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BGH · V ZR 152/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 152/68

Tec Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26„ Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br<> Augustin und der Bundesrichter Br0 Rothe, Br» Breitag, Offterdinger und Br» Grell für Recht erkannt: Er hat insbesondere behauptet, die Klägerin habe ihm kurz nach Abschluß des Kaufvertrages zugesichert , sie werde es mit Rücksicht auf seine erheblichen Inve sti-tionen in das erworbene Grundstück "mit den Fälligkeits-terminen für die Rentenbeträgo nicht so genau nehmen**0 Durch Versäumnisurteil vom 9« Januar 1970 ist die Revision auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen worden» Dagegen hat der Beklagte - rechtzeitig -Einspruch eingelegt» Ä) Das Oberlandesgericht meint, die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe ihm in den Monaten Oktober und November 1965 mehrmals erklärt, sie werde es mit etwaiger Nichteinhaltung der Zahlungstermine "nicht so genau nehmen", sie werde vielmehr insoweit Nachsicht übren, sei unerheblich« Auch wenn man das Vorbringen des Beklagten als wahr unterstelle, sei nach den unstreitigen Umständen davon auszugehen, daß die Parteien anläßlich der behaupteten Erklärung der Klägerin nicht den Willen zur verbindlichen Abänderung des Vertrags gehabt hätten» Das Vorbringen des Beklagten über die von der Klägerin im Oktober und November 1965 abgegebenen Erklärungen recht-fertige ferner nicht den Einv/and der unzulässigen Rechtsausübung» Schließlich könne der Umstand, daß die Klägerin die Ausübung des Rückübertragungsrechts nicht vorher angekündigt habe, zu keinör dem Beklagten günstigen Beurteilung führen» ändern wollteno Ausschlaggebend für diese tatrichterliche Y/ürdigung ist das - unstreitige - Verhalten des Beklagten nach Empfang des Schreibens vom 25« März 1966 und am 14« Juli 1966 (nach Empfang des Rücktrittschrexbens) gewesen» Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß der Borufungsrichter dabei nicht auch den Vortrag berücksichtigt hat, den der Beklagte in der Revisionsbegründung anführt« Die Revision versucht, den Sachverhalt anders als der latrichter zu würdigen« Sie überschreitet damit die ihr verfahrensrechtlich gezogenen Grenzen« Es kann, keine Rede davon sein, daß sich aus den Erklärungen der Klägerin und ihrer Annahme durch den Beklagten ’’eindeutig” das Gegenteil ergäbe« Auch § 133 BGB ist nicht verletzt« 2« Den Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß dem Begehren der Klägerin nicht der Einwand der unzulässigen Rochtsausühung entgegenstebe, begegnet die Revision mit der gegenteiligen Y/ürdigung« Sie meint ferner. Der Berufungsrichter hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargetan, daß die Parteien den Kaufvertrag hinsichtlich der Rückübertragungspflicht des Käufers nicht geändert haben» Der Tatrichter hat ferner ohne Rechtsirrtum in dem Brief der Klägerin vom 25» März 1966 keinen Verzicht auf ihre vertraglichen Rechte erblickt» Wenn er unter solchen Umständen annimnt, der Beklagte habe damit rechnen müssen, daß die Klägerin von ihren vertraglichen Befugnissen Gebrauch machen werde, begegnet diese den Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung ablehnende Würdigung keinen Bedenken» Der Berufungsrichter hat entgegen der von der Revision vertretenen Meinung ersichtlich auch das Unterbleiben der Ankündigung, die Klägerin werde bei weiterer Unpünktlichkeit die Rückübertragung fordern, daraufhin geprüft, ob in der Unterlassung ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt; er hat ihn aber reehts-irrtumsfrei verneint» Bas von der Revision angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24» Februar 1959 ~ VIII ZR 55/58 (UJW 19595 766) steht dieser Auffassung nicht entgegen; es spricht vielmehr, wie die Revisions-beantwortung zutreffend bemerkt, gegen den Standpunkt des Beklagten: Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 25o Kürz 1966 wegen seiner unpünktlichen Zahlungsweise Auch § 346 Satz 2 BGB scheidet entgegen der Meinung der Revision aus; die Klägerin hat das Grundstück nicht im Sinne dieser Bestimmung benutzt. beiten auf dem Grundstück in Höbe von 5 372,27 DM nicht als nach §§ 347 Satz 2, 994 ff BGB erstattungsfähig anerkannt hat« Bor Eeklagte hat zwar in der Berufungsbegründung behauptet, er habe umfangreiche Mauren und Installationsarbeiten ausführen lassen •’müssen" o Br hat anschließend vorgetragen: "Darüber verhalten sich folgende Rechnungen, die ausnahmslos von ihm (den Beklagten) bezahlt v/orden sind: -o»»»" - und nach näherer Bezeichnung der einzelnen Rechnungen jev/eils Zeugenbeweis angeboten» Der Rechnung'des Architekten vom 5° April 1966 ist aber zu entnehmen, daß es sich um "Umbauarbeiten" handelte $ die Rechnung der Firma vom 18» März 1966 spricht vom "Ausbau" des Wohn- und Geschäftshauses des Beklagten» Die Klägerin hat wiederholt bestritten, daß es sich um notwendige Verwendungen handelte» Gleichwohl hat der Beklagte insoweit nichts weiter vorgetragen» Wenn sich das Berufungsgericht unter diesen Umständen auf den - von ihm näher begründeten - Standpunkt gestellt hat, der Beklagte habe nicht ausreichend dargetan, daß es sich um notwendig^ Verwendungen (§ 994 BGB) handelte, ist diese Auffassung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» 4° Da der Berufungsriebter hiernach die dem Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Forderungen ohne Rechtsirrtum nicht in der vom Beklagten behaupteten Höhe, sondern nur bis zu einem verhältnismäßig geringfügigen Betrag von 2 750 DM für begründet erachtet hat, geht der auf höheren Forderungen des Beklagten basierende Angriff der Revision auf den von Oberlandesgericht eingenommenen Standpunkt ins leere, es sei nach Treu und Glauben nicht gerechtfertigt, auch die Verui’teilung zur Auflassung und Herausgabe des Grundstücks von der Zahlung des Zurückbchaltungsbetrage abhängig zu machen»

Zitierte Normen: § 242 BGB § 557 ZPO
GrundstückRechnungOberlandesgerichtZahlungBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN OES VOLKES
V ZR 152/68
URTEIL
Verkündet am
26oJuni 1970 H i r t h , Justizangestellter
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
 des Immobilienmaklers Otto P< in GflB, V^BPstraBe 4P,
Beklagten und Revisionsklägers?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Witwe Sybille de J in KflBHPP, Crmmmmm Straßei
 gebo Pi
 Klägerin und Revisionsbeklagte9 - Proseßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Profo Br«
Tec Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26„ Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br<> Augustin und der Bundesrichter Br0 Rothe, Br» Breitag, Offterdinger und Br» Grell
 für Recht erkannt:
Bas Vcroäumnisurtoil des erkennenden Senats vom 9<> Januar 1970 wird aufrecht-erhalteno
 Ber Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Burch notariellen Vertrag vom 4« September 1965 (TJK-Kr. •73/1 965 des Notars	in	kHBB)	verkaufte
 die Klägerin dem Beklagten das im Grundbuch des Amtsgerichts GflHHIvon KflBHBl Blatt HB eingetragene Grundstück Gemarkung KBHHP? Blur 13 , Flurstück 113? GBI^B StraBe^Äo
