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BGH

Gericht: BGH

chen Friedhöfen können vom Anstaltsträger (Kirchengemeinde) durch Änderung der PriedhcfsOrdnung dahin beschränkt werden, daß ihr Fortbestehen von der Zahlung nach bestimmten Zeitabschnitten zu entrichtender Emeuerungsgebühren abhängig gemacht wird, wenn dies zur Bestreitung der für die Unterhaltung des Friedhofs anfallenden Kosten erforderlich ist» Rechtsanwalt hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Tasche und der Bundesrichter Dr« Augustin, Schuster, Dr« Oechßler und Dr. Rothe für Recht erkannt* Auf die Revision der Beklagten wird unter Aufhebung des Urteils des 1e Zivilsenats des Ober-landesgcrichts in Celle vom 14« Mai 1956 die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4, Zivilkammer des Landgerichts in Verden/Aller vom 28« April 1955 mit der Maßgabe zurückgcwiesen. Nach seinem und seiner Ehefrau Tod ging das Hecht auf den Kläger zu 1 im Wege des Erbganges über* 2p Die Nutzungsrechte an Erbgräbern werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühren erworbene Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt. 5« Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung des Kirchenvorstandes gegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr auf weitere 30 Jahre verlängert werden. c) Die unter a) und b) oben vorgenommene Festsetzung des Stichtermins wird zusammen mit einem Auszug aus dieser FriedhofsOrdnung den nach Anschrift bekannten Erbbegräbnisinhabern nach Inkrafttreten zugesteilt* Für alle nicht nach Anschrift bekannten Personen erfolgt dreimalige Veröffentlichung im amtlichen Kreisblatt. Auf Grund des § 27 der neuen Kirohh' fsordnung hat die Beklagte auch die Kläger aufgefordert, sich durch Zahlung der Beweinkaufungsgebühr ihre Erbbegräbnisse zu erhaltenj andernfalls über die Plätze verfügt werde« Bie Kläger haben dem widersprochen und mangels gütlicher Einigung den Klageweg beschritten« Sie vertreten die Auffassung, ihre Rechtsvorgänger hätten auf Grund der mit der Beklagten abgeschlossenen Verträge immerwährende, zeitlich unbegrenzte Rechte privater Natur auf Benutzung der Grabplätze erworben; diese Rechte hätten dinglichen bezw« <bligatorischen Charakter« Die Beklagte könne sie nicht einseitig durch eine Fried-hofsordnung beschränken, entziehen oder ihr Fortbestehen von der Zahlung weiterer Beträge abhängig machen« Ihre privatrechtliche Natur könnten diese Rechte auch nicht durch eine zwischenzeitliche V/andelung in der rechtlichen Beurteilung der Erbbegräbnisse verloren haben« Es gehe nicht an, aus dem Charakter des Friedhofs als Öffentlich-rechtlicher Anstalt zu folgern, daß die Benutzungsrechte Öffentlich-rechtlicher Art seien« Maßgebend sei vielmehr, ob sich bei Begründung eines Erbbegräbnisses die Kirchengemeinde und die Erwerber als gleichberechtigte Subjekte begegnet seien« Dies sei hier der Fall« Die nunmehr herrschende öffentlich-rechtliche Beurteilung solcher Rechte sei für die früher begründeten Ansprüche nicht maßgebend. Privatrechte oder als subjektiv-öffentliche Rechte bezeichne, durch das Grundgesetz geschützt; nur im Wege der Enteignung könnten sie entzogen werden und dann nur gegen Entschädigung. Ein Eingriff in die wohlerworbenen Rechte werde auch nicht durch die finanziellen Bedürfnisse der beklagten Kirchengemeinde gerechtfertigt, da diese die Möglichkeit habe, ihre Unkosten durch Umlagen und Gebühren von den Priedhofsbenutzem einzuziehen. Sie hat zunächst geltend gemacht, daß für den Anspruch der Kläger der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben sei; denn es handle sich um öffentlich-rechtliche Beziehungen zwischen den Parteien im Rahmen der jeweiligen Anstaltsordnungen» Im übrigen stünden die Nutzungsrechte, ob man sie als Privatrechte oder subjektiv-öffentliche Rechte bezeichne, von je her unter dem Vorbehalt, daß sie von der Beklagten im Rahmen ihrer Anstsltsautonomie abgeändert werden dürften. Die zeitliche Beschränkung der Nutzungsrechte habe sich als notwendig erwiesen, um die erforderlichen Mittel für die Unterhaltung des Priedhofes aufzubringen} das Vermögen der Xirohengemein-de sei durch zwei Geldentwertungen verloren gegangen. Auf die Berufung der Kläger wurde jedoch das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Bas Landgericht nat im weiteren Verfahren die Klage nunmehr aus sachlich-rechtlichen Erwägungen abgewiesen» Auf die Berufung der Kläger hin gab das Oberlandesgericht ihrem in der Berufungsverhandlung gestellten neuen Antrag statt und stellte unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils fest, daß die Hechte der Kläger an den . auf Grund der Kirchhofs Ordnungen, der Beklagten vom 13« Eebruar 1879 und 21« August 1915 erworbenen Erbbegräbnissen durch die Bestimmungen.der 1. Das - erste - Berufungsurteil vom 25* Oktober 1954 lautete auf Aufhebung des landgeriohtlichen Erkenntnisses vom 24- März 1954 und auf Zurückverweisung der Sache an das Landgericht„ Die Urteilsbegründung, die zur Auslegung des Urteilssatzes heranzuziehen ist, läßt keinen Zweifel, daß das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Hechtsweges bejahte0 An diese Entscheidung ist. An sie war daher das Landgericht als das untere Gericht für das weitere Verfahren gebunden- In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß insoweit § 565 Abs- 2 ZPO sinngemäß zur Anwendung zu kommen hat .(HG SeuffArch Bd„ 69, 375, 377; Stein/Jonas/Schönke ZPO Iß. Entsprechend der Rechtslage in der Revisionsinstanz ist dann aber auch anzunehmen, daß das Berufungsgericht selbst an die von ihm vertretene Rechtsauffassung gebunden blieb (RG WarnRspr 1934, 348, 351)«. Daß das Revisionsgericht an seine Reohtsauffassung, die den Grund für .die Aufhebung eines Berufungsurteils bildete, gebun-. Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 7» Aufl« 3 688 III 1 b vorletzter Absatz)» Auch im Schrifttum wird, wenn auch teilweise unter Berufung auf § 318 ZPO, die Meinung vertreten, daß das Berufungsgericht von seiner ' Rechtsauffassung nicht mehr abgehen dUrfe, wenn die Sache im weiteren Verfahren erneut an es zurückkommt (Stein/ Jonas/Schönke.aaO IX 3$ Seuffert/Walsmann aaOj Rosenberg aaU So 665 III 3)o Für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 28» Oktober 1954 {BGHZ 15» 122) /dar ge legt; daß nach Aufhebung und Zurückverweisung vom Landgericht an das Amtsgericht nicht nur dieses, sondern auch im erneuten Beschwerdeverfahren sowohl das Beschwerdegericht wie auch das Gericht der weiteren Beschwerde an die • der aufhebenden und zurückverweisenden Beschwerdeentscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung gebunden sei. .2« Die Vorinstanzen haben übereinstimmend angenommen, daß; den Klägern Ansprüche privatrechtlicher Natur gegen die Beklagte nicht zustehen« Sie vertreten die Auffassung; )aab' das Recht an Grabstätten auf gemeindlichen und kirchlichen Priedhöfen von je her dem Verwaltungsrecht, obligatorischer Art eingeräumt hätten, Es sei daher von der durch die beiden Friedhofsordnungen von, 1879 und 1915 geschaffenen Öffentlich-rechtlichen Grundlage der zwischen den Parteien bestehenden Beziehungen auszugehen» Mit der Errichtung von Friedhöfen kamen und kommen die Kirchengemeinden nicht etwa nur einem religiösen Bedürfnis nach, sie erfüllen damit eine Aufgabe, die an sich in den Bereich staatlicher und kommunaler Tätigkeit fällt. Wo kein* anderer' Friedhöf vorhanden ist, muß der kirchliche Friedhof benutzt^erden» Pie' Friedhöfe sind demnach zu dem öffentlichen Gebrauche durch Widmung bestimmte Sachen; zusammen mit den für die Unterhaltung erforderlichen Sachen stellen sie eine Anstalt des öffentliche^ fiechtes dar (RGZ 144, 285, 286; Peters, Läbrbüch der Verwaltung S. drücklich von einer Einrichtung der Kirchengemeinde ge$prochen -, ist allerdings nicht schon die rechtliche Hatur der Beziehungen zwischen dem Anstaltsträger und den Rriedbofsbenutzern, im vorliegenden Palle zwischen den Parteien, festgelegt. Wenn sich das Gerne indemitglied nicht» durch besondere Verträge besondere Rechte verschaffe, sondern der Friedhofsordnung unterwerfe, so