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BGH

Gericht: BGH

In Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm der Kläger 125 000 M Hypotheken und zahlte äOO 000 M, die von dem Bankier sei- Er reichte ferner in den Jahren 1949 und 1950 bei dem Landgericht Stade gegen die eingetragenen Eigentümer seiner früheren Grundstücke Anträge auf Erlangung des Armenrechts für Klagen auf Rückauflassung der Grundstücke ein, die sämtlich, zu dem Teil auch in der Besohwerdeinstanz, abgelehnt wurden. November 1950 hat der Kläger gegen den Beklagten Klage erhoben und den Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß das Grundbuch Ba^^ Bd XX Bl 608 Kartenblatt 37, Parzelle 263/124 berichtigt wird dahin, daß Eigentümer des dort bezeichneten Grundstücks in Größe von 2,3804 ha nicht der Beklagte, sondern der Kläger ist. März 1951 ist von der Wiedergutmachungskammer der .Rückerstattungsanspruch des Klägers gegen die jetzigen Eigentümer seines früheren Besitzes - bezüglich der im gegenwärtigen Rechtsstreit in Streit befangenen Parzelle hatte der Kläger den Rückerstattungsanspruch zurückgenommen - als unbegründet zurückgewiesen worden. Januar 1940 sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, weil der Beklagte bei Abschluß des Kaufvertrags die schwierige Lage des Klägers bewußt ausgenutzt habe. Es sagt dazu, ein solcher Verstoß liege nicht vor, selbst wenn man davon ausgehe, der Beklagte habe die dem Kläger vom Landrat auferlegte Verkaufsverpflichtung gekannt. seien, daß nämlich der Kläger aus politischen und rassischen Gründen zu dem Verkauf des Resthofs gezwungen werden sollte und daß der Plan der interessierten Kreise dahin gegangen sei, den Resthof einem der drei Käufer der vorher verkauften Teile zuzuschanzen. Auch der Kläger könne nicht mehr als Vermutungen aussprechen, die im übrigen seinen eigenen früheren Behauptungen widersprächen, daß das Ziel des Landrats praktische Bodenlenkung gewesen sei, damit der Resthof in die Hände eines bauernfähigen Landwirts komme, keinesfalls die Bemühung, daß die Teile wieder in einer Hand vereinigt würden. hält, inwieweit.der Beklagte darüber unterrichtet gewesen sei, daß bei dem Vorgehen gegen den Kläger•eigensüchtige Beweggründe mitgespielt hätten mit dem Zweck, das Gut bestimmten Dritten "zuzuschanzen". Den Beweis dafür, daß hinterhältige Quertreibereien zugunsten bestimmter Personen getätigt worden seien und daß der Beklagte dies gewußt habe, hat das Landgericht ohne Rechtsverstoß nicht für erbracht angesehen.. Es ist also davon auszugehen, daß der Beklagte lediglich die Auflage.kannte, daß der Kläger das Restgut an eine bauernfähige Person verkaufen mußte. Es kann also darin allein kein Verstoß gegen die guten Sitten gesehen werden, daß der Beklagte sich auf das vom Kläger ausgehende Verkaufsangebot in Kenntnis dessen einließ, daß der Kläger nicht freiwillig verkaufte, sondern dazu irgendwie gezwungen war. Dabei ist es für die vom Beklagten gezeigte.Gesinnung gleichgültig, ob der Kläger durch schlechte Vermögensverhältnisse zu dem Verkauf veranlaßt wurde oder durch eine behördliche Weisung, die der Beklagte als rechtmäßig ansehen durfte, zu demal der Kläger selbst s.ich dagegen nicht zur Wehr gesetzt hatte. Es sind ja auch in den Rückerstattungsgesetzen Verträge mit politisch und rassisch Verfolgten, die eine Vermögensentziehung zur Polge hatten, nicht schlechthin als nichtig behandelt