 Bio von dem Beklagten vertraglich übernommene Gegenleistung bestand im wesentlichen aus der Verpflichtung zur Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohn-
 
rechts für die Klägerin in dem Hause Gelderner Straße 57 und zur Zahlung einer monatlichen Rente von 450 DM auf Iebensseito Hinsichtlich der Rente heißt es in dem Vertrag auszugsweise wie folgt;
"Die Rente ist monatlich in voraus jeweils am lo eines jeden Monats zahlbare
 Die Erste Rentenzahlung erfolgte am lo September 1965*°°°
Sollte der Käufer mit insgesamt zwei Monatszahlungen der Rente im Rückstand sein, so kann Efau de JflBdie Rückübertragung des Grundstücks verlangen» In diesem Rail hat die Veräußerin dem Erwerber für jeden Monat seit Besitzübergang einen Betrag von 150 DM, für das Jahr also 1 800,- Deutsche Mark, zurückzuzahlen, und zwar zinslos on
 Der Besitz an dem Grundstück ist laut Vertrag am lo September 1965 auf den Beklagten übergegangen»
Im April 1966 ist der Beklagte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden» Im Mai 1966 hat.er das bis dahin unbelastete Grundstück zugunsten der Vereinsbank	eGmbH	mit	einer	Grundschuld	.von
50 000 DM belastet»
Der Beklagte hat die nach dem Kaufvertrag zu zahlende Rente von Anfang an verspätet entrichtet, zu demeist erst in der zweiten Hälfte des jeweiligen Fälligkeitsmonatso Unter anderem aus diesem Grunde
 
kan es bereits ab September 1965 su einem Schrift-v/echsel der Parteieno
 In Juni 1966 und bis 6» Juli 1966 einschließlich leistete der Beklagte keine Zahlung an die Klägerin Daraufhin teilte die Klägerin dem Beklagten schriftlich mit, daß sie von ihrem Hecht, wegen Verzuges mit den monatlichen Zahlungen die Hückübertragung des Grundstücks zu verlangen, Gebrauch mache« Dinen Scheck über 900 DM, den der Beklagte ihr am 9» Juli 1966 zukommen ließ, nahm sie nicht an»
Die Klägerin verlangt unter Bezugnahme auf den erwähnten Zahlungsverzug (Juni bis 6« Juli 1966) die Rück-auflascung und die Herausgabe des Grundstücks sowie die Beseitigung der zugunsten der Vercinsbank SflBUeingetragenen Grundschuld und die Freistellung von allen Verpflichtungen insoweit« Sie hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen,
 in.die Übertragung des Eigentums an dem verkauften Grundstück, frei von Pfandrechten, auf sie zu willigen und ihre Eintragung als Eigentümerin zu bewilligen, sowie das Grundstück nebst aufetehenden Gebäuden an sie herauszugeben 0
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen»
 
Er hat insbesondere behauptet, die Klägerin habe ihm kurz nach Abschluß des Kaufvertrages zugesichert , sie werde es mit Rücksicht auf seine erheblichen Inve sti-tionen in das erworbene Grundstück "mit den Fälligkeits-terminen für die Rentenbeträgo nicht so genau nehmen**0
Hilfsweise hat der Beklagte ein Zurüclcbehaltungs-recht mit seiner im Kaufvertrag vereinbarten Rücksah lungs-forderung (1 350 DM) und einen Forderung aus Aufv/endungen (mindestens 12 000 DM) geltend gemaehto-
Das landgu x’j_ ch t hat der Klage statt gegeben o Dns Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten im v/esent-lichen zurüclrgewieseno Außer der uneingeschränkten Verurteilung zur Auflassung und Herausgabe des Grundstücks hat es den Beklagten verurteilt,	4
Zug um Zug gegen eine Zahlung von 2 750 DM die Belastung des Grundstücks (Grundschuld von 50 000 DM) zu beseitigen und die Klägerin, insoweit von jeglicher Verbindlichkeit freizu— stellen«.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision«.
