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BGH

Gericht: BGH

Am Io September 1955 schlossen der Kläger und sein inzwischen verstorbener Bruder mit dem Beklagten und Walter einen notariellen Vertrag» Es hieß darin Im Zuge des Durchführungsplans IV müssen wir für das Umlegungsgebiet Br Straße/Bcke Bestrafte in KflP? § 2 Hach dem anliegenden, schon genannten Schreiben des Stadtplanungssmts vom 20,6«, 1955, auf das wir im einzelnen verweisen und das Inhalt dieses Vertrages sein soll, betragen unsere einzelnen .Anteile an der Hofgemeinschaft: Davon entfallen 7 qm auf Grundstücke des Klägers, 331 qm auf das Grundstück des Beklagten und 103 qm auf dos vom 10, September 1957 betrafen die "nach dom Grade der rund 20/100. Den Grund- und Bodenwert der Hoffläche hat das Amt auf 19 310,— DM (295 qm Vorderland au 50,—• DM je qm und 152 qm Hinterland zu 30,— DM je qm) errechnet und eine an den Beklagten für den Einbau einer Durchfahrt zu zahlende Entschädigung mit 10 580,— DM bemessen. 1« von seinem 337 qm großen, auf dem Flurstück PP der Flur P 0 vermessenen Zuflurstück I^P, eingetragen im Grundbuch von K(^P Band ^B Blatt (PB, einen Eigentumsanteil von 37/100 an den Kläger und von 21/100 an G^^P aufzulassen. 2« die Abschreibung des vorbezeiebneten Zuflurstücks von dem Grundbuch XPP Band PB Blatt ^|P und die Übertragung auf ein neu anzule- zu Gunsten des Klägers und des Gppp die Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf Band PP Blatt PP des Inhalts zu bewilligen und zu beantragen, daß den jeweiligen Eigentümern der im Grundbuch von KIPI Band PB Blatt Band BP Blatt ^^B und Band PB Blatt verzeichneten Grundstücke das Recht zustehe, zur Auf- und Abfahrt auf den gemeinsamen Innen- 5» zu Gunsten des Klägers und des Gp^H die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch von KpB Band Blatt HHP des Inhalts zu bewilligen und zu beantragen, daß gegenüber den jeweiligen Eigentümern der im Grundbuch von K0 Band HP Blatt HB? Bewilligung und Beantragung der Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Beklagten und des Gf^V in den Grundbüchern von KHBBand Blatt und Band SV Blatt des Inhalts3 daß gegenüber den jeweiligen Eigentümern der im Grundbuch von K( 3* Bewilligung und Beantragung der Abschreibung des vorbezeiebneten Zuflurstücks von dem Grundbuch von KSI Band Blatt SHB und Eintragung in ein neu anzulegendes Grundbuchblatt, 4» Einwilligung in die unter Ziffer 10 von dem Beklagten an ihn zu bewilligenden Auflassungserklärungen und Beantragung der Umschreibung auf sich, 5« Bewilligung und Beantragung der Eintragung eine Gr und .di ans t ba r k e i t zu Gunsten der Kläger und des Beklagten im Grundbuch von KflP Band Blatt des Inhalts, daß gegenüber den jeweilige va gentümern der im Grundbuch von Bar Blatt Band JPP Blatt fll und Bane Blatt 'erzeiebneten Grund- Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Vertrag vom 1« September 1955 ergebe eine wirksame Einigung der Vertragsschließenden über die von den einzelnen Beteiligten zu erbringenden Leistungen« Bas Schreiben des Stadtplanungsamts vom 20« Juni 1955, das nach § 2 des Vertrags Inhalt der getroffenen Vereinbarungen sei, enthalte eine Berechnung der den Beklagten zu leistenden Ausgleichszahlungen« Bas Amt gehe dabei von dem mit Entsehe idungs^ründe 18 500,— DM angesetzten Wert der Hofflüche aus und rechne einen Betrag von 10 580,—• DM als Ausgleich für die Wertminderung des Grundstücks des Beklagten durch den Einbau der Durchfahrt hinzu- Der so sich ergebende Gesamtwert von 29 080,— DM solle nach dem Schreiben “anteilmäßig nach dem Grad der wirtschaftlichen Ausnutzung bzw„ noch dem Prontmetermaßstab auf die Anlieger“ umgelegt werden. su errechnen - war» So sollte der Beklagte nach dom Vertrag - unter Berücksichtigung des Ergebnisses der späteren