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BGH · V ZR 154/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 154/52

in DflBBio Im Ge Seilschaft svertrag ist bestimmt , dass die Beschlüsse der Gesellschafter auch in einer anderen Stadt Deutschlands gefasst werden könneno Beim Zusammenbruch hatte die Klägerin ein Stammka pital von 230 000 RMo Gesellschafter waren u«a» der Pensionsverein a«G. Einen Tag später, am 15® November 1949® fand in D eine Gesellschafterversammlung statt« Dabei traten als Vertreter der sächsischen Sozialversicherungsanstalt der Direktor und als Vertreter der chsischen auf Ins Landesregierung der Oberregierungsrat gesamt waren so 139 100 RM des Stammkapitals vertreten wurde beauftragt, dem Dr der am Tage vorher in der Berliner Versammlung den Vorsitz geführt hat, mitzuteilen, dass die Versammlung allein berechtigt sei, rechtsgültige Beschlüsse zu fassen und dass sie die ordnungsmässige Versammlung sei und die Ber liner Versammlung nicht anerkenne«-.- »»Die Gemeinde hat das Recht, auf den Kaufpreis auch bereits in der Zeit, in der sie über die Annahme des Verkaufsangebotes noch keine Erklä rung abgegeben hat, jederzeit Abschlagszahlung Die Parzellen sind Ödlands es gibt dem inen besonderen Charakter, ist Naturschutzgebiet und darf grundsätzlich nicht bebaut werden* Die Beklagte hatte der Klägerin für gewisse Benutzungen der Parzellen ein jährliches "Begehungsgeld" von 4 000 RM zu zahlen Mit Schreiben vom 14o Oktober 1946 bat die Beklagte die Klage einen Betrag von 1 000 RM, den sie ihr über das für das Jahr 1939 geschuldete Begehungsgeld hinaus auf ihr Konto bei der Städtischen Sparkasse überwie sen hatte, als Leistung im Sinne von § 4 des Angebot zu behandeln In einem von Dr Unterzeichneten Schrei ben vom 5* Dezember 1946 teilte darauf die Klägerin der Beklagten mit, dass sie die 1 000 RM Mals Anzahlung auf den Kaufpreis laut Vertrag” verwendet habe Zum gleichen Zweck hat die Beklagte auf das bezeich nete, nunmehr gesperrte Konto am 18o März 1947 überwie Mindestens von den "auf Grund des Verkaufs angebots § 4” erfolgten Überweisungen der 20 000 RM und der 40 000 RM hat. zung der Beklagten beschlossen, dass das Angebot vom 19 Februar 1936 angenommen werden solle* Die Annahme wurde am 27o Oktober 1947 vom Notar beurkundet« Als dann wurde in derselben Urkunde die Auflassung der sechs verkauften Parzellen erklärt und die entsprechende Ein tragung im Grundbuch beantragt; für die Klägerin gab da bei die erforderlichen Erklärungen Max ab, der üb- zur Durchführung des Kaufvertrages gemäss MRG Nr 52 erteilt« Am 13o April 1949 wurde die Beklagte als Eigentümerin der sechs Parzellen im Grundbuch von Band 13, Blatt 480 eingetragen« Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass sie über die von der Beklagten auf das Konto gezahlten Beträge nicht verfügen könne« Die Zahlungen seien auch deshalb keine Erfüllung, weil die Beklagte das Angebot vom 19* Februar 1936 nur mit Genehmigung der Militärregierung hätte annehmen und Zahlungen nur nach Zustimmung der Militärregierung hätte leisten dürfen« Das Rechtsgeschäft sei am Währungsstichtag nicht existent gewesen; später sei die Annahme des Angebots, falls sie überhaupt wirksam erfolgt sein sollte« infolge der inzwischen eingetretenen Ent- sondere habe es einer Mitwirkung der Klägerin bei der Annahme ihres Angebots durch die Beklagte nicht bedurft Für den Fall, dass der Vertrag unwirksam sein sollte, hat sie ferner den Hilfs • antrag gestellt, die Beklagte zur Auflassung von zwei der sechs Parzellen, nämlich der Parzellen 181/51 und 180/52 152 BGB sei entsprechend der dort ge machten Ausnahme die Annahmeerklärung der Beklagten em- • pfangsbedürftig gewesen, weil in der Fristsetzung für die Annahme (31o Dezember 1999) der Wille zu dem Ausdruck gekommen sei, innerhalb der Frist auch Kenntnis von der Annah--me zu erhalten. zwischen ihr (der Klägerin) und der Beklagten gültig zustandegekommen, denn sie (die Klägerin) habe von der An-nähme erklär ung Kenntnis erhalten und habe dsffe Zugehen dieser Annahmeerklärung, die nur ihr gegenüber habe abgegeben werden können, genehmigt, so dass sie in ihrer Person wirksam geworden sei« Sie könne also Rechte aus dem Kaufvertrag herleiten, die Beklagte könne sich aber nicht auf ihre Zahlungen berufen. Gegenüber dem Angebot von 1936 habe im Jahre 1947 nicht eine Annahme mit der V/irkung erklärt werden können, dass nun die Klägerin mit RM-Zahlungen . von Leistung und Gegenleistung herstelle« - Sollte sich heraussteilen, dass der Kaufvertrag unwirksam sei, so habe die solchenfalls ungerechtfertigt bereichterte Beklagte ihr (der Klägerin) die Grundstücke aufzulassen« sei bis zu dem 12« November 1947 noch als Geschäftsführer im Handels register eingetragen gewesen; das müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen. bereits vor dem 210 Juni 1948 erloschen gewesen« sie sei deshalb nicht auf Deutsche Mark umgestellt, Mit Rücksicht auf § 4 des Kaufangebots und auf die VO Nr, 92 habe die Beklagte ihrer Zahlungsverpflichtung bis zu dem 21«, Juni 1948 nur in RM-Währung nachkommen können» Für Billigkeitserwä-gungen sei bei dieser Rechtslage kein Raum» Ohne sich über die Zulässigkeit des klageändernden Hilfsantrages auszu- standen, dessen Wirkung Uber den Bereich der Sowjetzone nicht hinausgeht« Vom Bereich der Bundesrepublik aus betrachtet mag diese Ostgesellschaft als Abspaltung von der Klägerin bezeichnet werden«, Wegen der Einzelheiten sei hier auf die Ausführungen in Abschnitt II d verwiesen* 2* Die Rechtshandlungen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können, sind vor dem 17« Dezember 