Die Anwendung des § 5 der Grundstückspreisverord nung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verkäufer zu dem Abschluß dos Schwarzgc schüft es durch die Vorspiegelung des Käufers über seine Bereitschaft, den Mehrpreis zu zahlen, oder \ durch dessen Zusicherung, er könne die befürchteten Folgen des Schwarzkaufs abvrcnden, bewo-gen wurde. von 17 000 DU nur auf Drängen des Beklagten und dessen Khefrau bezahlt; er habe nicht gewußt, daß er sich dam:.t Er hat tet, der Klüger habe schon bei Abschluß des Vertra-elmißt, daß er gegen die Preisbestimmungen verstoße, e planmäßig gehandelt, um den den beurkundeten Grund-s|verkaufspreis übersteigenden Mehrbetrag surtickzuer-Er habe sich dem Beklagten gegenüber des Betruges ig gemacht. Bie Parteien hätten in den notariellen Vertrag ein geringeres Entgelt als das vereinbarte beurkunden lassen in der Absicht» Preisbehörde und Finanzamt zu täuschen. re der Kläger Feststellung seines Anspruches auf Zahlung» Sein Feststellungsinteresse sei zu bejahen» Auf Leistung könne er insoweit nicht klagen, weil sonst der Beklagte von 9 800 DU zweimal zahlen müsse» Das sei mit den Sinn d|es Gesetzes (§90 Abs» 2 des ffirtschaftsstrafge-26. § 814 BGB sei nicht anwendbar, h soi auch- ob der Kläger durch sein Verhalten den Beklagten gegen das Gesetz und dio guten Sit-ten verstoßen habe. so durch das Gesetz ein Anreiz zur Anzeige des gegen die Breisvorochriften gegeben worden, um Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. Daher sei es auch unerheb:.ich, ob der Kläger bereits bei Vertragsabschluß die Absicht,gehabt .habe,* den Überpreis später wieder zurückzuverlangen, oder ob ihm dieser Gedanke erst später gekommen sei .Ohne Bedeutung sei auch, ob er die Rechtslage schon vor Abschluß des Vertrages mit der Preisbohörde erörtert und ob er alsdtmn planmäßig gehandelt habe, um den Beklagten zu überlisten. Schließlich sei es auch nicht wesentlich, ob der Beklagte die Rechtslage erkannt habe und welche Beweggründe itir ihn beim Vertragsabschluß maßgebend waren. Selbst wenn der Kläger den Tatbestand des Betruges verwirklicht hültte und dem Beklagten Schadensersatz leisten müsse, so könnte der Beklagte mit seinen Abwoisungsantrag nicht durchdringen. Was der Kläger darüber hinaus bezahlt hat, ist ohne Rechtsgrund geleistet worden» Kr kann den Betrag zurückverlangen (§ 812 BGB) $ kraft der ausdrück-' liehen Vorschrift des § 5 der GrundstückspreisverOrdnung ist die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB in diesem Palle ausgeschlossen» Wenn sich aber der Käufer im Gegen- ‘ ' satz zu dem Verkäufer mehrerer schwerwiegender Vergehen schuldig gemacht habe, so bestehe kein Anlaß, die Vergünstigung des § 5 dor Grundstückspreisverordnung den Käufer zu gewähren. Das Berufungsgericht habe auch übersehen, daß dem Beklagten auf Grund jenes Verhaltens des Klägers Ansprüche auf Ersatz seiner Aufwendungen zustünden. 1, Das Berufungsgericht hat die Sachdarstellung des Beklagten hinsichtlich des Ganges der Vorverhandlungen und der dabei abgegebenen Erklärungen des Klägers auf ihre Richtigkeit nicht nachgeprüft. Es muß daher für die Revioionsinstanz von der Richtigkeit dieser Behauptungen ausgegangen werden, Die Meinung des Klägers, der Beklagte hätte diese Darstellung nur im Wege der Büge der Verletzung des § 286 ZPO einführen können, trifft nicht zu. Der Beklagte hatte aber behauptet und unter Beweis gestellt, der Kläger habe sich schon vor Abschluß dos Vertrages vom 29. Der Beklagte sei isunächet nicht vorkaufsbereit gewesen, habe auch nur allgemeine Kenntnis von dem Prcisstop gehabt. Hat aber ein Kau fer einen 2unüchst unentschlossenen Verkäufer durch Vorspie gelung der Bereitschaft, den überhöhten Preis zahlen zu wol len, sowie durch die Zusicherung, es werde dem Verkäufer durch die Einnahme des Mehrpreises kein Nachteil entstehen, dafür stehs er ein, zu dem. Abschluß des Kaufvertrages bestirnt und begehr: er, seinem vorgefaßten Plan entsprechend, nach Vertragsabschluß den Mehrpreis zurück, so wirft sich die Präge auf, ob in einem solchen Palle eine Ausnahme