Später wurde von ihnen im Einverständnis mit der Beklagten eine zwischen Werkstatt und Lager frei- gebliebene Ecke auf der vermieteten fläche durch einen Büroanbau ausgefüllt und ein Holzschuppen auf dem nicht mit vermieteten (Feil des Gesamtgrundbesitzes durch ein festes Steinbauwerk ersetzt^ das die Kläger als Zupfraum für ihre Polsterei benutzen. Sie haben dies der Beklagten erstmals im Jahre 1951 mitgeteilt= Die Beklagte erklärte sich mit dem Bauvorhaben nicht einverstandenj sie vertrat den Standpunkt, daß es dazu nach dem Vertrag ihres Einverständnisses bedürfe, und machte dessen Erteilung von einer Erhöhung des Mietzinses und weiteren Bedingungen abhängig. Sie haben geltend gemacht,, ihre Berechtigung zu dem Aufstocken gehe bereits aus dem Wortlaut des Mietvertrages hervor; essei von vornherein beabsichtigt gewesen, ein zweistöckiges Gebäude zu errichten, und die Einschränkung im § 10, wonach ^’weitere Aufbauten” nur mit Zustimmung der Vermieterin vorgenommen werden dürften, beziehe sich überhaupt nicht auf eine Fortführung des Baues nach oben, sondern lediglich auf die Inanspruchnahme weiteren, bisher nicht behauten Grund und Bodens. Ic Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß die Behauptung der Beklagten, sie sei bei Abschluß des' Mietvertrages vom 20. §§10 und 4 des Vertrages niedergelegt ist» Wenn die Beklagte damals einer späteren Aufstockung nicht grundsätzlich abgeneigt gewesen sei, so habe sie sich doch ihr Einverständnis ausdrücklich Vorbehalten, Sie habe überdies einer zunächst in Aussicht genommenen, für die Kläger günstigeren Fassung des § 10 - wonach die Mieter das Recht haben sollten, "auf dem Grundstück. Auf Grund der Vorverhandlungen hätten die Kläger ihn nicht anders auffassen können, als daß für jedes weitere Bauwerk, insbesondere auch für ■ eine Aufstockung, das vorherige Einverständnis der Beklagten einzuholen war. Bas Berufungsgericht führt weiter im einzelnen aus, die Kläger könnten sich für ihre-gegenteilige Auslegung auch nicht darauf berufen, daß im § 1 des Vertrages die vermietete Gesamtfläche nur mit ungefähr 105 qm angegeben sei, wahrend sie in Wirklichkeit 134 qm betrage, oder darauf, daß die vereinbarte einstöckige Bauweise nur als '"Provisorium" gedacht gewesen sei» Für den Standpunkt der Beklagten spreche ferner die geringe Höhe des vereinbarten Mietzinses sowie der Umstand, daß die Kläger zur eigenen Benützung der Baulichkeiten auf der gemieteten Fläche vertraglich nicht unter allen Umständen bis zu dem Ende der 'Mietzeit verpflichtet seien, sondern nach § 5 Abs 2 das Hecht hätten, bei Erwerb anderen Grundbesitzes das Mietgrundstück mit aufstehenden Gebäuden anderweitig zu vermieten» Ebensowenig lasse sich aus*dem Verhalten der'Beklagten nach Vertragsabschluß entnehmen, daß sie am 20- Januar 1949 den Willen gehabt habe, eine Aufstockung nicht von ihrem-Einverständnis abhängig zu machen» Wenn sie den- Bebauungsvorschlag vom 7* Februar 1949 - mit der Skizze des sogenannten Bauabschnittes II, der einen Ausbau des zweiten Stockwerkes vorsah - mit unterzeichnet habe, so stehe das nicht im Widerspruch zu dem Inhalt der Vorverhandlungen? die Beklagte habe den Klägern eine Aufstockung keineswegs unmöglich machen wollen, zu demal da diese unter Umständen auch in ihrem eigenen Interesse hätte liegen können; aber ihre Bereitwilligkeit sei durchaus-mit dem Genehmigungsvorbehalt des § lö vereinbar gewesen und schließe dessen Anwendung im Falle der Aufstockung nicht aus> Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht könne endlich auch nicht, aus einer Vertragsauslegung nach Treu und Glauben mit -Rücksicht auf die Verkehrssitte gemäß § 157 BGB hergeleitet werden, 2a Die Revision bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts, Wonach unter ^Aufbauten" im Sinne von § 10 Satz 1 des Vertrages vom 20» Januar 1949 nicht nur Anbauten« sondern auch Aufstockungen zu verstehen sind; sie vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß die Kläger nach dem Vertrag berechtigt seien, das von ihnen auf den Mietgrundstücken errichtete Gebäude auch ohne Einverständnis der Beklagten mit einem zweiten Stockwerk zu versehen« Wenn es auf Grund dieser Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die von den Klägern geplante Erweiterung des Bauwerks naeM oben vertraglich nur im Einverständnis mit der Beklagten statthaft sei, so läßt sich das au Rechtsgründen nicht beanstanden*, Vorverhandlungen wiederholt von einer späteren Aufstockung gesprochen worden sei, daß der Beklagten die dahingehenden Absichten der Kläger bekannt gewesen seien und daß sie ihren Darlegungen nicht widersprochen habe, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß* Das