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BGH

Gericht: BGH

Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens Übertragen wird« Als Übernahmepreis sollte der Beklagte spätestens drei Jahre nach dem Tod des Vaters und seiner Ehefrau 8 000 GM bezahlen, die zu gleichen Teilen an die fünf übrigen Geschwister verteilt werden sollten. Der Ehefrau gegenüber fochten die Klägerin und ihre Ge-schwister Sophie und Rudolf mit Schreiben vom 24* November 1949 die Verträge zwischen dem Vater und dem Beklagten wegen k;\ Täuschung, Zwangs und vorsorglich Irrtums an. Ben zunächst hilfsweisegestellten Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 1 600 BM zu verurteilen, hat sie nicht aufrechterhalten, nachdem der von der Ehefrau des Beklagten aufgestellte Prozeßbevollmächtigte diesen Anspruch anerkannt und . Bas Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen, insbesondere darüber, ob der Vater der Parteien in den Jahren seit ' 1938 im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei, die . Mai 1938 und später sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestärtigkeit befunden habe, was für den Pall der Bejahung dieser Präge die Polge hätte, daß die genannten Verträge.und damit .auch die Vollmacht des Treuhänders Hubert BflH)’ auf Grund deren dieser den Vertrag vom 26. Das Berufungsgericht hat die Präge verneint und dazu ausgeführt, es liege weder eine Nichtigkeit der Verträge nach § 105 Abs 1 BGB noch eine solche nach § 105 Abs 2 BGB vor* Die freie Willensbestimmung des Vaters der Parteien sei durch die bei ihm vorliegende Geistesschwäche nicht ausgeschlossen gewesen. Die Behauptung der Klägerin, der Vater sei einfach zu dem Notar mitgenommen worden und habe nicht gewußt, um was es sich bei den Unterschriften gehandelt habe, sei nicht erwiesen. - r Wenn die Klägerin selbst vortrage, der Erblasser habe sich dem Abschluß der Verträge widersetzt, weil dadurch die übrigen Kinder benachteiligt worden seien, und der Vater habe einmal geäußert, daß er dann (nach Abschluß der Verträge) nichts mehr zu sagen habe, und daß er (1947) wegen dieser Verträge sich mit einem Rechtsanwalt habe in Verbindung setzen wollen, so folge daraus gerade, daß er sich über Art und Bedeutung der Verträge durchaus klar gewesen sei* Der von der Klägerin weiter gezogene Schluß, eine krank- ' hafte Geistesverfassung des Vaters komme in der Verletzung des im Jahre 1911 mit seiner zweiten Ehefrau geschlossenen Erbvertrages zu dem Ausdruck, weil er dieser Ehefrau gehörige Grundstücke veräußert habe, greife schon deshalb nicht durch,' weil Vertrags- und Eigentumsverletzungen auch bei geistig normalen Menschen vorkämen* Übrigens liege ein offenbarer Verstoß gegen den Erbvertrag nicht einmal vor, da der Beklagte verpflichtet worden sei, an seine Geschwister eine Abfindung»* summe zu zahlen, und Peter Martin im Jahre 1938 Eigen-*' habe den Eindruck eines großen Kindes gemacht, währ^pd Dr.V an dem Erblasser nie einen Intelligenzfehler bemerkt hat und auch die beiden anderen Zeugen der Auffassung waren, daß « er im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei, wenn er Eie Revision bemängelt demgegenüber, das Berufungsgericht j habe bei der BeweiswUrdigung nicht alle Erkenntnismöglich- j keiten erschöpft* Es habe die in der Berufungsbegründung für j den geistig schwachen Zustand des Erblassers benannten Zeugen j Paul Schflm^, Franz Hoflp, Wilhelm den erst ehelichen j nicht gehört, und meint, erst auf dem Boden des durch diese Zeugenaussagen sich ergebenden Gesamtbilds hätte ein Sachver- j ständiger den listigen Zustand des Erblassers zuverlässig J unter Berücksichtigung der beiden vorliegenden ärztlichen Aussagen beurteilen können* In diesem Zusammenhang könnten auch die Behauptungen in der Klageschrift, die dort unter Beweis gestellt