sei kein Raum für die Auffassung, daß beim Er-werb eines Rechtes auf eine Grabsteile jeweils ein ' privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Anstaltsträger ' und' dem Anstaltsbenutzer zustande koÄme» Die > Rechte und . Pflichten ergäben sich vielmehr unmittelbar aus der Pried-höfsördnung, beruhten damit auf öffentlichem Recht und den öffentlich-rechtlichen Befugnissen des Anstaltsträgere (RGZ 144, 285, 287; 157, 246, 249 f). Aus dem Saohvorfcrag der Kläger ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Toraussetzungen vorliegen, deren Vorhandensein nach der herrschenden Meinung die Auffassung rechtfertigt, daß privatrechtliche Beziehun-gen zwischen Anstaltsträger und Friedhofsbenutzer beste- Ber Umstand, daß in § 17 der Friedhofs Ordnung vom Jahre 1915 von Privatrechten gesprochen wird, besagt nicht, daß gerade die auf Grund der FriedhofsOrdnung Von 1879 erworbenen Erbbegräbnisse nach Auffassung der Beklagten Privatrechte seien. Selbst wenn dies aber die Meinung der Beklagten gewesen sein sollte, so ist' dies für dib -rechtliche Würdigung nicht maßgebend, denn entscheidend £$t'-nicht die Auffassung der Parteien über die rechtliche des Erbbegräbnisses, sondern dessen wirklicher Reohts- Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, die beklagte Kircbengemeinde sei im Rahmen ihrer Aastaltsautonom Mb nicht befugt, die Erbbegräbniese der Kläger auf eine . man die in beiden PriedhofsOrdnungen getroffenen Bestimmungen über Erbbegräbnisse und Reihengräber, so ergäbe' sich, daß im ersten Palle den Toten der Pamilie ei- -früher erworbene Nutzungsrechte einzuschränken, selbst wenn es der AnstaltBzweck erfordere» Denn der An-etaltsträger sei nioht besser gestellt als.der Gesetzgeber selbst» Von einer Gefährdung des Anstaltszwoökes könne aber nach der eigenen Darstellung dar Beklagten keine Hede Der Anstaltsträger dürfe..zwar im Rahmen seiner Anstaltsautonomie durch die AnstaitsOrdnung Inhalt und Schranken des.Nutzungsrechtes ordnen und nep bestimmen, er dürfe aber nicht die Rechte in* ihrem Wesensinbalt antasten. Dieser wesentliche Gehalt der Rechte sei durch die Friedhof eordnung von 1.9*51 angetastet worden. Denn hier sei lediglich von einer Unwirksamkeit des § 27 Abs.3 der KirchhofsOrdnung die Rede, während der Urteilssatz sieh auf den vollen Wortlaut der §§16 und 27 beziehe. Auf die Präge, ob auch subjektiv-öffentliehe Hechte vom Schutz des Art. 14 GG erfaßt werden (vgl. Das mit der Verleihung des Erbbegräbnisses erworbene Hecht kommt mit der.Einschränkung zu dem Entstehen, daß es unter gewissen Voraussetzungen vom Anstaltsträger einseitig abgeändert und aufgehoben werden kann. Man hat dieses Verhältnis vielfach als einen Öffentlich-rechtlichen Vertrag bezeichnet, auf den die Vorschriften des bürgerlichen Hechtes (etwa über die Miete) sinngemäß Anwendung finden könnten (so RGSt 58, 173, 178; Sachs. eines Erbbegräbnisses eine Zulassung zur Anstaltsnutzung in der besonderen Form des Erbbegräbnisses, also die Gewährung einer Sondernutzung vor (Forsthoff aaO S» 339» 346; Ne'oinger aaO S„ 132 und Fußnote 46; Ealisch aaO So 623)o Aus dor Verleihung erwächst dem Erwerber ein aub^ektiv-öffentlicheB Hecht, das grundsätzlich, solange ,die Benutzungsordnung, nach deren Maßgabe es erteilt ist, besteht, nicht entzogen werden kann* Der Erwerber erlangt indäs das Hecht kraft des in der Anstaltsordnung erklärten Villens des Anstaitsträgere. mit‘der Verleihung habe die Beklagte sich des Hechtes zur Abänderung und Aufhebung der AnstaltsOrdnung begeben, trifft nicht zu« Eine selbstgewählte Einschränkung läßt sich aus den Satzungen nicht entnehmen. Erbbegräbnisse sind somit keine unabänderlichen Rechte» Ihre Beschränkbarkeit.liegt vielmehr in ihrem Wesen» Kraft seiner Autonomie kann der Anstaltßträger durch Abänderung der Satzung auch die Rechte der Inhaber von Erbbegräbnissen schmälern und einsohränken, wenn Preilich sind der Befugnis des Anstaltsträgers, die AnstaltsOrdnung abzuändern und damit in die bereits erworbenen Nutzungsrechte einzugreifen, Grenzen gesetzt» »Sie ergeben .sich aus dem Gesetz, Herkommen und im besonderen .aus der Widmung der Anstalt für den öffentlichen Gebrauch» Alle Eingriffe in erworbene Rechte müssen ihre Rechtfferti-gun&.in'der Erreichung des Zieles haben, dem die Anstalt ,gewidmet ist«- - ' Pür die auf Grund der Priedhofsordnungen von 1879 und 1915 erworbenen Erbbegräbnisse waren zeitliche Begrenzungen nicht vorgesehen» Wenn § 27 Abs» 3 der Priedhofeordnung vom Jahre "95! daß diese Hechte zu dem 31» Dezember 1953 erlöschen oder nach Maßgabe der neuen Satzung neu erworben werden müssen* so stellt diese Neuregelung einen Eingriff in die alten Erbbegräbnis-rechte dar.. Sie hat die Bedeutung, daß die Kläger nur nach Zahlung der Beweinkaufungsgeblihr die Verlängerung ihrer Hechte um 30 Jahre erreichen und später auf die > gleiche Weise den Fortbestand der Erbbegräbnisse sichern können» Diese Regelung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken» Der ’»Kaufpreis'1, den die ursprüng-.Tlohen Erwerber der. Damit} hatten die Erwerber auch einen Beitrag zu den Kosten geleistet, welche die beklagte Kirchengemeinde zur Unterhaltung des Friedhofs in seiner gesamten Ablage zu tragen hat. Sie muß dafür Sorge tragen, daß auch die in den Erbgräbem bestatteten loten in dem Friedhof eine würdige Ruhestätte gefunden haben. Seit dem Erwerb der Erbbegräbnisse durch die Hechtsvorgänger der Kläger ist das Vermögen der Beklagten durch zweimalige Geldentwertungen susammengeschrumpft« Will die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Instandhaltung des Friedhofs nachkommen, so muß sie sich weitere Einnahmen beschaffen und sichern« Es widerstrebt daher keineswegs der Widmung der Anstalt« wenn die Beklagte durch Änderung der Satzung das Weiterbestehen der alten Erbbegräbnisse von der Zahlung der Be-weinkaufungsgebühr nach längeren Zeitabschnitten abhängig macht; auf diese Weise tragen die Inhaber der alten Erb-begräbnierechte in angemessener Weise zur Erhaltung der Anstalt in ihrer gesamten Anlage bei. ob die Beklagte die Verlängerung der Erbbegräbnisrechte von der Zahlung der Emeuerungs be träge abhängig machen darf.Hierauf bezieht sich in Wahrheit das - allerdings weit gefaßte - Peststellungsbegehren der Kläger, daß die neue Satzung ihre Rechte nicht berührt habe, lüt der Abweisung der Klage ist demgemäß eine Beeinträchtigung der Hechte der Kläger auch nur insoweit verneint, als die Beklagte den Portbestand der Hechte an die Zahlung der Be-w#inkaufungsgebühren knüpft. Darüber hinaus Peststellun-*gen.eu treffen, gibt der Sachvortrag der Kläger keinen per Umstand, daß die Kirchengemeinde vielleicht auch auf anderem Wege, etwa durch Erhebung von Kimhenumlagen, ' Damit erweist sioh das Feststellungsbegehren der Kläger als unbegründet« Die Klage ist vom Landgericht mit Hecht abgewiesen worden« Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ist daher die Berufung der Kläger zurückzuweisen, jedoch entfällt der Ausspruch über die Gesamthaftung der Kläger hinsichtlich der Verfahrenskosten, da die Voraussetzungen des § 100 Abs« 4 ZPO nicht verliögen» Bemerkt sei abschließend noch, daß auch die Vertreter der Auffassung, bei den älteren Erbbegräbnissen handele es sich um zivilrechtliche Befugnisse,' dafür halten, 4a£ flib Inhaber solcher Hechte observanzmäßig verpflichtet seien, die Hechte nach bestimmten Jahren gegen Erlegung einer weiteren Gebühr zu erneuern, widrigenfalls das

Zitierte Normen: § 318 ZPO Art. 14 GG
RechtFriedhofErbbegräbnisseAuffassungKlägerHechte

Volltext der Entscheidung

für das Nachschlagewerk! für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? ZPO §§ 318, 538, 549, 550, 565 Abs» 2
Rechtssatzt Hat das Oberlandesgericht die«auf Klageabweisung lautende Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurüclcverwiesen und hat keine Partei dagegen ein Rechtsmittel eingelegt, so ist im weiteren Verfahren auch das Revi-sionsgericht an die Rechtsauffcssung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtswegs gebunden, auf der das zurückweisende erste Berufungsurteil beruht.
