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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24, März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr* Rothe, Dr. Freitag, Dr* Mattem und Dr. Grell für Recht erkannt: 3 wird die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Durch sogenannten Nebennutzungsvertrag vom n31.,f Juni 1959 räumte das Land den Klägern auf dem Dreiecksgrundstück die Anlage, Nutzung und Unterhaltung eines näher bezeichneten Verbindungswegs zwischen ihrem neu errichteten Anwesen und der alten Bundesstraße 20, einem nunmehrigen Gemeindeweg, in kündbarer Weise ein. In sachlicher Hinsicht verneint das Oberlandesgericht hinsichtlich der beklagten Eheleute (Beklagte 2 und 3) die eingeklagten Ansprüche, weil nicht erwiesen sei, daß diese Beklagten den Vertreter der Forstbehörde über das Erwerbsinteresse der Kläger vorsätzlich getäuscht hätten. Die Revision rügt Nichtberücksichtigung des Umstands, daß diese Beklagten gewußt hätten, die Kläger glaubten an ein Recht auf das Gelände. Da das angefochtene Urteil hinsichtlich dieser Beklagten auch sonst keinen von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechtsirrtum erkennen läßt, war die Revision insoweit mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Juli 1958 abbedungen worden (§ 18); das gelte für das über 150 qm hinausgehende Restgelände ohne weiteres; für einen Geländeteil von etwa 150 qm sei die vertragliche Verschaffungsbedingung, daß das Land (Forstverwaltung) genehmige (§ 15), nicht erfüllt worden; der Bund sei seiner Pflicht, die sich auch hier auf das Bemühen um eine Genehmigung des Landes beschränke, nachgekommen. Eine Amtshaftung des Landes (§ 839 BGB, Art. 34 GG) entfalle schon deshalb, weil die Kläger bereits im Herbst 1958 und spätestens Ende 1961 durch Klagerhebung den ganzen Schaden hätten abwenden können (§ 839 Abs.3 BGB). Februar 1958 in einem Ortstermin im Planfeststellungsverfahren feierlich zugesagt, ihnen das Eigentum am ganzen Drei~ ecksgrundstück (1 145 qm) für 1,10 DM/qm zu verschaffen* Was den Bund anlangt (wegen des Landes siehe unten V), so erwägt das Oberlandesgericht zwei Möglichkeiten der rechtlichen Würdigung einer solchen Zusage: entweder als Verpflichtung des Bundes zu dem Selbsterwerb auf seine eigene Rechnung und Weiterveräußerung an die Kläger, oder als Verpflichtung, sich um eine Veräußerung durch das Land an die Kläger zu bemühen, möglicherweise mit Gewährleistung. Wie die Revision mirt Recht rügt, ist hierbei eine dritte Möglichkeit übersehen, daß sich der Bund zu dem Selbsterwerb für Rechnung der Kläger als deren verdeckter Stellvertreter verpflichtete. Auch eine Verpflichtung solchen Inhalts bedurfte nicht der Form des § 313 BGB; es handelte sich in diesem Fall um einen Auftrag, dessen Erfüllung zu einem Übereignungsanspruch der Kläger gegen den Bund kraft Gesetzes (§ 667 BGB) geführt hätte* Sollte sich der Bund derart zu dem Erwerb für Rechnung der Kläger verpflichtet haben, so ist diese Verpflichtung bisher nicht erfüllt worden, und in Betracht kommt eine Haftung des Bundes auf Erfüllung (§ 662 BGB) oder Schadensersatz im Sinne der Klaganträge (§§ 280, 276 BGB; vgl. In tatsächlicher Hinsicht läßt das Berufungsgericht Jedoch hierzu nicht genügen den Vortrag der Kläger, zwischen den Beteiligten sei eine Einigung über die Geländeabtretung erzielt und ein Kaufpreis in Höhe des Verlangens des Landes vereinbart worden; es vermißt die Behauptung, der Bund habe selbst die Gewähr übernehmen wollen und dies unzweideutig und klar erklärt, und es vermißt die Hervorhebung der Besonderheiten einer GarantieZusage. Februar 1958 hätten acht als Zeugen benannte Amtspersonen, darunter der den Bund vertretende Oberregierungsbaurat EHBUvom Straßenbauamt (der bisher nicht vernommen ist), den Klägern ausdrücklich und feierlich zugesagt, daß die Kläger das sogenannte Dreiecksgrundstück als Ersatzgrundstück erhielten und dort ihre (landwirtschaftlichen) Ersatzgebäude