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BGH · V ZR 154/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 154/64

Wenn einem Zivilsenat eines Oberlandesgerichts außer dem Vorsitzenden fünf Mitglieder angehören, so ist das Gericht auch dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn ein Mitglied des Senats erkrankt und dienstunfähig ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Die Revision macht außer sonstigen Gesetzesverletzungen unter Erhebung einer Rüge aus § 551 Nr» 1 ZPO geltend, der erkennende Senat des Berufungsgerichts sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, weil dem Senat nach der Geschäftsverteilung für 1964 insgesamt sechs Mitglieder angehört hätten. Die gleiche Besetzung war nach der vom Präsidium des Oberlandesgerichts München am 19. Zivilsenat des Berufungsgerichts war danach im Zeitpunkt der für die Beurteilung maßgebenden letzten mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 1964, auf die das ange-fochtene Urteil ergangen ist, mit insgesamt sechs Richtern besetzt. Gesetzlicher Richter ist danach nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern auch der zur Entscheidung im Einzelfall berufene Richter. Aus dem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgert das Bundesverfassungsgericht, daß die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, von vornherein so eindeutig wie möglich bestimmen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des einzelnen Palles berufen sind. Die im Geschäftsverteilungsplan eines Landgerichts vorgesehene Besetzung der Strafkammer mit einem Vorsitzenden und vier Berufsrichtern als Beisitzern verstößt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie zur Gewährleistung einer geordneten Rechtsprechung unvermeidbar ist, während eine Uberbesctzung, die es gestattet, daß ein Spruchkörper in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht spricht, als verfassungswidrig bezeichnet wird, wie das bei .der Besetzung einer Kammer oder eines Senats mit einem Vorsitzenden und fünf Beisitzern der Fall ist. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München war danach im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 3- Februar 1965, in dem es die Besetzung einer Strafkammer mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern gebilligt hat, die Möglichkeit, daß ein Richter wegen Krankheit oder aus anderen Gründen für kürzere oder längere Zeit ausfällt oder sogar ganz ausscheidet, berücksichtigto Es führt dazu abschließend aus, das Präsidium des Gerichts habe darüber zu entscheiden, ob eine Überbesetzung des Spruch-körpers unvermeidbar sei, um eine geordnete Rechtsprechung zu gewährleisten. Wenn das Präsidium eines Landgerichts die Unvermeidbarkeit der Überbesetzung einer Kammer bejahe, so sei es grundsätzlich unbedenklich, wenn ihr durch den Geschäftsverteilungsplan ein Mitglied oder allenfalls zwei Mitglieder über die gesetzlich vorge-schriobene Richterzahl hinaus zugcteilt würden. In diesem Fall verstoße die Besetzung einer Straf- oder Zivilkammer mit insgesamt fünf Mitgliedern nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GGo Hach diesen Ausführungen ist eine verfassungswidrige Überbesetzung des 1. Entscheidend ist die Zahl der dem Spruchkörper angehörenden Richter, ohne daß es darauf ankommt, ob ein Mitglied des Senats infolge Krankheit für kürzere oder längere Zeit ausfällt. Einer Stellungnahme zu der Frage, ob die Überbesetzung des Senats nicht zu beanstanden wäre, wenn Landgerichtsrat Br. dem Senat nur als Krankheits- Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrunde liegenden Verfahrens zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 564, 565 ZPO).

Zitierte Normen: Art. 101 GG § 564 ZPO
MitgliedBesetzungMünchenBr

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 551 Nr. 1
Wenn einem Zivilsenat eines Oberlandesgerichts außer dem Vorsitzenden fünf Mitglieder angehören, so ist das Gericht auch dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn ein Mitglied des Senats erkrankt und dienstunfähig ist.
BOH, Urt. v. 25. Juni 1965 - V ZR 154/64 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 154/64	URTEIL	Verkündet	am
25» Juni 1965 Symalla, Justiz haup t Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Auktionators Fritz N Nr. Wk bei	früher
 in St.
m
Straße
 Klägers und Revisionsklägers,
- Proseßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br.
gegen
1.	den Rentner Benno Ap ,
2.	dessen Ehefrau Irmgard A0
beide wohnhaft in	Kr.	40,
get.
Gemeinde Hö
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Proseßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br.
