Die Bekla hatte im Jahre den Gemeinde ir Preußischen Sta worden war, kam einig waren, wu digung für den gte, damals ein reichseigenes Unternehmen, 1938 den etwa 85 ha großen Wald der klagen-Besitz genommen, weil das Gelände zu dem Auf- bau eines Rüstungswerkes benötigt wurde« Nachdem ihr vom atsministerium das Enteignungsfcecht verliehen es am 19* Juni 1942 zwischen den Parteien zu dem Abschluß eines Vertrages, worin die Klägerin das Gelände freiwillig der Beklagten zu Eigentum überließ; die Auflassung wurde sofort erklärt; da sich die Parteien, wie es im Vertrage weiter hieß, über die Höhe des Kaufpreises noch nicht irde zwischen ihnen vereinbart, die Ent schälrundbesitz einschließlich des aufstehenden Holzes solle nachträglich auf Grund des preußischen Enteignungsgesetzes van 11« Juni 1874 festgestellt werden. Nach dem deutschen Zusammenbruch traten neue Hindernisse auf, da nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 die Beklagte unter Vermögensfcon-trolle stand und auch das Vermögen der Klägerin Verfügungs- Gegen Ende des Jahres 1933 hinterlegte die Beklagte bei dem Amtsgericht in Kirchhain zugunsten der Klägerin 40 511» 63 DH; dieser Betrag'setzt sich zusammen aus dem im Verhältnis. Klägerin hat die Annahme des von der Beklagten hinterlegten Betrages verweigert, weil sie sich nicht mehr träge vom 19- Juni 1942 und .19* Dezember 1944* gelte, mindestens aber eine höhere Entschädigung haben wollte«. Oie hat mit der Begründung, daß diese Verträge sittenwidrig und deshalb rechtsungültig seien oder.daß sie sie wirksam wegen Drohung angefochten habe, Klage erhoben« Mit .ihren in erster Mnie gestellten Anträgen/ die im wesentlichen auf Feststellung der Wichtigkeit oder schwebenden Unwirksam] seit der genannten Verträge oder der im Vertrag vom 19« Juni ‘942 erklärten Auflassung gerichtet waren, ist sie in beiden Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen worden« Dagegen hnt das Danägericht dem Hilfsantrag der Klägerin, mit dem s:.e Zahlung eines im Verhältnis 1:1 umgestellten Kaufpreises forderte, stattgegeben und demgemäß die Beklagte verurteil*;, außer den hinterlegten 40 511,63 DM nach ihrer grundbuch! Es ist - abweichend von der Auffassung des Landgextehts, das zwar im Ergebnis ebenso entschieden, aber die Klageforderung als einen nicht unter die Vorschriften des UsStellungsgesetzes fallenden Wertersatzan-Spruch angeseher hatte - davon ausgegangen, daß dis damalige Vereinbarung, dej Parteien, wenn sie auch nach "Erlaß einer Enteignungsanorlnung”' (gemeint ist: Verleihung des Bnteig-; nungsrechts) unc zur Vermeidung der drohenden Enteignung abgeschlossen we rden sei, einen bürgerlich-rechtlichen Kaufvertrag- dargeste 11t habe und daß die Zahlungsverpflichtung der Beklagten deshalb eine sogenannte Geldsummenschuld sei« Bach seiner Ansicht findet jedoch auf diese Schuld die Ausnahmebestimmt mg des § 18 Abs. 1 Br. 2 UmetG Anwendung,' wonach Verbindli chkeiten aus Kaufverträgen, wenn und soweit die Gegenleistung vor dem 21. J Genehmiguc derlich g im Sinne ci fen run, zjüpfend an die Rechtsprechung des Bundes ge rieht s~ r Präge, was bei Grundstücks kauf Verträgen unter irken" der dem Verkäufer obliegenden Leistung er genannten Gesetzesvorschrift zu verstehen sei, angefachtens Urteil aus, daß es dafür nicht auf ijüchrfrechtlichen Akt der Eintragung des Eigentums-m Grundbuch ankommen könne, da deren Zeitpunkt Ijigkeiten abhänge, und auch nicht auf den Eingang eibungc antrages bei dem Grundbuchamt. Andererseits aber auch noch nicht, wenn - wie im vorliegenden ijlassung und Eintragungsbewilligung sowie Besitz-ereits bis zu dem Währungostichtag stattgefunden hätten, nd sei vielmehr, ob der Käufer mit Aussicht auf en Eintragungsantrag hätte stellen können, ohne ückweisung befürchten oder mit einer Zwischenver-Grundbuchamts rechnen zu müssen» Deshalb müßten jjderliohe behördliche Genehmigungen erteilt gewesen orher nicht davon gesprochen werden könne, daß fer seine Gegenleistung, nämlich die Verschaffung ums, bewirkt habe. Januar 1937 und dem a[tsgesetz Br. 45 habe es im vorliegenden Palle nicht «doch wäre - so führt das Urteil weiter aus - eine g nach dem Militärregierungsgesetz Br. 52 erfor-ssen, das in seinem Art. II nicht nur Verfügungen es Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern überhaupt ew Die Ver wrst durch die jeden Akt verboten habe, der den bestehenden Zuetand in irgendeiner Weise beeinflußte; das bedeute, daß die Beklagte Rintragungsbewilligung und Eintragungsan-;rag nicht als Eigentümerin im Grundbuch hätte, eingetragen, werden dürfen» Dis Allgemeine Genehmigung Kr. 18. Juni 1950 aufgehoben worden» Am Währungsstichtag habe daher ein Eintragungshindemis bestanden, auf dessen Behebung hinzuwirken die Klägerin mindestens insoweit vertraglich verpflichtet gewesen sei, als es sich Die. Entscheidung des * erweist sich jedoch als zutreffend und ;riffe der Revision nicht erschüttert. insbesondere BGHZ 2, 369$5,173$5$214; $ UmstG § 18 Abo; 1 Ziff.2 Nr. 17$ § 18 Abs. 1 26) > Banach setzt die Bewirkung der dem Verkäufer Leistung weder vorauo, daß der Antrag auf Eigen-g bereits eingereicht noch daß gar die Eintragung 3h vor -dem 21. Als maß-vielmehr derjenige Zeitpunkt bezeichnet worden, Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises, soweit er ndet ist, mangels besonderer Abrede verlangen scheidend; ist infolgedessen, ob der Käufer in bpunkt mit Aussicht auf Erfolg den Eintragungsantrag ndbuchamt hätte einreichen können, ohne mit einer xng dieses Antrages oder mit einer Zwischenverfügung brauchen. Bazu aber gehört außer der Auflassung le Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Vorausset-e Eintragung des Eigentumsüberganges im Grundbuch» Rechte auf fasoung, die im übrigen, soweit ersieht-mein geteilt wird* hält der Senat auch nach eräug fest. Revision billigt ebenfalls den Ausgangspunkt als aus ihrer Bemerkung hervorgeht, zur Leistungshand-jrkäufers gehöre, daß der Kaufvertrag nicht wegen ser Genehmigung schwebend unwirksam bei. Sie macht gl tend, das Berufungsgericht habe die gedankliche ung nicht vorgenommen, ob bei einer mangelnden ein "echtes Leistungshindernis" der Klägerin erin gegeben gewesen sei oder lediglich ein grund-Eintragungshindemie$ es komme nicht darauf an, Klagte, wie das angefochtene Urteil ausführe, assung, Eintragungsbewilligung und Eintragungsantrag Deistungohandlung rechtlichen Genehmigungen, deren Fehlen eine schwebende Jnwirkaamkeit zur Genehmigung nach Ster Fall* letzteres habe mit <*em Bewirken der Leistung eines Verkäufers diese Unterscheidung durchführen zu können, ist nach Ansicht der Revision auf Art und Zweck der betref-• % den zwischen echten heiß tungs hin de rni s ß en, deren Beseitigung zu den Pflichten 3es Verkäufers gehöre, einerseits und bloßen Förmlichkeiten, die mit dem Bewirken der Verkäufer-leistung nichts zu tun haben sollen, auf der anderen Seite, oder ob nicht doch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bereits die objektive Tatsache, daß eine Eigen tumsumschreibung im Grundbuch aus irgendwelchen Gründen nicht statthaft, war, ausreichen würde, um die Gegenleistung als im Sinne von §18 Abo. 1 Kr« 2 Umot? gmg der Grund er w erbe t eu erb ehörde - um das Fehlen dieser Beschei Jttigung- .ging es wie die Revision in der angeführten Entscheidung und nicht, irrigerweise meint, um dasjenige der preia-rechtlichen ünbedenklichkeitobescheinigüng-nach §1 Aba. 2 der Grundctückspjeisveroränung .vom 7. Genehmigung der Eintrag buchamtrj11 i so sehr um Leistung3h maßgebliche jener Bescfc lieh-reeht3 laasung deo Urteils durch die Senat daraa] gelegt hat, Steuer zu dem es deshalb rechtlicher Pflicht zu Täti den Palle gung nach hier allein nicht um ei für die Kreit, sie Genehmigung camkeit des Genehmigung es die Hevi •oder fällt» genannten migutig odei werden, der en beigemessen hat, weil sie '"nur Voraussetzung dung im Grundbuch, also der Tätigkeit des Grund-j|ei (S. o das Hauptgewicht wohl auf eine andere Erwägung nämlich darauf, daß die Zahlung der Grunderwerb -diet zu den Pflichten des Käufers gehört und daß unangemessen wäre, die Beschaffung der steuer-Unbedenklichkeitsbescheinigung dem Verkäufer zur machen. Denn bei der Genebmi-dem Militärregierungsgesetz Er. 52, deren Pehlen zur Erörterung steht, handelt es sich gerade n bloßes Eintragungshindernis, um eine lediglich igkeit des Grundbuchamtes bedeutungsvolle Pörmlich-Iforührt vielmehr - anders als die steuerreohtliche? - unmittelbar die bürgerlich-rechtliche Wlrk-Kauf Vertrages und der Auflassung; von dieser könnte man in der Tat sagen, daß mit Ihr - wie sion ausgedrückt hat - "das Grundgesohäft steht Daß Rechtsgeschäfte der in Art. II MilRegG 52 4rt, wenn sie ohne ordnungsgemäß erteilte Gäneh-Ermächtigung der Militärregierung abgeschlossen Reohtswirksamkeit entbehren, ergibt sich unmittelbar Ob hierauo, wie das Berufungsgericht angenommen hat, zugleich für die Vertragspartner - also insbesondere auch für den Grundstücks Verkäufer - unter dem Seoichtspunkt der gegenseitigen £reuepflicht eine rechtliche Verpflichtung entstanden war, auf eine Genehmigungserteilung tiinzuwirken (so OLG Stuttgart SJW 1953, 670), oder ob eine solche Verpflichtung möglicherweise nicht früher zur Entstehung gelangen konnte als diejenige aus § 433 Abs« 1 Satz i BGB zur Verschaffung deo Eigentums (die aber ihrerseits erst cnit.der Genehmigung selbst entsteht), hat der Senat in BGHZ 5, 173,-178 offen gelassen. Denn hier wie dort greift auf jeden Pall die weitere Erwägung Platz, daß von einem Bewirken der dem Verkäufer obliegenden Leistung im Sinne von § 18 . habe übersähen, ihre Leistung;» ha bewilligung, berc vision rügt ferner, das Berufungsgericht daß die Klägerin als Grundstücksverkäuferin qdlung, nämlich Auflassung und Elntragungs-its vor dem 8» Mai 1945, dem fege des Die Rechtsstellung der Parteien habe durch das erit später in Kraft getretene Gesetz nicht mehr verändert werden kühnen. die Anwendbarkeit der Vorschrift keine Rolle, ob in einem früheren Zeitpunkt der Verkäufer alles, was ihm nach der damaligen Rechtslage oblag, getan hatte« Ist in der Folgezeit, ohne djiß die vertraglichen Pflichten bisher vollständig erfüllt waren, ein neues Gesetz in Kraft getreten', durch das - wie dies bei dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 der Pall war - nicht nur die Erfüllungshandlungen, sondern auch die Gültigkeit due Vertrages selbst von einer behördlichen Ge*r nehmigung abiiängig gemacht wurde, und stand diese Genehmigung, am Währungen'»ichtage noch aus, so kann von einem Bewirken der Leistung im Sinne von § *18 Abs. 1 Nr* 2 UmstG nicht mehr gesprochen wurden. 