ZVG §§ 53 Abs. 2, 180; BGB § 812 Haben die Miteigentümer bei einer im Teilungsversteigerungsverfahren bestehenbleibenden Grundschuld ihre durch diese gesicherte persönliche Schuld nicht angemeldet, so haben sie, wenn sie aus dieser Schuld von dem Grundschuldgläubi-ger in Anspruch genommen werden, gegen den Ersteher einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1975 durch den Vorsitzenden Richter Kill und die Richter Dr. Mattem, Dr. Grell, von der Mühlen und Dr. Eckstein für Recht erkannt: Juli 1973 die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 55 698,69 DM nebst 4 % Zinsen vom 11. Das Berufungsurteil wird weiter insoweit aufgehoben, als der Anspruch auf Erstattung von Prozeßkosten nebst Zinsen aberkannt ist. Die Beklagte hat 29/30 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Januar 1962 die Gewährung eines Zuschusses von 140 000 DM durch die A^^, der zu amortisieren war, in Höhe des Restes aber auf einmal zurückerstattet werden mußte, falls der Tankstellenvertrag vor seinem Ablauf aufgelöst werden sollte. Zur Sicherung des Darlehens (160 000 DM) nebst Zinsen, des Anspruchs aus der Zuschußvereinbarung (140 000 DM) und der Agenturbestände bestellten die Eheleute an ihrem Grundstück Flurnummer 638 zugunsten der eine Buch- Februar 1971 der Beklagten für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 1 560 000 DM zugeschlagen. Februar 1972 Klage auf Zahlung von 172 373,03 DM nebst Zinsen ein. Erteilung des Zuschlags noch geschuldeten Beträgen aus dem Darlehens- und dem Zuschußvertrag von insgesamt 208 602,62 DM zusammen, abzüglich der dem Kläger gutgeschriebenen Zinsen aus der Grundschuld bis 12. Der Kläger wurde verurteilt, an die A^p, die den Klagantrag um 1 261,04 ermäßigt hatte, 171 111,99 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe der Löschungsbewilligung der Grundschuld über 160 000 DM zu bezahlen. Der Kläger hat zur Begründung der vorliegenden Klage vorgetragen: Die Beklagte sei auf seine Kosten um l60 000 DM ungerechtfertigt bereichert, weil sie wegen Bezahlung der durch die Grundschuld gesicherten persönlichen Forderung insoweit mit dem Grundstück nicht mehr hafte. Die Beklagte hat u.a. ausgeführt, dem Kläger stehe kein Bereicherungsanspruch, sondern nur ein Ausgleichsanspruch in Höhe der halben Tilgungsrate von monatlich 642,28 DM zu. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 90 566,55 DM nebst Zinsen zu bezahlen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Beklagte hat Berufung eingelegt und ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben, die Beklagte verurteilt, an den Kläger 91 390,20 DM nebst 4 v.H. Zinsen vom 11. Das Oberlandesgericht hat u.a. ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Bereicherungsanspruch nicht zu. Ein solcher Anspruch könne nur dann gegen den Ersteher geltend gemacht werden, wenn der Schuldner bei einer im Vollstreckungsversteigerungsverfahren bestehen gebliebenen Grundschuld eine durch diese gesicherte persönliche Schuld nicht angemeldet habe und aus dieser Schuld vom Grundschuldgläubiger in Anspruch genommen werde (vgl. sich aus der Hälfte vom Restdarlehen (100 102,62 DM) und Restzuschuß (108 500 DM) abzüglich 12 911,11 DM dem Kläger zuviel gutgebrachter Grundschuldzinsen (insgesamt 25 822,22 DM). A) Die Revision rügt zunächst, daß der Berufungsrichter die Rechtsgrundlage für einen Bereicherungsanspruch des Klägers verneint hat. Deshalb wird ihm - ebenso wie bei der freiwilligen Veräußerung -durch § 53 die Möglichkeit eröffnet, persönliche Rechtsbeziehungen zwischen dem ErSteher und Gläubiger und damit die unmittelbare Haftung des Erstehers herbeizuführen, selbst aber von der