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BGH

Gericht: BGH

Io Gesetz2 BGB § 95 Rechtes ätz s Hat die deutsche Wehrmacht vor oder in dem letzten : Kriege Kampfanlagen auf fremdem Grund und Boden errichtet, so ist grundsätzlich davon auszugehen, ‘ | Inanspruchnahme auf Grund öffentliöhrechüicher Gesetre av j sichern, ist nicht verpflichtet, eine Entschrot- j tung der im Eigentum der Bundesrepublik stehenden 1 Bunkertrümmer durch diese zu dulden» Unbeschadet ursprünglicher hoheitsrechtlicher Beziehungen zwischen dem Deutschen Reich und ihm kann er derartigen Maßnahmen im ordentlichen Rechtswege mit der Eigentumsabwehrklage begegnen, Aktenzeichens V ZR 153/54 ‘ gehöreno Im Rahmen der Westwallbefestigung hatte das Deutsche Reich in den Jahren 1938 und 1939 auf diesen Grund stücken fünf Bunker errichtet0 Der Kläger hat eine Entschädigung bisher*nur für die zur Zeit des. Der Kläger war mit der Durchführung der Entschrottung auf seinen Grundstücken nicht einverstanden« Er erwirkte eine einstweilige Verfügung des Prozeßgerichts erster Instanz, durch die der Firma Albert KG verboten wurde, die Bunker auf seinen Grundstücken auszubeuten und diese zu betreten oder durch ihr Personal betreten zu lassen« Die genannte Firma erklärtesie leite ihr Recht von der Beklagten her und die angeführten ministeriellen Anordnungen seih en daher für sie nicht verbindlich« Sie erbot sich jedoch, dem Kläger den bei der Entschrottung etwa eintretenden Schaden zu ersetzen» Das Landgericht bestätigte,die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 13» November 1952» Er ist der Ansicht, nicht nur die durch die Bunker belasteten Grundstücksflächen, sondern auch die Bunker selbst bzw« ihre Trümmer seien sein Eigentum, da eine Enteignung nicht erfolgt sei und die Bunker wesentliche Bestandteile seines Grund und Bodens geworden seien* Seiner Aüffas-sung nach hat das Deutsche Reich sein Eigentum beim Bau der Bunker ohne jede gesetzliche Grundlage verletzt;. Die Bunker seien im Interesse der Reichsverteidigung und damit im öffentlichen Interesse erbaut worden» Die Grundstücke des Klägers seien auf Grund der von ihm angeführten Gesetze herangezogen worden, wobei es unerheblich sei, daß die Bekanntmachung an den Eigentümer nicht schrift- Die Bunker seien also in Ausübung eines dem Deutschen Reich an den Grundstücken zustehenden Rechtes mit dem Grund und Boden verbunden worden und trotz ihrer festen Verbindung nicht wesentliche Bestandteile geworden. Daran, daß das Deutsche Reich die Absicht gehabt haben könn-" te, die Verteidigungsanlagen später dem Grundeigentümer zu- • fallen zu lassen, habe seinerzeit niemand gedacht* Auf jeden Ball stehe ihr (der Beklagten) ein Wegnahmerecht zu y dem der Kläger auch kein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen könne. Der Kläger hat demgegenüber geltend gemacht, der Beklagten stehe kein Wegnahmerecht zu, weil das Deutsche Reich niemals Besitzer der Grundstücke gewesen sei» Die Beklagte könne auch nicht nur die wertvollen Teile der Bunker un- Die Beklagte hat noch erklärt, grundsätzlich werde der Anspruch des Klägers auf Beseitigung und Einebnung (der Bunker] anzuerkennen sein, seine augenblickliche Durchsetzbar-keit sei aber nicht mögliche Das Oberlandesgericht hat auch den Unterlassungsan-spruch des Klägers abgewiesen und seine Anschlußberufung zurückgewiesen. Es meint, die Bunker hätten durch die Sprengungen seitens der Besät zungsmacht ihre frühere militärische Zweckbestimmung ver- : loren und dienten seitdem nicht mehr der Erfüllung staatshoheitlicher Aufgaben , Ihre Trümmer gehörten/ wenn überhaupt > .; zu dem Einanzvermögen der Beklagten, auf das im Verhältnis zu Dritten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts anzuwen-® den seien. des § 13 GVG» Die Vorfrage der gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung der Bunker unterliege dann ebenfalls der Beurteilung der ordentlichen Gerichtea Dieser Gedankengang des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsirrtum,nicht erkennen» Wie der Senat im Urteil vom g 14.-» Oktober 1955 ^ V ZR 67/55 unter III f der Entscheidungs- ' gründe:(insoweit in BGHZ 18, 253 nicht mit abgedruckt) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ? In dieser Hinsicht stellt das Berufungsgericht zutreffend darauf ab,‘daß die Bunker auf den Grundstücken des Klägers nach Verlust ihrer militärischen Zweckbestimmung zu dem Finanzvermögen der Beklagten zu rechnen seien» Damit spricht es zugleich aus, daß sie aus dem zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgabäh bestimmten Verwaltungsvermögen ausgeschieden sind. Spätestens mit der Sprengung hat der damalige Inhaber der deutschen Staatsgewalt im Sinne einer '’Entwidmung^ zu dem Ausdruck gebracht , daß die Bunker nicht mehr zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Zwecke bestimmt sein sollten» In dem vorstehend angeführten Urteil vom 14« Oktober 1955 ist der Senat auf Grund einer soichen Entwidmung und auf Grund des Verhaltens aller beteiligten öffentlichen Stellen zu dem Ergebnis gekommen, daß) auch ;die hoheitsrechtlicben; Beziehühgeh:der: dortigen Parteien gefunden haben,* Im vorliegenden Falle kann dahin-gesteilt bleiben, Qb ...und in welchem Umfange die Abwicklung der Inanspruchnahme der Grunds tücke des Klägers. Vielmehr wendet er sich gegen Handlungen, welche die Beklagte aus fiskalischen Gründen vornehmen will, ohne daß der Kläger hoheitsrechtlich verpflichtet Worden ist, seine Grundstücke zu diesem Zwecke zur Verfügung zu stellen; Diesen Anspruch im ordentlichen Rechtsweg' zu verfolgen, ist er ebenso wenig gehindert, wie die Feststellung der Eigentumsverhältnisse zu begöhrenc Da die Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers bereits im Jahre 1958 erfolgt und ihre Bebauung im selben Jahre begonnen worden ist, scheidet schon aus diesem Grunde auch die Möglichkeit aus, der Kläger könne einen Dastenausgleich unzulässigerweise in der Form bürgerlichrechtlicher Ansprüche begehren (§ 1(5 LAG)» Auch die Rev is i o ns be antwo rtung erhebt keine Einwendung mehr gegen die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs o 1. In sachlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß die Bunker schon deshalb nichtswes entließ Bestandteile der Grundstücke des Klägers geworden seien, weil sie nur zü einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Böden verbünden worden seien (§95 Abs 1 Satz i BGB)* Es hält es allerdings nicht für unzweifelhaft, diese Frage schon danach zu beantworten, ob die Wiederentfernung der Werke schon bei ihrer Errichtung beabsichtigt gewesen oder mit Sicherheit erwartet worden sei, worauf das Landgericht abstelle» Denn es ließe sich sehr wohl denken, so meint es weiter, daß die damalige Staatsführung die Verteidigungslinie des Westwalles in der fraglichen Art und an den fraglichen Orten nur wegen der damaligen politischen und militärischen läge und daher nur für deren Bauer geplant und ausgeführt habe, zu demal derartige militärische Anlagen nach der Erfahrung verhältnismäßig schnell veralten und überholt und wertlos werden könnten« Insoweit könnte hier schon dem Zweck der Verbindung seiner Natur.nach eine zeitliche Begrenzung inne-wohnen. Im Sinne von BGHZ 8, i /S/' fehle es auch an jeder Annahme für eine positive Absicht des Beut-:sehen Reichs, die Bunker nach einer etwaigen Aufhebung des Anspruchs auf Benutzung der Grundstücke in das Eigentum der Grundstückseigentümer fallen zu lassen* Bas Berufungsgericht läßt es weiter dahingestellt, ob das Eigentum des Beutschen Reichs und heute der Beklagten sich auch darauf stützen ließe, daß die Bunkerwerke in Ausübung eines Rechts an den fraglichen Grundstücken mit diesen verbunden worden seien (§ 95 Abs 1 Satz 2 BGB), Es meint, es würde allerdings dazu neigen, auch diese Präge zu bejahen,; Bas Deutsche Reich habe, wie sich aus den Richtlinien des Oberkommandos der Wehrmacht vom 19^ März 1940 Oktober 1939 (RGBl I 2066) zu dem Schutzbereichgesetz vom 24* Januar 1935 (RGBl I 499) ergebe,® sich bei der beschleunigten Errichtung dieser Verteidigungsanlagen auf diese Bestimmungen gestützte Soweit in der Inan- • spruchnähme des .'Eigentums, .des' eine Enteignung oder ein enteignungsgleicher Eingriff zu airblicken wäre, sei die hiernach einzuhaltende Beschränkung des Art 153 WeimVerf durch die §§ 1 und 2 Abs 1 dieser Durchführungsverordnung gewahrt gewesen^ Im Gegensatz zur Auffassung des Bandgerichts würde auch die rückwirkende Kraft dieses Gesetzes zu bejahen sein, liehe Inanspruchnahme seines Eigentums, so meint es, sei dem Kläger durch den bereits erfolgten Bau der Bunker wie jedem anderen Betroffenen nach Art und Umfang eindeutig bekannt geworden und der Kläger hätte auch bereits eine teilweise Entschädigung erhalten gehabt« Eine weitere förmliche Bekanntmachung der Inanspruchnahme würde für nicht mehr erforderlich zu halten sein« Der mit einer solchen im allgemeinen verfolgte Zweck, dem Betroffenen Gelegenheit zu förmlichen Einsprüchen oder wenigstens Gegenvorstellungen zu geben, hätte vor-liegend mit Rücksicht auf die zwangsläufige und lediglich von militärischen Gesichtspunkten und Notwendigkeiten beherrschte Ges amtPlanung des Westwalls ohnehin außer Betracht bleiben müsseno hinsichtlich des bei den Beteiligten vorhandenen Willens und ^deshalb auch hinsichtlich der Rechtsfolgen nicht mit einem Pali verglichen werden, in dem ein autoritärer Staat ohne Rechtsgrundlage kraft seiner Gewalt ein fremdes Grundstück in Anspruch nehme« Denn dieser habe kraft seiner Staatsferm die Möglichkeit gehabt, eine Beseitigungspflicht .ohne Befragen des Grundeigentümers aufzuheben und ebenso das Eigentum am Grundstück ohne Rücksicht auf dessen Willen zu erwerben oder ihn zur Duldung des Baues zu verpflichten. Mit Rücksicht auf die ungeheuren Kosten sei eine Beseitigung der Bunker und Einebnung des Bodens, um ihn wieder landwirtschaftlich dienstbar zu machen, praktisch undurchführbar» Wie der Senat im Urteil vom 23« Oktober -1953 - V ZR 38/52 (insoweit in NJW 1954*. binden, Von Bedeutung sei auch, daß nach den Feststellungen des Landgerichts bei den ersten Bunkerbauten, die noch in Ruhe erfolgt seien, der Grund und Boden ordnungsgemäß auf das Deutsche Reich übertragen worden sei. Hieraus schließt die Revision, das Deutsche Reich sei in den meisten Pallen von einer stan-digen Benutzung, nicht aber davon ausgegangen, daß diese Sachen nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden seien. des § 95 BGB gerechnet und es als Ausnahme- '* erscheinung angesehen, wenn .ein Werk nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden werde, das nach den damaligen technischen Bedingungen auch wieder beseitigt werden könne. Es erscheint allerdings zv/eifeihaft, ob hinsichtlich der Absicht des Deutschen Reiches, die Bunker nur zu vorübergehendem Zweck mit dem Grund und Boden des Klägers zu verbinden, auf die Grundsätze des Senats in BGHZ 8, 1 zurückgegriffen werden kann* Zu der dort geforderten zweifachen Voraussetzung der negativen Annahme des Erricliters, er werde das Gebäude nicht zu beseitigen brauchen, und der positiven Absicht, es bei Aufhebung des Anspruchs auf Benützung des Grundstücks in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen zu lassen (aaO S f/8), ist zu bemerken, daß. diese Erwägungen erst dann in Betracht kommen, wenn ein Miet^ oder Pachtverhältnis bzw» in dieser Hinsicht gleich zu beurteilende Rechtsbeziehungen vorliegen, auf Grund derer die Verbindung mit dem fremden Grund und Boden erfolgt* Denn im Regelfall des § 94 BGB begründet schon die feste Verbindung mit dem Grund und Boden die Bestandteilseigenschaft der verbundenen Sachen, ohne daß etwa die beiden VoraussetZungen festgestellt werden müßten. Davon abgesehen ist das Gewicht des Gedankengangs der Revision nicht zu verkennen, die Maßnahmen des autoritären Staates bei der Inanspruchnahme und Bebauung der Grundstücke des Klägers körmten nicht mit