4 f)* Pür sine abweichende rechtliche Beurteilung wäre nur dann Raum, wenn etwa Auflassung®erklärung und Bintragungsbewilligung der Klägerin, nachdem einmal der Einträgungsantrag bei dem Grundbuchamt gestellt worden war, gemäß §§ 878, 873 Abs. 2 BGB durch die &piter eingetretenen Verfügungebesohränkungen nicht mehr in ihre:? Bipa Ausnahme in dieoer Einsicht bilden jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend aasführt, die Anordnungen dur ehemaligen Beo^tzungsmäch'te, die dem deutschen Recht undoätzlich Vorgängen (vgl« Dölle/Zweigert, Geeetz Er« 52 Handziffer 244, S« 291)« Zum mindesten auf das hier in Betracht kommende Militärregierungegeoatz Er. 52 findet,deshalb § 878 BGB keine Anwendung $ der erkennende Senat schließt s:.ch insoweit unbe<[enklioh der wohl einhelligen Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung an (BGB RGHK 11. habe geaahli; werden sollen und daß dieser Umstand ebenfalls die Gfegenlej.stung der Klägerin als "noch nicht bewirktn erscheinen lat oe, handelt es -sich um eine Hilfserwägung, auf der die Ents cheidung nicht beruhts eie wird vielmehr bereits durch das Pohlen der nach dem Militärregierungogeceta Er-52 erforderlieiten Genehmigung getragen- Wenn die Revision in diesem Zusaiimenhang von einer Stundung des Kaufpreises spricht die nach de>r Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 2» 569 die Anwondbarkeit des § 18 Abs- 1 Hr. 2 UmstG ausschließe-so mißversteht nie die angeführte Entscheidung- Port ist lediglich dargelegt', worden * daß es für die Anwendung der genannten Bostimmung, ähnlich wie hei $ 454 BGB, auf den Zeitpunkt ankomme, von welchem ab der Verkäufer in der Hegel, de ho wenn dar Kaufpreis nicht gestundet sei, diesen verlangen könne (aaO \U 375 ff| vgl- auch Uf tfmetG § 18 Abs- 1 Ziff® er ha'; dies vielmehr in dem Zeitpunkt getan, von dem ab er, falls er die Stundung nicht bewilligt hätte, kraft Gesetzes Zahlung hätte beanspruchen können- Etwas Abweichendes besagt auch die Entscheidung BGHZ 5, 214 nicht, auf die sich die Revision ferner beruft} wenn der Senat dort entschieden ha;» daß eine Kaufpreisforderung, deren Fälligkeit die Vertragsparteien im Wege der Stundung bis nach der Währungsreform hinausgeschoben hatten, gleiohwohl unter das UmstellungSigeeebz falle, so ergab sich daraus noch nicht» daß sie nach dessen § 16 im Verhältnis 10x1 umgestellt, worden sei} diese :?rage hing vielmehr, ohne daß es auf die Stundung ankam, davoi ab, ob die Ausnahmevorschrift des § 18 aaO Anwendung £* finden hatte oder nichtIm übrigen stellte im vorliegendea Pall die Vereinbarung der Parteien, wonach die Beklag be den Kaufpreis er3t nach Eintragung des Eigen- 6, 91 verweint, die für eine Umstellung im Verhältnis 10sl sprechej so übersieht sie, daß es-sich dort nicht um eine Kaufprelafordering gehandelt hat* sondern um einen Ruts chädigunge aus pruch wegen Enteignung; außerdem ist die angeführte Entscheidung durch den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen BGBZ 11, 156 überholt (S< 167 äaO; vgl.
s SV Iaeho ehlagowerks jmtliche Sammlung* nein 2581 Ö88 t®stG § 18 Aba. 1 Sr. 2; MIlHegS 52 Art. II Vurde' ein nach dem fcedürftiger Kaufv o war - auch wenn Gesetzen bereits a der Umschreibung d die Gegenleistung die Kaufpreisverbi tellte B rH, urteil v, 28. lülltärregierungsgesetz Nr. 52 genebraigungs-ejrtrag bis zu dem WährunguStichtag nicht genehmigt der Verkäufer vor dem Inkrafttreten dieses - 4 , / les getan hatte» wozu er zwecks Ermöglichung ge Eigentums im Grundbuch verpflichtet war:-tov dem 21. Juni 1948 noch nicht bewirkt; idlichkeit iot daher im Verhältnis 1 s 1 uing$~ Januar 1959 - VZH 155/57 - OLG Frankfurt , (2, Zivilsenat in Kassel) LG Marburg (Lähn) erkundet 28. Januar 1959 ,;HjLrth, Justizanges*|;ellter s TJrkundsbeamter r Geschäftsstelle Jt ♦* * p:. ZB 153/57 Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit _______ mit beschränkter Haftung _j, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Herbert KöflHfr und Br.-Ing. Konrad der 1L in, Bad ______ Bipl.