Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, den sie ihnen durch in der Vergangenheit liegende, in Geräuschen oder Erschütterungen bestehende rechtswidrige Beeinträchtigungen ihres Grundstücks zugefügt hat oder zufügen wird, soweit der Schaden aus der Einwirkung auf Personen entspringt c der Klägerin zu 2 sind für Lebenszeit bezüglich des Grundstücks das Verfügungsrecht und der Nießbrauch eingeräumt» Dieses Grundstück hat mit der Werkhalle III der Beklagten eine gemeinsame Brandmauer» Die Grundstücke der Parteien liegen in einem Baugebiet C III c, in dem gewerblich genutzte Grundstücke und Wohnhäuser abwechseln » Die Kläger haben in erster Instanz behauptet, daß die Stanzmaschinen, die in der Werkhalle III betrieben werden, sie Tag und Nacht durch laute Geräusche in der Benutzung des Wohnhauses beeinträchtigen und daß sogar schon Risse im Hause entstanden seien» Die Störungen hätten auch zu einer Herabsetzung des Mietzinses durch das Gewerbe- und Preisamt der Stadt geführt. Das Berufungsgericht hat sodann die Berufung der Beklagten mit der Einschränkung zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wurde, bei Keidung einer Geld- oder Haftstrafe die von ihrem Grundstück ausgehenden Erschütterungen und Geräuscheinwirkungen zu unterlassen, soweit sie in dem Hause N^H^straße in einer Stärke von mehr als hO Din-phon wahrnehmbar sindo Sie hat sich auch darauf berufen, daß die Einwirkung orts- Die in der Einwirkung, liegende wesentliche Beeinträchti gung der Benutzung des Grundstücks der Kläger sei nicht durc' eine Benutzung des Grundstücks der Beklagten herbeigeführt worden, die nach den Örtlichen Verhältnissen bei Grundstück* dieser Lage gewöhnlich sei» Es handle sich wegen der Äufstej lung besonders- laut arbeitender Maschinen in Räumen, die anf.ein Wohnhaus angrenzten., um eine besonders schädigende Benützung eines Fabrikgebäudes, die nicht ortsüblich sei» Die Beg klagte habe insoweit auch keinen Beweis angetreten» Der Unti' lassungsanspruch sei.nicht nur-für-die Nachtzeit begründet,! lo Einwirkungen im Sinne des § 906 BGB kann der Eigentümer dann nicht gemäß § ICO1* BGB3der Nießbraucher gemäß § 1065 BGB verbieten, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks nicht, oder nur unwesentlich beeinträchtigen» Die Revision rügt in dieser Einsicht, das Berufungsgericht sei insofern nicht von der Zeit der letzten mündlichen Verhandlung ausgegangen (1C. Juli 1958)» Es hätte nämlich nach dem Beweisangebot der Beklagten den Zeugen Quenter darüber hören müssen, daß die zur Zeit des Augenscheins des Oberlandesgerichts (lko Dezember 19üfo) hörbar gewesene und als störend empfundene Stanzmaschine längst (nach dem Schriftsatz vom 29o Januar 1957 jedenfalls vor dem 29» Januar 1957) aus dem an das Wohnhaus der Kläger angrenzenden Maschinenraum entfernt und überhaupt nicht mehr zu hören sei» Der Berufungsrichter stellt aber auf das Geräusch dieser Maschine nicht entscheidend ab, sondern auf die Feststellungen des Sachverständigen Dr» Weiße, der sie am 22o April 1958.getroffen hat, als nach den Behauptungen der Beklagten die erwähnte Maschine bereits einen anderen Platz bekommen hatte» Trotzdem sind in dem Prüfungsbericht des Sachverständigen (Seite 2) dumpfe Schläge mit *+3 Phon und 75 Dezibel festgestellt» Bei dieser Sachlage war der Beweisantrag unerheblich und es kann unerörtert bleiben, ob etwa auch sonst trotz der Veränderung des Standpunkts der . eine nicht vom Sachverständigen, sondern als Rechtsfrage voip • Berufungsgericht zu entscheidende Frage» Welche Stärke eine Larmeinwirkung mindestens haben muß, um einen erwachsenen normalen Menschen aus dem' Schlaf zu reißen, ist die Frage nach einem Erfahrüngssatz, der dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist» Der Umstand, daß nach der Behauptung einer ir: Partei ein anderer Gutachter zu einem anderen Ergebnisse kommen würde oder gekommen ist als der bereits zugezogene Sachverständige, begründet aber noch keine Pflicht des Gerichtes, den weiter’angebotenen Sachverständigen zu hören, wenn es dem bereits gehörten Gutachter folgen will,, Der erkennende Senat hat nur ausnahmsweise für besonders schwierige Fälle oder bei groben Mängeln des vorhandenen Gutachtens eine solche Pflicht als möglicherweise gegeben erachtet (Urtei vom lk, Juli 1953 - V ZR 97/52 - LM ZPO § kCk Nr. 2). 