2* Gesetz:	Kirchenrecht	-	Kirchenvermögensrecht	{Frieähofs-
recht)
RechtBsatz:	Erbbegräbnisse	von unbegrenzter Dauer an kirchli-
chen Friedhöfen können vom Anstaltsträger (Kirchengemeinde) durch Änderung der PriedhcfsOrdnung dahin beschränkt werden, daß ihr Fortbestehen von der Zahlung nach bestimmten Zeitabschnitten zu entrichtender Emeuerungsgebühren abhängig gemacht wird, wenn dies zur Bestreitung der für die Unterhaltung des Friedhofs anfallenden Kosten erforderlich ist»
Aktenzeichen: V ZR 153/56
Urteil des BGH vom 18» September 1957
I. LG Verden II. OLG Celle
 am
als
 Verkündet 18« September 1957
__ Justizobersekretär
 Urkündsbeamter der Geschäftsstelle
j. m Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde RI	____
vertreten durch den Kirchenvorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden-, Superintendenten StflHB in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Rev i s i ons klage rin
- Prozeßbevollmächtigter*
Rechtsanwalt
 gegen
i, den Malermeister Hermann V|
. Gr^B^s t ra ß e <
2r den Steuersekretär Ferdinand Si*
- v „ d *
m
in
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter*
Rechtsanwalt
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Tasche und der Bundesrichter Dr« Augustin, Schuster, Dr« Oechßler und Dr. Rothe
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Beklagten wird unter Aufhebung des Urteils des 1e Zivilsenats des Ober-landesgcrichts in Celle vom 14« Mai 1956 die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4, Zivilkammer des Landgerichts in Verden/Aller vom 28« April 1955 mit der Maßgabe zurückgcwiesen. daß im Urteilssatz die Worte "als Gesamtschuldner" entfallen.
Die Kläger tragen auch die Kosten des Be-rufungs- und Revisionsverfahrens«
V on Rechts wegen
 iksimissäi
Cie beklagte Kirchengemeinde legte im Jahre 1879 in BflMMHfeauf eigenem Grund und Boden einen Priedhof an, der heute die Bezeichnung, "alter Priedhof" führt# Seine Rechtsverhältnisse wurden mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden durch die Ordnung über die Bestimmung und die Benutzung des Kirchhofs der Kirchengemeinde	vom 13. Pebruar
•1879 geregelt. Danach ist der Kirchhof eine Einrichtung der evangelisch-lutherischen Gemeinde und gehört zu deren kirchlichem Permögen {§ l). Er ist in Pelder für Erbbegräbnisse und Reihenbegräbnisse abgeteilt (§ 3). Erbbegräbnisse sollten zunächst unter Berechnung der Selbstkostenpreise an die damals lebenden Bürger, Anbauer, Höf-nex* und Häuslinge nach los verteilt und vom Kirchenvorstand verliehen werden; später sollten höhere Preise verlangt werden dürfen 5)« Die Erbbegräbnisse werden nach der Verleihung Eigentum des Erwerbers, können aber weder •ausgetauscht noch verkauft, jedoch vererbt werden, sind aber dann den von den kirchlichen Behörden in Bezug auf die Benutzung der Gräber getroffenen Anordnungen unterworfen (§ 6). Sie fallen unentgeltlich unter bestimmten Voraussetzungen an die Kirche zurück (§ 16)„ Im übrigen trifft die KirchhofsOrdnung Bestimmungen Uber die Einfriedigung der Erbbegräbnisse, Grabdenkmäler, Unterhaltung der Gräber und die Gebühren für die Bestattung der Leichen. Während § 15 anordnet, daß jedes Reihengrab nach Ablauf der Terwesungsperiode von 25 Jahren wieder an die Kirche zui'ückfällt, enthält die Priedhofsordnung über die Dauer der Erbbegräbnisse keine Bestimmungen.
' Der Tater des Klägers zu 1 exwarb im Jahre 1885 nach Maßgabe dieser Kirchhofs ordnung einen Ex'bbegräbnisplatz \Nr. 20 521) mit acht Einzelgrabstellen. Nach seinem und
 seiner Ehefrau Tod ging das Hecht auf den Kläger zu 1 im Wege des Erbganges über*
* *
Untem 21. August 1915 stellte die beklagte Kirchen-gemeinde eine neue KirchhofsOrdnung auf. In ihr wurden, teils mit sprachlichen Abweichungen, teils auch mit sachlichen Abänderungen, die Vorschriften der KirchhofsOrdnung ,von 1879 wiederholt. So bestimmt § 5, daß die Erbbegräbnisse, nach der Verleihung zur Verfügung des Erwerbers stehe 'jjedocli mr bahiff-Benutzung der Begräbnisstellen und vorbehaltlich der durch die Behörden angeordneten Beschränkungen der Benutzung. Auch in dieser KirchhofsOrdnung fehlen Bestimmungen über die Bauer der Erbbegräbnisse-. In § 17 schreibt sie noch vor, daß die vor Erlaß der Kirchhofsord-nüng an Grabstellen begründeten Privatrechte durch die Einführung der neuen KirchhofsOrdnung nicht berührt werden. 1
Unter der Geltung dieser EriedhofeOrdnung hat die Schwiegermutter des Klägers zu 2 im Jahre i9lt> einen Erbbegräbnisplatz {Hr. 30 -124) mit vier EinzelgrabBtel-len erworben. Inhaber des Hechtes ist nach ihrem Tod (1934) die Ehefrau des Klägers zu 2 und dann der Kläger geworden.