dem Verhalten eines Privatmannes gleichgestellt werden, der auf fremden Grund und Boden baue. les nicht zu übersehene Bas Berufungsgericht stellt fest, daß die Bunker lediglich den Verteidigungszwecken des Reichs und nicht irgendwelchen Zwecken der Grundstückseigentümer zu dienen bestimmt waren* Barin liegt das Entscheidende«, Lie Inanspruchnahme der Grundstücke erfolgte - gleichgültig auf weicher Rechtsgrundlage - durch hoheitsrechtlichen Akt Bie Bunker waren zu militärhoheitsrechtlichen Zwecken bestimmt« so ist diese an sich für die hier zu beurteilende Frage unerheblich* Denn für die Prüfung gemäß § 95 BGB kommt es nur auf den Zeitpunkt der Verbindung mit dem Grund und Boden? ergibt sich aus dem Wesen der Anlage die Verfolgung eines nur vorübergehenden Zweckes mit ihrem Bau durch das Deutsche Reich, Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß militärische Kampfahlagen einer anderen Verwendungsart nicht zugänglich sindc Haben sie ihren Zweck erfüllt oder ihre Bedeutung verloren? solchen Verfahrens unmöglich0 Wenn die hier in Frage stehenden Bunker auch vor Erlaß der angeführten Richtlinien: des Oberkommandos der Wehrmacht erbaut worden sind, so lassen diese rückblickend doch die damalige Willensrichtung der maßgebenden Stellen des Deutschen Reiches erkennen*, Die den Richtlinien als Anlagen beigefügten Vertragsmuster 4 und 5 ent- Auf der anderen Seite ist aus dem Vorgehen der Besatzungsmacht nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 bei dem Bau umfangreicher militärischer Anlagen wie Flugplätzen und unterirdi-^ sehen Lagern nichts für die nach den Verhältnissen der Jahre Nach der vorstehenden Auffassung des Senats erübrigt es :Sich, auf die Rügen der Revision zur Hilfsbegründung im einzelnen einzugehen- Hier sei nur darauf hingewiesen, daß sich die dingliche Rechtslage der Bunker bereits-im Zeitpunkt ihres Baues nach den allgemeinen Bestimmungen gestaltet, hat ,, Auch wenn man der Zweiten Durchführungsverordnung vom 11. Januar 1935 rückwirkende Kraft beimißt, würde dies nichts an der Tatsache ändern, daß im Augenblick der Verbindung der Bunker mit den Grundstücken des Klägers etwaige Rechte des Deutschen Reichs an ihnen im Sinne des § 95 Abs 1 Satz 2 BGB auf Grund dieser Gesetzge-bung eben noch nicht bestandeno Andererseits trifft diese keine Bestimmungen über eine etwaige Änderung einer bereits nach der bisherigen Rechtslage eingetretene Gestaltung der dinglichen Rechtsverhältnisse. nähme des Senats zur Voraussetzung des § 95 Abs 1 Satz 1 BGB ist auch keine Prüfung erforderlich,, ob etwa die hoheitsrechtliche Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers als solche ein Recht des Deutschen Reichs an ihnen auch ohne Rücksicht auf diese Gesetzgebung begründet hat= Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bunker auf den Grundstücken des Klägers seien nicht deren wesentliche Bestandteile geworden, sondern im Eigentum des Deutschen Reiches geblieben, hält somit den Angriffen der Revision gegenüber stand» Als Besitzerin der Bunkerreste könne die Beklagte dem Abwehranspruch des Klägers ihren Abholungsanspruch gemäß § 1005 ioV0 mit § 867 BGB entgegensetzen» Dabei ist das Berufungsgericht entgegen dem Landgericht der Ansicht, die Beklagte könne ihre vorstehend angeführten Ansprüche auch auf i bestimmte Teile ihres Eigentums beschränken» Es lehnt die Auffassung ab, daß die Beklagte ihr Wegnahmerecht nicht auf die allein wertvollen Teile {den Eisenschrott) richten könne, ohne • auch gleichzeitig die wertlosen, das Grundeigentum des Klägers j! über Teile ihres Eigentums zu verfügen, "in einem unlösbaren ■\f\ Zusammenhang mit der weiterwirkenden, die Haltung der Bunker überhaupt erst ermöglichenden Belastung der Grundstücke" ste- || hen sollte« Wenn die Beklagte, wie erwiesen, Eigentümerin der JBunkerfeste sei, so könnten die sich aus dem Eigentum als sei- )| b£em ergebenden Rechte grundsätzlich in keiner Richtung davon |/ beeinflußt werden, ob die Rechtsverhältnisse, die zu dem Erwerb des Eigentums geführt hätten, fortbestünden ©der nicht, Un- 1 Dabei verweist sie darauf, die Beklagte habe den Beseitigungsanspruch des Klägers grundsätzlich anerkannt und bestrafe nur seine gegenwärtige Durchsetzbarkeit0 Deshalb begehre der Kläger eine teilweise Entschädigung auf dem Wege der Bergung der verwertbaren Trümmerreste für sich, 3» Unabhängig von dieser Rüge und unabhängig von der Präge, ob die Beklagte allein durch die Aufrechterhaltung der Anlagen in zerstörtem' Zustande auf den Grundstücken des Klä-I gers als Eigentümerin der Bunkerreste, von deren Entschließung ihre.Beseitigung abhängt (vgl Urteil des .Senats vom 17* Septem ber 1954 - V ZR 35/54 - .S 41 unter C II-,:• LM Nachschlagewerk Nr 14 zu BGB § 1004 = BB 1954? § 1007 BGB)* Da die Bunker auch nach ihrer Zerstörung - jedenfalls zu dem wesentlichen Teile - mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, würde sich die Pflicht des Klägers zu ihrer Herausgabe trotz der rechtlichen Natur der Bunker als beweglicher Sachen ebenfalls nur auf die Besitzeinräumung ‘beschränken „Pür eine tatsächliche Herausgabe kämen nur die durch Sprengung gelösten Teile der Bunker (die Betonbrocken) in Betracht , auf die aber die Entschrottung der Beklagten nicht gerichtet ist, soweit sie nicht etwa ebenfalls einzelne Schrotteile enthalten„ Die Beklagte verfolgt aber mit ihrer Aktion die vorstehend gekennzeichneten Ansprüche gar nicht, sondern will etwas ganz anderes ausführen» Sie will auf den Grundstücken des Klägers Sprengungen und sonstige umfangreiche Zerlegungen vornehmen und die verwendbaren Teile absondern c Eine solche Handlung überschreitet ihre Ansprüche auf Besitzeinräumung* Gestattung der Abholung und Herausgabe bei weitenio Gewiß darf die Beklagte als Eigentümerin an sich nach § 903 BGB mit ihren Sachen nach Belieben verfahren, sie gegebenenfalls auch weiter zerstören und zerlegen, sowie einzelne Teile aussondernc Biese Befugnis findet ihre Schranken hier aber darin, daß sich das Eigentum auf fremden Grund und Boden mit diesem fest verbunden befindet» Ihre Ausübung ist da- gemäß § 864 BGB erloschen ist, ob die Beklagte in diesem Falle auf § 1001 BGB zurückgreifen kann, und ob die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 1005 ioV„ mit § 867 BGB übeihaupt sindi In letzterer Hinsicht würde sich die Frage stel-ob das besondere Abholungsrecht des § 867 BGB in seiner petitorischen Gestaltung des § 1005 BGB auch dann besteht .Daß ein solches Recht durch einen besonderen Vertrag mit dem Kläger von ihr begründet worden ist, behauptet die Beklagte selbst nicht. Wenn das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte in Ausübung eines Rechts an den Grundstücken des Klägers gehandelt [ Januar 1935 mit Nr 12 der Ersten Durchführungsverordnung vom 19- September 1935 hei der Eröffnung der Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers nicht gewahrt ist, so kann ihm jedenfalls für die hier zu entscheidende Präge nicht gefolgt werden. Eie Durchführung der Entwaffnung unterlag aber zu dem Teil deutschen-.Dienststellen, die insoweit hoheitsrechtlich tätig-wurden« Außerdem war das Wehrmachtgut der Beschlagnahme durch die Besatzungsmächte unterworfen, Wie bereits oben unter I-ausgeführthat die Sprengung der Bunker seitens der Besatzungsmacht dazu geführt, daß die Bunkertrümmer nicht mehr der Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben dienten und Finanzvermögen des Hoheitsträgers wurden! des Klägers noch hoheitsrechtliche Beziehungen zwischen den Parteien nachwirken können» Billigt man dem Hoheitsträger das Recht zu, die Grundstücke auch noch angemessene Zeit hach der Erledigung der militärischen Zweckbestimmung der Bunker zur Abwicklung, d.h. zur Entmilitarisierung, '.hier Zerstörung, in Anspruch zu nehmen, so würde diese Aufgabe bereits mit der Sprengung seitens der Bes atzungsmacht erfüllt gewesen sein» Allenfalls könnte eine weitere Fortdauer der hoheitsrechtlichen Beziehungen für die Beseitigung der Trümmer r^rfce . • stücke des Klägers vom Deutschen Reich nicht herangezogen worden; die Beklagte selbst hat aber auch keine entsprechende Rechtsgrundlage für eine Duldungspflicht des Klägers geschaffen 0 + Eine Verpflichtung des Klägers, die Einwirkung der Beklagten auf seine Grundstücke nach § 1004 Abs 2 BGB zu dulden ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt- von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gegeben» Wenn auch zwischen den Parteien kein bürgerlichreehtliöhes Vertragsverhältnis besteht oder bestanden hat, mit dem eine solche besondere Duldungspflicht des Klägers in Verbindung zu bringen wäre, so könnte diese auch nach Ablauf der Nachwirkungszeit früherer hoheitsrechtlicher Beziehungen des Deutschen Reichen zu dem Kläger aus diesen hergeleitet werden» Die VorausSetzungen für eine solche besondere Verpflichtung des Klägers sind indessen zu verneinen^ Entscheidend ist nicht, daß die Beklagte bezw» die von ihr beauftragte Firma bereit ist, den Schaden zu ersetzen, den etwa die Eritschrottung an seinen Grundstücken verursachen Mit dem vorstehenden Gedankengang stehen auch die Ausführungen des Ille, Zivilsenats im Urteil vom 14» Mai 1956 ~ III ZR 257/54 S 5 nicht inWiderspruch, da ihnen ein anders gestalteter Sachverhalt zugrunde liegt e - könnte/ Maßgebend ist vielmehr, daß der Kläger überhaupt nicht als verpflichtet angesehen werden kann, einen Eingriff der von der Beklagten beabsichtigten Art in sein Eigentum hinzunehmen« Bei einer Abwägung gemäß § 242 BGB könnte auch unabhängig von der Frage, ob der Kläger berechtigt ist, von der Beklagten die völlige Entfernung der Bunkerreste zu fordern, nicht unbeachtet bleiben, daß die Beklagte heute in das Eigentum des Klägers eingreifen will, ohne bereit zu sein, ihm auch nur zu entsprechendem Teile eine laufende Entschädigung für die noch heute bestehende tatsächliche Inanspruchnahme seiner Grundstücke durch die Bunkertrümmer zu leisten (vgl hierzu auch den Gedankengang des III* Zivilsenats im Urteil vom 19* April 1956'- III ZR 227/54 S 5 ff)o § 917 BGB steht der Beklagten gleichfalls nicht zur Seite, Ihr Vorhaben bezweckt nicht die Herstellung einer Verbindung ihres Eigentums, der' Bunkerreste, auf den Grundstücken des Klägers mit einem öffentlichen Wege, sondern ist auf ein ganz anderes Ziel, die Ausnutzung der Trümmer, gerichtet, wie vorstehend dargelegtc Daher braucht nicht erörtert zu werden, ob ein Notwegrecht im Sinne dieser Vorschrift bei Bau auf fremdem Grund und Boden überhaupt gegeben sein kann* Auf § 904 BGB kann die Beklagte sich schon deshalb nicht berufen, weil eine gegenwärtige Gefahr nicht vorliegt, deren Anwendung der Kläger hinnehmen müßte,, Für ein Recht der Beklagten aus § 997 BGB ist schon deshalb kein Raum, weil die Bunker nicht wesentliche Bestandteile der Grundstücke des Klä-gers geworden sind. Im übrigen würde die,Ausübung eines Wegnahmerechts die Beklagte nach § 997 Abs 1 Satz 2 in Verbindung mit § 258 BGB verpflichten, den ursprünglichen Zustand der Grundstücke des Klägers wieder herzustellen, wozu sie inner-; halb absehbarer Zeit nach ihrer eigenen Erklärung nicht bereit ist o Dem Unterlassungsanspruch des Klägers steht auch nicht etwa § 226 BGB entgegen * Denn die Verfolgung seiner Eigentums-^ rechte hat nicht lediglich den Zweck, der Beklagten zu schaden. BGB ohne Bedeutung, Denn mit diesem verfolgt er nicht Ersatzansprüche wegen der Inanspruch- ;i| nähme seiner Grundstücke durch den Bunkerbau, sondern wehrt er Handlungen ab, welche die Beklagte jetzt aus eigenem Rechte yorhehmen will* Im übrigen ist der Bunkerbaü vor dem 26, August 1939 erfolgt (§ 13 DAG) und stellt die beabsichtigte Entschrot-tung auch keine Folgeerscheinung eines Kriegssachschadens dar*

Zitierte Normen: § 1004 BGB § 1 LAG § 95 BGB § 286 ZPO § 95 BGB
GrundstückBGBGrundRechtbunkernZweckKlägerEigentum

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerki
 Nicht für die Amtliche Sammlung!