1947 vorgenommen worden, ausgenommen nur die am 30* Dezember 1947 von der Beklagten auf das Konto bei der Städtischen Sparkasse vorgenommene Überweisung in Höhe von 34 000 RM und die. a) Durch § 4 des Angebots der Klägerin vom 19* Februar 1936 war der Beklagten gestattet, ihr den Kaufpreis schon zu zahlen, bevor sie das Angebot angenommen hatte, also zu einer Zeit, als eine Kaufpreisschuld noch nicht bestand* Ob die Beklagte sich dadurch, dass sie von dieser Befugnis in den Jahren 1946 und 1947 Gebrauch' machte und auch das Angebot annahm, treuwidrig verhielt, weil sie das - wie die Revision meint - unter bewusster Ausnutzung des Währungsverfalls getan hat, kann dahingestellt bleiben* Denn schon aus dem Schreiben der Beklagten vom 14* Oktober 1946 war mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sie vorleisten wolle, die Klägerin also an dem Angebot festhalte. Dezember 1946 eingelassen, in dem er der Beklagten bestätigt hat, dass der Betrag von 1 000 RM "als Anzahlung auf den Kaufpreis laut Vertrag" verwendet werde* Die Beklagte hat dann mit Schreiben vom 21* März 1947 der Klägerin, deren Geschäftsführer auch zu dieser Zeit noch Dr« war, mit- geteilte dass sie auf deren Konto 20 000 RM "auf Grund de Verkaufsangebots § 4U überwiesen habe* Die Klägerin hat das zunächst widerspruchslos hingenommen und später sogar, näm- V nicht mehr Geschäftsführer war), die Gutschrift dei 20 000 RM und der 5 000 RM vorbehaltlos bestätigt» Hat hiernach die Klägerin mindestens noch im März 1947 zu erkennen gegeben auch im vorliegenden Pall davon abhing, dass die Klägerin von der Erklärung zuverlässige Kenntnis bekommen hat, so ist die dies bejahende Feststellung des Berufungsgerichtes jedenfalls Der Revision ist freilich zuzugeben, dass es an einer tatsächlichen Grundlage dafür fehlt, die Abschrift oder Ausfertigung der Erklärung sei mit dem Begleitschreiben des No-tars vom 28. Andererseits ist hierzu Folgendes zu erwägens Nach Auffassung des Berufungsgerichts kam es nur darauf an, ob der Klägerin die Erklärung vor dem 12. Dafür bietet übrigens der Umstand einen Anhalt, dass die Klägerin ein Schreiben der Beklagten vom 4» September 1947 schon unter dem 9* September 1947? Im übrigen ist unerheblich, ob der Klägerin die Erklärung schon vor dem 12. Denn das Zugehen einer Willenserklärung (§ 130 Abs 1 Satz 1 BGB) ist ein Vorgang, dessen rechtliche Wirkung darauf abgestellt ist, dass dem Erklärungsempfänger die Kenntnisnahme ermöglicht wird und dass unter normalen Verhältnissen solche Kenntnisnahme erwartet werden kann (Enneccerus-Nipper- zunehmen, dass der Unterzeichner ein Geschäftsführer war* Solchen Wechsel durfte die Beklagte als einen inneren Vorgang bei der Klägerin, ansehen. des Zugangs kam es nicht einmal darauf an, ob die Klägerin zur Zeit des Eintreffens der Erklärung überhaupt einen Geschäftsführer hatte«(Deshalb bedarf es übrigens keines Eingehens auf die Bemerkung der Klägerin im Berufungsrechts macht ist und auch deshalb unbeachtlich st Es genüg vielmehr, wenn die Erklärung bei einer Stelle eingetrof fen ist, die im Geschäftsverkehr mit der Klägerin als Empfangsstelle bezeichnet worden ist. Äusserstenfalls hat die Klägerin z.Zt. der Ende des Jahres 1951 erfolgten Klageerhebung von der Annahmeerklärung zuverlässige Kenntnis gehabt« Denn sie hat der Klageschrift das vollständige Protokoll über die notarielle Verhandlung vom 27« Oktober 1947 abschriftlich beigefügt. Der Tag aber, bis zu dem sie sich an ihr Angebot gebunden hatte, ist noch längst nicht gekommen. . We^HHP an, dass sie vor der Währungsreform nicht gemäss MRG Nr 52 genehmigt worden seien, obwohl dies notwendig gewesen wäre, weil die Beklagte als Gemeinde diesem Gesetz unterworfen gewesen sei. Da - wie die Revision meint - der Kaufvertrag mangels gehöriger Bevollmächtigung des Maz • Na^^ zur Auflassung auch von der Verkäuferin noch nicht erfüllt worden sei, sei die Kaufpreisforderung gemäss Insbesondere darf die Bank ihre einmal vollzogene Gutschrift nicht etwa deshalb rückgängig machen, weil sie den Überweisungsauftrag des Schuldners möglicherweise mit Rücksicht auf die Sperre über dessen Vermögen nicht hätte ausführen dürfen. Schrift durch die Bank ist zu dem Entstehen der Forderung des Gläubigers gegen die Bank nicht erforderlich. Zu billigen ist übrigens die Ansicht des Berufungsgerichts, d ass es neben der erteilten Genehmigung zur Durchführung des Vertrages gemäss MRG Nr 52 nicht auch noch einer Genehmigung gemäss MRG Nr 53 (in der vor dem • b) Die Revision vertritt ferner die Auffassung, die Überweisungen der Beklagten zur Gutschrift auf dem Konto seien schon deshalb keine Erfüllung, weil dieses Konto mit Rücksicht auf den damaligen Sitz der Klägerin ausserhalb der Britischen Zone gemäss Art I If IJRG Nr 52 gesperrt c) Weiter meint die Revision, die Klägerin brauche die Überweisungen deshalb nicht gelten zu lassen, weil sie der Beklagten die Stadt» Sparkasse We^HHIB nicht als Zahlstelle bezeichnet habe» Auch diese Ansicht ist irrig. Denn es handelt sich um eine Bankverbindung der Klägerin, die die Beklagte von jeher für die Begleichung ihrer Verpflichtungen der Klägerin gegenüber ohne deren Widerspruch benutzt hat» Hinzu kommt, dass die Klägerin durch ihren Geschäftsführer Dr» BaflHH) mit dem Schreiben vom 5, Dezember 1946 die Überweisung des Begehungsgeldes in Höhe von 4 000 RM für das Jahr 1946 bestätigt hat» Auch deshalb konn te die Beklagte fernerhin auf dem Konto Gutschriften veran-lassen, ohne dass deren Erfüllungswirkung noch von irgend einer weiteren Erklärung der Klägerin abhängig gewesen wäre Wie schon unter a) erörtert, waren Benachrichtigungen der Beklagten von den Überweisungen oder entsprechende Gutschrift sanzeigen der Sparkasse daneben nicht erforderlich, um die Erfüllungswirkung zu erzielen» übrigens hat ja die Benachrichtigung vom 21» März 1947 die Klägerin erreicht, als Dr. BaflIHB noch Geschäftsführer war; dadurch, dass er nicht widersprach, wurde also diese Art der Abwicklung des Zahlungsverkehrs von der Klägerin zusätzlich gutgeheis- d) Sind hiernach der Klägerin die von der Beklagten auf das Konto bis zu dem 17.