Berufungsgericht'hat die angeführten Tatsachen nicht etwa übetsehen, sondern sie im Rahmen seiner Vertragsausiegung ausdrücklich erörtert; es hat dazu in einer-für das Revisionsgericht bindenden Weise tatsächlich- festgestellt, die Beklagte habe gegen die Zukunftspläne der Kläger zwar grundsätzlich nichts einzuwenden gehabt, sie habe sich aber für die Ausführung dieser Pläne ihr vorheriges Einverständnis Vorbehalten,’ Das verstößt auch nicht, wie die Revision’meint, gegen Treu und Glauben und die Auffassung des Ver-, kehrso Die Vereinbarkeit der geschilderten Ver-t rags aus legung mit den Grundsätzen des* §’ 157 BGB ist vom Berufungsgericht geprüft worden* Es hat dazu ausgeführt; der Vertrag vom 20* Januar 1949 weise hinsichtlich der Aufstockung keine Bücke auf,' die im Wege der Auslegung geschlossen werden müßte, vielmehr hätten die Parteien diese Möglichkeit durchaus ins Auge gefaßt, aber die Ausführung von dem Einverständnis der Beklagten abhängig gemacht? Die Kläger machen ferner geltend, selbst wenn der Vertrag dahin auszulegen wäre» daß' das Aufsetzen eines zweiten Stockwerkes nur im; Einverständnis mit der Vermieterin zulässig sei, so müsse' die Beklagte gleichwohl jetzt die von ihnen beabsichtigte Aufstockung dulden, weil sie sich nach Vertragsabschluß damit einverstanden erklärt habe;, letzteres gehe aus ihrem schlüssigen Verhalten'' hervor; Eine derartige Erklärung liege auch nicht darin, daß die Beklagte durch‘ihren Berater den Wunsch habe äußern lassen, die Bauweise möge mit * Rücksicht auf eine spätere Aufstockung geändert werden, und daß sie eine stärkere Fundamentierung des Baues geduldet habe; denn die Möglichkeit, später einmal aufzustocken, habe im Vertrag keineswegs grundsätzlich ausgeschlossen werden sollen, vielmehr hätten die Parteien die Erteilung des Einverständnisses zu solchen späteren Baumaßnahmen gerade vertraglich vorgesehen* ob in dein Verhalten der Be-: klagten nicht doch eine Zustimmung zur Aufstockung zu erblicken sei» Ihre Bedenken sind jedo.ch nicht berechtigte Wenn die Beklagte - worauf die Hevision in diesem Zusammenhang erneut hinweist - nicht zu erkennen gegeben hat, daß sie mit einer zukünftigen Aufstockung nicht einverstanden gewesen sei, so lag darin doch keineswegs die stillschweigende Erklärung des nach § 10 vorbehaltenen Einverständnisses» So wenig aus einem solchen lediglich passiven Verhalten der. Beklagten in der Zeit vor Vertragsabschluß, wie bereits ausgeführt wurde, .entnommen werden konnte, daß die Erweiterung des.zunächst vorgesehenen eingeschossigen Bauwerkes nach oben in das freie Belieben der Kläger gestellt sein sollte, läßt es auch für die Zeit nachher keinen dahingehenden Schluß zu«, Der Umstand, daß die Beklagte gegen die Baupläne der Kläger für die Zukunft keine grundsätzlichen Einwendungen erhob, war mit ihrer Absicht, die tatsächliche AusfÜhrungdieser Plane zunächst noch in der Schwebe zu lassen und die endgültige Entscheidung erst später zu treffen, durchaus vereinbar» Aus dem gleichen Grunde erweist sich, auch die weitere Erwägung der Hevision, die Beklagte habe durch die Unterzeichnung des BeVauungsVorschlages' vom 7. Daß in der Zustimmung der Beklagten zur Verstärkung der Fundamente und in ihrem Wunsch nach einer veränderten Bauweise keine Genehmigung der zukünftigen Aufstockung lag, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen; diese Annahme wird auch durch das, was die Revision über die Höhe der den Klägern erwachsenen Mehrkosten vor trägt, nicht erschüttert. 1, Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Beklagte handele, wenn sie von ihrem Recht aus § 10 des Mietvertrages Gebrauch mache, nicht schikanös im Sinne des § 226 BGB; denn sie habe glaubhaft angegeben, daß sie befürchte, durch ein Aufstocken des Neubaues könne der Wert ihres'Hausgrund- Selbst wenn die Beklagte nunmehr unter .keinen Umständen -‘auch nicht 'be±'--Angebot^eitteB"';whr- hohen Mietzinses - bereit sei, eine Aufstockung zu ge-, statten, könne das auf rein wirtschaftlichen Erwägungen beruhen, denn offenbar wolle sie erst eint mal die Entwicklung des Grundstücksmarktes abwarten und darum zunächst keine Bindung vor- Ablauf der Mietzeit eingehen. Me .’Annahme des Berufungsurteils, daß der Wert ihres,Hausgrundstückes durch die Aufstockung beeinträchtigt"werden könne, entbehre jeder Begründung; hierfür hätten die Kläger, wenn sie gemäß § 139 ZPO vom Gericht darauf hingewiesen worden wären, Beweis durch Antrag auf Sachverständigengutachten angetreten» Pie Beklagte wolle mit ihrer Weigerung nur einen ungerechtfertigten, wucherischen Mietzins erzwingen» Wenn die Revision- eine Verletzung der verfahrehsrechtlichen Bestimmung des § 139 ZPO