Schließlich hat mit Genehmigung der kirchlichen und staatlichen Aufsichtsbehörden die beklagte Kirchengemeinde unterm 20. Oktober 1951 eine Kirchhofs Ordnung erlassen. Berei für die Hechte der Kläger maßgebenden Bestimmungen -'.-§§• 16 uüd ,27) Iahten wie folgt*
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§ 16
Erbgräber *'Wahlgräber)
Rechte und Pflichten für die Besitzer von Erbgräbem
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2p Die Nutzungsrechte an Erbgräbern werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühren erworbene Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt.
Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne Zustimmung des Kirchenvorsfcandes ist unzulässig, Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre festgesetzt«
3« In den Erbgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden« Die Beisetzung anderer Personen bedarf besonderer Genehmigung, Als Angehörige geltens
a)	Ehegatte,
b)	Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
c)	die Ehegatten der unter b) bezeichnten Personen,
4p Erbgräber müssen spätestens sechs Monate nach Erwerb der Benutzungsrechte gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Geschieht das trotz Aufforderung nicht, so können sie vom Kirchenvorstand eingeebnet und eingesät werden,
5« Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung des Kirchenvorstandes gegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr auf weitere 30 Jahre verlängert werden.
Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann der Kirchenvorstand über die Grabstätte anderweitig verfügen; zuvor soll hierauf durch öffent liehe ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen werden,
6,
0 0 0 0 *0
§ 27
Zeitpunkt des Inkrafttretens
1.	Diese Ordnung tritt mit aem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
2.	Mit dem .Tage des Inkrafttretens werden alle für das Begräbniswesen bisher erlassenen Bestimmungen hinfällig»
3.	Zur endgültigen Klärung der schwebenden Nutzungsvertragsverhältnisse für Erbgräber (Wahlgräber) auf dem hiesigen Malten" Friedhof werden folgende Bestimmungen erlassen:
a)	Alle bis 31*12.1923 erworbenen Nutzungsrechte erlöschen am 31*12»1953 oder müssen nach den Grundsätzen dieser Friedhofsordnung neu erworben werden.
b)	Alle nach dem 1.1.1924 erworbenen Nutzungsrechte erlöschen 30 Jahre nach ihrer Erwerbung oder müssen nach den Grundsätzen dieser FriedhofsOrdnung neu erworben werden.
c)	Die unter a) und b) oben vorgenommene Festsetzung des Stichtermins wird zusammen mit einem Auszug aus dieser FriedhofsOrdnung den nach Anschrift bekannten Erbbegräbnisinhabern nach Inkrafttreten zugesteilt* Für alle nicht nach Anschrift bekannten Personen erfolgt dreimalige Veröffentlichung im amtlichen Kreisblatt. Danach tritt für alle unter a) betroffenen Personen die aktive und passive Anwendung des § 16 Abschn. 5 ein»
Das gleiche tritt für die unter b) genannten Personen sinngemäß ein. In jedem Fall hat der Kirchenvorstand die öffentliche Bekanntmachungspflicht erlöschender Nutzungsrechte.
DieserKirchhofsordnung ist eine Gebührenordnung bei-gefügt, die u.a. für jede Verlängerung des Hechtes an Wahlgräbern - Erbgräbem - (Beweinkaufung) -für die Mitglieder der Kirohengeraelnde eine Gebühr von 60 DM vorsieht,
 während für den Erwerb eines WaW grabes mit zwei Grabstellen 120 UM zu entrichten sind«
Auf Grund des § 27 der neuen Kirohh' fsordnung hat die Beklagte auch die Kläger aufgefordert, sich durch Zahlung der Beweinkaufungsgebühr ihre Erbbegräbnisse zu erhaltenj andernfalls über die Plätze verfügt werde« Bie Kläger haben dem widersprochen und mangels gütlicher Einigung den Klageweg beschritten«
Sie vertreten die Auffassung, ihre Rechtsvorgänger hätten auf Grund der mit der Beklagten abgeschlossenen Verträge immerwährende, zeitlich unbegrenzte Rechte privater Natur auf Benutzung der Grabplätze erworben; diese Rechte hätten dinglichen bezw« <bligatorischen Charakter« Die Beklagte könne sie nicht einseitig durch eine Fried-hofsordnung beschränken, entziehen oder ihr Fortbestehen von der Zahlung weiterer Beträge abhängig machen« Ihre privatrechtliche Natur könnten diese Rechte auch nicht durch eine zwischenzeitliche V/andelung in der rechtlichen Beurteilung der Erbbegräbnisse verloren haben« Es gehe nicht an, aus dem Charakter des Friedhofs als Öffentlich-rechtlicher Anstalt zu folgern, daß die Benutzungsrechte Öffentlich-rechtlicher Art seien« Maßgebend sei vielmehr, ob sich bei Begründung eines Erbbegräbnisses die Kirchengemeinde und die Erwerber als gleichberechtigte Subjekte begegnet seien« Dies sei hier der Fall« Die nunmehr herrschende öffentlich-rechtliche Beurteilung solcher Rechte sei für die früher begründeten Ansprüche nicht maßgebend. Keinesfalls sei der Kirchengemeinde verwehrt gewesen, nach Aufstellung der KirchhofsOrdnung privatrechtliche Verträge über die Nutzung von Gräbern abzuschließen. Die fraglichen Rechte seien überdies, gleichgültig ob man sie als
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Privatrechte oder als subjektiv-öffentliche Rechte bezeichne, durch das Grundgesetz geschützt; nur im Wege der Enteignung könnten sie entzogen werden und dann nur gegen Entschädigung. Ein Eingriff in die wohlerworbenen Rechte werde auch nicht durch die finanziellen Bedürfnisse der beklagten Kirchengemeinde gerechtfertigt, da diese die Möglichkeit habe, ihre Unkosten durch Umlagen und Gebühren von den Priedhofsbenutzem einzuziehen.
Die Kläger haben beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, jede Beeinträchtigung der Kläger hinsichtlich der ihnen zustehenden Erbbegräbnisplätze zu unterlassen und ihnen sowie ihren Erben die ungestörte Benutzung der Erbbegräbnisplätze zu gestatten,
 hixfsweise
festzustellen, daß ein Eingriff in die Rechte der Kläger an den' genannten Erbbegräbnisplätzen nur gegen angemessene Entschädigung zulässig sei.»
Eie Beklagte hat" Klageabweisung beantragt.
Sie hat zunächst geltend gemacht, daß für den Anspruch der Kläger der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben sei; denn es handle sich um öffentlich-rechtliche Beziehungen zwischen den Parteien im Rahmen der jeweiligen Anstaltsordnungen» Im übrigen stünden die Nutzungsrechte, ob man sie als Privatrechte oder subjektiv-öffentliche Rechte bezeichne, von je her unter dem Vorbehalt, daß sie von der Beklagten im Rahmen ihrer Anstsltsautonomie abgeändert werden dürften. Die zeitliche Beschränkung der
 Nutzungsrechte habe sich als notwendig erwiesen, um die erforderlichen Mittel für die Unterhaltung des Priedhofes aufzubringen} das Vermögen der Xirohengemein-de sei durch zwei Geldentwertungen verloren gegangen.
Es handle sich nicht um eine Enteignung der Inhaber der Erbbegräbnisse; diese Hechte ließen sich durch Zahlung
 geringer Gebühren aufrecht erhalten.«
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Das Landgericht hat die Klage zunächst wegen Unzulässigkeit dea Rechtsweges 'abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger wurde jedoch das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Bas Berufungsurteil ist nicht angefochten worden«
Bas Landgericht nat im weiteren Verfahren die Klage nunmehr aus sachlich-rechtlichen Erwägungen abgewiesen» Auf die Berufung der Kläger hin gab das Oberlandesgericht ihrem in der Berufungsverhandlung gestellten neuen Antrag statt und stellte unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils fest, daß die Hechte der Kläger an den . auf Grund der Kirchhofs Ordnungen, der Beklagten vom 13« Eebruar 1879 und 21« August 1915 erworbenen Erbbegräbnissen durch die Bestimmungen.der §§ 16 und 27 der Kirchhofsordnung vom 20. Oktober 1951 nicht berührt wer-deno	*	»	,	*
Mit der vom Berufungsgericht zugelassehen- Revision. .. verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter; die Kläger bitten um Zurückweisung des Hechts«.
