Juni 1948 auf Grund der Verordnung ilher die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. Der Anhau der in der Verordnung hezeichneten Produkte, zu welchen insbesondere Gemüse gehörte, unterliegt für das Erntejahr 1948 und his auf weiteres auch für die folgenden Ernte jahre einer Pflichtahgahe an die vom Magistrat hezeichneten Erfassungsstellen zu den vom Preisamt der Stadt Berlin festgesetzten oder noch festzusetzenden Preisen (§ 1). Mai 1949 erhielt die Klägerin, welche in Ber-lin-Buckow-Ost einen Gartenbau- und Landwirtschaftsbetrieb unterhält, vom Bezirksamt Neukölln eine als "Anbau-plan und Bescheid” bezeichnete schriftliche Anordnung, welche, soweit sie für diesen Rechtsstreit von Belang ist, besagt: Die Klägerin behauptet, dass ihr durch die vorerwähnten Massnahmen ein Schaden von über 21.000 DM entstanden sei, den sie folgendermassen berechnet: In den Monaten Mai bis November 1949» d.h. während der Zeit, in welcher die Klägerin die ihr durch Bescheid vom 2. Mai 1949 aufgegebene Menge Gemüse hätte .abliefern sollen, habe sie für das von ihr apgebaute und verkaufte Gemüse nur 49*518,43 DM erlöst, während sie für dieses Gemüse, wenn es ihrtzu den.bis zur Aufhebung der öffentlichen-Bewirtschaftung von Gemüse geltenden ”Richtpreisen” abgenommen worden wäre, 69.333,76 DM erhalten hätte; hieraus ergebe sich eine Mindereinnahme von 19-815,33 DMV Ferner seien Weisskohl und Wirsingkohl von einer Anbaufläche von etwa 1 1/2 Morgen unverkäuflich geblieben; dadurch sei ein Einnahmeausfall von 720 DM entstanden. Verpflichtung, in den Monaten Mai bis November 1949 eine bestimmte Menge Gemüse zu festgesetzten Preisen abzuliefern, entspreche die Verpflichtung der Beklagten, für die Abnahme und Bezahlung dieser Menge Gemüse zu sorgen und, falls die als ”Erfas- August 1939 (RGBl I S 1521) erlassen; diese Verordnung bestimme in § 8 Abs 3, 'dass die bei jeder "Haüpt-vereinigung" einzurichtende «Geschäftsabteilung” alle zur Durchführung der öffentlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse erforderlichen Rechtsgeschäfte abzuschliessen, und ferner in § 8 Abs 4 zu a, dass sie insbesondere für die Abnahme und Bezahlung der von ihr zu .übernehmenden Erzeugnisse zu sorgen habe; diese Bestimmungen enthielten nicht lediglich eine verwaltungsmässige Anweisung, deren Hichtbefolgung nur zu einem Eingreifen der Aufsichtsbehörde .(damals des Reichsministers für Ernährung und Land- -Wirtschaft) hätte führen können, sondern sie gewährten dem ablieferungspflichtigen Erzeuger einen im ordentlichen Rechtswege verfolgbaren Anspruch auf Bezahlung*der .von ihm abgelieferten oder zur Ablieferung angebotenen und ohne Grund.zurückgewiesenen Erzeugnisse. Juni *1$48 insofern ‘ geändert worden sei, als an die Stelle der "HauptvereinigungenM, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts gewesen seien, Privatfirmen zu "Erfassungsstellen" bestimmt worden seien, könne nicht zur Folge haben, dass der von der genannten Verordnung betroffene Erzeuger zwar die Pflicht habe; seine Erzeugnisse an die Erfasserfirma zu liefern, aber nicht zugleich das Recht, die Abnahme und Bezahlung seiner Erzeugnisse von dem Auftraggeber der Erfasserfirma, also von der Beklagten, zu* verlangen.* ferner, nachdem sie den Anbau von Gemüse auf Grund der Verordnung vom 24. Mai 1949 aufzuheben, ünd zwar mit der tatsächlichen Folge, dass .die Erzeuger das von ihnen angebaute Gemüse teils nur zu den unter den "Richtpreisen” liegenden Preisen des freien Marktes, teils gar nicht oder nur mit Verlust hätten absetzen können; selbst wenn aber die Verord-nung vom 30. Mai 1949 rechtsgültig sei, seien durch deren Erlass die auf Grund der Verordnung vom 24. Mindestens sei die Beklagte verpflichtet gewesen, nach Aufhebung.der Blockade die Gemüseeinfuhr nach West-Berlin so zu regeln, dass die Ge-ttüseaöbauer die'Möglichkeit gehabt hätten, das von ihnen pflichtgemäss dngebaute Gemüse zu den "Richtpreisen" vollständig abzusetzen; da die Beklagte eine solche Regelung unterlassen habe, hafte sie'für den aus dieser Unterlassung - insbesondere auö der Weigerung der Erfasserfirma, nach Aufhebung der öffentlichen Zuteilung-und'Bewirtschaftung Gemüse zu den "Richtpreisen" abzunehmender Klägerin erwachsenen Schaden (§§ 249, 89, 31 BGB). Rechte und Vorteile zu dem Wohle des gemfeinen Wesens.ry gewesen sei Schliesslich hat die Klägerin ausgeführt, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass in § 17 der Verordnung Uber den Warenverkehr vom 4. "Wegen eines Schadens, der durch Massnahmen entsteht, die in Durchführung dieser Verordnung oder ihrer Durchführungs-und Ergänzungsvorschriften getroffen werden, wird seitens des .Reichs oder der Reichsstelle eine Entschädigung nicht • gewährt”. Juli 1934 (RGBl I S*565) erlassen worden, und die Legitimation des Reichskabinetts zu dem Erlass von Gesetzen (anstelle des verfassungsmässig zuständigen Reichstags)gehe wiederum auf das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und# Reich vom 24. Gesetze und gesetzesgleichen Verordnungen, mithin auch auf die Ungültigkeit der Verordnung über den Warenverkehr, schliessen. Die Beklagte sei verpflichtet, die Klägerin fUr diese Einnahmeausfälle ebenso zu entschädigen wie für die Einnahmeausfälle bei dem GemUse, welches sie auf Grund der ihr nach der Verordnung vom 24. gegen .die Beklagte* Klage erhoben mit dem Anträge, die Beklagte .zur Zahlung von 5.000 DM zu verurteilen, und hat erklärt, mit dieser Klage im Interesse der Kostenersparnis nur einen Teil des aus zwei verschiedenen Tatbeständen - Anbau von Gemüse auf Grund der Verordnung vom 24. Sie hat indessen nicht angegeben, wieviel von dem eingeklagten Betrag auf den einen Klagegrund (Gemüse) und wieviel auf den anderen (Tox&atenjtflanzeh) entfallen sollej- ebensowenig hat sie angegeben, auf welchen der beiden Klagegründe die- Teilklage in erster Linie und auf welchen sie hilfsweise gestützt werden*solle: Den Schadensersatzansprüchen, welche die Klägerin aus Anlass des ihr auferlegten Anbaus von Gemüse und der Aufhebung der öffentlichen Bewirtschaftung von Gemüse durch die Verordnung vom 30. Mai 1949 erhoben hat, hält sie zunächst entgegen, dass aus der Anordnung, welche der Klägerin auferlegt habe, bestimmte Mengen von Gemüse anzubauen und abzuliefern, der Klägerin kein Anspruch gegen sie, die Beklagte,auf Bezahlung des Gemüses erwachsen sei, das die Klägerin der als "Erfassungsstelle” bestimmten .Firma geliefert oder angeltenibabe. in deren .Durchführung getroffene Regelung bedeute nur,, dass einerseits die Klägerin ermächtigt und .verpflichtet, gewesen sei, das Gemüse an die Firma zu liefern und mit der Firma von Fall zu Fall einen Kaufvertrag abzuschliessen, und dass andererseits die Firma z.um Abschluss .dieses Kaufvertrags ermächtigt gewesen sei; eine Verpflichtung der Beklagten, das Gemüse zu bezahlen oder für dessen Bezahlung einzustehen, habe nicht bestanden; die Brfass.erfirmen seien weder Erfüllungsgehilfen <§ 278 BGB) noch gar Vertreter (§§ 89, 31 BGB) der Stadt Berlin gewesen. Wenn die Klägerin sich die Sicherheit hätte verschaffen v/öllen, dass ihr gesamtes anzulieferndes Gemüse durch die Firma abgenommen und zu den "Richtpreisen” bezahlt würde-,, so hätte sie mit der Auf § 8 der Verordnung über den Warenverkehr könne sich die Klägerin für die Zeit bis zur Aufhebung der öffentlichen Bewirtschaftung nicht berufen. Für die Zeit nach Aufhebung der öffentlichen Bewirtschaftung könne die Klägerin deshalb keine Ansprüche erheben, .weil dem einzelnen Staatsbürger gegen den Gesetzgeber ein privatrechtlicher Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens, welcher durch Aufhebung eines Gesetzes (hier: der Verordnung vom 24. Juni 1948, soweit sie die öffentliche Bewirtschaftung von Gemüse betraf) verursacht worden sei, nicht zugestanden werden könne. Wenn die Klägerin eine Enteignungsentschädigung beanspruche, so sei dem zunächst* entgegenzühalteni dass die ihr auferlegte Anbau- und Ablieferungspflicht nicht als Enteignung angesehen werden könne ,* sondern nür die hoheitsrechtliche Geltendmachung einer Eigentumsbindung sei, welche keinen Entschädigungsanspruch auslösen könne. August 1939 Gebrauch gemacht habe, seien nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches und seiner Aufgliederung in die jetzigen Länder, - denen die Stadt Berlin gleichstehe, da sie zu keinem der jetzigen Länder gehöre, sondern eine selbständige Gebietskörperschaft sei,- diejenigen Stellen getreten, welche die Punktionen des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft übernommen hätten. Schliesslich könne die Klage auch nicht auf § 75 der Einleitung zu dem Allgemeinen tandrecht gestützt werden. Zu dem Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Schadens, den sie infolge des Anhaus von (Tomatenjungpflanzen erlitten zu haben behauptet, hat die Beklagte nur erklärt, dass sich die Ablieferungspflicht auf Grund der Verordnung über die* Pflichtablieferung pflanzlicher Erzeugnisse vom 24. Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung unter Wiederholung des Klageantrages ein; sie erweiterte dann ihren Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrags von 6.100 DM. 1^ Im vorliegenden Rail hat die Klägerin zwei Ansprüche erhoben, welche je auf einem besonderen Klagegrund - dem Anbau von Gemüse, der ihr durch eine auf die Verordnung vom 24. gewiesen haben, ohne gemäss § 139 ZPO die Klägerin zu einer bestimmten Erklärung darüber anzuhalten, wie sich ihre Teilklage zu den beiden KlagegrUnden verhält, weist das Berufungsurteil den Mangel auf, dass selbst dann, wenn die Revision gegen dieses Urteil zurückgewiesen würde, eine rechtskräftige Peststellung, in welcher Höhe über jeden einzelnen Anspruch der Klägerin’ entschieden wäre, nicht vorhanden sein würde. Die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens und der Urteile der Vorinstanzen zeigt sich besonders deutlich darin, dass zwar beide Urteile in den Entscheidungsgründen den ersten Klagegrund (Anbau von Gemüse) ausführlich erörtern, auf den zweiten Klagegrund (Aufzucht von Tpmatenpflanzen) dagegen nicht eingehen,.obwohl dieser zweite Klagegrund durch die Klägerin sowohl im ersten Rechtszuge (S3 der Klageschrift) als auch im Berufungsrechtszuge (Ziffer I des Schriftsatzes vom 12. Dezember 1951 in Sachen III ZE 51/51); daher mussten die Urteile des Landgerichts und des Berufungsgerichts sowie die diesen beiden Urteilen zugrundeliegenden Verfahren unter Zurückverweisung zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung, und zwar auch über die Kosten der Rechtsmittel, auf gehoben, werden. durch die erst im dritten Rechtszug von der Klägerin nachgeholte Erklärung, auf welchen Klagegrund ihre Teilklage gestützt werde, nicht beseitigt werden* II» Die Klägerin meint1, es folge daraus*, dass ihr die Beklagte auf Grund der Verordnung vom 24*. Juni 1948 auf gegeben habe, im Wirtschaftsjahre 1949 eine bestimmte Menge Gemüse snzubauen und zu festgesetzten Preisen an die ihr als ."Erfassungsstelle" ax$g«gebene Firma zu liefern, eine im ordentlichen Rechtswege verfolgbare Verpflichtung der Beklagten, das angebaute Gemüse zu bezahlen oder wenigstens für dessen Bezahlung einzustehen« Andererseits hält die Klägerin die Berufung der Beklagten auf die Bestimmung des § 17 der Verordnung über den Warenverkehr, nach welcher wegen eines durch Massnahmen, die in Durchführung jener Verordnung oder ihrer Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften getroffen werden, entstandenen Schadens eine Entschädigung nicht gewährt wird, deshalb für unbegründet, weil die Verordnung über den Warenverkehr auf Grund des vom .Reichskabinett beschlossenen Gesetzes Über wirtschaft- März 1933 ergangen- sei; aus der formellen Nichtigkeit dieses'letzten Gesetzes will die Klägerin- auf die formelle Nichtigkeit aller Gesetze und gesetzesgleicheh Verordnungen schliessen, welche unmittelbar, oder mittelbar auf das Gesetz vom 24* März 1933 zurückgehen* änderndes Gesetz, mag sein Zustandekommen sich auch nicht nach den bis zu seinem Erlass geltenden Verfassungsnormen vollzogen haben, formell gültig, also Hechtens ist, hängt lediglich davon ab, ob der Gesetzgeber dem Gesetz, ob die : neue (revolutionäre) Staatsgewalt sich selbst tatsächliche Geltung zu verschaffen vermag; sie ist eine Tatfrage, keine Hechtsfrage, und die in einer Verfassungsurkunde enthaltene Bestimmung, dass .die Verfassung nur auf vorgeschriebene Weise abgeändert werden könne, kann denjenigen, der die Macht zur Verfassungsänderung besitzt, nicht ’ rechtlich binden. August 1939 und über die.öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27* August 1939 etwes einzuwenden, zu demal diese beiden Verordnungen kriegswirtschaftliche Massnahmen sind, wie sie auch aus Anlass des ersten Weltkriegs getroffen Dass die in .§• 20 der Verordnung Uber den Warenverkehr dem-Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erteilte -Ermächtigung und ferner der in § 1 Abs 2 der Verordnung über die öffentliche.Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zugunsten desselben Ministers enthaltene Vorbehalt,.die Erzeugung und Bewirtschaftung zu regeln, nach dem Portfall der Reichsregierung auf die Beklagte übergegangen sind,.versteht sich von selbst, da’die Beklagte eine selbständige Gebiets-körperschaft geworden war (Art 1 der Vorläufigen Verfassung vom 17. III, Der Revision ist darin beizupflichten, dass die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung des Gemüses verlangen kann, welches sie auf Grund eines ihr vor.Beginn der Vegetationsperiode zugestellten Anbauplanes angebaut hat und auf Grund eines ihr während der Vegetationsperiode übermittelten Ablieferungsbescheides bis zu dem Erlass der Verordnung vom 30. Mit Recht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach § 8 Abs 4 der Verordnung über - die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Geschäftsabteilung der zuständigen "Hauptvereinigung”*(oder die gemäss § 8 Abs i an deren Stelle tretende "Reicfesstelle”) für die Abnahme, Bezahlung und Unterbringung der von ihr zu übernehmenden Erzeugnisse zu sorgen hatte und dass diese Bestimmung der zuständigen Stelle nicht lediglich eine im Aufsichtswege gegebene innerdienstliche Anweisung enthielt, sondern, - wie aus ihrer Aufnahme in die Verordnung gefolgert werden muss - dem Ablieferer einen klagbaren und im Rechtswege verft>lgbären Anspruch auf Abnahme und. An dieser Rechtslage hat sich dadurch nichts geändert, dass ln Gross-Berlin seit der Einführung der öffentlichen Bewirtschaftung von Gemüse durch die Verordnung'Vom 15. Oktober 1945 (VOBl 1946 S, 7) die Stadt Berlin selbst als Abnehmer auf trat, und auch nicht dadurch, dass «Unter der Herrschaft der Ver- Regelung ist die Annahme unabweisbar, dass dem Zwangsanbauer und Zwangsablieferer von Gemüse ein klagbarer Anspruch auf Abnahme und Bezahlung gegen die Beklagte zusteht, falls und insoweit die zur "Erfassungs- Wenn die Klägerin einen•Anspruch wegen .der unterbliebenen Abnahme und Bezahlung des von ihr angebauten und vor Erlass 5der Verordnung vom 30. Unter diesen Umständen'muss es als ausgeschlossen erscheinen, dass Gemüse, dessen Anbau ihr erst durch den Anbauplan vom 2, Mai 1949 aufgegeben war, schon vor Erlassder Verordnung vom 30. Mai 1949, soweit sie sich auf den Anbauplan bezog, eine überflüssige und rechtlich bedeutungslose Wiederholung, und die Klägerin wäre dann berechtigt, Ansprüche wegen der unterbliebenen Abnahme des Gemüses zu stellen, das sie auf'Grund des ihr schon Ende 1948 zugestellten Anbauplans ahgebaut hatte und das bis zu dem Erlass der Verordnung vom 30. Mai 1949 zugestellt sein sollte', muss die Klägerin wegen der unterbliebenen Abnahme des im Mai 1949 lieferungsfähig gewordenen Gömürses so gestellt werden, wie wenn dem Ablieferuftgsbescheiä:gemäss'§ 2 Abs 4 der Verordnung vom 27. IVc Zu Unrecht beansprucht die Klägerin, auch hinsichtlich des von ihr angebauten und in der Zeit nach Erlass der Verordnung vom 30. Hai 1949 ablieferüngsfähig gewordenen Gemüses so gestellt zu werden, wie sie sich'gestanden hätte, wenn die öffentliche Bewirtschaftung von Gemüse durch die eben genannte Verordnung nicht eingestellt wor-den wäre« Zweitens ist die einzelne Anbau- und Ablieferungsanordnung ein den betroffenen Betrieb nicht begünstigender, sondern ihn insofern ausschliesslich belastender Akt, als der sich aus ihm ergebende Anspruch auf Bezahlung des abzuliefernden Gemüses nur der Reflex, der. Bs kann im übrigen nicht ernstlich behauptet werden, dass es unter allen Umständen ein Nachteil ist, wenn ein =zu dem Anbau und zur Ablieferung verpflichtender Betrieb von diesen Pflichten.freigestellt Auch aus diesen Gründen ist die,Meinung der Klägerin ^ unzutreffend; dassdie ihr auferlegte Anhau- und Ablieferungsverpflichtung' nicht habe aufgehoben werden können, weil die Aufhebung* dieser Verpflichtung zu ihrem Nachteil ihren Anspruch auf Abnahme und Bezahlung des von ihr ange- | bauten und äbzuli'efernden Gemüses entzogen habe. Mai 1949 war*aber kein Akt der Verwaltung, sondern ein Akt der Gesetzgebung,, durch welchen sowohl die Verordnung vom 24; ‘Juni 1948 als auch die» auf Grund dieser Verordnung für das J.ahr 1949 erlassenen* 2, Es bleibt noch die Frage zu erörtern, ob die Beklagte, wenn sie nicht mehr zur Abnahme und Bezahlung des Gemüses nach Erlass der Verordnung vom 30. Mai 1949*verpflichtet war, aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten der Klägerin dafür aufzukommen hat, dass diese das ihr zur ‘Ablief erung« auf gegebene Gemüse nach Aufhebung der öffentlichen Bewirtschaftung teils nur rzu Preisen, w eiche niedriger waren als-die‘Während der öffentlichen Bewirtschaftung festgesetzten Preise, teils überhaupt nicht, wie sie behauptet hat, verwerten konnte, ohne Schaden zu leiden . a)* Schadensersatzansprüche der Klägerin mit der Begründung, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, entweder von dem Erlass ihrer Verordnung vom 3Ö. Mai 1949 abzusehen oder durch verwaltpngsmässige oder gesetzgeberische Massnahmen zu verhindern, dass durch die Zufuhr von besserem und billigerem Gemüse nach Berlin die Klägerin ausserstande gesetzt würde, ihr Gemüse zu den während der Da aber, wie1 bereits dargelegt'worden ist, der Klägerin nach Inkrafttreten der Verordnung vom 30. Mai 1949 gegen die Beklagte ein Anspruch auf Abnahme und Bezahlung-grundsätzlich nicht mehr zustand, kann die Klägerin aus der zu Recht unterbliebenen Abnahme und Bezahlung keinen Schadensersatzanspruch herleiten. Juni 1948 ist kein die Beklagte zur Entschädigung gemäss Art 153 der Weimarer Reichsverfassung oder gemäss § 75 der Einleitung zu dem Allgemeinen Landrecht verpflichtender Eingriff, weil sie sich gegen einen gesamten Erwerbszweig, nämlich gegen alle Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe richtete. Juni 1948, soweit sie Gemüse betraf, aufgehoben hat, ist der Klägerin also kein Anspruch auf Enteignungsentschädigung und auch kein Aufopferungsanspruch erwachsen. Dies ergibt sich freilich nicht erst, wie das Berufungsgericht angenommen hat, aus § 17 der Verordnung über/den Warenverkehr, dessen Anwendung auf den hier gegebenen Pall def Aufhebung der öffentlichen Bewirtschaftung einer bestimmten Warengattung sogar Bedenken unterliegt, sondern folgt schon daraus, dass niemand Anspruch auf Erlass oder auf Aufrechtertiaitung eines Gesetzes oder • einer auf Grund eines Gesetzes erlassenen Verordnung hat. Juni 1948 die Möglichkeit eröffnete, nach Aufhebung der Blockade von West-Berlin die.Abnahmepreise für das zwangsweise eingebaute und zwangsv/eise abzuliefernde Gemüse, herunterzusetzen, wodurch im wirtschaftlichen Ergebnis für die Gemüseerzeuger dieselbe Lage eingetreten wäre, die sich für sie auf Grund dieses Urteils ergibt. Was die Klägerin bisher vorgetragen .hat, ist unzureichend und lässt nur soviel ersehen, dass die Anzucht von Tomatenpflanzen nichts mit der Verordnung vom 24. Auch soweit der Klageanspruch auf den Anbau von Gemüse im Verfolg der Verordnung vpm 24. Das Berufungsgericht'hat ‘ausgeführt, dass die Beklagte sich, selbst nur als • "Berlin", t>hne jeden Zusatz, bezeichne und .deshalb auch .im Rubrum so bezeichnet werden müsse.
Für das ?Ta c h s c h 1 a gev;e r k Für"die—Amt 1i che Sammlung. Gesetz: Artikel 153 der Y/eimarer Reichsverfassung; § 7-5 der Einleitung zu dem Allgemeiner. Landreeht, Rechtssatz:Die (\7est-)Berliner Verordhung vom 24: Juhi 1948’ ’ / über die Pflichtablieferung pflanzlicher Erzeugnis-. se und die auf Grund dieser Verordnung ergangenen Anbau- und Ablieferungsbescheide gewähren weder einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung noch ... e'inen.'Aufppferungsariöpr;uc]iMlli^ Kammergerieli;!;: :: ' (Landgericht/: Berlin Aktenzeichen:^ T ZR//153^LhitAth■ f Urteil des: BGH v.31. Oktober 1952 WßSS:-a iftfli 3 htit; h-ui \ 2348 018 Verkündet am 31. Oktober 1952 Symalla, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Namen des Vo l.k e s In dem Rechtsstreit des Gartenbaubetriebes Gebrüder N^H^’ offene Handelsgesellschaft in BBHMHHHHB (Inhaber: Benjamin in S^flBPallee und Wilhelm in ^tras» 0), Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Stadt Berlin, vertreten durch den Senat von Berlin (dieser vertreten durch den Senator für Wirtschaft und Ernährung) , Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr.v.Normann, Dr.• Hückinghaus, Schuster und Dr. Oechßler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Kemmergerichts vom 22. Mai 1951 und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 1950 sowie die diesen Urteilen 2 "7V zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Von Rechts wegen * ■'♦i vljl ♦ • * V ♦ I 4 $ Der Magistrat von Gross-Berlin hat am 24. Juni 1948 auf Grund der Verordnung ilher die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 (RGBl I S 1521) eine Verordnung ilher die Pflicht ahlieferung pflanzlicher Erzeugnisse, und zwar nach Anweisung der Alliierten Kommandantur, .erlassen» ' t... .;.v (VÖB1 Gross-Berlin S 355). Diese Verordnung"enthält folgende Bestimmungen: Der Anhau der in der Verordnung hezeichneten Produkte, zu welchen insbesondere Gemüse gehörte, unterliegt für das Erntejahr 1948 und his auf weiteres auch für die folgenden Ernte jahre einer Pflichtahgahe an die vom Magistrat hezeichneten Erfassungsstellen zu den vom Preisamt der Stadt Berlin festgesetzten oder noch festzusetzenden Preisen (§ 1). Die Grundlage für die Berechnung der Pflichtahgahe ist der dem einzelnen Anhauer für seinen . Betrieb durch das (örtlich) zuständige Bezirksamt zugehende Jahresanbauplan (§ 2 Ahs 3), welcher jedem Anhauer . vor Beginn der Vegetationsperiode zuzustellen ist (§ 2 Ahs 4)j wenn aus besonderen Gründen die Zustellung eines Anhauplans nicht stattgefunden hat, so ist für die Berechnung der Pflichtahgahe der tatsächliche Anhau zugrundezulegen (§ 2 Ahs 5).. Auf Grund der durchschnittlichen Pflichtabgabesätze - der durchschnittliche Pflicht-ahgahesatz beträgt je Hektar der im Jahresanhauplan jedem einzelnen Betrieb auf erlegten Anbaufläche hei Gemüse 100 Doppelzentner jährlich ($ 2 Ahs’ 1) - und der Anbaufläche in den Anbauplänen sind für jeden Verwaltungsbezirk die Gesamtpflichtahgahemengen für jede abgabepflichtige Pruchtart festzustellen (§ 4 Ahs 1 Satz 1); der Magistrat kann, vorbehaltlich der Zustimmung der Militärregierung des betreffenden Sektors, diese Mengen bis tim 50 # erhöhen (§ 4 Abs 1 Satz 2), also bei Gemüse bis auf 150 Doppelzentner je Hektar, Das zuständige Bezirksamt hat vor Beginn der Vegetationsperiode jedem einzelnen Anbauer einen Anbauplan zuzustellen5 es hat ferner während der Vegetationsperiode jedem einzelnen Anbauer einen Ablieferungsbescheid zu Übermitteln, der ausser den abzuliefernden Mengen auch die Ablieferungstermine anzugeben hat (§ 2 Abs 4). Die Pflichtabgabe eines jeden Erntejahres ist von jedem Verwaltungsbezirk bei Gemüse zu 10# bis zu dem 50. Juni, bis zu 50 # bis zu dem 31. Juli, bis zu 50 # bis.zu dem 51. August, bis zu 70 # bis zu dem 30. September, bis zu 90bis zu dem 31. Oktober und bis zu 100 # bis zu dem 50. November zu erfüllen (§ 5) < Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung oder die zu ihrer Durchführung zu erlassenden Bestimmungen werden nach den Strafbestimmungen Mder bestehenden Gesetze” verfolgt (§ 13) . Am 2. Mai 1949 erhielt die Klägerin, welche in Ber-lin-Buckow-Ost einen Gartenbau- und Landwirtschaftsbetrieb unterhält, vom Bezirksamt Neukölln eine als "Anbau-plan und Bescheid” bezeichnete schriftliche Anordnung, welche, soweit sie für diesen Rechtsstreit von Belang ist, besagt: ”Auf Grund der Verordnung über die Pflichtablieferung pflanzlicher Erzeugnisse....vom 24. 6. 1948 (VOB1 1948 S 355) und der dazu ergebenhen Zusatzverordnung sind £ie verpflichtet, aus der Ernte 1949 folgende Plächen mit den ncchbezeichne-ten landwirtschaftlichen Erzeugnissen anzubauen und die nachstehend bezeichneten Mengen an die Üflifc. 5 Erfassungssteilen zu den geltenden Erfassungspreisen abzuliefern: 1« Gemüse Abgabepflichtige Anbaufläche: 8 ha Abgabenorm je ha in dz: 150 dz Gesamte Ablieferungsmenge in dz: 1 200 dz. Bezeichnung der Erf^sgungssteile, an die die Erzeugnisse abzüliefern sind: Wolke: 621458 (Es folgen die entsprechenden Angaben für Kartoffeln, Getreide .und Stroh.) Die Ablieferung muss zu folgenden Terminen erfolgen ,in dz: bei Gemüse 120 dz bis zu dem 30.6., 360 dz im Juli, 600 dz im August, 840 dz im September, 1080 dz im Oktober, 1 200 dz im November. (Es folgen entsprechende Festsetzungen für'Kartoffeln und Getreide .) Die Bezahlung der abgelieferten Erzeugnisse haben die Erfassungsbetriebe zu den geltenden Erfassungspreisen des Ablieferungstages nicht später als 10 Tage nach Empfäng vorZunahmen .... Nachdem die Blockade von West-Berlin in der ersten Maihälfte des Jahres 1949 aufgehoben war, wurde die bis dahin bestehende öffentliche Zuteilung von Gemüse eingestellt, weil nun nach West-Berlin Gemüse in ausreichender Menge und in besserer Qualität (Feingemüse statt Grobgemüse, welch letzteres in West-Berlin überwiegend angebaut worden war, solange die Zwangsbewirtschaftung bestand) * » eingeführt wurde und dort zu billigeren Freisen auf den Markt kam. Dies wurde der Bevölkerung durch Bundfunk 6. •/y bekanntgegeben. Durch eine Verordnung vom 30. Mai 1949 (V0B1 S 164) wurde die öffentliche Bewirtschaftung von Gemüse förmlich aufgehoben. Infolgedessen lehnte die für die Klägerin als Erfassungsstelle” bestimmte Firma es ab, der Klägerin weiteres Gemüse' zu den bis dahin festge-setzten “Preisen abzunehmen t Die Klägerin behauptet, dass ihr durch die vorerwähnten Massnahmen ein Schaden von über 21.000 DM entstanden sei, den sie folgendermassen berechnet: In den Monaten Mai bis November 1949» d.h. während der Zeit, in welcher die Klägerin die ihr durch Bescheid vom 2. Mai 1949 aufgegebene Menge Gemüse hätte .abliefern sollen, habe sie für das von ihr apgebaute und verkaufte Gemüse nur 49*518,43 DM erlöst, während sie für dieses Gemüse, wenn es ihrtzu den.bis zur Aufhebung der öffentlichen-Bewirtschaftung von Gemüse geltenden ”Richtpreisen” abgenommen worden wäre, 69.333,76 DM erhalten hätte; hieraus ergebe sich eine Mindereinnahme von 19-815,33 DMV Ferner seien Weisskohl und Wirsingkohl von einer Anbaufläche von etwa 1 1/2 Morgen unverkäuflich geblieben; dadurch sei ein Einnahmeausfall von 720 DM entstanden. Schliesslich hätten Jungpflanzen aller Art (Kohlrabi, Salat u. dgl.) von etwa 130 Mistbeetfenstern umgegraben werden müssen; dadurch sei ein Schaden von 900 IM verursacht worden. Auf Ersatz dieses Schadens nimmt die Klägerin die Beklagte aus mehreren Gründen in Anspruch. * % * * • # Erstens macht sie geltend*,* der ihr. auf Grund der Verordnung vom 2;. Mai 194.8 auf erlegten. Verpflichtung, in den Monaten Mai bis November 1949 eine bestimmte Menge Gemüse zu festgesetzten Preisen abzuliefern, entspreche die Verpflichtung der Beklagten, für die Abnahme und Bezahlung dieser Menge Gemüse zu sorgen und, falls die als ”Erfas- fv & 7 t > /> ii v ,u I IJ I sungsstelle" bestimmte Firma die Abnahme und'Bezahlung verweigere, dafür einzustehen. Die Beklagte habe die Verordnung vom 24. Juni 1948 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dieVerordnung über die öffentliche Bewirtschaftung vom '27. August 1939 (RGBl I S 1521) erlassen; diese Verordnung bestimme in § 8 Abs 3, 'dass die bei jeder "Haüpt-vereinigung" einzurichtende «Geschäftsabteilung” alle zur Durchführung der öffentlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse erforderlichen Rechtsgeschäfte abzuschliessen, und ferner in § 8 Abs 4 zu a, dass sie insbesondere für die Abnahme und Bezahlung der von ihr zu .übernehmenden Erzeugnisse zu sorgen habe; diese Bestimmungen enthielten nicht lediglich eine verwaltungsmässige Anweisung, deren Hichtbefolgung nur zu einem Eingreifen der Aufsichtsbehörde .(damals des Reichsministers für Ernährung und Land- -Wirtschaft) hätte führen können, sondern sie gewährten dem ablieferungspflichtigen Erzeuger einen im ordentlichen Rechtswege verfolgbaren Anspruch auf Bezahlung*der .von ihm abgelieferten oder zur Ablieferung angebotenen und ohne Grund.zurückgewiesenen Erzeugnisse. Dass die damalige Organisation in der Verordnung vom .24. Juni *1$48 insofern ‘ geändert worden sei, als an die Stelle der "HauptvereinigungenM, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts gewesen seien, Privatfirmen zu "Erfassungsstellen" bestimmt worden seien, könne nicht zur Folge haben, dass der von der genannten Verordnung betroffene Erzeuger zwar die Pflicht habe; seine Erzeugnisse an die Erfasserfirma zu liefern, aber nicht zugleich das Recht, die Abnahme und Bezahlung seiner Erzeugnisse von dem Auftraggeber der Erfasserfirma, also von der Beklagten, zu* verlangen.* Die Verpflichtung der Beklagten sei nicht:dadurch fortgefallen,'dass die öffentliche Bewirtschaftung von Gemüse aufgehoben worden sei, bevor diö Anbauer von Gemüse ihrer Ablieferungspflicht hätten vollständig nachkommeh können. Die Beklagte sei r • -“V *** 8 ferner, nachdem sie den Anbau von Gemüse auf Grund der Verordnung vom 24. Juni 1948 angeordnet habe, nicht berechtigt gewesen, diese Anordnung durch die Verordnung vom 30. Mai 1949 aufzuheben, ünd zwar mit der tatsächlichen Folge, dass .die Erzeuger das von ihnen angebaute Gemüse teils nur zu den unter den "Richtpreisen” liegenden Preisen des freien Marktes, teils gar nicht oder nur mit Verlust hätten absetzen können; selbst wenn aber die Verord-nung vom 30. Mai 1949 rechtsgültig sei, seien durch deren Erlass die auf Grund der Verordnung vom 24. Juni 1948 ergangenen Einzelanordnungen noch nicht aufgehoben worden, sondern sie hätten nur durch Einzelanordnungen ausser Kraft gesetzt werden können. Mindestens sei die Beklagte verpflichtet gewesen, nach Aufhebung.der Blockade die Gemüseeinfuhr nach West-Berlin so zu regeln, dass die Ge-ttüseaöbauer die'Möglichkeit gehabt hätten, das von ihnen pflichtgemäss dngebaute Gemüse zu den "Richtpreisen" vollständig abzusetzen; da die Beklagte eine solche Regelung unterlassen habe, hafte sie'für den aus dieser Unterlassung - insbesondere auö der Weigerung der Erfasserfirma, nach Aufhebung der öffentlichen Zuteilung-und'Bewirtschaftung Gemüse zu den "Richtpreisen" abzunehmender Klägerin erwachsenen Schaden (§§ 249, 89, 31 BGB). Zweitens stützt die Klägerin hilfsweise ihren An-• spruch darauf, dass die ihr .gemaqhte Auflage, eine be-. stimmte Menge Gemüse anzubauen, eine zur Entschädigung verpflichtende ^t&ignungsmassnahme im .Sinne des Art .133 ■ der Weimarer Reichsverfassung*, mindestens aber ein Eingriff gewesen sei, der auf Grund des § 75 der Einleitung . zu dem Allgemeinen Landrecht einen Entschädigungsanspruch (Aufopferungsanspruch) begründet, habe, da die Verpflichtung, eine bestimmte Menge Gemüse anzubauen und zu festgesetzten Preisen abzuliefern, eine Aufopferung besonderer 9 Rechte und Vorteile zu dem Wohle des gemfeinen Wesens.ry gewesen sei Schliesslich hat die Klägerin ausgeführt, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass in § 17 der Verordnung Uber den Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBl I S 816; Neufassung vom 18. August 1939 - RGBl I S 1430 - ), welche die Grundlage der Verordnung Uber die öffentliche Bewirtschaftung von*landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27* August 1939 und damit mittelbar der Berliner Verordnung Uber die Pflichtablieferung pflanzlicher Erzeugnisse vom 24. Juni 1948 sei, bestimmt sei: "Wegen eines Schadens, der durch Massnahmen entsteht, die in Durchführung dieser Verordnung oder ihrer Durchführungs-und Ergänzungsvorschriften getroffen werden, wird seitens des .Reichs oder der Reichsstelle eine Entschädigung nicht • gewährt”. Die Verordnung Uber den Warenverkehr sei auf Grund des vom Reichskabine kt beschlossenen Gesetzes Uber wirtschaftliche ^assnahmen vom 5. Juli 1934 (RGBl I S*565) erlassen worden, und die Legitimation des Reichskabinetts zu dem Erlass von Gesetzen (anstelle des verfassungsmässig zuständigen Reichstags)gehe wiederum auf das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und# Reich vom 24. März 1933 (RGBl I S 141), das sogenannte Ermächtigungsgesetz, zurück. Dieses Ermächtigungsgesetz sei zwar durch den Reichs- * < * ♦ ' tag mit der fUr verfassungsändernde Gesetze vorgeschriebenen Mehrheit beschlossen worden,* aber diese qualifizierte Mehrheit sei nur dadurch zustandegekommen, dass der Reichstag durch einen revolutionären Akt, nämlich durch den Aus-* Schluss von 83 ordnungsmässig gewählten Mitgliedern, eine verfassungswidrige* Zusammensetzung gehabt habe. Die Klägerin hält das Ermächtigungsgesetz für formell ungültig und will daraus auf die.Ungültigkeit aller Unmittelbar oder mittelbar auf dem Ermächtigungsgesetz beruhenden 7*' --V ♦ 10 Gesetze und gesetzesgleichen Verordnungen, mithin auch auf die Ungültigkeit der Verordnung über den Warenverkehr, schliessen. 4 Ausser dem vorstehend erörterten, auf Grund der der Klägerin auferlegten Verpflichtung zu dem Anbau und zur Ablieferung von Gemüse entstandenen Schaden macht die Klägerin noch einen ihr unabhängig von dieser Verpflichtung erwachsenen Schaden geltend. Sie hat vorgetragen, dass die Beklagte ihr Tomatensamen zur Aufzucht von 60.000 bis 70.000 Tomatenpflanzen mit der Auflage zugeteilt habe, die aufzuziehenden Tomatenpflanzen an einen von der Beklagten vorgeschriebefcen Kreis von Abnehmern zu dem Preise von 0,30 DM je Jungpflanze abzugeben. Sie sei dieser Auflage nachgekommen, obwohl ihr Eigenbedarf und normaler Absatz rund 30.000 Pflanzen nicht Uberstiegen habe. Von den aufgezogenen Tomatenpflanzen habe sie nur rund 16.700 Stiick für insgesamt 1.500 DM verkaufen können; beim Verkauf zu dem Richtpreis hätte sie einen Erlös von 5*010 DM gehabt; daraus ergebe sich ein Einnahmeausfall von 3.510 DU. Weitere rund 18.000 Pflanzen seien unverkäuflich gewesen und hätten deshalb vernichtet werden müssen; daraus ergebe sich ein Einnahmeausfall von 5.400 DM. Die Beklagte sei verpflichtet, die Klägerin fUr diese Einnahmeausfälle ebenso zu entschädigen wie für die Einnahmeausfälle bei dem GemUse, welches sie auf Grund der ihr nach der Verordnung vom 24. Juni 1948 auf-erlegten-Anbauvertfliöhtung an'gebaut habe. Die Klägerin hat. gegen .die Beklagte* Klage erhoben mit dem Anträge, die Beklagte .zur Zahlung von 5.000 DM zu verurteilen, und hat erklärt, mit dieser Klage im Interesse der Kostenersparnis nur einen Teil des aus zwei verschiedenen Tatbeständen - Anbau von Gemüse auf Grund der Verordnung vom 24. Juni 1948 einerseits, Anbau von Tomaten auf Grund der