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BGH

Gericht: BGH

Rechtes atz; Die sogo Wallservitut in Frankfurt; a0M0 ist Urteil ■: d ® ^0 - ■ ' und der Bundesrichter Schuster, Br., Großmann, Br. Spieler und Br» Berschel für Recht erkannts Bie Revision gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 8 o' Juli 1954- wird auf Kosten des Klägers zu-rückgewiesen0 Der Kläger ist Eigentümer des/l'Grundstücks Ff BHM®straße^BP, während die Beklagte Eigentümerin: des westlich daran angrenzenden Grundstücks BflflHbtraße isto Auf dem Grundstück der Beklagten 'ist nach dem Kriege ein Hochhaus errichtet, das mit seinem nördlichen Flügel auf dem unteren feil des Grundstücks steht,»/ Außer-;; dem befinden sieh dort auch um die gleiche Zeit erbaute ein-f stockige Garageni" Es b esu eilt: zwischen den Parte ieh f-S' t ü§;l ..: of:: ;un|: rh?- -;f.wieweit die Bauten auf dem Grundstück der Beklagten gegen eine dem Grundstück des Klägers nach dessen Meinung zustehende Dienstbarkeit verstoßen, nach der das. Grundstück der Beklagten auf seinem unteren Teil nicht soll bebaut ■ v werden dürfen« llf' ler nachkommen zu können, das Befestigungsgebiet in Parzellen auf und verkaufte diese vom Jahre 1807 an an ihre.Bür- ger» Die Verkäufe zogen sich über die französische Be-satzungszeit hinaus bis in das Jahr 1817 hinein» In den Kaufbriefen wurde meist der Ausdruck "Erbley^Verkauf mii-a unter auch "Erbrechts-Verkauf" verwendet» Den Käufern wurde in den Kaufbriefen nicht nur auf- f erlegt, die eigentlichen Befestigungswerke binnen kurzer | Zeit abzutragen*• sondern es würden ihnen auch hinsichtlich ; der Gestaltung' und Bebauung der Grundstücke einschränkende! Auflagen gemacht, :die später unter dem Namen "Wallservitut'i bekannt' wur|enoü:'''Wäräffi Auflagen auch nicht immer -gleicj Dodging: docIft at^jgeiiäineit der Inhalt hauptsächlich da-iiih,/' daß Gebäude ' -tglges ehen voh ; dergl„ der Stadt zugewandten Lage, er- j richtet werden durften» Die -weiteren Vorschriften betrafen die Anlage von Zäunen, Hecken, Terrassen, -Fischteichen usw auch war meist ein Gewerbeverbot ausgesprochen» Die hier allein interessierende Baubeschränkung äst meist so wie in dem hei^|[i, Herrn von SeflHBB gefaßt. "Der Käufer kann Gebäulichkeiten, jedoch ohne, sehret-:v.mäßigen Keller .und ohne einiges Gewerbe auf führen» i Damit aber kein Gebäude dem anderen die Aussicht | Juni 1903 (GS 190) und den hierauf beruhenden Gemeindebeschluß vom 28»Juni 1t wurden diese Beschränkungen als öffentliches Baurecht der Stadt BfllHIIHtHHl festgelegt, mit der. Maßgabe, daß der Magistrat-hiervon Ausnahmen zulassen darf» Eine solche Befreiung von Bauverbot ist für die auf dem Grundstück der Beklagten errichteten Gebäude gewährt* I Der Klager erblickt in der Errichtung dieser Gebäuden soweit sie sich im unteren Teil des Grundstücks(befinden,! .. ..i. maligen Kaufbriefen ergeben sol.U Zur Vorbereitung weiterer Maßnahmen erstrebt er die Eintragung einer entspre-■ eilenden Servitut zu Lasten des Grundstücks der Beklagten» Die in den Kaufbriefen damals festgelegte Baubeschränkung habe nicht nur eine privatrechtliche persönliche Servitut zu Gunsten der Stadt F'BHHHNHB zu dem Irihäl t ge - ■■ habt j sondern auch eine Realservitut zu. Gunsten der Nach-barn, was sich aus der'Begründung "damit kein Gebäude dem anderen seine Aussicht versperre" ergäbe» Daraufdaß er die Urkunde* aus-der sich die Belastung gerade !des 'Grundstücks1 der Beklagten ergäbe,, nicht vorlegen körne* koiitoe es nicht an- Wenn aüch möglicherweise in anderen Gegend e n der eh email gen Bef es t i gungsahiage hgjäle ; ; genannten Bauteschränküngeh nicht überall verfügt worden seien,;* tap sei das doch, in der BflMBstraße* insbesondere im lebl'lt:’der Streitgrundstücke* überall der' Fall gewesen. ■ Vorsorglich hat er im zweiten Rechtszuge auf ein Gutachten des Direktors des Stadtarchivs der Stadt FflHHIHI BHR Dho Meinert-, und auf eine Auskunft des Historischen Museums in FBHBHHHHB dafür Bezug genommen* daß für die Grundstücke der Parteien- die Wallservitut mit dem im Klagantrag behaupteten: Inhalt- gelte<kkW;;:.. Schon die durch fast eineinhalb; Jahrhunderte gepflogene Übung, die Wallgrunds tücke in der dortigen Gegehd-n in der obersten Lage' zu bebauen* soll nach Auffassung des Klägers dafür sprechen* daß die. die Beklagte.zur Einwilligung zu verurteilen, daß in Abt: II des Grundbuchs Bezirk Innenstadt, Band WtB Bl.flK, f letzteres eingetragen iii , Bezirk Innenstadt, Sie hat bestritten, daß jemals eine- Dienstbarkeit zi .Gunsten des jeweiligen Eigentümers des' Grundstücks des Klf gers und zu lasten ihres Grundstücks bestanden habe0 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen„ Die Berufi des Klägers ist surüclcge wiesen,■Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter* Die Beklagte beam itragt Zurückweisung' derTR^ Das Berufungsgericht hält-' das Klagbegehren oh;!-1 schon-"deswegen für unbegründet; weil der Kläger sein angebliches Recht nicht auf eine Ürkunde; stützen '■^bnne.,^''-Es; meint, weil er den sogenannten Kauibrief nicht vcrzulegen vermöchte, kraft dessen ein Rechtsvcrgänger der Beklagten das Grundstück ßOTRstraße 70;.'Infän|;:;tdes; vorigen Jahrhun- v derts erworben habe und worin ihm Baubeschränkungen auferlegt worden seien, bleibe der nähere slnhalt des vom Kläger in Anspruch genommenen Rechts unklar und unerwiesen^Eshsagt dazu, daß zwar in .der/Biferatü'r;tteumann-Deyy,; Das Erankfur-ter Privatrecht; Nachträge' und ; Ergänzungen^ ^ Liegenschaften angelegten Gärten, keine höhere Bauten, welche Aussicht versperren können-, angelegt werden dürften, sondern nur solche; die einem garte r.raäßig eh" Charakter keinen:Eintrag täten, wie Gartenhäus-;dhhh, Tempel eher, und dergl j,, außerdem sollten - hier begännen aber schon Zweifel und Verschiedenheiten - auf den "Wallgrundstücken Gewerbe nicht betrieben werden"„ Es meint, wenn sich in den Kaufbriefen jener Jahre auch'gleichgeartete Beschränkungen gefunden:haben möchten, so möchten sie (d„h0 die Kaufbriefe) doch in der Einzelausgestaltung voneinander abgewichen sein» Es verweist in diesem Zusammenhang auf die Schrift von Schmidt-Scharff, Die Wallservitut in Erankfurt/Main 1894? .fungsgerichts seien zudem auch Heumann-Levy aaO S 57, auf die sich der Kläger im übrigen berufen zu können glaubt, .welche an dieser Stelle in eingehenden Darlegungen.zu dem Ergebnis kämen, daß sich der Inhalt derilfal|^.eiyitüt■ der Stadt EflllHflHHB, Dr» Meinert, und auf eine Auskunft des Historischen Museums in 3?J Beweis■dafür angetreten, daß für die Grundstücke, der Parteien die Wallservitut mit dem im Klagantrag behaupteten Inhalt gelte. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt„ erstelle sich nicht als Antrag im Sinne des zivilprozefirechtlichen Beweisrechts dar, weil es über die Rechtsnatur der sogen. Rein äußerlich scheint er eine Rechts-; auffassung unter Beweis stellen zu wollen9 Wie sich jedocJ| aus dem Zusammenhang des genannten Schriftsatzes ergibt, ist; darin aber doch eine fatsachehbehauptung enthaltene iliAfii seinem BeweisangebÖt läßt sich der Kläger in diesem Schriftsatz nämlich ausdrücklich darüber aus,' daß der i von Neuniann-Levy aaC S 54' hervorgehobene allgemeine/Inhalt der Walls ervitüt j,- in der ..unteren’'Lage stücke dürften keine /größeren Gebäucff^ stücke der Parteien, die Wallservitut .ausnahmslos galt ?kk: ist -zulässig."' /Auch, die weitere-Erwägung des Berufungsgerichts, aus der es Bedenken gegen die Klage hat, daß sich im vorliegenden Palle die genaue Abgrenzung'zwischen der "obersten” und : der ’hinteren” Lage nicht mit der erforderlichen Bestimmt-heit feststellen: lasse. Freilich gehen Ungewißheiten über die Abgrenzung des k in Anspruch genommenen Rechts" zu Das ten .des Klägers „ Diese Zweifel könnten den ganzen Klaganspruch aber nur dann zu Fall bringen,wenn sich sagen ließe, daß überhaupt kein feil des Grundstücks ..zur unteren Lage gerechnet werden kann. Dies ist kaum vorstellbar und vom Berufungsgericht auch nicht f es tges teilt worden« führt es aus s Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkts dafür vorf: daß die Stadt FjHHHMP in-' den damaligen Kauf briefer Rechte zu Gunsten Dritter? das Wohl der ganzen Einwohnerschaft, nicht den einiger Anlieger» im Auge ‘gehabthglias'i;.e^öbe-;:^.ich''sdhon''. a|e:Hy'iächbarrech-te zu schaffen, : zuiiial solche Rechte für den gedachten Zweck-gänzlich ungeeignet ge wes en s eier.., weil sie sowohl durch gegenseitige Vereinbarung als auch durch Konsolidation jederzeit .hätten wieder - entfallen können, Auch seien die Dritten,, denen ein solches; Recht hätte; zustehen können, in den; Kaufe riefen nie ht genügend lest iramt , Auß er dem hab e : ; sich auch aus früherer Zeit kein Gerichtsurteil ermitteln ■ lassen-,, in welchem als Berechtigter aus der Wallservitut ein Privatmann erklärt:worden sei0 '. daß; die';;'¥ailler^ nicht den einzelnen Nachbarn .. Dafür spricht schön,;, worauf ;das Berufungsgericht'" treffend hingewiesen hat;,; daß die nach Auffassung des Klä- mal erwähnt, geschweige denn eindeutig bestimmt worden sind» Diese kaum “begreifliche Unterlassung ist umso auffälliger; als die Kaufbriefe den Gepflogenheiten der ■;;;'damaligen.-Zeit Auch das ;macht : es;:';:slhph: .:shhr;unW daß dieses Verbot als: nac barrechtiiche Servitut gedacht war» Bei der Größe .der ab gebenen Grundstücke, die zu dem Teil über 17 Morgen groß w (z.B. an F.othhan vgl Westerburg aaO S 45), konnten die lal ;bä^ wenn her' Bäu in der Mitte errichtet wurd Sih/Ührer-Aussicht gestöri werden*: Gänzlich unklar bleibt wie sich die "Aussichtsservitut" gestalten sollte, wenn die größeren Grundstücke später parzelliert wurden. Auf diese Zweifelinsbesondere, darauf;, daß das angeführte Aussichtsmotiv unbestimmt lasse, ob nur die unmittelbaren:Nachbarn oder jeder^dessen Aussicht beeinträchtigt werden könne, eine Servitut erwerben sollten, hat schon laband aaO S 60 hingewiesen„ Mit Recht hat er an derselben Stelle hervorgehoben, daß es eine Ser-■;vitut ^zu Gunsten einer unbestimmten Reihe von herrschenden Grundstücken nicht-geben könne, well dies§...mit1 dem Begriff des dinglichen Rechts im Sinne einer. Grunddienstbarkeit in Widerspruch stehe; denn dafür seien ein bestimmtes oder doch bestimmte herrschende Grundstücke unerläßlicho Vor allem-ist es aber noch unwahrscheinlicher, daß, t wenn wirklich die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zu' S 229: ff-:, §§: 70 ff; von Adlerflyoht, Das Privat-recht der freien Stadt Frankfurt, 1824, 2„ Peil, S 315 ff» Eigentümers wie eine Annahmeerklärung desjenigen, für den die Dienstbarkeit entstehen sollte, voraus, doh* des oder der Eigentümer des herrschenden Grundstücks (vgl Windsc-hei Pandekten, Lehrbuch 7« Auf! Das ist; im allgemeinen auch streng: gehandhabto Eine Grunddienstbarkeit konnte nur derjenige: erwerben, Der zur Vertretung des . • yerpf 1 ichtete und gleichzeitig die entsprechenden lerpflichtungserklärungeh der'übrigen Erwerber zu lasten von delbn Grundstücken anh Das ist aber eine Konstruktion, die; schwerlich gewollt gd sen; sein kann, weil sie sonst wohl in die Veträge aufgen; "men. wäret Die hach der Auffassung des "Klägers begünstigte Bachbargrundstücke müssen aber auch'zwangsläufig bei;der Mehrzahl der Verkäufe schon im Eigentum (es soll hier uir t erst eilt werden, daß schon damals volles Eigentum erwor, wurde) früherer Käufer gestanden;haben, so daß die Beste der Dienstbarkeit zu Gunsten der am Vertrag nicht beteiligten Nachbarn nur durch Yehtrag zu (Jungten;-Dritter hätte int :: Frage kommen könnest:. Die gemeinrechtliche Lehre/izü^lnfahg^ des vorigen Jahr-hunderts 'stand aber: Vertragen' zu;:' Gunsten Dritter überwiegend ablehnend gegenüber und erkannte nur die schon im römischer. Recht zugelassenen, hier nicht in Frage stehenden Ausnahmen an (vgl Tuniseheid ,Lehrbuch des Pandektenrechts . 47 > 356); blieb aber zu demindest für dingliche Vertrage zu Gunsten Dritter bis zuletzt umstritten t^vgr)Hellwig: Die Vertrüge auf Leistung an Dritte, 1899r S 40/4i)o Auch seitens des zeitgenössischen Frankfurter Juristen von Adlerflycht (aaO 3» Teil S 730) werden Verträge zu Gunsten -Dritter - wieder nur von den. 1 /nun davon ausgeben*': daß die Vertreer der ;Stadt|r:;d;ie die damaligen Verträge' entworfen haben, das geltende ^ecSt^llri^t haben und daß sie , von ihnen .'an;'?..jeSäe^e^nstigung;1 der; Haöhbä^;;i|L)^ntte einer Bestellung von echten Prädialservituten (ne /office gewesen wäret) |ahz/^ ■ 15v'E|8;|);;;4■ nicht möglich war, schon bei' den ersten Verkäufen nicht nur die verkauften Grundstücke zu Gunsten der teils gleichzeitig veräußerten;, teil zurückbehaltenen Grundstücke belastete, sondern auch die zurückbehaltenen zu; Gunsten der^verkauften- (lex 6 principd Big» liber 8 Titel 4 •• 1 6 pr D 8? 