worden, sondern es wurde nur auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften die Rückgängigmachung dieser Verträge, angeordnet. Eine Sittenwidrigkeit könnte in dem Verkauf selbst nur dann gesehen werden, wenn der Beklagte die Zwangslage des Klägers dazu benutzt hätte, ihm ungünstige Vertragsbedingungen abzunötigen. Selbst wenn der Kläger durch diese Auflage als eine rechtswidrige Drohung zu dem Abschluß des Kaufvertrags bestimmt worden sei, habe er binnen Jahresfrist nach Aufhören der Zwangslage den Vertrag wegen Drohung anfechten können. Soweit der Kläger die Zwangslage daraus folgere, daß er unter dem Druck einer möglichen weiteren Strafverfolgung oder einer Durchsetzung der Auflage im Verwaltungszwangsverfahren gestanden habe, sei .-fraglich, ob eine Zwangslage überhaupt bestanden habe, denn nach Wegfall der durch den Zwangsversteigerungstermin vom 27. (richtig 25.) Januar 1937 eingetretenen Zwangslage sei der Kläger nicht mehr gehindert gewesen, gegen die Auflage im Wege der Beschwerde vorzugehen. Bei seiner Behauptung, er habe politische Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten gehabt, gehe der Kläger von dem Beschluß des Landeserbho.fgerichts Celle vom 8. Dieser sei aber nicht geeignet, Befürchtungen vor politischer Verfolgung zu erwecken«, In diesem Beschluß sei zwar der Ifingang des Klägers mit jüdischen Geschäftsleuten und seine frühere Ehe mit einer Jüdin nebenher und mehr zur Illustration erwähnt, die Bauernfähigkeit sei dem Kläger aber aus sachlich-wirtschaftlichen und ethischen Gründen abgesprochen worden, da-er ein gewissenloser Spekulant sei, nicht genügend Kenntnisse und Erfahrungen zur Bewirtschaftung seines Gutes gehabt habe, die Bewirtschaftung aus Mangel an Barmitteln und Kredit nicht habe übernehmen können und kein Interesse an äkr Wirtschaft gehabt habe, Dafür, daß er unter politischem Druck gestanden habe, könne sich der Kläger auch nicht auf die Auflage, den Resthof zu verkaufen, berufen. Denn diese Auflage, möge sie von rechtlichem Bestand sein oder nicht, basiere nicht auf politisch-rassischen Erwägungen, sondern auf rein wirtschaftlichen Gedankengängen, da der Kläger nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen, nach seiner Lebensführung und seinem Charakter zur Bewirtschaftung des Resthofs nicht geeignet erschienen sei. Der Kläger könne auch nicht behaupten, es seiBn sonst zu irgendeinem Zeitpunkt politische Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet worden oder er habe solche zu befürchten gehabt, zu demal er selbst behaupte, er habe sich politisch getarnt und sich als Nationalsozialist geriert» Dem Kläger könne daher nicht zugestanden werden, daß er in der Zeit des nationalsozialistischen Regimes unter politischem Druck gestanden und sich deswegen in einer Zwangslage befunden habe, die es ihm unmöglich gemacht habe, eine Anfechtung des von ihm-getätigten Verkaufs des Restguts gemäß § 124 BGB auszusprechenV Es dränge sich vielmehr der Eindruck auf, der Kläger habe diese Behauptung erst nachträglich zur Begründung seiner Ansprüche aufgestellt. Nach Erfüllung der Auflage zu dem Verkauf des Restguts sei für den Kläger demnach jede etwa bestehende Zwangslage beendet gewesen. 