Vermessung - einerseits rd 75/100 der Gesamtfläche einbringen, andererseits 42/100 Miteigentumsanteile erhalten, Der Vertrag sah deshalb vor, daß der Kläger und Green an den Beklagten Ausgleichszahlungen leisteten. Nach dem Schreiben des Notars v/oren gegenüber zustellen der Wert der vom Beklagten einsubringenden Fläche einerseits und der Wert des auf ihn anfallenden Anteils an der Gesamtfläche - zuzüglich seines entsprechenden Anteils an der von der Gemeinschaft für den Einhau der Durchfahrt an ihn zu zahlenden Entschädigung - andererseits, Das Berufungsgericht hat sich jedoch, wie die Revision zutreffend rügt, unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht mit diesem Vorbringen befaßt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß das Schreiben des Stadtplanungsamts vom 20o Juni 1955 eine Berechnung der dem Beklagten zu leistenden Ausgleichszahlungen enthielt. 2. Bas Berufungsgericht hat hinsichtlich der Klageanträge zu I 1 und 3 weiter nicht beachtet, daß der Kläger zu demindest so lange nicht auf Auflassung klagen kann, wie die betreffende Grundfläche lediglich vermessen, nicht aber als selbständiges Grundstück im Grundbuch eingetragen ist (Urteil des Senats BGHZ 37, 233? so war der Vertrag insoweit nichtig, als sein vereinbarter Inhalt in dem Schreiben niedergelegt war (§ 125 Dies brauchte dann allerdings nicht Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge zu haben0 Wäre dieser - was der Kläger zu behaupten und zu beweisen hätte - auch ohne den nichtigen Peil abgeschlossen worden, so bliebe er im übrigen gültig (§ 139 BGB). Bas angefochtene Urteil kann hiernach nicht aufrechterhalten werden, soweit es die Berufung des Beklagten hinsichtlich der Klageanträge zu I 1 bis 3 zurückgewiesen hat. I« Ben Klageanträgen zu 4 (Grunddienstbarkeit betreffend Gewährung der Durchfahrt) und 5 (Grunddienstbarkeit betreffend Unterlassung der Abgrenzung und Bebauung des Hofraums) bat das Berufungsgericht ohne nähere Begründung stattgegeben« Es ist dabei ohne weiteres davon ausgegangen, daß unter der in § 6 des Tertrage vorgesehenen "grundbueblichen Sicherung** der durch den Beklagten ’*gegenüber den Herron G^^ und und deren jewei- ligen Rechtsnachfolgern” eingegangenen Duldungspflicbt, die der Beklagte auch gegenüber den jeweiligen Mietern übernahm, eine Grunddienstbarkeit zu verstehen seio Dies hat es auch hinsichtlich der in § 5 Hr» 2 enthaltenen Verpflichtung der Vertragspartnern angenommen, ”jegliche Einfriedigung, sonstige Abgrenzung und Bebauung*' zu unterlassen, wobei nicht angegeben war, vom das entsprechende Recht zustehen sollte und welcher Art die im Schlußabsatz vorgesehene grundbuchliche Eintragung (’'soweit dies gesetzlich zulässig ist”) sein sollte» II* Die Revision hat das Berufungsurteil insoweit nicht im einzelnen angegriffeno Dieses kann jedoch auch hinsichtlich der hier erörterten Klageanträge schon wegen der Verklammerung mit den Klageanträgen zu 1 bis 3 keinen Bestand habeno Diese Verklammerung ergibt sieb abgesehen davon, daß es um die Auslegung ein und desselben Vertrages geht, insbesondere daraus, daß die Verurteilung des Beklagten insgesamt an Zug um Zug zu erbringende Gegenleistungen des Klägers und des Walter - oder seines Rechtsnachfolgers - geknüpft ist» Eine Aufspaltung der

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 313 BGB § 176 FGG § 139 BGB
GrundstückBasBlattGrundbuchbindenBerufungsgerichtSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I.ZR. 152/66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28 <, November 1969 Hirth 2 Justisängestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Buchdruckereibesitzers Heinrich in	B®etraBe®?
Beklagten und Revisionsklägers9
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Jakob
 in Kt
0
Klager und Revisionsbeklagten?