mit. einer Auflage verbundenen Zuteilung von Tomatensamen andererseits - gegen die Beklagte hergeleiteten Zahlungsanspruchs verfolgen zu wollen. Sie hat indessen nicht angegeben, wieviel von dem eingeklagten Betrag auf den einen Klagegrund (Gemüse) und wieviel auf den anderen (Tox&atenjtflanzeh) entfallen sollej- ebensowenig hat sie angegeben, auf welchen der beiden Klagegründe die- Teilklage in erster Linie und auf welchen sie hilfsweise gestützt werden*solle: Die Beklagte hat beantragt, die. Klage.abzuweisen. Den Schadensersatzansprüchen, welche die Klägerin aus Anlass des ihr auferlegten Anbaus von Gemüse und der Aufhebung der öffentlichen Bewirtschaftung von Gemüse durch die Verordnung vom 30. Mai 1949 erhoben hat, hält sie zunächst entgegen, dass aus der Anordnung, welche der Klägerin auferlegt habe, bestimmte Mengen von Gemüse anzubauen und abzuliefern, der Klägerin kein Anspruch gegen sie, die Beklagte,auf Bezahlung des Gemüses erwachsen sei, das die Klägerin der als "Erfassungsstelle” bestimmten .Firma geliefert oder angeltenibabe. Die in der Verordnung vom 24. Juni 1948 und. in deren .Durchführung getroffene Regelung bedeute nur,, dass einerseits die Klägerin ermächtigt und .verpflichtet, gewesen sei, das Gemüse an die Firma zu liefern und mit der Firma von Fall zu Fall einen Kaufvertrag abzuschliessen, und dass andererseits die Firma z.um Abschluss .dieses Kaufvertrags ermächtigt gewesen sei; eine Verpflichtung der Beklagten, das Gemüse zu bezahlen oder für dessen Bezahlung einzustehen, habe nicht bestanden; die Brfass.erfirmen seien weder Erfüllungsgehilfen <§ 278 BGB) noch gar Vertreter (§§ 89, 31 BGB) der Stadt Berlin gewesen. Wenn die Klägerin sich die Sicherheit hätte verschaffen v/öllen, dass ihr gesamtes anzulieferndes Gemüse durch die Firma abgenommen und zu den "Richtpreisen” bezahlt würde-,, so hätte sie mit der r * Irr* % 12 Firma eine dahingehende Vereinbarung treffen müssen. Auf § 8 der Verordnung über den Warenverkehr könne sich die Klägerin für die Zeit bis zur Aufhebung der öffentlichen Bewirtschaftung nicht berufen. Für die Zeit nach Aufhebung der öffentlichen Bewirtschaftung könne die Klägerin deshalb keine Ansprüche erheben, .weil dem einzelnen Staatsbürger gegen den Gesetzgeber ein privatrechtlicher Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens, welcher durch Aufhebung eines Gesetzes (hier: der Verordnung vom 24. Juni 1948, soweit sie die öffentliche Bewirtschaftung von Gemüse betraf) verursacht worden sei, nicht zugestanden werden könne. Wenn die Klägerin eine Enteignungsentschädigung beanspruche, so sei dem zunächst* entgegenzühalteni dass die ihr auferlegte Anbau- und Ablieferungspflicht nicht als Enteignung angesehen werden könne ,* sondern nür die hoheitsrechtliche Geltendmachung einer Eigentumsbindung sei, welche keinen Entschädigungsanspruch auslösen könne. Aber auch wenn eine Enteignung vorläge, stünde der Klägerin kein Entschädigungsanspruch zu. Der Artikel'153 der Weimarer Reichsverfassung sehe eine Entschädigung nur für den Fall der Enteignung durch Einzelakt oder dutfcli eine Gruppe von Einzelakten vor; dagegen sei ein Eingriff in das Eigentum, der sich auf sämtliche den Tatbestand der entziehenden Rechtsnorm verwirklichende Fälle beziehe,'keine Enteignung im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung. Da die Verordnung vom 24. Juni 1948 über .den Pflichtanbau und die Pflichtablieferung der in ihr aufgezählten pflanzlichen Erzeugnisse nun ausnahmslos* alle Landwirtschafts- und Gärtnereibetriebe betreffe, so könne aus ihr kein Entschädigungsanspruch hergeleitet werden. Überdies sei selbst in den Fällen, ‘in denen grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch vorgesehen sei, der Ausschluss des Entschädigungsanspruchs durch Gesetz oder gesetzesgleiche Verordnung zugelassen, und einen solchen Ausschluss enthalte der § 17 der Verordnung *•* 13 \ Ir S'! i i < I (Iber den Warenverkehr, auf welcher die Verordnung Uber die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse unmittelbar und die Berliner Verordnung über die Pflichtablieferung pflanzlicher Erzeugnisse vom 24*. tfuni 1948 mittelbar beruhe, Bass der Magistrat von. Berlin zu dem Erlass dieser Verordnung legitimiert gewesen sei, könne nicht bezweifelt werden. » * . ' i < An die Stelle des .Reichsjninipters für Ernährung und. Landwirtschaft, welcher durch § £0 der Verordnung Uber den Warenverkehr ermächtigt worden sei, innerhalb seines Ge- schäftsbereichs die in § 1 der Verordnung über den Warenverkehr aufgeführten Bestimmungen zu treffen, und von’die-ser Ermächtigung auch durch Erlass der. Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 Gebrauch gemacht habe, seien nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches und seiner Aufgliederung in die jetzigen Länder, - denen die Stadt Berlin gleichstehe, da sie zu keinem der jetzigen Länder gehöre, sondern eine selbständige Gebietskörperschaft sei,- diejenigen Stellen getreten, welche die Punktionen des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft übernommen hätten. Ebensowenig könne ernstlich bezweifelt werden und sei in der Praxis bezweifelt worden, dass das sogenannte Ermächtigungsgesetz, obwohl es durchweinen revo-lutionären Akt zustandegekospen sei, formeil gültig sei. Schliesslich könne die Klage auch nicht auf § 75 der Einleitung zu dem Allgemeinen tandrecht gestützt werden. Hach • * • der Kabinettsorder vom 4. Dezember 1831 betr. die genauere Beobachtung der Grenzen'zwischen landeshohe etlichen und fiskalischen Rechtsverhältnissen (PrGS S 255) sei'kein . Entschädigungsanspruch gegeben, wenn bei der Aufopferung von einzelnen Rechten und Vorteilen die Gewährung einer Entschädigung durch Gesetz ausgeschlossen sei. Daher stehe der § 17 der Verordnung über den' Warenverkehr auch der Anwendung des § 75* der Einleitung zu dem Allgemeinen Land-recht entgegen. jr * •—*,«**■*• 14 * • 'A' Zu dem Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Schadens, den sie infolge des Anhaus von (Tomatenjungpflanzen erlitten zu haben behauptet, hat die Beklagte nur erklärt, dass sich die Ablieferungspflicht auf Grund der Verordnung über die* Pflichtablieferung pflanzlicher Erzeugnisse vom 24. Juni 1948 nicht auf Toma ten jungpflanzen ■ bezogen habe, was mit den Angaben der Klägerin übereinstimmt. Zu der Rechtsfrage, ob'der Klägerin auch für den Einnahmeausfall anlässlich de? ihr auferlegten*Aufzucht von Toma ten pflanzen Ansprüche zustünden, hat die Beklagte - und zwar auch im Berufungsrechtszuge - nicht Stellung genommen. "•■s. ... Bas Landgericht Berlin wies durch Urteil vom 29* Juli 1950 die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung unter Wiederholung des Klageantrages ein; sie erweiterte dann ihren Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrags von 6.100 DM. Auch anlässlich dieser Erweiterung des Kla-r geantrags wurde . weder kiargesteilt, wieviel von dem Betrag von 6.100 DM auf den einen Klagegrund (Gemüse) « und wieviel auf den anderen Klagegrund (Tomatenpflanzen) entfallen sollte, noch auf welchen der beiden Klagegründe* die Teilklage in erster Linie und auf welchen von ihnen sie hilfsw'eise gestützt werden sollte. Das Kammergericht wies durch Urteil vom 22. Mai" 1951 die Berufung zurück. s. * Gegen dieses Urteil hat .die. Klägerin Revision * eingelegt und beantragt* . unter Aufhebung des B'eifafungsur teils die Beklagte zur Zahlung von 6.100 DM zu verurteilen, hilfsweise: das Berufungsurteil aufzuhe.ben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.- 15 Die Revision rügt Verletzung des Artikels 153 der Weimarer Reichsverfassung, des § 75 der Einleitung zu dem Allgemeinen ♦ • 1 i * Laridrecht und sonstiger -nicht bezeichneter- Vorschriften des materiellen Rechts sowie, der §§ 139 und 286 ZK). In der Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin erklärt, •der Antrag auf Zahlung von 6.100 DM werde prinzipaliter gestützt auf den Anhauplan für 1949, hilfsweise aüf die Auflage zur Anzüchtung von 60.000 * # « bis 70‘.000 Topftomaten im Jahre 1949 und die Verfügung zu deren Ablieferung. 