von der Regelung des § 5 der Grund stück spreisvero rdnung unter dom rechtliche a Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung zuzulassen ist. Der Käufer wird von Gesetzgeber begünstigt: Es gilt der beurkundete Kaufpreis, ferne]' findet die allgemeine Vorschrift des § -817 Satz 2 BGB auf den Hückzchlungsanspruch des Käufers keine Anwendung« Jjj Zum KCLchtdl des Verkäufers zieht also nach dieser gesetzlichen Hogelung der Abschluß eines Schwarzgeschäfts die zivilrechtliche Folge rach sich, daß der Verkäufer an das Geschäft gebunden bleibt, das verkaufte Grundstück hergeben und darüber hinaus noch den Mehrerlös an den Käufer zurückerstatten muß« Deesen war sich der Gesetzgeber bewußt; Deshalb kann es nicht von Bedeutung sein, ob der Beklagte durch Vorspiegelung des Klägers, er werde dafür sorgen, daß der Beklagte keine Verluste bei einer etwaigen Aufdeckung des Schwarzgeschäftes erleide, bewogen wurde, <Len Verkauf zu tätigen. Hach seinem eigenen Sach-vortrag hatte er selbst Bedenken, sich auf das Schwarzgeschäf einzulaosen und durch Angabe eines unrichtigen Preises die Behörden zu täuschen. Daß es dem Kläger gelang, durch Vorspiegelung seiner Srfüllungsbereitschaft und durch die Zusicherung, es stehe in seiner Macht, alle unangenehmen Folgen von vornherein abzuwenden, die Bedenken des Beklagten zu zerstreuen, daß also der Kläger den Beklagten möglicher- % weise in "die Falle des Preisrechtes" gelockt hat, um ihm dann später den Sachwert abzunehmen, hindert die Anwendung des § 5 der Grundstiickspreisv,eroy(lnung nicht (Brandt L1DR 1948, 1(15, 170; Hammes.JR 1950, 11, 16 linke Spalte; v.. Rin solcher Pall liegt hier nicht vor* Der Beklagte hat selbst vorgetragen/ im allgemeinen Kenntnis vom Pr ei sst op gehabt zu haben, seine eigenen Bedenken hinsichtlich, der Preisüberschreitung habe der Kläger zu zerstreuen gewußt 'Bl. 59 GA). Der Klüger hat mithin den Beklagten - das Vorbringen des Beklagten als wahr unterstellt - nicht etwa dahin belehrt, oin Stoppreis bestehe nicht, eine Täuschung der Behörden habe überhaupt keine Rechtsfolgen. Zr hat vielmehr die Bedenken des Beklagten durch den Hinweis auf seine angeblich guten Beziehungen zu Behörden zu zerstreuen gewußt. Das ist aber kein Täuschen über die Rechtslage und die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften, sondern ein Vortäuschen einer Macht, solche Folgen von vornherein verhindern zu können. Der Veröde auf diesem Wege der Benachteiligung in der Verpflichtung zur Herausgabe des Mehrerlöses efrt-en, die der Gesetzgeber über ihn verhängt wis-Das widerspräche Sinn und Zweck jener Verord-andem habe das Recht nicht die Aufgabe, darüber daß eine Zusage, die sich Vertragsparteien beim uines gegen das Gesetz verstoßenden Vortrages ge-en, auch eingehalten werde (v. .. Funktion und Schutzurafang der privatrechtlichen echtlichen Deliktsnormen könnten eben verschieden J|imer, Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung Hierzu braucht im vorliegenden Fall jedoch ließende Entscheidung nicht getroffen zu werden, te hat nämlich Gegenansprüche aus den Gesichtsunerlaubten Handlung und des Verstoßes gegen die en (§ 826 BGB) nicht geltend gemacht, und die Aus-des Berufungsgerichtes stellen, was die Revision insoweit nur eine Kilfsorwügung für den Fall dar, klagte Gegenansprüche vorgebracht hätte. Die Rent zwar, bereits in dem Vortrag des Arglistcinwandes nrede des Zurückbehaltungsrechtes enthalten gewe-ß der Beklagte nur zur Zahlung Zug um Zug gegen des Grundstückes hätte verurteilt werden können. In diesem Verfahren hatte er behauptet, der Vertrög verstoße gegen die guten Sitten, der Kläger habe den Beklagten betrogen, der Vertrag sei daher angefochten worden, der Kläger müsse zur Herausgabe des Grundstücks und zur Rückübertragung verurteilt werden. /.ttgesichts dieses Vorganges bedurfte es keiner Anregung des Gerichtes, den Antrag auf Verurteilung Zug um Zug gegen Rückgabe des Grundstücks zu stellen« Der Beklagte war insoweit über die Rechtslage unterrichtet« Es oblag ihm,. Was schließlich den