2« Der gesamte Betrieb mit der Firma soll an den Mitgesellschafter Jakob ab heute auf die Dauer von 56 Jahren verpachtet werden« Im Falle seines Ablebens werden die Mitgesellschafter Y/illi und Karl Ffl^ oder ihre Erben keine Einwendungen gegen eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses durch die oder einen der Erben des Pächters erheben« Unter Wiederholung ihres gesamten früheren Vorbringens haben sie nunmehr in erster Linie geltend gemacht, sie seien berechtigt gewesen, wegen Wegfalls der Gescbäfts-grundlage sowie wegen der zahlreichen Verstöße des Beklagten gegen seine Vertragspflichten den Pachtvertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen« Daneben haben sie weiter eine Nichtigkeit des gesamten Vergleichs sowohl aus der Unwirksamkeit der Ziffern 5 und 6 dieses Vergleiches wie aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage hergeleitet und auch ihren Standpunkt aufrecht erhalten, sie seien aus den gleichen Gründen wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Über ihre bisherigen Behauptungen hinaus haben sie eine Reihe weiterer Vorfälle geschildert und unter Beweis gestellt, bei denen der Beklagte gegen seine Vertrags- und Gesellschafterpflichten verstoßen und damit das notwendige Vertrauensverhältnis weiter untergraben und für alle Zukunft zerstört habe« Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen und unter Bezugnahme auf sein gesamtes früheres Vorbringen weiterhin die Auffassung vertreten, daß eine Anwendung des rechtlichen Gesichtspunktes eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage in diesem Palle völlig ausscheiden müsse* Eine Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien habe weder vor noch bei Abschluß des Prozeßvergleichs vom 4, April 1951 bestanden. Dem Vorwurf gegenüber, der Beklagte baue ohne Zwang nur geringwertigen Formsand ab, um den Umsatz bewußt niedrig zu halten.und um sich den wertvollen Sand für die Zeit aufzusparen, in der er hoffe, Alleineigentümer der Sandgrube zu sein, verweist das Berufungsgericht auf sein Rechtfertigungsschreiben vom 15, Oktober 1952 an die Kläger„ Persönliche Beziehungen, wie Feindschaft, ließen, so meint das Berufungsgericht weiter, nur in Ausnahme-fällen ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde zut Auch bei Anwendung der Grundsätze von RGZ 150, 321 sei ein solches Recht hier nicht anzuerkennenc Die Verpachtung hätte an.die Stelle des gemeinsamen Betriebes treten sollen, Zu der Regelung unter Nr 5 und 6 des Vergleichs führt es aus, nur die Bestimmung sei für wirksam erklärt v/orden, daß die Mitglieder''des Gutachterausschusses durch das Prozeßgericht ernannt werden sollten« Es meint nun, diese Vereinbarung habe keineswegs in einer so engen inneren Verbindung mit den übrigen Teilen gestanden, daß auch diese notwendig hätten wegfallen müssen. Es stellt auch fest, daß die Kläger nicht etwa ein bei Abschluß des Vergleichs vorhandenes Vertrauen zu dem' Beklagten durch dessen nachträgliches Verhalten v/ieder verloren hätten. Im übrigen verneint es einen inneren Zusammenhang zwischen dem Portbestand der offenen Handelsgesellschaft und dem Pachtverhältnis, Letzteres könne ohne weiteres zwischen den Parteien fortgesetzt werden, auch nachdem die Gesellschaft als solche vom Beklagten gekündigt worden sei. Nun gev/ähre zwar die Rechtsprechung auch bei langfristigen Pachtverträgen einem Vertragsteil das Recht, auch bei anderen Vertragsverletzungen des Vertragsgegners als in §§ 553, 554 BGB genannt, nicht bloß bei Verzug, sondern auch bei positiven Vertragsverletzungen nach § 326 BGB vom Vertrag zurückzutreten«, Voraussetzung sei aber eigene Vertragstreue des Gläubigers und für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung im- besonderen die, daß diese den Vertragszweck derart gefährdeten, daß dem Vertragstreuen Teil die Fortsetzung des Vertrags nach Treu und Glauben nicht.mehr zugemutet werden könne. daß nicht allein der Beklagte, sondern auch die Kläger selbst, diese in noch viel stärkerem Maße, sich grober Verstöße gegen die Pflichten aus dem Vergleiche schuldig gemacht hätten. die Kläger hätten den Beklagten bei jeder sich bietenden Gelegenheit, dazu in aller Öffentlichkeit mit größter Lautstärke und sogar vor seiner eigenen Belegschaft in der schwersten Weise beleidigt und beschimpft sowie in ehrenrührigster Weise angegriffene Mit Rücksicht auf dieses ihr eigenes Verhalten, das erheblich schwerer wiege, als das des Beklagten, sei es, so meint das Berufungsgericht, den Klägern zuzu demuten, am Vertrage festzuhalten. Das Berufungsgericht befaßt sich noch mit dem sonstigen Vorbringen der Kläger über ein angeblich, vertragswidriges Verhalten der Beklagten. Das Berufungsgericht müsse es sich versagen, auf jeden der zahllosen einzelnen Vorwürfe ausführlich einzugehen, die die Kläger in dem seit 1952 schwebenden Rechtsstreit und in allen Vorprozessen erhoben hätten, und jeden dieser Vorfälle gesondert abzuhandeln, Zus.ammenfassend sei festzustellen, daß alle Vorwürfe geprüft worden seien, daß sie aber auch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet seien, die Überzeugung des Berufungsgerichts auf Grund des Gesamtvorbringens beider Parteien und des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme zu erschüttern, daß den Klägern der Vergleich vom 4* April 1951 aus irgendwelchen, im einzelnen nicht zu klärenden Gründen alsbald wieder leid geworden sei und daß sie seitdem mit allen zu Gebote stehenden Mitteln nur das einzige Ziel verfolgten, vom Vergleiche wieder loszukoramen, und zwar selbst um den Preis der wirtschaftlichen Selbstvernichtung, Diese Überzeugung auf Grund der Beweisaufnahme sei zur völligen Sicherheit durch* den persönlichen Eindruck-verstärkt worden, den das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom Kläger Willi Faust gewonnen habe, Da-bei befaßt sich das Berufungsgericht zunächst näher mit dem Beleidigungskomplex, geht auf die einzelnen Vorgänge und Zeugenaussagen ein und wägt das beiderseitige Verhalten ab« Wenn es anschließend auf S 24 des Urteils dann die übrigen Vorwürfe gruppenweise, z.T. aber sogar auch einzeln, behandelt und im wesentlichen nur die allgemeinen Gesichtspunkte anführt, aus denen es ihnen keine Erheblichkeit beimißt, so läßt es damit in ausreichender Weise erkennen, auf welchen Erwägungen seine Entscheidung beruht. Ein Mangel im Sinne des § 551 Nr 7 ZPO liegt nicht einmal schon dann vor, wenn die Urteilsgründe in irgendeiner Beziehung lückenhaft und unvollständig sind, sondern erst dann, wenn zu wesentlichen Streitpunkten die Erwägungen nicht erkennbar sind, die den Richter zur Entscheidung geführt haben (RGZ 109, 201} 120, 398 #007; 170, 328 Z3'3l/27; vgl auch BGHZ 7, 238 fetfjj) c Ein Urteil ist im Sinne der angeführten Vorschrift dann nicht mit Gründen versehen, wenn diese so unvollständig sind, daß sie nicht ergeben, weshalb ein einzelnes Vorbringen (Angriffs- oder Verteidigungsmittel) oder ein Antrag keine Berücksichtigung gefunden hat. Schließlich ist noch auf den Fall zu verweisen, daß die Gründe inhaltlos sind und leere Redensarten enthalten (vgl zu Vorstehendem Stein-Jonas-Schönke, 17- Aufl, § 551 Anm II 7)« Keine dieser Voraussetzungen liegt vor« Ebensowenig verstößt die Behandlung der einzelnen Vorwürfe der Kläger gegen § 286 ZPO- Die einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht erfordert keineswegs ein ausdrückliches Eingehen auf jedes einzelne Vorbringen der Partei, jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und auch keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit jedem von ihnen, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 ^T757). Der Sachvortrag der Kläger hierzu betrifft zugleich ihre Behauptung, der Beklagte habe zufolge laufend falscher Angaben seines Umsatzes nicht nur einen zu geringen Pachtzins bezahlt, sondern das Vertrauensverhältnis der Parteien zerstört, das unabhängig vom Gesellschaftsverhältnis durch