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i)or V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1965 unter Mitwirkung der Bundecrichter Schuster, Br. Piepenbrock, l)r. Rothe, Br. Mattem und T)r. Grell für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 1964 und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Bie gerichtlichen Gebühren und Auslagen des Revisions- und BerufungsVerfahrens werden niedergeschlagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Wegen des Sachverhalts wird auf das im gegenwärtigen Rechtsstreit ergangene Urteil des Senats vom 3« Juli 1963 (V ZR 221/62) Bezug genommen.
Im erneuten Berufungsverfahren hat der Kläger seine früheren Anträge, soweit hierüber noch nicht rechtskräftig entschieden ist, wiederholt, den zur Widerklage gestellten Hilfsantrag auf Zahlung jedoch auf 100 000 UM nebst Zinsen ermäßigt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Berufungs-
anträge - mit Ausnahme der beiden ersten im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Hilfsanträge - weiter» Hie Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Revision macht außer sonstigen Gesetzesverletzungen unter Erhebung einer Rüge aus § 551 Nr» 1 ZPO geltend, der erkennende Senat des Berufungsgerichts sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, weil dem Senat nach der Geschäftsverteilung für 1964 insgesamt sechs Mitglieder angehört hätten.
Rach der Auskunft des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 1965 war der 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts bis zu dem 31. Dezember 1963 (Bl. 137 SA) mit dem Senatspräsidenten Dr. G^B sowie den Oberlandesgerichtsräten ZoBB> EiB* Dr. UBBIHHiB* Dr. Na^B und Dr. SchfllBBB besetzt. Die gleiche Besetzung war nach der vom Präsidium des Oberlandesgerichts München am 19. Dezember 1963 beschlossenen Geschäftsverteilung auch für das Jahr 1964 vorgesehen. Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1963‘ schied Oberlandesgorichtsrat Dr. UB^IBHBB infolge Ernennung zu dem Oberotlandesgerichtsrat aus, so daß dem Senat vom 1. Januar 1964 ab einschließlich des Vorsitzenden fünf Mitglieder angehörten. Gemäß Beschluß des Präsidiums vom 24. Januar 1964 wurde dem Senat mit Wirkung von io Februar 1964 landgerichtsrat Dr. HBBHB als Hilfsrichter zugeteilt, der außerdem bis zu dem 29. Februar 1964 noch Mitglied des 8. Zivilsenats war. Senatspräsident Dr. GB war in der Zeit vom 4» Januar bis zu dem 8. September 1964 erkrankt und dienstunfähig.
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Dor 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts war danach im Zeitpunkt der für die Beurteilung maßgebenden letzten mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 1964, auf die das ange-fochtene Urteil ergangen ist, mit insgesamt sechs Richtern besetzt. Diese Besetzung entsprach nicht den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 24. März 1964 (BVerfGE 17, 294 = NJW 1964, 1020),
2. Juni 1964 (BVerfGE 18, 65 = NJW 1964, 1667) und
3.	Februar 1965 (DRiZ 1965, 164) zur Auslegung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgcstellt hat. Gesetzlicher Richter ist danach nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern auch der zur Entscheidung im Einzelfall berufene Richter. Aus dem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgert das Bundesverfassungsgericht, daß die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, von vornherein so eindeutig wie möglich bestimmen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des einzelnen Palles berufen sind. Zu diesen Regelungen gehört auch der bei den Kollegialgerichten durch das Präsidium dieser Gerichte für jedes Jahr aufzustellende Geschäftsverteilungsplan.
Mit Rücksicht darauf, daß der Umfang der Geschäftslast und die Leistungsfähigkeit der Richter nicht gleich bleiben, außerdem der Möglichkeit von Erkrankungen eines oder mehrerer Richter und der Notwendigkeit eines Urlaubs Rechnung getragen worden muß, hält das Bundesverfassungsgericht eine begrenzte Übcrbesotzung der Kammern und Senatofür zulässig. Die im Geschäftsverteilungsplan eines Landgerichts vorgesehene Besetzung der Strafkammer mit einem Vorsitzenden
 und vier Berufsrichtern als Beisitzern verstößt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie zur Gewährleistung einer geordneten Rechtsprechung unvermeidbar ist, während eine
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Uberbesctzung, die es gestattet, daß ein Spruchkörper in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht spricht, als verfassungswidrig bezeichnet wird, wie das bei .der Besetzung einer Kammer oder eines Senats mit einem Vorsitzenden und fünf Beisitzern der Fall ist.