angeblichen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aniangt, so hat die Revision offensichtlich dessen Verwertung durch Aufrechnung im Auge; dadurch hätte ui© Doistungsklage zu Pall gebracht worden solIenv ;te hatte jedoch im Berufungsverfahren mit te erwähnt r daß er Aufwendungen für den »Schluß gemacht habe; er hat nicht einmal an-daß er Ersatzansprüche aus diesem Grunde gel-n könne» Pür das Berufungsgericht bestand so-Anlaß, ihn aufzufordern, sachdienliche Anträ-er Hinsicht zu stellen» Die Revision beruft Brecht auf die Entscheidung des Bundesgerichts-139 ZPO Er» 3. Bort ist ausgeführt, daß 5 139 urtei nicht von der Pflicht entbindet, ihre Be-genau zu substantiieren und Beweisangebote n» Bie Vorschrift solle nur Vorsorge treffen, ein bloßes Versehen oder Übersehen den Par-Nachteil gereiche» Wenn das Gericht nach dem Verhandlungen hätte erkennen müssen, daß die Beweismittel und weitere Behauptungen hätten fernen und wollen, so müsse es von seinem Prage-rauch machen» So ist die Sachlage hier aber dem Vorbringen des Beklagten war nicht zu er-äß er seine Aufwendungen aus dem Gesichtspunkt nubten Handlung oder des Verstoßes gegen die guten fetzt verlangen wolle und mit diesem Anspruch möchte« Es kann daher nicht von einem Verges-chvortrages und des Beweisangebotes gesprochen
Gesetz: Rechtssutz: Niehl; fir die Amtliche Sammlung! • ----------------- — 2364 i£rt Grundstücksureisverordnung vom 7o‘Wli 1942 (RGBl I 45l), 0.fA\ 5.'BGB §'817 S*t« 2* Die Anwendung des § 5 der Grundstückspreisverord nung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verkäufer zu dem Abschluß dos Schwarzgc schüft es durch die Vorspiegelung des Käufers über seine Bereitschaft, den Mehrpreis zu zahlen, oder \ durch dessen Zusicherung, er könne die befürchteten Folgen des Schwarzkaufs abvrcnden, bewo-gen wurde. Es bleibt offen, wie zu entscheiden ist, wenn der Käufer den Verkäufer über die Rechtslage, insbesondere über die Folgen*der* ^#*r Falschbeurkundung arglistig getauscht hat', '. W Aktenzeichen: V ZR. 155/55 * **. Urteil des BGH vom 16. Oktober 1957 OXjG Hamm L ZB J55/55 Verkündet am 16. Oktober 1957 Justizobersekretür als Urkündsbeamter der Geschäftsstelle X m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Eisfenbahnwerkmeisters a.B. Eduard S / MBMciauer Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - ProzeJibevollmiichtigters Rechtsanwalt gegen den Kau:! - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt mann Heinz 9? h itraße Kläger, Berufungsbeklagten und Revi si onsb©klagten, hat der liehe V des Sen Br. Augiti Recht erkannt V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miind-ferhandlung vom 16. Oktober 1957 unter Mitwirkung fLtsprasidenten Br. fasche und der Bundesrichter stin, Schuster, Br. Oechßler und Br. Rothe für Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3« Juni. 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgev/ie-sen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Parteien schlossen an 29. Kai 1953 einen notariellen Vertrag; durch den sich der Beklagte verpflichtete, .den Kläger aus den im Grundbuch von PflÜBBH Band. 49 Bl.J verzeichieten Grundstücken die Parzelle Flur 16 Dr. mit eine r Größe von etwa 1200 qm zu übereignen« In der Urkunde wurden als Verkaufspreis 4 DM pro Quadratmeter angegeben, mündlich vereinbarten die Parteien aber einen Gesamtpreis von 17 000 DU.. Diesen Betrag hat der Kläger an den Beklagten igezahlt. Beiden Vertragsteilen ist in OrdnungsStrafverfahren eine Geldbuße*von je 600 DU wegen Preisverstoßes auferlegt worden; ferner wurde angeordnet, daß der Beklagte den unte:? Zugrundelegung eines höchstzulässigen Grundstückspreises von 6 DU pro Quadratmeter errechnetcn Mehrbetrag von 9 80<b DM an das land Hordrhein-YTestfalen abzuführen habe. Der Kläger hat .behauptet, er habe den Grundstücksverkauf spre:.s von 17 000 DU nur auf Drängen des Beklagten und dessen Khefrau bezahlt; er habe nicht gewußt, daß er sich dam:.t strafbar mache. Br hat beantragt, 1. (.en. Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2 400 DU nebst 4 # Zinsen seit der Klagezu-. Stellung zu zahlen und 2« :'estzustellcn, daß der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, an den Kläger 9 800 DM nebst 4 $> Zinsen seit Klage Zustellung zu zahlen« %k * H *> * >v. X ■* * i; < s» I* , I behaui ges g Er hat stück halter schuld er Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat tet, der Klüger habe schon bei Abschluß des Vertra-elmißt, daß er gegen die Preisbestimmungen verstoße, e planmäßig gehandelt, um den den beurkundeten Grund-s|verkaufspreis übersteigenden Mehrbetrag surtickzuer-Er habe sich dem Beklagten gegenüber des Betruges ig gemacht. des Z der Kl keinen v/eisun '" - fl! :-X $ ff * * * kf as Landgericht hat - abgesehen von der Abweisung jtfnsanspruches hinsichtlich des Betrages von 9 800 BM -age stattgegeben. Bie Berufung des Beklagten hatte I Erfolg. f it der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabv/eisung weiter, der Kläger bittet um die Zurück-g des Rechtsmittels. Entscheidungsgründes B|as Berufungsgericht führt aus? er Anspruch des. Klägers auf Zahlung von 2 400 EM ergebe s|ich aus den §§ 4 und 5 der Grundstückspreisverordnung Juli 1942 in der Fassung der Verordnung Pr 75/52! vc 28* Nolvember 1952 (BGBl I 792) in Verbindung mit § 812 BGB./ Bie Parteien hätten in den notariellen Vertrag ein geringeres Entgelt als das vereinbarte beurkunden lassen in der Absicht» Preisbehörde und Finanzamt zu täuschen. Ber beurkundete Preis sei von der Preisbehörde nicht beanstandet worden. B£ der beete Preis als vereinbart gelte, habe für die Zahlung de träges von 12 000 BH kein Rechtsgrund bestanden. Ber * 4 urkund Mehrbe * » Beklagte s ger zurück 3i daher verpflichtet, diesen Betrag an den Klä-auzahlen. nicht zu v auf Festst M 'i <1 • ■<n r %», BezügLich des Betrages von 9 800 DU, den der Beklagte nach den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidenten von Detmold an das Land flord'rhein-TFestfalen abzuführen habe, begeh-. re der Kläger Feststellung seines Anspruches auf Zahlung» Sein Feststellungsinteresse sei zu bejahen» Auf Leistung könne er insoweit nicht klagen, weil sonst der Beklagte von 9 800 DU zweimal zahlen müsse» Das sei mit den Sinn d|es Gesetzes (§90 Abs» 2 des ffirtschaftsstrafge-26. Juli 1949 in der Fassung/vom82$?e£ärz 1952 (BGBl I 19|0) und § 9 des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechtes vom 9. Juli 1954 (BGBl I 175) eroinbaren» Deshalb sei der Kläger berechtigt, ellvng zu klagen. Sein Feststcllungsanspruch soi auch begründet. Daß der Kläger selbst gegen Breis vor Schrif- ten versto Stellungen Unerlieblic gegenüber Aufdeckung ihm sei al Verstoßes damit die sei nicht sucht der ein Verhau Gesetz sei ßen habe, stehe weder dem Leistungs- noch dem Fest-nspruch entgegen. § 814 BGB sei nicht anwendbar, h soi auch- ob der Kläger durch sein Verhalten den Beklagten gegen das Gesetz und dio guten Sit-ten verstoßen habe. Der Zweck der Regelung soi, den Käufer die Kögliqhkeit zu gewähren, den gezahlten Überpreis durch ...... * * i des Schwarzgeldgescbüftes wieder zu erlangen, - : so durch das Gesetz ein Anreiz zur Anzeige des gegen die Breisvorochriften gegeben worden, um Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. Es \ zu verkennen, daß der Gesetzgeber demit an die Habeinen Vertragspartei appelliere und ihr praktisch T xen gestatte, das an Betrug angrenzen könne» Das aber deshalb noch nicht rechtsunwirksam. Auf andere* ■’i * < * •» & T ✓ % Weise si»i das Ziel nicht zu erreichen gewesen. Es solle eben jener Zustand v/ieder eintreten, der bestanden haben würde, wenn die Vertragsparteien sich von Anfang an im Rahmen der Preisbestimmungen' gehalten hätten. Daher sei es auch unerheb:.ich, ob der Kläger bereits bei Vertragsabschluß die Absicht,gehabt .habe,* den Überpreis später wieder zurückzuverlangen, oder ob ihm dieser Gedanke erst später gekommen sei .Ohne Bedeutung sei auch, ob er die Rechtslage schon vor Abschluß des Vertrages mit der Preisbohörde erörtert und ob er alsdtmn planmäßig gehandelt habe, um den Beklagten zu überlisten. Schließlich sei es auch nicht wesentlich, ob der Beklagte