worden seien, von Erheblichkeit werden, daß der Erblasser von dem Beklagten und seinem verstorbenen Bruder Josef mit Erohungen unter starken Eruck gesetzt worden sei, da Rachgeben gegen solchen Eruck vom Arzt als eine Bestätigung vorliegenden Schwachsinns gewertet werden könnte* Zeugen steht es dem Gericht aber, nicht zu, eine Auswahl zu treffen (RG in HRR 1934 Nr 42 = Warn Rspr 1933 Nr 91)- An dieser erschöpfenden Prüfung des Sachverhalts hat es das Beru-; fungsgericht in der Tat fehlen lassen« Daß es den Zeugen.Pauö SchdHHk nicht gehört hat, kann dem Berufungsgericht allerdings nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, denn dieser hat • Auch Rudolf Hd^wird als Zeuge für den, geistesschwachen Zustand des.Erblassers benannt, außerdem .auch für die Art und Y/eise, wie der Beklagte und sein Bruder Josef auf den j Die Vernehmung dieser Zeugen ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Berufungsgericht aus der eigenen Das Berufungsgericht übersieht dabei, daß jemand durchaus nachträglich oder sogar gleichzeitig erkennen kann, daß er anders hätte handeln sollen oder handeln sollte, aber doch aus krankhafter Willensschwäche nicht in der Lage war oder ist, dem auf ihn ausgeübten Druck zu widerstehen. Auch der Umstand, den das Berufungsgericht hervorhebt, ist nicht entscheidend, daß der Erblasser sich selbst und seine Ehefrau in den Übergabeverträgen in jeder Hinsicht Wirtschaft- , lieh gesichert habe, bevor er seine Unterschrift geleistet habe, denn einmal ist es unsicher, ob der Erblasser auf die Gestaltung des Inhalts der Übergabeverträge Überhaupt Einfluß gehabt hat und es dem eigentlichen Urheber der Verträge -.nicht nur darauf angekommen ist, den Geschwistern, nicht den Eltern gegenüber sich einen unangemessenen Vorteil zu ver-schaffen, andererseits schließt der Umstand, daß im Einzelfall das Ergebnis keine Benachteiligung des Geschäftsunfähigen ergibt, die Nichtigkeit des Vertrages nicht aus (RG Warn Rspr 1928 Nr 167; RG JW 1938, 1590), Die obengenannten drei Zeugen hätten somit vernommen werden müssen. Es sollten auch die Zeugen nicht nur nach ihrem allgemeinen Eindruck, den sie von dem Erblasser hatten, befragt, sondern veranlaßt werden, einzelne Tatsachen und Vorgänge anzugeben, t 2p Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Übertragung Verträge seien auch nicht wegen Wucher* nach § 138 Abs 2 BGB, zwischen Leistung und Gegenleistung fehle, somit die Geistes- ■ schwäche oder eine Zwangslage des Vater^ nicht zu eigennützigen Zwecken-aus genutzt worden sei« ; Die Revision bittet um Nachprüfung« Der Beklagte habe sich durch diesen Vertrag eine besonders starke Bevorzugung vor seinen Geschwistern verschafft« Es sei daher Sittenwid- j rigkeit gegeben, wenn dies unter 'Ausnutzung der geistigen | 5o Aufdie Revision der Klägerin war daher das Berufunhurt eil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen; diesem war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen*

Zitierte Normen: § 104 BGB
VaterEhefrauBerufungsgerichtZeugeErblasserVertraggeistigKlägerin

Volltext der Entscheidung

2361 067
V^ZR_155/51
Verkündet am 22« Mai 1953 Symalla, JustizoberSekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle*

Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Amanda H
in St(
Nr*, bei Li<
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Wilhelm H	in	St(
vertreten durch den Schneider Albert Üfl**straße *, als Abwesenheitspfleger,
*, bei Li in M*-Gi
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundesrichter Br. Hückinghaus,
 Br. Heck, Br* Oechßler und Br* Großmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 19. Oktober 1951 aufgehoben*
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens Übertragen wird«
Von Rechts wegen
 
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V.