4)» Von einer Belastung der vorerst noch im Eigentum der Stadt verbliebenen Grundy stücke ist aber in den Kaufbriefen nirgends die Hede« auch/ und zwar in der 2ei| :;.Vpm:Pebruar "814, der code civil (code - ul dieser Verträge zu Gunsten-Drittelt |guÖ^|/T^hh/sie; Teil- eines Vertrages : zu; Gunsten des Versprechens empfängers waren (Art ill 21}5 ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil dieses Gesetz erst, nachdem die Veri ge entworfen waren? in Kraft getreten ist* Im übrigen si auch dieses Gesetzbuch (Art 639) Entstehung einer Servit durch Vertrag zwischen den Grundstückseigentümern vor? welche kein- äußerliches Merkmal ihres Daseins haben, wie z„Bo .das Verbot, auf einem Grundstück zu hauen öder über eine bestimmte Höhe zu bauen (vgl v Art 689 aaG), nur' durch einen ‘Titel errichtet werden (Art 691) I Da es; s'Ich.;bei der vom Klager ■ in Anspruch genommenen Gerechtum eine. trage Vehahlihhlli19hehihwenn ?sie an entsprechende Dienstbarbeiten gedacht hätten, dann wenigstens nach dem Inkrafttreten ■ des;-r f §e;diesem Gesetzbuch Mechnung getragen' und • die eindeutig gefaßt hätten« Das ist aber Baband aaO S 36 ff davon aus, daß die Grundstücke zunächst nicht zu vollem Eigentum verkauft, son- Lasten der Jeweiligen Naohbar-; g rund I fiel e-|t;td i e:; sich;s amt lieh im Obereigentum d e r:; S befändhh|";;hf:fHt begründet worden sein kann, weil nach Gemei-nem -:1bchf -;riihMarid-|s ich se 1bst an seinbn; eigenen Grundstüc :i)iehs|häikeil;,el:bestellen kann : (l 10 D 8, 4 s quia;nemohih :tkk; ;ipse s sibi servitirfcem debet) 0 Die den Erwerbern auferlegte Bes ehränküng wäre als darin nur Ausfluß des- vorbehaltenen Obereigentums * Doch bedarf die Frage, ob ein Verkauf nur zu sogen... Angesichts der erörterten durchschlagenden Gesichts-punkte gegen die Annahme einer Dienstbarkeit zu Guns ten t habe schon in früherer Zeit niemals einen Grunds tückseiger^ tümer oder sonstigen Privatmann als Berechtigten aus der Wallservitut angesehen* ?/■■■ Erben */* -WaflHHH (Sammlung der Entscheidungen des Ober-appellationsgerichts zu Lübeck in Erankfurter EechtssacheA 2».Band S 417)- angenommen, daß die Wallservitut sogar ausschließlich den Nachbarn zustehe* Dieser Entscheidung kanf aber nicht zugestimmt werden* )i:§h’i|;tlavbh:lansg^ iB||(|j|Mixv de r||f al;|| e ^ er echt i g t e rf: y © r€anfi^ dp e :;Hicii|arp etiäaull d|h:ia&'cft::'das Ijiotiy■■ $ ebäude ’dj vän| e r §n|s|dne"v ;iul sIctllä Värs'||g|>ret:;>;;hi'n»ei dieses Gericht an, daß die Erwerber die Servitut mit dem-; Zuschlag ihres Grundstücks auch aktiv erworben hätten, oi jedoch zu beachten, daß, solange die Nachbargrundstücke noch nicht verkauft waren,: auf ihnen keine Servitut last« te, die hätte aktiv erworben werden können» Ob es richtig ist, wie Laband aaO S 60 meint, daß dies es > Gericht irrtümlich davon ausgegangen ist, daß alle’Grundstöcke); in e| hem:dihzagen ifersteigerungs termin veräußert. ten de r B e s t e 1 lu ng' d er:; W a Ile dfvf tu ff als | Cr rund d 1 ens t B ft rk e I t zu Gunsten der Nachbarn nicdf)ist..jau|h:;:sensff :.t Yon unrichtigen Erwägunge'rf[auf Das Obertribunal bestätigt, in dieser' Entscheidung die Auffassung der Untergerichte? daß neben einer etwa zu Gunsten der Nachbarn bestehenden Grunddienst-:- ibarkeit, was dahingestellt bleiben könne, eine persönliche ■’ Liens.t^rfcelt^uf^mä'1en' gericht schon zutreffend hingewiesen hat, überhaupt nicht zu erreichen, weil die Eigentümer der herrschenden Grun d-stücke jederzeit in der Lage waren, auf ihre Dienstbarkeiten als auch, wenn der Versprechende Ihihteriassen hat,'nieder Berechtigte Erbe auf ; Unerheblich ist schließlich, daß auch gegen die Annahme , es handele sich bei der Wallservitut um eine persönliche Bienstbarke.it zu Gunsten der Stadt PfllHIHpk wovon das Berufungsgericht ausgeht, gewisse Bedenken geltend gemacht 'werden;jEQ^he&:;;hdehiiL^ijer^ ob die St a,d,t dflHP du fehl ‘d die ;Ua 1 iserv ithi;; als lebhf acSnkvf . :^§rgf®;^äl|©^|1^^;' der Stadt EflflMMfr oder den lachbarn z stehen« Dies ist«, wie das-Berufungsgericht insoweit mit Recht ausgeführt hat;, eine vom ©erihht"; iplahllofiei.dende S 281} „ Dies hat der Kläger aber niemals behaupte!, »Seine :7i:v AusiühruhgeÄShlÄ die fast einein- ■ daß "die ycm Kläger behauptete Dienstbarkeit in rechtlich einwandfreier ■> 7/eise begrändet worden sei, konnte .deshalb auch vom Bern- tt fünf'sgeril§li;rhibht■ dahin aufgefaßt werden, daß damit eine Dt -x ;;n|iab:däh§S'|.

Zitierte Normen: § 402 ZPO
RechtGrundstück®WallservitutStadtKlägerGunst^

Volltext der Entscheidung

Für das
 Nicht für die Amtliche Sammlung!
G-es etz s ,'J|	;' G-dMlDlhls.jg#;i^Säc^ ■■ ■
Rechtes atz; Die sogo Wallservitut in Frankfurt; a0M0 ist
 Urteil ■: d ®	^0 - ■ '
I_2RJ55/M ; ;/'■■ Verkündet am 11, April 1956 ■
Hoffmeister Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfts-. stelle'	■:
Im Namen des Volkes ; In dem Reehtsstreit:l,
des Konsuls Emil 8 BVMtslraße Mt,
.rnkFl
 Klägers, Berufungsklägers und. Revisionsklägers s
P r o z e ß|;ef: o|;|®ädStl gt
 die Farbenfabriken	AG-	in	IMHHHHV?	gesetzlich
 vertreten durch ihren Vorstand; Professor Dr0 Uro ®oilc Ulrich HMHMBt Vorsitzer. Professor Dr0 Br0 h,c .Broh.ho Otto BflM; Dr. Otto BMP» Helmuth BfHMVr Br, Julius UMMfe, fi\ Rudolf	Pi%	Fritz	JMHK	Br,	Ludwig
 He inrich KflMB, Dr: Oskar; Laria j Br« Ant on _ MI Professor. Br'V jEf lk; Kurt RflB und Rechtsanwalt Prie^r-'-0^1
Beklagte, Berufungsbeklagte llO:-	"PeV':is.^	'On’S e krltagt
„ProkeBbjkp|lmächtigter: Rec:htsänWält?:
hat der V, Zivilsenat des Bundesgericbishcfs lauf - d||J:oÄ liehe Verhandlung vom 11» April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten; Br„ Tasche. und der Bundesrichter Schuster, Br., Großmann, Br. Spieler und Br» Berschel
 für Recht erkannts
 Bie Revision gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 8 o' Juli 1954- wird auf Kosten des Klägers zu-rückgewiesen0
Von Rechts wegen

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Der Kläger ist Eigentümer des/l'Grundstücks Ff BHM®straße^BP, während die Beklagte Eigentümerin: des westlich daran angrenzenden Grundstücks BflflHbtraße isto Auf dem Grundstück der Beklagten 'ist nach dem Kriege ein Hochhaus errichtet, das mit seinem nördlichen Flügel auf dem unteren feil des Grundstücks steht,»/ Außer-;; dem befinden sieh dort auch um die gleiche Zeit erbaute ein-f stockige Garageni"
Es b esu eilt: zwischen den Parte ieh f-S' t ü§;l ..: of:: ;un|: rh?- -;f. wieweit die Bauten auf dem Grundstück der Beklagten gegen eine dem Grundstück des Klägers nach dessen Meinung zustehende Dienstbarkeit verstoßen, nach der das. Grundstück der Beklagten auf seinem unteren Teil nicht soll bebaut ■ v werden dürfen« llf'
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Befestigungsanlagen derStadt FjBHHBBHBÄ7nd::7a^e7i her dieser gehört» Im Anfang des fl 9:-» Jahrhunderts^
.die französische Regierung von der Stadtverwaltung Schleift sfrung- der Befestigungswe'rke » Das S chl'eifen ■ gingi;nur;;lan|'samflf vnr.:sich, weil der Scadt, die diese GelegenheitFhenutzt;e:?.V;Ft im äußerer. > Ring des Bef es tigungs gürtels Grünanl agen zur fl Erholung ihrer Bürger zu schaffen, zu dem Abbruch- der eigentlichen Werke die Mittel fehlten» Sie teilte daher schließlich, um dem Verlangen der französischen Regierung schnel-
ler nachkommen zu können, das Befestigungsgebiet in Parzellen auf und verkaufte diese vom Jahre 1807 an an ihre.Bür-
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ger» Die Verkäufe zogen sich über die französische Be-satzungszeit hinaus bis in das Jahr 1817 hinein» In den Kaufbriefen wurde meist der Ausdruck "Erbley^Verkauf mii-a unter auch "Erbrechts-Verkauf" verwendet»