- Dezember 1947 insgesamt überwiesenen 66 000 RM zugekommen, so fragt es sich, ob das auch für die danach, nämlich am 30« Dezember 1947 überwie-senen restlichen 34 000 RM gilt« Das ist zu bejahen«, Denn weder die Enteignung des Pensionsvereins und der Stiftung noch ihre Folge, dass anstelle des Vereins und der Stiftung im Bestand der Gesellschafter die Sächsische Sozialversiche stand ist insoweit von dem teilweisen Wechsel der Gesellschafter im Bestand der von der Klägerin abgespaltenen Ostgesellschaft unberührt geblieben* Sowohl der Verein wie die Stiftung bestanden ja in den westlichen Besatzungszo- • nen fort« Abgesehen davon war der Beklagten dieser Wechsel nicht bereits 13 Tage später bekannt geworden* Die Klägerin selbst konnte so bald nach der Abspaltung die Beklagte darauf noch nicht hinweisen, zu demal ihre Gesellschafter* deshalb im Rechtsverkehr nicht handelnd in Erscheinung zu treten vermochte* Dass sie das erst geraume Zeit danach, nämlich erst fast zwei Jahre später, getan hat, ist für den Rechtsstreit ohne Belang» Denn mit der Gutschrift vom Da die Klägerin ihren Hilfsantrag nur für den Fall ge stellt hat, dass der Kaufvertrag unwirksam sein sollte dies aber vom Berufungsgericht mit Recht verneint ist, stand der Hilfsantrag nicht mehr zur Entscheidung, Wenn das Berufungs- gericht dennoch übrigens ohne auf den Widerspruch der Be klagten gegen die darin liegende Klageänderung einzugehen -den Hilfsantrag mit der materiellrechtlichen Begründung als hinfällig bezeichnet hat, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Auflassung habe, weil die Beklagte um die beiden Parzellen nicht ungerechtfertigt bereichert sei, so ist das unschädlich. Indessen sei darauf hingewiesen, dass die Beklagte nach etwa durchgeführter Grundbuchberichtigung nach dem im Rechtsstreit vorgetragenen Sachverhalt aus dem von ihr (der Beklagten) erfüllten und wirksamen Kaufvertrag einen Anspruch auf erneute und nunmehr wirksame Auflassung der Grundstücke gegen d Deshalb ist die Revision mit der sich aus

Zitierte Normen: § 152 BGB
AngebotGeschäftsführerRMKlägerinRevisionAnnahme

Volltext der Entscheidung

*
V ZR 154/52
Verkündet
 am 20* Mai 1955 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
*
In dem Rechtsstreit
 der
a
Gesellschaft mit be
 schränkter Haftung, vertreten durch ihren Geschäfts
 führer
m
Kaufmann Friedrich
 Str
v
d
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin
 Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 gegen
die Gemeinde Bürgermeister,
a
vertreten durch ihren
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
 Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br0 Tasche und der Bundesrichter
 Br* vc Bormann, Schuster, Br* Großmann und Br* Spieler
♦
*
für Recht erkanntt
 Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts
 in Schleswig vom 9» Juli 1952 wird auf Ko*
*
sten der Klägerin zurückgewiesen0
s
Von Rechts wegen
>
2 -
♦
Tat bestand:
Io Die Klägerin hatte seit dem Jahre 1921 ihren Sit 7. in DflBBio Im Ge Seilschaft svertrag ist bestimmt , dass die Beschlüsse der Gesellschafter auch in einer anderen Stadt Deutschlands gefasst werden könneno
 Beim Zusammenbruch hatte die Klägerin ein Stammka pital von 230 000 RMo Gesellschafter waren u«a» der
 Pensionsverein a«G. mit 70 900 RM nebst dem diesem angeschlossenen Sondervermögen der Max-Frank-Stiftung in
 mit 55 800 RMo Der Pensionsverein und 'die Stif tung wurden am 17. Dezember 1947 in der sowjetischen Besatzungszone enteignet, und zwar der Pensionsverein zu Gunsten der sächsischen Sozialversicherungsanstalt und die Stiftung zu Gunsten
 des Landes Sachsen* Jetzt mit dem
 Sitz in
 bestehen der Pensionsverein und die Stif-
tung im Bereich der Bundesrepublik fort
 Im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden war als alleiniger Geschäftsführer der Klägerin bis zu dem 23« Juni
1958 Johannes
 und sodann Dr
 eingetragen
♦
Am 12o November 1947 wurde
 wieder als alleiniger
 Geschäftsführer eingetragen, nachdem Dr.
schon
 am 3
♦
Juni 1947 die Geschäftsführung niedergelegt hatte
 Ungeklärt ist, von wann an und auf Grund welcher Vorgänge
 demnächst erneut als Geschäftsführer aufgetreten
 ist
Am 14o November 1949 fand auf Betreiben de
 Gesell

schafters Willi Di
 also mit mehr als 10

der am Stammkapital mit 46 000 RM
(GmbHG
 50 Abs 1 und 3)*beteiligt
 war. in Berlin-West eine Gesellschafterversammlung statt Für den Pensionsverein (mit der Stiftung) trat Dr.
aus
 auf
der vom Bayerischen Landesaufsichtsamt
*
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für das Versicherungswe
 auf Grund des
8.1 de
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sicherungs-Aufsichts-Gesetzes und des Art 3 der dazu ergangenen Durchführungsverordnung vom 21« April 1936 (RGBl
#
 I 376) zu dem Sonderbeauftragten des Pensionsvereins (nebst der von diesem verwalteten Stiftung) für die westlichen
 Besatzungsz
bestellt worden war« Insgesamt waren so
217 600 RM des Stammkapitals vertreten« Unter anderem wur-
de
 timmig beschlo
 den Sitz der Klägerin nach
 Frankfurt am Main zu verlegen sowie (nach Feststellung
 dass der Abberufung Dr.