darin erblickt, daß den Klägern vom Gericht nicht anheimgestellt worden sei, für ihre Gegenbehauptung Beweistänzutreten,. Auch die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu § 242 BGB werden durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert, Soweit diese behauptet, das Beruf urigsgeridht lehne ebenfalls die Auffassung der Beklagten, wonach die Kläger während des Mietvertrages die "•Aufs to ckung nicht verlangen könnten, ab und vertrete den Standpunkt, daß die Beklagte zur Erteilung ihres Einverständnisses zu einer späteren Aufstockung vertraglich verpflichtet sei, beruht das auf einem Mißverständnis? Letzteres bedeutet indessen nicht-, daß die-Kläger einen Rechtsanspruch auf Einverständ-niserteiiung hatten, Nach dem insoweit übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden sollte es der freien Entschließung der Beklagten Vorbehalten bleiben, ob sie weiteren Aufbauten" zustimmen würde oder nichto Wenn die Kläger sich auf das Wagnis, hierin von ihrer Vertragspartnerin abhängig zu sein;, nicht einlassen wollten, hätten sie den Vertrag in dieser Form nicht abschließen dürfen.
4' ’<■ : f ZE.152/54 2475 086 Verkündet am 25. April 1956 Hoffmeister, Just.Ängest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im lauen des Vo* Ikes In dem Rechtsstreit 1. des Polstermeisters Heinrich Bl 2, der Ehefrau Lieselotte geh. W< beide in Straße Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmaehtigters Rechtsanwalt Prof, Br, 4Üt.k;< Mathilde g: e g e n in Straße Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagtej - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Br ry ' hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Schuster, Br. öechßler, Br. Spieler und Br. Rothe '* • * für Recht erkannte Bie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichtb in Koblenz vom 29» Juni 1954 wird auf Kosten der Kläger zurüfekgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand in _____ Straße 0 die räumlich ein einheitliches Ganzes bilden. Auf einem davon befindet sich das von der Beklagten bewohnte Haus» Die hieran angrenzenden beiden Grundstücke (in Größe von insgesamt 134 qm) vernietete sie am 20. Januar 1949 für die Bauer von 20 Jahren an die Kläger, und zwar, wie es im' § 1 des notariellen Mietvertrages heißt,. "in der ungefähren Gesamtgröße von 105 Quadratmetern zur Errichtung eimes'Ladenlokals -mit Werkstätte und Lagerraum1*. Ber monatliche Mietzins beträgt 25,— BM. Laut Vertrag sollen die Kläger berechtigt sein, nach Ablauf ,dfr Mietzeit die Mietgründetücke zu dem angemessenen ortsüblichen Verkehrswert zu erwerben^ für die anderen beiden Grundstücke räumt die Beklagte ihnen ein Vorkaufsrecht ein. Im § 4 des Mietvertrages ist vereinbart, die,Mieter seien berechtigt, auf den gemieteten Grundstücken mit dem Boden fest verbunden ein Ladenlokal nebst Werkstätte und Lagerraum zu errichten?; die Parteien seien sich darüber einig, daß diese Gebäulichkeiten in das Eigentum der Vermieterin übergehen; letztere sei verpflichtet, bei Lösung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses den Betrag an die Mieter zu zahlen,, den die von ihnen errichteten Gebäude in jenem Zeitpunkt nach Sachverständigen-Gut&chten haben. Ber § IQ 'des Vertrages hat folgenden Wortlauts ' _ - i '■ - "Weitere Aufbauten, als die"in diesem Vertrag vorgesehenen dürfen die ,Mieter nur im Einver-....... ständnis mit der Vermieterin vornehmen. Bis Inanspruchnahme einer weiteren Grundstücksfläche als der im vorliegenden Vertrag vermieteten bedarf eines besonderen Zusatzvertrages." In Ausführung des Vertrages errichteten die Kläger unmittelbar neben dein von der Beklagten bewohnten Haus und unter Verwendung von dessen Giebelwand ein einstöckiges Gebäude, das in Laden, Werkstatt und Läger äufgeteilt ist. Später wurde von ihnen im Einverständnis mit der Beklagten eine zwischen Werkstatt und Lager frei- gebliebene Ecke auf der vermieteten fläche durch einen Büroanbau ausgefüllt und ein Holzschuppen auf dem nicht mit vermieteten (Feil des Gesamtgrundbesitzes durch ein festes Steinbauwerk ersetzt^ das die Kläger als Zupfraum für ihre Polsterei benutzen. ' Me Kläger beabsichtigen nunmehr., auf das von ihnen errichtete einstöckige Gebäude ein zweites Stockwerk aufzusetzen. Sie haben dies der Beklagten erstmals im Jahre 1951 mitgeteilt= Die Beklagte erklärte sich mit dem Bauvorhaben nicht einverstandenj sie vertrat den Standpunkt, daß es dazu nach dem Vertrag ihres Einverständnisses bedürfe, und machte dessen Erteilung von einer Erhöhung des Mietzinses und weiteren Bedingungen abhängig. Mit der Klage haben die Kläger beantragt, die , Beklagte zu verurteilen, den- weiteren Aufbau des Hauses K^fH^ Straße £ entsprechend dem bei dem zuständigen. Bauamt eingereichten Bebauungsplan zu dulden. Sie haben geltend gemacht,, ihre Berechtigung zu dem Aufstocken gehe bereits aus dem Wortlaut des Mietvertrages hervor; essei von vornherein beabsichtigt gewesen, ein zweistöckiges Gebäude zu errichten, und die Einschränkung im § 10, wonach ^’weitere Aufbauten” nur mit Zustimmung der Vermieterin vorgenommen werden dürften, beziehe sich überhaupt nicht auf eine Fortführung des Baues nach oben, sondern lediglich auf die Inanspruchnahme weiteren, bisher nicht behauten Grund und Bodens. Die Beklagte habe außerdem durch ihr Verhalten nach Vertragsabschluß wiederholt zu erkennen gegeben, daß sie mit der Errichtung eines mehrgeschossigen Gebäudes einverstanden sei. Auf jeden Pall verstoße ihre Weigerung, dem neuen Bauvorhaben zuzustimmen, gegen freu und Glauben; sie verfolge damit allein den Zweck,, den Klägern Schaden zuzufügen. - . Die Beklagte, hat um Klageabweisung gebeten und das Vorbringen -dgr Kläger bestritten. Zwar sei in der Tat von der-.A&sicht gesprochen worden, später einmal aufzustp'ckeh; jedoch habe, sie das nur als ein unbestimmtes/Vprhaben der Kläger aufgefaßt und jedenfalls bisher-keine Genehmigung dazu erteilt. Gerade um sich-«gegen die mit einem etwaigen Aufstocken verbundenen wirtschaftlichen lachteile zu schützen-, habe sie darauf bestanden, daß die Genehmigungsklausel- - abweichend ron« einer ursprünglich vorgesehenen anderen Passung des § 10 - in den Mietvertrag aufgenommen worden sei. Es bestehe für sie keine Verpflichtung, sich im Palle eines -Auf Stockens-mit' dem ohnehin -viel zu niedrigen Mietzins von 25,— BM monatlich zu begnügen. Mit ihrer Weigerung« verfolge sie nicht .den Zweck, die Kläger zu schädigen, vielmehr habe.sie dafür triftige- Grün- Bas Bandgericht hat die Beklagte dem Klageantrag entsprechend zur Buldung des weiteren Aufbaues verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage'abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter. Bie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entsehei dungs gründe s Ic Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß die Behauptung der Beklagten, sie sei bei Abschluß des' Mietvertrages vom 20. Januar 1949 und bei Unterzeichnung des Bebauungsvorschlages vom 7c Februar 1949 "überrumpelt” worden5 durch die Beweisaufnahme widerlegt worden sei. Es,ist jedoch* abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung* der Ansicht* die Beklagte sei nach dem’.Vertrag nicht verpflichtet* den Klägern die Aufstockung zu gestatten, 1. Dieser Vertrag - so führt das Berufungsurteil aus' - weise in seinem Wortlaut 'keine Unklarheiten auf* soweit es sich um die Hechte der Kläger' und um die der Beklagten vorbehaltene Genehmigung handele, Zahl* Behutzüngsart und Bauweise■der'auf den Miet-grundstücken zu errichtenden Bäume ,sei in den §§ 1 und 4 genau festgelegt. Unter dem Woht'"Aufbauten" im § 10 seien nach dem Sprachgebrauch sowohl An-bauten an ein bestehendes Gebäude als auch Aufstöckun-gerf zü|Verstehen, Das spreche dafür, daß vorheriges Einverständnis der Beklagten für sämtliche Fälle erforderlich sei, in denen die Kläger die Zahl der Räume über den in § 4 festgesetzten Umfang hinaus erhöhen wollten, . . Der notarielle Vertrag habe die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Ein ab^ weichender Wille der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei nicht bewiesen. Bei den Vorverhandlungen habe man allerdings über die Absicht der Kläger gesprochen* später einmal eine Aufstockung vorzunehmen. Aber selbst wenn damals in dieser Beziehung Einigkeit bestanden haben sollte,* so seien jene Besprechungen nicht Gegenstand des späteren Vertrages geworden* ein etwaiges früheres Einigsein der Parteien vermöge, sofern nicht sein Fortbestand bis zu dem Vertragsabschluß nachgewiesen werde, die Richtigkeiten und VollständigkeitsVermutung der endgültigen Vereinbarung nicht zu entkräften» Im übrigen habe nach dem Beweisergebnis die Beklagte bei den Vorverhandlungen lediglich den in ihrem Beisein erörterten Plänen der Kiägär,: später einmal , aufzustocken, nicht widersprochen* eine bindende Zusage habe sie nicht erteilt.Auch eine Auslegung der Vorverhandlungen nach § 135 BGB führe zu keiner abweichenden Würdigung dessen, was in den. §§10 und 4 des Vertrages niedergelegt ist» Wenn die Beklagte damals einer späteren Aufstockung nicht grundsätzlich abgeneigt gewesen sei, so habe sie sich doch ihr Einverständnis ausdrücklich Vorbehalten, Sie habe überdies einer zunächst in Aussicht genommenen, für die Kläger günstigeren Fassung des § 10 - wonach die Mieter das Recht haben sollten, "auf dem Grundstück. Neubauten und