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin und der Bundesrichter Dr. Mattorn, Hill, Offterdinger und Br. Grell
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Bek3_agten wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19« August 1966 aufgehoben0 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Ber Kläger und sein inzwischen verstorbener Bruder, der Kaufmann Karl M0HB? waren Miteigentümer der Grundstücke Br^HHVstraße Ü und WK in K^B« Nachdem Karl M^^BB and dann auch dessen Alleinerbin inzwischen verstorben sind, ist der Kläger deren Vorerbe geworden. Bas benachbarte Grundstück B®hstraße® gehört dem Beklagten. Bas Grundstück B®straße # gehörte dem im ersten Rechtszug mitverklagten Walter Gfli und gehört jetzt dessen Sohn Beter GBI°
3 -
Der unanfechtbar gewordene Durchführungsplan 0 der Stadt	der	den	Neuaufbau des betreffenden Ge-
biets regelt, sieht für die erwähnten Grundstücke und ein weiteres Grundstück einen gemeinsamen Innenhof und die vertragliche Sicherung der Benutzung der Hofzufahrt für die Zukunft vor»
Am Io September 1955 schlossen der Kläger und sein inzwischen verstorbener Bruder mit dem Beklagten und Walter	einen	notariellen	Vertrag»	Es	hieß darin
 Im Zuge des Durchführungsplans IV müssen wir für das Umlegungsgebiet Br Straße/Bcke
 Bestrafte in KflP? das wir bebauen wollen, einen gemeinsamen Innenhof für die von uns zu errichtenden Gebäude schaffen ».. Auf Orund des Dageplans des öffentlich bestellten Vermessungs ingenieurs Britz VflP vom 2938.1955, v/elcher anliegt, beträgt die gemeinsame Hofflänhe etwa 450 gm»
Wir schließen bezüglich dieser Hofgemeinschaft folgenden
V e r t r a g
§ i
In die Hofgerne ins ch aft bringen wir folgende
 Grundstücksflächen ein
 
etwa 92 qm etwa 9 qm etwa329 qm«,
1. Gl
2o Gebrüder M 3o Koi
§ 2
Hach dem anliegenden, schon genannten Schreiben des Stadtplanungssmts vom 20,6«, 1955, auf das wir im einzelnen verweisen und das Inhalt dieses Vertrages sein soll, betragen unsere einzelnen .Anteile an der Hofgemeinschaft:
21/100'
57/100 42/100.
bas Stadtplanungsamt soll veranlaßt werden, nach 'Hingang der katasteramtlichen Vermessung nochmals eine genaue Berechnung unserer .Anteile an der Hofgemeinschaft vorzunehmen* An diese neue Berechnung halten wir uns dann gebunden»
Bür das in die Hofgemeinschäft einzubringende Vorderland von etwa 295 qm sollen 50,— DM je qm, für das in die Hofgerneinscbaft einzubringende Hinterland von etwa 155 qm 30,— DM je qm berechnet werden» Da Herr MoBIHB den weitaus größten feil GrundStücksfläche in die Hofgernein-schaft einbringt, bekommt er also von den Herren MBHHft und GBH) Im Endergebnis einen noch nicht genau feststellbaren Betrag gezahlte Dieser Betrag wird nach Eingang der katasteramtlichen Vermessung und der Neuberechnung des Stadtplanungsamts K
 
rechnerisch festgestollt* Herr MoflHHB erhält ihn in har von den Herren	und	Herrn
 hei Beginn des Gesamtbauvorhabens BruflHBstras-se flP ~ ^B, spätestens bis 30,6*I960*
§ 3
Bas Eigentum an der gemeinsamen Hoffläche soll uns nach Bruchteilen, entsprechend der neuen Berechnung des Stadtplanungsamts KflU, zustehen.
§ 5
Bezüglich dieser Hofgemeinschaft gehen wir, zugleich für unsere Rechtsnachfolger, folgende Verpflichtungen ein:
2. Wir unterlassen jegliche Einfriedigung, sonstige Abgrenzung und Bebauung„
Soweit dies gesetzlich zulässig ist, sollen unsere obigen Verpflichtungen grundbuchlich auf unseren Gebäudegrundstücken und auf der gemeinsamen Hoffläch e eingetragen werden«,
§ 6
Herr MoflHP und sein jeweiliger Rechtsnachfolger verpflichtet sich, gegenüber den Herren gBHB und
6
und deren jeweiligen Rechtsnachfolgern
 seine Durchfahrt auf dem Grundstück	Bau-
straße 2g unentgeltlich zur Auf- und Abfahrt auf den gemeinsamen Innenhof zur Verfügung zu stellen, Die gleiche Verpflichtung übernimmt Herr MoflHHB und sein jeweiliger Rechtsnachfolger auch gegenüber den jeweiligen Mietern in den Gebäudegrundstücken der Herren	und	GfliB
und ihrer Rechtsnachfolger. Auch hierüber hat eine grundbuchliche Sicherung zu erfolgen.