Abschluß eines Pachtvertrages auf 56 Jahre unter Beteiligung am Bruttosatz begründet worden sei. Beziehungen zwischen Verpächter und Pächter bedingten in der Regel kein derart enges und vertrauensvolles Zusammenwirken wie in einer Gesellschaft, so mögen in rechtlicher Hinsicht dagegen im allgemeinen keine Bedenken bestehen* Hier berücksichtigt das Berufungsgericht aber nicht, daß die Parteien die Fortsetzung der offenen Handelsgesellschaft ausdrücklich vereinbart hatten und somit außer durch das Pachtverhältnis auch noch in gesellschaftlicher Hinsicht gebunden waren, Hach Abschluß des Vergleichs der Parteien war der bisherige Zustand der Verfeindung kein Maßstab für die gegenseitig berechtigten Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit, Pie Störung der Beziehungen der Parteien nach dem Vergleichsabschluß durch die Kläger? Ob hier die Voraussetzung dafür und nach dem Sachvor-.'trag der Kläger auch für eine Kündigung nach § 554 BGB gegeben sind, hängt zunächst davon ab, ob und in welchem Umfange die entsprechenden Vorwürfe.der Kläger begründet sindo Diese Prüfung hätte das Berufungsgericht nicht unterlassen dürfen* Zwar ist ihm darin zuzustimmen, daß der Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 9« (so wohl statt "5,") o'uli 1954 nicht ausreiche, die tatsächlichen Voraussetzungen des § 554 BGB auch nur entfernt darzulegen* Der Tatbestand des angefochtenen Urteils verweist indessen "wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen und im übrigen auf ihre inhaltlich in Bezug genommenen Schriftsätze beider Rechtszüge"„ Laut Sitzungsniederschrift vom 15o April 1955 war den Klägern nachgelassen worden, bis 22* April 1955 einen Schriftsatz nachzureichen* Diese Prist haben die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 18. April 1955 gewahrt, der am 19» April 1955 beim Berufungsgericht eingegangen ist* Weder dem Tatbestand noch dem Vorbehalt im Sitzungsprotokoll ist zu entnehmen, daß die Kläger lediglich erläuternde Ausführungen zu dem bisherigen Sachvortrag machen bzw* den Schriftsatz des Beklagten vom 120 April 1955 erwidern durften* Insbesondere war die den Klägern eingeräumte Befugnis laut Sitzungsniederschrift nicht gemäß § 272 a ZPO abgegrenzt worden* Deshalb kommen hier nicht die Grundsätze des IV» Zivilsenats (DNotZ 1953s, 100) in Betracht, nach denen in diesem Falle neues Vorbringen über den Rahmen einer Gegenerklärung hinaus nicht als Bestandteil des Tatbestands anzusehen ist (vgl dazu auch I0 Zivilsenat in NJW 1952, 222)» Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit eines unbeschränkten Vorbehalts dieser Art im allgemeinen hätte das Berufungsgericht den Inhalt dieses Schriftsatzes nicht unbeachtet lassen dürfen, sondern notfalls die mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen, falls eine Erklärung der Gegenpartei notwendig war (vgl Bayerisches Oberstes Landesgericht in HEZ 2, 291)» Auf S 5/6 dieses Schriftsatzes haben nun die Kläger ihren früheren Vortrag ergänzt und im einzelnen beziffert vorgetragen, der Beklagte habe ihnen für die Zeit vor Abschluß des Pachtvertrages bis zu dem 31* Dezember 1954 einen um 48 250,63 DM zu niedrigen Umsatz für die Pachtzinsberechnung angegeben» Dabei haben sie noch geltend gemacht, dem Unterschied zwischen Sollumsatz und Habenumsatz in dieser Höhe habe keine Steigerung der Außenstände gegenübergestanden und stillschweigend habe der Beklagte so den größten Teil seiner Betriebskosten abgesetzto Diese Feststellung hätten sie erst ganz kürzlich treffen können» Zugleich haben die Kläger Beweis für ihre Behauptungen angetreten» In der.Behandlung dieses Postens haben sie eine bewußte Täuschung seitens des Beklagten erblickt» Den weiteren offenen Abzug von 5012,62'DM für Betriebsaufwendungen (gemäß Brief des Beklagten vom 15» Oktober 1952 Abrechnung für das Jahr 1952 vom 31T März 1953) sehen sie dagegen nur als weitere unzulässige Verkürzung. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger zwar den Vortrag ihrer Revisionsbegründuhg, insoweit seien sie um 32 167,09 DM geschädigt worden, dahin berichtigt, daß der Pachtzins nur um 9 650,13 DM verkürzt sein würde«, Auch wenn dieser Betrag sich auf einen längeren Zeitraum verteilen sollte, würde er doch immerhin noch so erheblich sein, daß ein Kündigungsrecht der Kläger nicht wegen Geringfügigkeit des Postens von vornherein auszuschließen wäre0 Das Berufungsgericht hätte daher, wenn es schon den Klägern die Gelegenheit gab, ihr Vorbringen zu ergänzen, den Beklagten veranlassen sollen, zu beiden Posten im einzelnen Stellung zu nehmen, und hätte notfalls den Beweisanträgen der Kläger entsprechen müssen« Um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, dies nachzuholen, muß das ange-fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werdeno Auf Grund der dabei zu treffenden tatsächlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob die Voraussetzungen des § 554 BGB oder eines besonderen Kündigungsrechts aus wichtigem Grunde wegen dieses Sachverhalts (allein oder in Verbindung mit dem übrigen Verhalten des Beklagten) als gegeben anzusehen sind« Die Beurteilung dieser Behauptung lediglich als unglaubwürdig entspricht nicht den Grundsätzen von § 286 ZPO» Ebenso wird das Vorbringen der Kläger bezüglich der Schmalspur-lokomotive und des Dieselmotors zu prüfen sein, in Ansehen deren die Revision das Übergehen der Beweisanträge mit Recht rügt«, 4« Die Revision rügt auch die Beurteilung der Kündigung der offenen Handelsgesellschaft durch den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Grundlage des Vergleichs vom 4o April 1951«, Hier kann zwar dem Berufungsge-rieht darin nicht gefolgt werden* daß der Bestand der Ge-Seilschaft hier deshalb nicht als Geschäftsgrundlage des Vergleichs angesehen werden könne* weil er in Nr 1 zu dem Vertragsbestandteil erhoben ist«, Diese Bestimmung betrifft die Erledigung der damals anhängigen Ausschließungsklagen der Parteien* bei denen der Erfolg der Widerklage des Beklagten zur Auflösung der Gesellschaft geführt hatte. Der Ausschluß eines Kündigungsrechts für die Zukunft - etwa für die Pachtzeit des Beklagten - ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen und würde bei Annahme unbestimmter Geltungsdauer überdies unwirksam sein (vgl § 723 BGB)» Dem Berufungsgericht ist aber darin zuzustimmen* daß das Pachtverhältnis trotz Kündigung der Gesellschaft fortgesetzt werden könne«, Im übrigen beruhen seine Erwägungen über das Pehlen eines inneren Zusammenhangs des Pachtverhältnisses mit dem Portbestehen der offenen Handelsgesellschaft auf der tatrichterlichen Auslegung des Vergleichs als eines Individualvertrags«, Dabei ist auch § 286 ZPO nicht verletzt* wie die Revision meint* Es trifft auch nicht zu* daß das Pachtverhältnis die Abwicklung der offenen Handelsgesellschaft unmöglich mache* Im Zuge der Abwicklung kann ZoBo das Eigentum der Gesellschaft in persönliches Miteigen- tum der Gesellschafter mit der Maßgabe verwandelt werden, daß diese selbst als Verpächter in das Pachtverhältnis eintreten, falls nach dem Vergleich die Gesellschaft und nicht die Parteien selbst als Verpächter anzusehen sein sollten,, 5« Die Revision wendet sich weiter dagegen, wie das Berufungsgericht die Wirksamkeit des Vergleichs vom 4« April 1951 unter dem Gesichtspunkt der Ungültigkeit einzelner Bestimmungen mit der Folge der Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB beurteilt«, In beiden Fällen handelt es sich auch hier, um die Würdigung eines IndividualVertrags in tatsächlicher Hinsicht, gegen welche die Angriffe der Revision nicht durchzudringen vermögen«, Dabei kommt auch keine Verletzung der Regeln über die Beweislast in Betrachte Da das Berufungsgericht feststellt, die Parteien hätten den Vergleich auch ohne die unwirksame Anordnung zu Nr 5 und 6 geschlossen, das Prozeßgericht solle die Mitglieder des Gutachterausschusses bestellen, kommt es auf die Beweislast nicht an«, Soweit die Revision