2. daß der Kläger unter dem Druck der Mitteilung des Grundstücksmaklers Jfl^ gestanden sei, der Kreisbauernführer habe erklärt,- alle Hebel in Bewegung setzen zu wollen, um die Erfüllung der Auflage zu erzwingen, und fest ent- schlossen zu sein, alle Mittel zur Herbeiführung dieses Erfolgs anzuwenden«, Der Kläger sei damit unter dem Druck gestanden, daß politische Zwangsmaßnahmen gegen ihn ergriffen würden und er- zu demal wegen seiner jüdischen Beziehungen in ein Konzentrationslager verschleppt werden würde. Aus der Äußerung des Kreisbauernführers und aus der Beurteilung der*Persönlichkeit des Klägers im Beschluß des Landeserbhofgerichts in Celle vom 8, März 1935 ergebe sich, däß die maßgebenden Kreise des Dritten Reiches scharf gegen den Kläger eingestellt gewesen seien, dem man die Bauernfähigkeit abgesprochen, den man diffaniert und deklassiert habe. Die Zwangslage des Klägers habe demnach solange bestanden, wie das Dritte Reich an der Macht gewesen sei. Solange habe der Kläger gegen die Eintragung des Beklagten im Grundbuch nichts unternehmen können, ohne die Sicherheit und Freiheit, seiner Person zu gefährden. Es ist nicht richtig, daß auf Grund • einer Generalvollmacht handelte, die ihm schon vor dem Verkauf der drei Trennstücke im Jahre 1937 erteilt worden ist. Außerdem ergibt sich aus der Sachlage, daß J^^ in derselben Zwangslage gewesen wäre.wie der Kläger; denn ein Druck, der auf den Kläger ausgeübt--.wurde, war auch für Junge bei der Abgabe seiner Willenserklärung bestimmend. abgesehen von der Verfceufsazfiage* durch den Landrat, zu keinem Zeitpunkt politische Verfolgunsmaßnahmen gegen den Kläger eingeleitet worden seien oder daß er sonst Anlaß gehabt habe, solche Verfolgungen zu befürchten. Das Urteil des Landgerichts befaßt sich allerdings mit der vom Kläger behaupteten Äußerung des Kreisbauernführers nicht.ausdrücklich und im Verfahren nach Sprungrevision können nach § 566 a ZPO Mängel des Verfahrens nicht geltend gemacht werden. Der Hinweis auf die Äußerung des Kreisbauernführers war also nicht geeignet, die Feststellung des Landgerichts zu erschüttern, daß der Kläger nach der Erfüllung der Auflage nicht unter allgemein ihn bedrohendem Druck gestanden und sich nicht in einer Zwangslage befunden habe, die es ihm unmöglich gemacht'habe, eine Anfechtung anzusprechen. Es kann*sich also nur um die Zwangslage handeln, die durch die Auflage des Landrats in Stade vom 18* Januar 1937, auch den Resthof binnen eines Jahres an eine bauernfähige Person aufzulässen, und durch die Möglichkeit, dieser Auflage durch gesetzlich vorgesehene Zwangsmittel Nachdruck zu verschaffen, entständen ist. Von einer Drohung kann im allgemeinen nicht gesprochen werden, wenn objektiv ein Übel besteht oder " zu befürchten 1st und der Erklärende eine-- Erklärung abgibt, um aus dieser Zwangslage herauszukommen.. Es ist nicht ohne weiteres gesagt, daß die Auflage ein offensichtlicher Willkürakt war, der dem Kläger nur schaden sollte. Aber -selbst wenn man annimmt,daß der Landrat von seinem Ermessen einen unrichtigen Gebrauch gemacht und eine unzulässige Auf 16 - läge ausgesprochen hat, kann dieser Verwaltungsäkt nicht als nichtig, sondern höchstens als anfechtbar angesehen werden; er muß daher, solange er nicht durch einen anderen Verwaltungsakt beseitigt ist, von den Gerichten als gültig behandelt werden. Auch die Beantragung einer Bestrafung auf Grund der Auflage ist ein vorläufig als gültig zu behandelnder Verwaltungsakt. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger widerrechtlich durch Drohung zu dem Verkauf seines Restanwesens gezwungen worden ist.