-Kaufmann Beklagten und Revicionsklägeri«, - Prozeßbevollnlachtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Gemeinde ISHHHMft» Kreis durch ihren Bürgermeister, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Proz.eßbevollmächtlgters Rechtsanwalt hat der V. Zivil liehe - Verhandln! des Senatapräsii Bxv Augustin, So für Recht erkannt: Bie Rev in Kassel vom 4. Ju gewiesen (BflPO, vertreten senat des Bundesgerichtshofs auf die münd-g vom 28. Januar 1959 unter Mitwirkung enten Br. fasche und der Bundesrichter huster, Br. Rothe und Br. Freitag ision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/ .Ifain i 1957 wird auf kosten der Beklagten zurück* Von Rechts wegen .r ' ' * S Tatbestand t Die Bekla hatte im Jahre den Gemeinde ir Preußischen Sta worden war, kam einig waren, wu digung für den gte, damals ein reichseigenes Unternehmen, 1938 den etwa 85 ha großen Wald der klagen-Besitz genommen, weil das Gelände zu dem Auf- bau eines Rüstungswerkes benötigt wurde« Nachdem ihr vom atsministerium das Enteignungsfcecht verliehen es am 19* Juni 1942 zwischen den Parteien zu dem Abschluß eines Vertrages, worin die Klägerin das Gelände freiwillig der Beklagten zu Eigentum überließ; die Auflassung wurde sofort erklärt; da sich die Parteien, wie es im Vertrage weiter hieß, über die Höhe des Kaufpreises noch nicht irde zwischen ihnen vereinbart, die Ent schälrundbesitz einschließlich des aufstehenden Holzes solle nachträglich auf Grund des preußischen Enteignungsgesetzes van 11« Juni 1874 festgestellt werden. Nach längeren Verbannungen einigten sich indessen die Parteien schließlich auci Über die Entschädigungssumme - die unstreitig erst nach Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch gezahlt werden sollte - und schlossen darüber am 19* Dezember 1944 einen weitaren*Vertrag; danach betrug der ab 1. Oktober 1938 mit 3 1/2 xtl verzinsliche Gesamtkaufpreis 252 754,03 RH, . und zwar oh&e Errechnung einer auf Nachbärgrundstüoken 4 der Klägerin durch die Baumaßnahmen der Beklagten eingetretenen Bodenwertminderung von 11 632 RH sowie sonstiger Schäden. Zu der von der Beklagten beantragten Grundbuchumschreibung kam us wegen Fehlens einer Grunderwerbsteuerbe- Kriegsende nicht mehr. Nach dem deutschen Zusammenbruch traten neue Hindernisse auf, da nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 die Beklagte unter Vermögensfcon-trolle stand und auch das Vermögen der Klägerin Verfügungs- Kaufpreis umgeste1X1 ihre Ehtrs träges sts Die an die Ver bunden füll beschränkungen unterlag; eine Genehmigung der Militärregierung zur Eigentumsübertragung ist weder beantragt noch er-en. Gegen Ende des Jahres 1933 hinterlegte die Beklagte bei dem Amtsgericht in Kirchhain zugunsten der Klägerin 40 511» 63 DH; dieser Betrag'setzt sich zusammen aus dem im Verhältnis. 10:1 auf die neue Währung umgestellten von 252.734,03 BM, aus den im selben Verhältnis en 11.632 BM für/ Bodenwertminderung und aus den Binsen füri beide Beträge bis zu dem 15* Dezember 1953« Etwa um die gleiche Zeit beantragte sie'bei dem Grundbuchamt erneut gung als Eigentümerin« Die Erledigung dieses An-nd, als im vorliegenden Rechtsstreit das Beru- fungsurteil erlassen wurde, noch aus. Klägerin hat die Annahme des von der Beklagten hinterlegten Betrages verweigert, weil sie sich nicht mehr träge vom 19- Juni 1942 und .19* Dezember 1944* gelte, mindestens aber eine höhere Entschädigung haben wollte«. Oie hat mit der Begründung, daß diese Verträge sittenwidrig und deshalb rechtsungültig seien oder.daß sie sie wirksam wegen Drohung angefochten habe, Klage erhoben« Mit .ihren in erster Mnie gestellten Anträgen/ die im wesentlichen auf Feststellung der Wichtigkeit oder schwebenden Unwirksam] seit der genannten Verträge oder der im Vertrag vom 19« Juni ‘942 erklärten Auflassung gerichtet waren, ist sie in beiden Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen worden« Dagegen hnt das Danägericht dem Hilfsantrag der Klägerin, mit dem s:.e Zahlung eines im Verhältnis 1:1 umgestellten Kaufpreises forderte, stattgegeben und demgemäß die Beklagte verurteil*;, außer den hinterlegten 40 511,63 DM nach ihrer grundbuch! .ichen Eintragung als Eigentümerin'an die Klägerin weitere 223-874,40 DM nebst 3,5 # Zinsen seit dem 1. Oktober 1938 zu zahlen. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil is ; vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. •Hit der Re Weisungsantrag des Rechtsmittel vision verfolgt die Beklagte ihren Klageab-«eiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung nur noch um die geltes, das der mals« vereinbarte rend die Beklagl tels für verpfli s Bntscheidungögründe: Io Der Streit geht im jetzigen?)’:Stande des Verfahrens umstellungsrechtliche Behandlung des Ent- . klagenden Gemeinde für die Hergäbe ihres -Gemeindewaldes äuf Grund der beiden Verträge aus den Jahren 1942 und 1944 z^steht. Sie verlangt den Nennbetrag der da- n Reiohsmarksumme in jetziger Währung, wäh-e sich lediglich zur Bezahlung eines Zehn-chtet hält« Bas Berufungsgericht hat der Klägerin Recht gegeben. Es ist - abweichend von der Auffassung des Landgextehts, das zwar im Ergebnis ebenso entschieden, aber die Klageforderung als einen nicht unter