Nach dem Ergebnis der inzwischen durchgeführten Vermessung ist die Gerneinschaftshoffläche 447 qm groß. Davon entfallen 7 qm auf Grundstücke des Klägers, 331 qm auf das Grundstück des Beklagten und 103 qm auf dos
 vom 10, September 1957 betrafen die "nach dom Grade der
 rund 20/100. Den Grund- und Bodenwert der Hoffläche hat das Amt auf 19 310,— DM (295 qm Vorderland au 50,—• DM je qm und 152 qm Hinterland zu 30,— DM je qm) errechnet und eine an den Beklagten für den Einbau einer Durchfahrt zu zahlende Entschädigung mit 10 580,— DM bemessen.
Unter Zugrundelegung des Gesamtbetrags von 29 980 g— DM hat das Amt nach dem Grad der baulichen Ausnutzung unter Berücksichtigung des Erontmeterrnaßstabs ”f ür die einzelnen Anlieger folgende Anteile” errechnet:
Grundstück	Nach	einem	Schreiben	des Stadtpfanungs-
amts	an	den	Notar5 der den Vertrag beurkundet hat.
1• Kläger
10 280,—— DM
2. Beklagter
12 800,— DM 6 810.— DM,
3 p GH
Der Kläger verlangt Durchführung des Vertrags« Die Klage v/ar zunächst außer gegen den Beklagten KoPPPB auch gegen Walter G^^P gerichtet. Gegen diesen hat der Kläger im ersten Rechtszug ein insoweit inzv/ischen rechtskräftig gewordenes obsiegendes Urteil erzielt.
Hinsichtlich des Beklagten MoflBB hat er beantragt,
 ihn zu verurteilen,
1« von seinem 337 qm großen, auf dem Flurstück PP der Flur P 0 vermessenen Zuflurstück I^P, eingetragen im Grundbuch von K(^P Band ^B Blatt (PB, einen Eigentumsanteil von 37/100 an den Kläger und von 21/100 an G^^P aufzulassen.
2« die Abschreibung des vorbezeiebneten Zuflurstücks von dem Grundbuch XPP Band PB Blatt ^|P und die Übertragung auf ein neu anzule-
gendes Grimdbucbblatt zu bewilligen und zu beantragen.
3o in die von Gp|B zu bewilligenden Auflassungserklärungen einzuwilügen und die Umschreibung auf sieb zu beantragen.
zu Gunsten des Klägers und des Gppp die Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf Band PP Blatt PP des Inhalts zu bewilligen und zu beantragen, daß den jeweiligen Eigentümern der im Grundbuch von KIPI Band PB Blatt Band BP Blatt ^^B und Band PB Blatt
 verzeichneten Grundstücke das Recht zustehe, zur Auf- und Abfahrt auf den gemeinsamen Innen-
hof die Durchfahrt des dem Beklagten gehörenden Grundstücks zu benutzen,
5» zu Gunsten des Klägers und des Gp^H die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch von KpB Band Blatt HHP des Inhalts zu bewilligen und zu beantragen, daß gegenüber den jeweiligen Eigentümern der im Grundbuch von K0 Band HP Blatt HB? Band HB Blatt HP und Band HP Blatt HIHI ver zeichneten Grundstücke jegliche Einfriedigung, sonstige Abgrenzung und Bebauung des Hofraums zu unterlassen sei,
 alles Zug um Zug gegen folgende Leistungen des
 Klägers:
1o Zahlung von 10 280,— DM an den Beklagten 2* Auflassung von ^3/100 Eigentumsanteilen an den Beklagten und 21/100 Eigentumsanteilen an GMBH an dem 1 qm großen, aus dem Flurstück HP der Flur H H vermessenen Zuflurstück HP eingetragen im Grundbuch von K^H Band Hl Blatt HB9 und dem 6 qm großen, aus dem Flurstück HB der Flur H H vermessenen Zuflurstück HP? eingetragen im Grundbuch von Kl^P Band HP Blatt 1HP?