0 * * * Die Beklagte hat beantragt, die Revision .zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1^ Im vorliegenden Rail hat die Klägerin zwei Ansprüche erhoben, welche je auf einem besonderen Klagegrund - dem Anbau von Gemüse, der ihr durch eine auf die Verordnung vom 24. Juni 1948 gestützte Anordnung auferlegt worden war,' einerseits und der Aufzucht von Tomatenpflanzen, die ihr bei der Zuteilung von Tomatensamen aufgegeben worden war, andererseits - beruhen. Obwohl die Klägerin ihren Anspruch.aus dem ersten Klagegrttnde auf über 21.000 DM und ihren Anspruch aus dem zweiten Klagegrunde auf rund 9*000 DM beziffert, hat sie nur eine Tei-lklage auf Zahlung von 6.100 DM erhoben; dabei hat sie weder angegeben, inwieweit dieser Betrag von '6.100 DM sj.ch auf den ersten und den zweiten Klagegrund verteilt, noch hat sie erklärt, auf welchen der beiden Klagegründe der Klageantrag vorzugsweise, und auf welchen von ihnen er'hilfsweise gestützt werde. E’in solcher Klageantrag* ist unzulässig, denn er entbehrt der notwendigen Bestimmtheit, und. da sowohl das Landgericht als auch* äas Kammergericht die Klage ab- r ■ "vw»—. % 16 gewiesen haben, ohne gemäss § 139 ZPO die Klägerin zu einer bestimmten Erklärung darüber anzuhalten, wie sich ihre Teilklage zu den beiden KlagegrUnden verhält, weist das Berufungsurteil den Mangel auf, dass selbst dann, wenn die Revision gegen dieses Urteil zurückgewiesen würde, eine rechtskräftige Peststellung, in welcher Höhe über jeden einzelnen Anspruch der Klägerin’ entschieden wäre, nicht vorhanden sein würde. Die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens und der Urteile der Vorinstanzen zeigt sich besonders deutlich darin, dass zwar beide Urteile in den Entscheidungsgründen den ersten Klagegrund (Anbau von Gemüse) ausführlich erörtern, auf den zweiten Klagegrund (Aufzucht von Tpmatenpflanzen) dagegen nicht eingehen,.obwohl dieser zweite Klagegrund durch die Klägerin sowohl im ersten Rechtszuge (S3 der Klageschrift) als auch im Berufungsrechtszuge (Ziffer I des Schriftsatzes vom 12. Dezember 1950) geltend gemacht worden war und obwohl der Tatbestand des Berufungsurteils (S 4) ihn erwähnt. Dieser Verfahrensverstoss muss auch ohne Büge von Amts wegen berücksichtigt werden (RGZ Bd 157 S 326 ff; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 1951 in Sachen III ZE 51/51); daher mussten die Urteile des Landgerichts und des Berufungsgerichts sowie die diesen beiden Urteilen zugrundeliegenden Verfahren unter Zurückverweisung zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung, und zwar auch über die Kosten der Rechtsmittel, auf gehoben, werden. Das Landgericht wird die ^ .Klägerin veranlassen müssen, zu.erklären, entweder zu welchem Teile der eingeklagte Teilbetrag - nunmehr 6.100 DM - sich auf den einen und den anderen Klagegrund bezieht oder aber, auf welchen der beiden Klagegründe der gesamte Betrag von 6.100 DM vorzugsweise und auf welchen von ihnen er hilfsweise gestützt wird. Der der Klage anhaftende Mangel der bestimmten Angabe des Grundes des erhobenen Anspruchs (§ 253 Abs 2 Ziff 2 ZRO) konnte 17. durch die erst im dritten Rechtszug von der Klägerin nachgeholte Erklärung, auf welchen Klagegrund ihre Teilklage gestützt werde, nicht beseitigt werden* II» Die Klägerin meint1, es folge daraus*, dass ihr die Beklagte auf Grund der Verordnung vom 24*. Juni 1948 auf gegeben habe, im Wirtschaftsjahre 1949 eine bestimmte Menge Gemüse snzubauen und zu festgesetzten Preisen an die ihr als ."Erfassungsstelle" ax$g«gebene Firma zu liefern, eine im ordentlichen Rechtswege verfolgbare Verpflichtung der Beklagten, das angebaute Gemüse zu bezahlen oder wenigstens für dessen Bezahlung einzustehen« Andererseits hält die Klägerin die Berufung der Beklagten auf die Bestimmung des § 17 der Verordnung über den Warenverkehr, nach welcher wegen eines durch Massnahmen, die in Durchführung jener Verordnung oder ihrer Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften getroffen werden, entstandenen Schadens eine Entschädigung nicht gewährt wird, deshalb für unbegründet, weil die Verordnung über den Warenverkehr auf Grund des vom .Reichskabinett beschlossenen Gesetzes Über wirtschaft- * ■ t liehe Massnahmen vom 3. Juli 1934 und dieses Gesetz wiederum auf Grund-des verfassungswidrig zustandegekommenen unddaher formell nichtigen Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24 . März 1933 ergangen- sei; aus der formellen Nichtigkeit dieses'letzten Gesetzes will die Klägerin- auf die formelle Nichtigkeit aller Gesetze und gesetzesgleicheh Verordnungen schliessen, welche unmittelbar, oder mittelbar auf das Gesetz vom 24* März 1933 zurückgehen* Indessen unterliegt die formelle Rechtsgültigkeit des Gesetzes vom 24. März 1933 keinen Bedenken, obwohl dieses Gesetz auf verfassungswidrige Weise zustandegekommen ist und überdies verfassungsändernden Inhalt hatte. Die Frage, ob ein Gesetz und Insbesondere ein verfassungs- r • 18 7V b* änderndes Gesetz, mag sein Zustandekommen sich auch nicht nach den bis zu seinem Erlass geltenden Verfassungsnormen vollzogen haben, formell gültig, also Hechtens ist, hängt lediglich davon ab, ob der Gesetzgeber dem Gesetz, ob die : neue (revolutionäre) Staatsgewalt sich selbst tatsächliche Geltung zu verschaffen vermag; sie ist eine Tatfrage, keine Hechtsfrage, und die in einer Verfassungsurkunde enthaltene Bestimmung, dass .die Verfassung nur auf vorgeschriebene Weise abgeändert werden könne, kann denjenigen, der die Macht zur Verfassungsänderung besitzt, nicht ’ rechtlich binden. Wenn eine Revolution einmal gelungen und eine neue Verfassung gegründet ist, kann die Unrechtmässigkeit des Beginnens und'.der Vollführung «der Revolution die Staatsbürger nicht .von der Verbindlichkeit befreien, sich der neuen Ordnung der Dinge zu fügen. Man kann die Gültigkeit des Gesetzes vom 24-. März 1933 auch nicht* wegen seines Inhaltes verneinen, nämlich um deswillen, i weil es an die Stelle einer parlamentarischen Verfassung j die Diktatur,und zwar der Sache nach die Diktatur eines einzelnen Mannes, gesetzt habe. . Der erkennende Senat schliesst sich deshalb der Auffassung des III. Zivilsenats, (Urteil vom 10. Juli 1952 in Sachen III ZR 162/51) an, dass sowohl das Gesetz vom 24. März 1933 rechtsgültig ist..als auch die auf .Grund .dieses ..Gesetzes erlassenen.Gesetze .und gesetzesgleichen V er Ordnungen formell. gül t^.g ,^irid, Aus inhaltlichen Gründen ist. weder gegep das Gesetz,über wirtschaftliche .Massnahmen vom 3. Juli 1934.noch insbesondere .gegen die Verordnungen über den Warenverkehr vom 4. September 1934 in der Passung vom 18. August 1939 und über die.öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27* August 1939 etwes einzuwenden, zu demal diese beiden Verordnungen kriegswirtschaftliche Massnahmen sind, wie sie auch aus Anlass des ersten Weltkriegs getroffen -*• 1? wurden. Hieraus»folgt, dass auch die Berliner Verordnung über die Pflichtablieferung pflanzlicher Erzeugnisse vom 24, Juni 1948 formell und-i nhaltlich .grundsätzlich zu P.echt besteht, ohne dass es noch darauf, an käme, dass die Passung und der'Erlass dieser Verordnung auf einer Anweisung der Alliierten Kommandantur.Berlin beruhten. Dass die in .§• 20 der Verordnung Uber den Warenverkehr dem-Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erteilte -Ermächtigung und ferner der in § 1 Abs 2 der Verordnung über die öffentliche.Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zugunsten desselben Ministers enthaltene Vorbehalt,.die Erzeugung und Bewirtschaftung zu regeln, nach dem Portfall der Reichsregierung auf die Beklagte übergegangen sind,.versteht sich von selbst, da’die Beklagte eine selbständige Gebiets-körperschaft geworden war (Art 1 der Vorläufigen Verfassung vom 17. August 1946 - V0B1 S 295 -). Dass auch Gemüse zu den "landwirtschaftlichen Erzeugnissen" im Sinne der Verordnung vom 27. August 1959 gehört Und daher der Zwangsablieferung unterworfen werden konnte, bedarf keiner besonderen Erörterung. Unbedenklich ist es schliesslich, dass die Verordnung vom'24. Juni. 1948. für Gemüse nicht nur einen Zwang zur Ablieferung, 'sondern auch einen Zwang zu dem Anbau vorsah. Hach §- 1 in Verbindung mit §. 20 der Verordnung über den Warenverkehr war. die Beklagte ermächtigt, Bestiirimüngen*auch über die Beschaffung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu-treffeni nach § 1 Abs 2* Satz 2 der Verordnung über* die öffentliche Bewirtschaftungwär die'Beklagte* zur Regelung der Erzeugung landwirtschäftiifcfcer Erzeugnisse ermächtigt. Der von der Beklagten durch die Verordnung* vom 24. Juni 1948 für Gemüse eingeführte Anbauzwang hielt sich danach im Rahmen ihrer Befugnisse, die Beschaffung und Erzeugung zu regeln. “ ' 7" ’ **., *!*>'** **.» 20 /V III, Der Revision ist darin beizupflichten, dass die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung des Gemüses verlangen kann, welches sie auf Grund eines ihr vor.Beginn der Vegetationsperiode zugestellten Anbauplanes angebaut hat und auf Grund eines ihr während der Vegetationsperiode übermittelten Ablieferungsbescheides bis zu dem Erlass der Verordnung vom 30. Mai 1949 abliefern musste und konnte, welches ihr aber von dert als Erfassungsstelle bezeichneten Firma nicht abgenommen und nicht zu den von der Beklagten festgesetzten Preisen bezahlt worden ist. Mit Recht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach § 8 Abs 4 der Verordnung über - die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Geschäftsabteilung der zuständigen "Hauptvereinigung”*(oder die gemäss § 8 Abs i an deren Stelle tretende "Reicfesstelle”) für die j » 9 Abnahme, Bezahlung und Unterbringung der von ihr zu übernehmenden Erzeugnisse zu sorgen hatte und dass diese Bestimmung der zuständigen Stelle nicht lediglich eine im Aufsichtswege gegebene innerdienstliche Anweisung enthielt, sondern, - wie aus ihrer Aufnahme in die Verordnung gefolgert werden muss - dem Ablieferer einen klagbaren und im Rechtswege verft>lgbären Anspruch auf Abnahme und. Bezahlung gewährte. An dieser Rechtslage hat sich dadurch nichts geändert, dass ln Gross-Berlin seit der Einführung der öffentlichen Bewirtschaftung von Gemüse durch die Verordnung'Vom 15. Oktober 1945 (VOBl 1946 S, 7) die Stadt Berlin selbst als Abnehmer auf trat, und auch nicht dadurch, dass «Unter der Herrschaft der Ver- ' .