die Rechtslage erkannt habe und welche Beweggründe itir ihn beim Vertragsabschluß maßgebend waren. Selbst wenn der Kläger den Tatbestand des Betruges verwirklicht hültte und dem Beklagten Schadensersatz leisten müsse, so könnte der Beklagte mit seinen Abwoisungsantrag nicht durchdringen. Denn seine Ansprüche gingen dann allenfalls auf Rticl Übertragung des Grundstückes. I Dio und 5 de* 274», 81i haben. von der der Pass; nF kann baldige?. den. V, T, Revision rügt Verletzung des § 139 ZPO, der §§ 4 r Grundstückspreisverordnung und der §§ 242, 273, , 817, 823, 826 BGB; sie kann jedoch keinen Erfolg Ge^en die Zulässigkeit des Peststellungsbegehrens sind Revision Bedenken nicht erhoben worden. Angesichts ung des § 50 Abs. 2 WißtG aP bzw. § 9 Abs. 2 \7iStG ein rechtliches Interesse des Klägers an der als-Feststellung seines Anspruchs nicht verneint wer- $ Die Klage stützt sich auf die.§§ 4 und 5 der Grund-stückspreisver Ordnung von 7* Juli 1942, deren Fortbestehen der Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht (BGHZ 11, 90 ff)» D:.e Parteien haben nach den Urteilsfeststellungen in Täuschungsabsicht den Kaufpreis falsch beurkunden lassen». Der uündlich vereinbarte Preis verstieß gegen den Preisstopp Gemäß § 4 der Grundstückspreisverordnung gilt der beurkundete 'preis als vereinbart. Was der Kläger darüber hinaus bezahlt hat, ist ohne Rechtsgrund geleistet worden» Kr kann den Betrag zurückverlangen (§ 812 BGB) $ kraft der ausdrück-' liehen Vorschrift des § 5 der GrundstückspreisverOrdnung ist die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB in diesem Palle ausgeschlossen» .. » i f V; <}' i *. r >£» i i> I Die Revision will diese Rechtsfolge nicht annehmen, weil dem Kläger nach ihrer Ansicht nicht nur ein Verstoß gegen die Preisbestimmungen, sondern darüber hinaus eine unerlaub-te Handlung, nämlich ein betrügerisches Verhalten gegenüber dem Beklagten zur last falle. Ein solches Verhalten werde von der Vorschrift.des § 5 der Grundstückspreisverordnung nicht gedockt. § 817 Satz 2 BGB setze zudem ein etwa gleich- * artiges sittenwidriges oder gesetzv/idrigos Verhalten beider Vertragstoile voraus. Wenn sich aber der Käufer im Gegen- ‘ ' satz zu dem Verkäufer mehrerer schwerwiegender Vergehen schuldig gemacht habe, so bestehe kein Anlaß, die Vergünstigung des § 5 dor Grundstückspreisverordnung den Käufer zu gewähren. Das Berufungsgericht habe auch übersehen, daß dem Beklagten auf Grund jenes Verhaltens des Klägers Ansprüche auf Ersatz seiner Aufwendungen zustünden. Es hätte darauf dfIngen sollen, daß der Kläger insoweit, genaue Anträge stelle und Beweise anbiete (Verstoß gegen § 139 ZPO). Es habe H schließlich auch verkannt, daß der vom Beklagten erhobene . * A Einwand der Arglist die Einrede des Zurückbehaltungsrechtes enthalte, Der Beklagte hätte daher allenfalls nur zur Leislung Zug um Zug gegen Rückgabe des Grundstücks verurteil.t werden können. >• Die rechtlichen Erwägungen der Revision greifen i ;* ■ $ •f- jedoch n:.cht durch, 4 1, Das Berufungsgericht hat die Sachdarstellung des Beklagten hinsichtlich des Ganges der Vorverhandlungen und der dabei abgegebenen Erklärungen des Klägers auf ihre Richtigkeit nicht nachgeprüft. Es war der Auf fas su ig, daß es darauf aus rechtlichen Erwägungen nicht anicomne,. Es muß daher für die Revioionsinstanz von der Richtigkeit dieser Behauptungen ausgegangen werden, Die Meinung des Klägers, der Beklagte hätte diese Darstellung nur im Wege der Büge der Verletzung des § 286 ZPO einführen können, trifft nicht zu. Denn das Berufungsgericht hat nicht etwa Feststellungen unter Mißachtung angebotener Gegenbeweise getroffen, sondern vielmehr die behauptete Sachdarstellung aus sachlich-rechtlichen Erwägungen unbeachtet gelassen. Der Beklagte hatte aber behauptet und unter Beweis gestellt, der Kläger habe sich schon vor Abschluß dos Vertrages vom 29. Kai 1953 über die Rechtslage von einen Beamten der. Prcisüborwachungsbehörde unterrichten lassen. Dabei habe er einen Plan gefaßt, wie der Beklagte überlistet werden könne (Bl. 32, 35 GA). Der Beklagte