errichten könnten; danach sei Oberregierungsrat mit dem Angestellten PflHHHHP (der über diesen Punkt ebenfalls nicht vernommen ist) zu den Klägern ins Haus gekommen, habe die Zusicherung wiederholt und u.a. hinzugefügt, ”der Staat” erbaue auf seine Kosten für die Kläger die Zufahrt auf diesem Dreiecksgrundstück (was nach dem Klagvortrag das Straßenbauamt später auch tat). Begründet ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Revisionsrüge aus § 139 ZPO: das Berufungs-gericht hätte, wenn ihm der Sachvortrag für eine Gewährleistung nicht ausreichte, die Kläger darauf hinweisen und Vertragsergänzung anregen müssen; in diesem Fall würden die Kläger nach dem Revisionsvortrag behauptet und unter Beweis gestellt haben, daß noch im Beurkundungstermin vom 25. 3. Im Ergebnis mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, etwa vorher entstandene Gelandeerwerbsansprüche der Kläger seien im Kaufvertrag vom 25. Aber diese Dreiecksklausel bedarf jedenfalls in zweifacher Richtung der inhaltlichen Klärung, die das Berufungsgericht insoweit nicht vorgenommen hat: hinsichtlich des Umfangs der von der Klausel erfaßten Fläche und hinsichtlich des Umfangs der rechtlichen Bindung des Bundes: In ersterer Hinsicht spricht der Vertragstext zunächst von "der" Dreiecksfläche - wobei der bestimmte Artikel dafür spricht, daß die Vertragschließenden eine schon vorher zwischen ihnen erörterte Fläche im Auge haben -, und später von der Größe "dieser” Dreiecksfläche von ungefähr 150 qm; nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt war Gegenstand der vorherigen Verschaffungszusage das Gesamtdreieck von 1145 qm (BU S. Aber dieser Schluß ist nicht der einzig mögliche« Vielmehr lag eine andere Auslegungsmöglichkeit nicht so fern, daß sich der Tatrichter nicht mit ihr hätte auseinandersetzen müssen: angesichts der über § 139 ZPO zu berücksichtigenden Behauptung der Revision, sowohl Oberregierungsrat EHHHHP als auch der im Beurkundungstermin vom 25. Juli 1958 ebenfalls anwesende Vertreter der Forstbehörde hätten in diesem Termin auf Frage der klagenden Ehefrau die Geländeübereignung an die Kläger als selbstverständlich und als Sinn und Zweck des beurkundeten Vertrags bezeichnet, sowie angesichts der für einen Durchschnittsbürger nicht ohne weiteres überschaubaren Verteilung der rechtlichen Funktionen zwischen den verschiedenen beteiligten Stellen der öffentlichen Hand lag die Frage nahe, ob die Erklärungen in der Dreiecksklausel des Kaufvertrags von den Klägern nicht in dem weitergehenden Sinn einer neuerlichen Garantieübemahme ihres Vertragspartners, nämlich des Bundes, aufzufassen waren und aufgefaßt wurden, so wie es das Berufungsgericht für den Ortstermin vom 25. Juli 1958 oder für die Monate danach, etwa weil sie den erwarteten Erwerbspreis von 1,10 DM/qm nicht erreichen konnten und sich deshalb mit dem kündbaren Nebennutzungsvertrag als Endlösung zufrieden gaben -, oder ob es als bloß vorläufige Regelung eines Zwischenzustands ohne Aufgabe des Endziels zu deuten ist. Aber in verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision mit Recht, daß der Tatrichter bei der Verneinung dieser Uhtragbar-keit nicht alle Umstände berücksichtigt hats Das Oberlandesgericht erwägt einmal, daß die Kläger die Dreiecksfläche nicht sonderlich benötigten, weil für die angeblich darauf zu errichtenden landwirtschaftlichen Nebengebäude (die sie an der alten Stelle wegen der Straßenverlegung abreißen mußten) und auch für eine geeignete Zufahrt zur öffentlichen Straße der ihnen verbliebene Grund und Boden genüge. Aber das steht der Bejahung jener Untragbarkeit nicht notwendig entgegen, zu demal wenn die behauptete Tatsache berücksichtigt wird, daß es für die Kläger der zweite Fall eines empfindlichen Verlustes von Grundbesitz einschließlich des Wohnhauses zugunsten der öffentlichen Hand war (vgl. Im übrigen stellt das Oberlandesgericht entscheidend darauf ab, daß es Sache der Kläger gewesen sei, für gehörige notarielle