Io Gesetz2 BGB § 95
Rechtes ätz s Hat die deutsche Wehrmacht vor oder in dem letzten : Kriege Kampfanlagen auf fremdem Grund und Boden errichtet, so ist grundsätzlich davon auszugehen, ‘	|
daß sie dies nur zu einem vorübergehenden Zweck ge- | tan hat» Die Bunkerbauten des "Westwalls” sind daher selbst dann keine wesentlichen Bestandteile der Grundstücke geworden, auf denen sie.stehen,	j
wenn das Deutsche Reich weder durch bürgerlich-rechtlichen Vertrag noch durch öffentlichrechtliche Inanspruchnahme'ein Recht-an diesen Grundstücken erworben hat®	'/*'	1
2. Gesetz? BGB § 1004; GVG § 15	1‘I
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Rechtssatzs Der Eigentümer eines Grundstückes, auf dem die I*# i deutsche Wehrmacht vor oder in dem letzten Kriege : : Bunkerbauten (hier des "Westwalles”) errichtet hat,, . ohne sich ein Recht zur Benutzung des Grundstücks . | durch bürgerlich-rechtlichen, Vertrag oder durch a ! Inanspruchnahme auf Grund öffentliöhrechüicher Gesetre av j sichern, ist nicht verpflichtet, eine Entschrot- j tung der im Eigentum der Bundesrepublik stehenden 1 Bunkertrümmer durch diese zu dulden» Unbeschadet ursprünglicher hoheitsrechtlicher Beziehungen zwischen dem Deutschen Reich und ihm kann er derartigen Maßnahmen im ordentlichen Rechtswege mit der Eigentumsabwehrklage begegnen,
 Aktenzeichens V ZR 153/54	‘
Urteil des BGH vom 13, Juni 1956 OLG Neustadt/Weinstraße ' /i
2475 023?

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Verkündet am i3o Juni 1956 Hoffmeister« Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfts-stelle
 Im N a m end es Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landwirts Richard	bei	Ci
 Klägersv Berufungsbeklagten, Anschluß-
und Revisicnsklägers,
 Prozeßbevolimächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland« vertreten durch das
 Bundesfinanzrainisterium in __
durch die Oberfinanzdirektion in

dieses vertreten
 Beklagte, BerufungsKlägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br.
hat der Vp Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6„ Juni 1956 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Br« Tasche und der Bundesrichter Schuster,
 Dr, Oechßler, Br, Großmann und Br» Berschel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil des Io. Zivilsenats des Obeflandesgeriehts in Heustadt an der Weinstraße vom 11*; Juli 1954 unter Zurückweisung des: Rechtsmittels im übrigen teilweise aufgehoben*
Es wird zusammenfassend erkannt:
Bie Berufung der Beklagten und.die Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil der!' ’I'? Zivilkammer des Landgerichts; in Zweibrücken vom 11 * Dezember 1952 werden zuruckgewiesen*
Die Kosten des Rechtsstreits werden ander aufgehoben*
Von Rechts wegen
 Der Kläger ist Eigentümer eines Hofes, des , in der Gemeinde	(Kreis.	?	zu	dem
 auch die Grundstücke Plan Nr 4687 b, 4697, 4698 und 4699
gehöreno Im Rahmen der Westwallbefestigung hatte das
 Deutsche Reich in den Jahren 1938 und 1939 auf diesen Grund stücken fünf Bunker errichtet0 Der Kläger hat eine Entschädigung bisher*nur für die zur Zeit des. Baues anstehende und vernichtete Ernte erhalten* Nach Kriegsende wurden die Bunker von der Besatzungsmacht gesprengt«
Im Jahre 1950 ermächtigte die Alliierte Hohe Kommission in Deutschland die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz, die Bunker zu entschrotten und■einzuebnen«
Am 6o Mai 1952 schloß die Beklagte durch die Bundesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion K{
mit der Arbeitsgemeinschaft des Schrotthandels in einen Vertrag über die Gewinnung, Zerlegung, Abfuhr und Verladung von Eisenschrott aus den ehemaligen Anlagen des Westwalls o Nummer 2 dieses Vertrages ermächtigte die zu belauf tragenden Firmen, Sprengungen mit Ladungen ohne jede schädlichen Polgen vorzunehmen und verpflichtete sie, Flur^-Schäden zu vermeiden, sie notfalls zu vergüten und die Arbeitsstelle wieder aufzuräumen* Am 11. Juni 1952 schloß die
 Arbeitsgemeinschaft mit der Firma Albert SKG in ZMB» einen Vertrag über die Entschrottung der Anlagen im Kreise	.	Die	Oberfinanzdirektion	Ki
 genehmigte den Vertrag am 9 * September 1952 mit der Maßgabe* daß die beauftragte Firma verpflichtet sei, die Anlagen nach Durchführung der Entschrottung tunlichst einzuebnen * Die Arbeite gerne ins chaft tei11e darauf in einem Rundaehreiben vom 15.September 1952 ihren Mitgliedern mit, ein Einebnen der Bunker nach der Entschrottung könne zu den jetzigen Vertragsbedingungen gar nicht in Frage kommen®
Die Entschrottungsaktion erregte bei den meisten be^ troffenen Grundstückseigentümern heftigen Widerspruch, der zu einer "kleinen Anfrage” im Landtag von Rheinland-Pfalz führteo Durch Verfügung des Finanzministeriums dieses Landes vom 20c August 1952 wurde angeordnet, daß die Entschrottung auf die reichs-, Bundesund landeseigenen Grundstücke und auf solche privateigenen Grundstücke zu beschränken sei, deren Eigentümer nicht widersprächen« Der Ministerrat des Landes bestätigte am 14» Oktober 1952 diese Verfügung und oitf nete an? daß weitergehende Maßnahmen der Entschrottungsfirmen im Interesse der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in den Grenzgebieten zu unterbinden seien«. Beide Verfügungen wurden jedoch im Laufe des Rechtsstreites aufgehoben»
Der Kläger war mit der Durchführung der Entschrottung auf seinen Grundstücken nicht einverstanden« Er erwirkte eine einstweilige Verfügung des Prozeßgerichts erster Instanz, durch die der Firma Albert	KG verboten wurde,
 die Bunker auf seinen Grundstücken auszubeuten und diese zu betreten oder durch ihr Personal betreten zu lassen« Die genannte Firma erklärtesie leite ihr Recht von der Beklagten her und die angeführten ministeriellen Anordnungen seih en daher für sie nicht verbindlich« Sie erbot sich jedoch, dem Kläger den bei der Entschrottung etwa eintretenden Schaden zu ersetzen» Das Landgericht bestätigte,die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 13» November 1952»
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger begehrt, festzustellen, daß die Grundstücksflächen, auf denen die fünf Bunker stehen, und die Bunker selbst sein Eigentum und nicht das der Beklagten seien, sowie der Beklagten zu untersagen, diese Bunker zu entschrotten, insbesondere sein um die Bunker gelegenes Gelände durch Entschrottungsfirmen betreten, befahren oder durch Sprengungen beschädigen zu lassen»
Er ist der Ansicht, nicht nur die durch die Bunker belasteten Grundstücksflächen, sondern auch die Bunker selbst bzw« ihre Trümmer seien sein Eigentum, da eine Enteignung nicht erfolgt sei und die Bunker wesentliche Bestandteile seines Grund und Bodens geworden seien* Seiner Aüffas-sung nach hat das Deutsche Reich sein Eigentum beim Bau der Bunker ohne jede gesetzliche Grundlage verletzt;. Im jetzigen Verfahren der Beklagten erblickt er einen unzulässigen Eingriff in sein Eigentum und seinen Besitz«, Den Bau der Bunker erachtet er einer Enteignung gleichkommend, die gemäß Art 153 Abs 2 WeimVerf nur auf Grund eines Gesetzes hätte erfolgen könnenp Eine solche Grundlage sieht er weder im Schutzbereichgesetz vom 24c Januar 1935 (RGBl I 499), noch in seiner Zweiten Durchführungsverordnung vom 11c Oktober 1939 (RGBl I 2066), noch im Wehrleistungsgesetz vom 15- Juli 1938 (RGBl I 887)c Die angeführte Durchführungsverordnung hält er durch § 13 des Schutzbereichgesetzes sachlich nicht für gedeckt, abgesehen davon, daß sie beim Bau der Bunker noch nicht in Kraft gewesen sei» Hinsichtlich des Wehr!eistungs-gesetzes vertritt er die Ansicht, es habe sich nach seinem ganzen Inhalt, nur auf vorübergehende Anlagen bezogene Er verweist auch darauf, daß der Bau der Bunker auch nicht auf Grund des Gesetzes über.die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 29« März 1935 (RGBl I 467) erfolgt sei*
Die Beklagte hat den Anspruch hinsichtlich der Grunde stücksflächen unter Verwahrung gegen die Kostenlast sofort anerkannt, im übrigen jedoch Klagabweisung beantragt»
Sie hält den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht für gegeben und hat in sachlicher Hinsicht vorgetragen 2	•	v-
Die Bunker seien im Interesse der Reichsverteidigung und damit im öffentlichen Interesse erbaut worden» Die Grundstücke des Klägers seien auf Grund der von ihm angeführten Gesetze herangezogen worden, wobei es unerheblich sei, daß die Bekanntmachung an den Eigentümer nicht schrift-
lich erfolgt sei. Die Bunker seien also in Ausübung eines dem Deutschen Reich an den Grundstücken zustehenden Rechtes mit dem Grund und Boden verbunden worden und trotz ihrer festen Verbindung nicht wesentliche Bestandteile geworden. Im übrigen sei der rasche Bau des ’’Westwalles” unter den damaligen Umständen im Reichsinteresse dringend geboten gewesen. Die Inanspruchnahme des Bandes des Klägers müsse auch nach den damaligen Verhältnisseh beurteilt werden. Das gelte sowohl für die Rechtsgrundlage wie für die Zweckbestimmung des Baues der Bunker. An eine ehtschädigungslose Wegnahme des Bandes sei nicht gedacht gewesen» Das Oberkom-
mando der Wehrmacht habe vielmehr in den Richtlinien für die Anwendung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Schutz-bereichgesetzes. eingehende Grundsätzev für die Eh:$ßGhädigung der Grundeigentümer aufgestellt» Daß die Durchführung ver-
V
zögert worden sei» sei lediglich eine Böige des Krieges.