Zitierte Normen: § 123 BGB
GrundAuflageZwangslageLandgerichtverkaufenKläger

Volltext der Entscheidung

v_zr_ 152/51 ;
Verkündet am 27. Februar 1953 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschüfts-stelle :
2361 084
Im I Namen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
 desLandwirts Johann Peter Klaus B( Nr
 in Os
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Tierarzt Dr bei S^
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 Beklagten und Revisionsbeklagten,
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- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
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hat der V. Zivilsehat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung -from 27. Februar 1953 unter Mitwirkung des Senat spräsidenjben Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Heck, Schuster, Drj. Oechßler und Dr. Piepenbrock
 für Recht erkannt?:
Die Revision des Klägers gegen das‘Urteil der 3. Zivilkammer des! Landgerichts in Stade vom 23. Oktober 1951 wird auf! Kosten des Klägers zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger erwarb im Jahre 1916 von den Erben des Gutsbesitzers Karl	das im Grundbuch von Bäfl^ ein-
getragene Gut äflVHHHB bei BflHM an dfl E^^ zu dem Preis von 550 ÖOO M, wobei.230 000 M für den Grundbesitz und 120 000 M für <jas Inventar gerechnet wurden. In Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm der Kläger 125 000 M Hypotheken und zahlte äOO 000 M, die von dem Bankier	sei-
nem späteren Schwiegervater herrührten, in bar. Der Best wurde gestundet und für die Verkäufer hypothekarisch gesichert
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Am 2. Februar il920 verpachtete der Kläger das Gut auf 14 Jahre an den Lanjdwirt Amandus KflHD und verkaufte das ganze Gutsinventar.| Anfang 1922 verkaufte er das Gut an den Bankdirektor Egj^pj in Berlin, der als Eigentümer eingetragen wurde. Mit dem Ißrlös erwarb der Kläger Anteile einer Hotelund Gaststätffcen-GmbH in Berlin und betrieb dort ein Hotel. Auf Grund einer Klage auf Rückauflassung wegen Schwarz-kaufs wurde Egf^^ j*urck Urteil des Oberlandesgerichts in Celle vom 12. Juli 192Ö zur Herausgabe des Grundstücks und zur Grandbuchberichtigutig dahin verurteilt, daß der Kläger der Eigentümer sei. Darauf wurde der Kläger wieder als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.	f
Im November 1951 beantragten zwei Hypothekengläubiger die Einleitung, des iwangsversteigerungsverfahrens. Der am 30. Januar 1933^dem!.Landwirt Gr^HHfc erteilte Zuschlag erlangte keine Rechtskraft, weil auf Grund der Notverordnung des Reichspräsidenten über den landwirtschaftlichen Voll-streckungsschutz von* 14. Februar 1933 der Zuschlagsbeschluß wieder . aufgehoben wurde. D4 jedoch die Fortsetzung des Verfahrens wegen Überschuldung des Grundbesitzes angeordnet wurde, be-
 
antragtej der Kläger erfolglos die einstweilige Einstellung des Verfahrens. Auf den Antrag des Klägers auf Feststellung
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der Erbhpfeigenschaft stellte das Landeserbhofgericht in Celle dutch Beschluß vom 8. März 1935 fest, daß der Grund-
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besitz kjsin Erbhof sei, und verneinte die Bauernfähigkeit des Klägers. Dieser Beschluß erlangte Rechtskraft, da die weitere BeschWerde zu dem Reichserbhofgericht zurückgenommen wurde.
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Das Zwan&sversteigerungsverfahren nahm seinen Fortgang, und es wurde! Versteigerungstermin auf den 25. Januar 1937 anberaumt. Dirch Kaufverträge vom 19. und 20. November 1936 und 14. Januär 1937 verkaufte der Kläger zur Verhinderung der Versteigerung einen Teil des Guts durch den Gütermakler Theodor J^^ an drei Käufer. Der Bauer Rflp kaufte ein Trennstück voh 5,5725 ha Größe, der Landwirt Johannes VflU ein solches von 16,3266 ha und der Landwirt Dr. SteflH^ ein solches von19,5774 ha Größe. Die von dem Kläger gemäß § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken Vom 15. März 1918 beim Landrat in Stade beantragten Genehmigungen vom 18. Januar 1937 wurden u.a. mit folgender Auflage Erteilt s-
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1. Der Veräußerer hat binnen Jahresfrist den Resthof an eine bauernfähige Person aufzulassen.