später Umbauten und Anbauten vorzunehmen1*, und die Grundstückseigentümern "der Ausführung solcher Baulichkeiten", sofern sie von der Baupolizeibehörde genehmigt werden, "nicht widersprechen" könne - nicht zugestimmt,, sondern darauf bestanden, daß der Paragraph den jetzigen. Wortlaut erhielt. Auf Grund der Vorverhandlungen hätten die Kläger ihn nicht anders auffassen können, als daß für jedes weitere Bauwerk, insbesondere auch für ■ eine Aufstockung, das vorherige Einverständnis der Beklagten einzuholen war. Bas Berufungsgericht führt weiter im einzelnen aus, die Kläger könnten sich für ihre-gegenteilige Auslegung auch nicht darauf berufen, daß im § 1 des Vertrages die vermietete Gesamtfläche nur mit ungefähr 105 qm angegeben sei, wahrend sie in Wirklichkeit 134 qm betrage, oder darauf, daß die vereinbarte einstöckige Bauweise nur als '"Provisorium" gedacht gewesen sei» Für den Standpunkt der Beklagten spreche ferner die geringe Höhe des vereinbarten Mietzinses sowie der Umstand, daß die Kläger zur eigenen Benützung der Baulichkeiten auf der gemieteten Fläche vertraglich nicht unter allen Umständen bis zu dem Ende der 'Mietzeit verpflichtet seien, sondern nach § 5 Abs 2 das Hecht hätten, bei Erwerb anderen Grundbesitzes das Mietgrundstück mit aufstehenden Gebäuden anderweitig zu vermieten» Ebensowenig lasse sich aus*dem Verhalten der'Beklagten nach Vertragsabschluß entnehmen, daß sie am 20- Januar 1949 den Willen gehabt habe, eine Aufstockung nicht von ihrem-Einverständnis abhängig zu machen» Wenn sie den- Bebauungsvorschlag vom 7* Februar 1949 - mit der Skizze des sogenannten Bauabschnittes II, der einen Ausbau des zweiten Stockwerkes vorsah - mit unterzeichnet habe, so stehe das nicht im Widerspruch zu dem Inhalt der Vorverhandlungen? die Beklagte habe den Klägern eine Aufstockung keineswegs unmöglich machen wollen, zu demal da diese unter Umständen auch in ihrem eigenen Interesse hätte liegen können; aber ihre Bereitwilligkeit sei durchaus-mit dem Genehmigungsvorbehalt des § lö vereinbar gewesen und schließe dessen Anwendung im Falle der Aufstockung nicht aus> Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht könne endlich auch nicht, aus einer Vertragsauslegung nach Treu und Glauben mit -Rücksicht auf die Verkehrssitte gemäß § 157 BGB hergeleitet werden, 2a Die Revision bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts, Wonach unter ^Aufbauten" im Sinne von § 10 Satz 1 des Vertrages vom 20» Januar 1949 nicht nur Anbauten« sondern auch Aufstockungen zu verstehen sind; sie vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß die Kläger nach dem Vertrag berechtigt seien, das von ihnen auf den Mietgrundstücken errichtete Gebäude auch ohne Einverständnis der Beklagten mit einem zweiten Stockwerk zu versehen« Dem kann indessen nicht beigetreten werden. Bei der Beantwortung der Präge, ob der Genehmigungsvorbehalt des § 10 auch für Aufstockungen gelte, handelt es sich um die Auslegung eines Individualvertrages, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfange unterworfen ist. Das Berufungsurteil hat sieh mit der streitigen Vertragsbestimmung eingehend auseinandefgesetzt und zur Ermittlung ihres Inhalts sämtliche zu Ge-r bote stehenden Erkenntnisquellen verwertet. Seine Untersuchung hat sich keineswegs auf den Wortlaut des Vertrages, insbesondere die sprachliche Bedeutung des Wortes MAufbauten11, beschränkt« Vielmehr ist zugleich der gesamte übrige $atsaehenstoff., soweit er aus dem^Sachvortrag der.Parteien hervorging,. und das Ergebnis där erstinstanzlichen Beweisaufnahme zur Vertragsauslegung herangezogen worden; so hat das Berufungsgericht u.a. den Inhalt der Vorverhandlungen und das Verhalten der Beklagten nach Vertragsabschluß im einzelnen gewürdigt und hat geprüft, welche Schlüsse sich daraus auf den Willen der Vertragsschließenden ziehen lassen; es hat ferner auch dazu, daß die Quadratmeterzahl der vermieteten Grundstücke größer ist als die4 bisher bebaute Pläche und daß die einstöckige Bauweise von den Parteien "nur als Provisorium gedacht" war, ausführlich Stellung genommen. Wenn es auf Grund dieser Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die von den Klägern geplante Erweiterung des Bauwerks naeM oben vertraglich nur im Einverständnis mit der Beklagten statthaft sei, so läßt sich das au Rechtsgründen nicht beanstanden*, Der Hinweis der Revision darauf, daß bei den . Vorverhandlungen wiederholt von einer späteren Aufstockung gesprochen worden sei, daß der Beklagten die dahingehenden Absichten der Kläger bekannt gewesen seien und daß sie ihren Darlegungen nicht widersprochen habe, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß* Das Berufungsgericht'hat