die Vorschriften des UsStellungsgesetzes fallenden Wertersatzan-Spruch angeseher hatte - davon ausgegangen, daß dis damalige Vereinbarung, dej Parteien, wenn sie auch nach "Erlaß einer Enteignungsanorlnung”' (gemeint ist: Verleihung des Bnteig-; nungsrechts) unc zur Vermeidung der drohenden Enteignung abgeschlossen we rden sei, einen bürgerlich-rechtlichen Kaufvertrag- dargeste 11t habe und daß die Zahlungsverpflichtung der Beklagten deshalb eine sogenannte Geldsummenschuld sei« Bach seiner Ansicht findet jedoch auf diese Schuld die Ausnahmebestimmt mg des § 18 Abs. 1 Br. 2 UmetG Anwendung,' wonach Verbindli chkeiten aus Kaufverträgen, wenn und soweit die Gegenleistung vor dem 21. Juni 1948 noch nicht bewirkt war, im Verhältnis I s 1. auf die neue Währung umgestellt worden sind. : zü Ank: hofs zu de einem f,Bev im Sinne fuhrt das den öffen wechsele von Zufäl des Uinschzfi genüge es Fall - Au Übergabe l Entscheide Erfolg eia dessen Zu fügung des etwa erfo sein, da v der Verkäu des Eigent Ansicht d menhang o Vereinba migung dei meindeord« preisrech preisvero echaftlieh kanntmachu Kontrolle bedurft. J Genehmiguc derlich g im Sinne ci fen run, zjüpfend an die Rechtsprechung des Bundes ge rieht s~ r Präge, was bei Grundstücks kauf Verträgen unter irken" der dem Verkäufer obliegenden Leistung er genannten Gesetzesvorschrift zu verstehen sei, angefachtens Urteil aus, daß es dafür nicht auf ijüchrfrechtlichen Akt der Eintragung des Eigentums-m Grundbuch ankommen könne, da deren Zeitpunkt Ijigkeiten abhänge, und auch nicht auf den Eingang eibungc antrages bei dem Grundbuchamt. Andererseits aber auch noch nicht, wenn - wie im vorliegenden ijlassung und Eintragungsbewilligung sowie Besitz-ereits bis zu dem Währungostichtag stattgefunden hätten, nd sei vielmehr, ob der Käufer mit Aussicht auf en Eintragungsantrag hätte stellen können, ohne ückweisung befürchten oder mit einer Zwischenver-Grundbuchamts rechnen zu müssen» Deshalb müßten jjderliohe behördliche Genehmigungen erteilt gewesen orher nicht davon gesprochen werden könne, daß fer seine Gegenleistung, nämlich die Verschaffung ums, bewirkt habe. In dieser Hinsicht soll es nach Berufangegerichts, wie dieses in anderem Zusam-e erkennbaren Rechtsverstoß dargelegt hat, den gen der Parteien weder an einer gültigen* Geneh-Aufsichtsbehörde gemäß § 62 der Deutschen Ge-ung gefehlt haben, noch an dem Erfordernis der tliehen Zulässigkeif nach Maßgabe der Grundstücks-afdnung vom 7» Juli 1942} auch einer landwirt-en Genehmigung nach der Grundstücksverkehrpbe-ng in der Passung vom 26. Januar 1937 und dem a[tsgesetz Br. 45 habe es im vorliegenden Palle nicht «doch wäre - so führt das Urteil weiter aus - eine g nach dem Militärregierungsgesetz Br. 52 erfor-ssen, das in seinem Art. II nicht nur Verfügungen es Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern überhaupt ew mchumschreibung , gebracht. Die Ver wrst durch die jeden Akt verboten habe, der den bestehenden Zuetand in irgendeiner Weise beeinflußte; das bedeute, daß die Beklagte Rintragungsbewilligung und Eintragungsan-;rag nicht als Eigentümerin im Grundbuch hätte, eingetragen, werden dürfen» Dis Allgemeine Genehmigung Kr. 18. die eine Ausnahme von dieser umfassenden Verfügungobesphränkung machte, habe nicht für Geneinden gegolten; die Allgemeine Genehmigung 1fr» 3 habe sich nur auf Geschäfte des normalen Aufgabenkrei-uec erstreckt, zu denen die Veräußerung des gesamten Gemeindewaldes nicht gehört habe; eine Sondergenehmigung zur Grund- liätten die Parteien unstreitig nicht bei-^iigungebeschränkungen der Gemeinden seien Durchführungsverordnung der Alliierten lohen Kommission tom 1. Juni 1950 aufgehoben worden» Am Währungsstichtag habe daher ein Eintragungshindemis bestanden, auf dessen Behebung hinzuwirken die Klägerin mindestens insoweit vertraglich verpflichtet gewesen sei, als es sich :tfügungsbesohrankung handelte. Sie habe hithin an diesem Itage die ihr obliegende Gegenleistung noch ]licht bewirkt gehübt» 2» Die Rev :?ügt Verletzung uti'ger Vorschrift* r rechtlichen Best! 1 Berufungsgerichts wird durch die An# .xm öa aj Zusti jenen Urteils, wo als Grundstuekove# labe, was sie zur bums im Grundbuch^ : Leiha bekämpft dies als rechtsirrig. Sie dir §§. 