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Den Käufern wurde in den Kaufbriefen nicht nur auf- f erlegt, die eigentlichen Befestigungswerke binnen kurzer | Zeit abzutragen*• sondern es würden ihnen auch hinsichtlich ; der Gestaltung' und Bebauung der Grundstücke einschränkende! Auflagen gemacht, :die später unter dem Namen "Wallservitut'i bekannt' wur|enoü:'''Wäräffi	Auflagen auch nicht immer -gleicj
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Durch das preußische Gesetz vom 4. Juni 1903 (GS 190) und den hierauf beruhenden Gemeindebeschluß vom 28»Juni 1t wurden diese Beschränkungen als öffentliches Baurecht der Stadt BfllHIIHtHHl festgelegt, mit der. Maßgabe, daß der Magistrat-hiervon Ausnahmen zulassen darf» Eine solche Befreiung von Bauverbot ist für die auf dem Grundstück der Beklagten errichteten Gebäude gewährt*	I
Der Klager erblickt in der Errichtung dieser Gebäuden soweit sie sich im unteren Teil des Grundstücks(befinden,! die Verletzung einer ihm sustehenden Servitut auf Ni chice; bauung sur Erhaltung seiner Aussicht, die sich.aus den eh
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Daraufdaß er die Urkunde* aus-der sich die Belastung gerade !des 'Grundstücks1 der Beklagten ergäbe,, nicht vorlegen körne* koiitoe es nicht an- Wenn aüch möglicherweise in anderen Gegend e n der eh email gen Bef es t i gungsahiage hgjäle ; ; genannten Bauteschränküngeh nicht überall verfügt worden seien,;* tap sei das doch, in der BflMBstraße* insbesondere im lebl'lt:’der Streitgrundstücke* überall der' Fall gewesen.
■ Vorsorglich hat er im zweiten Rechtszuge auf ein Gutachten des Direktors des Stadtarchivs der Stadt FflHHIHI BHR Dho Meinert-, und auf eine Auskunft des Historischen Museums in FBHBHHHHB dafür Bezug genommen* daß für die Grundstücke der Parteien- die Wallservitut mit dem im Klagantrag behaupteten: Inhalt- gelte<kkW;;:.. i
Schon die durch fast eineinhalb; Jahrhunderte gepflogene Übung, die Wallgrunds tücke in der dortigen Gegehd-n in der obersten Lage' zu bebauen* soll nach Auffassung des Klägers dafür sprechen* daß die. von ihm behauptete Dienst-
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 Gebäulichkeiten, mit Ausnahme von kleinen Anlagen wie Tempeln, Sälchen oder Gartenhäuschen nur in der obersten Lage an der 31eichstraße errichtet werden dürfen, zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks BflHBtstraße Grundbuch von 3?
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 Sie hat bestritten, daß jemals eine- Dienstbarkeit zi .Gunsten des jeweiligen Eigentümers des' Grundstücks des Klf gers und zu lasten ihres Grundstücks bestanden habe0
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Ents c hej.dungs gründe;
Das Berufungsgericht hält-' das Klagbegehren oh;!-1 schon-"deswegen für unbegründet; weil der Kläger sein angebliches Recht nicht auf eine Ürkunde; stützen '■^bnne.,^''-Es; meint, weil er den sogenannten Kauibrief nicht vcrzulegen vermöchte, kraft dessen ein Rechtsvcrgänger der Beklagten das Grundstück ßOTRstraße 70;.'Infän|;:;tdes; vorigen Jahrhun- v derts erworben habe und worin ihm Baubeschränkungen auferlegt worden seien, bleibe der nähere slnhalt des vom Kläger in Anspruch genommenen Rechts unklar und unerwiesen^Eshsagt dazu, daß zwar in .der/Biferatü'r;tteumann-Deyy,; Das Erankfur-ter Privatrecht; Nachträge' und ; Ergänzungen^ ^
1910S 54) aus ge f ührt;;;werde y;' d e r allgemeine und unzwe if e 1- ! hafte Inhalt der Wallservitut ginge dahin, ’’daß in der unteren läge' der Wallgrunds tücke, /laihö'l'affi allgemeinen;; auf.; dem; 1:1 an dia'Promenade; angrenzenden; in der Regel tiefer gelegenen peile- der auf dieser. Liegenschaften angelegten Gärten, keine höhere Bauten, welche Aussicht versperren können-, angelegt werden dürften, sondern nur solche; die einem garte r.raäßig eh" Charakter keinen:Eintrag täten, wie Gartenhäus-;dhhh, Tempel eher, und dergl j,, außerdem sollten - hier begännen aber schon Zweifel und Verschiedenheiten - auf den "Wallgrundstücken Gewerbe nicht betrieben werden"„ Es meint, wenn sich in den Kaufbriefen jener Jahre auch'gleichgeartete Beschränkungen gefunden:haben möchten, so möchten sie (d„h0 die Kaufbriefe) doch in der Einzelausgestaltung voneinander abgewichen sein» Es verweist in diesem Zusammenhang auf die Schrift von Schmidt-Scharff, Die Wallservitut in Erankfurt/Main 1894? in der nicht einheitlich und gleichmäßig von den Verhältnissen der Wallgrundstücke ausgegangen,
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sondernlediglich die Verhältnisse einzelner Lagen, z.B* der Hochstraße, ausgewählt seien» her Ansicht. des Beru- ;
.fungsgerichts seien zudem auch Heumann-Levy aaO S 57, auf die sich der Kläger im übrigen berufen zu können glaubt, .welche an dieser Stelle in eingehenden Darlegungen.zu dem Ergebnis kämen, daß sich der Inhalt derilfal|^.eiyitüt■ nicht’ gzuyeriassi®	lasse:|;:.'jafin. je-j
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1954 S 5 (Bl 45 GA) übergangen habe» In diesem Schriftsatz! ist unter Bezugnahme auf das Gutachten des Direktors des ;S.|^fär^iVs’; der Stadt EflllHflHHB, Dr» Meinert, und auf eine Auskunft des Historischen Museums in 3?J Beweis■dafür angetreten, daß für die Grundstücke, der Parteien die Wallservitut mit dem im Klagantrag behaupteten Inhalt gelte. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt„ erstelle sich nicht als Antrag im Sinne des zivilprozefirechtlichen Beweisrechts dar, weil es über die Rechtsnatur der sogen. Wallservitut selbst zu, entscheiden habe. Diese Ablehnung ist nicht frei von Recht ■i irftillpif::: A:
^^b^l^^ünverkennbar,. daß der Beweisantritt unglücklic gefaßt worden ist? Rein äußerlich scheint er eine Rechts-; auffassung unter Beweis stellen zu wollen9 Wie sich jedocJ| aus dem Zusammenhang des genannten Schriftsatzes ergibt, ist; darin aber doch eine fatsachehbehauptung enthaltene
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 seinem BeweisangebÖt läßt sich der Kläger in diesem Schriftsatz nämlich ausdrücklich darüber aus,' daß der i von Neuniann-Levy aaC S 54' hervorgehobene allgemeine/Inhalt der Walls ervitüt j,- in der ..unteren’'Lage stücke dürften keine /größeren Gebäucff^
für alle Grundstücke . der BflHUstraße f estgefegt/worden t sei. Das .Bqrufuugsgericht hatte;s;::'dle es'11 egung einer soleilen Beschränkung gerade/;::f§^ stück für- zweifeiSäft /hielt:. nic;i|t', .|äv'ön:
daß sie unbewiesen sei. söffangetea^l^f■ ahgebotenen Beweise nicht. erhÖbeh' hätlev :13er ähgebete^
■. weis ’über /eine/geschiehtlichet^a^al-bay' -date der B(BHPk,!.raß.s::’;ö	'-''Be'iilelz	der Grund-
... stücke der Parteien, die Wallservitut .ausnahmslos galt ?kk: ist -zulässig."' Das gleiche:,;gii;f::;wÖ'n. 'de&Vwei^ tritt zu diesem Punkt die Einholung einer Auskunft in Form eines Gutachtens einer /Eachbehörde:/^ hierzu Stein-Jonas-Schänke; 17» Aufl Vorbem III 2 vor § 402 ZPO)..