eine ganze Reihe weiterer Punkte des Vergleichs anführt, die sie für unwirksam hält und welche die Nichtigkeit des ganzen Vergleichs zur Folge haben sollen, wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen, was zunächst eine tatrichterliche Auslegung verschiedener dieser Bestimmungen voraussetzt«, In rechtlicher Hinsicht ist dabei Folgendes zu bemerken? Soweit § 569 BGB mit Rücksicht auf den KundrigungsausEChluß im Palle des Todes des Beklagten als Pächters (Nr 2) in Betracht kommt, ist auf § 596 Abs 2 BGB zu verweisen* Diese Vertragsbestimmung bestätigt nur die vom Gesetz an sich vorgesehene Regelung, was die Revision auch nicht verkennt. Im Palle der Beerbung des Pächters durch mehrere Miterben tritt eben die Erbengemeinschaft in dessen Stellung ein und die Miterben können bestimmen, wer von ihnen im Wege der Auseinandersetzung die alleinige Stellung als Pächter erhalten soll,-Der Sinn der Bestimmung, daß sämtlichen Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen ein Kündigungsrecht zusteht (Nr 3)o kann bei ihrer sprachlichen Eindeutigkeit nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Eine andere Präge ist, wer nach dem Vergleich die Stellung des Verpächters hat, die offene Handelsgesellschaft oder die Gesamtheit ihrer Gesellschafter, Insoweit ist der tatrichterlichen Würdigung nicht vorzug-reifen,- Die Verpflichtung des Beklagten gemäß Nr 7 über die Rechnungslegung ist nicht in sich widerspruchsvoll,- Die Bestimmungen Nr 8 und 9 betreffen keinen Schiedsvertrag, wie die Revision meint, sondern eine Abmachung, daß bestimmte Einzelfragen des Streitverhältnisses (Höhe der Darlehen der Frau des Beklagten, Höhe der Geschäftsgewinne der offenen Handelsgesellschaft, Eigentumsverhältnisse der Maschinen) durch Schiedsgutachten geklärt, werden sollen. Für die Rechtsnachfolge im Todesfälle gilt hierbei § 596 Abs 2 BGB»- Nr 12 des Vergleichs andererseits sollte ja gerade den Streit über alle gegenseitigen Ansprüche beenden, soweit sie anhängig waren» Dabei ist es unerheblich, ob sie im einzelnen berechtigt waren oder nicht»- Mit Nr 13 brauchte sich das Berufungsgericht nicht auseinanderzusetzen. Soweit die Revision auch auf das frühere Verhalten des Beklagten bezüglich der Angabe des Umsatzes und Gewinnes der offenen Handelsgesellschaft Bezug nimmt, so ist zunächst zu sagen, daß diese Frage durch den Vergleich gerade bereinigt wurde, indem die Belange der Kläger durch die Bestimmung Nr 8 gewahrt wurden» Diese Vorgänge können aber einmal unterstützende Bedeutung gewinnen, wenn sie bestätigt werden sollten und die erneute Prüfung zu den anderen Punkten dieses Fragenkomplexes zu einer Belastung des Beklagten führen sollte» Zum anderen wird das Berufungsgericht nach dem Ergebnis seiner tatsächlichen Feststellungen auch zu erwägen haben, 7o Die Revision rügt ferner das Übergehen einer Reihe von Beweisanträgen der Kläger, mit denen sie die Zeugenaussagen der Arbeiter des Beklagten entkräften wollten» Das Berufungsgericht wird auch diesen Anträgen nachzukommen und überdies auf die zeitliche Bestimmung der einzelnen Vorgänge Wert zu legen haben, die es den Klägern zur Last legt» Dagegen erscheint das in das Wissen der Zeugen Töns-mann und Stengel Gestellte nicht schlüssig, sodaß den Rügen der Revision wegen Ubergehens auch dieser Beweisanträge die Berechtigung fehlt» Insbesondere liegt der vom Zeugen TÖnsmann zu bekundende Vorfall vor dem Vergleichsab-.Schluß vom 4o April 1951« Denn der Beklagte wäre zur Herausgabe des Pachtgegenstandes nicht nur dann verpflichtet * wenn die Kläger berechtigt wären, das Pachtverhältnis aus wichtigem Grunde zu kündigen, Auch die Nichtigkeit des Vergleichs vom 4. April 19519 sei es zufolge Unwirksamkeit wesentlicher Teilbestimmungen mit der Folge des § 139 BGB, sei es zufolge wirksamer Anfechtung durch die Kläger, würde diese Folge haben, weil der Beklagte alsdann ohne rechtlichen Grund im Besitz der Pachtsache sein würde« Die Verpflichtung zur Herausgabe des Betriebs würde den Beklagten aber auch dann treffen, wenn die Kläger vom Vergleich wirksam zurückgetreten wären.
Verkündet am 23 * Dezember 1955 Hoffmeister« Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1 o 2c des Kaufmanns Karl des Kaufmanns Willi ? Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Dr.. gegen den Kaufmann Jacob Straße, m Beklagten, Berufungsbeklagten und Re vi s i onsb ekl agt en, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof„Dr- hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16„ Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Dr« Oechßler, Dr< Piepenbrock Dr. Großmann und Dr. Spieler für Recht erkannts Auf die Revision wird das Urteil des 2, Zivil-Senats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 20c Mai 1955 aufgehoben. Die Sache wird zur a'nderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird«, Von Rechts wegen Tatbestand8 Die Parteien sind Brüder, deren ältester der Beklagte ist. Sie betrieben seit dem Jahre 1921 in an. dS NflP geraeinsam den Abbau von Formsand* Seit dem Jahre 1936 bildeten sie die im Handelsregister eingetragene offene Handelsgesellschaft "HfHHHIHi Formsandwerke Heinrich F®^ Söhne in HflBBHV an cl# N0»11 Dabei lagen dem Beklagten in erster Linie der Vertrieb und alle kaufmännischen Geschäfte, ob9 während die Kläger den Abbau leiteten. Die Kläger wollen etwa seit dem Jahre 1936 keinen ausreichenden Hinblick in die Geschäftsführung und Buchführung mehr bekommen haben und fühlen sich als Gesellschafter durch den Beklagten benachteiligt» Nachdem sich die Spannungen immer mehr verstärkt hatten, kam es seit dem Jahre 1949 zu ernsten Zwistigkeiten-, Diese führten zu einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten und Verfahren betreffs Erlaß einstweiliger Verfügungen sowie zu Strafanzeigen» Im Rahmen eines dieser Verfahren vereinbarten die Parteien am 28u Oktober 1950 vergleichsweise, daß Geschäftsführung und Vertretungsmacht nur noch allen drei Gesellschaftern gemeinsam zustehen sollte. Die Kläger wollten indessen den Beklagten durch Urteil aus der offenen Handelsgesellschaft ausgeschlossen haben, wogegen dieser den Ausschluß der Kläger im Wege der Widerklage erstrebte« Weiterhin wollten die Klüger dem Beklagten die Befugnis zur Geschäftsführung und zur Vertretung im Wege einstweiliger Verfügung völlig entzogen haben. Am 4, April 1951 kam dann in diesem Verfahren folgender Vergleich vor dem Landgericht zustande* 1« Die Parteien sind sich darüber einig, daß die OHG im bisherigen Beteiligungsverhältnis zu je 1/3 fortgesetzt werden soll« 2« Der gesamte Betrieb mit der Firma soll an den Mitgesellschafter Jakob ab heute auf die Dauer von 56 Jahren verpachtet werden« Im Falle seines Ablebens werden die Mitgesellschafter Y/illi und Karl Ffl^ oder ihre Erben keine Einwendungen gegen eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses durch die oder einen der Erben des Pächters erheben« 3« Sämtlichen Beteiligten steht ein Kündigungsrecht zu, wenn die von dem Pächter oder seinem Erben bezahlte Pacht unter jährlich DM 3 000.- absinkt» Die Kündigung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1/4 Jahr zu dem 1« Juli und zu dem Jahresende zulässig» 4. Der Pachtzins wird vorläufig auf 20 $ des Bruttoumsatzes festgelegt und ist jeweils bis zu dem 15« des auf den Quartalsersten folgenden Monats für das abgelaufene Vierteljahr, entsprechend den in diesem Vierteljahr erfolgten Zahlungseingängen zu entrichten« 5« Dem Pächter bleibt Vorbehalten, binnen 6 Wochen die Entscheidung eines Gutachterausschusses im Sinne des § 317 BGB anzurufen, der für alle Beteiligten bindend entscheiden soll, ob der Pachtzins von 20 $ für den Pächter wirtschaftlich tragbar ist« Sollten die Gutachter nur einen geringeren Pachtzins als äußerst tragbar erachten, so unterwerfen sich alle Beteiligten diesem Spruch« 6« Die Bestimmung der Gutachter zu Ziffer 5 erfolgt durch das Gericht im Rahmen des im übrigen für erledigt erklärten Hauptprozesses 3 0 122/50« Der Obmann dieses Gutachterausschusses soll ein Volljurist sein. Der eine Beisitzer soll aufr Vorschlag eines Gießereiverbandes außerhalb Frankfurt und Düsseldorf, der zweite von einer Industrie- und Handelskammer außerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichtes Koblenz ernannt werden« 7» Der Pächter verpflichtet sich, unabhängig von den ohnehin bestehenden gesetzlichen Bestimmun- gen bis jeweils spätestens sum i. April eines jeden Jahres eine Aufstellung des Jahresumsatzes den Mitgliedern vorzulegen und ihnen bis einen Monat nach Erhalt der Aufstellung Einsicht in die Bücher und sonstigen Unterlagen zur Überprüfung der Aufstellung, auch unter Zuziehung eines Buchprüfers, zu gestatten.. 