16, 18 UmetG, des $ 878 BGB und son-n des sachlichen Rechts sowie der verfahrene* i^ffiung des $ 286 ZPO. Die. Entscheidung des * erweist sich jedoch als zutreffend und ;riffe der Revision nicht erschüttert. g verdient der Ausgangspunkt des angefochr ^a'eh es darauf ankommen soll, ob die Klägerin käuferin bis zu dem Währungsstichtag alles getan Ermöglichung der Umschreibung des Eigene leisten mußte, und ob die dazu notwendigen ■behördlich der ständig Abs. 1 Nr* 14, *513$ Ziff, 3 Nr obliegende! tumsänderup im Grundbu gebend let ln dem der nicht gestji: könnte dienern Zei bei dem Gr Zurückweis rechnen zu zugleich zungen für d|L An dieser lieh, allgb: neuter Prü? di Die solchen, vra lung des V Pehlens ei indessen.g Unterschei& Genehmigung als Verkäu Z buchmäßige^ daß die Be trotz Aufl m Genehmigungen Vorgelegen hätten. Bas entspricht en Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 18 2 UnstG (vgl. insbesondere BGHZ 2, 369$5,173$5$214; $ UmstG § 18 Abo; 1 Ziff. 2 Nr. 17$ § 18 Abs. 1 26) > Banach setzt die Bewirkung der dem Verkäufer Leistung weder vorauo, daß der Antrag auf Eigen-g bereits eingereicht noch daß gar die Eintragung 3h vor -dem 21. Juni 1948 vollzogen war. Als maß-vielmehr derjenige Zeitpunkt bezeichnet worden, Verkäufer die Zahlung des Kaufpreises, soweit er ndet ist, mangels besonderer Abrede verlangen scheidend; ist infolgedessen, ob der Käufer in bpunkt mit Aussicht auf Erfolg den Eintragungsantrag ndbuchamt hätte einreichen können, ohne mit einer xng dieses Antrages oder mit einer Zwischenverfügung brauchen. Bazu aber gehört außer der Auflassung le Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Vorausset-e Eintragung des Eigentumsüberganges im Grundbuch» Rechte auf fasoung, die im übrigen, soweit ersieht-mein geteilt wird* hält der Senat auch nach eräug fest. Revision billigt ebenfalls den Ausgangspunkt als aus ihrer Bemerkung hervorgeht, zur Leistungshand-jrkäufers gehöre, daß der Kaufvertrag nicht wegen ser Genehmigung schwebend unwirksam bei. Sie macht gl tend, das Berufungsgericht habe die gedankliche ung nicht vorgenommen, ob bei einer mangelnden ein "echtes Leistungshindernis" der Klägerin erin gegeben gewesen sei oder lediglich ein grund-Eintragungshindemie$ es komme nicht darauf an, Klagte, wie das angefochtene Urteil ausführe, assung, Eintragungsbewilligung und Eintragungsantrag Deistungohandlung rechtlichen Genehmigungen, deren Fehlen eine schwebende Jnwirkaamkeit zur Genehmigung nach Ster Fall* Bie Rüge io ob es angängig is nicht mehr als Eigentümerin habe eingetragen werden dürfen % maßgebend sei viel mehr, ob der Grund hierzu in Handlungen ier Verkäuferin gelegen habe oder "nur in formalen Hingen*1 % letzteres habe mit <*em Bewirken der Leistung eines Verkäufers diese Unterscheidung durchführen zu können, ist nach Ansicht der Revision auf Art und Zweck der betref-• % fanden behördlichen Genehmigung abzustellen und jeweils zu srmitteln, ob sie für das Grundgeauchäft erforderlich ist jmd dieses Hmit einer Genehmigung steht oder fällt?. Zur des. Verkäufers gehörten »nur solche öffentlich- Folge habe. Has sei aber hinsichtlich der lern Mlitärregierangageaetz Rr. 52 nicht t unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, in der angegebenen Weise zu unterschei- den zwischen echten heiß tungs hin de rni s ß en, deren Beseitigung zu den Pflichten 3es Verkäufers gehöre, einerseits und bloßen Förmlichkeiten, die mit dem Bewirken der Verkäufer-leistung nichts zu tun haben sollen, auf der anderen Seite, oder ob nicht doch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bereits die objektive Tatsache, daß eine Eigen tumsumschreibung im Grundbuch aus irgendwelchen Gründen nicht statthaft, war, ausreichen würde, um die Gegenleistung als im Sinne von §18 Abo. 1 Kr« 2 Umot? "noch nicht bewirkt1* anzusehen. Wenn der Senat in BGBZ 5, 173, 178 f der Unbedenkliohkeitöbeocheihi-* * % . z gmg der Grund er w erbe t eu erb ehörde - um das Fehlen dieser Beschei Jttigung- .ging es wie die Revision in der angeführten Entscheidung und nicht, irrigerweise meint, um dasjenige der preia-rechtlichen ünbedenklichkeitobescheinigüng-nach §1 Aba. 2 der Grundctückspjeisveroränung .vom 7. Juli 1942 (RGBl I 451.) - eine weniger weitgehende Bedeutung als anderen behördlichen - 9 ~ Genehmigung der Eintrag buchamtrj11 i so sehr um Leistung3h maßgebliche jener Bescfc lieh-reeht3 laasung deo Urteils durch die Senat daraa] gelegt hat, Steuer zu dem es deshalb rechtlicher Pflicht zu Täti den Palle gung nach hier allein nicht um ei für die Kreit, sie Genehmigung camkeit des Genehmigung es die Hevi •oder fällt» genannten migutig odei werden, der en beigemessen hat, weil sie '"nur Voraussetzung dung im Grundbuch, also der Tätigkeit des Grund-j|ei (S. 179 aaO), so handelte es sich dabei nicht die Grenzziehung zwischen vertraglich geschuldeten s|ndlungen und "nur formalen Dingen", sondern das Unterscheidungsmerkmal lag darin, daß ein Pehlen einigung der Grunderwerboteuerbehorde "die bürger-iche Wiitoamkeit des Kaufvertrages und der Auf-nicht berührt"; außerdem lassen die Ausführungen die sich unmittelbar anschließen (eingeleitet üfortev "Vor allem aber erkennen, daß der o das Hauptgewicht wohl auf eine andere Erwägung nämlich darauf, daß die Zahlung der Grunderwerb -diet zu den Pflichten des Käufers gehört und daß unangemessen wäre, die Beschaffung der steuer-Unbedenklichkeitsbescheinigung dem Verkäufer zur machen. Dies« Präge braucht.indessen, wie gesagt, im vorliegenricht entschieden zu werden. Denn bei der Genebmi-dem Militärregierungsgesetz Er. 52, deren Pehlen zur Erörterung steht, handelt es sich gerade n bloßes Eintragungshindernis, um eine lediglich igkeit des