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1. Das - erste - Berufungsurteil vom 25* Oktober 1954 lautete auf Aufhebung des landgeriohtlichen Erkenntnisses vom 24- März 1954 und auf Zurückverweisung der Sache an das Landgericht„ Die Urteilsbegründung, die zur Auslegung des Urteilssatzes heranzuziehen ist, läßt keinen Zweifel, daß das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Hechtsweges bejahte0 An diese Entscheidung ist. auch das Hevisionsgericht gebunden- Bas ergibt sich aus folgenden Überlegungen;
Bas Landgericht durfte im weiteren Verfahren von der die Zulässigkeit des Hechtswegs bejahenden Auffassung des-Berufungsgerichts nicht abweichen. Sie bildete den Rechtsgrund für.die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils vom 24c März 1954. An sie war daher das Landgericht als das untere Gericht für das weitere Verfahren gebunden- In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß insoweit § 565 Abs- 2 ZPO sinngemäß zur Anwendung zu kommen hat .(HG SeuffArch Bd„ 69, 375, 377; Stein/Jonas/Schönke ZPO Iß. Aufio § 538 IX 2; Seuffert/Walsmann ZPO 12- Aufl.
§' 538 i d). Entsprechend der Rechtslage in der Revisionsinstanz ist dann aber auch anzunehmen, daß das Berufungsgericht selbst an die von ihm vertretene Rechtsauffassung gebunden blieb (RG WarnRspr 1934, 348, 351)«. Daß das Revisionsgericht an seine Reohtsauffassung, die den Grund für .die Aufhebung eines Berufungsurteils bildete, gebun-. den bleibt, wenn die Sache erneut an das Revisionsgerieht zurückgelangt, hat nämlioh das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen; es hat seine Auffassung aus dem dem § 565 Aba -.2 ZpO entnommenen Grundgedanken entwickelt tRGZ 94,
TI, 15s 124- 164, 166, 322, 324j 149, 157, 163 f; vgl. auch
10 -
Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 7» Aufl« 3 688 III 1 b vorletzter Absatz)» Auch im Schrifttum wird, wenn auch teilweise unter Berufung auf § 318 ZPO, die Meinung vertreten, daß das Berufungsgericht von seiner ' Rechtsauffassung nicht mehr abgehen dUrfe, wenn die Sache im weiteren Verfahren erneut an es zurückkommt (Stein/ Jonas/Schönke.aaO IX 3$ Seuffert/Walsmann aaOj Rosenberg aaU So 665 III 3)o Für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 28» Oktober 1954 {BGHZ 15» 122)
/dar ge legt; daß nach Aufhebung und Zurückverweisung vom Landgericht an das Amtsgericht nicht nur dieses, sondern auch im erneuten Beschwerdeverfahren sowohl das Beschwerdegericht wie auch das Gericht der weiteren Beschwerde an die • der aufhebenden und zurückverweisenden Beschwerdeentscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung gebunden sei. Biese Entscheidung hat zwar Widerspruch gefunden (Bettermann, RJW 1955, 262). Ber erkennende Senat trägt indes keine Bedenken, für das Gebiet des Zivilpro-seßrechtes in Übereinstimmung mit der angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts eine Bindung des Berufungsgerichts an die seinem ersten Urteil zugrunde liegende rechtliche Beurteilung zu bejahen« An diese Beurteilung.
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ist .dann aber auch das Revisionsgericht gehalten« Bas Berufungsgericht kann nämlich keinen Rechtsverstoß begangen haben, wenn es.seine Bindung, wie dargelegt, beachtet hat.*' Las ist für das Revisionsgericht entscheidend« Es hat seine Rächprüfung auf Rechtefehler des angefochtenen" Ur-teils zu beschränken. Es kann in einem so gelagerten Palle daher nicht darauf ankommen, ob es die Entscheidung
 des Berufungsgerichts zur Frage der Zulässigkeit des
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Rechtswegs auch sachlich billigt« Da.die Beklagte gegen das Berufungsurteil vom 25. Oktober 1954 kein Rechtsmittel
 eingelegt hat, muß sie es hinnehmen, daß das weitere Verfahren auf der Grundlage der im Urteil vom 25« Oktober i954 vertretenen Rechtsauffassung fortgeführt wird«
Bei einer Aufhebung und Zurüekverweisung tritt also für das. weitere Verfahren weitgehend die gleiche Bindung ein, *rie sie mit einem Zwischenurteil über die Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 275 ZPO) verbunden ist« .
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Dem Berüfungsurteil vom 25« Oktober 1954 lag allerdings der Antrag der Kläger zugrunde, die Beklagte zur . Unterlassung jeder Beeinträchtigung hinsichtlich der Grab-behützung und zur Gestattung einer ungestörten Nutzung zu verurteilen* Durch den in der Berufungsverhandlung vom 24. April 1956 gestellten Klageantrag,' festzustellen, daß die Rechte der Kläger von der PriedhofsOrdnung des Jahres 1951 nicht berührt worden seien, hilfsweise, daß ein Eingriff in jene Rechte nur gegen angemessene Entschädigung zulässig sei, verlor indes'das erste Berufungsurteil nicht die im vorstehenden beschriebene Bindungskraft« Die Verurteilung zur Unterlassung und Gestattung hatte gerade die Prüfung der Rechtsfrage zur Voraussetzung, ob etwa die Rechte der Kläger von der neuen Priedhofsordnung be-rührt worden sind und ob es sich um unzulässige Eingriffe der Beklagten handelt« Hit der Bejahung des Rechtswegs für das ursprüngliche Klagebegehren war somit auch der Rechtsweg für .das Peststeilungsverlangen bejaht.«
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.2« Die Vorinstanzen haben übereinstimmend angenommen, daß; den Klägern Ansprüche privatrechtlicher Natur gegen die Beklagte nicht zustehen« Sie vertreten die Auffassung; )aab' das Recht an Grabstätten auf gemeindlichen und kirchlichen Priedhöfen von je her dem Verwaltungsrecht,
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und zwar den'fischt der Öffentlichen Sachen artgehöre.
Pie Friedhof8Ordnungen hätten in Wirklichkeit ein öffentlich-rechtliches BenutzungsVerhältnis zwischen der Ah-s.talt und den Benutzern im fiahmen der Autonomie des An-8taltsträgere hergestellt. Pie Kläger hätten nicht dargetan , daß ihnen die beklagte Kirchengemeinde im Wege eines privatr'echtlichen Vertrages fischte dinglicher oder . obligatorischer Art eingeräumt hätten, Es sei daher von der durch die beiden Friedhofsordnungen von, 1879 und 1915 geschaffenen Öffentlich-rechtlichen Grundlage der
 zwischen den Parteien bestehenden Beziehungen auszugehen»
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. Biese Ausführungen werden von den Parteien nicht beanständet» Im Ergebnis ist ihnen auch beizutreten.
Mit der Errichtung von Friedhöfen kamen und kommen die Kirchengemeinden nicht etwa nur einem religiösen Bedürfnis nach, sie erfüllen damit eine Aufgabe, die an sich in den Bereich staatlicher und kommunaler Tätigkeit fällt. Vielfach wird in .den einzelnen Lendesgesetzgebun-gen den Kirchengemeinden die Pflicht zur Anlage von Frieflhöfen auferlegt. Wo kein* anderer' Friedhöf vorhanden ist, muß der kirchliche Friedhof benutzt^erden» Pie' Friedhöfe sind demnach zu dem öffentlichen Gebrauche durch Widmung bestimmte Sachen; zusammen mit den für die Unterhaltung erforderlichen Sachen stellen sie eine Anstalt des öffentliche^ fiechtes dar (RGZ 144, 285, 286; Peters,
 Läbrbüch der Verwaltung S. 1£7).
