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BGH · V ZR 153/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 153/85

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 12. Ersichtlich hat das Berufungsgericht angenommen, sein Urteil könne, da die Beschwer der Kläger 40 000 DM nicht übersteige, nicht mit der Revision angefochten werden (§ 546 ZPO) und es bedürfe daher keiner Darstellung des Tatbestandes (§ 543 Abs. 2 ZPO). Indessen ist nach dem vom Senat festgesetzten Wert der Beschwer auf mehr als 40 000 DM die Revision statthaft. Für ein der Revision unterliegendes Urteil aber ist ein Tatbestand erforderlich, da er eine der maßgeblichen Grundlagen für die rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils bildet (§§ 543 Abs. 2, 561 Abs. 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof sieht von der Aufhebung allerdings ab, wenn er seiner Aufgabe als Revisionsgericht, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall trotz Fehlens eines Tatbestands deshalb gerecht werden kann, weil keine Zweifel bestehen, auf welchem Sachverhalt das Urteil beruht, der Sachund Streitstand etwa sich aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt (s. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist das auf Herausgabe eines ihnen gehörenden Grundstücks gerichtete Verlangen der Kläger derzeit unbegründet, weil die Beklagten den Klägern gegenüber zu dem Besitz berechtigt seien (§ 986 BGB); daran habe nichts geändert, daß die Kläger im Schreiben vom 13. Unklar bleibt aber, auf welcher Grundlage die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu beruhen, daß nämlich das strittige Grundstück von den Beklagten zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes benötigt werde, die Beklagten sich nicht kurzfristig ein anderes ähnlich geeignetes Grundstück beschaffen und ihren Betrieb auch nicht ohne längere Vorbereitung verlegen könnten. Weiter ist dem Berufungsurteil, das sich hauptsächlich mit der im September 1983 von den Klägern ausgesprochenen Kündigung befaßt. die "zur Unzeit" erfolgt sei, nicht zu entnehmen, auf welche tatsächlichen Umstände das Berufungsgericht s :^ine Ansicht gründet, das Herausgabeverlangen der Kläger sei auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, also im Mai 1985, unbegründet. Schließlich sind auch insoweit, als sich das Berufungsgericht mit der Auslegung der nach seiner Ansicht zwischen den Parteien stillschweigend getroffenen Vereinbarung befaßt, die tatsächlichen Grundlagen seiner Ausführungen unklar.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 986 BGB
GrundstückBerufungsgerichtRechtNJWKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 153/85
URTEIL	Verkündet	am:	12• November 1986
H i r t h ,
Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	Franz
2.	Willi beide wohnhaft F
Straße
f
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
Firma Betonwerk	gesetzlich vertreten
 durch die persönlich haftende Gesellschafterin Anita	HHH^BBstraße	H{
2. Anita K
istraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Räfle
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen; die Beschwer der Kläger hat es auf 10 000 DM festgesetzt und die Revision nicht zugelassen.
Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand.
Mit der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
r
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Entseheidungsgründe
 Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben.
Ersichtlich hat das Berufungsgericht angenommen, sein Urteil könne, da die Beschwer der Kläger 40 000 DM nicht übersteige, nicht mit der Revision angefochten werden (§ 546 ZPO) und es bedürfe daher keiner Darstellung des Tatbestandes (§ 543 Abs. 2 ZPO). Indessen ist nach dem vom Senat festgesetzten Wert der Beschwer auf mehr als 40 000 DM die Revision statthaft. Für ein der Revision unterliegendes Urteil aber ist ein Tatbestand erforderlich, da er eine der maßgeblichen Grundlagen für die rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils bildet (§§ 543 Abs. 2,
 561 Abs. 1 ZPO). Fehlt der Tatbestand, so ist das Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben (st.Rspr. des BGH im Anschluß an BGHZ 73, 248).
Der Bundesgerichtshof sieht von der Aufhebung allerdings ab, wenn er seiner Aufgabe als Revisionsgericht, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall trotz Fehlens eines Tatbestands deshalb gerecht werden kann, weil keine Zweifel bestehen, auf welchem Sachverhalt das Urteil beruht, der Sachund Streitstand etwa sich aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt (s. u.a. BGH Urt. v. 27. Mai 1981, IVa ZR 55/80, NJW 1981, 1848? v. 20. Januar 1983, VII ZR 210/81, NJW 1983, 1901 und v. 25. Mai 1983,
VIII ZR 16/81, NJW 1983, 2250, jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier jedoch nicht, wie die Revision zu Recht geltend macht.
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Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist das auf Herausgabe eines ihnen gehörenden Grundstücks gerichtete Verlangen der Kläger derzeit unbegründet, weil die Beklagten den Klägern gegenüber zu dem Besitz berechtigt seien (§ 986 BGB); daran habe nichts geändert, daß die Kläger im Schreiben vom 13. September 1983 das Nutzungsverhältnis wegen seiner Unentgeltlichkeit als jederzeit kündbar bezeichnet und Herausgabe zu dem 30. September 1983 gefordert hätten; das Herausgabeverlangen erscheine dem Senat nämlich schikanös (§ 226 BGB), sei aber zu demindest rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB) und deshalb unbeachtlich. Unklar bleibt aber, auf welcher Grundlage die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu beruhen, daß nämlich das strittige Grundstück von den Beklagten zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes benötigt werde, die Beklagten sich nicht kurzfristig ein anderes ähnlich geeignetes Grundstück beschaffen und ihren Betrieb auch nicht ohne längere Vorbereitung verlegen könnten. Nicht mitgeteilt wird auch, welchen konkreten Inhalt die vom Berufungsgericht erwähnten "wirtschaftlich vernünftigen Vorschläge" der Beklagten "zu dem Ausgleich der beiderseitigen Interessen" gehabt haben und wie der Vortrag der Kläger lautet, durch den "eine sinnvolle Eigennutzung nicht plausibel gemacht" sein soll. Ohne eine Feststellung des konkreten Sachverhalts kann jedoch nicht rechtlich überprüft werden, ob nach den Umständen des vorliegenden Falles unter den Gesichtspunkten der Schikane oder des Rechtsmißbrauchs ein fortbestehendes Besitzrecht der Beklagten zu bejahen oder jedenfalls die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs, der den Klägern auf Grund ihres Eigentums zusteht, als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist. Weiter ist dem Berufungsurteil, das sich hauptsächlich mit der im September 1983 von den Klägern ausgesprochenen Kündigung befaßt.
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die "zur Unzeit" erfolgt sei, nicht zu entnehmen, auf welche tatsächlichen Umstände das Berufungsgericht s :^ine Ansicht gründet, das Herausgabeverlangen der Kläger sei auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, also im Mai 1985, unbegründet. Schließlich sind auch insoweit, als sich das Berufungsgericht mit der Auslegung der nach seiner Ansicht zwischen den Parteien stillschweigend getroffenen Vereinbarung befaßt, die tatsächlichen Grundlagen seiner Ausführungen unklar. Jedenfalls ist in der Berufungserwiderung und in der Klagerwiderung (dort S. 6 = GA 15), auf die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verweist (Bl. 4 Abs. 2 und 3 des BU), nicht die Rede von einer stillschweigend zwischen den Parteien, sondern von einer zwischen den Rechtsvorgängern der Kläger und Herrn Willi Kleemann ausdrücklich getroffenen Vereinbarung.
Die Sache ist mithin unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Thumm	Dr.	Eckstein	Hagen
 Linden	Räfle