sei isunächet nicht vorkaufsbereit gewesen, habe auch nur allgemeine Kenntnis von dem Prcisstop gehabt. Er sei aber dann durch die Zusicherung des Klägers, die Annahme des Über^ Preises sei zwar grundsätzlich nicht erlaubt, dem Beklagten würden aber keinerlei Unannehmlichkeiten entstehen, weil er über gute B Schwierigkeit redet wordex. der Überschire Schluß des 72, 73, 97 <M-) Legt rnfcn zugrunde 9 s> ^Ziehungen verfüge und die Angelegenheit ohne in Ordnung bringen könne, zun Verkauf über-Auf diese Weise sei er über die Rechtsfolgen itung des Stoppreises getäuscht und zun Ab- . Vertrages überlistet worden (Bl* 57, 58, 59? 7*1» diesen Sachverhalt der rechtlichen Würdigung ergibt sich folgendes: Die Regelung des § 5 der Grundstückspreisverorönung hat zunächst den Pall des "Bündnisses" zwischen den Vertragsteilen im Auge. Beide sind sich einig, daß sie den in Wirklichkeit vereinbarten Preis in der Urkunde nicht angeben, um Behörden zu täuschen. Sie beabsichtigen, sich auch weiterhin sn diese Vereinbarung zu halten. Hat aber ein Kau fer einen 2unüchst unentschlossenen Verkäufer durch Vorspie gelung der Bereitschaft, den überhöhten Preis zahlen zu wol len, sowie durch die Zusicherung, es werde dem Verkäufer durch die Einnahme des Mehrpreises kein Nachteil entstehen, dafür stehs er ein, zu dem. Abschluß des Kaufvertrages bestirnt und begehr: er, seinem vorgefaßten Plan entsprechend, nach Vertragsabschluß den Mehrpreis zurück, so wirft sich die Präge auf, ob in einem solchen Palle eine Ausnahme von der Regelung des § 5 der Grund stück spreisvero rdnung unter dom rechtliche a Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung zuzulassen ist. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 1955 (V ZE 81/54; EH 1956, 532) auegefUhrfc, Billigkeilserwägungen könnten jedenfalls dann nicht durchgreifen, renn die in ihnen steckende Wortung im Widerstreite stünde zu jener, die der Gesetzgeber selbst in der Grund stückspre^sverordnung vorgenommen habe. Br hat den Einwandr der K Auf er setze sich mit seinen früheren Verhalten in tTider 3pruch, wenn er den Mehrpreis wieder zurückverlange, nicht gelten lassen« Der Gesetzgeber habe absichtlich den Verkäufer in die Hand des Käufers gegeben in der Erwartung, daß sjhon das Bewußtsein der Möglichkeit; der Käufer werde den Mehrpreis zurückfordern, den Verkäufer abhalten werde, sich überhaupt auf den Schwarzkauf einzulassen« Es sei dem Gesetzgeber darauf angekommen, den Käufer einen Anreiz zu ge )en, die falsche Beurkundung aufzudecken und sich damit mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch zu setzen« Auch der (als wahr unterstellte) Sachvortrag des Be-* klagten kann den Einwand der unzulässigen Hechtsausübung nicht rechtfertigen. Die Vorschriften der §§ 4, 5 der Grundstück« jpreisverordnung wollen die Vereinbarung überhöhter • Preis«} unterbinden. Der Gesetzgeber glaubte aus wirtschafts-polit:.sehen Erwägungen, den Abschluß unzulässiger Verträge durch die Bindung an den zulässigen Preis am besten verhindern i»u können. Dem Verkäufer sollte der Anreiz genommen werden, überhöhte Preise zu verlangen. Der Käufer wird von Gesetzgeber begünstigt: Es gilt der beurkundete Kaufpreis, ferne]' findet die allgemeine Vorschrift des § -817 Satz 2 BGB auf den Hückzchlungsanspruch des Käufers keine Anwendung« Jjj Zum KCLchtdl des Verkäufers zieht also nach dieser gesetzlichen Hogelung der Abschluß eines Schwarzgeschäfts die zivilrechtliche Folge rach sich, daß der Verkäufer an das Geschäft gebunden bleibt, das verkaufte Grundstück hergeben und darüber hinaus noch den Mehrerlös an den Käufer zurückerstatten muß« Deesen war sich der Gesetzgeber bewußt; Vom Beden dieser Auffassung des Gesotzgebers aus ist es dann nber unerheblich, ob ein Verkäufer von sich aus den * t i- * V Schwarzkauf mit überhöhten Preisen vorschlägt oder ob er sich zu einem solchen Geschäfte vom Käufer durch unehrliche Verlockungen, Zusicherungen und Beschwichti&ungen hinsichtlich der befürchteten Rechtsfolgen schließlich bestimmen läßt. Bas Verhalten des Verkäufors muß in allen diesen