/Auch, die weitere-Erwägung des Berufungsgerichts, aus der es Bedenken gegen die Klage hat, daß sich im vorliegenden Palle die genaue Abgrenzung'zwischen der "obersten” und : der ’hinteren” Lage nicht mit der erforderlichen Bestimmt-heit feststellen: lasse. würde das Urteil nicht tragen können. Freilich gehen Ungewißheiten über die Abgrenzung des k in Anspruch genommenen Rechts" zu Das ten .des Klägers „ Diese Zweifel könnten den ganzen Klaganspruch aber nur dann zu Fall bringen,wenn sich sagen ließe, daß überhaupt kein feil des Grundstücks ..zur unteren Lage gerechnet werden kann. Dies ist kaum vorstellbar und vom Berufungsgericht auch nicht f es tges teilt worden«
Die unter I erörterten Bedenken nötigen jedoch nicht ;zur .Aufl|eh:unf';|S:esitBerufungsurteils ,ihi di.zur Zurückv erwei-,
' sung'';an Idas; .B||üfuhgsgericÄti?'wgil);selhe?.we it|ie:;.;Begrütib dung der Klagabweisung diese Entscheidung im Ergebnis :r e q|i:tf e r t
ieihspMießiiiQ	de
i; ■	d s ;rh	e li';^	;:i; Au a ^	nen.'' X n-L^ a-
:ä;L g He inli^oid e :ir* ^	hlläui.
...Merste|f ip|ge:i er r^fltet werden dürfen.; • belasfef)'wcf*den se*
gerade dem Kläger ein entsprechen" :dfs:i;;?ei®ieffn^sreohf■ '■ husteiie|: Es. läßt dahingestellt; ob d;' ’'Wallservitut" öffentlich-rechtlicher Natur war (so Weste: bürg in seiner Schrift "über die rechtliche Natur der iprahlcfurter \ s egen». .:;Walls eryitut":.A SS?) : oder: ob sie privat. iMMtlichen Ghärakter^” ha:Me:;pso ;PäbM
die an den ehemaligen Grundstücken ir:	;i|
stehenden; Rechtsverhältnisse ? 1888 ? abgedruckt : in, ;den;;:>Anilf ggMM-M	des	Herrenhauses	:8§,
Drucksache Nr 69? S ip ff $ 'iS chmidPlScharf f .Die Walls ervjf ;:4ütpint	Main ,'■■	Frankfurt ■ a, M» 1894? und Neumar
 ciievy^-Das-.v'Srankfurtey. Privatrecht, Nachträge uncL<Ergänzui? g e n 5 Prank f u rt a.M„ 1910); denn selbst bei priv at re c ht1i eher Gestaltung der servitutenmäßigen Beschränkung wäre daraus ausschlieBlich die 3tadt	berechtigt c	Da-
führt es aus s Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkts dafür vorf: daß die Stadt FjHHHMP in-' den damaligen Kauf briefer Rechte zu Gunsten Dritter? der Nachbarn?:habe be gründen wollen» Sie habe das öffentliche Interesse! also:
das Wohl der ganzen Einwohnerschaft, nicht den einiger Anlieger» im Auge ‘gehabthglias'i;.e^öbe-;:^.ich''sdhon''. daraus;, daß es sich bei der. ¥a Ilse rvi tut^ keineswe^:’ n^ um Baubeschränkungensondern um ebenfalls wichtige Auflagen ? die die übrige Gestaltung des Grundstücks,, das Niveau , die Bepflanzung, die :Umzäunungs die Ausgänge so- ;-/ wie die. Errichtung/gewerblicher Betriebe beträfen, handele c Diese anderen Beschränkungen hätteni^eu1 schpijlihrer Nal f tur nach hur dem öffentlichen Interesse dienen können0 Daß ausgerechnet; bei einer einzigen|/!;/derlB Rechte/.Dritter!' der Nachtarn,.■thatteh/i/le^
len,, könne ''a^hn:;nicht aus dem■iln:'t;ä^i^gwf:en'/üpliche'rr.l weise angeführten Motiv "damit; alel'^leihu^^
r e n d i e; Aus si c ht - v e rs p e rr e,f g e s c hl o s s e nI: w e h|e nl Di e//; $ t ad t ■ habe ; keinen,|rund gehabt y ‘ seiche'.'pllf a|e:Hy'iächbarrech-te zu schaffen, : zuiiial solche Rechte für den gedachten Zweck-gänzlich ungeeignet ge wes en s eier.., weil sie sowohl durch gegenseitige Vereinbarung als auch durch Konsolidation jederzeit .hätten wieder - entfallen können, Auch seien die Dritten,, denen ein solches; Recht hätte; zustehen können, in den; Kaufe riefen nie ht genügend lest iramt , Auß er dem hab e : ; sich auch aus früherer Zeit kein Gerichtsurteil ermitteln ■ lassen-,, in welchem als Berechtigter aus der Wallservitut ein Privatmann erklärt:worden sei0 '.