Verbriefung ihres ErwerbsanSpruchs zu sorgen, und daß sie bis 1967 keine rechtlichen Schritte gegen die öffentliche Hand unternommen hätten. Die Revision rügt mit Erfolg Nichterhebung des in der Berufungsbegründung angebotenen Zeugenbeweises (insbesondere durch Oberforstmeister für die Behauptungen der Kläger: sie hätten in der auf den Vertrags Schluß vom 25. Trifft dies zu und hätte das Land auf solche Weise die Kläger wegen ihrer Geländeerwerbsaussicht in Sicherheit gew:,egt, bis es das Gelände 1967/68 anderweit, nämlich an die beklagten Eheleute, veräußerte, so wäre nicht ausgeschlossen, daß ein nunmehriges Abstellen auf das Formgebot des § 313 BGB gegen Treu und Glauben verstieße. 2. Das Berufungsgericht läßt ferner offen, ob eine für den geltend gemachten Schaden ursächliche Amtspflichtverietzung des Landes im Sinn von § 839 BGB, Art. 34 GG darin liegt, daß, wie die Kläger behaupten, Aber dieses Unterlassen genügt zur Anwendung des § 839 Abs.3 BGB nicht, wie die Revision zutreffend rügt: Die Klagerhebung leitet ein selbständiges Verfahren ein und stellt deshalb kein Rechtsmittel im Sinn dieser Bestimmung dar, von dem innerhalb einer gesetzlich bestimmten oder etwa einer angemessenen Frist Gebrauch gemacht werden müßte, um den Schadensersatzanspruch nicht zu verlieren (vgl.

Zitierte Normen: Art. 34 GG § 97 ZPO § 313 BGB § 139 ZPO § 133 BGB § 139 ZPO § 313 BGB
BGBLandBundOberlandesgerichtBerufungsgerichtsinnenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IH NAMEN DES VOLKES
v 7.r 153/70 ,	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24. März 1972
S c h o r m , Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Landwirts Augustin S Rosina geb.	K1
Haus Nr. bei
 und seiner Ehefrau VI
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
gegen
1. Bionde srepublik Deutschland - Bundes Straßen Verwaltung -gesetzlich vertreten durch den Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Regierung von Oberbayern,
2.	den Landwy^Mierbert S Haus FflBHHHV,
3.	die Landwirtsehefrau Elisabeth S KSB, Haus FHBH,
in
 in
4. den Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirks finanzdirektion,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte (f. Beklagte 1 u. 4):
Rechtsanwälte Prof.Dr. und Dr.
- Prozeßbevollmächtigter (f. Beklagte 2 u. 3):
Rechtsanwalt Frhr.
v
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24, März 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr* Rothe, Dr. Freitag, Dr* Mattem und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Zur Klage gegen die Beklagten zu 2 und
3	wird die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 1970 zurückgewiesen.
Zur Klage gegen die Beklagten zu 1 und
4	wird das genannte Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3. Im übrigen wird auch im Kostenpunkt das angefochtene Urteil aufgehoben und die Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
/(V
Tatbestand
 Mit notariellem Kaufvertrag vom 23. Juli 1958 veräußerten die klagenden Eheleute anläßlich der Verlegung der Bundesstraße 20 einen Teil ihres Ge-
ländes in
 Gemeinde Kl
 an die Bundesrepublik Deutschland (Beklagte 1, kurz Bund). Das Anwesen der Kläger wurde niedergerissen und an anderer Stelle ihres Geländes neu erbaut.
§ 15 Abs. 2 des Vertrags (Dreiecksklausel) bestimmt :
11 Die Verkäufer erhalten im TMHPreg aus dem Flurstück des Freistaates Bayern - ForstVerwaltung - vorbehaltlich dessen nachträglicher Genehmigung aus Flurstück Nr. 671 die Dreiecksfläche zwischen ihrem Flurstück Nr. 657 und der alten Bundesstraße 20 zu dem Anrechnungspreis, wie ihn der Bund als Käufer an die Forstverwaltung zahlt. Diese Dreiecksfläche hat ein ungefähres Ausmaß von 150 qm.n
Die Dreiecksfläche zwischen dem Gelände der Kläger und der alten BundesStraße 20 umfaßte insge samt 1 145 qm.
Zu einem Eigentumserwerb der Kläger an dieser Fläche oder einem Teil davon kam es nicht, weil der Freistaat Bayern (Beklagter 4, kurz: Land) seine Genehmigung nicht erteilte.