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Mit der Feststellung, daß der Friedhof der beklagten Gemeinde eine unselbständige Anstalt des Öffentlichen
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JlephAea ist - in der Friedhofs Ordnung von 1879 wird aus-
 
drücklich von einer Einrichtung der Kirchengemeinde ge$prochen -, ist allerdings nicht schon die rechtliche Hatur der Beziehungen zwischen dem Anstaltsträger und den Rriedbofsbenutzern, im vorliegenden Palle zwischen den Parteien, festgelegt. Denn den Ki-chengemeinden als Trägern der öffentlichen Anstalt stand und steht es frei, • über die Nutzung dieses ihres Vermögensteiles mit den Geneindemitgliedera auch privatrechtliche Vereinbarungen .Zu treffen und hierzu allgemeine Richtlinien zu erlassen ,’Porsthöf f, Lehrbuch des Vsrwaltungsrechtes, Allgemeiner Teil 6. Auflo ,S. 341; BVerwG Bd,. , 63, 66; Berner, Das Bestattungswesen in Preußen S. 101). Das Reichsgericht hat denn auch früher den Erwerb eines Erbbegräbnisses stets als ein Rechtsgeschäft privatrechtlicher Art angesehen', das in der Regel dinglichen Charakter trage (RGZ 12, 280« 284; RGZ 8, 200, 202; Gruchot Bd. 26, 1022 Hr. 136; Bd. 57; 1045).. Ihm sind noch die Oberlandesgerichte Hamm (JW 1933, 2014) und Düsseldorf («TW 1933. 1338) gefolgt. Im Schrifttum wurde diese Auffassung vertreten von v.Wittken (Gruchot Bd. 26, 662, 666), Schoen (Evangelisches Kirchenrecht in Preußen, Bd» 2, 536) und in •neuerer Zeit von Kiwitz (Das Bestattungswesen in Preußen 1932.S. ,46/48), Degenhardt (Das Recht des Erbbegräbnisses 1938 S. 28, 35 ff)» Berner,aaO; Brunner (Das Pried-hofsr* und «Bestattungsrecht 1927 S. 97; derselbe 'Handbuch für PriedhöfSr und.Bestattungsämter 1935 S. 49 f), Jäckel (DÖV 1954, 141) und Graff (Staats- und SSlbstverwaltung 195.1 S.* 89). Ausgehend von dem Gedanken, der Priedhof sei eine Sache, die dem allgemeinen Gebrauch gewidmet sei, ytnd, unterliege nur insoweit öffentlich-rechtlichen Vor-' .schrien, als öffentliche Interessen zu beachten seien, darüber hinaus unterstünden alle Rechte dem Pxivatreohte, hat man die Auffas sung*vertreten, daß die Regelung der
 
Beziehungen zwisohen Gemeinden und nutzungsberechtigten dem Privatreoht angehöre« Bas Reichsgericht hat sich Bpäter von dieser Meinung abgewendet.- Wenn sich das Gerne indemitglied nicht» durch besondere Verträge besondere Rechte verschaffe, sondern der Friedhofsordnung unterwerfe, so sei kein Raum für die Auffassung, daß beim Er-werb eines Rechtes auf eine Grabsteile jeweils ein ' privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Anstaltsträger ' und' dem Anstaltsbenutzer zustande koÄme» Die > Rechte und . Pflichten ergäben sich vielmehr unmittelbar aus der Pried-höfsördnung, beruhten damit auf öffentlichem Recht und den öffentlich-rechtlichen Befugnissen des Anstaltsträgere (RGZ 144, 285, 287; 157, 246, 249 f). Biese Auffassung vertreten auch die Verwaltungsgerichte (BVerwG vom 28. Mai 1954 MDR 1955, 202; Stuttgart ESVGH 2, 166, 169; '* Münster, Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster und Lüneburg Bd. 7, 151, 152 f; Koblenz, Amtliche Sammlung dieses Oberverwaltungsgeriohtes Bd* 3, 123;
Lüneburg. ZeK Bd«. 3, 424 und Arnsberg, ZeK 426). Auch im Schrifttum überwiegt diese Auffassung? H$binger 'VerwaD-tungsrecht, Allgemeiner Teil 132 f)jjellineck, Verwaltungsrecht 3. Auf1. .Sc 512; .VoTuregg/Verwaltungsrecht 1956 . S/87; -Steffens (Der kommunale Bienst 1952 Sc 88, 90), .Italisch (DVB1 1952, 620, 622), Bornssiff (Fischers Zeitschrift Bd« 65 Sc 145, 202 ff), Kumms (Bas Hutzungsrecht an Erbbegräbnissen; Biss« Göttingen 1950 S. 49 ff), Gaedke (Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts 1954 S, 83 f), . Ress (Friedhof und Grabstätte im Privatrecht, Biss« Gießen 193^ S„ 60) und Laforet (Festschrift für Eichmanp S. 4-91,
. , 5Ö1, 510, 511). Dieser Beurteilung werden auch die älteren "Erbbegräbnisse unterwerfen (Kalisch aaO; Steffens aaö; . •
. Gaödke aaO So 96)«	,	*
Aus dem Saohvorfcrag der Kläger ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Toraussetzungen vorliegen, deren Vorhandensein nach der herrschenden Meinung die Auffassung rechtfertigt, daß privatrechtliche Beziehun-gen zwischen Anstaltsträger und Friedhofsbenutzer beste-
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hen. Wenn in de? Friedhofs Ordnung vom'Jahre 1879 mitunter Rechtsbegriffe des bürgerlichen Rechtes (Kauf, Eigentum) verwendet, werden, so ist dies damit zu erklären, daß man
.sich zur damaligen Zeit auch bei öffentlich-rechtlichen
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Verhältnissen-.;in der Sprache, des Zivilrechts auszudrücken pflegte..Der*Gebrauch des Wortes Eigentum‘bedeutet hier Inhaberschaf t\von Rechten. In beiden FriedhöfsOrdnungen (1879 und 191.5) wird festgesteilt. daß die Rechte den Benutzern "verliehen" werden. Biese erhalten somit durch einen hoheitlichen Akt ihre Befugnisse. Bie Beklagte behielt Sich die Aufsicht Übsr die Ausübung der Benutzung vor. All dies entspricht dem Charakter einer Verleihung von Sonder-nutzungen. Ber Umstand, daß in § 17 der Friedhofs Ordnung vom Jahre 1915 von Privatrechten gesprochen wird, besagt nicht, daß gerade die auf Grund der FriedhofsOrdnung Von 1879 erworbenen Erbbegräbnisse nach Auffassung der Beklagten Privatrechte seien. Selbst wenn dies aber die Meinung der Beklagten gewesen sein sollte, so ist' dies für dib -rechtliche Würdigung nicht maßgebend, denn entscheidend £$t'-nicht die Auffassung der Parteien über die rechtliche
 des Erbbegräbnisses, sondern dessen wirklicher Reohts-
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. ; --;5. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, die beklagte Kircbengemeinde sei im Rahmen ihrer Aastaltsautonom Mb nicht befugt, die Erbbegräbniese der Kläger auf eine . tstestimmte Zeitdauer zu beschränken»
.Die Schranken, die dem Gesetzgeber durch Art» 14 und 19 GG gezogen seien, hätten auch für die Satzungsbefugnisse aller kommunalen und kirchlichen Körperschaften Geltung» Die Präge, ob die Eigentumsgarantie sich auch auf subjektiv-öffentliche Hechte beziehef sei allerdings umstritten» Jedenfalls sei indes Art» 14 GG auf solche Öffentlichen Hechte anwendbar, die dem Inhaber einejdem Eigentum ähnliche Hechtsposition verschafften»
Das'sei gerade für die-Erbbegräbnisse zü bejahen» Vergleiche . man die in beiden PriedhofsOrdnungen getroffenen Bestimmungen über Erbbegräbnisse und Reihengräber, so ergäbe' sich, daß im ersten Palle den Toten der Pamilie ei-