3e In dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Weiße’ wird die vom Betrieb der Beklagten ausgehende Geräuscheinwirkung für die Nachtzeit als -unzu demutbare Ruhestörung (Nr. 1) bezeichnet«, Im folgenden führt Dr. Weiße aus, daß ohne gewisse1- bereits von der Beklagten getroffene - Vorkehrungen die Geräusche und Erschütterungen das Wohnen im Hause des Klägers auch tagsüber unerträglich machen würden. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht gleichwohl die Geräuscheinwirkung bei Tage auch als wesentliche Beeinträchtigung gewertet hat und hält diese Beurteilung unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom Ik, April 195^, VI ZR kl/53 IM ZPO § 286 E Nr. 6 für einen Rechtsverstoß, weil das Berufungsgericht sich damit offensichtlich eine Sachkunde zugetraut habe, die es nicht besessen habe. Es mag auch zweifelhaft sein, ob für die Frage der V/asentlichkeit der Beeinträchtigung auf Kranke und auf Personen mit abgestellt werden kann, die nachts arbeiten und daher am Tage schlafen müssen, weil auch das Schlafen am Tage die Ausnahme und das Wachsein die Regel ist» Auch dann,ist es aber kein Rechts- ; fehler, -wenn das Berufungsgericht eine Geräuscheinwirkung von der Stärke, daß ein erwachsener Mensch dadurch aus dem Schlaf geweckt wird, als wesentliche Beeinträchtigung wertet.,, selbst wenn dieses Geräusch.nur auf wachende Personen einwirken sollte» Auch eine derartige Gerauscheinwirkung ist jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen eine erhebliche] Belastung für den normal empfindenden Durchschnittsmenschen^ dessen Empfindungen zu.Grunde zu legen sind (Urteil des erkennenden Senats vom l8„ Juni 1958, V ZR ^9/57)? eine Beeinträchtigung, Daß der ohnedies in seiner Stärke wechselnde etwa vorhandene Straßeniärm derart stark wäre, daß aas Hinzu!ommen des Fabriklärms überhaupt keinen fühlbaren Eindruck mehr hervorriefe, ist nicht behauptet» Sollte der Sachverständige Dr» Weiße mit seiner Ausführung, ohne die Dämpfungsmaßnahmen wäre der Lärm auch am Tage unerträglich» habe aussprechen wollen, die Geräuscheinwirkung sei nur dann wesentlich, so hätte er die vom Richter zu entscheidende Frage unzutreffend beurteilt» Eine unerträgliche Geräuscheinwirkung wäre etwa eine solche, die Schmerzen verursachen würden oder die Räume, in denen der Lärm zu hören wäre, überhaupt unvermietbar machen würde» Demgegenüber ist bereits entschieden worden, daß es zur Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung genügt, wenn das Wohnen an Annehmlichkeit verliert und dadurch der Viert des Grundstücks herabgemindert wird (OLG Frankfurt, Recht 1908 Nr» 1198)» *+• Auch die Angriffe der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Crtsüblichkeit der vom Betrieb der Beklagten auf das Haus der Kläger einwirkenden Geräusche und Erschütterungen verneint hat, sind unbegründet» Die Zuführung der Geräusche und Erschütterungen kann nicht verboten werden, wenn sie durch eine Benutzung des Grundstücks des'Störenden herbeigeführt wird, die nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage gewöhnlich ist» Hier ist darauf abzustellen, ob es sich um eine Benutzung handelt, die Einwirkungen ähnlicher. Art und Stärke herbeiführt, wobei die Gesamtwirkung und das haß der durch diese hervorgerufenen Belästigung der Nachbarn maßgebend sind (in letzterer Hinsicht RG SeuffArch» oh Nr, 213)= Daraus folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, daß die besonders schädigende Benutzungsweise eines Fabrikgrundstücks ungewöhnlich im Sinne des § 906 BGB sein kann, obwohl in der betreffenden Gegend Fabrikbetriebe mit weniger schädigenden Einwirkungen von den Grundstückseigentümern als ortsüblich geduldet werden der Betriebsart sehr verschiedener Art; sein, unter Umständen sich auf die Zuführung lästiger Gerüche und Gase beschränken» Näheres über Art und Maß der in Betracht] kommenden Fabriken hat die Beklagte nicht vorgetragen, beispielsweise nach der Richtung, .daß anderwärts ähnliche Belästigungen eintreten, obwohl-kein Zusammenbau zwischen Fabrik und Wohnhaus vorliege» Bei dieser Sachlage fehlt es schon an; einer ausreichenden Behauptung und erst recht an einem Beweis für die Crtsübliehkeit der Störungen, gegen die die Unterlast sungsklage sich richtet, und das Berufungsgericht hatte auch keine Veranlassung, sich mit der Einstellung der Bevölkerung zu den hier in Frage stehenden Beeinträchtigungen zu befassen} wenn diese auch für die Frage der'gewöhnlichen Benutzung von Bedeutung sein kann (RG WarnRspr. ?, Keinen' Erfolg kann auch die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision haben, das Berufungsgericht habe die von dem Zeugen bekundete