die angeführten Tatsachen nicht etwa übetsehen, sondern sie im Rahmen seiner Vertragsausiegung ausdrücklich erörtert; es hat dazu in einer-für das Revisionsgericht bindenden Weise tatsächlich- festgestellt, die Beklagte habe gegen die Zukunftspläne der Kläger zwar grundsätzlich nichts einzuwenden gehabt, sie habe sich aber für die Ausführung dieser Pläne ihr vorheriges Einverständnis Vorbehalten,’ Das verstößt auch nicht, wie die Revision’meint, gegen Treu und Glauben und die Auffassung des Ver-, kehrso Die Vereinbarkeit der geschilderten Ver-t rags aus legung mit den Grundsätzen des* §’ 157 BGB ist vom Berufungsgericht geprüft worden* Es hat dazu ausgeführt; der Vertrag vom 20* Januar 1949 weise hinsichtlich der Aufstockung keine Bücke auf,' die im Wege der Auslegung geschlossen werden müßte, vielmehr hätten die Parteien diese Möglichkeit durchaus ins Auge gefaßt, aber die Ausführung von dem Einverständnis der Beklagten abhängig gemacht? wollte man entgegen dem festgestellten Parteiwillen die Erforderlichkeit des Einverständnisses für die jetzt beabsichtigte Aufstockung verneinen, so würde das zu einer unzulässigen Abänderung und Einschränkung des Vertragsinhalts führen. Diese Erwägungen geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Hält sonach die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts den Revisionsangriffen stahd, so braucht nicht mehr abschließend dazu Stellung genommen zu werden, ob nicht auch dann» wenn der § 10 im-Miet--vertrag fehlen würde» die Klager bereits auf Grund der übrigen vertraglichen Bestimmungen gehindert wären, gegen den Willen der Vermieterin aufzustocken. Der Gedanke ist immerhin nicht”"von der Hand zu weisen, daß die Befugnis der Mieter zto Bauen, nachdem sie einmal die in den §§ 1 und 4'nach Zahl und Benutzungsart näher beschriebenen Räume erstellt haben, damit ausgeschöpft sei% II. Die Kläger machen ferner geltend, selbst wenn der Vertrag dahin auszulegen wäre» daß' das Aufsetzen eines zweiten Stockwerkes nur im; Einverständnis mit der Vermieterin zulässig sei, so müsse' die Beklagte gleichwohl jetzt die von ihnen beabsichtigte Aufstockung dulden, weil sie sich nach Vertragsabschluß damit einverstanden erklärt habe;, letzteres gehe aus ihrem schlüssigen Verhalten'' hervor; 1, Das Berufungsgericht hat eine -solche Erfcei-lung des Einverständnisses verneint. Es geht, davon aus, daß nach Abschluß des Mietvertrages vom 20. Januar 1949 bei der Planung des eingeschossigen Gebäudes bereits-die Möglichkeit einer späteren Auf-Stockung berücksichtigt worden sei 5 dies sei der -Beklagten nicht nur von dem Architekten und dem ' Bauunternehmer der Kläger sowie von ihrem eigenen Berater, dem Maurerpolier erklärt wor- den» sondern auch der von ihr selbst mit unter- zeichnete. Bebauungsvorschlag vom 1 ■> Februar 1949 (der zusammen mit einem Bauplan vom März 1949 zwei Monate später baupolizeilich genehmigt wurde) weise als "Bauabschnitt II” den Ausbau des zweiten Stockwerkes auf„ Dieser Bauabschnitt sei aber - so führt das Berufungsgericht weiter aus - auf der Zeichnung lediglich in der Form einer Ansichtsskizze dargestellt gewesen, während man für den ”Bauabschnitt I” (Erdgeschoß), für den allein zunächst die baupolizeiliche Genehmigung nächgesucht und erteilt worden sei, zugleich die erforderlichen Pläne und Erläuterungen beigefügt habe«* Diese Pläne hätten sich nur auf die verträglich vorgesehenen drei Räume erstreckt* Da-die Kläger damals lediglich diese drei Raume in eingeschossiger Bauweise errichten wollten und eine weitergehende Genehmigung der Baupolizei nicht beantragt hätten, könne in der Unterzeichnung des Schriftstücks vom 7« Februar 1949 und in dem widerspruchslosen Anhören der unverbindlichen späteren Absichten der Kläger keine stillschweigende Einverständniserklärüng ,der Beklagten mit einer, künftigen Aufstockung gesehen werden. Eine derartige Erklärung liege auch nicht darin, daß die Beklagte durch‘ihren Berater den Wunsch habe äußern lassen, die Bauweise möge mit * Rücksicht auf eine spätere Aufstockung geändert werden, und daß sie eine stärkere Fundamentierung des Baues geduldet habe; denn die Möglichkeit, später einmal aufzustocken, habe im Vertrag keineswegs grundsätzlich ausgeschlossen werden sollen, vielmehr hätten die Parteien die Erteilung des Einverständnisses zu solchen späteren Baumaßnahmen gerade vertraglich vorgesehen* ;'v:■H b 2; ■ .' ^i6 Revision böänstandet diese Erwägungen und bittet um Nachprüfung,. ob in dein Verhalten der Be-: klagten nicht doch eine Zustimmung zur Aufstockung zu erblicken sei» Ihre Bedenken sind jedo.ch nicht berechtigte Wenn die Beklagte - worauf die Hevision in diesem Zusammenhang erneut