Tatbestands
 Die Parteien sind Halbgeschwister. Ihr Vater, der am 25. März 1948 verstorbene Ackerer Peter Martin HHP, war dreimal verheiratet. Aus der ersten Ehe mit Catharina geb. WoJBK stammen die Kinder Sophie, Josef und Wilhelm, der Beklagte, aus der zweiten Ehe mit Antoinette geb.- Kr^|^ die Kinder Amanda, die Klägerin, Rudolf und Heinrich, die dritte Ehe mit der im Jahre 1941 verstorbenen Johanna geb. W^^, verwitweten KtfHfc war kinderlos. Mit der zweiten Ehefrau hatte Peter Martin	am	2.	Juni 1911 kurz vor der Eheschlies-
sung einen Erbvertrag geschlossen, in dem sich die damaligen Brautleute gegenseitig zu Erben einsetzten. Nach dem Tode des zuletzt Versterbenden sollte der gemeinsame Nachlaß den Kin-’ dern erster und zweiter Ehe zu gleichen Teilen zufallen. Am 18. März 1938 schloß Peber Martin H^Hmit dem Beklagten einen Vertrag, der durch einen Vertrag vom 3« Mai 1938 und einen von dem Treuhänder Hubert	dem	Bevollmächtigten
 des Peter Martin	abgeschlossenen	Vertrag	vom 26« Novem-
ver 1948 ergänzt wurde. Danach übertrug der Vater seinem Sohn Wilhelm, dem Beklagten, zwecks Vorwegnahme und Erleichterung einer späteren Erbteilung seinen etwa 2 1/2 ha großen Grundbesitz mit Wohnhaus, Wirtschaftsgebäuden und lebendem und totem Zubehör, der laut Mitteilung des Finanzamts NtfP vom 3. Oktober 1949 einen Einheitswert von 8 700 RM hatte. Als Übernahmepreis sollte der Beklagte spätestens drei Jahre nach dem Tod des Vaters und seiner Ehefrau 8 000 GM bezahlen, die zu gleichen Teilen an die fünf übrigen Geschwister verteilt werden sollten. Ferner übernahm er ein im Vertrag vom 18. März 1938 im einzelnen festgelegtes Leibgeding und bestellte dem Vater und seiner 3.Ehefrau ein lebenslängliches Wohungs- und Nießbrauchsrecht. Bald nach dem ersten Vertrag heiratete der Beklagte. Er ist seit 1943 vermißt. Seine Ehefrau wurde am 1. Oktober 1948 zu dem Abwesenheitspfleger bestell

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Ihr Wirkungskreis umfaßte die Vertretung des Abwesenden bei der Löschung von Grundschulden und zur Regelung der Nachlaßsache	Am	4«	April	1947	wurde nach Erledigung der
 Löschung die Pflegschaft aufgehoben-
Der Ehefrau gegenüber fochten die Klägerin und ihre Ge-schwister Sophie und Rudolf mit Schreiben vom 24* November 1949 die Verträge zwischen dem Vater und dem Beklagten wegen k;\ Täuschung, Zwangs und vorsorglich Irrtums an. Sie behaupteten ' auch, der Vater sei geistig nicht mehr in der Lage gewesen, * zu erkennen, was er getan habe*
Im August 1950 hat die Klägerin gegen den Beklagten I
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«vertreten durch seine Ehefrau als bestellte Abwesenheits-pflegerin” Klage erhoben und beantragt,
 festzustellen, daß dar am 18* März 1938 vor dem Notar Hif^ in M*-GflH|^ - UR Nr 341 ~ geschlos- K. sene Grundstücksübernahmevertrag nebst Ergänzungs- ' vertragen vom 3* Mai 1938 - UR iNr 518 - und vom 26. November 1948 - UR Nr 1228 des Notars Hiflfe - alle getätigt zwischen dem Ackerer Martin und dem Beklagten, nichtig sind«
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Ben zunächst hilfsweisegestellten Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 1 600 BM zu verurteilen, hat sie nicht aufrechterhalten, nachdem der von der Ehefrau des Beklagten aufgestellte Prozeßbevollmächtigte diesen Anspruch anerkannt und . erklärt hatte, daß der Beklagte diesen Anspruch nie bestrit-ten habe.	\
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Bas Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen, insbesondere darüber, ob der Vater der Parteien in den Jahren seit ' 1938 im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei, die . Klage abgewiesen«,

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Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen V
Im Laufe des Revisionsverfahrens wurde für den Beklagten ein Abwesenheitspfleger bestellt* Dieser hat die bisherigen Rechtshandlungen, die die Ehefrau des Beklagten in diesem Rechtsstreit vorgenommen hat, genehmigt.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz* Der Beklagte beantragt, die Zurückweisung der Revision-.