80 Die Klärung der Frage, in welcher Hohe die angeblichen Darlehen der Ehefrau des Mitgesellschafters Jakob F^^p von den Mitgesellschaftern Willi und Karl Ffl^ anzuerkennen sind, sowie die Frage, welche Gewinne in den Jahren 1949 und 1950 von der OHG erzielt wurden, bleibt einem Schiedsgutachterausschuß überlassen, der sich außer dem Kreissparkassendirektor i-H. M®-in Bad KfHIBB als Obmann aus zwei Buchprüfern zusammensetzt, von denen einer von den Antragstellern und einer von dem Antragsgegner : innerhalb eines Monats zu benennen ist«. Falls einer der Buchprüfer nicht benannt wird, oder ablehnt, oder wenn der Obmann ablehnt, erfolgt insoweit die Benennung durch das Gericht.. Der zu Ziffer 8, erwähnte Schiedsgutachterausschuß, der insoweit um die beiden Prozeßbevollmächtigten der beiden Parteien erweitert wird, entscheidet gemäß § 317 BGB über die Frage, welche Maschinen als Eigentum des Gesellschafters Jakob FflP und welche Maschinen als Gesellschaftseigentum anzusehen sind., 10, Das von der OHG nicht zu Abbauzwecken oder sonst für den Betrieb benötigte landwirtschaftliche Gelände bleibt den Mitgesellschaftern Willi und Karl Ffl^ je zur Hälfte zur landwirtschaftli- • chen Nutzung überlassen„ Jeder zahlt für seinen Teil an den Gesellschafter Jakob F^^P eine Entschädigung in Höhe von 1/3 des ortsüblichen, der Lage entsprechenden Pachtzinseso 11c Sämtliche Beteiligten erklären feierlich, den Bruderstreit zu beenden, 12* Alle gegenseitigen Ansprüche, die anhängigen Verfahren betreffend, sind damit erledigt,. 13. Die Parteien sind sich darüber einig, daß ein Liauidationsverfahren nicht mehr durchzuführen ist, und der Gesellschafter Jakob F09 ver- pflichtet sich, seinen dahingehend gestellten . Antrag zurückzunehmen, 14, Sämtliche Beteiligten erklären, daß sie alles tun werden, zu erreichen, daß die anhängigen Strafverfahren nichtzu einer Bestrafung eines der Gesellschafter führen, 15o Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens und des Hauptprozesses trägt im Innenverhältnis die OHG, Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben, 16, Die Kosten für die SchiedsgutachterSprüche trägt die OHG mit Ausnahme einer erfolglosen Anrufung des Schiedsgutachterausschusses durch den Pächter zwecks Herabsetzung des Pachtzinses, die der Pächter zu tragen hat. Der Beklagte übernahm demgemäß den Betrieb der offenen Handelsgesellschaft auf eigene Rechnung und zahlte an die Kläger Pachtzins. Kurze Zeit danach beantragte der Beklagte, den Gutachterausschuß gemäß Nr 5 und 6 des Vergleichs einzusetzen. Das Landgericht Bad Kreuznach ernannte auch die Mitglieder dieses Ausschusses im Rahmen der Ausschließungsklage«, Auf die Beschwerde hob das Oberlandesgericht Koblenz den Beschluß des Landgerichts mit der Begründung auf, daß einer solchen Maßnahme die gesetzliche Grundlage fehle. Andererseits kam - auch der Gutachterausschuß Nr 8 zu keinem Ergebnis, nachdem der Beklagte den Obmann abgelehnt hatte. • Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger zunächst r in erster Linie beantragt, festzustellen, daß der Vergleich vom 4o April 1951 unwirksam sei, hilfsweise ihn mit Wirkung vom 29* Oktober 1952 zufolge ihrer Rücktrittserklä-rung vom 27.- Oktober 1952 aufzuheben. Auf Grund einer Kün- digung des Pachtvertrages aus wichtigem Grunde vom 9* Juli 1954 haben sie den weiteren Hilfsantrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, den Betrieb an die offene Handelsgesellschaft herauszugeben, Der Beklagte .hat die Abweisung der Klage begehrt und im Laufe des Rechtsstreits am 25- Juni 1952 die offene Handelsgesellschaft zu dem 31« Dezember 1952 gekündigte Die Kläger haben ihr Klagbegehren wie folgt begründet; Die Nichtigkeit des Vergleichs folge aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts, welche die Undurchführbarkeit der Nr 5 und 6 bezüglich des Gutachterausschusses ergebe. Mit dem Wegfall dieser Bestimmungen fehle es auch an einer Vereinbarung über die Höhe des Pachtzinses, sodaß kein wirksamer Pachtvertrag zustandegekommen seiDer Vergleich sei aber auch zufolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage nichtig. Als solche sei gemäß Nr 11 der Wille der Parteien in Betracht gekommen, den Bruderstreit zu beenden. Der Beklagte habe aber diesen Streit alsbald fortgesetzt. Weitere Geschäftsgrundlage sei das unentbehrliche Vertrauen für solche auf die Dauer berechneten Rechtsverhältnisse gewesen. Dieses sei aber aus den nachstehenden Gründen weggsfal-; len, die zugleich den Rücktritt der Kläger und die fristlose Kündigung des Pachtvertrages rechtfertigten. Der Beklagte habe sie, Kläger, wiederholt gröblichst beleidigt und beschimpft, sowie ihnen gegenüber auch sonst seine Mißachtung ausgedrückt. Er habe durch schwere Nachlässigkeiten in der Betriebsführung den Betrieb und damit auch sie geschädigt. Weiterhin habe er in zahlreichen Pallen gegen Inhalt und Geist des Vergleichs verstoßen. Ein 7 - solcher Verstoß liege auch in der schon angeführten erneuten Entfachung des Bruderstreits. Weiterhin habe der Beklagte versucht, den im Vergleich vereinbarten Pachtzins herabzusetzen; er habe ihn auch verspätet oder unter unzulässigen Verrechnungen garnicht bezahlt« Den Gutachterausschuß laut Nr 8 und 9 des Vergleichs habe er lahmgelegt, indem er dessen Obmann aus unzulängli- chen Gründen als befangen abgelehnt habe« Entgegen Nr 1 habe er das Gesellschaftsverhältnis gekündigt. Infolge seines gesamten Verhaltens hätten sie jegliches Vertrauen zu dem Beklagten verloren, das auch niemals wieder hergestellt werden könne, Der Beklagte ist diesem Vortrag entgegengetreten,. Nach seiner Darstellung haben die Kläger den Bruderzwist fortgesetzt, ihn in gehässigster Weise beschimpft und beleidigt sowie sogar mit Totschlag gedroht. Alsbald nach Abschluß des Vergleichs sei dieser ihnen leid geworden und sei es ihr einziges Bestreben gewesen, unter Aufbietung aller Mittel von ihm wieder loszukommen. Die Unwirksamkeit der Bestimmungen Nr 5 und 6 des Vergleichs gehe nur zu seinen lasten, indem sie ihm die Möglichkeit erschwere, den Pachtzins von nur vorläufig 20 v„H«. des Umsatzes auf eine angemessene und tragbare Hohe herabsetzen zu lassen. Von einem V/egfall der Geschäftsgrundlage könne deshalb keine Rede sein. Das treffe auch für Nr 11 zu, die nur eine f,feierliche Erklärung’1 darstelle, ohne eine rechtserhebliche Vertragspflicht zu begründen. / Das Landgericht hat die Klage abgewiesen„ Mit der Berufung haben die Kläger ihr Herausgabeverlangen als Hauptantrag verfolgt und ihre übrigen Klaganträge als Hilfsanträge aufrechterhalten,, Unter Wiederholung ihres gesamten früheren Vorbringens haben sie nunmehr in erster Linie geltend gemacht, sie seien berechtigt gewesen, wegen Wegfalls der Gescbäfts-grundlage sowie wegen der zahlreichen Verstöße des Beklagten gegen seine Vertragspflichten den Pachtvertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen« Daneben haben sie weiter eine Nichtigkeit des gesamten Vergleichs sowohl aus der Unwirksamkeit der Ziffern 5 und 6 dieses Vergleiches wie aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage hergeleitet und auch ihren Standpunkt aufrecht erhalten, sie seien aus den gleichen Gründen wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Über ihre bisherigen Behauptungen hinaus haben sie eine Reihe weiterer Vorfälle geschildert und unter Beweis gestellt, bei denen der Beklagte gegen seine Vertrags- und Gesellschafterpflichten verstoßen und damit das notwendige Vertrauensverhältnis weiter untergraben und für alle Zukunft zerstört habe« Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen und unter Bezugnahme auf sein gesamtes früheres Vorbringen weiterhin die Auffassung vertreten, daß eine Anwendung des rechtlichen Gesichtspunktes eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage in diesem Palle völlig ausscheiden müsse* Eine Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien habe weder vor noch bei Abschluß des Prozeßvergleichs vom 4, April 1951 bestanden. Dieser Vergleich sei damals trotz mangelnden Vertrauens lediglich aus reinen Vernunfts- und Zweck-mäßigkeitsgründen geschlossen worden, um für die Zukunft klare Verhältnisse zu schaffen und die hei einer Fortsetzung des Gesellschafterstreits unmittelbar drohenden und sonst unvermeidbaren schweren wirtschaftlichen Schädigungen aller Beteiligten zu vermeiden, Bas Berufungsgericht hat die Berufung zurtickgewiesen» Mit der Revision erstreben die Kläger den Erfolg ihrer Klaganträge, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, Der Beklagte will ihr Rechtsmittel zurückgewiesen haben, Entscheiüungsgründe? I, Zum Herausgabeverlangen erachtet das Berufungsgericht zunächst die Voraussetzungen des § 553 BGB als nicht gegeben, Auf Grund der Beweisaufnahme sieht es einen vertragswidrigen Gebrauch der Pachtsache nicht als erwiesen an. Dem Vorwurf gegenüber, der Beklagte baue ohne Zwang nur geringwertigen Formsand ab, um den Umsatz bewußt niedrig zu halten.und um sich den wertvollen Sand für die Zeit aufzusparen, in der er hoffe, Alleineigentümer der Sandgrube zu sein, verweist das Berufungsgericht auf sein Rechtfertigungsschreiben vom 15, Oktober 1952 an die Kläger„ Die von diesen beantragte Vernehmung des Beklagten als Partei hält es nicht für nötig, weil diese bestimmt kein anderes Ergebnis gezeitigt hätte. Im übrigen hält es die Behauptung der Kläger für äußerst unwahrscheinlich,' weil ein solches Gebahren den Beklagten selbst ungleich schwerer schädigen und einem wirtschaftlichen Selbstmord gleichkommen würde. Diesem Vorbringen sei keine größere Glaubwürdigkeit beizu demessen als der Behauptung des Klägers Willi F^^P? der Beklagte habe Dritte veranlassen wollen, ihn zu beseitigen. 10 - Persönliche Beziehungen, wie Feindschaft, ließen, so meint das Berufungsgericht weiter, nur in Ausnahme-fällen ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde zut Auch bei Anwendung der Grundsätze von RGZ 150, 321 sei ein solches Recht hier nicht anzuerkennenc Die Verpachtung hätte an.die Stelle des gemeinsamen Betriebes treten sollen, • bei dem anstelle des notwendigen Vertrauens eine erbitterte Feindschaft geherrscht habe. Ein Pachtverhältnis bedinge in der Regel kein derart enges und vertrauensvolles Zusammenwirken wie es. in einer Gesellschaft’ unumgänglich notwendig sei« Den Äbrechnungsbeziehungen der Parteien sei durch Nr 7 des Vergleichs Rechnung getragen» Das Berufungsgericht sieht auch die Voraussetzungen des § 554 BGB nicht als schlüssig dargelegt an. V/eder die ganz allgemein gehaltenen Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom 9« (nicht 5«) Juli 1954 noch ihr Vorbringen im zweiten Rechtszuge reichten aus, diese in der erforderlichen Weise auch nur entfernt darzulegen«, Auch eine Nichtigkeit des Vergleichs vom 4» April 1951 verneint das.Berufungsgericht„ Zu der Regelung unter Nr 5 und 6 des Vergleichs führt es aus, nur die Bestimmung sei für wirksam erklärt v/orden, daß die Mitglieder''des Gutachterausschusses durch das Prozeßgericht ernannt werden sollten« Es meint nun, diese Vereinbarung habe keineswegs in einer so engen inneren Verbindung mit den übrigen Teilen gestanden, daß auch diese notwendig hätten wegfallen müssen. Demgemäß stellt es fest, daß die Parteien den Bestand des Vergleichs nicht davon abhängig gemacht hätten, daß gerade das Prozeßgericht und nicht eine andere geeignete Stelle die Bestimmung des Gutachterausschusses treffe« Aus § 139 3GB sei danach eine Nichtigkeit des gesamten Vergleiches nicht hersu-leiten. Weiterhin verneint das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen des § 779 BGB. Ebensowenig nimmt es den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Vergleichs an«, Bür Nr 11 des. Vergleichs (Beendigung des Bruderstreits) lehnt es den Begriff einer Grundlage des Vergleichs schon deshalb ab, weil diese Bestimmung ausdrücklich zu dem Vertragsbestandteil gemacht, worden sei. Ferner verweist es auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, nach der ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in der Regel nicht die Unwirksamkeit des ganzen Rechtsgeschäfts herbeiführe, sondern nur seine Anpassung an die veränderte Sachund Rechtslage erfordere. Im übrigen erblickt es in Nr 11 des Vergleichs nicht eine besondere Vertragsverpflichtung, sondern nur die Bekundung des beiderseitigen Willens in feierlicher Form*den langjährigen Bruderzwist zu beenden. Es stellt auch fest, daß die Kläger nicht etwa ein bei Abschluß des Vergleichs vorhandenes Vertrauen zu dem' Beklagten durch dessen nachträgliches Verhalten v/ieder verloren hätten. Bereits vor Abschluß des Vergleichs habe ein tief eingewurzeltes Mißtrauen der Kläger gegenüber dem Beklagten in gleicher Weise' wie jetzt bestanden. r Bas Berufungsgericht.sieht auch durch die Kündigung der offenen Handelsgesellschaft seitens des Beklagten die Grundlage des Vergleichs nicht als weggefallen an» Da das Fortbestehen der Gesellschaft in Nr 1 des Vergleichs verein- 12 bart worden sei, könne es, so meint das Berufungsgericht, nicht unter den Gesichtspunkt der Geschäftsgrundlage fallen. Im übrigen verneint es einen inneren Zusammenhang zwischen dem Portbestand der offenen Handelsgesellschaft und dem Pachtverhältnis, Letzteres könne ohne weiteres zwischen den Parteien fortgesetzt werden, auch nachdem die Gesellschaft als solche vom Beklagten gekündigt worden sei. Las Berufungsgericht hält auch den-zweiten Hilfsan-trag, den Vergleich aufzuheben, nicht für begründet. Hier meint es zunächst, wenn die Kläger wirksam vom Vergleich zurückgetreten seien, bedürfe es nicht seiner Aufhebung durch das Gericht, sondern sei das Pachtverhältnis ohne weiteres beendet. Nun gev/ähre zwar die Rechtsprechung auch bei langfristigen Pachtverträgen einem Vertragsteil das Recht, auch bei anderen Vertragsverletzungen des Vertragsgegners als in §§ 553, 554 BGB genannt, nicht bloß bei Verzug, sondern auch bei positiven Vertragsverletzungen nach § 326 BGB vom Vertrag zurückzutreten«, Voraussetzung sei aber eigene Vertragstreue des Gläubigers und für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung im- besonderen die, daß diese den Vertragszweck derart gefährdeten, daß dem Vertragstreuen Teil die Fortsetzung des Vertrags nach Treu und Glauben nicht.mehr zugemutet werden könne. In dieser Beziehung stellt das Berufungsgericht fest, . daß nicht allein der Beklagte, sondern auch die Kläger selbst, diese in noch viel stärkerem Maße, sich grober Verstöße gegen die Pflichten aus dem Vergleiche schuldig gemacht hätten. Während es gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen Arthur FraflP und Bedenken äußert, entnimmt es 13 - den Angaben der Zeugen HefHP und Ha®, die Kläger hätten den Beklagten bei jeder sich bietenden Gelegenheit, dazu in aller Öffentlichkeit mit größter Lautstärke und sogar vor seiner eigenen Belegschaft in der schwersten Weise beleidigt und beschimpft sowie in ehrenrührigster Weise angegriffene Mit Rücksicht auf dieses ihr eigenes Verhalten, das erheblich schwerer wiege, als das des Beklagten, sei es, so meint das Berufungsgericht, den Klägern zuzu demuten, am Vertrage festzuhalten. Es widerspräche