Tatsache nicht gewürdigt, die Klägerin zu 2 habe vor -dein Aufbau der Werkhalle ihr Einverständnis mit dem Anbau an die Brandmauer erklärt. Ob das Berufungsgericht^'wenn'esdie rÄuffas sung- des Landgerichts zu diesem Gebichtäpühkt teilte, dies ausdrücklich aussprechen mußte, ‘obwohl die Berufungsbegründung in dieser Hinsicht das Urteil der ersten instan:z nicht angegriffen hatte, kann dahingestellt bleiben» Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, daß die Einwilligung in den Anbau die die Rechtswidrigkeit der Störungen ausschließende Zustimmung der Klägerin zu 2 nicht in sich schloß, da der Zeuge Werner, der seinerzeitige Architekt der Beklagten, über die Art und Verwendung des Anbaues und erst recht nicht über die möglicherweise zu erwartenden Störungen die Klägerin zu 2 nicht aufgeklärt hatte» Selbst wenn diese, wie die Revision geltend macht, gewußt haben'sollte, daß eine Werkhalle mit Maschinen angebaut werden würde, bätte sie 'doch noch ann'ehmen- dürfen, daß eine un-'zulässig e Einwirkung durch•ent sprechende - na ch dem Gut a cht en des' Sachverständigen Drv Weiße, ja technisch mögliche - Schutzvorrichtungen ausgeschlossen'bleiben?werde» Diese Begründung hat das Berufungsgericht übernommen und hin-zugefügt, daß die Störungen rechtswidrige und, wie bereits (zur Unterlassungsklage) ausgeführt, schuldhafte Eingriffe in das Eigentum und den Nießbrauch darstellten» Diese Begrün-dung kann, was die Zulässigkeit der Feststellungsklage an- ■•■■■ langt,- noch durch dsn Hinweis auf den weitgehenden Umfang ergänzt werden, in dem die höchstrichterliche Rechtsprechung die Einrede der Verjährung bei unerlaubten Handlungen zuläßt. 3^0)» Die Begründung der Vorinstanzen rechtfertigt jedoch die Feststellung in dem weiter getroffenen Umfang nicht» Eine zu dem Scha-, densersatz verpflichtende Handlung der Beklagten ist durch den Tatrichter bis jetzt nur insofern festgestellt, als es sich um die Beeinträchtigung von Personen im Haus der Kläger durch nicht ortsübliche Geräusche und Erschütterungen in der unzulässigen Stärke von mehr als *+0 Phon handelt» Aller! Das bedeutet hinsichtlich der Geräusche, daß sie in dem Hause des Klägers in einer Stärke von mehr als bO Din-phon wahrnehmbar sein mußten. Soweit es sich um Sachschäden handelt, fehlt es bisher an der Feststellung einer verbotenen Einwirkung, es ist insbesondere bisher nicht ersichtlich, daß die von dem Grundstück der Beklagten ausgehenden Erschütterungen die im Haus der Kläger sichtbar gewordenen Risse hervorgerufen hätten.
V ZK l2f/58 2164 014 Verl: Und et am 9-’ Januar I960 Kirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der T^^B^-Werke Aktiengesellschaft Vorstand Senator h»c. Fritz K vertreten durch ihren Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Prof. gegen X. o 2 > den Kaufmann Georg Anton ? dessen Ehefrau Hildegard K geb. straße ? Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«, hat der V„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.,Augustin, Schuster, Dr, Rothe, Dr» Frei tag und Dr„ Mattern für Recht erkannt: Auf die Berufung und die Revision der Beklagten ■ wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen unter entsprechender Abänderung und Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt a.H. vom 3» November 1955 und des Oberlandesgerichts Frankfurt a„Ko vom 10o Juli 1958 der Ausspruch des Landgerichts zur Feststellung sklage wie folgt gefaßt: Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, den sie ihnen durch in der Vergangenheit liegende, in Geräuschen oder Erschütterungen bestehende rechtswidrige Beeinträchtigungen ihres Grundstücks zugefügt hat oder zufügen wird, soweit der Schaden aus der Einwirkung auf Personen entspringt c / Im übrigen wird die Sache bezüglich des Feststellung sanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung des Urteils des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Entscheidung über die Kosten einschließlich der Kosten der Revision wird dem Landgericht übertragen. Von Rechts wegen traße m der Klägerin zu 2 sind für Lebenszeit bezüglich des Grundstücks das Verfügungsrecht und der Nießbrauch eingeräumt» Dieses Grundstück hat mit der Werkhalle III der Beklagten eine gemeinsame Brandmauer» Die Grundstücke der Parteien liegen in einem Baugebiet C III c, in dem gewerblich genutzte Grundstücke und Wohnhäuser abwechseln » Die Kläger haben in erster Instanz behauptet, daß die Stanzmaschinen, die in der Werkhalle III betrieben werden, sie Tag und Nacht durch