Dieser Auffassung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis zuzustimmeho Beine Aus legur.g, daß; die';;'¥ailler^ nicht den einzelnen Nachbarn .. zustentyl hält/- derl standi ''	.	'	h'li;!/. 11	1	i';
Dafür spricht schön,;, worauf ;das Berufungsgericht'" treffend hingewiesen hat;,; daß die nach Auffassung des Klä-
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; bgers I bere:^	in	den	Kauft riefen nicht ein-
mal erwähnt, geschweige denn eindeutig bestimmt worden sind» Diese kaum “begreifliche Unterlassung ist umso auffälliger; als die Kaufbriefe den Gepflogenheiten der ■;;;'damaligen.-Zeit ;,enfsprechend außerordentlich umständlich ab-i’gefaß:^	Laband-aaO	S 3A ff) das Ergebnis
:iSeinge|ie|L'S'er1 ffrüfungendes S enats der;' Sfait E ■■■■■ s ind,
|;Esf lis|-fin/ihnfhije|e;Einzelheit ausirücSi ohesigeleg11 ;;;ips jesohde re ■; s;ihdt;öie:■ rerkcrmienden Eerhohenünf>;fegens tan~| 1} de' ■ 'aufvchriöben C-ygli'die ;Eauibriefe bei ; l;Westerbu|“g|aa|;■ 3;:ff};» Voh den angehiichl p e r e c h tigteri laj tlhappt ;isif||^e'|’thb^	ganz
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■; : ..g 32 s,	1-;	© :i; f;0'. ■ d i e; Baüb esc Kränkungi; ausg eflihr f|;.i s f >;
ddeÄiahd'e^äh;.;sef^;;^hsiGhtl:ve^
Das Gemeine Hecht kennt nun-zwar eine solche Gerecht keit als.servitus, ne prospectui officiatur . (1 ? D 8, 2 lex 3 Digesten liber. 8 Titel 2)„ Sie erfordert aber kaum isin^h^	e: es::hier'cden -f er:
^faulteniGrunästücken'; auferlegt werden ist. Auch das ;macht : es;:';:slhph: .:shhr;unW	daß dieses Verbot als: nac
 barrechtiiche Servitut gedacht war» Bei der Größe .der ab gebenen Grundstücke, die zu dem Teil über 17 Morgen groß w (z.B. an F.othhan vgl Westerburg aaO S 45), konnten die lal ;bä^	wenn	her' Bäu in der Mitte errichtet wurd
 Sih/Ührer-Aussicht gestöri werden*: Gänzlich unklar bleibt wie sich die "Aussichtsservitut" gestalten sollte, wenn die größeren Grundstücke später parzelliert wurden. So Tseh^	Markus K®B(BB§erworbenen::Besitz vg
:;ü§e.r:.;f 1 .l|hr^ehT-«;p.ätä'ir mindestens 7 Häuser nebeneinander e
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richtet sein (Hochstraße 10"22; vgl 3chmidt-Scharff asC : : '1 . S 5) o Die-mittleren Gebäude können in. einem solchen Fall kaum den nächsten Nachbarn auf fremden (Grundstücken die: Aussicht .versperren,, Auf diese Zweifelinsbesondere, darauf;, daß das angeführte Aussichtsmotiv unbestimmt lasse, ob nur die unmittelbaren:Nachbarn oder jeder^dessen Aussicht beeinträchtigt werden könne, eine Servitut erwerben sollten, hat schon laband aaO S 60 hingewiesen„ Mit Recht hat er an derselben Stelle hervorgehoben, daß es eine Ser-■;vitut ^zu Gunsten einer unbestimmten Reihe von herrschenden Grundstücken nicht-geben könne, well dies§...mit1 dem Begriff des dinglichen Rechts im Sinne einer. Grunddienstbarkeit in Widerspruch stehe; denn dafür seien ein bestimmtes oder doch bestimmte herrschende Grundstücke unerläßlicho
 Vor allem-ist es aber noch unwahrscheinlicher, daß, t wenn wirklich die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zu'
;;; Gunsten	gewesen	wäre, dies in der hier
;;' vc rlie gehdenihach;' damaliger Re chtsauffassung außerordentiich . bedenklicher. Perm geschehen wäre.« Es ,.ist : schöh;^^ f.daß.:in R ■■■■fei n der Zeit:, ' als;.die ersten;:fGrundstü c ke zu en ; erwaln t eh::'B e dingunge n abgegebe n wu-r ^	■,	Gerne in e s;|
R.Re©|it7;g^	in ;?■■■■■ auch '''tLin:s'rcI|'lich \üeri:.y
Verträge im allgemeinen und wegen der Dienstbarkeiten im heR; Vscnderen^keine partiku1arre ch11i c hen Sonderbes t immung en 1 1 (Nenmanh-Devy-:, Frankfurt er Privat re cht, 1897, S 10 § 5 und S 55; Bender, Handbuch des Frankfurter Privatrechts 1848 S 15 § 4? S 229: ff-:, §§: 70 ff; von Adlerflyoht, Das Privat-recht der freien Stadt Frankfurt, 1824, 2„ Peil, S 315 ff»
§§ 205 fR)ifGrunddienstbar	unter lebenden mußten also
 rechtsgeschäftlich: durch Vertrag bestellt werden. Die Best el.lung 'setzte sowohl eine Willenserklärung des bestellenden
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Eigentümers wie eine Annahmeerklärung desjenigen, für den die Dienstbarkeit entstehen sollte, voraus, doh* des oder der Eigentümer des herrschenden Grundstücks (vgl Windsc-hei Pandekten, Lehrbuch 7« Auf! Band I § 212) o. Das ist; im allgemeinen auch streng: gehandhabto Eine Grunddienstbarkeit konnte nur derjenige: erwerben, Der zur Vertretung des . Grundstücks, anl#eieijes; die 1Grunddienstbarkeit angeknüpft werden sollt e, be fugt war„ S tand z. Bl; dies es (herrs chend e) s ;Grunds, so: Vartf}§ 1. Vittehserkia'rühg:; 1 ;jaller|M:^	die-
; ■ s e Iben Grundsä t ze wie für den Pall 1'' !rin: dem : e in im Mit ei gen :tum stehendes: G|!irdstüek: alC tkei t;.b esc ht/e;rt:;:#er den;; sollt e;);|vg|;: Winfe :;1 :ll|;i;8)sDS:;|;03nmuni	18	Dig» 'lit
 iieB;;A;^	keine	bloß
 Bormalität» Wenn hier alle Wallgrundstücke gleichzeitig verkauft worden wären, hätten sich allerdings die Willens erklärungen der bestellenden wie die der erwerbenden Eige tümer leichter feststellen lassem Man hätte aus der glei zeitigen Annahme der Erwerbsbedingungen durch die Erwerbe UW» den Schluß ziehen können, daß jeder Erwerber sich zu Gühsten der übrigen für sein Grundstück: zur Einhaltung der vergeschriebenen Baübeschränku.ngen • yerpf 1 ichtete und gleichzeitig die entsprechenden lerpflichtungserklärungeh der'übrigen Erwerber zu lasten von delbn Grundstücken anh Das ist aber eine Konstruktion, die; schwerlich gewollt gd sen; sein kann, weil sie sonst wohl in die Veträge aufgen; "men. wäret Die hach der Auffassung des "Klägers begünstigte Bachbargrundstücke müssen aber auch'zwangsläufig bei;der Mehrzahl der Verkäufe schon im Eigentum (es soll hier uir t erst eilt werden, daß schon damals volles Eigentum erwor, wurde) früherer Käufer gestanden;haben, so daß die Beste
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der Dienstbarkeit zu Gunsten der am Vertrag nicht beteiligten Nachbarn nur durch Yehtrag zu (Jungten;-Dritter hätte int :: Frage kommen könnest:.
Die gemeinrechtliche Lehre/izü^lnfahg^ des vorigen Jahr-hunderts 'stand aber: Vertragen' zu;:' Gunsten Dritter überwiegend ablehnend gegenüber und erkannte nur die schon im römischer. Recht zugelassenen, hier nicht in Frage stehenden Ausnahmen an (vgl Tuniseheid ,Lehrbuch des Pandektenrechts . 7 .
Au fl II o Band. S 192 Anm 13 und Holzschuher,. Theorie und Casuistik des gemeinen Civilrechtst,	1858;, 3 =	Band
S 312 sowie die dort zitierte gemeinrechtliche Literatur)o Erst später (insbesondere seit.Ungers. Aufsatz "Die Verträge zugunsten Dritter" in Jher Jb 1869 , Band 1©;S 1' :.;f;f.:.insbe-i sondere S 56 ff) , gewann :;die, gegenteilig^^
(vgl RGZ. 47 > 356); blieb aber zu demindest für dingliche Vertrage zu Gunsten Dritter bis zuletzt umstritten t^vgr)Hellwig: Die Vertrüge auf Leistung an Dritte, 1899r S 40/4i)o Auch seitens des zeitgenössischen Frankfurter Juristen von Adlerflycht (aaO 3» Teil S 730) werden Verträge zu Gunsten -Dritter - wieder nur von den. hier nicht in Betracht kommenden römisch-rechtlichen Ausnahmen abgesehen - abgelehnt.
. Es kommt hinzu, daß im Gemeinen Recht, das im wesentlichen das rezipierte römische Recht war, die Auferlegung gegenseitiger Dienstbarkeiten von zu verkaufenden Grundstücken mindes tens nicht: eindeutig {geklärt.i^war^’.ITach:;;'! 8: D);3:; 4 :: wurde sie nur bei gleichzeitigem Verkauf der Grundstücke anerkannt (allerdings gegen l; 6: pr	DtÖf	4	=	'lex	6
principium Satz 3 ■'Dig., liber 8 Titel 4)« Die Bestellung von Grunddienstbarkeiten zu Gunsten von Grundstücken, hie: die, .: Stadt schon früher an andere verkauft hatte,; war hach diesem
 Hecht nicht möglich (lex 5 Dig, liber 8 Titel 4s servitut eng recipere nisi sibi nemo potest';);!'''