persönlichen Haftung befreit zu werden (vgl« Steiner/Riedel, ZVG 7. Im Anschluß hieran hat der Senat in seinem in BGHZ 56, 22, 25 veröffentlichten Urteil dargelegt, einem Schuldner, der bei einer im Zwangsversteigerungsverfahren bestehen gebliebenen Grundschuld seine durch diese gesicherte persönliche Schuld nicht angemeldet habe, stehe gegen den Ersteher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, wenn er (Schuldner) aus dieser Schuld vom Grundschuldgläubiger in Anspruch genommen werde. Weil somit § 53 ZVG anwendbar ist, hat hier der Kläger als Teilhaber nach der Teilungsversteigerung einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, da er seine durch die bestehen gebliebene Grundschuld gesicherte persönliche Schuld nicht angemeldet und der Grundschuldgläubiger ihn aus dieser Schuld in Anspruch genommen hat. Die Beklagte, die als Ersteherin in Höhe des Nennbetrags der Grundschuld von dinglicher Haftung befreit worden ist, hätte als Schuldnerin aus der Grundschuld 160 000 DM nebst Zinsen an die mit der Folge zahlen müssen, daß mit dem Grundschuldkapital von 160 000 DM der am 12. (insgesamt 25 822,22 DM) mit 12 911,11 DM vom Nennwert der Grundschuld (l60 000 DM) abgezogen hat, schuldet die Beklagte dem Kläger 147 088,89 DM. Eine Rechtsgrundlage für die Auffassung der Beklagten, der Kläger müsse sich die gesamten Zinsen von 25 822,22 DM im Verhältnis zu ihr anrechnen lassen, ist nicht ersichtlich. Die Revision rügt weiterhin, daß das Berufungsgericht ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten verneint habe. Die Revision meint, dem Kläger stehe sowohl ein Anspruch aus § 328 BGB wie auch - infolge des Schuldbeitritts der Beklagten (gegenüber Frau - ein Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB zu. Der Berufungsrichter nimmt an, daß die Übernahme der Verbindlichkeiten der Frau durch die Beklagte ein Schuldbeitritt zu den Verbindlichkeiten der Frau F^^ gegenüber (der A^^ und) dem Kläger sei, demgegen- Mit der Revision ist aber weiterhin davon auszugehenj daß die Beklagte durch ihren Schuldbeitritt nicht nur Gesamtschuldner in neben Frau F^f^, sondern auch zusammen mit dem Kläger Gesamtschuldnerin werden konnte. Es muß entgegen der Ansicht des Berufungsrichters geprüft werden, ob die Beklagte ihre Pflicht, bei Fälligkeit zur Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken, verletzt hat und sie die Kosten des Rechtsstreits, den die A^P gegen den Kläger geführt hat, in der vom Kläger geforderten Höhe (51 %) auszugleichen hat (vgl. Seiner Klage ist hinsichtlich des Anspruchs auf Herausgabe der Bereicherung nebst Zinsen stattzugeben. Soweit der Kläger darüber hinausgehende Zinsen beansprucht, ist sein Begehren aus den zutreffenden Gründen des Berufungsurteils nicht gerechtfertigt.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Ja ZVG §§ 53 Abs. 2, 180; BGB § 812 Haben die Miteigentümer bei einer im Teilungsversteigerungsverfahren bestehenbleibenden Grundschuld ihre durch diese gesicherte persönliche Schuld nicht angemeldet, so haben sie, wenn sie aus dieser Schuld von dem Grundschuldgläubi-ger in Anspruch genommen werden, gegen den Ersteher einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. (Ergänzung zu BGHZ 56, 22). BGH, ürt. v. 21. März 1975 - V ZR 154/74 - OLG MUnchen LG Traunstein BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 154/74 URTEIL Verkündet am in dem Rechtsstreit 21. März 1975 Werner, Justi zhauptsekre tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Rudolf (Haus F| in Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. gegen Else Str. 0*, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. - 2 ~ Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1975 durch den Vorsitzenden Richter Kill und die Richter Dr. Mattem, Dr. Grell, von der Mühlen und Dr. Eckstein für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird unter entsprechender Aufhebung des Urteils des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. April 1974 und des Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 11. Juli 1973 die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 55 698,69 DM nebst 4 % Zinsen vom 11. März 1972 bis 21. Januar 1973, 9,875 % Zinsen vom 22. Januar 1973 bis 31. Januar 1973, 10,835 % Zinsen ab 1. Februar 1973 zu zahlen. Das Berufungsurteil wird weiter insoweit aufgehoben, als der Anspruch auf Erstattung von Prozeßkosten nebst Zinsen aberkannt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Beklagte hat 29/30 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über die restlichen Kosten wird dem Berufungsgericht übertragen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger und seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau Hildegard waren Miteigentümer Je zur Hälfte der in gelegenen Grundstücke Flurnummer 658 und 638/4. Unter dem 21. Januar/28. Februar 1962 kamen zwischen den Eheleuten F^j^^ einerseits und der Firma anderer- seits mehrere Vereinbarungen zustande. Einmal gewährte die A^/ß den Eheleuten F^^ zur Errichtung einer A^ß-Tankstelle ein Darlehen in Höhe von 160 000 DM. Es sollte zur Rückzahlung u.a. dann fällig sein, wenn für ein Grundstück, das mit einer Sicherheit für dieses Darlehen belastet ist, die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beantragt wird. Zwecks Tilgung des Darlehens ist eine feste Tilgungsrate einschließlich 5 % Festzinsen (Annuität) in Höhe von 1 284,56 DM monatlich vereinbart worden. Zum anderen wurde ein Tankstellenvertrag geschlossen. Für das Tankstellenrecht bestellten die Eheleute F^^^ eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Im Rahmen des Tankstellenvertrags vereinbarte man am 21. Januar 1962 die Gewährung eines Zuschusses von 140 000 DM durch die A^^, der zu amortisieren war, in Höhe des Restes aber auf einmal zurückerstattet werden mußte, falls der Tankstellenvertrag vor seinem Ablauf aufgelöst werden sollte. Zur Sicherung des Darlehens (160 000 DM) nebst Zinsen, des Anspruchs aus der Zuschußvereinbarung (140 000 DM) und der Agenturbestände bestellten die Eheleute an ihrem Grundstück Flurnummer 638 zugunsten der eine Buch- grundschuld von 160 000 DM, Mit Vertrag vom 6. August/9« September 1968 veräußerte Frau ihren Miteigentumsanteil an den beiden genannten Grundstücken an die Beklagte, In Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm die Beklagte vom Tag der Besitzubergabe an (1. Oktober 1968) ”als alleinige persönliche Schuldnerin zur vertragsgemäßen Verzinsung und Rückzahlung” unter anderem die Hälfte der Forderung der A^J^ aus dem Darlehen und der Zuschußvereinbarung, Daneben übernahm sie die Grundschuld zur dinglichen Haftung. Am 25® März 1970 beantragte der Kläger die Zwangsversteigerung der beiden Grundstücke zu dem Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft. Auf Antrag der Beklagten wurde am 4. Dezember 1970 deren Beitritt angeordnet. Die Grundstücke wurden am 12. Februar 1971 der Beklagten für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 1 560 000 DM zugeschlagen. Damals bestanden das Darlehen (160 000 DM) noch in Höhe von 100 102,62 DM und der Zuschuß ( 140 000 DM) noch in Höhe von 108 500 DM. Nach den Versteigerungsbedingungen blieb unter anderem die Grundschuld der A^HP von 160 000 DM bestehen. Die durch die Grundschuld gesicherte Forderung hatte der Kläger weder vor