laute Geräusche in der Benutzung des Wohnhauses beeinträchtigen und daß sogar schon Risse im Hause entstanden seien» Die Störungen hätten auch zu einer Herabsetzung des Mietzinses durch das Gewerbe- und Preisamt der Stadt geführt. Dadurch seien insgesamt mehr als 30C DM Mietausfälle entstanden» Die Kläger haben beantragt, I» die Beklagte zu verurteilen, 1» die von ihr verursachten Beeinträchtigungen des Grundstücks Fi_ Straße Wk zu beseitigen, 2. fernere Störungen des oben bezeichneten Grundstücks bei Keidung in das Ermessen des Gerichts gesetzter Strafen zu unterlassen, 3» an die Klägerin 300 BK, zu zahlen; il» festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, den ihnen die Beklagte durch Störungen zugefügt hat oder zufügen wird; In» hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus dem Umstand erwächst, daß die Beklagte nicht alle nach dem neuesten Stand der Technik zu demutbaren Vorkehrungen zur Störungsverminderung oder -beseitigung getroffen hat» Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrags auf Klagabweisung vorgetragem sie habe alles Erforderliche getan um Störungen, insbesondere zur Nachtzeit, zu vermeiden, üblich sei und daß das Werkgebäude beim Wiederaufbau auf : den ausdrücklichen Wunsch der Kläger unmittelbar an die Brand mauer anschließend errichtet worden sei, weil die Kläger ihr Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte ver- Es hat festgestellt, die Beklagte s-ei verpflichtet, J den Klägern allen Schaden zu ersetzen, den ihnen die Be- ' klagte durch Störungen ihres Grundstücks zugefügt habe : oder zufügen werde. . Das Oberlandesgericht hat Zeugen vernommen, einen Augen? schein eingenommen, sowie' ein schriftliches Gutachten des Ingenieurs für Schallschutz, Raumakustik und Schwingungsdämp- : fung Dr. Ingo habil. Weiße eingeholt, der am 22. April 1958 H vormittags 10 Uhr in der Fabrik der Beklagten und im Hause •] der Kläger Schallmessungen vorgenommen hat. Das Berufungsgericht hat sodann die Berufung der Beklagten mit der Einschränkung zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wurde, bei Keidung einer Geld- oder Haftstrafe die von ihrem Grundstück ausgehenden Erschütterungen und Geräuscheinwirkungen zu unterlassen, soweit sie in dem Hause N^H^straße in einer Stärke von mehr als hO Din-phon wahrnehmbar sindo Sie hat sich auch darauf berufen, daß die Einwirkung orts- Haus vor V/itterungseinflassen hätten schützen wollen. urteilt I. fernere Störungen des Grundstücks zu unterlassen und 2. an die Klägerin zu 2) 300 DM zu zahlen Mit der Revision beantragt die Beklagte die Klage, soweit über sie entschieden ist, voll abzuweisen» Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels » an t s cne 3. aun g s g rüna e: Das Berufungsgericht führt zur Unterlassungsklage und zu dem Zahlungsanspruch aus: Der richterliche Augenschein habe ergeben, daß in dem Fabrikationsraum der Beklagten, der sich an das Grundstück der Kläger anschließe, 1^ Stanzmaschinen auf gestellt gev/esen seien, von denen 12 gearbeitet hättenc Das erzeugte Geräusch habe sich aus den Stanzrhythmen der einzelnen Maschinen zusammengesetzte Im Schlafzimmer der Klägerin zu 2, das'sich an der gemeinsamen Brandmauer befinde, sei ein allgemeines Geräusch ohne den Rhythmus des Stanzens zu hören gev/esen, wobei aber fortdauernd rhythmisch unterscheidbar das Stoßen einer geräuschmäßig ausgesonderten Maschine vernehmbar gewesen seio Das regelmäßig wiederkehrende Stanzgeräusch dieser Maschine sei auch im Wohnzimmer der Eheleute zu hören gev/esen, und zwar in einer beobachteten Minute 21 mal und in'einer zweiten 18 male Nach den Bekundungen der Zeugen seien die Geräusche auch nachts zu vernehmen» Sie seien so stark, daß sie nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr„ Weiße v/eni stens zur Nachtzeit eine unzu demutbare Störung sei, da ein gesunder Erwachsener durch Schalleinwirkungen von ^0 Din-phon und darüber aus dem Schlaf geweckt werde» Einige der Betriebsgeräusche der Beklagten erreichten aber Lautstärken von *+3 Din-phon bei 75 Dezibel, ein Unterschied, der auf einen erheblichen Anteil an tiefen Frequenzen und mechanischen Erschütterungen hindeute» Der als Schall wahrnehmbare Teil an mechanischen Erschütterungen werde hauptsächlich durch den Kachinenhailenboden auf die Giebelwände zu dem Haus der Kläger übertragen und bewirke, durch die drei Berühruhgspfeiier das Mitschwingen des Nachbarhauses, Als Ursachen der Schallüber-tragung kämen alle Maschinen« die über Boden und Wände