Der erkennende Senat legt den vom Bundesverfassungsgericht vertretenen Rechtsstandpunkt hinsichtlich der Über-besetzung der Gerichte seiner Entscheidung zugrunde. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München war danach im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorschriftsmäßig besetzt. Daß der Vorsitzende des Senats die einzelnen Sachen in ständiger Übung je nach dem in Betracht kommenden Sachgebiet auf die Beisitzer verteilte und bei der Regelung der jeweiligen Besetzung des Senats die nicht als Berichterstatter mitwirkenden Beisitzer bestimmte, wobei nach Möglichkeit eine auf mehrere Monate voraus bestimmte Reihenfolge eingehalten wurde, ist für die Beurteilung nicht entscheidend; denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es nicht darauf an, daß die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, aus sachgerechten Gründen zur Mitwirkung berufen worden sind.
Es fragt sich lediglich, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß der Vorsitzende des 1. Zivilsenats infolge Krankheit vom 4» Januar bis zu dem 8. September 1964, also auch in der hier in Betracht kommenden Zeit, sein Richteramt nicht ausgeübt hat und auch nicht ausüben konnte.
Hach der Auskunft des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 8. Juni 1965 ist Landgerichts rat Pr. dom Senat anstelle dos infolge Ernennung zu dem Oberstlandesgerichtsrat ausgeschiedenen Oberlandesgerichtsrats Pr.	zugeteilt worden. Die Erkrankung des
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Senatepräsidenten ,l)r. GflP war für diese Zuteilung nicht ausschlaggebend. Mit einer längeren Dienstunfähigkeit des Vorsitzenden war allerdings schon damals zu rechnen» Der 1. Zivilsenat war danach vom 1. Februar 1964 ab mit insgesamt sechs Mitgliedern besetzt, von denen über acht Monate lang nur fünf Richter tätig waren. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 3- Februar 1965, in dem es die Besetzung einer Strafkammer mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern gebilligt hat, die Möglichkeit, daß ein Richter wegen Krankheit oder aus anderen Gründen für kürzere oder längere Zeit ausfällt oder sogar ganz ausscheidet, berücksichtigto Es führt dazu abschließend aus, das Präsidium des Gerichts habe darüber zu entscheiden, ob eine Überbesetzung des Spruch-körpers unvermeidbar sei, um eine geordnete Rechtsprechung zu gewährleisten. Wenn das Präsidium eines Landgerichts die Unvermeidbarkeit der Überbesetzung einer Kammer bejahe, so sei es grundsätzlich unbedenklich, wenn ihr durch den Geschäftsverteilungsplan ein Mitglied oder allenfalls zwei Mitglieder über die gesetzlich vorge-schriobene Richterzahl hinaus zugcteilt würden. In diesem Fall verstoße die Besetzung einer Straf- oder Zivilkammer mit insgesamt fünf Mitgliedern nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GGo Hach diesen Ausführungen ist eine verfassungswidrige Überbesetzung des 1. Zivilsenats des Oberlandes-gorichts München zu bejahen. Entscheidend ist die Zahl der dem Spruchkörper angehörenden Richter, ohne daß es darauf ankommt, ob ein Mitglied des Senats infolge Krankheit für kürzere oder längere Zeit ausfällt. Die Tatsache, daß Senatspräsident Br.	über acht Monate lang dienst-
unfähig war, ist deshalb für die Beurteilung ohne rechtliche Bedeutung. Einer Stellungnahme zu der Frage, ob die Überbesetzung des Senats nicht zu beanstanden wäre, wenn Landgerichtsrat Br.	dem Senat nur als Krankheits-
vertreter zugeteilt worden wäre (vgl. dazu den das Armen-
 
 recht für die Revision verweigernden Beschluß des Senats vom 19. März 1965, V ZR 87/64), bedarf es nicht, weil ein solcher Pall nicht vorliegt.
Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrunde liegenden Verfahrens zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 564, 565 ZPO).
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht vorzube-haltcn, wahrend die gerichtlichen Gebühren und Auslagen 3oa Revisions- und Berufungoverfahrens niederzuschlagen '•‘aren (BGHZ 27, 163, 170).
Schuster	Pr.	Piepenbrock	Rothe
 Br. Mattem	Pr.	Grell