noch im Versteigerungstermin angemeldet. Die kündigte am 1. April 1971 den Tankstellen- vertrag aus wichtigem Grund und reichte gegen den Kläger am 18. Februar 1972 Klage auf Zahlung von 172 373,03 DM nebst Zinsen ein. Diese Summe setzte sich aus den bei /' p Erteilung des Zuschlags noch geschuldeten Beträgen aus dem Darlehens- und dem Zuschußvertrag von insgesamt 208 602,62 DM zusammen, abzüglich der dem Kläger gutgeschriebenen Zinsen aus der Grundschuld bis 12. Februar 1971 (25 822,22 DM) und einer Provisionsgutschrift von 10 407,37 DM. Der Kläger forderte die Beklagte vergeblich auf, (noch vor der mündlichen Verhandlung) 154 352 DM nebst Zinsen an die Ap^ zu bezahlen. Er verkündete der Beklagten und seiner früheren Ehefrau den Streit. Ein Beitritt erfolgte nicht. Der Kläger wurde verurteilt, an die A^p, die den Klagantrag um 1 261,04 ermäßigt hatte, 171 111,99 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe der Löschungsbewilligung der Grundschuld über 160 000 DM zu bezahlen. Der Kläger leistete an die A^^ 195 079,66 DM (Hauptforderung und Zinsen) und 4 117 DM (Kosten der A^p). Insgesamt hatte der Kläger an Prozeßkosten 10 021,13 DM zu bezahlen. Der Kläger hat zur Begründung der vorliegenden Klage vorgetragen: Die Beklagte sei auf seine Kosten um l60 000 DM ungerechtfertigt bereichert, weil sie wegen Bezahlung der durch die Grundschuld gesicherten persönlichen Forderung insoweit mit dem Grundstück nicht mehr hafte. Andererseits sei der Beklagten ein Betrag von 12 911,11 DM, das sei die Hälfte der im Versteigerungsverfahren berücksichtigten Grundschuldzinsen (25 822,22 DM), gutzubringen, so daß noch ein Bereicherungsanspruch von 147 088,89 DM bestehe. Außerdem hafte die Beklagte wegen Verzugs im Verhältnis zu den damals eingeklagten Beträgen in Höhe von 6 si % (h 110,77 DM) für die Kosten des Vorprozesses, weil sie trotz Mahnung und Streitverkündung ihrer Freistellungsverpfliehtung nicht nachgekommen sei» Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übergabe der Löschungsbewilligung der betreffend die vorgenannte Grund- schuld von 160 000 DM an den Kläger 152 199,66 DM nebst Zinsen zu bezahlen» Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat u.a. ausgeführt, dem Kläger stehe kein Bereicherungsanspruch, sondern nur ein Ausgleichsanspruch in Höhe der halben Tilgungsrate von monatlich 642,28 DM zu. Für die Kosten des Vorprozesses hafte sie nicht. Da die den Betrag von 25 822,22 DM (Grund- schuldzinsen) dem Kläger voll gutgeschrieben habe, müsse der Kläger sich diesen Betrag im Verhältnis zur Beklagten ebenfalls voll anrechnen lassen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 90 566,55 DM nebst Zinsen zu bezahlen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Beklagte hat Berufung eingelegt und ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage aufrechterhalten. Vorsorglich hat sie mit mehreren Gegenforderungen aufgerechnet. Der Kläger hat im Wege der (selbständigen) Anschlußberufung sein Zahlungsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. 7 Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben, die Beklagte verurteilt, an den Kläger 91 390,20 DM nebst 4 v.H. Zinsen vom 11. März 1972 bis 21. Januar 1973, 9,875 % Zinsen vom 22. Januar 1973 bis 31. Januar 1973, 10,875 % Zinsen ab 1. Februar 1973 zu bezahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen sowie die weitergehende Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiterverfolgt. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Oberlandesgericht hat u.a. ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Bereicherungsanspruch nicht zu. Ein solcher Anspruch könne nur dann gegen den Ersteher geltend gemacht werden, wenn der Schuldner bei einer im Vollstreckungsversteigerungsverfahren bestehen gebliebenen Grundschuld eine durch diese gesicherte persönliche Schuld nicht angemeldet habe und aus dieser Schuld vom Grundschuldgläubiger in Anspruch genommen werde (vgl. BGHZ 56, 22). Hier handele es sich aber um eine Teilungsversteigerung. Der Kläger dürfe jedoch infolge der Schuldmitübernahme der Beklagten Zahlung von 91 390,20 DM von ihr verlangen. Der Betrag errechne 8 sich aus der Hälfte vom Restdarlehen (100 102,62 DM) und Restzuschuß (108 500 DM) abzüglich 12 911,11 DM dem Kläger zuviel gutgebrachter Grundschuldzinsen (insgesamt 25 822,22 DM). Sonstige Gegenansprüche ständen der Beklagten nicht zu. Unbegründet sei der Anspruch des Klägers auf anteilige Erstattung der Kosten des Vorprozesses. Zwischen dem Kläger und der Beklagten habe kein zu dem Ausgleich verpflichtendes GesamtSchuldverhältnis bestanden. Die Forderung auf Erstattung könne auch nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden. II. A) Die Revision rügt zunächst, daß der Berufungsrichter die Rechtsgrundlage für einen Bereicherungsanspruch des Klägers verneint hat. Der Angriff hat Erfolg. Nach § 180 Abs. 1 ZVG sind im Fall der Teilungsversteigerung die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Dazu gehört auch § 53 ZVG. Alle Teilhaber sind als Schuldner im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (Korintenberg/ Wenz, ZVG 6. Aufl. § 180 Anm. 1; vgl. ferner Zeller, ZVG 9. Aufl. § 180 Anm. 4). Durch die gesetzliche Versteigerungsbedingung des § 53 ZVG soll der Schuldner aus Billigkeitsgründen gegen die Inanspruchnahme aus ~ Q seiner persönlichen Schuld geschlitzt werden (vgl* Jaeckel/Güthe, ZVG 7. Aufl. § 180 Anm. I). Deshalb wird ihm - ebenso wie bei der freiwilligen Veräußerung -durch § 53 die Möglichkeit eröffnet, persönliche Rechtsbeziehungen zwischen dem ErSteher und Gläubiger und damit die unmittelbare Haftung des Erstehers herbeizuführen, selbst aber von der persönlichen Haftung befreit zu werden (vgl« Steiner/Riedel, ZVG 7. Aufl. § 53 Anm. 1). Im Anschluß hieran hat der Senat in seinem in BGHZ 56, 22, 25 veröffentlichten Urteil dargelegt, einem Schuldner, der bei einer im Zwangsversteigerungsverfahren bestehen gebliebenen Grundschuld seine durch diese gesicherte persönliche Schuld nicht angemeldet habe, stehe gegen den Ersteher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, wenn er (Schuldner) aus dieser Schuld vom Grundschuldgläubiger in Anspruch genommen werde. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß der in § 53 ZVG zu dem Ausdruck gelangte Rechtsgedanke wie auch die in vorstehender Entscheidiing niedergelegte Rechtsauffassung für öede Versteigerung, also auch für die Teilungsversteigerung gilt, da auch bei ihr bestehen bleibende Rechte vom Ersteher übernommen werden können. Weil somit § 53 ZVG anwendbar ist, hat hier der Kläger als Teilhaber nach der Teilungsversteigerung einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, da er seine durch die bestehen gebliebene Grundschuld gesicherte persönliche Schuld nicht angemeldet und der Grundschuldgläubiger ihn aus dieser Schuld in Anspruch genommen hat. Die Beklagte, die als Ersteherin in Höhe des Nennbetrags der Grundschuld von dinglicher Haftung befreit worden ist, hätte als Schuldnerin aus der Grundschuld 160 000 DM nebst Zinsen an die mit der Folge zahlen müssen, daß mit dem Grundschuldkapital von 160 000 DM der am 12. Februar 1 noch nicht getilgte Darlehensrest von 100 102,62 DM ganz und von dem am 12. Februar 1971 noch nicht armortisierten Zuschuß von 108 500 DM ein Teilbetrag von 