3o Bewilligung und Beantragung der Abschreibung der vorbezeichneten Zuflurstücke von dem Grundbuch von K|H Band HP Blatt HPP und Band HP Blatt HIB und Eintragung in ein neu anzulegendes Grundbuchblatt?
 
Bewilligung und Beantragung der Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Beklagten und des Gf^V in den Grundbüchern von KHBBand Blatt	und	Band SV Blatt
 des Inhalts3 daß gegenüber den jeweiligen Eigentümern der im Grundbuch von K(
Band Blatt SB und Band SV Blatt verzeichneten Grundstücke jegliche Einfriedigung, sonstige Abgrenzung und Bebauung des Hofraums zu unterlassen sei.
und folgende Leistungen des GSS^
Io Zahlung von 6 810,— DM an den Beklagten,
2.
Auflassung von 37/100 Eigentumsanteilen an den Kläger und 42/100 Eigentumsanteilen an den Beklagten an dem 103 qm großen, aus dem Flurstück
 der
Flur
 vermessenen Zuflurstück
 eingetragen im Grundbuch von Kl
 Band
3* Bewilligung und Beantragung der Abschreibung des vorbezeiebneten Zuflurstücks von dem Grundbuch von KSI Band Blatt SHB und Eintragung in ein neu anzulegendes Grundbuchblatt,
4» Einwilligung in die unter Ziffer 10 von dem Beklagten an ihn zu bewilligenden Auflassungserklärungen und Beantragung der Umschreibung auf sich,
5« Bewilligung und Beantragung der Eintragung eine Gr und .di ans t ba r k e i t zu Gunsten der Kläger und
 des Beklagten im Grundbuch von KflP Band Blatt	des Inhalts, daß gegenüber den
 jeweilige va gentümern der im Grundbuch von Bar	Blatt	Band	JPP	Blatt	fll
 und Bane	Blatt	'erzeiebneten	Grund-
stücke jegliche Einfriedigung, sonstige Abgrenzung und Bebauung des Hofraums zu unterlassen sei»
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt
 Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben« Bie Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben« Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter« Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels•
Klageanträge zu 1 - 5*
X. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Vertrag vom 1« September 1955 ergebe eine wirksame Einigung der Vertragsschließenden über die von den einzelnen Beteiligten zu erbringenden Leistungen« Bas Schreiben des Stadtplanungsamts vom 20« Juni 1955, das nach § 2 des Vertrags Inhalt der getroffenen Vereinbarungen sei, enthalte eine Berechnung der den Beklagten zu leistenden Ausgleichszahlungen« Bas Amt gehe dabei von dem mit
 Entsehe idungs^ründe
A
 
18 500,— DM angesetzten Wert der Hofflüche aus und rechne einen Betrag von 10 580,—• DM als Ausgleich für die Wertminderung des Grundstücks des Beklagten durch den Einbau der Durchfahrt hinzu- Der so sich ergebende Gesamtwert von 29 080,— DM solle nach dem Schreiben “anteilmäßig nach dem Grad der wirtschaftlichen Ausnutzung bzw„ noch dem Prontmetermaßstab auf die Anlieger“ umgelegt werden.
An die in § 2 des Vertrags vorgesehene Neuberechnung der Anteile durch das Stadtplanungsamt nach katasteramtlioher Vermessung hätten die Vertragsschließenden sich ausdrücklich gebunden und sich somit über eine der Höhe nach ohne Schwierigkeit zu ermittelnde Leistung geeinigt0
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
10 Der Revision ist darin beizutreten, daß dos Berufungsgericht bei der Auslegung des Vertrags den Prozeßstoff nicht erschöpft hat (§ 286 ZPO)-
Nach dem Vertrag vom 1. September 1955 sollte jeder der Beteiligten in die Hofgerneinsebaft bestimmte - oder jedenfalls bestimmbare - Grundstücksflächon einbringen, die sich nicht nur hinsichtlich des Umfangs, sondern auch hinsichtlich des jeweils verschiedenen Anteils von Vorder-land (nach § 2 des Vertrags mit 50,— DM je qm bewertet) und Hinterland (mit 30,— DM je qm bewertet) unterschieden. Auf der anderen Seite sollte jeder der Beteiligten an der in Miteigentum zu überführenden Gesamtfläche bestimmte Miteigentumsanteile erhalten, deren Größe unter Zugrundelegung eines ganz anderen Maßstabs als etwa des Umfangs der eingebrachten Grundstücksflächen errechnet - oder noch
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5t v
su errechnen - war» So sollte der Beklagte nach dom Vertrag - unter Berücksichtigung des Ergebnisses der späteren Vermessung - einerseits rd 75/100 der Gesamtfläche einbringen, andererseits 42/100 Miteigentumsanteile erhalten, Der Vertrag sah deshalb vor, daß der Kläger und Green an den Beklagten Ausgleichszahlungen leisteten.