Entscheidungsgründe:
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1* Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob ihr Vater Peter-Martin	bei	Abschluß	der Verträge vom 18*
März und 3«. Mai 1938 und später sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestärtigkeit befunden habe, was für den Pall der Bejahung dieser Präge die Polge hätte, daß die genannten Verträge.und damit .auch die Vollmacht des Treuhänders Hubert BflH)’ auf Grund deren dieser den Vertrag vom 26. November 1948 abgeschlossen hat, nichtig- wären*
Das Berufungsgericht hat die Präge verneint und dazu ausgeführt, es liege weder eine Nichtigkeit der Verträge nach § 105 Abs 1 BGB noch eine solche nach § 105 Abs 2 BGB vor*
Die freie Willensbestimmung des Vaters der Parteien sei durch die bei ihm vorliegende Geistesschwäche nicht ausgeschlossen gewesen. Die Behauptung der Klägerin, der Vater sei einfach zu dem Notar mitgenommen worden und habe nicht gewußt, um was es sich bei den Unterschriften gehandelt habe, sei nicht erwiesen.
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 Wenn die Klägerin selbst vortrage, der Erblasser habe sich dem Abschluß der Verträge widersetzt, weil dadurch die übrigen Kinder benachteiligt worden seien, und der Vater habe einmal geäußert, daß er dann (nach Abschluß der Verträge) nichts mehr zu sagen habe, und daß er (1947) wegen dieser Verträge sich mit einem Rechtsanwalt habe in Verbindung setzen wollen, so folge daraus gerade, daß er sich über Art und Bedeutung der Verträge durchaus klar gewesen sei*
Der von der Klägerin weiter gezogene Schluß, eine krank- ' hafte Geistesverfassung des Vaters komme in der Verletzung des im Jahre 1911 mit seiner zweiten Ehefrau geschlossenen Erbvertrages zu dem Ausdruck, weil er dieser Ehefrau gehörige Grundstücke veräußert habe, greife schon deshalb nicht durch,' weil Vertrags- und Eigentumsverletzungen auch bei geistig normalen Menschen vorkämen* Übrigens liege ein offenbarer Verstoß gegen den Erbvertrag nicht einmal vor, da der Beklagte verpflichtet worden sei, an seine Geschwister eine Abfindung»* summe zu zahlen, und Peter Martin	im Jahre 1938 Eigen-*'
tümer der früher seiner zweiten Ehefräu gehörigen Grundstücke gewesen sei. Die Beweisaufnahme durch das Landgericht habe * darüber hinaus ergeben, daß der Erblasser seinen Willen frei f habe bestimmen können. Das Berufungsgericht hat dabei die Aust sagen der Zeugen, des 76jährigen Arztes Dr.BrflHH^^ des psychiatrisch vorgebildeten Arztes Dr.V^B^, des Pfarrers ■ i.R. Josef	und	des	früheren	Bürgermeisters	von Li
 Schippers, erörtert. Dr.Br^HB^ hat den dauernd gleich gebliebenen Geisteszustand de3 Erblassers als Imbecillität be- l zeichnet und ihn dann näher dahin umschrieben, der Erblasser ? habe den Eindruck eines großen Kindes gemacht, währ^pd Dr.V an dem Erblasser nie einen Intelligenzfehler bemerkt hat und auch die beiden anderen Zeugen der Auffassung waren, daß « er im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei, wenn er
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auch auf Fesnerstehende einen etwas einfältigen oder doch eigentümlichen Eindruck gemacht habe*
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Eie Revision bemängelt demgegenüber, das Berufungsgericht j habe bei der BeweiswUrdigung nicht alle Erkenntnismöglich- j keiten erschöpft* Es habe die in der Berufungsbegründung für j den geistig schwachen Zustand des Erblassers benannten Zeugen j Paul Schflm^, Franz Hoflp, Wilhelm	den erst ehelichen j
Sohn der dritten Ehefrau des Erblassers und Rudolf	j
nicht gehört, und meint, erst auf dem Boden des durch diese Zeugenaussagen sich ergebenden Gesamtbilds hätte ein Sachver- j ständiger den listigen Zustand des Erblassers zuverlässig	J
unter Berücksichtigung der beiden vorliegenden ärztlichen Aussagen beurteilen können* In diesem Zusammenhang könnten auch die Behauptungen in der Klageschrift, die dort unter Beweis gestellt worden seien, von Erheblichkeit werden, daß der Erblasser von dem Beklagten und seinem verstorbenen Bruder Josef mit Erohungen unter starken Eruck gesetzt worden sei, da Rachgeben gegen solchen Eruck vom Arzt als eine Bestätigung vorliegenden Schwachsinns gewertet werden könnte*
•Biesen Einwendungen kann ein Erfolg nicht versagt werden*