festig Verbindungen mit der übertragenden Giebelwand zu den Kläger# hätten« in Frage, Gegen die Richtigkeit des sorgfältig ausgearbeiteten Gutachtens des Sachverständigen beständen keine Bedenken. Zur Einholung eines Obergut'a-chtens liege daher kein Anlaß vor. Die in der Einwirkung, liegende wesentliche Beeinträchti gung der Benutzung des Grundstücks der Kläger sei nicht durc' eine Benutzung des Grundstücks der Beklagten herbeigeführt worden, die nach den Örtlichen Verhältnissen bei Grundstück* dieser Lage gewöhnlich sei» Es handle sich wegen der Äufstej lung besonders- laut arbeitender Maschinen in Räumen, die anf. ein Wohnhaus angrenzten., um eine besonders schädigende Benützung eines Fabrikgebäudes, die nicht ortsüblich sei» Die Beg klagte habe insoweit auch keinen Beweis angetreten» Der Unti' lassungsanspruch sei.nicht nur-für-die Nachtzeit begründet,! man müsse auch am Tage die Möglichkeit haben zu schlafen, w| insbesondere für Kinder, Kranke, für ältere Personen und für Personen, die nachts , zu arbeiten hätten und deshalb am Tagei schlafen müßten« gelte« Nach § 823 BGB sei auch dem Zahlungsanspruch der Klage?-zu 2 stattzugeben gewesen, da die Beklagte schuldhaft keine, ausreichende Abhilfe geschaffen habe» 7 II o Die Würdigung der Angriffe der Revision ergibt: lo Einwirkungen im Sinne des § 906 BGB kann der Eigentümer dann nicht gemäß § ICO1* BGB3der Nießbraucher gemäß § 1065 BGB verbieten, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks nicht, oder nur unwesentlich beeinträchtigen» Die Revision rügt in dieser Einsicht, das Berufungsgericht sei insofern nicht von der Zeit der letzten mündlichen Verhandlung ausgegangen (1C. Juli 1958)» Es hätte nämlich nach dem Beweisangebot der Beklagten den Zeugen Quenter darüber hören müssen, daß die zur Zeit des Augenscheins des Oberlandesgerichts (lko Dezember 19üfo) hörbar gewesene und als störend empfundene Stanzmaschine längst (nach dem Schriftsatz vom 29o Januar 1957 jedenfalls vor dem 29» Januar 1957) aus dem an das Wohnhaus der Kläger angrenzenden Maschinenraum entfernt und überhaupt nicht mehr zu hören sei» Richtig ist, daß das Berufungsurteil das regelmäßig wiederkehrende Geräusch einer abgesondert zu hörenden Maschine bei der Wiedergabe des Eigebnisses des richterlichen Augenscheins erwähnt und daß möglicherweise zur Zeit der letzten mündlichen Berufungsyerhandlung diese Maschine nicht mehr zu hören war«. Der Berufungsrichter stellt aber auf das Geräusch dieser Maschine nicht entscheidend ab, sondern auf die Feststellungen des Sachverständigen Dr» Weiße, der sie am 22o April 1958.getroffen hat, als nach den Behauptungen der Beklagten die erwähnte Maschine bereits einen anderen Platz bekommen hatte» Trotzdem sind in dem Prüfungsbericht des Sachverständigen (Seite 2) dumpfe Schläge mit *+3 Phon und 75 Dezibel festgestellt» Bei dieser Sachlage war der Beweisantrag unerheblich und es kann unerörtert bleiben, ob etwa auch sonst trotz der Veränderung des Standpunkts der Maschine für die Störungen im ganzen eine die Unterlassungsklage rechtfertigende v/iederhoiungsgefahr gegeben war (Palandt BGB i8o Auf!» § IGC** Anm„ 2 c)» 2o Die Beklagte hat gegenüber der Auffassung des Sach-verständigen, eine Schalleinwirkung von über k-0 Phon bedeute unzweifeihaft eine unzu demutbare Ruhestörung, ein gesunder erwachsener Mensch werde durch Schalleinwirkungen von Lo Phon und mehr aus dem Schlaf geweckt, sich auf eine einzuholende Auskunft des Gewerbe- und Preisamts der Stadt und auf ein Obergut'achten dafür berufen, daß die vom Sachverständigen gemessenen Geräusche nicht als ruhestörend, demnach als unwesentlich anzusehen seien, weil ein normal veranlag-ter Mensch erst bei oO bis Phon aus dem Schlaf erwachse».b Entgegen der Meinung der Revision konnte das Berufungsgericht von der Erhebung dieses angebotenen Beweises ohne Rechtsverstoß (§ 287 ZPG) absehen» Die Frage, ob die Geräuscheinwirkung im Sinne des § 906 BGB wesentlich war, war. . eine nicht vom Sachverständigen, sondern als Rechtsfrage voip • Berufungsgericht zu entscheidende Frage» Welche Stärke eine Larmeinwirkung mindestens haben muß, um einen erwachsenen normalen Menschen aus dem' Schlaf zu reißen, ist die Frage nach einem Erfahrüngssatz, der dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist» Der Umstand, daß nach der Behauptung einer ir: Partei ein anderer Gutachter zu einem anderen Ergebnisse kommen würde oder gekommen ist als der bereits zugezogene Sachverständige, begründet aber noch keine Pflicht