und der Bestellung I
zu dem Geschäftsführer kein ordnungsmässiger Beschluss einer Gesellschafterversammlung zugrunde liege) beide ab-zuberufen und'Du
 zu dem Geschäftsführer zu bestellen«
Einen Tag später, am 15® November 1949® fand in D eine Gesellschafterversammlung statt« Dabei traten als Vertreter der sächsischen Sozialversicherungsanstalt
 der Direktor
 und als Vertreter der
 chsischen
auf
 Ins
Landesregierung der Oberregierungsrat gesamt waren so 139 100 RM des Stammkapitals vertreten
 wurde beauftragt, dem Dr
 der am Tage
 vorher in der Berliner Versammlung den Vorsitz geführt hat, mitzuteilen, dass die
 Versammlung allein
 berechtigt sei, rechtsgültige Beschlüsse zu fassen
 und
dass sie die ordnungsmässige Versammlung sei und die Ber
 liner Versammlung nicht anerkenne«-.- Die
 Gesell-
schaft wird insbesondere hinsichtlich der Ereignisse seit
 dem 17o Dezember 1947 im folgenden als MOst-Gesellschaftrt
*
bezeichnet, soweit das zur Verdeutlichung des Streitstof-fes dient«
IIo Am 19® Februar 1936 hatte die Klägerin der Beklagten ein notariell beurkundetes Verkaufsangebot bezüglich sechs ihr (der Klägerin) gehörender, insgesamt
0
4
rund 50 ha grosser Parzellen auf der Insel
 gemacht
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Es hatte u0a0 folgenden Inhalts Das Angebot gilt bis zu dem
31
Dezember 1999«» Der Kaufpreis beträgt 100 000 RM und
 wird mit der Annahme des Angebots fällig gebots heisst ess
 Zu
4 des An
»»Die Gemeinde hat das Recht, auf den Kaufpreis auch bereits in der Zeit, in der sie über die Annahme des Verkaufsangebotes noch keine Erklä rung abgegeben hat, jederzeit Abschlagszahlung

gen beliebiger Höhe an die Grundstückseigentü-
+
*
*
merin zu leisten, die zu deren Annahme verpflich
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isto”
Die Parzellen sind Ödlands es gibt dem inen besonderen Charakter, ist Naturschutzgebiet und
 darf grundsätzlich nicht bebaut werden* Die Beklagte hatte der Klägerin für gewisse Benutzungen der Parzellen ein jährliches "Begehungsgeld" von 4 000 RM zu zahlen
 Mit Schreiben vom 14o Oktober 1946 bat die Beklagte
 die Klage
 einen Betrag von 1 000 RM, den sie ihr über
 das für das Jahr 1939 geschuldete Begehungsgeld hinaus auf ihr Konto bei der Städtischen Sparkasse
 überwie
sen hatte, als Leistung im Sinne von § 4 des Angebot
 zu
behandeln
 In einem von Dr
 Unterzeichneten Schrei
 ben vom 5* Dezember 1946 teilte darauf die Klägerin der
 Beklagten mit, dass sie die 1 000 RM Mals Anzahlung auf
 den Kaufpreis laut Vertrag” verwendet habe
 Zum gleichen Zweck hat die Beklagte auf das bezeich nete, nunmehr gesperrte Konto
 am 18o März 1947
am 19* März 1947
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8
August 1947
am 30* Dezember 1947 zusammen also
20 000 RM
5- 000 RM
40 000 RM 34JO00^ RM 99 000 RM
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 Mindestens von den "auf Grund des Verkaufs
 angebots § 4” erfolgten Überweisungen der 20 000 RM und der 40 000 RM hat. übrigens die Beklagte der Klägerin
(mit Schreiben
21
 März bezwo vom 120 August 1947)
Mitteilung gemacht
 Während dieser Zeit, nämlich mit
 Schreiben vom 10« November 1947 wurde seitens der Klägerin bei der Beklagten angefragt, ob und in welcher Hö he sie in jenem Jahr mit weiteren Überweisungen rechnen
 könne
Am 30o September 1947 wurde in der Gemeinderatssit-
♦ ♦
zung der Beklagten beschlossen, dass das Angebot vom 19 Februar 1936 angenommen werden solle* Die Annahme wurde
 am 27o Oktober 1947 vom Notar
 beurkundet« Als
 dann wurde in derselben Urkunde die Auflassung der sechs verkauften Parzellen erklärt und die entsprechende Ein tragung im Grundbuch beantragt; für die Klägerin gab da
 bei die erforderlichen Erklärungen Max
 ab, der üb-
rigens schon bei der Annahme zugegen war. Eine Abschrift oder Ausfertigung der Urkunde sandte der Notar am darauf folgenden Tage an die Klägerin ab* Am 20o November 1947
erteilte
 für die Klägerin in notariell beurkün
 deter Verhandlung dem Max
 Vollmacht, die erforder
 liehen Erklärungen hinsichtlich der Auflassung abzugeben«

Zur Vorbereitung der Eintragung der Beklagten als Eigentümerin der Grundstücke bat der Notar im Schreiben vom 20* August und 18* September 1948 die Militärregie-
rung, die Durchführung des Vertrages zu genehmigen
 Da
bei wies er im ersten Schreiben darauf hin. dass Mes im
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Interesse der Gemeinde lag, das günstige Angebot vor der
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Währungsreform anzunehmen und in Reichsmark zu bezahlen-
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aut Mitteilung der Landeszentralbank vom 21* März 1949
hat darauf die Militärregierung eine Sondergenehmigung
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*
zur Durchführung des Kaufvertrages gemäss MRG Nr 52 erteilt« Am 13o April 1949 wurde die Beklagte als Eigentümerin der sechs Parzellen im Grundbuch von Band 13, Blatt 480 eingetragen«
*
*
Mit der Klage betreibt die Klägerin die Verurteilung
*
der Beklagten zur Zahlung von 6 100 DM (als Teilbetrag
 von 100 000 DM) nebst 4 # Zinsen seit dem 13o April 1949.»