nes Erwerbers eine bleibende Ruhestätte an bestimmte!! Stellen des. Friedhofes zugesichert werden sollte» Diese Regelung stehe unter dem Leitgedanken der Ewigkeit der Sippe; deren einzelne Mitglieder sich in einer als endlos gedachten Aufeinanderfolge von Geburt .und Tod ablös en. und deren sterbliche >fiüllen Über den Tod hinaus an einer gemeinsamen Ruhestätte verbleiben» Bier könnten sich die lebenden Mitglieder der Pamilie zu Totenfeiern und zu stillem Gedenken immer wieder zusammenfInden» Die' Kirchengemeinden hätten sich Eingriff in$die Substanz dieser Rechte nicht Vorbehalten, sondern lediglich Einschränkung in deren Ausübung» Den Erwerbern sei also eine sehr weitgehende, 'fest'umgrenzte, immer währende Sachherrsbhaft an den yer-
liehenen Grabplätzen zugebilligt'worden. Der.Träger der Anstalt: Habe nicht} das* Hecht, schlechterdings und^ ohne ■Yjfsde'n Vorbehalt im Wege späterer Änderung der Benutzungsordnung. -früher erworbene Nutzungsrechte einzuschränken, selbst wenn es der AnstaltBzweck erfordere» Denn der An-etaltsträger sei nioht besser gestellt als.der Gesetzgeber selbst» Von einer Gefährdung des Anstaltszwoökes könne aber nach der eigenen Darstellung dar Beklagten keine Hede
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sein» Denn die Neuerung greife nicht etwa aus Platzmangel ein, sondern lediglich aurf finanziellen Gründen. Dazu würde es aber genügen, du roh Erhebung von Umlagen, an denen sich auch die Inhaber der alten Erbbegräbnisse beteiligen müßten, den erforderlichen Mehrbedarf - aufzubringen, Die Umwandlung aller alten Erbbegräbnisse in sogenannte Wahlgräber von bestimmter Nutzungsdauer sei nicht geboten.- Subjektiv Öffentliche Hechte auf dauernde Sonderbenuteung an öffentlichen Sachen könnten überdies grundsätzlich nicht' entzogen werden.. Der Anstaltsträger dürfe..zwar im Rahmen seiner Anstaltsautonomie durch die AnstaitsOrdnung Inhalt und Schranken des.Nutzungsrechtes ordnen und nep bestimmen, er dürfe aber nicht die Rechte in* ihrem Wesensinbalt antasten. Durch die Neuordnung der Beklagten seien die verfassungsmäßigen Schranken' Über- • schritten worden. Die alten Erbbegräbnisse seien grundsätzlich auf die Dauer von vielen Generationen bis zu dem Erlöschen der berechtigten Fsmilien verliehen worden,. Dieser wesentliche Gehalt der Rechte sei durch die Friedhof eordnung von 1.9*51 angetastet worden. § 27 Abs. 3 der Friedhofs Ordnung von 1951 sei daher als nichtig anzu-sehen.
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Die Revision hält an der Auffassung der Beklagten fest, daß der Anstaltsträger jederzeit berechtigt sei, d£e Friedhofsordnung, zu ändern und damit, ‘auch die Regelung der Erbbegräbnisse abzuändem. Diese Rechte könnten nur*ip Rahmen.der jeweils-geltenden Statuten geltend gemacht werden.' Eine Entrechtung stelle daher die Abände-•rung der Friedhofsordnung. nicht dar. Gegenüber Rechten einer .autonomen Körperschaft, die ihren Mitgliedern zugewendet werden, könne Art.-14 SG nicht zur Anwendung kom-joen, denn die Anstaltsautonomie müsse stets bestehen blei
 ten* Schließlich werde der Urteilssatz von den Gründen nicht.getragen. Denn hier sei lediglich von einer Unwirksamkeit des § 27 Abs. 3 der KirchhofsOrdnung die Rede, während der Urteilssatz sieh auf den vollen Wortlaut der §§16 und 27 beziehe.
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Die Auffassung des Berufungsgerichts hält diesen An-.griffen nicht stand. Auf die Präge, ob auch subjektiv-öffentliehe Hechte vom Schutz des Art. 14 GG erfaßt werden (vgl. BGHZ 6, 278,.andererseits BVerfBE Bd. 1, 264,. 278; 2, 381, 401? 4, 219, 240, ferner Porsthoff NJW 1952, 1249) braucht nicht eingegangen zu werden. Das mit der Verleihung des Erbbegräbnisses erworbene Hecht kommt mit der.Einschränkung zu dem Entstehen, daß es unter gewissen Voraussetzungen vom Anstaltsträger einseitig abgeändert und aufgehoben werden kann. Macht der Anstaltsträger von dieser Befugnis Gebrauch, so kann von einer Enteignung nicht gesprochen werden.
Durch die Verleihung eines Erbbegräbnisses wird, wie ausgeführt wurde, ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Anstaltsträger und dem Benutzer begründet. Man hat dieses Verhältnis vielfach als einen Öffentlich-rechtlichen Vertrag bezeichnet, auf den die Vorschriften des bürgerlichen Hechtes (etwa über die Miete) sinngemäß Anwendung finden könnten (so RGSt 58, 173, 178; Sachs.
0berverwaltung8gericht JW 1927, 476 Hr., 1; Bayerischer
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Verwaltungsgerichtshof, Bayer. Gemoindeverwaltungszeit-
^schrift 1928, 259)c Die Vorschriften der Priedhofsord-
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nüngen stellen jedoch objektives Recht dar. Sie sind keine Geschäftsbedingungen, sie bilden nicht die Grundlage für Vertrageverhältnisse (RGZ 157, 246, 250; Laforet aaO S. 511. 512)v In Wirklichkeit liegt in der "Verleihung"
eines Erbbegräbnisses eine Zulassung zur Anstaltsnutzung in der besonderen Form des Erbbegräbnisses, also die Gewährung einer Sondernutzung vor (Forsthoff aaO S» 339» 346; Ne'oinger aaO S„ 132 und Fußnote 46; Ealisch aaO So 623)o Aus dor Verleihung erwächst dem Erwerber ein aub^ektiv-öffentlicheB Hecht, das grundsätzlich, solange ,die Benutzungsordnung, nach deren Maßgabe es erteilt ist, besteht, nicht entzogen werden kann* Der Erwerber erlangt indäs das Hecht kraft des in der Anstaltsordnung erklärten Villens des Anstaitsträgere. Indem er sich das Reclit verleihen läßt.,' begibt er sich in'ein besonderes Unter-ordntmgsverhältnis. Er unterwirft sich der Anstaltsordnung freiwilligl Denn er war nicht gezwungen, gerade ein Erbbegräbnis. zu erwerben. Das bedeutet, daß er das Hecht so lange innehat, als der in der AnstaltsOrdnung erklärte Wille des Anstaltsträgers besteht, solange also die An-staltsordnung in Kraft ist« Kraft seiner Autonomie ist aber der Anstaltsträger befugt:, die Anstaltsordnung zu ändern und damit in die Hechte der Erwerber von Erbbegräbnissen einzügreifen« Die Auffassung des Berufungsgerichts.,' mit‘der Verleihung habe die Beklagte sich des Hechtes zur Abänderung und Aufhebung der AnstaltsOrdnung begeben, trifft nicht zu« Eine selbstgewählte Einschränkung läßt sich aus den Satzungen nicht entnehmen. Keine der in Frage kommenden Ordnungen enthält eine Bestimmung, daß ihre Abänderung unzulässig oder nur mit Zustimmung der Benutzer gestattet sei. Eine solche Bindung würde auch dem mit der Errichtung der Anstalt verfolgten Zwecke .widerstreben. Die Anstalt soll der Allgemeinheit dienen. Venn dieses Ziel eich nur dadurch erreichen läßt, daß in die Rechte .der Benutzer eingegriffen wird, so muß das Einzelinteresae den Belangen der Allgemeinheit weichen.
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Erbbegräbnisse sind somit keine unabänderlichen Rechte» Ihre Beschränkbarkeit.liegt vielmehr in ihrem Wesen» Kraft seiner Autonomie kann der Anstaltßträger durch Abänderung der Satzung auch die Rechte der Inhaber von Erbbegräbnissen schmälern und einsohränken, wenn
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nioht gar aufheben» Er bedarf hierzu keiner besonderen
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Ermächtigung; .