Durch sogenannten Nebennutzungsvertrag vom n31.,f Juni 1959 räumte das Land den Klägern auf dem Dreiecksgrundstück die Anlage, Nutzung und Unterhaltung eines näher bezeichneten Verbindungswegs zwischen ihrem neu errichteten Anwesen und der alten Bundesstraße 20, einem nunmehrigen Gemeindeweg, in kündbarer Weise ein. 1967 verkaufte das Land einen Teil des Dreiecksgrundstücks, darunter das Weggelände, an ein benachbartes Ehepaar, die Beklagten 2 und 3. Diese kündigten gegenüber den Klägern den Nebennutzungsvertrag•
Mit der Klage begehren die Kläger Eigentum und Besitz an der ganzen Dreiecksfläche. Sie beantragten zuletzt s
a)	Verurteilung von Bund und Land zur Verschaffung von Eigentum und Besitz daran,
b)	Verurteilung der beklagten Eheleute zur Auflassung und restlichen Besitzübertragung, sowie zur Unterlassung von Störungen im Wegebesitz und zur Beseitigung eines Zaunes,
c)	Feststellung der Pflicht von Bund und Land zu dem Schadensersatz.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unbegründet abgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre genannten Klaganträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Entscheidungsgründe
I.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist auch hinsichtlich Bund und Land gegeben.
Das ist unproblematisch, soweit sich die Klage richtet auf Erfüllung von Pflichten aus privatrechtlichen Rechtsgeschäften, insbesondere dem Grundstückskaufvertrag vom 25. Juli 1958, sowie auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung solcher Pflichten, wegen Verschuldens bei den zu ihnen führenden Vertragsverhandlungen oder wegen unerlaubter Handlung (§§ 823»
 826, 839 BGB, Art. 34 GG). Auch soweit sich die Klage auf Zusagen im Planfeststellungsverfahren stützt, wird mit sämtlichen Klaganträgen nicht hoheitliches, sondern privatrechtliches Handeln der Beklagten begehrt; deshalb ergibt sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auch insoweit aus dem Sachzusammenhang mit den oben genannten Klaggründen (vgl. BGHZ 43, 34; Urteil vom 27. April 1970 - III ZR 114/68, LM BGB § 839 (Ca) Nr. 20). Die Parteien haben in dieser Richtung keine Bedenken erhoben.
II.
In sachlicher Hinsicht verneint das Oberlandesgericht hinsichtlich der beklagten Eheleute (Beklagte 2 und 3) die eingeklagten Ansprüche, weil nicht erwiesen sei, daß diese Beklagten den Vertreter der Forstbehörde über das Erwerbsinteresse der Kläger vorsätzlich getäuscht hätten.
V
 
Die Revision rügt Nichtberücksichtigung des Umstands, daß diese Beklagten gewußt hätten, die Kläger glaubten an ein Recht auf das Gelände. Aber das Berufungsgericht hat dies ausdrücklich offengelassen (BU S. 26 Mitte) imd als unerheblich angesehen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Revision zwang jener Umstand nicht zur Annahme, die beklagten Eheleute hätten sich in schuldhafter \ond haftiangsbegründender Weise an etwaigen Schädigungshandlungen von Bund oder Land beteiligt.
Da das angefochtene Urteil hinsichtlich dieser Beklagten auch sonst keinen von Amts wegen zu berücksichtigenden Rechtsirrtum erkennen läßt, war die Revision insoweit mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
III.
Bei Bund und Land (Bekl. 1 und 4) hält das Berufungsgericht eine Gelände verschaffungspflicht für nicht entstanden, fürsorglich für nachträglich abbedungens
 Eine - unterstellte - Vertragspflicht des Bundes (Straßenbauverwaltung), sich um eine*Geländeübereignung durch das Land (Forstverwaltung) zu bemühen, sei erfüllt worden, ein - darüber hinausgehendes, formlos mögliches - Garantieversprechen des Bundes (im Planfeststellungsverfahren) hätten die Kläger nicht schlüssig behauptet; eine Vertragspflicht des Bundes zu dem Selbsterwerb des Geländes auf eigene
 
Rechnung und zur Weiterveräußerung an die Kläger scheitere an dem nicht erfüllten Formerfordemis des §313 BGB; derselbe Formmangel hafte einer etwaigen Übereignungszusage des Landes an, gleich ob sie Hauptvertrag oder Vorvertrag wäre.
