 aaO; BGH LM ZPO § 91 a Nr. 11 unter III 3 am Ende). Diese Auffassung trägt einerseits dem praktischen Bedürfnis dadurch Rechnung, daß der Streitwert für jede Instanz schon von vornherein bestimmbar und nicht von erst später entstehenden Kosten abhängig ist; sie legt andererseits die wirtschaftliche Betrachtungsweise, die zur Beschränkung des Streitwerts auf den Kostenwert statt des Werts der eigentlichen Hauptsache geführt hat, nunmehr auch in der entgegengesetzten Richtung zu Grunde, daß der Rechtsmittelstreitwert nicht hinter der in der angefochtenen Entscheidung auferlegten Kostenbelastung zurückbleibt, was insbesondere für den Beschwerdewert von Bedeutung ist. Allerdings ändert sich dabei der Streitwert notwendig mit jeder Instanz; aber dieses Ergebnis entspricht hier den wirtschaftlichen Gegebenheiten und ist deshalb (anders als etwa bei der Präge der wiederkehrenden Leistungen, worüber der Senat im Beschluß vom 6. Mai I960, V ZR 148/59 ® NJW I960, 1459 « MDR I960, 663 entschieden hat) innerlich gerechtfertigt. Der Senat hält daher an dieser Auffassung fest. III. Hiernach ergehen sich die festgesetzten Streitwerte. Demgemäß war unter Aufhebung der Streitwertbeschlüsse der Vorinstanzen (§23 Abs. 1 Satz 3 und 4 GKG; vgl. RG JW 1937, 546; Baumbach/Lauterbach, Kostengesetze 14. Aufl. § 23 GKG Anm. 3 A) zu erkennen. Dr. Tasche Augustin Schuster Bundesrichter Br. Freitag ist durch Urlaubs-abwesenheit an der Unterzeichnung verhindert Dr. Tasche Mattem