Grundbuchamtes bedeutungsvolle Pörmlich-Iforührt vielmehr - anders als die steuerreohtliche? - unmittelbar die bürgerlich-rechtliche Wlrk-Kauf Vertrages und der Auflassung; von dieser könnte man in der Tat sagen, daß mit Ihr - wie sion ausgedrückt hat - "das Grundgesohäft steht Daß Rechtsgeschäfte der in Art. II MilRegG 52 4rt, wenn sie ohne ordnungsgemäß erteilte Gäneh-Ermächtigung der Militärregierung abgeschlossen Reohtswirksamkeit entbehren, ergibt sich unmittelbar I fr ,S' A. aus dem Gesetz (A:*t. V aaO)i Heoh herrschender Ansicht, der sich auch der Bundesgerichtshof angeochloosen hat, sind aie nicht schlech lerdingo and endgültig nichtig, sondern achwebend unwirksam (Urteile deo Sehats vom 20, März 1953, 7 ZK 143/51, LM MUG 52.Art« II Br* 2, und vom 19* Juni 1953, 7 ZK 83/51, NJW 1953, 1587) * also auch das Erfordernis der schweb enden Unwirksamkeit, auf das die Hevieion besonderen Verb legt, ist erfüllt. Ob hierauo, wie das Berufungsgericht angenommen hat, zugleich für die Vertragspartner - also insbesondere auch für den Grundstücks Verkäufer - unter dem Seoichtspunkt der gegenseitigen £reuepflicht eine rechtliche Verpflichtung entstanden war, auf eine Genehmigungserteilung tiinzuwirken (so OLG Stuttgart SJW 1953, 670), oder ob eine solche Verpflichtung möglicherweise nicht früher zur Entstehung gelangen konnte als diejenige aus § 433 Abs« 1 Satz i BGB zur Verschaffung deo Eigentums (die aber ihrerseits erst cnit.der Genehmigung selbst entsteht), hat der Senat in BGHZ 5, 173,-178 offen gelassen. Auoh hier bedarf es keinerab-3obliegenden Stellungnahme*. Denn hier wie dort greift auf jeden Pall die weitere Erwägung Platz, daß von einem Bewirken der dem Verkäufer obliegenden Leistung im Sinne von § 18 . , Abs- 1 Er» 2 UmatG solange nicht gesprochen werden kann, ' als der Vertrag noch schwebend, unwirksam ist; während dea . ' ^ Schwebezustandes stellen etwaige Leistungen des Verkäufers, wie a.B. &e .Erklärung der. Auflassung, nur eine Vorbereitung der ihm obliegenc en Eigentums?erschaffung, nur einen Er-füllungsversuch car, aber noch nicht die Erfüllung vertrag-* lieher Verpflichtungen, selbst (BG5Z aaO) - .b) Die Ri < habe übersähen, ihre Leistung;» ha bewilligung, berc vision rügt ferner, das Berufungsgericht daß die Klägerin als Grundstücksverkäuferin qdlung, nämlich Auflassung und Elntragungs-its vor dem 8» Mai 1945, dem fege des j Inkrafttretens dec Militärregierungogeo et zea Nr. 52, restlos bewirkt gehabt habe. Nur hierauf aber komme es für die Anwendung dec § Ui Abo. 1 Nr. 2 UmstG an. Da das genannte Militär-regierungogecetz sich keine rückwirkende Kraft beigelegt ohne Einfluß auf die früheren Willenserklärungen geblieben. Die Rechtsstellung der Parteien habe durch das erit später in Kraft getretene Gesetz nicht mehr verändert werden kühnen. 't}& . *i2 . r habe, sei es der Klägerin Die Rüfe greift nicht durch. Maßgebend für die Präge, ob der Verkäufer die ihm nach dem Kaufvertrag obliegende Leistung. bewirk” hat, ist der Währungsstiebtag, also der 21. Juni 1946. Djiö ergibt sich aus der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UmstG, die diesen fag ausdrücklich nennt. Infolgedessen spielt es fü:? die Anwendbarkeit der Vorschrift keine Rolle, ob in einem früheren Zeitpunkt der Verkäufer alles, was ihm nach der damaligen Rechtslage oblag, getan hatte« Ist in der Folgezeit, ohne djiß die vertraglichen Pflichten bisher vollständig erfüllt waren, ein neues Gesetz in Kraft getreten', durch das - wie dies bei dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 der Pall war - nicht nur die Erfüllungshandlungen, sondern auch die Gültigkeit due Vertrages selbst von einer behördlichen Ge*r nehmigung abiiängig gemacht wurde, und stand diese Genehmigung, am Währungen'»ichtage noch aus, so kann von einem Bewirken der Leistung im Sinne von § *18 Abs. 1 Nr* 2 UmstG nicht mehr gesprochen wurden. Die Genehmigungobedürftigkeit richtet sich in einem solchen Palle auch für vorher abgeschlossene Verträge allein nach.dem neuen Gesetz (vgl. Beschluß des Senats vom 8,.April 1952, Y BLw 55/51, 3. 4 f)* Pür sine abweichende rechtliche Beurteilung wäre nur dann Raum, wenn etwa Auflassung®erklärung und Bintragungsbewilligung der Klägerin, nachdem einmal der Einträgungsantrag bei dem Grundbuchamt gestellt worden war, gemäß §§ 878, 873 Abs. 2 BGB durch die &piter eingetretenen Verfügungebesohränkungen nicht mehr in ihre:? Wirksamkeit hätten berührt werden können. Daß - 12- dcfr Cfrundaatz des § 878 BGB an und für sich auch gegenüber gc eeteliohen'Veräu£arungaverbo$en Platz greifet ist allgemein aberkannt. Bipa Ausnahme in dieoer Einsicht bilden jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend aasführt, die Anordnungen dur ehemaligen Beo^tzungsmäch'te, die dem deutschen Recht undoätzlich Vorgängen (vgl« Dölle/Zweigert, Geeetz Er« 52 Handziffer 244, S« 291)« Zum mindesten auf das hier in Betracht kommende Militärregierungegeoatz Er. 52 findet,deshalb § 878 BGB