Eine etwa doch bindende vorherige Zusage des Bundes sei im Kaufvertrag vom 25. Juli 1958 abbedungen worden (§ 18); das gelte für das über 150 qm hinausgehende Restgelände ohne weiteres; für einen Geländeteil von etwa 150 qm sei die vertragliche Verschaffungsbedingung, daß das Land (Forstverwaltung) genehmige (§ 15), nicht erfüllt worden; der Bund sei seiner Pflicht, die sich auch hier auf das Bemühen um eine Genehmigung des Landes beschränke, nachgekommen. Die Kläger hätten den Vertrag vom 25. Juli 1958 auch noch im Jahre 1964 durch Annahme des (restlichen) Kaufpreises für das abgegebene Gelände bestätigt (§ 144 BGB). Eine Amtshaftung des Landes (§ 839 BGB, Art. 34 GG) entfalle schon deshalb, weil die Kläger bereits im Herbst 1958 und spätestens Ende 1961 durch Klagerhebung den ganzen Schaden hätten abwenden können (§ 839 Abs. 3 BGB).
Die Angriffe der Revision hiergegen haben im Ergebnis Erfolg:
IV.
1. Was die Haftung des Bundes anlangt, so haben
 die Kläger in den Vorinstanzen behauptet, Vertreter
 des Bundes und des Landes hätten ihnen am 23. Februar 1958 in einem Ortstermin im Planfeststellungsverfahren feierlich zugesagt, ihnen das Eigentum am ganzen Drei~ ecksgrundstück (1 145 qm) für 1,10 DM/qm zu verschaffen* Was den Bund anlangt (wegen des Landes siehe unten V), so erwägt das Oberlandesgericht zwei Möglichkeiten der rechtlichen Würdigung einer solchen Zusage: entweder als Verpflichtung des Bundes zu dem Selbsterwerb auf seine eigene Rechnung und Weiterveräußerung an die Kläger, oder als Verpflichtung, sich um eine Veräußerung durch das Land an die Kläger zu bemühen, möglicherweise mit Gewährleistung. Wie die Revision mirt Recht rügt, ist hierbei eine dritte Möglichkeit übersehen, daß sich der Bund zu dem Selbsterwerb für Rechnung der Kläger als deren verdeckter Stellvertreter verpflichtete. Auch eine Verpflichtung solchen Inhalts bedurfte nicht der Form des § 313 BGB; es handelte sich in diesem Fall um einen Auftrag, dessen Erfüllung zu einem Übereignungsanspruch der Kläger gegen den Bund kraft Gesetzes (§ 667 BGB) geführt hätte* Sollte sich der Bund derart zu dem Erwerb für Rechnung der Kläger verpflichtet haben, so ist diese Verpflichtung bisher nicht erfüllt worden, und in Betracht kommt eine Haftung des Bundes auf Erfüllung (§ 662 BGB) oder Schadensersatz im Sinne der Klaganträge (§§
 280, 276 BGB; vgl. Urteil vom 7* Oktober 1963 -VII ZR 93/62, BB 1964, 100 = WM 1963, 1229).
2. Zutreffend beanstandet die Revision weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klagvortrag reiche zur schlüssigen Behauptung eines Garantie— Versprechens des Bundes nicht aus.
 
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In rechtlicher Hinsicht fordert das Oberlandesgericht für ein Garantieversprechen richtig den (erklärten) Willen des Versprechenden (hier des Bundes), selbst für den entsprechenden Erfolg (hier die EigentumsverSchaffung vom Land) einzustehen (vgl. Urteil vom 23. Mai 1958 - VIII ZR 126/57, NJW 1958,
1483; Urteil vom 5. Mai I960 - III ZR 85/59, NJW I960, 1567). In tatsächlicher Hinsicht läßt das Berufungsgericht Jedoch hierzu nicht genügen den Vortrag der Kläger, zwischen den Beteiligten sei eine Einigung über die Geländeabtretung erzielt und ein Kaufpreis in Höhe des Verlangens des Landes vereinbart worden; es vermißt die Behauptung, der Bund habe selbst die Gewähr übernehmen wollen und dies unzweideutig und klar erklärt, und es vermißt die Hervorhebung der Besonderheiten einer GarantieZusage.