des Gerichtes, den weiter’angebotenen Sachverständigen zu hören, wenn es dem bereits gehörten Gutachter folgen will,, Der erkennende Senat hat nur ausnahmsweise für besonders schwierige Fälle oder bei groben Mängeln des vorhandenen Gutachtens eine solche Pflicht als möglicherweise gegeben erachtet (Urtei vom lk, Juli 1953 - V ZR 97/52 - LM ZPO § kCk Nr. 2). Dieser Ausnahmen all ist aber nicht gegeben, insbesondere ist nicht ersichtlich, dal? Drc Weiße mit seiner Auffassung von einer allgemein anerkannten wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis abgegangen wäre und erst recht nicht, daß das Berufungsgericht dies übersehen hätte. Daß das Berufungsgericht dem Antrag, nochmals eine richterliche Grtsbesichtigung vorzunehmen, nicht entsprochen hat, war ebenfalls kein Verfahrensverstoß. Das Beweisangebot im Schriftsatz der Beklagten vom 7» Juli 1958 S„ *+ sollte nur dartun, daß der Fabrikationsbetrieb der Beklagten entgegen der Behauptung der Kläger bei den Versuchen voll in Gang gewesen sei. Es kam aber nur darauf an, ob eine unzulässige Geräuscheinwirkung eintrat. Die Beklagte behauptet auch selbst, der Sachverständige habe sich davon überzeugt, daß der Betrieb voll gelaufen sei» 3e In dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Weiße’ wird die vom Betrieb der Beklagten ausgehende Geräuscheinwirkung für die Nachtzeit als -unzu demutbare Ruhestörung (Nr. 1) bezeichnet«, Im folgenden führt Dr. Weiße aus, daß ohne gewisse1- bereits von der Beklagten getroffene - Vorkehrungen die Geräusche und Erschütterungen das Wohnen im Hause des Klägers auch tagsüber unerträglich machen würden. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht gleichwohl die Geräuscheinwirkung bei Tage auch als wesentliche Beeinträchtigung gewertet hat und hält diese Beurteilung unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom Ik, April 195^, VI ZR kl/53 IM ZPO § 286 E Nr. 6 für einen Rechtsverstoß, weil das Berufungsgericht sich damit offensichtlich eine Sachkunde zugetraut habe, die es nicht besessen habe. Jene Entscheidung befaßt sich jedoch mit der 10 Frage 5 wann ein Gericht auf Antrag einen Sachverständigen für die Beurteilung einer Nachfrage zuziehen muß» Hier dagegen handelt es sich darum, oh das Gericht an das Gutach- , ten eines Sachverständigen gebunden ist, also um die Beweis-.' Würdigung, In dieser Hinsicht ist der Richter, wie der Se-nat im Anschluß an RGZ 167 9 272 in dem bereits erwähnten Urteil vom 1^. Juli 1953? V ZR 97/52 ausgesprochen hat, frei,] wenn er sich auch bei abweichender Beurteilung mit dem Gutachten auseinandersetzen muß» Das’Berufungsgericht hat sich hier allerdings darauf beschränkt auszuführen, man könne verlangen, daß man auch am Tage die Möglichkeit habe zu schlafen. Es mag auch zweifelhaft sein, ob für die Frage der V/asentlichkeit der Beeinträchtigung auf Kranke und auf Personen mit abgestellt werden kann, die nachts arbeiten und daher am Tage schlafen müssen, weil auch das Schlafen am Tage die Ausnahme und das Wachsein die Regel ist» Auch dann,ist es aber kein Rechts- ; fehler, -wenn das Berufungsgericht eine Geräuscheinwirkung von der Stärke, daß ein erwachsener Mensch dadurch aus dem Schlaf geweckt wird, als wesentliche Beeinträchtigung wertet.,, selbst wenn dieses Geräusch.nur auf wachende Personen einwirken sollte» Auch eine derartige Gerauscheinwirkung ist jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen eine erhebliche] Belastung für den normal empfindenden Durchschnittsmenschen^ dessen Empfindungen zu.Grunde zu legen sind (Urteil des erkennenden Senats vom l8„ Juni 1958, V ZR ^9/57)? jedenfalls •" dann, wenn sie in seiner Wohnung auftritt» Auch die Zeugen und haben sich in diesem Sinn geäußert» Das gilt auch dann, wenn, wie die Revision geltend macht, die Verkehrsgeräusche des Alltags 65 Phon und mehr erreichen soll ten; denn einmal dringen sie, wenn die Fenster geschlossen gehalten werden, nicht in dieser;Lautstärke in den bewohnten Raum ein» Außerdem bedeutet auch zusätzlicher Lärm in der Reg® II eine Beeinträchtigung, Daß der ohnedies in seiner Stärke wechselnde etwa vorhandene Straßeniärm derart stark wäre, daß aas Hinzu!ommen des Fabriklärms überhaupt keinen fühlbaren Eindruck mehr hervorriefe, ist nicht behauptet» Sollte der Sachverständige Dr» Weiße mit seiner Ausführung, ohne die Dämpfungsmaßnahmen wäre der Lärm auch am Tage unerträglich» habe aussprechen wollen, die Geräuscheinwirkung sei nur dann wesentlich, so hätte er die vom Richter zu