1 /nun davon ausgeben*': daß die Vertreer der ;Stadt|r:;d;ie die damaligen Verträge' entworfen haben, das geltende ^ecSt^llri^t haben und daß sie ,	von
 ihnen .'an;'?..jeSäe^e^nstigung;1 der; Haöhbä^;;i|L)^ntte einer Bestellung von echten Prädialservituten (ne /office	gewesen wäret) |ahz/^
Vof|Is'eheri^;;hatten und es nicht auf sc fragwürdige Kcnstruh /tidnäh^tEf.111^® eben ercrtbrt. sihd!;;;ihatf|h ankommenlasser. ;S ÖJf,ffiö:g^.ch; gewesen..' daß di's|;i;1^i:dt |;f|ahs'tatt '■
“S)-ivB'Sl-:^ e"n;Spa.heri Verkaufen Mehs.tlfa^ hchoh.^frufö	Grundstücke'	aufzufl^
■ 15v'E|8;|);;;4■ nicht möglich war, schon bei' den ersten Verkäufen nicht nur die verkauften Grundstücke zu Gunsten der teils gleichzeitig veräußerten;, teil zurückbehaltenen Grundstücke belastete, sondern auch die zurückbehaltenen zu; Gunsten der^verkauften- (lex 6 principd Big» liber 8 Titel 4 •• 1 6 pr D 8? 4)» Von einer Belastung der vorerst noch im Eigentum der Stadt verbliebenen Grundy stücke ist aber in den Kaufbriefen nirgends die Hede«
auch/ und zwar in der 2ei| :;.Vpm:Pebruar "814, der code civil (code - ul
 dieser Verträge zu Gunsten-Drittelt |guÖ^|/T^hh/sie; Teil- eines Vertrages : zu; Gunsten des Versprechens empfängers waren (Art ill 21}5 ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil dieses Gesetz erst, nachdem die Veri ge entworfen waren? in Kraft getreten ist* Im übrigen si auch dieses Gesetzbuch (Art 639) Entstehung einer Servit durch Vertrag zwischen den Grundstückseigentümern vor? u
... -
'........ .■	,y.	<".•••	■ "
zwar könne n . n a eh i hm ununte rb ro c hene "nie ht ■ ins Auge fallende” Servlinier., welche kein- äußerliches Merkmal ihres Daseins haben, wie z„Bo .das Verbot, auf einem Grundstück zu hauen öder über eine bestimmte Höhe zu bauen (vgl v Art 689 aaG), nur' durch einen ‘Titel errichtet werden (Art 691) I Da es; s'Ich.;bei der vom Klager ■ in Anspruch genommenen Gerechtum eine. solche in dem eben angeführten :% Sinne handtarier eher Grund zu. der Annahme vor, f-daß: diajfbild^	der	Ter-	k
trage Vehahlihhlli19hehihwenn ?sie an entsprechende Dienstbarbeiten gedacht hätten, dann wenigstens nach dem Inkrafttreten ■ des;-r f §e;diesem Gesetzbuch Mechnung getragen' und • die	eindeutig gefaßt hätten« Das ist aber
 Baband aaO S 36 ff davon aus, daß die Grundstücke zunächst nicht zu vollem Eigentum verkauft, son-
lerhCÄf liih'ö ^öül^^bie ihekv.e:^
Staat das sogen., Obere.igentum behielt, so ist klar, daß eine .. Servitut z'ü Gunsten und zu. Lasten der Jeweiligen Naohbar-; g rund I fiel e-|t;td i e:; sich;s amt lieh im Obereigentum d e r:; S befändhh|";;hf:fHt begründet worden sein kann, weil nach Gemei-nem -:1bchf -;riihMarid-|s ich se 1bst an seinbn; eigenen Grundstüc :i)iehs|häikeil;,el:bestellen kann : (l 10 D 8, 4 s quia;nemohih :tkk; ;ipse s sibi servitirfcem debet) 0 Die den Erwerbern auferlegte Bes ehränküng wäre als darin nur Ausfluß des- vorbehaltenen Obereigentums * Doch bedarf die Frage, ob ein Verkauf nur zu sogen... Erbleihe erfolgt ist, keiner abschließenden Entscheidung.. Es genügt hier aufzuzeigen, daß eine entsprechende Möglichkeit: in Betracht gezogen werden muß, jedenfalls nicht ausgeschiossen werden kari^n.'.ktl::-;y:-';;-;#';-'.:
■ :	t;	\	-.hki-h	■"	:	.	:	'•	-k":	.	•.	’■	:	.	'/.-/k'	.	:	:	.	.	.	.	■	"•	■	■u.rk'.Y
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Angesichts der erörterten durchschlagenden Gesichts-punkte gegen die Annahme einer Dienstbarkeit zu Guns ten t
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habe schon in früherer Zeit niemals einen Grunds tückseiger^ tümer oder sonstigen Privatmann als Berechtigten aus der Wallservitut angesehen*
ner Entscheidung vom 16* September 1856 in Sacher. ?/■■■ Erben */* -WaflHHH (Sammlung der Entscheidungen des Ober-appellationsgerichts zu Lübeck in Erankfurter EechtssacheA 2».Band S 417)- angenommen, daß die Wallservitut sogar ausschließlich den Nachbarn zustehe* Dieser Entscheidung kanf aber nicht zugestimmt werden*
l|;e	nfvie
)i:§h’i|;tlavbh:lansg^ iB||(|j|Mixv de r||f al;|| e ^ er echt i g t e rf: y © r€anfi^	dp e	:;Hicii|arp
 etiäaull d|h:ia&'cft::'das Ijiotiy■■	$ ebäude ’dj
 vän| e r §n|s|dne"v ;iul sIctllä Värs'||g|>ret:;>;;hi'n»ei dieses Gericht an, daß die Erwerber die Servitut mit dem-; Zuschlag ihres Grundstücks auch aktiv erworben hätten, oi jedoch zu beachten, daß, solange die Nachbargrundstücke noch nicht verkauft waren,: auf ihnen keine Servitut last« te, die hätte aktiv erworben werden können» Ob es richtig ist, wie Laband aaO S 60 meint, daß dies es > Gericht irrtümlich davon ausgegangen ist, daß alle’Grundstöcke); in e| hem:dihzagen ifersteigerungs termin veräußert. worden ”sind:fj|
dahingestellt bleibeücf Es?fiat;l|^
ten de r B e s t e 1 lu ng' d er:; W a Ile dfvf tu ff als | Cr rund d 1 ens t B ft rk e I t zu Gunsten der Nachbarn nicdf)ist..jau|h:;:sensff :.t Yon unrichtigen Erwägunge'rf[auf
S eine ' Auffassung, daß ein v;:JÄ
dueiäßA^ olie::t;t Ob ert ribünaline r ’infs!	1873
' in Sachen	° S'BB(BBBBHB> (|lonatliche ’Rundschau
 der juristis|fienit1lelf 11sqHiKl:^jfl||||^	1873
S 153 ff) abgelehnt. Das Obertribunal bestätigt, in dieser' Entscheidung die Auffassung der Untergerichte? daß neben einer etwa zu Gunsten der Nachbarn bestehenden Grunddienst-:- ibarkeit, was dahingestellt bleiben könne, eine persönliche ■’ Liens.t^rfcelt^uf^mä'1en' dertSt:a|^	sei. Nur	:
daran konnte im übrigen die Stadt EflMHHBI ein Interesse : ,:^abenp:^n^*|^
:Er'wer|f r)v■ oüv rIBalf B e s c hränkungIstZahlung e inest| .Ent 'gelt su -gsu^jl'e fill entt wäfe?ehdi:BÄ ; .'Grund||ens^;a^f	zu.; Gunst en):d|;g
c/'s'l	elfte	rtSqfreiungi^
Retinen	en|ftwgst'deri^
!;t;ürwüns;c;h| ;;|flnJ|ko^
!,);:y'ontGrunddi|ns|la:'|i|i;tihi;|ul.Guns^
■■■■grundstüd|:efg^	■ gähzf ichl'Mw^
denn ;d amitf w arf der.jigedacdle)-■ Zweck, recht 1 iche|;MiJ|ei;:intjdie jf Hand zu beiioffimen, I'll:e)■ ;ilagll chen; Grunds tückef: zu thinem ' 1elitt\: gärtnerisch:;aussügestalten;ründ; die geschaffene öffentlic'|.el^;t Promenade : zu ergänzen und zu .sichern, worauf;;das /'Beruf un^-t?; gericht schon zutreffend hingewiesen hat, überhaupt nicht zu erreichen, weil die Eigentümer der herrschenden Grun d-stücke jederzeit in der Lage waren, auf ihre Dienstbarkeiten
19 -
zulGunstehtder Idaenenden Grunds thbkdthu tVhrziehteil« . was ' auch stillschweigend durch Duldung der Bebauung möglich■ war» Der’gedachte Zweck war vielmehr? wie schon angedeutet, ;■ am f b e s t e n:||ü1|v e rwih© heb |enni huby-d eh ,:;S t a d tl (■■■■■
; dasiVerhi|fungs r e c|xt 1 ;§üp^	Daß ? worauf IJeumann-Ievy aaO
3 53 hinweisen? spätere Geschlechter u<.Ur anders über die Angel eg enh ei t^idenlenkonnten	' ftiapa lige n 'St ad ty ä-.