jeder Billigkeit und dem allereinfachsten Anstandsgefühl, wollte man ihnen ein Rücktrittsrecht einräumen wegen der an sich keineswegs zu billigenden, abfälligen und beleidigenden Äußerungen auch des Beklagten, während sie selbst offenbar die sehr viel angriffslustigere Partei seien und Gegenäußerungen des Beklagten mindestens zu dem Teil erst durch ihre eigenen hemmungslosen Schimpfereien und Beleidigungen herausgefordert hätten. Es sei auch nicht so, daß ihr eigenes vertragswidriges Verhalten nur im Jahre 1951 liege und nun schon seit langem abgeschlossen sei und daß sich .der Beklagte danach eines weiteren grob vertragswidrigen Verhaltens schuldig gemacht habe. Das Berufungsgericht befaßt sich noch mit dem sonstigen Vorbringen der Kläger über ein angeblich, vertragswidriges Verhalten der Beklagten. Es meint, dieses habe sich zu dem Teil als völlig haltlos herausgestellt und sei zu dem Teil widerlegt oder nicht ausreichend bewiesen worden. Eir* gros:-ser Teil der Vorfälle liege auch viele Jahre zurück, habe sich noch vor Abschluß des Vergleichs ereignet und habe den Klägern,wenn auch nicht in jeder Einzelheit, so doch im wesentlichen bekannt gewesen sein müssen. Ein anderer Teil der Vorwürfe bewege sich um Streitpunkte, deren Klarstel- lung durch den Gütachterausschuß nach Nr 8 und 9 des Vergleichs hätte erfolgen sollen«. Diese Streitpunkte hätten also schon vor und bei Abschluß des Vergleichs bestanden und könnten jetzt nicht mehr herangezogen werden, einen Rücktritt von diesem zu begründen. Das Berufungsgericht müsse es sich versagen, auf jeden der zahllosen einzelnen Vorwürfe ausführlich einzugehen, die die Kläger in dem seit 1952 schwebenden Rechtsstreit und in allen Vorprozessen erhoben hätten, und jeden dieser Vorfälle gesondert abzuhandeln, Zus.ammenfassend sei festzustellen, daß alle Vorwürfe geprüft worden seien, daß sie aber auch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet seien, die Überzeugung des Berufungsgerichts auf Grund des Gesamtvorbringens beider Parteien und des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme zu erschüttern, daß den Klägern der Vergleich vom 4* April 1951 aus irgendwelchen, im einzelnen nicht zu klärenden Gründen alsbald wieder leid geworden sei und daß sie seitdem mit allen zu Gebote stehenden Mitteln nur das einzige Ziel verfolgten, vom Vergleiche wieder loszukoramen, und zwar selbst um den Preis der wirtschaftlichen Selbstvernichtung, Diese Überzeugung auf Grund der Beweisaufnahme sei zur völligen Sicherheit durch* den persönlichen Eindruck-verstärkt worden, den das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom Kläger Willi Faust gewonnen habe, IIo 1, Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht tue die Fülle der Angriffe der Kläger damit ab, daß es auf die einzelnen Vorwürfe nicht einzugehen vermöge und ziisammenfassend die Feststellung treffe, wie sie im letzten 15 - Absatz des Abschnitts I wiedergegeben ist. Sie meint, diese Begründung entspreche nicht § 286 ZPO und verstoße vor allem gegen § 551 Nr 7 ZPO. Diese Rüge ist nicht begründet,. Wie die Revision selbst anführt, handelt es sich hierbei um eine Zusammenfassung des Gedankengangs des Berufungsgerichts. Er stellt den Abschluß einer eingehenden Untersuchung der zahlreichen Vorwürfe der Kläger im Abschnitt III der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils dar. Da-bei befaßt sich das Berufungsgericht zunächst näher mit dem Beleidigungskomplex, geht auf die einzelnen Vorgänge und Zeugenaussagen ein und wägt das beiderseitige Verhalten ab« Wenn es anschließend auf S 24 des Urteils dann die übrigen Vorwürfe gruppenweise, z.T. aber sogar auch einzeln, behandelt und im wesentlichen nur die allgemeinen Gesichtspunkte anführt, aus denen es ihnen keine Erheblichkeit beimißt, so läßt es damit in ausreichender Weise erkennen, auf welchen Erwägungen seine Entscheidung beruht. Ein Mangel im Sinne des § 551 Nr 7 ZPO liegt nicht einmal schon dann vor, wenn die Urteilsgründe in irgendeiner Beziehung lückenhaft und unvollständig sind, sondern erst dann, wenn zu wesentlichen Streitpunkten die Erwägungen nicht erkennbar sind, die den Richter zur Entscheidung geführt haben (RGZ 109, 201} 120, 398 #007; 170, 328 Z3'3l/27; vgl auch BGHZ 7, 238 fetfjj) c Ein Urteil ist im Sinne der angeführten Vorschrift dann nicht mit Gründen versehen, wenn diese so unvollständig sind, daß sie nicht ergeben, weshalb ein einzelnes Vorbringen (Angriffs- oder Verteidigungsmittel) oder ein Antrag keine Berücksichtigung gefunden hat. Dieser Mangel trifft auch dann zu, v/enn die Gründe so undeutlich oder lückenhaft sind, daß nicht erkennbar ist, auf v/elche. rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen die Entscheidung sich stützt, oder wenn nicht erkennbar ist, welcher Rechtssatz angewandt worden ist. Schließlich ist noch auf den Fall zu verweisen, daß die Gründe inhaltlos sind und leere Redensarten enthalten (vgl zu Vorstehendem Stein-Jonas-Schönke, 17- Aufl, § 551 Anm II 7)« Keine dieser Voraussetzungen liegt vor« Ebensowenig verstößt die Behandlung der einzelnen Vorwürfe der Kläger gegen § 286 ZPO- Die einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht erfordert keineswegs ein ausdrückliches Eingehen auf jedes einzelne Vorbringen der Partei, jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und auch keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit jedem von ihnen, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 ^T757). In dieser Hinsicht gibt das Berufungsurteil keinen Anlaß zu Bedenken« 2, Dagegen kann das angefochtene Urteil der Rüge der Revision gegenüber nicht standhalten, das Berufungsgericht vermisse zu Unrecht eine Darlegung der Gründe, welche die Kläger berechtigten, das Pachtverhältnis vorzeitig gemäß § 554 BGB aufzukündigen. Der Sachvortrag der Kläger hierzu betrifft zugleich ihre Behauptung, der Beklagte habe zufolge laufend falscher Angaben seines Umsatzes nicht nur einen zu geringen Pachtzins bezahlt, sondern das Vertrauensverhältnis der Parteien zerstört, das unabhängig vom Gesellschaftsverhältnis durch Abschluß eines Pachtvertrages auf 56 Jahre unter Beteiligung am Bruttosatz begründet worden sei. Auch die Rüge zu diesem Punkt erscheint beachtlich« Das Berufungsgericht geht zwar in tatsächlicher Hinsicht davon aus, die Verpachtung des Betriebs an den Beklagten sei ja gerade•darauf zurückzuführen, daß im bis- 17 - herigen gemeinsamen Gesellschaftsbetrieb an die Stelle des nötigen Vertrauens eine erbitterte Feindschaft getreten sei; sie habe bezweckt? ein Zusammenwirken der Parteien für die Zukunft überflüssig zu machen und auszu-schließen, Wenn es weiterhin die Auffassung vertritt? Beziehungen zwischen Verpächter und Pächter bedingten in der Regel kein derart enges und vertrauensvolles Zusammenwirken wie in einer Gesellschaft, so mögen in rechtlicher Hinsicht dagegen im allgemeinen keine Bedenken bestehen* Hier berücksichtigt das Berufungsgericht aber nicht, daß die Parteien die Fortsetzung der offenen Handelsgesellschaft ausdrücklich vereinbart hatten und somit außer durch das Pachtverhältnis auch noch in gesellschaftlicher Hinsicht gebunden waren, Hach Abschluß des Vergleichs der Parteien war der bisherige Zustand der Verfeindung kein Maßstab für die gegenseitig berechtigten Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit, Pie Störung der Beziehungen der Parteien nach dem Vergleichsabschluß durch die Kläger? die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhänge feststellt? befreite den Beklagten nicht von der Verpflichtung? auf einem ganz anderen Gebiet? hier der Abrechnung des Pachtzinses, peinliche Sorgfalt zu üben. Ebenso kann dem Berufungsgericht darin nicht gefolgt werden? daß bereits die Bestimmungen des Vergleichs über die Rechnungslegung seitens des Beklagten (Hr 7) die Belange der Kläger ausreichend wahrten und somit Anforderungen an eine besondere Vertrauenswürdigkeit des Pächters als unbegründet erscheinen ließen. Ein Pächter? der'seinem Verpächter laufend falsche Unterlagen zwecks Abführens eines zu niedrigen Pachtzinses nach dem Umsätze gibt? kann trotz Bestehens einer Kontrollmöglichkeit das Vertrauensverhältnis in so hohem Maße stören, daß dem Verpächter die Fortsetzung der Verpachtung nach Treu und Glauben nicht mehr 18 - zugemutet werden kann« Nicht die Verfeindung der Pachtparteien , die nur in besonderen Pallen das Pachtverhältnis berühren könnte (RGZ 94, 234; 149? 