entscheidende Frage unzutreffend beurteilt» Eine unerträgliche Geräuscheinwirkung wäre etwa eine solche, die Schmerzen verursachen würden oder die Räume, in denen der Lärm zu hören wäre, überhaupt unvermietbar machen würde» Demgegenüber ist bereits entschieden worden, daß es zur Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung genügt, wenn das Wohnen an Annehmlichkeit verliert und dadurch der Viert des Grundstücks herabgemindert wird (OLG Frankfurt, Recht 1908 Nr» 1198)» *+• Auch die Angriffe der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Crtsüblichkeit der vom Betrieb der Beklagten auf das Haus der Kläger einwirkenden Geräusche und Erschütterungen verneint hat, sind unbegründet» Die Zuführung der Geräusche und Erschütterungen kann nicht verboten werden, wenn sie durch eine Benutzung des Grundstücks des'Störenden herbeigeführt wird, die nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage gewöhnlich ist» Hier ist darauf abzustellen, ob es sich um eine Benutzung handelt, die Einwirkungen ähnlicher. Art und Stärke herbeiführt, wobei die Gesamtwirkung und das haß der durch diese hervorgerufenen Belästigung der Nachbarn maßgebend sind (in letzterer Hinsicht RG SeuffArch» oh Nr, 213)= Daraus folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, daß die besonders schädigende Benutzungsweise eines Fabrikgrundstücks ungewöhnlich im Sinne des § 906 BGB sein kann, obwohl in der betreffenden Gegend Fabrikbetriebe mit weniger schädigenden Einwirkungen von den Grundstückseigentümern als ortsüblich geduldet werden * 12 müssen«. Der Anbau einer Fabrikhalle, in der lärmerzeugende Maschinen arbeiten, Wand an Wand mit einem Wohnhaus, führt, wenn nicht v.reitgehende Maßnahmen zur Isolierung getroffen -werden, zu besonders intensiven und lästigen Geräuschübertragungen und Erschütterungen» Die Regel ist es, daß Fabrikgebäude nicht mit V/ohngebäuden zusammengebaut werden (RG Warn-';: Rspr» 1912, 21?), sodaß den Nachbarn gegenüber nur die söge- . nannten Luftübertragungsgeräusche auftreten» In dem Gebiet, in dem die Grundstücke der Parteien liegen, wechseln nach dem Tatbestand des Berufungsurteils gewerblich genutzte Grundstücke und Wohnhäuser ab«. Daß der Betrieb der Beklagten dem in Betracht kommenden Gebiet seinen Stempel derart aufgedrückt hätte, daß die von ihm ausgehenden Einwirkungen möglich weise bei Berücksichtigung eines weiteren Landschaftsraumes $1 ortsüblich anzusehen wären (3GHZ 15, l*+6, 1^9;'30, 273, 277.)* ist somit ausgeschlossen» Die von Fabriken ausgehenden Einwirkungen können Je nach. der Betriebsart sehr verschiedener Art; sein, unter Umständen sich auf die Zuführung lästiger Gerüche und Gase beschränken» Näheres über Art und Maß der in Betracht] kommenden Fabriken hat die Beklagte nicht vorgetragen, beispielsweise nach der Richtung, .daß anderwärts ähnliche Belästigungen eintreten, obwohl-kein Zusammenbau zwischen Fabrik und Wohnhaus vorliege» Bei dieser Sachlage fehlt es schon an; einer ausreichenden Behauptung und erst recht an einem Beweis für die Crtsübliehkeit der Störungen, gegen die die Unterlast sungsklage sich richtet, und das Berufungsgericht hatte auch keine Veranlassung, sich mit der Einstellung der Bevölkerung zu den hier in Frage stehenden Beeinträchtigungen zu befassen} wenn diese auch für die Frage der'gewöhnlichen Benutzung von Bedeutung sein kann (RG WarnRspr. 1916 Nr» 138)» 13 - / ?, Keinen' Erfolg kann auch die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision haben, das Berufungsgericht habe die von dem Zeugen bekundete Tatsache nicht gewürdigt, die Klägerin zu 2 habe vor -dein Aufbau der Werkhalle ihr Einverständnis mit dem Anbau an die Brandmauer erklärt. Ob das Berufungsgericht^'wenn'esdie rÄuffas sung- des Landgerichts zu diesem Gebichtäpühkt teilte, dies ausdrücklich aussprechen mußte, ‘obwohl die Berufungsbegründung in dieser Hinsicht das Urteil der ersten instan:z nicht angegriffen hatte, kann dahingestellt bleiben» Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, daß die Einwilligung in den Anbau die die Rechtswidrigkeit der Störungen ausschließende Zustimmung der Klägerin zu 2 nicht in sich schloß, da der Zeuge Werner, der seinerzeitige Architekt der Beklagten, über die Art und Verwendung des Anbaues und erst recht nicht über die möglicherweise zu erwartenden Störungen die Klägerin zu 2 nicht aufgeklärt hatte» Selbst wenn diese, wie die Revision geltend macht, gewußt haben'sollte, daß eine Werkhalle mit Maschinen angebaut werden würde, bätte sie 