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Rer Senat folgt damit der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungegericfcts.(PrOyG 24, 87; 80, 47}
 PrVBl 24, 87; 52, 740; JW 1927,.1285 Nr» 2; .1951, 676 und 1742), der sich auch die Verwaltungsgerichte der Bundesrepublik abgeschlossen haben (Münster aaO; Koblenz aaO). Was in diesen Entscheidungen vornehmlich für die gemeindlichen Priedhöfe ausgeführt worden ist, gilt auch für die Pried-höfe der Kirohengemeinden. Auch diese werden hierbei innerhalb ihrer Anstaltsautonomie tätig»
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Preilich sind der Befugnis des Anstaltsträgers, die AnstaltsOrdnung abzuändern und damit in die bereits erworbenen Nutzungsrechte einzugreifen, Grenzen gesetzt» »Sie ergeben .sich aus dem Gesetz, Herkommen und im besonderen .aus der Widmung der Anstalt für den öffentlichen Gebrauch» Alle Eingriffe in erworbene Rechte müssen ihre Rechtfferti-gun&.in'der Erreichung des Zieles haben, dem die Anstalt ,gewidmet ist«- -
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, Pa$ft.man, ob die' Satzungsänderung, diedurch die neue Priedhofs ordnung von 1951 herbeigeführt wurde, sich in diesen Schranken gehalten hat, so ergibt sich folgendes:
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' Pür die auf Grund der Priedhofsordnungen von 1879 und 1915 erworbenen Erbbegräbnisse waren zeitliche Begrenzungen nicht vorgesehen» Wenn § 27 Abs» 3 der Priedhofeordnung
 vom Jahre "95! versieht. daß diese Hechte zu dem 31» Dezember 1953 erlöschen oder nach Maßgabe der neuen Satzung neu erworben werden müssen* so stellt diese Neuregelung einen Eingriff in die alten Erbbegräbnis-rechte dar.. Sie hat die Bedeutung, daß die Kläger nur nach Zahlung der Beweinkaufungsgeblihr die Verlängerung ihrer Hechte um 30 Jahre erreichen und später auf die > gleiche Weise den Fortbestand der Erbbegräbnisse sichern können» Diese Regelung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken» Der ’»Kaufpreis'1, den die ursprüng-.Tlohen Erwerber der. Erbbegräbnisse seinerzeit entrichteten, stellt nicht.nur das Entgelt für die Überlassung der Grabstellen dar«. Damit} hatten die Erwerber auch einen Beitrag zu den Kosten geleistet, welche die beklagte Kirchengemeinde zur Unterhaltung des Friedhofs in seiner gesamten Ablage zu tragen hat. Sie muß dafür Sorge tragen, daß auch die in den Erbgräbem bestatteten loten in dem Friedhof eine würdige Ruhestätte gefunden haben. Die Durchführung dieser Aufgabe kostet Geld. Seit dem Erwerb der Erbbegräbnisse durch die Hechtsvorgänger der Kläger ist das Vermögen der Beklagten durch zweimalige Geldentwertungen susammengeschrumpft« Will die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Instandhaltung des Friedhofs nachkommen, so muß sie sich weitere Einnahmen beschaffen und sichern« Es widerstrebt daher keineswegs der Widmung der Anstalt« wenn die Beklagte durch Änderung der Satzung das Weiterbestehen der alten Erbbegräbnisse von der Zahlung der Be-weinkaufungsgebühr nach längeren Zeitabschnitten abhängig macht; auf diese Weise tragen die Inhaber der alten Erb-begräbnierechte in angemessener Weise zur Erhaltung der Anstalt in ihrer gesamten Anlage bei. Die Kläger haben nicht behauptet, daß die geforderten Gebühren, gemessen an den Ausgaben der FriedhofsVerwaltung, unzu demutbar hoch seien. Nummer 5 des § 16 der neuen Satzung, die gemäß
 
§ 27 Hr. 3a entsprechend für die alten Heohte anzuwen-den ist; bestirnt allerdings, daß die Hutzungsrechte "durch besondere Genehmigung" des Kirchenvorstands verlängert werden* Würde sich unter dem Erfordernis der besonderen Genehmigung der Wille des .Anstaltsträgers verbergen, nach freiem Belieben die Verlängerung der Hechte auszusprechen -oder zu versagen, so wäre die Bestimmung für* die Inhaber der alten Hechte unverbindlich. Willkürliche Entscheidungen haben auch hier vor dem Hechte keinen Bestand. Beispielsweise wäre die Versagung der Verlängerung "Unbeachtlich, wenn sie darauf zurüokzuführen wäre« daß die Kläger die Beklagte in den gegenwärtigen .Rechtsstreit verwickelt haben. Es bestehen indes keine Anhaltspunkte, daß 'die Beklagte die Änderung der Satzung in diesem Sinne verstände# wissen will, daß sie also sich freie Entscheidungsmöglichkeit schaffen wollte. Vielmehr hat die Beklagte noch in der RevisionsVerhandlung erklärt, nach Zahlung der Seweinkaufungsgebühr würde sie ohne weiteres die Verlängerung der Erbbegräbnisrechte aussprechen. Streitig ist demnach zwischen den Parteien lediglich die Präge? ob die Beklagte die Verlängerung der Erbbegräbnisrechte von der Zahlung der Emeuerungs be träge abhängig machen darf. Hierauf bezieht sich in Wahrheit das - allerdings weit gefaßte - Peststellungsbegehren der Kläger, daß die neue Satzung ihre Rechte nicht berührt habe, lüt der Abweisung der Klage ist demgemäß eine Beeinträchtigung der Hechte der Kläger auch nur insoweit verneint, als die Beklagte den Portbestand der Hechte an die Zahlung der Be-w#inkaufungsgebühren knüpft. Darüber hinaus Peststellun-*gen.eu treffen, gibt der Sachvortrag der Kläger keinen
 per Umstand, daß die Kirchengemeinde vielleicht auch auf anderem Wege, etwa durch Erhebung von Kimhenumlagen,
 
die Kosten für die Unterhaltung des Friedhofes decken könnte.« vermag die rechtliche Würdigung nicht zu beeinflussen« Der Senat hat ln.seiner Entscheidung vom . 18« November J955 (BGHZ 19? 151, 134) bereits ausgesprochen, daß es grundsätzlich der Autonomie des Anstaltsträgers überlassen bleiben muß, welchen Weg er '.)wr-Burchfüiufung seiner Aufgaben eins oblagen will. Dies .erscheint im vorliegenden Falle auch nicht unbillig»
Die.Kläger werden zur Mittragung von Unkosten herangezo-
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gen? die" auch in ihrem Interesse -entstanden sind und
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' Damit erweist sioh das Feststellungsbegehren der Kläger als unbegründet« Die Klage ist vom Landgericht mit Hecht abgewiesen worden« Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ist daher die Berufung der Kläger zurückzuweisen, jedoch entfällt der Ausspruch über die Gesamthaftung der Kläger hinsichtlich der Verfahrenskosten, da die Voraussetzungen des § 100 Abs« 4 ZPO nicht
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Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf §§ 91,
97 ZPO«
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Bemerkt sei abschließend noch, daß auch die Vertreter der Auffassung, bei den älteren Erbbegräbnissen handele es sich um zivilrechtliche Befugnisse,' dafür halten, 4a£ flib Inhaber solcher Hechte observanzmäßig verpflichtet seien, die Hechte nach bestimmten Jahren gegen Erlegung einer weiteren Gebühr zu erneuern, widrigenfalls das
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Hecht erlösche und das Erbgrab verlegt oder entzogen werden könne (von Wittken aaO S« 667; Kalisch aaO S. 623; ThtUnmel, Evangelisches Kirchenrecht in Preußen . • -1930	337;	Gaedke	aaOS.	99	f).
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Br. Rasche-	Br.	Augustin	,	Schuster
 Br. Oeohßlsr 4 Eothe