fierpHiaJdihtiaiffil'h^^
?wolitehillst'’:: natdrlicEriehtig$}.is 1 \flier ■ höhlt: ke ihfdründ. : ifür;::die'if|naime,p3,'ä|®:j;hie:::;	?Ver--|
hu 13 e ruhg-:uftheke ;fe;rahtWcrlMfÄ	au f' , i h-|
■ren-Willen•kommt es entscheidendrany ihren- Hachfolgern in der Verwaltung diese durch die Bestellung privater Hechte der Anlieger haben erschweren wollene
 Schließlich bestehen auch Bedenken gegen die Ausfüh-
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a©-i ^	;)'r;	zittii
■ § s|l;o§|e'	bllmt e iib arke i ty de i::':-f'räilaiseryl-
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^h^|^E^|e^|fuls teiges it eineriDhert rift hbdyWass ehle. nicht G-egenstand einer Verbindlichkeit wei’den könne, weiJ deren Gebrauch ni cht ge t eil t st at t finden könne ? und \ sag - weitenly^ßldeshaih's;qwohi!, wenn der Berechtigte durch ste rereyBrben beeibt■ist? als auch, wenn der Versprechende
 Ihihteriassen hat,'nieder Berechtigte Erbe auf
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ganzen Weg klagen: and daßieich. diia. Mage gegen '' jeden;; einf '
seinen Verpflichteten aufs::/.jlanW :snf	vom
 Lübecker Gericht'an dieher.Stelle:.:;seihes;, Urteils: eiö^
te Pall der .realen feiluhgv einer; de;ki.::U.bffe^
anderer Stelle sehen erwähnt,;ürsprü^	';2n.;,1.^tuhä''';l
18 Morgen groß go wes enen) ;■■■■ P laeheh^.;Asf;';hfe;^
als der an der fraglichen Digestensteile erörterte Fall
 einer Vererbung» Außerdem letleihitl^^
auch nicht qhne weiteres mit e^inett^^^Ädht;oderleiher Was-serleitungsgerechtigkeit vergleichbar*
; Unerheblich ist schließlich, daß auch gegen die Annahme , es handele sich bei der Wallservitut um eine persönliche Bienstbarke.it zu Gunsten der Stadt PfllHIHpk wovon das Berufungsgericht ausgeht, gewisse Bedenken geltend gemacht 'werden;jEQ^he&:;;hdehiiL^ijer^ ob die St a,d,t dflHP du fehl ‘d die ;Ua 1 iserv ithi;; als lebhf acSnkvf . ni cht. .deh;;';Ua;li:,;:;f st.,:;. 11:11". erörterten ..Bldhhken..: g^efitdi;:e;llt|s^
, zul Guns ten. dlrtUäcUbaflföhÄ
."es. sich;:äahn:;:u;i:; s,e|chp:||e^l|u-||%:Ähpk^;'mdlih ; Be s t ehe n.; Je in |:§tpr i Vht r|l,h.t 1 'ahzuhehmen ;wai*b jibkÖnnteiak'Jdibfe offentlieh;-re dhtSiche .;Bauhn:|^	kuVGunivÄ
f'MHHi handelnl-i	■ :lhel.e.rbuf?§^	j|t.
Endlich lösen sich ".alle Suhwf^	hhh€:iweiteref/i;''W;|hn.;i;
man mit .Labend: ;aa0: .darin. fihereinsfirnrnt p: daßhed :Jsichfheijv der Wallservitut um idie -ven.Ider;;s-lkst	t.-..
eigenuümerir. gegenüber den Brbieihern" vorbehaltens^	;
hande 1/1,» Pur diese Aus 1 egung spricht":;ir:; derlf at: sdhi'..viei.:*;':; 1
. i e;äa,e^	er. afeschließend
 ents.chied;eH' z;ü®ö|den:j; ;weicke vHe|)itsf.atdr die Wallservi-lut^'geh®	hier	festzusteller. daß. sie als
 Reehf-heriStad^	ist und daß sie .	jedenfalls	:f a|§^	■ Wae'hhärh : dars t e 111 *
■: ■ di^lilPil® hllil |p|jf	‘	teein.Hecli-t
■hibht ;sti chhal-f igfBas1■ Hinsicht■' keine Be-peis;anträ|fl|t|®^	."auch;.	seine	Auf	kl
/rungSBf§||lfllii$^	Sachver-
1 s'-t;i':als" Beweis ,	lie .-s:' ::{d;aß'l die
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:^§rgf®;^äl|©^|1^^;' der Stadt EflflMMfr oder den lachbarn z stehen« Dies ist«, wie das-Berufungsgericht insoweit mit Recht ausgeführt hat;, eine vom ©erihht"; iplahllofiei.dende
r;:lhs:pweit':h!ätte'^är';‘Kläger schon Tatsachen un ter Beweis stellen müssen. die für diese Rechtsfrage hätt erheblich sein können* Die allgemeine Behauptung«, daß sic ;.||iif§r§^	desk BPadiar dhiy s^erge he
§|fg|gnlkpf^	'iie.^Ur-
i°H etwadle p|;eben skill-':: dpn selr;i zu \h e^
Zusä&merha^^	in
 hat der Kläger ni-cht vorgetragen| peijhev ;paihliiählerlPiMähptet 1^	Urkunden er	bes
 net hätte.- wenn er vom Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO fdpff;; ;aurg§föpdert po;rden ;wäri iklkÄlpi
■' Ä'iiiif Hlie ß 1 i e:h' die ■; w.e i t e re ■ Rüg e; der Re: laii' habe nicht geprüft; ob dei
 Kläger :nicht? IhtlshM	nicht"schQni:dn^Gii'''t':
Vertrag erworben WÖrdhh tfei, :hin| holdhe: - eie'essen h^e|^:V:bi; Falls man bei negativen Servituten., zu denen eine Aussie h t s g e r e c h t i g k e i t g e h ö r t ? eine E r s itsung überhaupt anerkennen wollte,, so müßte der Kläger mindestens dartun, daß er mehrfäÖE;:'';i|ftlJ#löig>;^^
sonderedf||Ä Reihte vorgang®^	th;.:
lassen:j:i;^||j;|p^^|etret^^:
S 281} „ Dies hat der Kläger aber niemals behaupte!, »Seine :7i:v AusiühruhgeÄShlÄ	die	fast	einein-	■
halb : Jahrhunderte gepflogene Übung; die Wa'J IgrundstLicke mir: in der obersten Lage zu bebauen,, spreche dafür? daß "die ycm Kläger behauptete Dienstbarkeit in rechtlich einwandfreier ■> 7/eise begrändet worden sei, konnte .deshalb auch vom Bern- tt fünf'sgeril§li;rhibht■ dahin aufgefaßt werden, daß damit eine Dt -x ;;n|iab:däh§S'|. tbih Vertrags ähsprüchenl^
;Brs;|tsnng: ä#e gründetet
::Das:;.;■ Berufuhglgeribiii'ha^	:'iDtlK:'ftpn,§n Anlaß, auf ID
dies acAdf i■ d eh ■ ■(xiründ§äteinzdf	^ daß	t
Angriff smittei ’feslKlägersj® dehhi-l; ieiiitdiit^^ kann
I; lach a.iiem kommt es nicht darauf an., ob,. wie das Berufungsgericht unter Ir 3 seiner■ <|runieF'meint preußis che Geseikcvlm	"Juni 1 903; der|:da|aui:: |
beruhende &emei:addh|sci^	'i^tihiini
19p7 gegen das Kiaglegbdheh^aprechähiti '	\^y	t'	if'ltii
 Die Kcatenenrseheidung f©ijj?-■ aus § 37 Aba 1 ZPÖ
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