Dabei hat der Tatrichter indessen einerseits nicht den gesamten einschlägigen Vortrag der Kläger gewürdigtf andererseits die Anforderungen an den eine Garantiezusage ergebenden Sachvortrag im vorliegenden Fall überspannt. Die Kläger hatten in der Berufungsbegründung (S. 2) die Behauptung wiederholt: bei dem Ortstermin vom 25. Februar 1958 hätten acht als Zeugen benannte Amtspersonen, darunter der den Bund vertretende Oberregierungsbaurat EHBUvom Straßenbauamt	(der	bisher nicht vernommen
 ist), den Klägern ausdrücklich und feierlich zugesagt, daß die Kläger das sogenannte Dreiecksgrundstück als Ersatzgrundstück erhielten und dort ihre (landwirtschaftlichen) Ersatzgebäude errichten könnten; danach sei Oberregierungsrat	mit dem Angestellten
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PflHHHHP (der über diesen Punkt ebenfalls nicht vernommen ist) zu den Klägern ins Haus gekommen, habe die Zusicherung wiederholt und u.a. hinzugefügt, ”der Staat” erbaue auf seine Kosten für die Kläger die Zufahrt auf diesem Dreiecksgrundstück (was nach dem Klagvortrag das Straßenbauamt später auch tat). Berücksichtigt man, daß in jenem Ortstermin eine Mehrzahl von öffentlichen Stellen beteiligt und vertreten war (außer der Gemeinde das Straßenbauamt des Landes, handelnd für den Bund, das Forstamt und das Landwirtschaft samt für das Land) und daß eine Unterscheidung zwischen ihren rechtlichen Funktionen für betroffene Personen wie die Kläger nach der Lebenserfahrung nicht einfach war, so enthält der geschilderte Sachvortrag die hinreichend bestimmte Behauptung, daß auch und insbesondere die durch Oberregierungsrat vertretene öffentliche Hand, nämlich der die Straßenverlegung betreibende Bund, den Willen erklärt habe, für die Verschaffung des im Eigentum des Landes stehenden Geländes selbst einstehen zu wollen.
Begründet ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Revisionsrüge aus § 139 ZPO: das Berufungs-gericht hätte, wenn ihm der Sachvortrag für eine Gewährleistung nicht ausreichte, die Kläger darauf hinweisen und Vertragsergänzung anregen müssen; in diesem Fall würden die Kläger nach dem Revisionsvortrag behauptet und unter Beweis gestellt haben, daß noch im Beurkundungstermin vom 25. Juli 1958 der auch hier wieder den Bund vertretende Oberregierungs rat	(ebenso	wie der für das Land anwesende
 Vertreter des Forstamts) nach Verlesung der notariellen
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Urkunde auf die ausdrückliche Frage der klagenden Ehefrau, ob denn nun der Erwerb des Dreiecksgrundstücks für die Kläger gesichert sei, unter Gelächter erklärt habe, das sei Ja schließlich selbverständ-lich und Sinn und Zweck der Beurkundung. Träfe dies zu, so könnte darin ein Beweisanzeichen für einen schon am 25. Februar 1958 oder doch Jetzt (am 25.
 Juli 1958) vorhandenen und erklärten Garantiewillen des Bundes liegen.
3. Im Ergebnis mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, etwa vorher entstandene Gelandeerwerbsansprüche der Kläger seien im Kaufvertrag vom 25. Juli 1958 abbedungen worden.
Die Revision sieht hierin einen Verstoß gegen die Lebenserfahrung, weil ein vernünftiges Motiv für einen Rechtsverzicht der Kläger fehle, und hält die Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) für verletzt, weil das Oberlandesgericht den Willen zur Aufrechterhaltung der unterstellten früheren Verpflichtung wegen der Vollständigkeits- und Richtigkeit svermutung für die notarielle Urkunde als nicht bewiesen ansehe, ohne weiteren Vortrag mit Beweisangeboten anzuregen, und weil es die Kläger nicht auf die angenommene Bedeutungslosigkeit des Schreibens des Straßenbauamts vom 27. April 1959 hinwies.
Ob diese Rügen begründet sind, mag offenbleiben. Denn die tatrichterliche Auslegung der Dreiecksklausel ist aus materiellrechtlichem Grunde (§§133, 157 BGB)
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zu beanstanden. Allerdings spricht der Wortlaut von §18 des Kaufvertrags dafür, daß ein über die Dreiecksklausel in § 15 hinausgehender Geländeverschaffungsanspruch der Kläger beseitigt werden sollte. Aber diese Dreiecksklausel bedarf jedenfalls in zweifacher Richtung der inhaltlichen Klärung, die das Berufungsgericht insoweit nicht vorgenommen hat: hinsichtlich des Umfangs der von der Klausel erfaßten Fläche und hinsichtlich des Umfangs der rechtlichen Bindung des Bundes:
In ersterer Hinsicht spricht der Vertragstext zunächst von "der" Dreiecksfläche - wobei der bestimmte Artikel dafür spricht, daß die Vertragschließenden eine schon vorher zwischen ihnen erörterte Fläche im Auge haben -, und später von der Größe "dieser” Dreiecksfläche von ungefähr 150 qm; nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt war Gegenstand der vorherigen Verschaffungszusage das Gesamtdreieck von 1145 qm (BU S. 15); darüber, wieso nunmehr eine Beschränkung auf etwa 150 qm gewollt war, ergibt das Berufungsurteil nichts. Bei in sich widersprüchlicher Bezeichnung von Grundflächen in einem Vertrag ist nicht ausgeschlossen, ihn in einem von der Quadratmeterangabe abweichenden Sinn auszulegen (Senatsurteil vom 15. März'1967 - V ZR 60/64, WM 1967, 489).