88 sondern die schwerwiegende Unzuverlässigkeit einer Partei in Ansehen einer wesentlichen Vertragsverpflichtung könnte in solchem Palle der anderen Partei das Recht verleihen, das Pachtverhältnis fristlos aus wichtigem Grunde zu kün-digen (HGZ 150, 195 /T927 und 321), Ob hier die Voraussetzung dafür und nach dem Sachvor-.'trag der Kläger auch für eine Kündigung nach § 554 BGB gegeben sind, hängt zunächst davon ab, ob und in welchem Umfange die entsprechenden Vorwürfe.der Kläger begründet sindo Diese Prüfung hätte das Berufungsgericht nicht unterlassen dürfen* Zwar ist ihm darin zuzustimmen, daß der Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 9« (so wohl statt "5,") o'uli 1954 nicht ausreiche, die tatsächlichen Voraussetzungen des § 554 BGB auch nur entfernt darzulegen* Der Tatbestand des angefochtenen Urteils verweist indessen "wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen und im übrigen auf ihre inhaltlich in Bezug genommenen Schriftsätze beider Rechtszüge"„ Laut Sitzungsniederschrift vom 15o April 1955 war den Klägern nachgelassen worden, bis 22* April 1955 einen Schriftsatz nachzureichen* Diese Prist haben die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 18. April 1955 gewahrt, der am 19» April 1955 beim Berufungsgericht eingegangen ist* Weder dem Tatbestand noch dem Vorbehalt im Sitzungsprotokoll ist zu entnehmen, daß die Kläger lediglich erläuternde Ausführungen zu dem bisherigen Sachvortrag machen bzw* den Schriftsatz des Beklagten vom 120 April 1955 erwidern durften* Insbesondere war die den Klägern eingeräumte Befugnis laut Sitzungsniederschrift nicht gemäß § 272 a ZPO abgegrenzt worden* Deshalb kommen hier nicht die Grundsätze des IV» Zivilsenats (DNotZ 1953s, 100) in Betracht, nach denen in diesem Falle neues Vorbringen über den Rahmen einer Gegenerklärung hinaus nicht als Bestandteil des Tatbestands anzusehen ist (vgl dazu auch I0 Zivilsenat in NJW 1952, 222)» Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit eines unbeschränkten Vorbehalts dieser Art im allgemeinen hätte das Berufungsgericht den Inhalt dieses Schriftsatzes nicht unbeachtet lassen dürfen, sondern notfalls die mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen, falls eine Erklärung der Gegenpartei notwendig war (vgl Bayerisches Oberstes Landesgericht in HEZ 2, 291)» Auf S 5/6 dieses Schriftsatzes haben nun die Kläger ihren früheren Vortrag ergänzt und im einzelnen beziffert vorgetragen, der Beklagte habe ihnen für die Zeit vor Abschluß des Pachtvertrages bis zu dem 31* Dezember 1954 einen um 48 250,63 DM zu niedrigen Umsatz für die Pachtzinsberechnung angegeben» Dabei haben sie noch geltend gemacht, dem Unterschied zwischen Sollumsatz und Habenumsatz in dieser Höhe habe keine Steigerung der Außenstände gegenübergestanden und stillschweigend habe der Beklagte so den größten Teil seiner Betriebskosten abgesetzto Diese Feststellung hätten sie erst ganz kürzlich treffen können» Zugleich haben die Kläger Beweis für ihre Behauptungen angetreten» In der.Behandlung dieses Postens haben sie eine bewußte Täuschung seitens des Beklagten erblickt» Den weiteren offenen Abzug von 5012,62'DM für Betriebsaufwendungen (gemäß Brief des Beklagten vom 15» Oktober 1952 Abrechnung für das Jahr 1952 vom 31T März 1953) sehen sie dagegen nur als weitere unzulässige Verkürzung. des P.chtzinses an, um ihr Kündigungsrecht aus § 554 BGB auch darauf zu stützen» Die Aufklärung, die der Beklagte im Revisionsverfahren zu geben versucht hat, konnte demge- 20 «. genüber in diesem Rechtszuge keine Berücksichtigung finden , In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger zwar den Vortrag ihrer Revisionsbegründuhg, insoweit seien sie um 32 167,09 DM geschädigt worden, dahin berichtigt, daß der Pachtzins nur um 9 650,13 DM verkürzt sein würde«, Auch wenn dieser Betrag sich auf einen längeren Zeitraum verteilen sollte, würde er doch immerhin noch so erheblich sein, daß ein Kündigungsrecht der Kläger nicht wegen Geringfügigkeit des Postens von vornherein auszuschließen wäre0 Das Berufungsgericht hätte daher, wenn es schon den Klägern die Gelegenheit gab, ihr Vorbringen zu ergänzen, den Beklagten veranlassen sollen, zu beiden Posten im einzelnen Stellung zu nehmen, und hätte notfalls den Beweisanträgen der Kläger entsprechen müssen« Um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, dies nachzuholen, muß das ange-fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werdeno Auf Grund der dabei zu treffenden tatsächlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob die Voraussetzungen des § 554 BGB oder eines besonderen Kündigungsrechts aus wichtigem Grunde wegen dieses Sachverhalts (allein oder in Verbindung mit dem übrigen Verhalten des Beklagten) als gegeben anzusehen sind« 3o Die somit gebotene Zurückverweisung wird dem Berufungsgericht auch Gelegenheit geben, entsprechend einer weiteren Rüge der Revision, dem Beweisantrag der Kläger stattzugeben, welcher die angebliche Sandlieferung des Beklagten in schlechter Qualität in der Absicht betrifft, den guten Sand für später aufzusparen, um ihn nach Verdrängen der Kläger aus der Gesellschaft allein abzubauen«, 21 Die Beurteilung dieser Behauptung lediglich als unglaubwürdig entspricht nicht den Grundsätzen von § 286 ZPO» Ebenso wird das Vorbringen der Kläger bezüglich der Schmalspur-lokomotive und des Dieselmotors zu prüfen sein, in Ansehen deren die Revision das Übergehen der Beweisanträge mit Recht rügt«, 4« Die Revision rügt auch die Beurteilung der Kündigung der offenen Handelsgesellschaft durch den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Grundlage des Vergleichs vom 4o April 1951«, Hier kann zwar dem Berufungsge-rieht darin nicht gefolgt werden* daß der Bestand der Ge-Seilschaft hier deshalb nicht als Geschäftsgrundlage des Vergleichs angesehen werden könne* weil er in Nr 1 zu dem Vertragsbestandteil erhoben ist«, Diese Bestimmung betrifft die Erledigung der damals anhängigen Ausschließungsklagen der Parteien* bei denen der Erfolg der Widerklage des Beklagten zur Auflösung der Gesellschaft geführt hatte. Der Ausschluß eines Kündigungsrechts für die Zukunft - etwa für die Pachtzeit des Beklagten - ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen und würde bei Annahme unbestimmter Geltungsdauer überdies unwirksam sein (vgl § 723 BGB)» Dem Berufungsgericht ist aber darin zuzustimmen* daß das Pachtverhältnis trotz Kündigung der Gesellschaft fortgesetzt werden könne«, Im übrigen beruhen seine Erwägungen über das Pehlen eines inneren Zusammenhangs des Pachtverhältnisses mit dem Portbestehen der offenen Handelsgesellschaft auf der tatrichterlichen Auslegung des Vergleichs als eines Individualvertrags«, Dabei ist auch § 286 ZPO nicht verletzt* wie die Revision meint* Es trifft auch nicht zu* daß das Pachtverhältnis die Abwicklung der offenen Handelsgesellschaft unmöglich mache* Im Zuge der Abwicklung kann ZoBo das Eigentum der Gesellschaft in persönliches Miteigen- 22 tum der Gesellschafter mit der Maßgabe verwandelt werden, daß diese selbst als Verpächter in das Pachtverhältnis eintreten, falls nach dem Vergleich die Gesellschaft und nicht die Parteien selbst als Verpächter anzusehen sein sollten,, 5« Die Revision wendet sich weiter dagegen, wie das Berufungsgericht die Wirksamkeit des Vergleichs vom 4« April 1951 unter dem Gesichtspunkt der Ungültigkeit einzelner Bestimmungen mit der Folge der Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB beurteilt«, Gegenstand der BerufungsVerhandlung stind nur die Bestimmungen unter Kr 5, 6 und 11 des Vergleichs gewesen. In beiden Fällen handelt es sich auch hier, um die Würdigung eines IndividualVertrags in tatsächlicher Hinsicht, gegen welche die Angriffe der Revision nicht durchzudringen vermögen«, Dabei kommt auch keine Verletzung der Regeln über die Beweislast in Betrachte Da das Berufungsgericht feststellt, die Parteien hätten den Vergleich auch ohne die unwirksame Anordnung zu Nr 5 und 6 geschlossen, das Prozeßgericht solle die Mitglieder des Gutachterausschusses bestellen, kommt es auf die Beweislast nicht an«, Soweit die Revision eine ganze Reihe weiterer Punkte des Vergleichs anführt, die sie für unwirksam hält und welche die Nichtigkeit des ganzen Vergleichs zur Folge haben sollen, wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen, was zunächst eine tatrichterliche Auslegung verschiedener dieser Bestimmungen voraussetzt«, In rechtlicher Hinsicht ist dabei Folgendes zu bemerken? Sine Verletzung des § 567 BGB in Zusammenhang mit der Pachtdauer von 56 Jahren liegt nicht vor. Diese Vorschrift setzt ja gerade einen Abschluß des Vertrages für eine längere Zeit als 30 Jahre voraus. Soweit § 569 BGB mit Rücksicht auf den KundrigungsausEChluß im Palle des Todes des Beklagten als Pächters (Nr 2) in Betracht kommt, ist auf § 596 Abs 2 BGB zu verweisen* Diese Vertragsbestimmung bestätigt nur die vom Gesetz an sich vorgesehene Regelung, was die Revision auch nicht verkennt. Im Palle der Beerbung des Pächters durch mehrere Miterben tritt eben die Erbengemeinschaft in dessen Stellung ein und die Miterben können bestimmen, wer von ihnen im Wege der Auseinandersetzung die alleinige Stellung als Pächter erhalten soll,-Der Sinn der Bestimmung, daß sämtlichen Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen ein Kündigungsrecht zusteht (Nr 3)o kann bei ihrer sprachlichen Eindeutigkeit nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Eine andere Präge ist, wer nach dem Vergleich die Stellung des Verpächters hat, die offene Handelsgesellschaft oder die Gesamtheit ihrer Gesellschafter, Insoweit ist der tatrichterlichen Würdigung nicht vorzug-reifen,- Die Verpflichtung des Beklagten gemäß Nr 7 über die Rechnungslegung ist nicht in sich widerspruchsvoll,- Die Bestimmungen Nr 8 und 9 betreffen keinen Schiedsvertrag, wie die Revision meint, sondern eine Abmachung, daß bestimmte Einzelfragen des Streitverhältnisses (Höhe der Darlehen der Frau des Beklagten, Höhe der Geschäftsgewinne der offenen Handelsgesellschaft, Eigentumsverhältnisse der Maschinen) durch Schiedsgutachten geklärt, werden sollen. Die Aufgabe eines Schiedsgutachters braucht sich nicht auf die Feststellung rein tatsächlicher Vorgänge zu beschränken, sondern kann auch deren rechtliche Beurteilung umfassen (vgl hierzu Urteil des Senats vom 18, Februar 1955 - V ZR 110/53 -, LM, Nachschlagewerk Nr 8 zu ZPO § 1025 = NJW 1955? 665)»- Zu Nr 10 (Überlassung des landwirtschaftlichen Geländes an die Kläger) ergibb sich die Nutzungszeit aus der Dauer der Pachtung des Beklagten,, Für die Rechtsnachfolge im Todesfälle gilt hierbei § 596 Abs 2 BGB»- Nr 12 des Vergleichs andererseits sollte ja gerade den Streit über alle gegenseitigen Ansprüche beenden, soweit sie anhängig waren» Dabei ist es unerheblich, ob sie im einzelnen berechtigt waren oder nicht»- Mit Nr 13 brauchte sich das Berufungsgericht nicht auseinanderzusetzen. Nachdem die Parteien die Fortsetzung der offenen Handelsgesellschaft vereinbart hatten, kam das vom Beklagten beantragte Liquidationsverfahren nicht mehr in Betracht» Y/ie die Revision selbst nicht verkennt, steht diese Bestimmung mit Nr 1 in Zusammenhang» Hinsichtlich der neuen Lage zufolge der Kündigung des Beklagten i3t auf das oben in Unterabschnitt 4 Ausgeführte zu verweisen» 6» Rügen zur Frage der Störung des Vertrauensverhältnisses sind bereits oben unter Nr 1 im allgemeinen und unter Nr 2 und 3 wegen einzelner Gesichtspunkte behandelt. Soweit die Revision auch auf das frühere Verhalten des Beklagten bezüglich der Angabe des Umsatzes und Gewinnes der offenen Handelsgesellschaft Bezug nimmt, so ist zunächst zu sagen, daß diese Frage durch den Vergleich gerade bereinigt wurde, indem die Belange der Kläger durch die Bestimmung Nr 8 gewahrt wurden» Diese Vorgänge können aber einmal unterstützende Bedeutung gewinnen, wenn sie bestätigt werden sollten und die erneute Prüfung zu den anderen Punkten dieses Fragenkomplexes zu einer Belastung des Beklagten führen sollte» Zum anderen wird das Berufungsgericht nach dem Ergebnis seiner tatsächlichen Feststellungen auch zu erwägen haben, 25 - ob hier die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vergleichs nach §§ 119 Abs 2, 123 BGB vorliegen können. Die Behandlung der Maschinen der Gesellschaft durch den Beklagten ist an sich unter dem Gesichtspunkt des § 553 BGB zu beurteilen, nicht unter dem der Störung des Vertrauensverhältnisses» Indessen stellen die Rügen der Revision unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Würdigung dar» In der Frage des Strombezugs von der Überlandzentrale an Stelle der bisherigen eigenen Erzeugung sind die Ausführungen des Berufungsgerichts frei von Rechtsirrtum, soweit sie überhaupt in diesem Rechtszug nachprüfbar sind in dem Umfange, als sie außerhalb des Rahmens tatrichterlicher Feststellungen liegen» 7o Die Revision rügt ferner das Übergehen einer Reihe von Beweisanträgen der Kläger, mit denen sie die Zeugenaussagen der Arbeiter des Beklagten entkräften wollten» Das Berufungsgericht wird auch diesen Anträgen nachzukommen und überdies auf die zeitliche Bestimmung der einzelnen Vorgänge Wert zu legen haben, die es den Klägern zur Last legt» Dagegen erscheint das in das Wissen der Zeugen Töns-mann und Stengel Gestellte nicht schlüssig, sodaß den Rügen der Revision wegen Ubergehens auch dieser Beweisanträge die Berechtigung fehlt» Insbesondere liegt der vom Zeugen TÖnsmann zu bekundende Vorfall vor dem Vergleichsab-.Schluß vom 4o April 1951« III» Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß alle Gründe, welche die Kläger zur Stütze ihres ersten Hilfsantrages Vorbringen, Be- deutung auch für ihren Hauptantrag haben können. Denn der Beklagte wäre zur Herausgabe des Pachtgegenstandes nicht nur dann verpflichtet * wenn die Kläger berechtigt wären, das Pachtverhältnis aus wichtigem Grunde zu kündigen, Auch die Nichtigkeit des Vergleichs vom 4. April 19519 sei es zufolge Unwirksamkeit wesentlicher Teilbestimmungen mit der Folge des § 139 BGB, sei es zufolge wirksamer Anfechtung durch die Kläger, würde diese Folge haben, weil der Beklagte alsdann ohne rechtlichen Grund im Besitz der Pachtsache sein würde« Die Verpflichtung zur Herausgabe des Betriebs würde den Beklagten aber auch dann treffen, wenn die Kläger vom Vergleich wirksam zurückgetreten wären. Dagegen würde zu berücksichtigen sein, daß diese Verpflichtung nicht ohne weiteres bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben sein könnte. Ein solcher führt nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Unwirksamkeit der betreffenden Verpflichtung, sondern hat nur zur Folge, daß das Festhalten am Vertrage eine unzulässige Rechtsausübung bedeuten kann. Dabei ist nur in Ausnahmefällen geboten, das Geltendmachen der vertraglichen Ansprüche in vollem Umfange als unzulässig zu erklären. In der Regel ist nur auf eine Anpassung der beiderseitigen Beziehungen an die veränderte Lage mit Hilfe des § 242 BG3 hinzuwirken. Daß der zweite Hilfsantrag auf Aufhebung des Vergleichs schon aus rechtlichen Gründen nicht zu dem Zuge kommen kann, führt das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum aus. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rüge. - 27 IV. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist dem Berufungsgericht zu übertragen«, Schuster Dr„ Oechßler Dr0 Piepenbrock Dr„ Großmann Dr„ Spieler