Daran, daß das Deutsche Reich die Absicht gehabt haben könn-" te, die Verteidigungsanlagen später dem Grundeigentümer zu- • fallen zu lassen, habe seinerzeit niemand gedacht* Auf jeden Ball stehe ihr (der Beklagten) ein Wegnahmerecht zu y dem der Kläger auch kein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen könne. Die Entschrottung diene auch der spateren vollständigen Beseitigung der Bunker» Es sei Rechtsmißbrauch, wenn der > Kläger sie jetzt verhindern wolle, zu demal es praktisch auf f größte Schwierigkeiten stoßen und ein Verlustgeschäft bedeu- i ten würde, wenn er die Bunker etwa selbst entschrotten wollte- . ; Davon abgesehen sei auch zu prüfen, ob ihr (der Beklagten) .	.''
nicht auch ein UTotwegerechi zuotehe*
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Der Kläger hat demgegenüber geltend gemacht, der Beklagten stehe kein Wegnahmerecht zu, weil das Deutsche Reich niemals Besitzer der Grundstücke gewesen sei» Die Beklagte könne auch nicht nur die wertvollen Teile der Bunker un-
ter weiterer Zerstörung ihrer Reste herausholen, die Trümmer aber auf seinen Grundstücken liegen lassen, Bür die.Inanspruchnahme seines Landes in den Jahren 1*938 und 1939 könne auch nicht etwa ein Staatsnotstand angenommen werden*
Das Landgericht hat den Antrag auf Beststellung des Eigentums des Klägers an den Bunkern abgewiesen, im übri--gen aber der Klage stattgegeben*
Mit der Berufung hat die Beklagte beantragt, die Klage auch hinsichtlich des Unterlassungsänspruchs - sei es als unzulässig,' sei es als unbegründet - abzuweisen. Der Klager hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen und beantragt, die mit der Klage begehrte Beststellung auch hinsichtlich seines Eigentums an den fünf Bunkern zu treffen. Jede Partei hat die Zurückweisung des Rechtsmittels der anderen beantragt.
Die Beklagte hat noch erklärt, grundsätzlich werde der Anspruch des Klägers auf Beseitigung und Einebnung (der Bunker] anzuerkennen sein, seine augenblickliche Durchsetzbar-keit sei aber nicht mögliche
 Das Oberlandesgericht hat auch den Unterlassungsan-spruch des Klägers abgewiesen und seine Anschlußberufung zurückgewiesen. Es hat dem Kläger sämtliche Kosten des Rechtsstreits auferlegt>
Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger den vollen Erfolg seiner Klage, während die Beklagte sein Rechtsmittel zurückgewiesen haben will*
Ent g cheidungs grün de j.
Das Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit des_or-dentiichen Rechtswegs für sämtliche Ansprüche! Es meint, die Bunker hätten durch die Sprengungen seitens der Besät zungsmacht ihre frühere militärische Zweckbestimmung ver- : loren und dienten seitdem nicht mehr der Erfüllung staatshoheitlicher Aufgaben , Ihre Trümmer gehörten/ wenn überhaupt > .; zu dem Einanzvermögen der Beklagten, auf das im Verhältnis zu Dritten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts anzuwen-® den seien. Durch die Anordnung der Entschrottung habe die BeJ klagte auch selbst eine dahingehende Willensrichtung kundgetaw. Da auf der anderen Seite der Kläger seine Ansprüche auf das Eigentum an den Bunkern und seine Eigentumsstörungsansprüche auf privatrechtliche Grundlagen stütze, handele es sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit .ioS. des § 13 GVG» Die Vorfrage der gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung der Bunker unterliege dann ebenfalls der Beurteilung der ordentlichen Gerichtea
 Dieser Gedankengang des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsirrtum,nicht erkennen» Wie der Senat im Urteil vom g 14.-» Oktober 1955 ^ V ZR 67/55 unter III f der Entscheidungs- ' gründe:(insoweit in BGHZ 18, 253 nicht mit abgedruckt) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ? welcher der Bundesgerichtshof gefolgt ist (RGZ 157, 106 /T55/? BGHZ 4? 266 £261/ und 5? 16 /§1/827), ausgeführt hat* kann allein der Umstand, daß der Kläger/sein Klagbegehren in die Eorm bürgerlichrechtlicher Ansprüche kleidet, die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges nicht begründen;, Entscheidend ist vielmehr das aus dem Sachvortrag des Klägers erkennbare Wesen der Rechtsbeziehungen der Parteien» Für die Abwehrklage aus § 1004 BGB gilt dabei grundsätzlich, daß für sie der or-.

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dentliche Rechtsweg dann ausgeschicssen ist, wenn der abzuwehrende Mngriff auf Grund der Herrschaftsgewalt des Staates stattgefunden hat« Wie der Senat aber aaO weiterhin
 ausgesprochen hat, können die hoheitsrechtlachen Beziehun-
gen ihr Ende gefunden haben. In dieser Hinsicht stellt das Berufungsgericht zutreffend darauf ab,‘daß die Bunker auf den Grundstücken des Klägers nach Verlust ihrer militärischen Zweckbestimmung zu dem Finanzvermögen der Beklagten zu rechnen seien» Damit spricht es zugleich aus, daß sie aus dem zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgabäh bestimmten Verwaltungsvermögen ausgeschieden sind. Spätestens mit der Sprengung hat der damalige Inhaber der deutschen Staatsgewalt im Sinne einer '’Entwidmung^ zu dem Ausdruck gebracht , daß die Bunker nicht mehr zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Zwecke bestimmt sein sollten» In dem vorstehend angeführten Urteil vom 14« Oktober 1955 ist der Senat auf Grund einer soichen Entwidmung und auf Grund des Verhaltens aller beteiligten öffentlichen Stellen zu dem Ergebnis gekommen, daß) auch ;die hoheitsrechtlicben; Beziehühgeh:der: dortigen Parteien
 gefunden haben,* Im vorliegenden Falle kann dahin-gesteilt bleiben, Qb ...und in welchem Umfange die Abwicklung
 der Inanspruchnahme der Grunds tücke des Klägers. noch zu einer Fortdauer der hoheitsrechtlichen Beziehungen geführt hat, die ebenfalls nach öffentlichem Recht zu beurteilen wäre«.
Dies könnte z.B,; für ein-Verlangen des Klägers auf Entfernung der Bunkertrümmer als Folgenbeseitigungsanspruch zutreffen (vgl Urteil des III» Zivilsenats vom 6, Oktober 1955 - Ill ZR 76/54; BGHZ 9, 295 steht dem nicht entgegen, sondern beurteilt die Verletzung der Pflicht, einen beorderten Kraft-wagen nach Wegfall des Beorderungszwecks;zurückzugeben, nach § 859 BGB), wenn man nicht schon mit Rücksicht auf den langen Zeitablauf das völlige Erlöschen hoheitsrechtlicher Beziehungen annebmen will (so offenbar Begründung des Entwurfs eines Kriegsfolgenschlußgesetzes, Bundestagsdrucksache Nr 1659 Za Wahlperiode 1955 Textziffer 89 i,V. mit Textziffern. 80-86y
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insbes* 86)«, Einen solchen Anspruch macht der Kläger hier nicht geltend. Vielmehr wendet er sich gegen Handlungen, welche die Beklagte aus fiskalischen Gründen vornehmen will, ohne daß der Kläger hoheitsrechtlich verpflichtet Worden ist, seine Grundstücke zu diesem Zwecke zur Verfügung zu stellen; Diesen Anspruch im ordentlichen Rechtsweg' zu verfolgen, ist er ebenso wenig gehindert, wie die Feststellung der Eigentumsverhältnisse zu begöhrenc Da die Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers bereits im Jahre 1958 erfolgt und ihre Bebauung im selben Jahre begonnen worden ist, scheidet schon aus diesem Grunde auch die Möglichkeit aus, der Kläger könne einen Dastenausgleich unzulässigerweise in der Form bürgerlichrechtlicher Ansprüche begehren (§ 1(5 LAG)» Auch die Rev is i o ns be antwo rtung erhebt keine Einwendung mehr gegen die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs o
Up
 Ohne Rechts Irrtum b eö aht das Berufungsgericht'' auch das Fes tstellungsinteress e an den begehrten Feststellungen l.-Sv des § 256 ZPO* Die Beklagte erhebt auch insoweit im Revi-sionsverfahren keine Einwände mehr»
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1. In sachlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß die Bunker schon deshalb nichtswes entließ Bestandteile der Grundstücke des Klägers geworden seien, weil sie nur zü einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Böden verbünden worden seien (§95 Abs 1 Satz i BGB)*
Es hält es allerdings nicht für unzweifelhaft, diese Frage schon danach zu beantworten, ob die Wiederentfernung der Werke schon bei ihrer Errichtung beabsichtigt gewesen oder mit Sicherheit erwartet worden sei, worauf das Landgericht abstelle» Denn es ließe sich sehr wohl denken, so meint es weiter, daß die damalige Staatsführung die Verteidigungslinie