Was den rechtlichen Umfang der vom Bund in der Dreiecksklausel übernommenen Bindung anlangt, so entnimmt das Oberlandesgericht (BU S. 22) aus dem Vorbehalt der Genehmigung der Forstverwaltung
 ohne weitere Begründung, der Bund habe sich hier nur verpflichtet, auf die Erteilung dieser Genehmigung hinzuwirken; es meint, diese Verpflichtung habe der Bund erfüllt, indem sich das Straßenbauamt im Herbst 1958 erfolglos bemüht habe, die Forstverwaltung zur Abtretung der gesamten Dreiecksfläche für 1,10 DM/qm zu veranlassen (BU S. 18). Aber dieser Schluß ist nicht der einzig mögliche« Vielmehr lag eine andere Auslegungsmöglichkeit nicht so fern, daß sich der Tatrichter nicht mit ihr hätte auseinandersetzen müssen: angesichts der über § 139 ZPO zu berücksichtigenden Behauptung der Revision, sowohl Oberregierungsrat EHHHHP als auch der im Beurkundungstermin vom 25. Juli 1958 ebenfalls anwesende Vertreter der Forstbehörde hätten in diesem Termin auf Frage der klagenden Ehefrau die Geländeübereignung an die Kläger als selbstverständlich und als Sinn und Zweck des beurkundeten Vertrags bezeichnet, sowie angesichts der für einen Durchschnittsbürger nicht ohne weiteres überschaubaren Verteilung der rechtlichen Funktionen zwischen den verschiedenen beteiligten Stellen der öffentlichen Hand lag die Frage nahe, ob die Erklärungen in der Dreiecksklausel des Kaufvertrags von den Klägern nicht in dem weitergehenden Sinn einer neuerlichen Garantieübemahme ihres Vertragspartners, nämlich des Bundes, aufzufassen waren und aufgefaßt wurden, so wie es das Berufungsgericht für den Ortstermin vom 25. Februar 1958 unterstellt hat. Auch die genannte Auslegungsmöglichkeit hätte der Tatrichter in den Kreis seiner Erwägungen einbeziehen müssen.
Dabei war gegebenenfalls weiter zu prüfen, ob auch hinsichtlich des von den Klägern für die Dreiecks-
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fläche zu zahlenden Preises eine Bindung des Bundes gewollt war und mit welchem Inhalt.
4. Hiernach kann die Abweisung der gegen den Bund gerichteten Klaganträge mit der bisherigen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Die Sache war vielmehr insoweit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Hauptsache und im Kostenpunkt zwecks weiterer Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, das festgestellte nachträgliche Verhalten der Kläger (Kaufpreisannahme, Abschluß des NebennutzungsVertrags) nochmals daraufhin zu würdigen, ob es auf einen Verzichtswillen der Kläger schließen läßt - sei es schon rückwirkend für den 25. Juli 1958 oder für die Monate danach, etwa weil sie den erwarteten Erwerbspreis von 1,10 DM/qm nicht erreichen konnten und sich deshalb mit dem kündbaren Nebennutzungsvertrag als Endlösung zufrieden gaben -, oder ob es als bloß vorläufige Regelung eines Zwischenzustands ohne Aufgabe des Endziels zu deuten ist.
V.
1.	Was das Land betrifft, so unterstellt das Berufungsgericht (BU S. 18/19) ebenfalls eine am 25. Februar 1958 ausgesprochene privatrechtliche Zusage, hier des Geländeeigentümers, zur Übereignung des Gesamtdreiecks an die Kläger im Sinne eines Kaufvertrags oder Kauf Vorvertrags, spricht ihr aber die Rechtswirksamkeit ab, weil die nötige Beurkundungs-
 
form (§ 313 BGB) nicht gewahrt sei und Treu und Glauben (§ 242 BGB) diesem Ergebnis nicht entgegenstünden.