Eer Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Nr 2 BGB ist weiter als der der Geisteskrankheit im Sinne des § 6 Abs 1 BGB, denn er umfaßt, wie das Beru- . fungsgericht nicht verkennt, auch die Fälle der Geistesschwäche, also einer dem Grad nach geringeren geistigen Erkrankung / (BGHZ 130, 70 f; 162, 223 ß2§7). Eabei ist die Gesamtheit der Persönlichkeit zu werten, namentlich auch das Verständnis für geschäftliche und rechtliche Vorgänge* Es ist auch möglich, daß der Geistesschwache zwar geringeren Anforderungen des täglichen Lebens gewachsen ist, in Fällen, in denen er Entscheidungen auf Grund eigener Überlegung und Entschlußkraft |
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treffen muß, infolge seiner Geistesschwäche aber versagt, $0 [ daß der laienhafte Beobachter die krankhafte Störung der Geistestätigkeit gar nicht zu erkennen vermag- Bei der Präge, ob Geistesschwäche die freie Willensbestimmung ausschließt,* f kommt es darauf an, ob bei der geistigen Betätigung an die Stelle der regelrechten Bestimmbarkeit des Willens durch vernünftige Erwägungen eine regelwidrige Beeinflußung, ins- • besondere eine übermäßige Beherrschung durch den Willen anderer Personen getreten ist. Bloße Willensschwäche, deren Folge r leichte Beeinflußbarkeit durch andere Personen ist, schließt
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an sich die Möglichkeit der freien Willensbestimmung nicht aus, solange solche Einflüsse noch in normaler Weise als Mot«/ wirken;,und nicht infolge krankhafter Störung der GeistestätiJ-keit nach Art mechanischer Ursachen die als Willensbetätigunj erscheinende Wirkung auslösen (RGZ 103, 400; 130, 71;162, 223 /22§7; RG Warn 1917 Nr 234; RG JW 1937, 35; RG JW 1938, 1590). Wo die Grenze ist, kann nur eine genaue Untersuchung des Einzelfalls unter Berücksichtigung ärztlicher Erfahrung er- ; geben. Es müssen daher alle vorhandenen Erkenntnismittel herangezogen und geprüft werden. Nun steht zwar im richterlichen Ermessen, ob und wie weit Sachverständige zur Hilfe für den Richter herangezogen werden sollen, bei Angebot von
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Zeugen steht es dem Gericht aber, nicht zu, eine Auswahl zu treffen (RG in HRR 1934 Nr 42 = Warn Rspr 1933 Nr 91)- An dieser erschöpfenden Prüfung des Sachverhalts hat es das Beru-; fungsgericht in der Tat fehlen lassen« Daß es den Zeugen.Pauö SchdHHk nicht gehört hat, kann dem Berufungsgericht allerdings nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, denn dieser hat •
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Martin	erst	seit	1944	gekannt, er kann also über dess®
Geistesverfassung im Jahre 1938 nichts bekunden. Fra»z Ho4Bt
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und Wilhelm Ki^^ haben den Erblasser aber nach der Behaup- I tung der Klägerin jahrelang, schon vor 1938 gekannt und solli nach der Behauptung der Klägerin auch Gelegenheit gehabt habe

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ihn bei rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten kennenzulernen.
Auch Rudolf Hd^wird als Zeuge für den, geistesschwachen Zustand des.Erblassers benannt, außerdem .auch für die Art und Y/eise, wie der Beklagte und sein Bruder Josef auf den	j
Erblasser eingewirkt haben sollen, um ihn den Wünschen des 3 Beklagten gefügig zu machen. Auch dieser Umstand ist für	[
die Beurteilung wesentlich, ob der Erblasser Einflüssen von außen gegenüber die erforderliche geistige. Selbständigkeit gehabt hat. Die Vernehmung dieser Zeugen ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Berufungsgericht aus der eigenen
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Behauptung der Kläger, der Erblasser habe sich den Verträgen widersetzt und später selbst den Wunsch gehabt, sie mit Hilfe eines Rechtsanwalts zu beseitigen, den Schluß zieht, der Erb-
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lasser sei sich über Art und Bedeutung'der Verträge durchaus klar gewesen.. Das Berufungsgericht übersieht dabei, daß jemand durchaus nachträglich oder sogar gleichzeitig erkennen kann, daß er anders hätte handeln sollen oder handeln sollte, aber doch aus krankhafter Willensschwäche nicht in der Lage war oder ist, dem auf ihn ausgeübten Druck zu widerstehen.