«w • . Ordnung vom 24. Juni 1948 id'Jahre 1949 Privatfirmen zu "Erfassungsstellen” bestimmt wurden. Gerade bei dieser letzten*. Regelung ist die Annahme unabweisbar, dass dem Zwangsanbauer und Zwangsablieferer von Gemüse ein klagbarer Anspruch auf Abnahme und Bezahlung gegen die Beklagte zusteht, falls und insoweit die zur "Erfassungs- 21 stelle” bestimmte Firma nicht abnimmt oder nicht zahlt. Dass die Rechtsbeziehungen zwischen * diesen Firmen und der Beklagten einen Vertrag'zugunsten Dri-ttef', d,hi der .Abiieferer, darstellen, hat die Beklagte nicht behauptet. Vielmehr liegt nichts v;fciter vor als ein lediglich die Interessen der Beklagten wahrendem Geschäftsbesorgungs-vertrag; übrigens würde sich die Beklagte, na-öhdem sie zu ihren Gunsten’eine”Ablieferungspflicht' begründet hat, von der damit gleichzeitig zu ihren’ Lasten begründeten Abnabine- und Zahlungspflicht durch einen mit den ^Erfassungsstellen” abgeschlossenen Vertrag zugunsten der Ablieferer (§ 328 Abs 1 BGB) nicht haben- befreien können* • # mm , «« * » • * Wenn die Klägerin einen•Anspruch wegen .der unterbliebenen Abnahme und Bezahlung des von ihr angebauten und vor Erlass 5der Verordnung vom 30. Mai 1949 ah- % lieferungsfähig gewesenen Gemüses erheben will, setzt das indessen entweder voraus, dass sie dieses.Gemüse auf Grund eines ihr zuge.s tell ten Anbauplanes angebaut hatte und auf Grund dieses Anbauplanes zur Pflichtablieferung herangezogen worden war, oder aber, dass der Berechnung der-Pflichtabgabe der .-tatsächliche Anba^ .. zugrundegelegt worden war, falls die Zustellung eines v * • * * ' % ‘Anbauolans ”aus besonderen .-Gründen” - unterblieben war % (§ 2 Abs 6 der.Verordnung vom 24> Juni 1948). .Insoweit bedarf der Tatbestandsder Aufklärung. Die. Verordnung vom 24. Juni 1948 sieht-für-den Regelfall vordaps-den von ihr betroffenen Betrieben vor der Vegetationsperiode ein Anbauplan zuzustellen war,, an..den sich während der Vegetationsperiode die Übermittlung•des -sich auf den Anbauplan stützenden - Ablieferungsb.escheides anschliessen sollte. Das Bezirksamt Neukölln hat in seiner Anordnung vom 2. Mai .1949 den Anbauplan, und den Abiieferungsbe-scheid miteinander verbunden. Dieser Anbeuplan ist der 22 Klägerin also unter Nichtbeachtung der Verordnung vom 24. Juni 1948 nicht vor der Vegetationsperiode, sondern längst nach deren Beginn zugestellt worden. Unter diesen Umständen'muss es als ausgeschlossen erscheinen, dass Gemüse, dessen Anbau ihr erst durch den Anbauplan vom 2, Mai 1949 aufgegeben war, schon vor Erlassder Verordnung vom 30. Mai 1949, durch welche die öffentliche Bewirtschaftung von Gemüse aufgehoben wurde, ablieferungs-.fähig war. Nun erwähnt der Tatbestand des Berufungsurteils (S 3), dass der Klägerin bereits Ende 1948 ihr "Abgabesoll” bekanntgegeben worden sei, damit ”sie sich rechtzeitig einrichten könnte”. Daraus ist.nicht zu entnehmen, ob etwa schon damals der Klägerin ihr Anbauplan zugestellt worden ist. Wenn dies - was noch aufgeklärt werden muss -der Ball wäre, dann wäre die Anordnung des Bezirksamts vom 2. Mai 1949, soweit sie sich auf den Anbauplan bezog, eine überflüssige und rechtlich bedeutungslose Wiederholung, und die Klägerin wäre dann berechtigt, Ansprüche wegen der unterbliebenen Abnahme des Gemüses zu stellen, das sie auf'Grund des ihr schon Ende 1948 zugestellten Anbauplans ahgebaut hatte und das bis zu dem Erlass der Verordnung vom 30. Mai 1949 ablieferungsfähig geworden war. Andernfalls,, d.h. wenn der Klägerin der Anbauplan erst am 2. Mai 1949 zugestellt sein sollte', muss die Klägerin wegen der unterbliebenen Abnahme des im Mai 1949 lieferungsfähig gewordenen Gömürses so gestellt werden, wie wenn dem Ablieferuftgsbescheiä:gemäss'§ 2 Abs 4 der Verordnung vom 27. August 1938 der tatsächliche Anbau zugrundegelegt worden wäre. Schliesslich wird die Klägerin angehalten werden müssen,1 ihren Anspruch für den Monat Kai 1949 • i im Einzelnen darzulegen. Es reicht nicht aus, dass die Klägerin nur den bei den "Richtpreisen” erzielbar gewesenen' höheren und den tatsächlich erzielten niedrigeren Betrag je in einer Summe angibt'. ViT« 23 IVc Zu Unrecht beansprucht die Klägerin, auch hinsichtlich des von ihr angebauten und in der Zeit nach Erlass der Verordnung vom 30. Hai 1949 ablieferüngsfähig gewordenen Gemüses so gestellt zu werden, wie sie sich'gestanden hätte, wenn die öffentliche Bewirtschaftung von Gemüse durch die eben genannte Verordnung nicht eingestellt wor-den wäre« • • * « # . • • - • * *t 1. Die"Klägerin 'irrt darin, däsä"sie der Verordnung vom 30. Mai 1949 deshalb jede rechtliche Bedeutung im Verhältnis zu den auf Grund-der Verordnung vom 29. Juni 1948 anbau- und ablieferungspflichtigen Betrieben absprechen will, weil - wie sieves äuödrückt*(S 11 des Schrift-Satzes vom 18i Oktober 1950) -‘der gegen, sie . .• - erlassene Anbaubescheid, als ein sie zugleich belastender und'begünstigender Verwaltungsakt, nicht durch eine “generelle Aufhebung“ der Bewirtschaftung habe aufgehoben werden können. Es ist zwar'anerkannt (ff. Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl S 280), dass‘Verwaltungsakte, falls sie den Betroffenen begünstigen.(zB die Anstellung eines Beamten, die Erteilung einer polizeilichen Erlaubnis), regelmässig nicht durch einen Verwaltungsakt widerrufen werden können. Aber der vorliegende Fall liegt in mehrfacher Beziehung anders. Erstlich ist die Aufhebung-oder der Widerruf nur bei solchen Verwaltungsakten ausgeschlossen, deren Vorr nähme im Belieben oder Etfflessen*der Verwaltung liegt. Der gegen die Klägerin erlassene Anbau- und Ablieferungsbescheid lag'indessen’nicht im‘Belieben.oder Ermessen der Verwaltung.-Die Verpfliöhturig der Klägerin, G.emüse-*anzubauen und abzuliefern, war als solche schon durch die Verordnung vom 24. Juni 1948, mithin durch einen Akt der * Gesetzgebung begründet 'worden,-und da überdies durch die Verordnung vom 24. Juni 1948'die Verpflichtung zu dem Anbau von pflanzlichen Erzeugnissen zu Basten aller Bandwirt-schafts- und Gartenbaubetriebe begründet worden war, so r ■ * 24 stand es nichtim Belieben oder Ermessen der zuständigen Verwaltungsstellen, ob und in welchem Umfange sie gegenüber dem einzelnen Betrieb eine Anbau- und Ablieferungs-anordnung erlassen oder nicht erlassen wollten. Zweitens ist die einzelne Anbau- und Ablieferungsanordnung ein den betroffenen Betrieb nicht begünstigender, sondern ihn insofern ausschliesslich belastender Akt, als der sich aus ihm ergebende Anspruch auf Bezahlung des abzuliefernden Gemüses nur der Reflex, der. Ablieferungsverpflichtung ist; das: ist das Gegenstück zu der Anstellung eines Beamten, bei welcher die dem Beamten obliegende Pflicht, sein Amt* auszuüben, nur die Folge, der. ihn begünstigenden Anstellung ist. Bs kann im übrigen nicht ernstlich behauptet werden, dass es unter allen Umständen ein Nachteil ist, wenn ein =zu dem Anbau und zur Ablieferung verpflichtender Betrieb von diesen Pflichten.freigestellt .wird und damit die wirtschaftliche Freiheit zurückerlangt, Anbau und Absatz- nach seinem Belieben zu handhaben. Ebensowenig, wie es der Zweck und die tatsächliche Folge der Öffentlichen Bewirtschaftung -irgendwelcher Waren ist, dem Erzeuger dieser Waren eine bessere Rentabilität . seines Betriebes zu gewährleisten, ebensowenig ist es der Zweck und -wenigstens regelmässig- die tatsächliche -Folge des Überganges von dar Zwangswirtschaft zur freien Wirtschaft, dass der Erzeuger, schlechter gestellt, werden soll und gestellt wird,, als er sich bei Aufrechterhaltung-der i * Zwangswirtschaft gestanden hätte... Sowohl die Einführung als auch die Aufhebung der Zwangswirtschaft dient also nicht dem Interesse des Erzeugers, sondern dem des Verbrauchers. Hierzu ist auch darauf zu verweisen, dass § 10 der Verordnung vom 24. Juni 1948 bestimmte, dass der Ablieferer nach Erfüllung der Pflichtabgabe* den Überschuss auf dem freien Harkt zu den seitens der Alliierten Kommandantur festgesetzten Preisen verkaufen dürfe. 