1 2. Auf den Parzellen muß folgende Grunddienstbarkeit eingetragen Werdens
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; "Der jeweilige Eigentümer der Parzellen ......ist
 verpflichtet, eine ordnungsmäßige Einfriedigung, sei es durch einen breiten Graben, sei es durch einen Zaun auf der IGrenze zwischen den Parzellen .... auf der einen Seit|e und rarzelle ..... zu unterhalten.”
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In den Gründen dazu ist gesagts
"Diese Auflagen sind erforderlich, um eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des alten Hofs und der neuerworbenen iGrundstücke sicherzustellen und außerdem den Hof end-
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gültig in bauernfähige Hände zu bringen. Die Eintragung der Grunddienstbarkeit ist gefordert, da der Resthof die Unterhaltung der verhältnismäßig.langen Gräben nicht tragen kann und ohne diese Bestimmung eine unwirtschaftliche Zerschlagung des Hofs eintre-ten würde.	!
Gegen diesen Bescheid steht sowohl dem Käufer wie dem Verkäufer binnen zwei Wochen, vom Tag nach der Zustellung ab gerechnet, die Beschwerde an den Herrn Regierungspräsidenten in Stade zu. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll beim Herrn Regierungspräsidenten oder bei mir eingelegt werden.”
Da der Kläger der Auflage, den Resthof zu verkaufen, r.icht nachkam, erstattete der Landrat in Stade gegen ihn
 eine Strafanzeige,! die nach Behauptung des Klägers dazu
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führte, daß .gegen 'ihn ein Strafbefehl über drei Monate Gefängnis erging. Dije Strafe ist nicht vollstreckt worden, da das Strafverfahren nach Angabe des Klägers - die Akten sind nicht, mehr vorhanden - auf Grund einer Amnestie eingestellt worden istj
 Auf Grund eines Verkaufsauftags und einer Vollmacht des Klägers vom 13. Mai 1939 veräußerte der Gütermakler durch Vertrag vom 29. Januar 1940 den Resthof an den Tierarzt Dr. Heinrich VflP; den Beklagten. Dieser veräußerte einen Teil des Hofes an den Bauern Karl L^H) weiter, so daß schließlich der Beklagte das Grundstück Grundbuch von Ba^p Bd XX Bl 608 in Grüße von 30?7616 ha und Lfl^ das Grundstück Grundbuch von Ba(^ Bd XX Bl 606 in Größe von 33, 2594 ha erhielten; daneben wurden beide Miteigentümer eines Stiegengrundstücks von 21,35 a : Größe, eingetragen im Grundbuch von BdM Bd XX Bl 607.
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Der Kläger erstrebt seit Jahren die Wiedererlangung des Gutes	und seine Wiedereintragung als Ei-
gentümer. Am 16. Juni 1949 ließ er durch einen Rechtsanwalt dem Beklagten gegenüber den Verkauf und die. Auflassung anfechten. Er reichte ferner in den Jahren 1949 und 1950 bei dem Landgericht Stade gegen die eingetragenen Eigentümer seiner früheren Grundstücke Anträge auf Erlangung des Armenrechts für Klagen auf Rückauflassung der Grundstücke ein, die sämtlich, zu dem Teil auch in der Besohwerdeinstanz, abgelehnt wurden.
Am 13. November 1950 hat der Kläger gegen den Beklagten Klage erhoben und den Antrag gestellt,
 den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß das Grundbuch Ba^^ Bd XX Bl 608 Kartenblatt 37, Parzelle 263/124 berichtigt wird dahin, daß Eigentümer des dort bezeichneten Grundstücks in Größe von 2,3804 ha nicht der Beklagte, sondern der Kläger ist.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Das Landgericht hat durch Beschluß vom 12. Dezember 1950 das Verfahren bis zur Entscheidung der Wiedergutmachungskammer darüber ausgesetzt, ob der Kläger ermächtigt werden soll, seinen Anspruch gerichtlich weiterzuverfolgen. Durch Beschluß vom 15. Januar 1951 hat die Wiedergutmachungs-kammer beim Landgericht Hannover die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt. Durch Beschluß vom 22. März 1951 ist von der Wiedergutmachungskammer der .Rückerstattungsanspruch des Klägers gegen die jetzigen Eigentümer seines früheren Besitzes - bezüglich der im gegenwärtigen Rechtsstreit in Streit befangenen Parzelle hatte der Kläger den Rückerstattungsanspruch zurückgenommen - als unbegründet zurückgewiesen worden.