Fällen jene zivilrechtliche Folge nach sich ziehen, weil stets der Verkäufer in Täuschungsabsicht den Vertrag fai.sch beurkunden läßt. Die Beweggründe, die ihn zu seinem Handeln bestimmt haben, können angesichts der klar erkennbaren Tendenz der Grundsttickspreisverordnung eine unterschiedliche Behandlung der bezeichneten Fälle nicht rechtfertigen.. Deshalb kann es nicht von Bedeutung sein, ob der Beklagte durch Vorspiegelung des Klägers, er werde dafür sorgen, daß der Beklagte keine Verluste bei einer etwaigen Aufdeckung des Schwarzgeschäftes erleide, bewogen wurde, <Len Verkauf zu tätigen. Hach seinem eigenen Sach-vortrag hatte er selbst Bedenken, sich auf das Schwarzgeschäf einzulaosen und durch Angabe eines unrichtigen Preises die Behörden zu täuschen. Daß es dem Kläger gelang, durch Vorspiegelung seiner Srfüllungsbereitschaft und durch die Zusicherung, es stehe in seiner Macht, alle unangenehmen Folgen von vornherein abzuwenden, die Bedenken des Beklagten zu zerstreuen, daß also der Kläger den Beklagten möglicher- % weise in "die Falle des Preisrechtes" gelockt hat, um ihm dann später den Sachwert abzunehmen, hindert die Anwendung des § 5 der Grundstiickspreisv,eroy(lnung nicht (Brandt L1DR 1948, 1(15, 170; Hammes.JR 1950, 11, 16 linke Spalte; v.. Caemmercr BJZ 1950, 646, 648). Ebensowenig kommt es für die Anwendung dieser Bestimmung auf die Abwägung des beiderseitigen Verschuldens der Vertragsparteien an, wie dies die Revision vorgetragen hat. 11 J" 0 ) der Binwand der imzulässigen Rechtsausübung dann durchgireift, wenn der Käufer den Verkäufer über die Rechtslage, insbesondere über die Folgen einer unrichtigen Betirkun-dung g< »täuscht hat (TTohlhaupt/Rontrop/Bertelsnann, Die gesamten Preisvorschriften 3. Band V 1 § 4 Grundstückspreisverord- , nung Arm.. 2; OGH Der deutsche Rechtspfleger 1930, 31), kann dahinstehen. Rin solcher Pall liegt hier nicht vor* Der Beklagte hat selbst vorgetragen/ im allgemeinen Kenntnis vom Pr ei sst op gehabt zu haben, seine eigenen Bedenken hinsichtlich, der Preisüberschreitung habe der Kläger zu zerstreuen gewußt 'Bl. 59 GA). Dieser habe bei den Vorverhandlungen darauf hingewissen, daß di.e Eigentümer von Grundstücken meistens befürch teten, Schwierigkeiten zu bekommen, wenn sie Uber dem Stopprci.s verkauften. Bei ihn (Klüger) bestehe eine derartige Befürchtung nicht; er habe gute Beziehungen zur Krcis-verwaltimg. Der Beklagte habe erklärt, das könne aber eine böse Sache werden, worauf der Kläger beteuert habe, der Beklagte solle doch Vertrauen zu ihm haben (GA Bl.. 69, 70, 71). Der Klüger hat mithin den Beklagten - das Vorbringen des Beklagten als wahr unterstellt - nicht etwa dahin belehrt, oin Stoppreis bestehe nicht, eine Täuschung der Behörden habe überhaupt keine Rechtsfolgen. Zr hat vielmehr die Bedenken des Beklagten durch den Hinweis auf seine angeblich guten Beziehungen zu Behörden zu zerstreuen gewußt. Das ist aber kein Täuschen über die Rechtslage und die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften, sondern ein Vortäuschen einer Macht, solche Folgen von vornherein verhindern zu können. 2. 3 as behauptete Verhalten des Klägers mag für die strafrechtliche Würdigung den Tatbestand des Betruges erge- \ •i ft 12 - de di ben. In worden, auch der bestraft 241). Der der Meinufr zwange läu: Schrifttufr häuf er v/ü Form der gehen könfr sen wollte nung. Zum zu wachen Abschluß geben hät 651 Hr. 5 und straft sein (Boe S. 18, 53; eine absch Der Beklag punkt der guten Sit führungen verkennt, daß der vision me sei die £ sen, so Herausgabe! Bo dir l r Rechtsprechung ist die Auffassung vertreten ß es kein ungeschütztes Vermögen gebe und daß Betrug beim Schwarzmarktgeschäft grundsätzlich verde (OGHSt 2, 259; vgl. auch Wimmer 1OT 1948, Oberste Gerichtshof für die Britische Zone war g, die zivilrechtliche Folge daraus ergebe sich >ig aus § 823 Abs. 2 BGB (OGHZ 4, 57; 64 ff). Im sind dagegen Bedenken erhoben worden. Der Veröde auf diesem Wege der Benachteiligung in der Verpflichtung zur Herausgabe des Mehrerlöses efrt-en, die der Gesetzgeber über