hinweist - nicht zu erkennen gegeben hat, daß sie mit einer zukünftigen Aufstockung nicht einverstanden gewesen sei, so lag darin doch keineswegs die stillschweigende Erklärung des nach § 10 vorbehaltenen Einverständnisses» So wenig aus einem solchen lediglich passiven Verhalten der. Beklagten in der Zeit vor Vertragsabschluß, wie bereits ausgeführt wurde, .entnommen werden konnte, daß die Erweiterung des.zunächst vorgesehenen eingeschossigen Bauwerkes nach oben in das freie Belieben der Kläger gestellt sein sollte, läßt es auch für die Zeit nachher keinen dahingehenden Schluß zu«, Der Umstand, daß die Beklagte gegen die Baupläne der Kläger für die Zukunft keine grundsätzlichen Einwendungen erhob, war mit ihrer Absicht, die tatsächliche AusfÜhrungdieser Plane zunächst noch in der Schwebe zu lassen und die endgültige Entscheidung erst später zu treffen, durchaus vereinbar» Aus dem gleichen Grunde erweist sich, auch die weitere Erwägung der Hevision, die Beklagte habe durch die Unterzeichnung des BeVauungsVorschlages' vom 7. Februar 1949 diesen genehmigt, als nicht stichhaltig; im übrigen bezog sich nach den für das Bevisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsurteils ihre Unterschrift und das darin zu dem Ausdruck kommende Einverständnis ledig- . lieh auf den uBauabschnitt I”, d»h» die Erstellung der drei bereits vertraglich vorgesehenen Bäume in eingeschossiger Bauweise, denn nur hierfür enthielt der Bebauungsvorschlag die vorschriftsmäßigen Pläne und Erläuterungen. Daß in der Zustimmung der Beklagten zur Verstärkung der Fundamente und in ihrem Wunsch nach einer veränderten Bauweise keine Genehmigung der zukünftigen Aufstockung lag, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen; diese Annahme wird auch durch das, was die Revision über die Höhe der den Klägern erwachsenen Mehrkosten vor trägt, nicht erschüttert. Wenn" die -Beklagte - die ohnehin unmittelbar neben der Baustelle wohnte - und ihr Berater ich fast täglich um den Bau, der vor ihren Augen erfolgte, gekümmert” haben, so folgt aus dieser Tatsache ebensowenig ihr erklärtes Einverständnis mit einem späteren Auf-Stocken wie daraus, daß der Zeuge der'Vater der Klägerin zu 2, eine derartige Schlußfolgerung gezogen haben und deshalb überrascht'gewesen sein mag,,als die Beklagte die Aufstockung nicht gestattete,- . , ' III= Der Klageanspruch wird schließlich noch darauf gestützt,.daß die Beklagte mit ihrer Weigerung, dem Ausbau des zweiten Stockwerkes zuzustimmen, -allein den Zweck verfolge, den Klägern'Schaden züzufügen (Schikane), und daß ihr Verhalten zugleich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen die guten Sitten verstoße* 1, Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, die Beklagte handele, wenn sie von ihrem Recht aus § 10 des Mietvertrages Gebrauch mache, nicht schikanös im Sinne des § 226 BGB; denn sie habe glaubhaft angegeben, daß sie befürchte, durch ein Aufstocken des Neubaues könne der Wert ihres'Hausgrund- - 14 Stückes beeinträchtigt werden* In der Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Unverständnis erklärung seitens der Beklagten liege auch kein Verstoß gegen freu und Glauben nach § 242 BGB oder ein sittenwidriges Handeln nach § 826 BGB* Wenn es der Beklagten darum zu tun sei, aus ihrer vertraglichen Befugnis einen möglichst großen finanziellen Vorteil zu ziehen , so könne ihr das nicht verübelt werden» Der ■ , vertraglich vereinbarte Mietzins betrage*nur 25,— DM im Monat, und es sei der Beklagten nicht‘zuzu demuten, für diesen verhältnismäßig geringen' Betrag ‘auch noch eine Aufstockung zu gestatten,' Sie' habe das Recht, als Gegenleistung für ihre Zustimmung eine größtmögliche Mieterhöhung anzustreben,/zu demal da sie auf Mieteinnahmen angewiesen sei. Zwar brauche sie, da die Kläger ihr vertragliches Recht ''£ümr Ankauf der Mietgrundstücke schon jetzt ausg'eübt hätten, nicht mehr zu befürchten, sie würde einmal außerstande sein, die Forderung der Mieter auf-Ersatz ihrer Verwendungen abzulösen» Aber ihre weitere Befürchtung, das Aufstocken könne mittelbar zu einer Wertminderung ihres Hausgrundstückes führen, sei nicht unbegründet. Selbst wenn die Beklagte nunmehr unter .keinen Umständen -‘auch nicht 'be±'--Angebot^eitteB"';whr- hohen Mietzinses - bereit sei, eine Aufstockung zu ge-, statten, könne das auf rein wirtschaftlichen Erwägungen beruhen, denn offenbar wolle sie erst eint mal die Entwicklung des Grundstücksmarktes abwarten und darum zunächst keine Bindung vor- Ablauf der Mietzeit eingehen. ‘. 2., Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht verkenne die Bedeutung des das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben, wonach jeder Vertragspartner auf berechtigte F mm 15 - Interessen des anderen Teiles billigerweise Rücksicht nehmen und gegebenenfalls zur Abwendung eines Schadens, der dem anderen'droht, mitwirken müsse. Ob die Beklagte die Zustimmung’ erteilen wolle, stehe nicht in ihrem willkürlichen Ermessen oder Belieben» Pie Aufstockung sei für die Kläger, wie sie unter Beweisantritt vorgetragen hätten, zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes und ihrer Existenz dringend notwendig,, während für die Beklagte dadurch eine Belastung nicht eintr'eteh würde» Ihre Weigerung habe keinen vernünftigen Sinn. Me .’Annahme des Berufungsurteils, daß der Wert ihres,Hausgrundstückes durch die Aufstockung beeinträchtigt"werden könne, entbehre jeder Begründung; hierfür hätten die Kläger, wenn sie gemäß § 139 ZPO vom Gericht darauf hingewiesen worden wären, Beweis durch Antrag auf Sachverständigengutachten angetreten» Pie Beklagte wolle mit ihrer Weigerung nur einen ungerechtfertigten, wucherischen Mietzins erzwingen» Pie Rüge kann keinen Erfolg haben» Ob die Revision das Berufungsurteil insoweit angreifen will, als darin das Varliegen einer Schikane im Sinne von § 226 BOB verneint worden ist, läßt ihr Vortrag nicht einwandfrei erkennen» Auf jeden Pall halten die Ausführungen des Urteils zu diesem prunkt einer rechtlichen Nachprüfung stand» Pas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß § 226 BGB die Ausübung von Rechten nur dann verbiete, wenn jeder andere Zweck als derjenige, einem anderen Schaden zuzufügen, objektiv ausgeschlossen sei (RGZ 98? 15 ^177) ° Diese Voraussetzungen sieht es im vorliegenden Palle nicht als gegeben an, da die Beklagte nach ihrer glaub- haften Angabe befürchte, der Wert ihres Hausgrund-Stückes, bei dem es sich um einen Altbau handele, könne durch die Aufstockung des unmittelbar angrenzenden Heubaues der Kläger eine Beeinträchtig gung erfahren,, und da das Bestreben der Beklagten, im Palle eines Verkaufes ihres Hauses einen möglichst hohen Preis zu erzielen, verständlich sei5 die Befürchtung der Beklagten entbehre *'objektiv nicht jeder Begründung". Mit diesen Peststellungen, die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegen, ist der Vorwurf der Schikane ausgeräumt. Wenn die Revision- eine Verletzung der verfahrehsrechtlichen Bestimmung des § 139 ZPO darin erblickt, daß den Klägern vom Gericht nicht anheimgestellt worden sei, für ihre Gegenbehauptung Beweistänzutreten,. so läuft,das auf eine Überspannung der richterlichen Fragepflicht hinaus$ denn den Klägern war aus dem eingehenden schriftsätzliehen Vorbringen der Beklagten in'erster Instanz tvgr insbesondere S 4 f des Schriftsatzes vom 8. März 1952, S 4 und 6 des Schriftsatzes vom 5. Mai.1952 und S 7 f des Schriftsatzes vom 19. Juni 1952) bekannt, daß diese die Ansicht vertrat, sie werde‘durch das Auf-stpeken einen Vermögensausfall erleiden, und sie hätten daher, falls sie,sich demgegenüber auf ein Saehverständigen-Gutachten berufen wollten, dies auch ohne. Hinweis seitens des Gerichts tun müssen« Auch die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu § 242 BGB werden durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert, Soweit diese behauptet, das Beruf urigsgeridht lehne ebenfalls die Auffassung der Beklagten, wonach die Kläger während des Mietvertrages die "•Aufs to ckung nicht verlangen könnten, ab und vertrete den Standpunkt, daß die Beklagte zur Erteilung ihres Einverständnisses zu einer späteren Aufstockung vertraglich verpflichtet sei, beruht das auf einem Mißverständnis? von einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten, den Bauplänen der Kläger zuzustimmen* ist an der von der Revision angeführten Stelle des Berufungsurteils (S- 20) keine Rede, vielmehr heißt es dort, lediglich, die Ertei-'lung des'Unverständnisses sei nvertraglich vorgesehen” gewesen-.. Letzteres bedeutet indessen nicht-, daß die-Kläger einen Rechtsanspruch auf Einverständ-niserteiiung hatten, Nach dem insoweit übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden sollte es der freien Entschließung der Beklagten Vorbehalten bleiben, ob sie weiteren Aufbauten" zustimmen würde oder nichto Wenn die Kläger sich auf das Wagnis, hierin von ihrer Vertragspartnerin abhängig zu sein;, nicht einlassen wollten, hätten sie den Vertrag in dieser Form nicht abschließen dürfen. Baß die Beklagte mit ihrer jetzigen Weigerung nicht lediglich den Zweck verfolgt, den Klägern Schaden zuzufügen, hat das Berufungsgericht/für die Revisionsinstanz bindend festgestellt. - 18 IV. Da sich die Revision somit als unbegründet erweist, war sie mit der Kostenfolge aus § 97>ZPO zurückzuweisen » Dr, Tasche Schuster Pr, Oeehßler Pr, Spieler Pr, Hothe