Auch der Umstand, den das Berufungsgericht hervorhebt, ist nicht entscheidend, daß der Erblasser sich selbst und seine Ehefrau in den Übergabeverträgen in jeder Hinsicht Wirtschaft- , lieh gesichert habe, bevor er seine Unterschrift geleistet habe, denn einmal ist es unsicher, ob der Erblasser auf die Gestaltung des Inhalts der Übergabeverträge Überhaupt Einfluß gehabt hat und es dem eigentlichen Urheber der Verträge -.nicht nur darauf angekommen ist, den Geschwistern, nicht den Eltern gegenüber sich einen unangemessenen Vorteil zu ver-schaffen, andererseits schließt der Umstand, daß im Einzelfall das Ergebnis keine Benachteiligung des Geschäftsunfähigen ergibt, die Nichtigkeit des Vertrages nicht aus (RG Warn Rspr 1928 Nr 167; RG JW 1938, 1590), Die obengenannten drei Zeugen hätten somit vernommen werden müssen.
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Das Berufungsurteil ist daher aufzuhehen und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beru- • fungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung *
vor dem Berufungsgericht werden zu dem Zweck der allseitigen $s*
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Erörterung der Sache auch die Zeugen zu hören sein, die der ■ Beklagte im Schriftsatz vom 28. August 1951 (Bl 88 bis 937 dafür benannt hat, daß der Erblasser gerade in geschäftliche^
Angelegenheiten sich als voll geschäftsfähig erwiesen habe. ‘
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Es sollten auch die Zeugen nicht nur nach ihrem allgemeinen Eindruck, den sie von dem Erblasser hatten, befragt, sondern veranlaßt werden, einzelne Tatsachen und Vorgänge anzugeben, t
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aus denen sie ihre Meinung über den Erblasser ableiten. Ob j
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nach der Vernehmung der Zeugen es geboten erscheint, einen Sachverständigen zu hören, muß dem Berufungsgericht überlassen bleiben, ebenso wird es zu prüfen haben, ob ein Sachver- 1 ständiger nicht schon zur Vernehmung der Zeugen beigezogen werden soll*.
2p Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Übertragung Verträge seien auch nicht wegen Wucher* nach § 138 Abs 2 BGB,
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nichtig, schon deshalb.nicht, weil es nach dem eigenen Vor- ! bringen der Klägerin an einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fehle. Selbst wenn der Wert •der Liegenschaft 20 000 RM betragen hät*te, so habe der Übernehmer sich zu Leistungen verpflichtet, die das Berufungsgericht mit insgesamt 18 900 RM berechne. Ein Wert von 20 000 ’ RM sei aber offensichtlich zu hoch.
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Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. !
Insoweit hat auch die Revision Angriffe nicht erhoben«,
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3. Einen Verstoß gegen § 138 Abs 1 BGB verneint das Beru< fungsgericht ebenfalls, weil ein auffälliges Mißverhältnis
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zwischen Leistung und Gegenleistung fehle, somit die Geistes- ■ schwäche oder eine Zwangslage des Vater^ nicht zu eigennützigen Zwecken-aus genutzt worden sei«	;
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Die Revision bittet um Nachprüfung« Der Beklagte habe sich durch diesen Vertrag eine besonders starke Bevorzugung vor seinen Geschwistern verschafft« Es sei daher Sittenwid- j rigkeit gegeben, wenn dies unter 'Ausnutzung der geistigen	|
Schvjäche des Erblassers, selbst wenn sie nicht Geschäftsun- $ fähigkeit herbeigeführt habe, oder unter Anwendung unzuläs- 1 siger Druckmittel geschehen sei. Diese Ausführungen vermö- 3 gen aber die Feststellung des Berufungsgerichts, auf die	‘p
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es ankommt, daß kein auffälliges Mißverhältnis zwischen	,j>
Leistung und Gegenleistung bestehe, nicht zu erschütern«	^
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Übertragungsverträge durch Anfechtung wegen Drohung, Irrtums | oder arglistiger Täuschung rückwirkend nichtig' geworden seien« j
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Die Revision erhebt dagegen keine Einwendungen. Rechtsfehler | sind	insoweit	nicht	zu,erkennen«	:!
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5o Aufdie Revision der Klägerin war daher das Berufunhurt eil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen; diesem war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen*
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