keine Anwendung $ der erkennende Senat schließt s:.ch insoweit unbe<[enklioh der wohl einhelligen Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung an (BGB RGHK 11. Aufl. §,878 Anm« 10; Staudinger/Seufert, BGB 1i. Aufl. § 678 Anm. 10; 17. Aufl. § 878 A»m* 3 *a bb; BayObLGZ Pjilandt/Eoche, BGB 949-1951, 360; 367; OLG Gelle MBB 1948,,252; vgl. auch - 1 zur Wirkung des Ve form - Urteil des L1S UnstG § 18 Abs. räußerungsvorbehalts aus Anlaß der Bodenre-Slenate yom H- Eovember 1952, V ZR 95/51, 1 Ziff. 2 Er. 17). Bi Zei Bei dieser avislon, auch ehn^ Lägerin in der Inkrafttreten des neuen Anträge mehr landesgericht habe bezüglichen Sachvor Iezember 1956 nich ins Leere. lochtsprechung des chlege ist es, entgegen der Meinung dar Bedeutung, °b zu den Grundakten der * ' t zwischen dem 2. Februar .1945 und dem lilitärregiarungsgeeetzes Kr, 52 keine -geteilt worden eindi ihre Hägo, das Ober---den Inhalt der'Grundaktan und den hierauf trag der Klägerin im Schriftsatz vom-31. berücksichtigt ($ 286 220), geht somit o) Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf die; Bundesgerichtshofs zu § 18 Abs. 1 Hr.2 tfrnstG, die enteohalldend auf deli Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises at stelle, 'auo geführt hat, daß im vorliegenden lalle der Kaufpreis erst nach erfolgter Grundbucfaumsohroibnng - 13- habe geaahli; werden sollen und daß dieser Umstand ebenfalls die Gfegenlej.stung der Klägerin als "noch nicht bewirktn erscheinen lat oe, handelt es -sich um eine Hilfserwägung, auf der die Ents cheidung nicht beruhts eie wird vielmehr bereits durch das Pohlen der nach dem Militärregierungogeceta Er-52 erforderlieiten Genehmigung getragen- Wenn die Revision in diesem Zusaiimenhang von einer Stundung des Kaufpreises spricht die nach de>r Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 2» 569 die Anwondbarkeit des § 18 Abs- 1 Hr. 2 UmstG ausschließe-so mißversteht nie die angeführte Entscheidung- Port ist lediglich dargelegt', worden * daß es für die Anwendung der genannten Bostimmung, ähnlich wie hei $ 454 BGB, auf den Zeitpunkt ankomme, von welchem ab der Verkäufer in der Hegel, de ho wenn dar Kaufpreis nicht gestundet sei, diesen verlangen könne (aaO \U 375 ff| vgl- auch Uf tfmetG § 18 Abs- 1 Ziff® 2 Nr. 17 am Ende)- Daraus folgt aber keineswegs, daß bei vereinbarte:.' Hinausjehiebung der Fälligkeit des Kaufpreises etwa auch der Verkäufer seine Leistung’noch nicht bewirkt habe? er ha'; dies vielmehr in dem Zeitpunkt getan, von dem ab er, falls er die Stundung nicht bewilligt hätte, kraft Gesetzes Zahlung hätte beanspruchen können- Etwas Abweichendes besagt auch die Entscheidung BGHZ 5, 214 nicht, auf die sich die Revision ferner beruft} wenn der Senat dort entschieden ha;» daß eine Kaufpreisforderung, deren Fälligkeit die Vertragsparteien im Wege der Stundung bis nach der Währungsreform hinausgeschoben hatten, gleiohwohl unter das UmstellungSigeeebz falle, so ergab sich daraus noch nicht» daß sie nach dessen § 16 im Verhältnis 10x1 umgestellt, worden sei} diese :?rage hing vielmehr, ohne daß es auf die Stundung ankam, davoi ab, ob die Ausnahmevorschrift des § 18 aaO Anwendung £* finden hatte oder nichtIm übrigen stellte im vorliegendea Pall die Vereinbarung der Parteien, wonach die Beklag be den Kaufpreis er3t nach Eintragung des Eigen- zinaen hatte, kei wie der Senat in ber 1952, V ZR 95/51 ausgeführt hat (insoweit in IM t&istG 5 18 Aba. 1 Ziff. 2 Nr. 17 nicht abgedruckt), nur gesprochen Zahlung durch Vereinbarung über den Zeit-, kraft Gesetzes fällig'werden würde, hinaus-twao Derartiges ist hier aber hicht getonte Vereinbarung der Parteien enthält nichts anderes als eine Klaretellung dessen, was ohnehin rechtem* war, nämlich daß die Beklagte vor Erbringung der Gegenleistung niest zu bezahlen brauchte (§ 320 BGÄ); eine der KauJfpreieforderung gegenüber der Qägerin war darin den ganzen Umständen 18 Aba. 1 Ziff. werden, wenn eine punkt, an dem sie geschoben wird. B scheben. Die erwä V ers elba tändigung Sachleistung der nach nicht za erblicken (RGZ 50, 138, 140). Wenn die Revision schließlich noch tumawechaels im Grundbuch zu zahlen und bla dahin zu ver- tie Stundung dar. Von einer solchen kann, dem bereite erwähnten Urteil vom 14. 'Rovern- auf die Entscheidung des Senats in BGHZ 6, 91 verweint, die für eine Umstellung im Verhältnis 10sl sprechej so übersieht sie, daß es-sich dort nicht um eine Kaufprelafordering gehandelt hat* sondern um einen Ruts chädigunge aus pruch wegen Enteignung; außerdem ist die angeführte Entscheidung durch den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen BGBZ 11, 156 überholt (S< 167 äaO; vgl. auch das Urteil des erkennenden*Senats BGHZ 12, 35?) f 5- V gründet« D*t düngen kein folge aus? I ie Revisionsrügen erweisen sieb das Berufungsurteil auch sonst en Anlaß gibt, war die Revision 97 Abs« 1 ZPO zurücKzuweiseu« somit als unbe-zu Beanstan-mit der Kasten- Br« lasche Br« Augustin Schuster Rothe Br« Freitag ' *