 des Westwalles in der fraglichen Art und an den fraglichen Orten nur wegen der damaligen politischen und militärischen läge und daher nur für deren Bauer geplant und ausgeführt habe, zu demal derartige militärische Anlagen nach der Erfahrung verhältnismäßig schnell veralten und überholt und wertlos werden könnten« Insoweit könnte hier schon dem Zweck der Verbindung seiner Natur.nach eine zeitliche Begrenzung inne-wohnen. Aus BGHZ 8, 1 leitet das Berufungsgericht aber einen selbständigen rechtlichen Gesichtspunkt für seine Auffassung her. Es wendet die dort für die Bauten eines Mieters -ausgesprochenen Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall an, zu demal dort derjenige, zu dessen Gunsten auf Grund des Reichsleistungsgesetzes ein Grundstück zur Errichtung eines Behelfsheimes in Anspruch genommen worden sei, bei Anwendung des § 95 Abs 1 Satz 1 BGB einem Grundstücksmieter gleichgestellt worden 'sei, Baß die Bunker, so fährt es fort, lediglich den Verteidigungszwecken des Reichs zu dienen bestimmt gewesen seien und nicht irgendwelchen Zwecken der Grundstückseigentümer, bedürfe keiner weiteren Barlegung«-, An dem hiernach begründeten Merkmal der vorübergehenden Zweckbestimmung habe auch die spätere Schleifung der Verteidigungsanlagen durch die Besatzungsmacht nichts geändert. Bie Annahme,.daß die Bunkerreste und Bunkertrümmer nunmehr auch Zwecken der Grundstückseigentümer dienen könnten, würde jeder vernünftigen Betrachtung der Tatsachen widersprechen«. Denn die Bunker bildeten in'ihrer heutigen Gestalt nur eine Belastung für die Grundstückseigentümer und eine Beeinträchtigung der Grundstücke und ihrer Nutzungen. Im Sinne von BGHZ 8, i /S/' fehle es auch an jeder Annahme für eine positive Absicht des Beut-:sehen Reichs, die Bunker nach einer etwaigen Aufhebung des Anspruchs auf Benutzung der Grundstücke in das Eigentum der Grundstückseigentümer fallen zu lassen*
Bas Berufungsgericht läßt es weiter dahingestellt, ob das Eigentum des Beutschen Reichs und heute der Beklagten
 sich auch darauf stützen ließe, daß die Bunkerwerke in Ausübung eines Rechts an den fraglichen Grundstücken mit diesen verbunden worden seien (§ 95 Abs 1 Satz 2 BGB), Es meint, es würde allerdings dazu neigen, auch diese Präge zu bejahen,; Bas Deutsche Reich habe, wie sich aus den Richtlinien des Oberkommandos der Wehrmacht vom 19^ März 1940
zur zweiten Lurch-'
Az 63 s 20 Nr 3981/40.In Pest (IV d) führungsVerordnung vom 1l>. Oktober 1939 (RGBl I 2066) zu dem Schutzbereichgesetz vom 24* Januar 1935 (RGBl I 499) ergebe,® sich bei der beschleunigten Errichtung dieser Verteidigungsanlagen auf diese Bestimmungen gestützte Soweit in der Inan- • spruchnähme des .'Eigentums, .des'	eine Enteignung oder
 ein enteignungsgleicher Eingriff zu airblicken wäre, sei die
 hiernach einzuhaltende Beschränkung des Art 153 WeimVerf durch die §§ 1 und 2 Abs 1 dieser Durchführungsverordnung gewahrt gewesen^ Im Gegensatz zur Auffassung des Bandgerichts würde auch die rückwirkende Kraft dieses Gesetzes zu bejahen sein,
.da.diese durch den offensichtlichen Zweck der Norm ersetzt .werden könneo Hier würde gerade die Tatsache bereits vorhan-dener Tatbestände, die noch der gesetzlichen Regelung bedurft . hätten, in Verbindung mit gleich- oder ähnlich gelagerten , t noch zu treffenden Maßnahmen für die rückwirkende Ausdehnung^ f; der fraglichen gesetzlichen Bestimmungen sprechen. Die Anerkennung dieser rückwirkenden Kraft würde umso weniger Bedenken begegnen, als sie in diesem Palle nicht sowohl neue Rechte beansprucht,als•vielmehr die bereits tatsächlich erfolgte Beanspruchung fremden Eigentums auf eine durch Gewährung bestimmter Entschädigungsansprüche für den Betroffenen günstige rechtliche Grundlage gestellt habe. Das Berufungsgericht sieht auch keinen Mangel darin, daß die Schriftform des § 7 des Schutzbereichgesetzes und der Nummer 12 der Ersten Durchführungsverordnung vom 1.9 September 1935 (RGBl
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nicht eingehalten wprden seio
 Denn die hoheitsrecht-
liehe Inanspruchnahme seines Eigentums, so meint es, sei dem Kläger durch den bereits erfolgten Bau der Bunker wie jedem anderen Betroffenen nach Art und Umfang eindeutig bekannt geworden und der Kläger hätte auch bereits eine teilweise Entschädigung erhalten gehabt« Eine weitere förmliche Bekanntmachung der Inanspruchnahme würde für nicht mehr erforderlich zu halten sein« Der mit einer solchen im allgemeinen verfolgte Zweck, dem Betroffenen Gelegenheit zu förmlichen Einsprüchen oder wenigstens Gegenvorstellungen zu geben, hätte vor-liegend mit Rücksicht auf die zwangsläufige und lediglich von militärischen Gesichtspunkten und Notwendigkeiten beherrschte Ges amtPlanung des Westwalls ohnehin außer Betracht bleiben müsseno
2o Die Revision hält die Bezugnahme auf BGHZ 8, i für verfehlt« Die dortigen Gedankengänge, so meint sie, gälten ■ v; nur für ein Mietverhältnis oder für ein sonstiges Nutzungsrecht o Der Fall eines Privaten aber, der auf Grund eines sol-chen Rechts ein Gebäude auf fremdem Grundstück baue, könne. hinsichtlich des bei den Beteiligten vorhandenen Willens und ^deshalb auch hinsichtlich der Rechtsfolgen nicht mit einem Pali verglichen werden, in dem ein autoritärer Staat ohne Rechtsgrundlage kraft seiner Gewalt ein fremdes Grundstück in Anspruch nehme« Denn dieser habe kraft seiner Staatsferm die Möglichkeit gehabt, eine Beseitigungspflicht .ohne Befragen des Grundeigentümers aufzuheben und ebenso das Eigentum am Grundstück ohne Rücksicht auf dessen Willen zu erwerben oder ihn zur Duldung des Baues zu verpflichten. Mit Rücksicht auf die ungeheuren Kosten sei eine Beseitigung der Bunker und Einebnung des Bodens, um ihn wieder landwirtschaftlich dienstbar zu machen, praktisch undurchführbar» Wie der Senat im Urteil vom 23« Oktober -1953 - V ZR 38/52 (insoweit in NJW 1954*. 265 nicht mit abgedruckt) ausgeführt habe, sei an der grund-
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sätzlichen Einstellung des Reichsgerichts festzuhalten, nach der die subjektive Seite der Absicht des Verbindenden allein nicht entscheidend sein könne und es im Gegenteil auch auf die objektive Seite der tatsächlichen Verhältnisse ankomme. Hier weise die tatsächliche Art der Verbindung bei objektiver Betrachtung notwendig auf einen Bauerzweck hin, der mit der Absicht in unvereinbarem Gegensatz-stehe, die Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dein Grund und Boden zu ver-
binden, Von Bedeutung sei auch, daß nach den Feststellungen des Landgerichts bei den ersten Bunkerbauten, die noch in Ruhe erfolgt seien, der Grund und Boden ordnungsgemäß auf das Deutsche Reich übertragen worden sei. Dies lasse ohne Rücksicht auf die Gründe für das später abweichende Vorgehen erkennen, daß der Wille Vorgelegen habe, eine DauereinrichtuM zu schaffen. Dieser Wille habe auch mit dem nach außen hin in
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Erscheinung tretenden Sachverhalt und den technischen Gegebenheiten vollkommen übereingestimmt.
Die Revision verweist weiter auf die vom Berufungsgericht angeführten Richtlinien des {Oberkommandos der Wehrmacfit Insbesondere nimmt sie auf die dort angegebenen Gründe Bezug, die von einem Erwerb der Grundstücke absehen ließen, weshalb
 diese nur auf Grund einer den Eigefttümern auferlegten Duldungsverpflichtung in Anspruch genommen werden sollten. Aus den l,Entschädigungsgrundsätzen,, (F II 1 a S 8) gibt sie die
 Auffassung des Oberkommandos der Wehrmacht wieder, diese Verpflichtung bedeute einen wesentlich schärferen Eingriff in die Wirtschaftsbetriebe als eine Hutzungsbeschränkung, durch die Bebauung mit ^tändi^en Verteidigungsanlagen trete meist ©ine völlige Veränderung des Grundstücks sowie ein vollständiger und dauernder Nutzungsentzug ein und selbst, wenn die
 Anlagen nach längerer Zeit wieder abgebaut und die Grundstücke ihren Eigentümern wieder zur Verfügung gestellt werden sollteh würden diese mir fast wertloses Unland zurückerhalten, das
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erst mit hohen Aufwendungen in den ursprünglichen Kulturzustand gebracht werden müsse. Hieraus schließt die Revision, das Deutsche Reich sei in den meisten Pallen von einer stan-digen Benutzung, nicht aber davon ausgegangen, daß diese Sachen nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden seien. Sie rügt gemäß-§ 286 ZPO, das Berufungs-: gericht habe diese Tatsache bei seiner Feststellung nicht beachtet, daß hier schon dem Zweck der Verbindung seiner Natur nach eine .zeitliche Begrenzung innewohne.