+
Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass sie über die von der Beklagten auf das Konto gezahlten Beträge nicht verfügen könne« Die Zahlungen seien auch deshalb keine Erfüllung, weil die Beklagte das Angebot vom 19* Februar 1936 nur mit Genehmigung der Militärregierung hätte annehmen und Zahlungen nur nach Zustimmung der Militärregierung hätte leisten dürfen« Das Rechtsgeschäft sei am Währungsstichtag nicht existent gewesen; später sei die Annahme des Angebots, falls sie überhaupt wirksam erfolgt
 sein sollte« infolge der inzwischen eingetretenen Ent-
*
Wicklung nicht mehr möglich gewesen« Die Geschäftsgrundlage habe sich vollständig verschoben, das müsse sich die Beklagte nach Treu und Glauben entgegenhalten lassen»
Denn sonst würde das Ergebnis sein, dass die Beklagte wert-
♦
volles Land für einen nicht ins Gewicht fallenden RM-Gegen-wert bekäme« Zudem sei sich die Beklagte der Unbilligkeit der Situation bewusst gewesen«
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt« Sie vertritt die Auffassung, dass der Kaufvertrag durch die Annahme vom 27« Oktober 1947 wirksam zustande gekommen sei und dass durch ihre vor der Währungsreform erfolgten Zahlungen der Kaufpreis getilgt sei«
♦
7
sondere habe es einer Mitwirkung der Klägerin bei der
 Annahme ihres Angebots durch die Beklagte nicht bedurft
9
weil diese eine
 tige und gemäss
152 BGB
cht
 einmal empfangsbedürftige Willenserklärung gewesen sei
9
eine abweichende Regelung hätte die Klägerin in ihrem Angebot bestimmen müssen
 Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt. Für den Fall, dass der Vertrag unwirksam sein sollte, hat sie ferner den Hilfs • antrag gestellt, die Beklagte zur Auflassung von zwei der sechs Parzellen, nämlich der Parzellen 181/51 und 180/52
(nicht 180/2) des Kartenblattes 10 der Gemarkung

zu verurteileno Dazu hat sie u.a« ausgeführt, entge
 gen der Regel des
152 BGB sei entsprechend der dort ge
 machten Ausnahme die Annahmeerklärung der Beklagten em- • pfangsbedürftig gewesen, weil in der Fristsetzung für die Annahme (31o Dezember 1999) der Wille zu dem Ausdruck gekommen sei, innerhalb der Frist auch Kenntnis von der Annah--me zu erhalten. Der Ost-Gesellschaft habe zu der hier massgeblichen Zeit ein ordnungsmässig bestellter Geschäftsführer gefehlt, so dass ihr Willenerklärungen gar nicht wirksam hätten zugehen können« Der Kaufvertrag sei dennoch
#
zwischen ihr (der Klägerin) und der Beklagten gültig zustandegekommen, denn sie (die Klägerin) habe von der An-nähme erklär ung Kenntnis erhalten und habe dsffe Zugehen dieser Annahmeerklärung, die nur ihr gegenüber habe abgegeben werden können, genehmigt, so dass sie in ihrer Person wirksam geworden sei« Sie könne also Rechte aus dem Kaufvertrag herleiten, die Beklagte könne sich aber nicht auf ihre Zahlungen berufen. Gegenüber dem Angebot von 1936 habe im Jahre 1947 nicht eine Annahme mit der V/irkung erklärt werden können, dass nun die Klägerin mit RM-Zahlungen
.
befriedigt werden dürfe, vielmehr habe das Gericht die Ge-
genleistung aus diesem wirksam zustandegekommen Vertrag
*
8
*
*
zu bestimmen; mindestens noch 6 100 RM seien gerechtfertigt,, - Die Beklagte habe durch die Annahme des Kaufangebots in der Zeit des Währungsverfalls eine unzulässige Rechtsausübung vorgenommen, und zwar bewusst« Diese unzulässige Rechtsausübung führe nicht dazu, dass die Annahmeerklärung als ungültig anzusehen sei, sondern lediglich dazu, dass die Beklagte sich so behandeln lassen müsse, als ob sie unter Beachtung von Treu und Glauben die Annahme erklärt hätte® Das habe ebenfalls zur Folge, dass das
 Gericht den Preis festsetzen müsse, der das Gleichgewicht
.
von Leistung und Gegenleistung herstelle« - Sollte sich heraussteilen, dass der Kaufvertrag unwirksam sei, so habe die solchenfalls ungerechtfertigt bereichterte Beklagte
 ihr (der Klägerin) die Grundstücke aufzulassen«
♦
Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten; der in dem Hilfsantrag liegenden Klageänderung hat sie widersprochen« Gegenüber dem Vorwurf der Unredlich-keit hat sie darauf verwiesen, die Ost-Gesellschaft habe selbst zu erkennen gegeben, dass ihr an der Veräusserung gegen Reichsmark liege, deshalb könne die Klägerin unzulässige Rechtsausübung nicht geltend machen«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen Wie das Landgericht hat es die Aktivlegitimation der Kläge rin dahingestellt sein lassen« Der Kaufvertrag sei wirksam
 zustande gekommen; insbesondere habe die Ost-Gesellschaft
♦
.
von der Annahme des Angebots dadurch zuverlässige Kenntnis
 erlangt

*
dass der Notar ihr die Urkunde vom 27» Oktober
1947 am nächsten Tage zugesandt habe. Dadurch sei der Ver
 trag Ende Oktober zustande gekommen
 Dr.
sei bis
 zu dem 12« November 1947 noch als Geschäftsführer im Handels
 register eingetragen gewesen; das müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen. Die Kaufpreisverbindlichkeit sei *
*
9
\
bereits vor dem 210 Juni 1948 erloschen gewesen« sie sei deshalb nicht auf Deutsche Mark umgestellt, Mit Rücksicht auf § 4 des Kaufangebots und auf die VO Nr, 92 habe die Beklagte ihrer Zahlungsverpflichtung bis zu dem 21«, Juni 1948 nur in RM-Währung nachkommen können» Für Billigkeitserwä-gungen sei bei dieser Rechtslage kein Raum» Ohne sich über
 die Zulässigkeit des klageändernden Hilfsantrages auszu-
*
lassen, hat es diesen als "hinfällig” bezeichnet.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Verurteilung der Beklagten nach ihrem Haupt- oder Hilfsantrag. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
♦
o
o
Der Kaufpreisanspruch (Hauptantrag der Klägerin),
Vorbemerkungs Wesentlich für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts sind zwei Umstände, deren Bedeutung in den Vorinstanzen nicht hinreichend gewürdigt worden ist»
1
De
 Gesellschafterbestand der GmbH Wies bis zu dem
17« Dezember 1947 keinerlei Besonderheiten auf» Auch später ist der Gesellschafterbestand im Bereich der damaligen
 westlichen Besatzungszonen (der jetzigen Bundesrepublik)
unverändert geblieben. Mit dieser regionalen Einschränkung ist also die Klägerin ohne Unterbrechung mit der GmbH in ihrer Erscheinungsform vor dem genannten Tage identisch.