 
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Sp¥ungrevision erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten entsprechend dem Klagantrag. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
A.
Das Landgericht hat die vom Beklagten erhpbene Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts ohne Rechtsverstoß für unbegründet erachtet. Die Parteien sind in der Revisionsinstan? auf diesen Einwand nicht mehr zurückgekommen.
B.
•r*v Der Kläger hat seinen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs auf die Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 29. Januar 1940 und der darauf folgenden Auflassung gestützt. Diese macht er auf Grund der §§ 123, 124, 138 BGB geltend.
I.
Das Landgericht lehnt die Auffassung des Klägers ab, der Kaufvertrag vom 29. Januar 1940 sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, weil der Beklagte bei Abschluß des Kaufvertrags die schwierige Lage des Klägers bewußt ausgenutzt habe. Es sagt dazu, ein solcher Verstoß liege nicht vor, selbst wenn man davon ausgehe, der Beklagte habe die dem Kläger vom Landrat auferlegte Verkaufsverpflichtung gekannt. Es wäre vielmehr notwendig gewesen, daß dem Beklagten auch die Umstände bekannt gewesen wären, die nach der Behauptung des Klägers zu der Auflage geführt hätten, und die Absichten, die nach der Meinung des Klägers mit der Auflage verfolgt worden
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seien, daß nämlich der Kläger aus politischen und rassischen Gründen zu dem Verkauf des Resthofs gezwungen werden sollte und daß der Plan der interessierten Kreise dahin gegangen sei, den Resthof einem der drei Käufer der vorher verkauften Teile zuzuschanzen. Dafür, daß der Beklagte diese Umstände gekannt habe, liege nichts vor. Auch der Kläger könne nicht mehr als Vermutungen aussprechen, die im übrigen seinen eigenen früheren Behauptungen widersprächen, daß das Ziel des Landrats praktische Bodenlenkung gewesen sei, damit der Resthof in die Hände eines bauernfähigen Landwirts komme, keinesfalls die Bemühung, daß die Teile wieder in einer Hand vereinigt würden.
Die Revision macht geltend, die Annahme, der Beklagte habe die das Zwangsversteigerungsverfahren beendigenden Vorgänge nicht gekannt, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Da diese Vorgänge höchst auffällig gewesen seien., sich vor der breiten Öffentlichkeit abgespielt hätten, auch in der dortigen Gegend allgemeines Gesprächsthema gewesen seien, ergebe sich für die Kenntnis des Beklagten ein Beweis des ersten Anscheins und es wäre Sache des Beklagten gewesen, diesen zu widerlegen. Im übrigen genüge es, daß der Beklagte die "Auflage” gekannt habe, denn damit habe er die Zwangslage gekannt, in der sich der Kläger befunden habe. Es könne dem Beklagten nicht geglaubt werden, daß er von dem Kampf des Klägers um die Erhaltung des Restguts und von den Zwangsmaßnahmen nichts gewußt habe, die gegen den Kläger bereits ergriffen worden seien und die ihm weiter gedroht hätten. Die verwerfliche Gesinnung, die sich aus der Ausnutzung dieser Notund Zwangslage des Verkäufers ergeben habe, mache das Geschäft sittenwidrig.