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Die Revision beruft sich vergleichsweise auch auf die Inanspruchnahme von Grundeigentum in weitestem Maße durch die Besatzungsmacht ZoBo durch Anlage von Flugplätzen mit festen Startbahnen und von riesigen öl- und Benzinlagern in unterirdischen- Anlagenc Sie meint, auch diese dürften hach der Ent- I Wicklung der modernen Waffen nur für vorübergehende Zwecke angelegt sein, wie das Berufungsgericht wegen der streitbefan- j genen Bunker feststelle, ohne daß jemals die entfernte Möglich-; keif bestehe, sie wieder zu entfernen«; Es müsse daher noir-wendigerweise bei ihnen ebenso wie bei den Bunkern der Wille der Erbauer Vorgelegen haben, sie bei Aufgabe des Besitzes den Grundstückseigentümern zu überlasseno
 Nach Auffassung der Revision hat der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Beständigkeit von Gebäuden und Einbauten i«S. des § 95 BGB gerechnet und es als Ausnahme- '* erscheinung angesehen, wenn .ein Werk nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden werde, das nach den damaligen technischen Bedingungen auch wieder beseitigt werden könne. Sie meint, die grundsätzliche Änderung der .. Verhältnisse könne an der Auslegung des § 95 BGB nicht spurlos vorüb ergehen,, Die hier in Frage stehenden Bauten müßten wegen > der untrennbaren Verbindung als in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergegangen angesehen werden, wenn man nicht
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alle Grundsätze des Eigentums an Grundstücken beiseite schieben wolle. Auch der Court cf Restitution Appeals habe entschieden, daß Luftschutzbunker wesentliche Bestandteile des Grundstücks seien und nicht im Eigentum des Deutschen Reiches stünden, das sie errichtet habe (JZ 1953, 575)
Die Revision wendet sich auch gegen die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die Bunkerwerke konnten auch in Ausübuh eines Rechts an den Grundstücken des Klägers mit diesen verbunden worden sein. Sie hält die Zweite Durchführungsverordni^ vom 11c Oktober 1939 zu dem.Schutzbereichgesetz vom 24- Januar 1935 für ungültig, da § 13 dieses Gesetzes nach rechtsstaatlichen Grundsätzen kaum die Ermächtigung zu einer derart weitreichenden Enteignung zu dem Inhalt habe. In ledern Falle könne sie aber, so' führt sie weiter aushier nicht Anwendung finden, da die Bunker vor ihrem Erlaß’errichtet worden seien und der Verordnung keine rückwirkende Kraft beigelegt sei. Voraussetzung für eine solche sei, daß der entsprechende Wille mit allen Deutlichkeit zu dem Ausdruck kommen müsse. Gegenüber
 Enteignungsgesetzen mit rückwirkender Kraft beständen in ganz
 besonderem Maße allgemein rechtspolitische Bedenken. Eine andere Beurteilung bedeute nichts weiter als eine nachträgliche
 Billigung des Unrechtsgehaltes in der Art und dem Inhalt der
 Gesetzgebung des nationalsozialistischen Staates. Auch der Formvorschrift des § 7 des Schutzbereichgesetzes i.V. mit Nr 12 der Ersten Durchführungsverordnung vom 19. September' 1935 sei nicht Genüge geleistet„ Der Hinweis auf den Zweck dieser (schriftlichen) Benachrichtigung sei nicht geeignet, die Nichterfüllung der Formvorschrift entgegen dem klaren Wortlaut als bedeutungslos zu bezeichnen. Mit einer solchen Rechtsprechung würde der Willkür zukünftiger den Staat beherrschender Gruppen wieder Tür und Tor geöffnet und die Allmacht des
 Staates gegen "die Untertanen" entgegen den heute herrschenden politischen Tendenzen vorbereitet0
 
3» Diesen Rügen ist der Erfolg zu versagen, da dem Berufungsgericht im Ergebnis und zu dem Teil auch in der Begründung beizutreten ist»
Es erscheint allerdings zv/eifeihaft, ob hinsichtlich der Absicht des Deutschen Reiches, die Bunker nur zu vorübergehendem Zweck mit dem Grund und Boden des Klägers zu verbinden, auf die Grundsätze des Senats in BGHZ 8, 1 zurückgegriffen werden kann* Zu der dort geforderten zweifachen Voraussetzung der negativen Annahme des Erricliters, er werde das Gebäude nicht zu beseitigen brauchen, und der positiven Absicht, es bei Aufhebung des Anspruchs auf Benützung des Grundstücks in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen zu lassen (aaO S f/8), ist zu bemerken, daß. diese Erwägungen erst dann in Betracht kommen, wenn ein Miet^ oder Pachtverhältnis bzw» in dieser Hinsicht gleich zu beurteilende Rechtsbeziehungen vorliegen, auf Grund derer die Verbindung mit dem fremden Grund und Boden erfolgt* Denn im Regelfall des § 94 BGB begründet schon die feste Verbindung mit dem Grund und Boden die Bestandteilseigenschaft der verbundenen Sachen, ohne daß etwa die beiden VoraussetZungen festgestellt werden müßten. Erst bei Vorliegen eines Rechtsverhältnisses der erwähnten Art, auf Grund dessen'eine Verbindung nur'zu vorübergehendem Zweck (§ 95 BGB) zu vermuten ist,: gewinnen die beiden Voraussetzungen zur Widerlegung dieser Vermutung Bedeutung. Davon abgesehen ist das Gewicht des Gedankengangs der Revision nicht zu verkennen, die Maßnahmen des autoritären Staates bei der Inanspruchnahme und Bebauung der Grundstücke des Klägers körmten nicht mit dem Verhalten eines Privatmannes gleichgestellt werden, der auf fremden Grund und Boden baue. Indessen führt die Berück-
sichtigung dieser Unterschiede gerade nicht zu dem von der Revision erstrebten Ergebnis, sondern zur Bestätigung der
 Auffassung des Berufungsgerichts
 Der Senat hat sc
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von der Revision angeführten Urteil vom 23- Oktober 1953 - V ZR 38/52 - (S 12, in NJW 1954? 265 nicht mit abgedruckt) auf die Ansicht des Reichsgerichts hingewiesen, daß das vielgestaltige wirtschaftliche Leben kaum mit tatsächlichen Vermutungen oier allgemeinen Regeln zu meistern sei (RGZ 153? 231 /2367) •> Was dort für das Wirtschaftsleben unter besonderer Beziehung auf den Einbau von Sachen durch den Grundeigentümer selbst ausgesprochen ist? gilt auch für die umfangreiche Bautätigkeit der Wehrmacht vor und in dem letzten Kriege und in erhöhtem Maße gerade auch für die Bebauung fremden^ Grund und Bodens, Hiervon ausgehend ist das Besondere des Pa? les nicht zu übersehene Bas Berufungsgericht stellt fest,
 daß die Bunker lediglich den Verteidigungszwecken des Reichs und nicht irgendwelchen Zwecken der Grundstückseigentümer zu dienen bestimmt waren* Barin liegt das Entscheidende«, Lie Inanspruchnahme der Grundstücke erfolgte - gleichgültig auf weicher Rechtsgrundlage - durch hoheitsrechtlichen Akt Bie Bunker waren zu militärhoheitsrechtlichen Zwecken bestimmt«
Von ihrer technischen Ausführung ganz .'abgesehen waren sie ihrem Wesen nach.bestimmt ? allein, militärischen Zwecken zu dienen.«, Eine Verwendung für andere Zwecke ziviler oder gar • privater Art war zur Zeit ihrer Errichtung ausgeschlossen.
Jede andere Benutzungsart lag außerhalb. der Vorstellung ihreW0 Erbauer? die für das Deutsche Reich handelten. Wenn das Berufungsgericht vorsorglich auch die spätere Entwicklung nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 würdigt ? so ist diese an sich für die hier zu beurteilende Frage unerheblich* Denn für die Prüfung gemäß § 95 BGB kommt es nur auf den Zeitpunkt der Verbindung mit dem Grund und Boden? also den des Baues der Bunker an» Danach allein bestimmt sich die dingliche Rechtslage. Durch eine bloße spätere Änderung der Zweckbestimmung wird sie nicht verändert (vgl Urteil des Senats vom 16. Mai 1956 - V ZR 146/54 unter II der Entscheidungsgründe und RG in Warn 1934 Hr 19)* Es ist deshalb nicht erheblich? ob sich
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nach der Entmilitarisierung Deutschlands und nach der Sprengung der Bunker etwa irgendeine Verwendungsmöglichkeit für den Kläger ergehen haben könnte. Nach den Verhältnissen zur Zeit der Errichtung der Bunker ist jedenfalls auf den Willen des Deutschen Reiches zu schließen? sie ausschließlich für seine eigenen militärhoheitsrechtlichen Zwecke und nicht für etwaige künftige Belange des Klägers zu errichten. In Verbindung mit der Tatsache.? daß der Bau auf fremden ‘Cfi’und und Boden erfolgte? ergibt sich aus dem Wesen der Anlage die Verfolgung eines nur vorübergehenden Zweckes mit ihrem Bau durch das Deutsche Reich, Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß militärische Kampfahlagen einer anderen Verwendungsart nicht zugänglich sindc Haben sie ihren Zweck erfüllt oder ihre Bedeutung verloren? dann werden sie vernichtet? nicht aber ziviler Verwendung zugeführt.. Das ist in ihrer militärischen Eigenart begründete Jedenfalls gilt das für den Regelfall, Daß die Bunker ihrer Art nach auch für außermilitärische Benutzung geeignet gewesen sein könnten? wofür es ebenfalls auf den Zeitpunkt ihrer Errichtung angekommen wäre? dafür bietet der • ’ Sachv-ortrag der Parteien keinen Anhalt, Sind rein • militärisch .verwendbare Anlagen auf reichseigenem Grund errichtet worden? mag er auch erst im Zusammenhang mit dem Bau erworben worden sein? dann mag auch die Absicht bestanden haben? sie dauernd mit dem Grundstück zu verbinden. In diesem Falle sicherte das eigene Grundeigentum die dauernde Verfügungsmacht des Deutschen Reiches über die Anlagen«. Bei Bau auf fremden Grund und Boden würde die Absichtdauernder Verbindung eine solche Gewähr nicht geboten? sondern die Gefahr des Verlustes...« der Verfügungsmacht mit sich gebracht haben? Hnter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Deutsche Reich damals seine mi- y litärischen Belange in jeder Hinsicht wahrnahm? würde die Annahme ? hier könnte die Absicht gefehlt haben? die Bunker nur zu vorübergehendem Zweck zu errichten? jeder Erfahrung wider-
sprechen *
Wenn der Senat in dem vorstehend angeführten Urteil nicht auf diesen Gedankengang zugekommen ist, sondern an BGHZ 8, 1 angeknüpft•hat, so.beruhte.das darauf, daß nach den Sachverhalt des Urteils von 16, Mai 1956 die Wehrmacht Bunkerbauten gerade auf Grund eines Mietvertrages errichtet hatte und ihre Bestimmung zu vorübergehendem Zwecke ohnehin außer Zweifel stand * Dagegen kam dort dem Umstand, daß ihr späterer Ausbau zu Wohnnausern rückschauend eine Verwendbarkeit, auch für zivile Zwecke zu erkennen gab, für die Beurteilung nach § 95 BGB keine Bedeutung zuc Der hier ausgeführte Gedankengang ist auch gegenüber der Auffassung der Re*1 vision berechtigt, die Willensrichtung des Erbauers dürfe nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts mit dem nach außen hin in Erscheinung tretenden Sachverhalt nicht unvereinbar sein, Auöh der Senat ist diesem Grundsatz in dem oben angeführten Urteil vom 23- Oktober 1953 gefolgt. Dem Gesichtspunkt der Revision, eine Beseitigung der Anlagen sei wegen ihrer technischen Ausführung praktisch unmöglich, steht hier eben das Wesen der militärischen Kampfanlage gleichfalls als objektiver Sachverhalt-gegenüber. Die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über das Grundeigentum sind daher nicht verletzt.
