* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZR 153/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 153/93

Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 9. Gründe Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschl. September 1991, I ZR 189/91, BGHR ZPO § 719 Abs. 2, Gläubigerinteressen 2) ist einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsrechtszug (§ 719 Abs. 2 ZPO) regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn der Schuldner vor dem Berufungsgericht einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt hat. Der Beklagte hat es unterlassen, nach dieser Vorschrift zu beantragen, ihm im Berufungsurteil zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden. Januar 1993 beim Berufungsgericht eingegangene Antrag des Beklagten war auf einstweilige Einstei- Januar 1993 eingegangenen Antrag ab und wiederholt die dort geltend gemachten Gesichtspunkte, daß im Räumungsfalle ein in mehrjähriger Geschäftstätigkeit gewonnener Kundenstamm des Hotels verloren gehe, mithin der Betrieb bei einem Obsiegen im Rechtsstreit neu aufgebaut werden müsse, wozu er und seine Ehefrau aus Alters- und Gesundheitsgründen sowie wegen Verlustes ihres gesamten Vermögens nicht in der Lage seien. Dritter als solche keinen unersetzlichen Nachteil für den Vollstreckungsschuldner im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO dar (vgl. Der Beklagte trägt auch selbst vor, daß die dem Kläger im Berufungsurteil nachgelassene Gegensicherheit (§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO) zureicht, Schadensersatzforderungen der Hotelgäste zu befriedigen.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
Zwangsvollstreckung19BerufungsurteilBerufungsgerichtZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 153/93	BESCHLUSS
	vom
	19. August 1993
	in dem Rechtsstreit
 Herbert P^^B, Wfl	■I^Bstraße #, SflHÜ,
	Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	!■■■	und
F. MBBBi -
	gegen
 Egbert bBI , G^BI	■weg ■, bBBBB~G1BHB ,
	Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt ■■ II. Instanz:	KiHBallee D1
6
 
Der 1. Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. August 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Tropf, Dr. Goette, Terno und Dr. Dressier
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 1993 wird zurückgewiesen.
Gründe
 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 25. August 1978, X ZR 17/78, LM ZPO § 712 Nr. 1; v. 26. September 1991, I ZR 189/91, BGHR ZPO § 719 Abs. 2, Gläubigerinteressen 2) ist einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsrechtszug (§ 719 Abs. 2 ZPO) regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn der Schuldner vor dem Berufungsgericht einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt hat. Der Beklagte hat es unterlassen, nach dieser Vorschrift zu beantragen, ihm im Berufungsurteil zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden. Der am 14. Januar 1993 beim Berufungsgericht eingegangene Antrag des Beklagten war auf einstweilige Einstei-
3
lung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der ersten Instanz bis zur Entscheidung über die Berufung (hilfsweise bis zur Berufungsverhandlung) gerichtet. Er wurde vom Berufungsgericht am 5. Februar 1993 gemäß §§ 719, 707 ZPO be-schieden; Grundlage für eine Anordnung des Vollstreckungsschutzes im Berufungsurteil nach § 712 ZPO konnte er nicht sein.
Der im Revisionsrechtszug gestellte Einstellungsantrag kann auch nicht deshalb ausnahmsweise durchgreifen, weil die ihn begründenden Umstände zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht erkennbar oder nachweisbar gewesen wären (vgl. BGH, Beschl. v. 7. September 1990, I ZR 220/90, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1, Nachteil 2). Der Beklagte hebt zur Begründung seines Einstellungsantrags auf den am 14. Januar 1993 eingegangenen Antrag ab und wiederholt die dort geltend gemachten Gesichtspunkte, daß im Räumungsfalle ein in mehrjähriger Geschäftstätigkeit gewonnener Kundenstamm des Hotels verloren gehe, mithin der Betrieb bei einem Obsiegen im Rechtsstreit neu aufgebaut werden müsse, wozu er und seine Ehefrau aus Alters- und Gesundheitsgründen sowie wegen Verlustes ihres gesamten Vermögens nicht in der Lage seien. Neues trägt er insoweit nicht vor.
Auch der zusätzliche Hinweis auf Regreßansprüche von Hotelkunden wegen nicht eingehaltener Reservierungen hätte bereits im zweiten Rechtszug erfolgen können. Der Beklagte hatte dort vorgetragen, daß das Hotel bis 1994 während der Messezeiten nahezu ausgebucht sei. Im übrigen stellen im Falle der Zwangsvollstreckung drohende Regreßansprüche
4
Dritter als solche keinen unersetzlichen Nachteil für den Vollstreckungsschuldner im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO dar (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 18. Aufl., § 707 Rdn. 13). Der Beklagte trägt auch selbst vor, daß die dem Kläger im Berufungsurteil nachgelassene Gegensicherheit (§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO) zureicht, Schadensersatzforderungen der Hotelgäste zu befriedigen.
Blumenrohr	Tropf
!'