Bei der letzteren Frage geht der Tatrichter materiellrechtlich zutreffend davon aus, daß das gesetzliche Formerfordemis nur in besonderen Ausnahmefällen nach § 242 BGB beiseite geschoben werden kann, wenn nämlich das Ergebnis sonst für den einen Vertragsteil untragbar wäre. Aber in verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision mit Recht, daß der Tatrichter bei der Verneinung dieser Uhtragbar-keit nicht alle Umstände berücksichtigt hats
 Das Oberlandesgericht erwägt einmal, daß die Kläger die Dreiecksfläche nicht sonderlich benötigten, weil für die angeblich darauf zu errichtenden landwirtschaftlichen Nebengebäude (die sie an der alten Stelle wegen der Straßenverlegung abreißen mußten) und auch für eine geeignete Zufahrt zur öffentlichen Straße der ihnen verbliebene Grund und Boden genüge. Aber das steht der Bejahung jener Untragbarkeit nicht notwendig entgegen, zu demal wenn die behauptete Tatsache berücksichtigt wird, daß es für die Kläger der zweite Fall eines empfindlichen Verlustes von Grundbesitz einschließlich des Wohnhauses zugunsten der öffentlichen Hand war (vgl. Kaufvertrag vom 30. Januar 1938 mit NSDAP-Reichsleiter Martin Bormann).
 
Im übrigen stellt das Oberlandesgericht entscheidend darauf ab, daß es Sache der Kläger gewesen sei, für gehörige notarielle Verbriefung ihres ErwerbsanSpruchs zu sorgen, und daß sie bis 1967 keine rechtlichen Schritte gegen die öffentliche Hand unternommen hätten. Die Revision rügt mit Erfolg Nichterhebung des in der Berufungsbegründung angebotenen Zeugenbeweises (insbesondere durch Oberforstmeister	für	die	Behauptungen	der
 Kläger: sie hätten in der auf den Vertrags Schluß vom 25. Juli 1958 folgenden Zeit mehrfach beim Forstamt vorgesprochen mit der Bitte um Auflassung des Dreiecksgrundstücks und seien jeweils vertröstet worden mit dem Hinweis, die Straße sei ja erstellt, die Auflassung werde nachfolgen, sie könnten ganz beruhigt sein; der Nebennutzungsvertrag sei abgeschlossen worden, um die Zwischenzeit bis zur Eigentumsübertragung zu überbrücken (die möglicherweise von einer noch ausstehenden Vermessung abhing).
Trifft dies zu und hätte das Land auf solche Weise die Kläger wegen ihrer Geländeerwerbsaussicht in Sicherheit gew:,egt, bis es das Gelände 1967/68 anderweit, nämlich an die beklagten Eheleute, veräußerte, so wäre nicht ausgeschlossen, daß ein nunmehriges Abstellen auf das Formgebot des § 313 BGB gegen Treu und Glauben verstieße.
2.	Das Berufungsgericht läßt ferner offen, ob eine für den geltend gemachten Schaden ursächliche Amtspflichtverietzung des Landes im Sinn von § 839 BGB, Art. 34 GG darin liegt, daß, wie die Kläger behaupten,
 
die Forstbehörde am 25. Februar 1958 eine Geländezusage gemacht und später nicht eingehalten hat. Es verneint einen Schadensersatzanspruch insoweit schon auf Grund von § 839 Abs. 3 BGB deshalb, weil die Kläger eine rechtzeitige Klagerhebung (schon 1958, spätestens 1961) unterlassen hätten. Aber dieses Unterlassen genügt zur Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB nicht, wie die Revision zutreffend rügt: Die Klagerhebung leitet ein selbständiges Verfahren ein und stellt deshalb kein Rechtsmittel im Sinn dieser Bestimmung dar, von dem innerhalb einer gesetzlich bestimmten oder etwa einer angemessenen Frist Gebrauch gemacht werden müßte, um den Schadensersatzanspruch nicht zu verlieren (vgl. RG JW 1935, 772 Nr. 5; 1937, 222 Nr. 5). Außerdem setzt die Bestimmung Verschulden des Geschädigten voraus, und darüber hat das Oberlandes gericht keine Feststellung getroffen.
Mit der gegebenen Begründung läßt sich also die Verneinung eines Amtshaftungsanspruchs nicht aufrechterhalten.

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3.	Aus diesem Grunde war auch hinsichtlich der gegen das i^and gerichteten Klaganträge das angefochtene Urteil zur Hauptsache und im Kostenpunkt aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Augustin	Rothe	Dr.	Freitag
 Mattem
Dr. Grell