Er verfolgt seinen Klagabv/eisungcantrag weiter5 er greift ferner das Berufungourtcil wegen der Verkürzung seines Zurückbehaltungsrechts an» Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen«.	'
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Durch Versäumnisurteil vom 9« Januar 1970 ist die Revision auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen worden» Dagegen hat der Beklagte - rechtzeitig -Einspruch eingelegt»
Entscheidungsgründe:
I»
Ä) Das Oberlandesgericht meint, die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe ihm in den Monaten Oktober und November 1965 mehrmals erklärt, sie werde es mit etwaiger Nichteinhaltung der Zahlungstermine "nicht so genau nehmen", sie werde vielmehr insoweit Nachsicht übren, sei unerheblich« Auch wenn man das Vorbringen des Beklagten als wahr unterstelle, sei nach den unstreitigen Umständen davon auszugehen, daß die Parteien anläßlich der behaupteten Erklärung der Klägerin nicht den Willen zur verbindlichen Abänderung des Vertrags gehabt hätten»
Das Vorbringen des Beklagten über die von der Klägerin im Oktober und November 1965 abgegebenen Erklärungen recht-fertige ferner nicht den Einv/and der unzulässigen Rechtsausübung» Schließlich könne der Umstand, daß die Klägerin die Ausübung des Rückübertragungsrechts nicht vorher angekündigt habe, zu keinör dem Beklagten günstigen Beurteilung führen»
 
B) I» Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO» Sie führt aus, was das Berufungsgericht unterstelle, sei ’•viel zu allgemein” und berücksichtige umfangreichen Be-weisstoff, inshecondere die Bekundung des Zeugen Roscnwald und den Brief der Klägerin vom 25» Mars 1966 nicht«
Der Angriff hat keinen Erfolg«
Der Berufungsrichter hat festgectellt, daß die Parteien - anläßlich der von Beklagten behaupte ton Erklärungen der Klägerin - den Kauivertrag hinsichtlich des Rück-
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ändern wollteno Ausschlaggebend für diese tatrichterliche Y/ürdigung ist das - unstreitige - Verhalten des Beklagten nach Empfang des Schreibens vom 25« März 1966 und am 14« Juli 1966 (nach Empfang des Rücktrittschrexbens) gewesen» Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß der Borufungsrichter dabei nicht auch den Vortrag berücksichtigt hat, den der Beklagte in der Revisionsbegründung anführt« Die Revision versucht, den Sachverhalt anders als der latrichter zu würdigen« Sie überschreitet damit die ihr verfahrensrechtlich gezogenen Grenzen« Es kann, keine Rede davon sein, daß sich aus den Erklärungen der Klägerin und ihrer Annahme durch den Beklagten ’’eindeutig” das Gegenteil ergäbe« Auch § 133 BGB ist nicht verletzt«
2« Den Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß dem Begehren der Klägerin nicht der Einwand der unzulässigen Rochtsausühung entgegenstebe, begegnet die Revision mit der gegenteiligen Y/ürdigung« Sie meint ferner.
 
die Klägerin müsse sich nach § 242 BGB mindestens entgegenhalten lassen, daß ihre Erklärungen von ihr. eine vorherige Ankündigung der Ausübung des Rückübertragungsrechts forderten»
Die Rüge greift nicht durch»
Der Berufungsrichter hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargetan, daß die Parteien den Kaufvertrag hinsichtlich der Rückübertragungspflicht des Käufers nicht geändert haben» Der Tatrichter hat ferner ohne Rechtsirrtum in dem Brief der Klägerin vom 25» März 1966 keinen Verzicht auf ihre vertraglichen Rechte erblickt» Wenn er unter solchen Umständen annimnt, der Beklagte habe damit rechnen müssen, daß die Klägerin von ihren vertraglichen Befugnissen Gebrauch machen werde, begegnet diese den Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung ablehnende Würdigung keinen Bedenken» Der Berufungsrichter hat entgegen der von der Revision vertretenen Meinung ersichtlich auch das Unterbleiben der Ankündigung, die Klägerin werde bei weiterer Unpünktlichkeit die Rückübertragung fordern, daraufhin geprüft, ob in der Unterlassung ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt; er hat ihn aber reehts-irrtumsfrei verneint» Bas von der Revision angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24» Februar 1959 ~
VIII ZR 55/58 (UJW 19595 766) steht dieser Auffassung nicht entgegen; es spricht vielmehr, wie die Revisions-beantwortung zutreffend bemerkt, gegen den Standpunkt des Beklagten: Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 25o Kürz 1966 wegen seiner unpünktlichen Zahlungsweise
 
verwarnt. Er war nach den vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts erstmals Anfang Juli 1966 mit insgesamt sv?ei Rentenzahlungen in Verzug. Daraufhin hat die Klägerin die - jetzt zulässig gewordene - Rückübertragung gefordert.
II.
A)	Das Oberlandesgericbt hat dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nur' wegen einer Forderung von 750 DM (Rückzahlung eines Teils der monatlich entrichteten Rentenbeträge) und wegen einer Forderung von 2 000 DM (Aufwendungen für die Heizung) zugebilligt•
B)	1. Die Revision greift zunächst die Ansicht des Berufungsrichters an, die Klägerin brauche dem Beklagten dessen Zahlung an Roeling sowie die Kosten des Hotars, des Grundbuchamts und die Grunderwerbssteuer nicht zu erstatten.
Die Rügen bleiben erfolglos.