ihn verhängt wis-Das widerspräche Sinn und Zweck jener Verord-andem habe das Recht nicht die Aufgabe, darüber daß eine Zusage, die sich Vertragsparteien beim uines gegen das Gesetz verstoßenden Vortrages ge-en, auch eingehalten werde (v. Caeromerer aaO S. .. Funktion und Schutzurafang der privatrechtlichen echtlichen Deliktsnormen könnten eben verschieden J|imer, Grundlagen der bürgerlichen Rechtsordnung Hierzu braucht im vorliegenden Fall jedoch ließende Entscheidung nicht getroffen zu werden, te hat nämlich Gegenansprüche aus den Gesichtsunerlaubten Handlung und des Verstoßes gegen die en (§ 826 BGB) nicht geltend gemacht, und die Aus-des Berufungsgerichtes stellen, was die Revision insoweit nur eine Kilfsorwügung für den Fall dar, klagte Gegenansprüche vorgebracht hätte. Die Rent zwar, bereits in dem Vortrag des Arglistcinwandes nrede des Zurückbehaltungsrechtes enthalten gewe-ß der Beklagte nur zur Zahlung Zug um Zug gegen des Grundstückes hätte verurteilt werden können. Dem k beruf 1: Anm. trag de des £nn stände s.uf aber nicht zugestimmt werden* Zu Unrecht sich die Revision auf ?alandt BGB 16* Aufl. § 274 Dort wird lediglich ausgeführt, daß in dem An-Abweisung der Klage unter Umständen die Einre-Zurückbehaltungsrechtes stecken könne« Solche Umliegen aber hier nicht vor« 1 Zu Unrecht macht die Revision dem Berufungsgericht auch den Vorwurf, es habe § 139 ZPO verletzt, indem es den Beklagten nicht veranlaßt habe, entsprechende Anträge zu stellen« Was das Begehren auf Rückgabe des Grundstücks anlan&t, auf welches das Zurückbehaltungsrecht zurückzu-führen gewesen wäre, so bedurfte es keiner Anregung des Beklagten, einen dahingehenden Antrag zu stellen« Der Beklagte hatte nämlich in ei2ien vorausgegangenen Verfahren eine einstweilige Verfügung erstrebt, durch die die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs angeordnet werden sollte. In diesem Verfahren hatte er behauptet, der Vertrög verstoße gegen die guten Sitten, der Kläger habe den Beklagten betrogen, der Vertrag sei daher angefochten worden, der Kläger müsse zur Herausgabe des Grundstücks und zur Rückübertragung verurteilt werden. /.ttgesichts dieses Vorganges bedurfte es keiner Anregung des Gerichtes, den Antrag auf Verurteilung Zug um Zug gegen Rückgabe des Grundstücks zu stellen« Der Beklagte war insoweit über die Rechtslage unterrichtet« Es oblag ihm,. v zu demal ia er durch einen Anwalt vertreten war, den entsprechen*: den Antrag zu stellen« v V Was schließlich den angeblichen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aniangt, so hat die Revision offensichtlich dessen Verwertung durch Aufrechnung im Auge; dadurch hätte ui© Doistungsklage zu Pall gebracht worden solIenv r* Der Bekla keinem Wojr Vertragsä gedeutet, tend machb nach kein ge in die£ sich zu U; hofs £91 § ZPO die P hauptungeh vorzutrag? daß nicht teien zu dem Gang der Parteien bringen recht Geb nicht» Au$ kennen, d der unerl Sitten er atuf rechne^ sen des Sa werdeno ki> - H - ;te hatte jedoch im Berufungsverfahren mit te erwähnt r daß er Aufwendungen für den »Schluß gemacht habe; er hat nicht einmal an-daß er Ersatzansprüche aus diesem Grunde gel-n könne» Pür das Berufungsgericht bestand so-Anlaß, ihn aufzufordern, sachdienliche Anträ-er Hinsicht zu stellen» Die Revision beruft Brecht auf die Entscheidung des Bundesgerichts-139 ZPO Er» 3. Bort ist ausgeführt, daß 5 139 urtei nicht von der Pflicht entbindet, ihre Be-genau zu substantiieren und Beweisangebote n» Bie Vorschrift solle nur Vorsorge treffen, ein bloßes Versehen oder Übersehen den Par-Nachteil gereiche» Wenn das Gericht nach dem Verhandlungen hätte erkennen müssen, daß die Beweismittel und weitere Behauptungen hätten fernen und wollen, so müsse es von seinem Prage-rauch machen» So ist die Sachlage hier aber dem Vorbringen des Beklagten war nicht zu er-äß er seine Aufwendungen aus dem Gesichtspunkt nubten Handlung oder des Verstoßes gegen die guten fetzt verlangen wolle und mit diesem Anspruch möchte« Es kann daher nicht von einem Verges-chvortrages und des Beweisangebotes gesprochen