Auch daraus, daß das Deuts che^Reich dxp ersten Anlagen dieser Art unter Erwerb des Grundeigentums errichtete, ist nichts gegen die hier vertretene Auffassung herzuleiten»
Die Ausdehnung des Bauprogramms in außergewöhnlichem Mäße unter größter Beschleunigung machte das Einhalten eines . solchen Verfahrens unmöglich0 Wenn die hier in Frage stehenden Bunker auch vor Erlaß der angeführten Richtlinien: des Oberkommandos der Wehrmacht erbaut worden sind, so lassen diese rückblickend doch die damalige Willensrichtung der maßgebenden Stellen des Deutschen Reiches erkennen*, Die den Richtlinien als Anlagen beigefügten Vertragsmuster 4 und 5 ent-

halten die Bestimmung;, daß ’’die auf dem Groundstück errichteten Anlagen nebst Zubehör Eigentum des Reichsfiskus sind und bleiben”« Wenn auch eine solche Vereinbarung allein
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nicht die Gestaltung der dinglichen Rechtslage nach den allgemeinen Bestimmungen unmittelbar beeinflussen kann,. so ist ihr doch ganz allgemein die damalige Zweckbestimmung der Bauten l.S. des § 95 BGB zu entnehmen die in den Richtli- ‘ nien erst nachträglich ihren Niederschlag gefunden hat. Auf der anderen Seite ist aus dem Vorgehen der Besatzungsmacht nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 bei dem Bau umfangreicher militärischer Anlagen wie Flugplätzen und unterirdi-^ sehen Lagern nichts für die nach den Verhältnissen der Jahre
1938	und 1939 zu beurteilende Frage dieses Rechtsstreits zu folgern. Welche Gesichtspunkte der Entscheidung des Court of Restitution Appeals in JZ 1953> 575 zugrunde liegen, ergibt die Veröffentlichung des Urteils nicht. Im übrigen kann bei Luftschutzbunkern eine andere Beurteilung als bei Wehrmacht^ kampfanlagen gerechtfertigt sein«,
Nach der vorstehenden Auffassung des Senats erübrigt es :Sich, auf die Rügen der Revision zur Hilfsbegründung im einzelnen einzugehen- Hier sei nur darauf hingewiesen, daß sich die dingliche Rechtslage der Bunker bereits-im Zeitpunkt ihres Baues nach den allgemeinen Bestimmungen gestaltet, hat ,, Auch wenn man der Zweiten Durchführungsverordnung vom 11. Oktober
1939	zu dem Schutzbereichgesetz vom 24. Januar 1935 rückwirkende Kraft beimißt, würde dies nichts an der Tatsache ändern, daß im Augenblick der Verbindung der Bunker mit den Grundstücken des Klägers etwaige Rechte des Deutschen Reichs an ihnen im Sinne des § 95 Abs 1 Satz 2 BGB auf Grund dieser Gesetzge-bung eben noch nicht bestandeno Andererseits trifft diese keine Bestimmungen über eine etwaige Änderung einer bereits nach der bisherigen Rechtslage eingetretene Gestaltung der dinglichen Rechtsverhältnisse. Mit Rücksicht auf die Stellurg^ ,
nähme des Senats zur Voraussetzung des § 95 Abs 1 Satz 1 BGB ist auch keine Prüfung erforderlich,, ob etwa die hoheitsrechtliche Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers als solche ein Recht des Deutschen Reichs an ihnen auch ohne Rücksicht auf diese Gesetzgebung begründet hat=
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bunker auf den Grundstücken des Klägers seien nicht deren wesentliche Bestandteile geworden, sondern im Eigentum des Deutschen Reiches geblieben, hält somit den Angriffen der Revision gegenüber stand»
. 4. Das Berufungsgericht führt sodann unter Hinweis auf die einschlägige Gesetzgebung aus, die Bunker seien nunmehr Bundesvermögen geworden» Sein Gedankengang gibt keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken, Auch die Revision macht solche nicht geltende
- 5. Die vorstehenden Erwägungen bestätigen, daß das Berufungsgericht die Feststellungsklage in Ansehung des Eigentums an den Bunkern bezw.. ihren Überresten mit Recht als unbegründet ans-ieht* In diesem Umfange ist daher die Revision zurüek-zuweisen»
IV c
1 - Das Berufungsgericht hält auch*..den Unterlassungsan-sprach des Klägers für nicht gerechtfertigt* Die Frage der Besitzverhältnisse an den Bunkerresten läßt es dahingestellt. Für den Fall einer widerrechtlichen Inbesitznahme durch den Kläger müßte sein Unterlassungsanspruch, so meint es, am Eigentumsherausgabeanspruch der Beklagten (§§ 985? 1004 Abs 2 BGB) bezw* an ihrem besseren Besitzrecht (§ 861 BGB) scheitern* Dabei käme ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Klägers aus Verwendungsansprüchen (§§994 ff BGB) nach Lage der

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Sache nicht in Betrachts Ebensowenig stehe dem Anspruch aus § 985 BGB eine Einrede aus § 867 Satz 3 Halbsatz 1 BGB entgegen,. Als Besitzerin der Bunkerreste könne die Beklagte dem Abwehranspruch des Klägers ihren Abholungsanspruch gemäß § 1005 ioV0 mit § 867 BGB entgegensetzen» Dabei ist das Berufungsgericht entgegen dem Landgericht der Ansicht, die Beklagte könne ihre vorstehend angeführten Ansprüche auch auf i bestimmte Teile ihres Eigentums beschränken» Es lehnt die Auffassung ab, daß die Beklagte ihr Wegnahmerecht nicht auf die allein wertvollen Teile {den Eisenschrott) richten könne, ohne • auch gleichzeitig die wertlosen, das Grundeigentum des Klägers j! beeinträchtigenden Betohtrümmer zu entfernen und den Grund	|
und Boden einzuebnen» Dazu führt es aus, es sei nicht ersieht- I lieh, weshalb das grundsätzliche Recht der Beklagten auch	4
über Teile ihres Eigentums zu verfügen, "in einem unlösbaren ■\f\ Zusammenhang mit der weiterwirkenden, die Haltung der Bunker überhaupt erst ermöglichenden Belastung der Grundstücke" ste- || hen sollte« Wenn die Beklagte, wie erwiesen, Eigentümerin der JBunkerfeste sei, so könnten die sich aus dem Eigentum als sei- )| b£em ergebenden Rechte grundsätzlich in keiner Richtung davon |/ beeinflußt werden, ob die Rechtsverhältnisse, die zu dem Erwerb des Eigentums geführt hätten, fortbestünden ©der nicht, Un-	1
verständlich sei auch die Meinung des Landgerichts, ein Weg-	I
•	nähmerecht hinsichtlich der allein wertvollen Teile der Bun- |
*	kerreste könne deshalb nicht bestehen, weil die Beklagte dann |
ihre Verpflichtungv die Grundstücke wieder in den Stand vor	x|;
der Hinzufügung der Einrichtung zu setzen, nicht mehr nach--	>|
kommen, könne» Soweit ein derartiger Beseitigungs- und Instand- K Setzungsanspruch des Klägers, der bis jetzt noch nicht einmal erhöben sei, bestehen sollte, könnte seiner späteren Gel- l tendmachung doch kaum die Tatsache entgegenstellen, daß ihm bereits vorher immerhin teilweise Genüge geleistet worden sei»
U'i&
2. Die Revision sieht durch diesen Gedankengang § 242 BGB als verletzt an und stützt sich auf die gegenteilige Auffassung des Landgerichts. Dabei verweist sie darauf, die Beklagte habe den Beseitigungsanspruch des Klägers grundsätzlich anerkannt und bestrafe nur seine gegenwärtige Durchsetzbarkeit0 Deshalb begehre der Kläger eine teilweise Entschädigung auf dem Wege der Bergung der verwertbaren Trümmerreste für sich,
3» Unabhängig von dieser Rüge und unabhängig von der Präge, ob die Beklagte allein durch die Aufrechterhaltung der Anlagen in zerstörtem' Zustande auf den Grundstücken des Klä-I gers als Eigentümerin der Bunkerreste, von deren Entschließung ihre.Beseitigung abhängt (vgl Urteil des .Senats vom 17* Septem ber 1954 - V ZR 35/54 - .S 41 unter C II-,:• LM Nachschlagewerk Nr 14 zu BGB § 1004 = BB 1954? 914), das Grundeigentum des Klägers im. Sinne von § 1004 BGB stört,: erfüllt die Beklagte mit den von ihr veranlaßten Entschrottungshandlüngen an sich den Tatbestand von Störungshandlungen im Sinne dieser Vorschrift3 Das gilt, selbst dann, wenn man ihr mit. dem Berufungsgericht alle angeführten Besitz- und Eigentumsansprüche zubilligt.
Diese würden darauf gerichtet sein, daß der Kläger der Beklagten den Besitz wieder einräumt (§861 BGB), daß er ihr die Wegschaffung gestattet (§ 867 i0Vo mit § 1Ö05 BGB) oder daß er. ihr die Bunker herausgibt (§ 985, unter Umständen auei?
 § 1007 BGB)* Da die Bunker auch nach ihrer Zerstörung - jedenfalls zu dem wesentlichen Teile - mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, würde sich die Pflicht des Klägers zu ihrer Herausgabe trotz der rechtlichen Natur der Bunker als beweglicher Sachen ebenfalls nur auf die Besitzeinräumung ‘beschränken „Pür eine tatsächliche Herausgabe kämen nur die durch Sprengung gelösten Teile der Bunker (die Betonbrocken) in Betracht , auf die aber die Entschrottung der Beklagten nicht gerichtet ist, soweit sie nicht etwa ebenfalls einzelne Schrotteile enthalten„ Die Beklagte verfolgt aber mit ihrer
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Aktion die vorstehend gekennzeichneten Ansprüche gar nicht, sondern will etwas ganz anderes ausführen» Sie will auf den Grundstücken des Klägers Sprengungen und sonstige umfangreiche Zerlegungen vornehmen und die verwendbaren Teile absondern c Eine solche Handlung überschreitet ihre Ansprüche auf Besitzeinräumung* Gestattung der Abholung und Herausgabe bei weitenio Gewiß darf die Beklagte als Eigentümerin an sich nach § 903 BGB mit ihren Sachen nach Belieben verfahren, sie gegebenenfalls auch weiter zerstören und zerlegen, sowie einzelne Teile aussondernc Biese Befugnis findet ihre Schranken hier aber darin, daß sich das Eigentum auf fremden Grund und Boden mit diesem fest verbunden befindet» Ihre Ausübung ist da-
her von der Natur des RechtsVerhältnisses abhängig, zufolge des- !| sen die Beklagte heute noch berechtigt sein könnte, die Grund- ;|g stücke des Klägers durch Bebauung zu nutzen* Fehlt es an ei-nem solchen Rechtsverhältnis, dann wird der Unterlassungsan-	\l
sprach des Klägers aus § 1004 BGB begründet sein»
• Ein solcher Unterlassungsansprueh würde sich gegen die Beklagte nicht als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches .	7
als' des Erbauers der Bunkeranlagen, sondern gegen .die Beklagte unmittelbar richten,; da die Störung des Eigentums des Klägers	f
von ihr selbst ausgehen würde» Da ein solcher Anspruch nach	31
den vorstehenden. Darlegungen durch keine der einzelnen Gegen-ansprüche gemäß § 1004 Abs 2 BGB ausgeschlossen werden kann,	|
die das Berufungsgericht der Beklagten zubilligt, braucht nicht erörtert zu werden, ob etwa der Anspruch aus § 861 BGB
gemäß § 864 BGB erloschen ist, ob die Beklagte in diesem Falle auf § 1001 BGB zurückgreifen kann, und ob die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 1005 ioV„ mit § 867 BGB übeihaupt
 sindi In letzterer Hinsicht würde sich die Frage stel-ob das besondere Abholungsrecht des § 867 BGB in seiner
 petitorischen Gestaltung des § 1005 BGB auch dann besteht
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wenn die bewegliche Sache dein Eigentümer nicht abhanden gek^ men, sondern von ihm bewußt mit fremdem Grund und Boden fest verbunden ist (bejahend OLG Rostock in SeuffA 66 Nr 31 betreffs der Maschinen eines Pächters, die im Eigentum der Lie~ ferfirma standen, und ihm. folgend Spergel, BGB * 8. AufI,
§. 1005 Anm 1, und Staudinger, ’BGB, 11, Aufi, § 1005 Anm d, während Planck, BGB, 5» Aufi, §-1005 Anm 1 b und Wolff, Sachenrecht, 9, Bearb, § 87 IV S 308 ein ,,Gelangeh,r der Sache auf das fremde Grundstock auch im Palle des § 1005 BGB voraussetzen) c
Die Entscheidung hängt also davon ab, ob die.Beklagte berechtigt ist, die Grundstücke des Klägers	eines	be-
sonderen Rechtsverhältnisses zwecks Entschrottung der Bunker zu benutzen»
.Daß ein solches Recht durch einen besonderen Vertrag mit dem Kläger von ihr begründet worden ist, behauptet die Beklagte selbst nicht. Bin solches Recht ist auch nicht aus. der bloßen Duldung des Bunkerbaus durch-den Kläger unter Be-rücksi.chtigung der Verhältnisse des Jahres :'1938 herzuieite.no Eine ordnungsgemäße Inanspruchnahme, hach der Zweiten Durchführungsverordnung vom 11.. Oktober 1959 zu dem Behützbereichge-^p :setz vom 24- Januar 1935 ist nicht erfolgt. Wenn das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte in Ausübung eines Rechts an den Grundstücken des Klägers gehandelt [
hat, dem Umstand keine Bedeutung beimißt, daß die Schrift-form des § 7 des Schutzbereichgesetzes vom 24. Januar 1935 mit Nr 12 der Ersten Durchführungsverordnung vom 19- September 1935 hei der Eröffnung der Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers nicht gewahrt ist, so kann ihm jedenfalls für die hier zu entscheidende Präge nicht gefolgt werden. Der enteig-nungsartige Eingriff in das Eigentum des Klägers ließ es auch nach damaliger Rechtsauffassung nicht zu, von den geringen

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 Maßnahmen zur Wahrung der Belange der Betroffenen abzusehen«, die selbst der nationalsozialistische Gesetzgeber angeordnet hatte. Welche weitgehenden Nachwirkungen aus einem solchen Eingriff heute noch hergeleitet werden, zeigt gerade der vorliegende Pall. Daher ist es auch ohne Belang, daß das Schutzbereichgesetz mit seinen Durchführungsverordnungen weder durch Anordnungen der Besatzungsmacht , wie z.B«, das Kontrollratsgesetz Nr 34, noch durch die deutsche Gesetzgebung außer Kraft gesetzt worden ist, wie auch die Begründung zu dem Entwurf eines “Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) " vom 18. Juni./19-5.5'i CBund'esratsdrucksache' Nr 200/55) erkennen läßt. Dort ist Seite 2 ausgeführt, das Schutzbereich-gesetz vom 24. Januar 1935 mit den Durchführungsverordnungen stehe in einem feil	Vorschriften nicht im Einklang mit
 dem Grundgesetz und der bestehenden Organisation des Bundes, eine gesetzliche Neuregelung sei daher aus diesem Grunde notwendig»
Geht man aber davon aüs, daß die Inanspruchnahme des •Landes des Klägers im Jahre 1938 in Anbetracht der damaligen Gefahren- und Notlage des Deutschen Reiches, die freilich die nationalsozialistische Staatsführung bewußt heraufbeschworen hatte, als rechtmäßig anzusehen ist und hoheitsrechtliche Beziehungen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kläger begrün det hat, und daß solche Beziehungen selbst dann entstanden sein konnten, wenn die Inanspruchnahme jeder Rechtsgrundlage entbehrt hatte (vgl BGHZ 8, 256/261 oben/), so können diese jedenfalls heute nicht mehr auf das Verhältnis der Part eien bei der Inanspruchnahme der Grundstücke für fiskalische Zwecke wirken. Zutreffend sieht das Berufungsgericht die Bunker zunächst als Teil des Verwaltungsvermögens des Deutschen Reiches an. Wie der Senat bereits in BGHZ 18, 253 /2507 zu dem Ausdrück gebracht hat, hat der Zusammenbruch des Deutschen
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Reiches im Jahre 1945 und die von den Alliierten Mächten .angeordnete Entmilitarisierung noch nicht zur Folge gehabt.