Zur Errechnung der Hohe der Ausgleichszahlungen hatte der Beklagte in der Berufimgsbegründung unter Hinweis auf ein entsprechendes Schreiben des Notars an die Beteiligten vom 13, September 1957 geltend gemacht, bei der Errechnung der Ausgleichszahlungen müsse vom Wort der einzubringenden Flächen ausgegangen worden. Nach dem Schreiben des Notars v/oren gegenüber zustellen der Wert der vom Beklagten einsubringenden Fläche einerseits und der Wert des auf ihn anfallenden Anteils an der Gesamtfläche - zuzüglich seines entsprechenden Anteils an der von der Gemeinschaft für den Einhau der Durchfahrt an ihn zu zahlenden Entschädigung - andererseits,
 Das Berufungsgericht hat sich jedoch, wie die Revision zutreffend rügt, unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht mit diesem Vorbringen befaßt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß das Schreiben des Stadtplanungsamts vom 20o Juni 1955 eine Berechnung der dem Beklagten zu leistenden Ausgleichszahlungen enthielt. Dieses Schreiben enthält indessen zwar eine Berechnung des Werts der den einzelnen Beteiligten zu übertragenden Anteile (zuzüglich der Anteile an der Entschädigung für den Einhau der Durchfahrt), nicht aber auch eine Berechnung des Werts der von den Beteiligten einzubringenden Grundstücksflächon, und es erörtert insbesondere nicht die Ausgleichszahlungen,
13 -
Über den Wert der einzubringenden Flächen und über den jeweiligen .Anteil von Vorderland und Hinterland enthält auch das Berufungsurteil keine Feststellungen» Schon deshalb vermag auch der Senat nicht die Berechnung durch-zuführen, solange das Berufungsgericht nicht die noch fehlenden Feststellungen getroffen hat»
2. Bas Berufungsgericht hat hinsichtlich der Klageanträge zu I 1 und 3 weiter nicht beachtet, daß der Kläger zu demindest so lange nicht auf Auflassung klagen kann, wie die betreffende Grundfläche lediglich vermessen, nicht aber als selbständiges Grundstück im Grundbuch eingetragen ist (Urteil des Senats BGHZ 37, 233? 242)„ Bazu mag boigetragen haben, daß der Klageantrag zu 1 1 hinsichtlich der bestehenden Eintragung mißverständlich formuliert ist»
- Ob der Beistungsantrag hier dahin ausgelegt werden könnte, daß er den weniger weitgehenden Antrag auf Feststellung der künftigen Auflassungspflicht enthalt (BGHZ aaO), wird vom Berufungsgericht in der neuen Verhandlung gegebenenfalls noch zu klären sein»
3» Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, bedurfte der Vertrag vom 1, September 1953 der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (§ 313 BGB)» Biescs Formerfordernis galt auch für das ausdrücklich zu dem Inhalt des Vertrags gemachte Schreiben des Stodtplanungsamts vom 20. Juni 1955* Zwar hätte es genügt, wenn es dem Protokoll als Anlage beigefügt worden und so zu dem Inhalt des Protokolls gemacht worden wäre (§ 176, Abs» 2 FGG)°
Bie Feststellungen des angefochtenen Urteils ergaben jedoch, wie der Revision einzuräumen ist, keine Klarheit darüber, ob dies geschehen ist» War dies der Fall, so
 
könnte allerdings dem im Protokoll enthaltenen Vermerk "Pas vorstehende Protokoll wurde „ .. vorgelepen o..0n entgegen der Ansicht der Revision entnommen werden, daß auch die Anlage vorgelesen worden ist (vgl. dazu RG Rocht 1911 Nr. 1033; RG Recht 1919 Nr, 1865; Keidol, PGG 9 O 1 0 § 176 Rdnro 22$ BGB RGRK 11. Aufl. § 128 tarn. 3). War dagegen das Schreiben dem Protokoll nicht als Anlage beigefügt ? so war der Vertrag insoweit nichtig, als sein vereinbarter Inhalt in dem Schreiben niedergelegt war (§ 125