Die östliche Erscheinungsform der GmbH (Ostgesellschaft) ist am 17o Dezember 1947 durch einen Vorgang ent-
standen, dessen Wirkung Uber den Bereich der Sowjetzone nicht hinausgeht« Vom Bereich der Bundesrepublik aus betrachtet mag diese Ostgesellschaft als Abspaltung von der Klägerin bezeichnet werden«, Wegen der Einzelheiten sei hier auf die Ausführungen in Abschnitt II d verwiesen*
2* Die Rechtshandlungen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können, sind vor dem 17« Dezember 1947 vorgenommen worden, ausgenommen nur die am 30* Dezember 1947 von der Beklagten auf das Konto bei der Städtischen Sparkasse	vorgenommene	Überweisung	in	Höhe
 von 34 000 RM und die. entsprechende Gutschrift der Sparkasse*
I* Zustandekommen des Kaufvertrages*
*
a) Durch § 4 des Angebots der Klägerin vom 19* Februar 1936 war der Beklagten gestattet, ihr den Kaufpreis schon zu zahlen, bevor sie das Angebot angenommen hatte, also zu einer Zeit, als eine Kaufpreisschuld noch nicht bestand* Ob die Beklagte sich dadurch, dass sie von dieser Befugnis in den Jahren 1946 und 1947 Gebrauch' machte und auch das Angebot annahm, treuwidrig verhielt, weil sie das - wie die Revision meint - unter bewusster Ausnutzung des Währungsverfalls getan hat, kann dahingestellt bleiben* Denn schon aus dem Schreiben der Beklagten vom 14* Oktober 1946 war mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sie vorleisten wolle,
 die Klägerin also an dem Angebot festhalte. Darauf hat sich
 die Klägerin vorbehaltlos mit dem von ihrem damaligen Ge-
*
schäftsführer Dr. Ba^HI^B Unterzeichneten Schreiben vom 5*
♦
Dezember 1946 eingelassen, in dem er der Beklagten bestätigt
 hat, dass der Betrag von 1 000 RM "als Anzahlung auf den
 Kaufpreis laut Vertrag" verwendet werde* Die Beklagte hat
 dann mit Schreiben vom 21* März 1947 der Klägerin, deren Geschäftsführer auch zu dieser Zeit noch Dr«	war,	mit-
11
* *
geteilte dass sie auf deren Konto 20 000 RM "auf Grund de
 Verkaufsangebots § 4U überwiesen habe* Die Klägerin hat das zunächst widerspruchslos hingenommen und später sogar, näm-
lich mit Sehre
 vom 10* November 1947 (als freilich D;

V
 nicht mehr Geschäftsführer war), die Gutschrift dei 20 000 RM und der 5 000 RM vorbehaltlos bestätigt» Hat hiernach die Klägerin mindestens noch im März 1947 zu erkennen
 gegeben
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dass sie gegen das Verhalten und Vorhaben der Be
 klagten nichts einzuwenden habe, so kann sie sich nun im Rechtsstreit nicht mehr darauf berufen, dass die Überweisun gen und die Annahmeerklärung rechtsmissbräuchlich seien und deshalb von ihr nicht hingenommen zu werden brauchten»
Es bedarf deshalb auch keiner Erörterung, ob die Klage-
«
rin im Hinblick auf die Tragweite der am 1. Juli 1947 in Kraft
 getretenen Verordnung Nr 92 BritMilReg, nach der eine auf
»
Reichsmark lautende Verbindlichkeit ungeachtet der Bestimmun-
*
gen der § 157, 242 BGB durch Zahlung - Mark für Mark - von
*
Reichsmark erfüllbar war und dass der Gläubiger Reichsmark zu ihrem Nennwert in Erfüllung der Verbindlichkeit anzunehmen hatte, überhaupt die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, den Zahlungen und der Annahmeerklärung einen Verstoss gegen Treu und Glauben entgegenzuhaltens.
b) Durfte also die Beklagte das Angebot der^Klägerin am
27. Oktober 1947 annehmen, so fragt es sich, ob das in rechter Form geschehen ist»
Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, dass entgegen der Regel des § 152 BGB nach der vom Reichsgericht entwickelten Rechtsprechung (zuletzt RGZ 96, 273) mit Rücksicht auf die Befristung des Angebots die Wirksamkeit der Annahme
m
auch im vorliegenden Pall davon abhing, dass die Klägerin von der Erklärung zuverlässige Kenntnis bekommen hat, so ist die dies bejahende Feststellung des Berufungsgerichtes jedenfalls
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r

Der Revision ist freilich zuzugeben, dass es an einer tatsächlichen Grundlage dafür fehlt, die Abschrift oder Ausfertigung der Erklärung sei mit dem Begleitschreiben des No-tars vom 28. Oktober 1947 der Klägerin bereits Ende jenes Monats zugegangen. In der Tat mag damals eine so rasche Post-laufzeit von KflBM nach Dnicht selbstverständlich gewe-
sen sein. Andererseits ist hierzu Folgendes zu erwägens Nach Auffassung des Berufungsgerichts kam es nur darauf an, ob der
 Klägerin die Erklärung vor dem 12. November 1947 (dem Tage, an
+
 dem im Handelsregister Dr. BaflHP als Geschäftsführer gelöscht und 14BMÜ als solcher eingetragen worden ist ) zuge-
*	4
gangen ist. Es standen also, vom Standpunkt des Berufungsge-
«
richts aus betrachtet, als Beförderungszeit 14 Tage zur Verfügung. Selbst unter Berücksichtigung der damals unsicheren Ver-
kehrsverhältnisse darf als Erfahrungssatz angesehen werden, dass
.
ein Brief innerhalb von zwei Y»ochen von SflP nach Sachsen befördert wurde. Dafür bietet übrigens der Umstand einen Anhalt, dass die Klägerin ein Schreiben der Beklagten vom 4» September 1947 schon unter dem 9* September 1947? also nur 5 Tage später, beantwortet hat.
«
Die Rüge der Revision ist also schon deshalb unberech-
%
tigt, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht auf
*
einer ungenügenden Tatsachenfeststellung beruht.
Im übrigen ist unerheblich, ob der Klägerin die Erklärung schon vor dem 12. November 1947 oder erst danach zuge-
*
gangen ist. Denn das Zugehen einer Willenserklärung (§ 130 Abs 1 Satz 1 BGB) ist ein Vorgang, dessen rechtliche Wirkung darauf abgestellt ist, dass dem Erklärungsempfänger die Kenntnisnahme ermöglicht wird und dass unter normalen Verhältnissen
 solche Kenntnisnahme erwartet werden kann (Enneccerus-Nipper-
♦
*
*
4
*
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*
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Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, Allgemeiner Teil
14. Aufl

158 II A 1; RGR Kommentar 10- Aufl Anm 1 zu
130; Palandt 14. Aufl Anm 2 zu
130) *
.