Die Entmilitarisierung setzte zwar der militärischen Zweckbestimmung in deutscher Hand ein Ziel.* Eie Durchführung der Entwaffnung unterlag aber zu dem Teil deutschen-.Dienststellen, die insoweit hoheitsrechtlich tätig-wurden« Außerdem war das Wehrmachtgut der Beschlagnahme durch die Besatzungsmächte unterworfen, Wie bereits oben unter I-ausgeführthat die Sprengung der Bunker seitens der Besatzungsmacht dazu geführt, daß die Bunkertrümmer nicht mehr der Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben dienten und Finanzvermögen des Hoheitsträgers wurden! Der Entschluß der Beklagten, die Trümmer zu ent-schrotten, bestätigte nur diese bereits eingetretene Rechtslage, Mit dieser Entwicklung erlosch jede Bestimmung der Bunker, öffentlichrechtlichen Zwecken zu dienen* Unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter I kann hier dahingestellt bleiben, inwieweit aus der früheren Inanspruchnahme der Grundstücke. des Klägers noch hoheitsrechtliche Beziehungen zwischen den Parteien nachwirken können» Billigt man dem Hoheitsträger das Recht zu, die Grundstücke auch noch angemessene Zeit hach der Erledigung der militärischen Zweckbestimmung der Bunker zur Abwicklung, d.h. zur Entmilitarisierung, '.hier Zerstörung, in Anspruch zu nehmen, so würde diese Aufgabe bereits mit der Sprengung seitens der Bes atzungsmacht erfüllt gewesen sein» Allenfalls könnte eine weitere Fortdauer der hoheitsrechtlichen Beziehungen für die Beseitigung der Trümmer r^rfce . und Wiederherstellung des. früheren Zustandes des Grund und Bodens, als eine: hoheits rechtliche. Verpflichtung des Deutschen Reiches angenommen werden, worauf gleichfalls oben unter I schon hingewiesen worden ist» Dazu braucht hier nicht näher Stellung genommen zu werden. Wie der Fall zu be-
daß alles Wehrmachtgut, insbesondere auch Waffen, und Kampf-anlagen,zu dem Finanzvermögen des Deutschen Reiches wurden,.
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'arteilen wäre, wenn die Bunker heute noch unversehrt wären,
‘ ihre Beseitigung aber aus.Gesichtspunkten der Entmilitarisierung oder etwa aus Gründen der militärischen Verteidigung der neuen deutschen Streitkräfte erforderlich wäre, braucht hier ebenfalls nicht entschieden zu werden^ Die Handlungen der Beklagten, die der Kläger jetzt auf seinen Grundstücken nicht dulden will, sind solche, die durch die frühere hoheitsrechtliche Inanspruchnahme der Grundstücke nicht gedeckt sind, -sondern welche die Beklagte aus fiskalischen Gründen vornehmen will« Zu solchen Zwecken sind die Grund-;
• stücke des Klägers vom Deutschen Reich nicht herangezogen worden; die Beklagte selbst hat aber auch keine entsprechende Rechtsgrundlage für eine Duldungspflicht des Klägers geschaffen 0 +
Aus einer früheren hoheitsrechtlichen Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers ist daher dessen Verpflichtung, die. letzt von der Beklagten beabsichtigten aktiven Handlungen zu dulden, nicht herzuleiten«;
Eine Verpflichtung des Klägers, die Einwirkung der Beklagten auf seine Grundstücke nach § 1004 Abs 2 BGB zu dulden ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt- von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gegeben» Wenn auch zwischen den Parteien kein bürgerlichreehtliöhes Vertragsverhältnis besteht oder bestanden hat, mit dem eine solche besondere Duldungspflicht des Klägers in Verbindung zu bringen wäre, so könnte diese auch nach Ablauf der Nachwirkungszeit früherer hoheitsrechtlicher Beziehungen des Deutschen Reichen zu dem Kläger aus diesen hergeleitet werden» Die VorausSetzungen für eine solche besondere Verpflichtung des Klägers sind indessen zu verneinen^ Entscheidend ist nicht, daß die Beklagte bezw» die von ihr beauftragte Firma bereit ist, den Schaden zu ersetzen, den etwa die Eritschrottung an seinen Grundstücken verursachen
 Mit dem vorstehenden Gedankengang stehen auch die Ausführungen des Ille, Zivilsenats im Urteil vom 14» Mai 1956 ~ III ZR 257/54 S 5 nicht inWiderspruch, da ihnen ein anders gestalteter Sachverhalt zugrunde liegt e	-
könnte/ Maßgebend ist vielmehr, daß der Kläger überhaupt nicht als verpflichtet angesehen werden kann, einen Eingriff der von der Beklagten beabsichtigten Art in sein Eigentum hinzunehmen« Bei einer Abwägung gemäß § 242 BGB könnte
 auch unabhängig von der Frage, ob der Kläger berechtigt ist, von der Beklagten die völlige Entfernung der Bunkerreste zu fordern, nicht unbeachtet bleiben, daß die Beklagte heute in das Eigentum des Klägers eingreifen will, ohne bereit zu sein, ihm auch nur zu entsprechendem Teile eine laufende
 Entschädigung für die noch heute bestehende tatsächliche Inanspruchnahme seiner Grundstücke durch die Bunkertrümmer zu leisten (vgl hierzu auch den Gedankengang des III* Zivilsenats im Urteil vom 19* April 1956'- III ZR 227/54 S 5 ff)o
§ 917 BGB steht der Beklagten gleichfalls nicht zur Seite, Ihr Vorhaben bezweckt nicht die Herstellung einer Verbindung
 ihres Eigentums, der' Bunkerreste, auf den Grundstücken des
 Klägers mit einem öffentlichen Wege, sondern ist auf ein ganz anderes Ziel, die Ausnutzung der Trümmer, gerichtet, wie vorstehend dargelegtc Daher braucht nicht erörtert zu werden, ob ein Notwegrecht im Sinne dieser Vorschrift bei Bau auf fremdem Grund und Boden überhaupt gegeben sein kann*
Die Beklagte kann auch damit nicht gehört werden, die , Entschrottung der Bunkerreste sei nur der -Beginn ihrer völligen Entfernung und der Kläger widersetze sich somit seinem eigenen Verlangen zuwider ihrem VerfahrenDenn die Beklagte will jetzt nur die wertvollen Stücke entfernen und die unbrauchbaren Teile, die ihrem Umfang nach die Grundstücke des Klägers am stärksten beeinträchtigen, auf nicht absehbare Zeit noch liegen lassen.
Auf § 904 BGB kann die Beklagte sich schon deshalb nicht berufen, weil eine gegenwärtige Gefahr nicht vorliegt, deren
 Anwendung der Kläger hinnehmen müßte,, Für ein Recht der Beklagten aus § 997 BGB ist schon deshalb kein Raum, weil die Bunker nicht wesentliche Bestandteile der Grundstücke des Klä-gers geworden sind. Im übrigen würde die,Ausübung eines Wegnahmerechts die Beklagte nach § 997 Abs 1 Satz 2 in Verbindung mit § 258 BGB verpflichten, den ursprünglichen Zustand der Grundstücke des Klägers wieder herzustellen, wozu sie inner-; halb absehbarer Zeit nach ihrer eigenen Erklärung nicht bereit ist o
Dem Unterlassungsanspruch des Klägers steht auch nicht etwa § 226 BGB entgegen * Denn die Verfolgung seiner Eigentums-^ rechte hat nicht lediglich den Zweck, der Beklagten zu schaden.
Ob dem Kläger wegen der Beeinträchtigung seiner Grundstücke im Zusammenhang mit dem Bau der Bunker etwa Ansprüche aus. dem Lastenausgleichsgesetz zustehen, ist für seinen gegenwärtigen Anspruch' aus § 1004. BGB ohne Bedeutung, Denn mit diesem verfolgt er nicht Ersatzansprüche wegen der Inanspruch- ;i| nähme seiner Grundstücke durch den Bunkerbau, sondern wehrt er Handlungen ab, welche die Beklagte jetzt aus eigenem Rechte yorhehmen will* Im übrigen ist der Bunkerbaü vor dem 26, August 1939 erfolgt (§ 13 DAG) und stellt die beabsichtigte Entschrot-tung auch keine Folgeerscheinung eines Kriegssachschadens dar*
4. Somit versagt das Berufungsgericht dem Kläger rechtsirrtümlich den mit der Klage verfolgten Unterlassunganspruch *
Da dieses Klagebegehren seiner Fassung nach der Beklagten	K
nicht ^erwehrt j dih infolge ; de^ Sprengung der Bunkerreste	(*
gelöstenund auf deh Grundstüoken des Klägers liegenden
 Teile abzuholen, -bedarf es keiner Entscheidung der schon
 oben berührten Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, dies zu gestatten*' Andererseits ist bei diesem Ergebnis auch keine Prüfung nötig, ob dem Kläger etwa Zurückbehaltüngsrechte gegenüber der Beklagten, zustehen „Im Umfange des
 Unterlassungsanspruchs ist daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des . Landgerichts z.urückzuweisen=
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Der Teilerfolg der Revision führt auch zur entsprechen den Neuverteilung der Verpflichtung zur Kostentragung gemäß § 92 in Verbindung mit §§ 91? 97 ZPO für die ersten beiden Hechtszüge, wobei zu beachten ist, daß einerseits der Klage vom Berufungsgericht mit Recht auch mit den Kosten belastet ist, die seinen erfolgreichen Feststellungsanspruch betreffen, und daß andererseits der Unterlassungsanspruch den wer-
mäßig erheblicheren Teil des Klageanäpruchs darstellt, Über die Kosten des Revisionsverfahrens ist nach §§ 91, 92 bezwo 97 ZPO zu entscheiden.
Pr, Tasche	Schuster	Pr.	Oechßler
 Pr. G-roßmann	Pr,	Dorschei