Einen vertraglichen oder gesetzlichen Grund für solche leiotungspflichten der Klägerin hat der Berufungs-riebtor irrtumsfrei nicht für gegeben erachtet. Auch § 346 Satz 2 BGB scheidet entgegen der Meinung der Revision aus; die Klägerin hat das Grundstück nicht im Sinne dieser Bestimmung benutzt.
2. Weiterhin rügt die Revision erfolglos, daß der Berufuugsrienter die Aufwendungen des Beklagten für Ar~
-.10 -
beiten auf dem Grundstück in Höbe von 5 372,27 DM nicht als nach §§ 347 Satz 2, 994 ff BGB erstattungsfähig anerkannt hat« Bor Eeklagte hat zwar in der Berufungsbegründung behauptet, er habe umfangreiche Mauren und Installationsarbeiten ausführen lassen •’müssen" o Br hat anschließend vorgetragen: "Darüber verhalten sich folgende Rechnungen, die ausnahmslos von ihm (den Beklagten) bezahlt v/orden sind: -o»»»" - und nach näherer Bezeichnung der einzelnen Rechnungen jev/eils Zeugenbeweis angeboten» Der Rechnung'des Architekten vom 5° April 1966 ist aber zu entnehmen, daß es sich um "Umbauarbeiten" handelte $ die Rechnung der Firma	vom 18» März 1966 spricht vom "Ausbau"
des Wohn- und Geschäftshauses des Beklagten» Die Klägerin hat wiederholt bestritten, daß es sich um notwendige Verwendungen handelte» Gleichwohl hat der Beklagte insoweit nichts weiter vorgetragen» Wenn sich das Berufungsgericht unter diesen Umständen auf den - von ihm näher begründeten - Standpunkt gestellt hat, der Beklagte habe nicht ausreichend dargetan, daß es sich um notwendig^ Verwendungen (§ 994 BGB) handelte, ist diese Auffassung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden»
§ 286 ZPO ist nicht verletzt»
3» Die Revision bringt weiter vor, das Berufungsgericht habe bei den Abstrichen an den Kosten für die Heizungsanlage das Beweisangebot auf Vernehmung des Inhabers der Firma Ludwig	im Schriftsatz vom
10» Hovember 1967 übersehen».Dadurch sei ohne weiteres zu klären gev/esen, ob der volle Betrag für die Heizungsanlage notwendig war oder nicht»
Dio Rüge bat keinen Erfolg•
Die Klägerin bat wiederholt bestritten, daß Verwendungen in Höbe von 5 202 DM notwendig waren, und - nach näherer Darlegung - nur notv/endige -Verwendungen in Höbe von 2 000 DM anerkannt» Der Beklagte bat sieb dazu nicht näher geäußert und lediglich die - insoweit unergiebige - Rechnung der Firma VSHHPvom 21o Juni 1966 vorgelegt» Das Angebot des Beklagten, den Zeugen VflHHBzu vornebnen, betraf allein die Höbe der von der Firma VflHH ausgestellten Rechnung
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 Säch- und Stroitstand bat das Oberlandesgericht rechts-feblerfroi den Vortrag des Beklagten für unzureichend erachtet, soweit er mehr als 2 000 DM Hei zungskos ten-ersatz begehrt»
4° Da der Berufungsriebter hiernach die dem Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Forderungen ohne Rechtsirrtum nicht in der vom Beklagten behaupteten Höhe, sondern nur bis zu einem verhältnismäßig geringfügigen Betrag von 2 750 DM für begründet erachtet hat, geht der auf höheren Forderungen des Beklagten basierende Angriff der Revision auf den von Oberlandesgericht eingenommenen Standpunkt ins leere, es sei nach Treu und Glauben nicht gerechtfertigt, auch die Verui’teilung zur Auflassung und Herausgabe des Grundstücks von der Zahlung des Zurückbchaltungsbetrage abhängig zu machen»
12 -
III.
Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsfchler zun Nachteil des Beklagten erkennen läßt, ist die Revision unbegründeto Das Versäumnisurteil ist aufrechtzuerhalten (§§ 557 9 34-3 ZPO) o Die Kostenentscheidung beruht auf § 344 ZPO»
Br« Augustin	Rothe	Dr*	Freitag
 Offterdinger
Dr„ Ore11