Danach genügt es im vorliegenden Palle, dass die Er
 st
von wo
*
klärung der Beklagten dorthin gesandt worden i
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ihr im Laufe des Schriftwechsels mit der Klägerin, den
 zunächst Dr
 geführt hat, Antworten zugekommen
 sind. Wenn diese Antworten vom 9. September 1947 an auch
 nicht mehr von Dr,
 sondern von jemand anderem
* %
unterschrieben worden sind, so war doch normalerweise an-
• •
* *
zunehmen, dass der Unterzeichner ein Geschäftsführer war* Solchen Wechsel durfte die Beklagte als einen inneren Vorgang bei der Klägerin, ansehen. Sie brauchte nicht den unnormalen Pall in Rechnung zu ziehen, dass die Klägerin etwa keinen Geschäftsführer mehr hätte. Vielmehr ist die oben angeführte Voraussetzung erfüllt, dass der Erklärungsempfänger bei normaler Gestaltung seiner Verhältnisse sich die Kenntnis des Erklärungsinhalts verschaffen konnte und
 dass von ihm nach den Gepflogenheiten des Verkehrs die
♦
Kenntnisnahme erwartet werden durfte. Die Gepflogenheiten des Verkehrs verlangen nicht, dass man, um des rechtswirksamen bloßen Zugangs von Willenserklärungen sicher zu sein, der Präge nachgeht, ob derjenige, der anstelle des bisher bekannten Geschäftsführers eine Antwort unterzeichnet und danach den Schriftwechsel weiterführt, dazu befugt ist. Selbst wenn hier der Unterzeichner eine neue Anschrift für die Klägerin innerhalb des Ortes ihres Sitzes angegeben haben sollte, erforderte die Verkehrsüblichkeit unter
 den verworrenen Verhältnissen des Jahres 1947 und gerade in Dresden keine Rückfrage, ob denn der frühere Geschäftsführer und die frühere Anschrift nicht mehr zuträfen und in wiefern der neue Unterzeichner und die jetzige Anschrift in Ordnung seien, wenn es sich lediglich um das Bewirken
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4
des Zugangs einer Willenserklärung im Rahmen eines bereits
 geführten Schriftwechsels handelte« Für die Wirksamkeit
♦
des Zugangs kam es nicht einmal darauf an, ob die Klägerin zur Zeit des Eintreffens der Erklärung überhaupt einen Geschäftsführer hatte«(Deshalb bedarf es übrigens keines Eingehens auf die Bemerkung der Klägerin im Berufungsrechts
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sei nicht rechtswirksam zu dem Geschäftsführer
 bestellt worden; eine Bemerkung, die zudem der Darlegung im einzelnen entbehrt, überdies ohne Beweisantritt ge-
macht ist und auch deshalb unbeachtlich
 st
Es genüg
 vielmehr, wenn die Erklärung bei einer Stelle eingetrof fen ist, die im Geschäftsverkehr mit der Klägerin als Empfangsstelle bezeichnet worden ist. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Meinung des Berufungsgerichts zutrifft, für die Frage des Zugehens der Erklärung sei entscheidend, dass Dr.
noch bis zu dem 12, November
1947 als Geschäftsführer der Klägerin eingetragen gewesen
 Hinzu kommt noch folgende selbständige Erwägung? Äusserstenfalls hat die Klägerin z.Zt. der Ende des Jahres 1951 erfolgten Klageerhebung von der Annahmeerklärung zuverlässige Kenntnis gehabt« Denn sie hat der Klageschrift das vollständige Protokoll über die notarielle Verhandlung vom 27« Oktober 1947 abschriftlich beigefügt. Der Tag aber, bis zu dem sie sich an ihr Angebot gebunden hatte, ist noch längst nicht gekommen.
Hiernach ist der Kaufvertrag zwischen den Parteien
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4
zustandegekommen»
♦
* •
4
Unter diesen Umständen bedarf es übrigens keiner Wertung der vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassenen Tatsache, dass die Annahmeerklärung ja unter Anwesenden
 abgegeben worden ist, insofern nämlich Max Na0 bei der Verhandlung am 27. Oktober 1947 - wenn auch ohne gehörige Vollmacht der Klägerin - als deren Vertreter anwesend war. Das würde zu der Frage führen, ob LflHHlB? als er den Max NaflP nachträglich, nämlich am 20. November 1947 bevollmächtigte, Geschäftsführer der Klägerin war«
*
*
IIo Erfüllung des Kaufvertrages.
4
a) Die Revision führt gegen die Erfüllungswirkung
 der Überweisungen auf das Konto bei der Städt. Sparkasse
.
We^HHP an, dass sie vor der Währungsreform nicht gemäss MRG Nr 52 genehmigt worden seien, obwohl dies notwendig gewesen wäre, weil die Beklagte als Gemeinde diesem Gesetz unterworfen gewesen sei. Die Überweisungen seien Verfügungen und deshalb mangels vorheriger Genehmigung nichtig; diese Nichtigkeit könne durch nachträgliche Genehmigung nicht geheilt werden. Die Kaufpreisforderung sei daher noch nicht erfüllt und von der Währungsumstel-lung erfasst worden. Da - wie die Revision meint - der Kaufvertrag mangels gehöriger Bevollmächtigung des Maz • Na^^ zur Auflassung auch von der Verkäuferin noch nicht erfüllt worden sei, sei die Kaufpreisforderung gemäss
§ 18 Abs 1 Nr 2 UmstG im Verhältnis 1 s 1 umgestellt
*
worden.
Darauf, dass die Militärregierung die Durchführung des Vertrages vom 19. Februar 1936 / 27. Oktober 1947 erst nach der WährungsUmstellung gemäss MRG Nr 52 genehmigt hat,
 kommt es indessen für die rechtliche Würdigung der auf
.
dem Konto vorgenommenen Gutschriften nicht an. Die Revision verkennt die aus einem Überweisungsauftrag und der ihm entsprechenden Gutschrift zwischen dem Schuldner und der Bank sowie der Bank und dem Gläubiger erwachsenden Rechts-
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beziehungen. Mit der Gutschrift entsteht nämlich eine im
«
Valutaverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger an Erfüllungs Statt stehende Forderung des Gläubigers gegen die Bank in Höhe des ihm überwiesenen Betrages. Diese Forderung wird von dem Deckungsverhältnis zwischen dem Schuldner und der Bank nicht berührt (RGRKom 10. Aufl Anm 4- 2a, zu § 812$ Palandt 14« Aufl Anm 4 Bb zu § 812$ BGHZ 5, 281
/?847)o
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Deshalb ist auf diese Forderung auch eine Sperre ohne
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Einfluss, die etwa über das Vermögen des Schuldners ver-
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hängt ist. Insbesondere darf die Bank ihre einmal vollzogene Gutschrift nicht etwa deshalb rückgängig machen, weil sie den Überweisungsauftrag des Schuldners möglicherweise mit Rücksicht auf die Sperre über dessen Vermögen nicht hätte ausführen dürfen. Eine Benachrichtigung des Gläubigers
 von der Überweisung durch den Schuldner bzw. von der Gut-
+
Schrift durch die Bank ist zu dem Entstehen der Forderung des
 Gläubigers gegen die Bank nicht erforderlich.