'doch noch ann'ehmen- dürfen, daß eine un-'zulässig e Einwirkung durch•ent sprechende - na ch dem Gut a cht en des' Sachverständigen Drv Weiße, ja technisch mögliche - Schutzvorrichtungen ausgeschlossen'bleiben?werde» ■ ‘ III O • ■ • Gegen den Zahlungsanspruch hat die Revision besondere Angriffe nicht vörgebracht» Ein sachlich-rechtlicher Verstoß des Berufungsürteiis ist insoweit auch nicht ersichtlich. IV o Zu dem Feststellungsanspruch hatte das Landgericht ausgeführt, hach Art und Umfang der Störungen sei das Vorliegen weiterer Schäden und das Entstehen künftiger Schäden - ib - wahrscheinlich, könne zu demindest mit Sicherheit nicht ausgeschlossen werden» Das Feststellungsinteresse der Kläger sei daher für zukünftige und gegenwärtige Schäden zu bejahen. Diese Begründung hat das Berufungsgericht übernommen und hin-zugefügt, daß die Störungen rechtswidrige und, wie bereits (zur Unterlassungsklage) ausgeführt, schuldhafte Eingriffe in das Eigentum und den Nießbrauch darstellten» Diese Begrün-dung kann, was die Zulässigkeit der Feststellungsklage an- ■•■■■ langt,- noch durch dsn Hinweis auf den weitgehenden Umfang ergänzt werden, in dem die höchstrichterliche Rechtsprechung die Einrede der Verjährung bei unerlaubten Handlungen zuläßt. Nach ihr schließt die Ungewißheit über den Umfang und-.die -Höhe des Schadens den Beginn der Verjährung nicht aus, wobei alle Folgezustände, die im Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis vom Schaden überhaupt nur als möglich voräuszusehen sind, als durch die allgemeine Kenntnis von dem Schaden dem Verletzten bekannt geworden gelten (RGZ 83, 35*+? 3^0)» Die Begründung der Vorinstanzen rechtfertigt jedoch die Feststellung in dem weiter getroffenen Umfang nicht» Eine zu dem Scha-, densersatz verpflichtende Handlung der Beklagten ist durch den Tatrichter bis jetzt nur insofern festgestellt, als es sich um die Beeinträchtigung von Personen im Haus der Kläger durch nicht ortsübliche Geräusche und Erschütterungen in der unzulässigen Stärke von mehr als *+0 Phon handelt» Aller! Schaden, der hieraus entstanden ist und noch entsteht, ist von der Beklagten den Klägern zu ersetzen» Dabei ist aber die Feststellung der Schadensersatzpflicht auf Schäden aus unerlaubten Handlungen beschränkt, die vor der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug begangen worden sind. Für die Feststellung einer Ersatzpflicht wegen einer unerlaubt ten Handlung, die erst in Zukunft begangen wird, ist grundsätzlich kein Raum, da nach § 25b ZPO kein künftiges Rechtsverhältnis festgestellt werden kann; besondere Umstände (vgl. BGHZ 28, 225? 23*+)? die eine abweichende Beurteilung zulassen könnten, liegen nicht vor. Wie sich aus der Klage ergibt, habe -15- denn auch die Kläger die Feststellung auf Schäden bezogen wissen wollen, die aus bereits vorgenommenen Störungen entweder schon entstanden waren oder in der Zukunft noch entstehen werden. Zum Ausschluß von Mißverständnissen ist dies in der Formel des landgerichtlichen Urteils auch zu dem Ausdruck zu bringen. Schadensersatz können die Kläger weiter auch nur verlangen, wenn die Störungen, aus denen sie Schadensersatzansprüche ableiten, rechtswidrig waren, also nicht nur unwesentliche Beeinträchtigungen darstellen (§ 906 BGB). Das bedeutet hinsichtlich der Geräusche, daß sie in dem Hause des Klägers in einer Stärke von mehr als bO Din-phon wahrnehmbar sein mußten. Auch dieses Erfordernis der Rechtswidrigkeit war im Urteilssatz klarzustellen; der Klagevortrag ergibt nicht, daß die Kläger ein Mehr begehrt haben. Soweit es sich um Sachschäden handelt, fehlt es bisher an der Feststellung einer verbotenen Einwirkung, es ist insbesondere bisher nicht ersichtlich, daß die von dem Grundstück der Beklagten ausgehenden Erschütterungen die im Haus der Kläger sichtbar gewordenen Risse hervorgerufen hätten. Die Feststellungsklage war aber insoweit nicht etwa abzuweisen, da das Landgericht nach dieser Richtung den Sachverhalt noch weiter aufklären will (vgl. Urteil des Landgerichts Entscheidungsgründe II 3). Der Feststellungsanspruch war in dieser Hinsicht entgegen der Auffassung der Vorinstanzen zur Entscheidung noch nicht reif. Die Sache war daher in diesem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen. Ir Im übrigen war die Revision als unbegründet zurückzuwei- sen <> Die KostenentScheidung war, da Berufung und Revision zu dem Teil Erfolg hatten, dem Schlußurteil des Landgerichts vorzubehalteno Dr» Augustin Schuster Rothe Dr0 Freitag Dr0 Mattem