59 897,38 DM erbracht worden wäre. Da der Kläger von sich aus die Hälfte der von der dem Kläger gutgebrachten Zinsen (insgesamt 25 822,22 DM) mit 12 911,11 DM vom Nennwert der Grundschuld (l60 000 DM) abgezogen hat, schuldet die Beklagte dem Kläger 147 088,89 DM. Eine Rechtsgrundlage für die Auffassung der Beklagten, der Kläger müsse sich die gesamten Zinsen von 25 822,22 DM im Verhältnis zu ihr anrechnen lassen, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsurteil und das landgerichtliche Erkenntnis können insoweit nicht bei Bestand bleiben. Die Sache ist in diesem Umfang entscheidungsreif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). B). Die Revision rügt weiterhin, daß das Berufungsgericht ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten verneint habe. Die Revision meint, dem Kläger stehe sowohl ein Anspruch aus § 328 BGB wie auch - infolge des Schuldbeitritts der Beklagten (gegenüber Frau - ein Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB zu. Auch diese Rüge ist begründet. Der Berufungsrichter nimmt an, daß die Übernahme der Verbindlichkeiten der Frau durch die Beklagte ein Schuldbeitritt zu den Verbindlichkeiten der Frau F^^ gegenüber (der A^^ und) dem Kläger sei, demgegen- über - Frau nach § 426 BGB ausgleichspflichtig ge- wesen sei. Mit der Revision ist aber weiterhin davon auszugehenj daß die Beklagte durch ihren Schuldbeitritt nicht nur Gesamtschuldner in neben Frau F^f^, sondern auch zusammen mit dem Kläger Gesamtschuldnerin werden konnte. Das eine schließt das andere nicht aus. Das hat der Berufungsrichter ersichtlich verkannt. Die Schuld des Beitretenden bestimmt sich nach der Beschaffenheit der Hauptschuld im Zeitpunkt des Beitritts (Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. vor § 414 Rdn. 7). Der bisherige Gläubiger erhält einen weiteren Schuldner* so daß er sich nach seinem Belieben an den einen oder den anderen halten kann; der Beitretende schuldet nach dem Zeitpunkt des Beitritts dasselbe wie der Urschuldner (vgl, Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allgemeiner Teil 9. Aufl. § 31 II). Wie die Revision zutreffend bemerkt, tritt der Beitretende, wenn und soweit der ursprüngliche Schuldner Gesamtschuldner war, auch in die Verbindlichkeiten aus der Gesamtschuld ein. Vom Boden dieser Rechtsauffassung her kann das Berufungsurteil auch insoweit nicht bei Bestand bleiben. Es muß entgegen der Ansicht des Berufungsrichters geprüft werden, ob die Beklagte ihre Pflicht, bei Fälligkeit zur Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken, verletzt hat und sie die Kosten des Rechtsstreits, den die A^P gegen den Kläger geführt hat, in der vom Kläger geforderten Höhe (51 %) auszugleichen hat (vgl. Palandt, BGB 34. Aufl. § 426 Anm. 2b). Hiernach ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als zu dem Nachteil des Klägers erkannt ist. Seiner Klage ist hinsichtlich des Anspruchs auf Herausgabe der Bereicherung nebst Zinsen stattzugeben. Die vom Berufungsrichter vorgenommene Berechnung der Zinshöhe und der Laufzeiten hat die Revision nicht beanstandet. Für den zuerkannten Mehrbetrag ist dem Klagantrag entsprechend ein Zinssatz von 10,835 % ab 1. Februar 1973 (nicht 10,875 %) zugrunde zu legen. Soweit der Kläger darüber hinausgehende Zinsen beansprucht, ist sein Begehren aus den zutreffenden Gründen des Berufungsurteils nicht gerechtfertigt. Im übrigen muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Diesem wird auch die Entscheidung über die restlichen Kosten des Rechtsstreits übertragen. Die Teil-Kostenentscheidung des Revisionsgerichts beruht auf § 91 ZPO. Hill Dr. Mattern Dr. Grell von der Mühlen Dr.Eckstein