*
Zu billigen ist übrigens die Ansicht des Berufungsgerichts, d ass es neben der erteilten Genehmigung zur
 Durchführung des Vertrages gemäss MRG Nr 52 nicht auch
 noch einer Genehmigung gemäss MRG Nr 53 (in der vor dem •
«
 19. September 1949 geltenden Fassung) bedurfte. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Genehmigung zur Durchführung des Vertrages sowohl die auf Grund von Art I 1 a als auch die auf Grund von Art I 1 f MRG Nr 52 (in derjftrdfe
 britische .Besatzungszone geltenden Fassung) erforderliche Genehmigung erfasste, begegnet keinen Bedenken.
b) Die Revision vertritt ferner die Auffassung, die Überweisungen der Beklagten zur Gutschrift auf dem Konto seien schon deshalb keine Erfüllung, weil dieses Konto mit Rücksicht auf den damaligen Sitz der Klägerin ausserhalb der Britischen Zone gemäss Art I If IJRG Nr 52 gesperrt
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gewesen sei«» Indessen scheitert die Erfüllungswirkung der Gutschriften an diesem Umstande nicht. Denn die Ver-
aögenssperre gemäss MRG Nr 52 sielt nicht darauf ab
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di
 Erfüllung von Verbindlichkeiten zu verhindern, sondern nur darauf, dem von der Sperre betroffenen Gläubiger die Verfügung über sein Vermögen zu entziehen. Er wird durch die Überweisung nicht schlechter gestellt, als er es ohne sie wäre. Eine Leistung des Schuldners zu seiner frei gung darf der Gläubige nicht verlangen
 Verfü
*
2
mit Rücksicht auf die Sperre
c) Weiter meint die Revision, die Klägerin brauche die Überweisungen deshalb nicht gelten zu lassen, weil sie der Beklagten die Stadt» Sparkasse We^HHIB nicht als Zahlstelle bezeichnet habe» Auch diese Ansicht ist irrig. Denn es handelt sich um eine Bankverbindung der Klägerin, die die Beklagte von jeher für die Begleichung ihrer Verpflichtungen der Klägerin gegenüber ohne deren Widerspruch benutzt hat» Hinzu kommt, dass die Klägerin durch ihren Geschäftsführer Dr» BaflHH) mit dem Schreiben vom 5, Dezember 1946 die Überweisung des Begehungsgeldes in Höhe von 4 000 RM für das Jahr 1946 bestätigt hat» Auch deshalb konn te die Beklagte fernerhin auf dem Konto Gutschriften veran-lassen, ohne dass deren Erfüllungswirkung noch von irgend einer weiteren Erklärung der Klägerin abhängig gewesen wäre
 Wie schon unter a) erörtert, waren Benachrichtigungen der Beklagten von den Überweisungen oder entsprechende Gutschrift sanzeigen der Sparkasse daneben nicht erforderlich, um die Erfüllungswirkung zu erzielen» übrigens hat ja die Benachrichtigung vom 21» März 1947 die Klägerin erreicht, als Dr. BaflIHB noch Geschäftsführer war; dadurch, dass
 er nicht widersprach, wurde also diese Art der Abwicklung des Zahlungsverkehrs von der Klägerin zusätzlich gutgeheis-
«
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sen* Daran durfte sich die Beklagte auch künftig halten, ohne dass noch Erklärungen seitens der Klägerin erforderlich gewesen wären«
d) Sind hiernach der Klägerin die von der Beklagten auf das Konto bis zu dem 17.- Dezember 1947 insgesamt überwiesenen 66 000 RM zugekommen, so fragt es sich, ob das auch für die danach, nämlich am 30« Dezember 1947 überwie-senen restlichen 34 000 RM gilt« Das ist zu bejahen«, Denn weder die Enteignung des Pensionsvereins und der Stiftung noch ihre Folge, dass anstelle des Vereins und der Stiftung
 im Bestand der Gesellschafter die Sächsische Sozialversiche
♦
♦
rungsanstalt bzw» das Land Sachsen getreten sind, hat
*
Rechtswirkungen ausserhalb der sowjetischen Besatzungssone, insbesondere nicht hinsichtlich der im Bereich der damaligen Britischen Besät; ungszone belegenen Forderungen
 der Klägerin gegen die Sparkasse* Deren Gesellschafterbe-
«
stand ist insoweit von dem teilweisen Wechsel der Gesellschafter im Bestand der von der Klägerin abgespaltenen Ostgesellschaft unberührt geblieben* Sowohl der Verein wie die Stiftung bestanden ja in den westlichen Besatzungszo- • nen fort«
Abgesehen davon war der Beklagten dieser Wechsel nicht bereits 13 Tage später bekannt geworden* Die Klägerin
 selbst konnte so bald nach der Abspaltung die Beklagte
 darauf noch nicht hinweisen, zu demal ihre Gesellschafter*
* * /
denen die Bedeutung der regional beschränkten Abspaltung kaum schon bewusst geworden sein dürfte, ja einen Geschäfts
 führer in dieser kurzen Zeitspanne nicht zu bestellen und
*
deshalb im Rechtsverkehr nicht handelnd in Erscheinung zu treten vermochte* Dass sie das erst geraume Zeit danach, nämlich erst fast zwei Jahre später, getan hat, ist für
 den Rechtsstreit ohne Belang» Denn mit der Gutschrift vom
30o Dezember 1947 war ja die Kaufpreisforderung der Klägerin erfüllte Eine umzustellende Verbindlichkeit der Beklagten bestand demnach zur Zeit der Währungsumstellung (21o Juli 1948) nicht mehr«
Bo
 Der Anspruch auf Auflassung» evtl_o_ auf Grundbuch
(Hilfsantrag der Klägerin),
Da die Klägerin ihren Hilfsantrag nur für den Fall ge
 stellt hat, dass der Kaufvertrag unwirksam sein sollte
 dies
aber vom Berufungsgericht mit Recht verneint ist, stand der
 Hilfsantrag nicht mehr zur Entscheidung, Wenn das Berufungs-
gericht dennoch
 übrigens ohne auf den Widerspruch der Be
 klagten gegen die darin liegende Klageänderung einzugehen -den Hilfsantrag mit der materiellrechtlichen Begründung als hinfällig bezeichnet hat, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Auflassung habe, weil die Beklagte um die beiden Parzellen nicht ungerechtfertigt bereichert sei, so ist das unschädlich.
Es bedarf auch keines Eingehens auf die beiläufige Be
 merkung der Revision, dass die von
 am 20o November
1947 vorgenommene Bevollmächtigung des Max N
zur Erklä
 rung der Auflassung unwirksam sei (weil nämlich Liebmann
*
 damals nicht Geschäftsführer gewesen sei) und dass daher
♦
die am 27» Oktober 1947 durchgeführte Auflassung der Grund-
*
*
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stücke nichtig sei und einen Grundbuchberichtigungsanspruch
 der Klägerin habe entstehen lassen. Indessen sei darauf hingewiesen, dass die Beklagte nach etwa durchgeführter Grundbuchberichtigung nach dem im Rechtsstreit vorgetragenen Sachverhalt aus dem von ihr (der Beklagten) erfüllten und wirksamen Kaufvertrag einen Anspruch auf erneute und
 nunmehr wirksame Auflassung der Grundstücke gegen d
Klä

gerin hätte«,
Deshalb ist die Revision mit der sich aus
97 ZPO
ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen
 Dr0 Tasche Dr* v0 Normann Schuster
 Dr«, Großmann	Dr„ Spieler
*
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