 Dies brauchte dann allerdings nicht Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge zu haben0 Wäre dieser - was der Kläger zu behaupten und zu beweisen hätte - auch ohne den nichtigen Peil abgeschlossen worden, so bliebe er im übrigen gültig (§ 139 BGB). Bei einer unter diesem Gesichtswinkel vom latriebter gegebenenfalls vorzunehmenden Auslegung des Vertrags wäre zu berücksichtigen, daß auch eine nicht zu dem Inhalt des Protokolls gemachte Urkunde ergänzend zu dem tatsächlich^Beurkundeten verwertet werden kann (Keidel aaO § 176 Rdnr. 27)« Kit der Pormvor-schrift des § 313 BGB nicht zu vereinbaren wäre allerdings die Ergänzung der Beurkundung in einem wesentlichen Punkt auf der Grundlage außerhalb gelegener Umstände (Soergol/ Siebert BGB 10«, Aufl. § 313 Rdnr0 16 mit weiteren Nachweisen).
Bas angefochtene Urteil kann hiernach nicht aufrechterhalten werden, soweit es die Berufung des Beklagten hinsichtlich der Klageanträge zu I 1 bis 3 zurückgewiesen hat. Die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen ermöglichen auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten keine abschließende Entscheidung.
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Bo
 Klageanträge zu 4 und 5o
I« Ben Klageanträgen zu 4 (Grunddienstbarkeit betreffend Gewährung der Durchfahrt) und 5 (Grunddienstbarkeit betreffend Unterlassung der Abgrenzung und Bebauung des Hofraums) bat das Berufungsgericht ohne nähere Begründung stattgegeben« Es ist dabei ohne weiteres davon ausgegangen, daß unter der in § 6 des Tertrage vorgesehenen "grundbueblichen Sicherung** der durch den Beklagten ’*gegenüber den Herron G^^ und	und	deren	jewei-
ligen Rechtsnachfolgern” eingegangenen Duldungspflicbt, die der Beklagte auch gegenüber den jeweiligen Mietern übernahm, eine Grunddienstbarkeit zu verstehen seio Dies hat es auch hinsichtlich der in § 5 Hr» 2 enthaltenen Verpflichtung der Vertragspartnern angenommen, ”jegliche Einfriedigung, sonstige Abgrenzung und Bebauung*' zu unterlassen, wobei nicht angegeben war, vom das entsprechende Recht zustehen sollte und welcher Art die im Schlußabsatz vorgesehene grundbuchliche Eintragung (’'soweit dies gesetzlich zulässig ist”) sein sollte»
II* Die Revision hat das Berufungsurteil insoweit nicht im einzelnen angegriffeno Dieses kann jedoch auch hinsichtlich der hier erörterten Klageanträge schon wegen der Verklammerung mit den Klageanträgen zu 1 bis 3 keinen Bestand habeno Diese Verklammerung ergibt sieb abgesehen davon, daß es um die Auslegung ein und desselben Vertrages geht, insbesondere daraus, daß die Verurteilung des Beklagten insgesamt an Zug um Zug zu erbringende Gegenleistungen des Klägers und des Walter	-	oder	seines
 Rechtsnachfolgers - geknüpft ist» Eine Aufspaltung der
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dem Beklagten Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistungen ist jedenfalls in der Revisionsinstanz nicht möglich»
Co
 Bas angefochtene Urteil war nach alledem im ganzen aufzuheben, ohne daß es auf die weiteren Revisionsangrif-fe ankommt» Bie Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Ber Beklagte wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, auch sein weiteres in der Revisionsbegründung enthaltenes Vorbringen geltend zu machen, insbesondere auch hinsichtlich der Frage, ob der Vertrag unmittelbar zu verwirklichende .Ansprüche des mit der Klage verfolgten Inhalts enthielt» Bern Berufungsgericht war auch die vom Ausgang des Rechtsstreits abhängige Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfabrens zu übertragen»
Br. Augustin Nattern Hill	Offterdinger	Br. Groll