25 Auch aus diesen Gründen ist die,Meinung der Klägerin ^ unzutreffend; dassdie ihr auferlegte Anhau- und Ablieferungsverpflichtung' nicht habe aufgehoben werden können, weil die Aufhebung* dieser Verpflichtung zu ihrem Nachteil ihren Anspruch auf Abnahme und Bezahlung des von ihr ange- | bauten und äbzuli'efernden Gemüses entzogen habe. Es war keine notwendige und unter allen Umständen eintretende Folge der Verordnung* vom 30“. Tibi 1949 »‘ dass die Klägerin durch diese 'Verordnung einen wirtschaftlichen Nachteil erlitt, sondern eine zufällige. durch die damaligen besonderen Umstände verursachte Folge, welche jedenfalls nicht die Nichtigkeit der Verordnung vom 30. Mai 1949 .mit I dem Ergebnis nach sich zieht, dass die Verpflichtung, der I Beklagten, das von der Klägerin angebaute und nach Erlass I der vorerwähnten Verordnung ablieferungsfähig gewordene I Gemüse abzunehmen und zu bezahlen, bestehen geblieben I wäre. Endlich übersieht die Klägerin, dass selbst dann, I wenn die ihr auferlegte Anbau- und Abiieferungsverpflieh- . I tung ein sowohl dem Grunde, als auch dem Inhalt nach in I das Belieben oder* Ermessen der zuständigen-.St eile gestell- F ter Verwaltungäakt gewesen wäre, sich nur folgern liesse, dass dieser Verwältungsakt nicht*durch einen Akt der Verwaltung aufgehoben werden konnte, dass.dagegen.die Aufhebung* durch eineh Akt der* Gesetzgebung zulässig war. Die Verordnung vom 30. Mai 1949 war*aber kein Akt der Verwaltung, sondern ein Akt der Gesetzgebung,, durch welchen sowohl die Verordnung vom 24; ‘Juni 1948 als auch die» auf Grund dieser Verordnung für das J.ahr 1949 erlassenen* Ablieferungsahordnüngen für die Zukunft wirksam aufgehoben wurden. Diese Erwägungen führen also zu dem Ergebnis, dass mit Inkrafttreten der Verordnung vom 30. Mai 1949 die Verpflichtung der Beklagten, das von der Klägerin gemäss r • - 26 den Anbau- und Abiieferungsverordnungen angebaute und ablieferungsfähig gewordene Gemüse abzunehmen und'zu bezahlen, für die Zukunft.fortfiel. Nur soviel kann der Klägerin zugestanden werden, dass sie den Ausfall an Verdienst ersetzt verlangen kann, welchen sie dadurch erlitten haben könnte, dass sie die 150 Kistbeetfenster, in welchen sie im Verfolg der Verordnung vom 24. Juni 1948.im Jahre. 1949 Gemüsepflanzen angezogen hatte,■umgegraben* hat, ohne dass sie diese Fläche -was freilich noch nicht dargetan is.t - noch im selben Jahre'ausnutzen konnte, sowie den Ausfall an Verdienst, den sie etwa dadurch, erlitten hätte, dass "sie den im Verfolg der Verordnung auf 1 1/2 Morgen bereits angebauten Weisskohl und Wirsingkohl nicht einmal zu den zur Zeit seiner Verkaufsfähigkeit geltenden freien Preisen verkaufen konnte.- . 2 2, Es bleibt noch die Frage zu erörtern, ob die Beklagte, wenn sie nicht mehr zur Abnahme und Bezahlung des Gemüses nach Erlass der Verordnung vom 30. Mai 1949*verpflichtet war, aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten der Klägerin dafür aufzukommen hat, dass diese das ihr zur ‘Ablief erung« auf gegebene Gemüse nach Aufhebung der öffentlichen Bewirtschaftung teils nur rzu Preisen, w eiche niedriger waren als-die‘Während der öffentlichen Bewirtschaftung festgesetzten Preise, teils überhaupt nicht, wie sie behauptet hat, verwerten konnte, ohne Schaden zu leiden . . . . . ■. . , ! < ■ f a)* Schadensersatzansprüche der Klägerin mit der Begründung, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, entweder von dem Erlass ihrer Verordnung vom 3Ö. Mai 1949 abzusehen oder durch verwaltpngsmässige oder gesetzgeberische Massnahmen zu verhindern, dass durch die Zufuhr von besserem und billigerem Gemüse nach Berlin die Klägerin ausserstande gesetzt würde, ihr Gemüse zu den während der 27 Öffentlichen Bewirtschaftung, geltenden Preisen zu verkaufen, müssen von vornherein ausscheiden. Erstlich gibt es keinen Individualanspruch darauf, dass der Gesetzgeber ein Gesetz aufrechterhält, oder darauf, dass der Gesetzgeber ein Gesetz erlässt (vgl Anschutz, Preuss. Verfassung, S 95) oder dass die Regierung -verwaltungö-mässige liassnahmen trifft, um etwa von einem-Erwerbszweig einen ihm nachteiligen Wbttblwerb fernzuhalten. Niemand kann beispielsweise verlangen1, dass ein ihn begünstigender Schutzzoll beibehalten oder'eirigefUhrt wird. Zweitens wäre ein Schadensersätzanspruch der gedachten Art der Sache nach nichts anderes als ein-verkleideter Erfüllungsanspruch. Da aber, wie1 bereits dargelegt'worden ist, der Klägerin nach Inkrafttreten der Verordnung vom 30. Mai 1949 gegen die Beklagte ein Anspruch auf Abnahme und Bezahlung-grundsätzlich nicht mehr zustand, kann die Klägerin aus der zu Recht unterbliebenen Abnahme und Bezahlung keinen Schadensersatzanspruch herleiten. b) Die Klägerin will -sich schliesslich auf einen Entschädigungsanspruch- berufen, welcher sich entweder aus Art 153 der Y/eimarer Reicfisv%rfassung- oder aus dem* in § 75 der Einleitung zu dem Allgemeinen Landrecht ausgesprochenen Grundsatz ergeben soll,.-'dass4der Staat denjenigen zu entschädigen gehalten istVwelcher seine besonderen Rechte und Vorteile dein' allgemeinen Wöhle* auf zuopfern genötigt wird*.' ;' •' * ♦ ' - * : Die Berliner Verordnung Uber die Pflichtablieferung pflanzlicher Erzeugnisse vom 24. Juni 1948 ist kein die Beklagte zur Entschädigung gemäss Art 153 der Weimarer Reichsverfassung oder gemäss § 75 der Einleitung zu dem Allgemeinen Landrecht verpflichtender Eingriff, weil sie sich gegen einen gesamten Erwerbszweig, nämlich gegen alle Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe richtete. Daran # * 28 ändert auch der Umstand nichts dass zur Ausführung dieser Verordnung Einzelanordnungen ergingen, denn diese Einzelanordnungen bezweckten gerade die allgemeine und gleich-mässige, d.h. nach der Leistungsfähigkeit abgestufte Verwirklichung der Pflichtablieferung. Hierfür kann auf den Beschluss des Grossen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9./10. Juni 1952 (BGZ Bd 6-S 270 ff) verwiesen werden. Die Rechtslage wird auch*dadurfeh nicht geändert, dass nicht nur die Pflichtablieferung« sondern auch, um eine ausreichende Pflichtablieferung zu sichern, der Pflichtanbau von Gemüse angeordnet wurde. Dass der Magistrat der Beklagten zu dem Erlass der Verordnung formell ermächtigt war, ist schon unter Ziff II der Entscheidungsgründe » dargelegt. ♦ Dadurch, dass der Magistrat der Beklagten durch die Verordnung vom 50. Mai 1949 seine Verordnung vom 24. Juni 1948, soweit sie Gemüse betraf, aufgehoben hat, ist der Klägerin also kein Anspruch auf Enteignungsentschädigung und auch kein Aufopferungsanspruch erwachsen. Dies ergibt sich freilich nicht erst, wie das Berufungsgericht angenommen hat, aus § 17 der Verordnung über/den Warenverkehr, dessen Anwendung auf den hier gegebenen Pall def Aufhebung der öffentlichen Bewirtschaftung einer bestimmten Warengattung sogar Bedenken unterliegt, sondern folgt schon daraus, dass niemand Anspruch auf Erlass oder auf Aufrechtertiaitung eines Gesetzes oder • einer auf Grund eines Gesetzes erlassenen Verordnung hat. Auch darauf ist zu verweisen, dass § 1 der Verordnung vom 24. Juni 1948 die Möglichkeit eröffnete, nach Aufhebung der Blockade von West-Berlin die.Abnahmepreise für das zwangsweise eingebaute und zwangsv/eise abzuliefernde Gemüse, herunterzusetzen, wodurch im wirtschaftlichen Ergebnis für die Gemüseerzeuger dieselbe Lage eingetreten wäre, die sich für sie auf Grund dieses Urteils ergibt. 29 t *. * • f I k: n!'. hi tj* * ■* i i I' I' f\ V. Y/enn die Klägerin ihr Vorbringen und ihre Anträge in der Richtung klarstellt, dass-gegebenenfalls hilfsweise- auch noch darüber entschieden werden muss, ob und welche Ansprüche ihr wegen der Anzucht von Tomaten-pflanzen zustehen, wird die Klägerin die zur„Beurteilung des Klagegrundes erforderlichen Tatsachen vollständig vortragen müssen. Was die Klägerin bisher vorgetragen .hat, ist unzureichend und lässt nur soviel ersehen, dass die Anzucht von Tomatenpflanzen nichts mit der Verordnung vom 24. Juni 1948 zu tun hat. Auch soweit der Klageanspruch auf den Anbau von Gemüse im Verfolg der Verordnung vpm 24. Juni 1948 gestützt ist, ist die Klagebegründung übrigens nicht schlüssig, insbesondere insoweit als die Bezifferung der drei Positionen, aus ,d$nen sich dieser Klageanspruch zusammensetzt, nicht hinreichend erläutärt ist.' ~ VI. Das Berufungsgericht'hat ‘ausgeführt, dass die Beklagte sich, selbst nur als • "Berlin", t>hne jeden Zusatz, bezeichne und .deshalb auch .im Rubrum so bezeichnet werden müsse. Dem kann nicht beigepflichtet werden. 3s ist sprachüblich, bei Gebietskörperschaften'hinzuzufügen, welcher Art (land, Provinz,*Stadt usw) sie sind; unter Umständen konnte das sogar geboten sein (Hannover konnte - ohne Zusatz - die Stadt oder die Provinz bedeuten). * Berlin wird üblicherweise als "Stadt Berlin" bezeichnet, . * • * • •• i* \ * * ‘ * . i • . • • • • »1 % * '•ff . ' ‘ r" 30 - * .\ V «/ « r - 1<f obwohl es lediglich "Berlin11 heisst. Bass mit der Bezeichnung "Stadt Berlin" nichts über die rechtliche Eigenschaft der Beklagten auggesagt ist, versteht sich von selbst. Br. Pritsch Er .v .Normann Pr .Hiickinghaus ♦ Schuster Br. Oecbßler