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Dieser Angriff kann keinen Erfolg haben. Es widerspricht nicht der Lebenserfahrung; anzunehmen, daß ein Käufer, der mit einem vom Verkäufer beauftragten Makler in Verkaufsverhandlungen tritt und mit diesem auch einen Kaufvertrag abschließt, nicht über alle Motive'unterrichtet ist, die den Verkäufer zu dem Verkauf bestimmen, und alle Pläne kennt, die dritte Personen hegen und ausführen, um den Verkäufer zu dem Verkauf zu veranlassen, auch wenn, was noch nicht einmal erwiesen ist, einige. Jahre vorher über die wirtschaftlichen Verhältnisse des"Verkäufers in den beteiligten Kreisen gesprochen worden sein mag. Es entspricht daher durchaus der
 Sachlage? daß das Landgericht einen Beweis für notwendig
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hält, inwieweit.der Beklagte darüber unterrichtet gewesen sei, daß bei dem Vorgehen gegen den Kläger•eigensüchtige Beweggründe mitgespielt hätten mit dem Zweck, das Gut bestimmten Dritten "zuzuschanzen". Ein solcher Nachweis konnte um so eher verlangt werden, als nachher das Restgut gar nicht mit einem der früher verkauften Teile vereinigt worden ist«
Den Beweis dafür, daß hinterhältige Quertreibereien zugunsten bestimmter Personen getätigt worden seien und daß der Beklagte dies gewußt habe, hat das Landgericht ohne Rechtsverstoß nicht für erbracht angesehen.. Es ist also davon auszugehen, daß der Beklagte lediglich die Auflage.kannte, daß der Kläger das Restgut an eine bauernfähige Person verkaufen mußte. Diese Auflage ist ein Verwaltungsakt. Der Landrat war, wie nicht bestritten wird, zu der Entscheidung über die Genehmigung des Verkaufs der Teilgrundstücke zuständig. Er war auch berechtigt, die Genehmigung von Bedingungen abhängig zu machen oder sie mit einer Auflage zu versehen. Selbst wenn man nun annimmt, daß der Landrat nicht berechtigt . gewesen
 sei, eine Auflage dieses Inhalts anzuordnen, so kann darin
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doch kein nichtiger, sondern höchstens ein anfechtbarer Verwaltungsakt gesehen werden. Solange dieser aber nicht
 
durch Anfechtung beseitigt ist, muß er von den Gerichten als bestehend behandelt werden. Dann kann aber auch ein Privatmann eine solche behördliche Weisung, den Hof zu verkaufen, als zu Recht bestehend ansehen. Es kann also darin allein kein Verstoß gegen die guten Sitten gesehen werden, daß der Beklagte sich auf das vom Kläger ausgehende Verkaufsangebot in Kenntnis dessen einließ, daß der Kläger nicht freiwillig verkaufte, sondern dazu irgendwie gezwungen war. Dabei ist es für die vom Beklagten gezeigte.Gesinnung gleichgültig, ob der Kläger durch schlechte Vermögensverhältnisse zu dem Verkauf veranlaßt wurde oder durch eine behördliche Weisung, die der Beklagte als rechtmäßig ansehen durfte, zu demal der Kläger selbst s.ich dagegen nicht zur Wehr gesetzt hatte. Es sind ja auch in den Rückerstattungsgesetzen Verträge mit politisch und rassisch Verfolgten, die eine Vermögensentziehung zur Polge hatten, nicht schlechthin als nichtig behandelt worden, sondern es wurde nur auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften die Rückgängigmachung dieser Verträge, angeordnet.
Eine Sittenwidrigkeit könnte in dem Verkauf selbst nur dann gesehen werden, wenn der Beklagte die Zwangslage des Klägers dazu benutzt hätte, ihm ungünstige Vertragsbedingungen abzunötigen.
II.
Das Landgericht hat aber die Nichtigkeit auch durch § 138 Abs 2 BGB nicht für begründet erachtet. Es führt aus, der Kläger habe für den Resthof einen Kaufpreis von 2 000 EM für jeden Hektar erhalten, der dem höchsten Preis entspreche, der damals für Höfe dieser Art ordnungsmäßig habe erzielt werden können. Denn der Kläger könne sich nicht auf die Preise berufen, die damals auf dem Grundstücksmarkt unter der Hand
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hätten erzielt werden können* Ein Kaufpreis von 2 000 KM für den Hektar .bedeute also kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
Diese Ausführungen, die von der Revision auch nicht angegriffen werden, lassen keinen Rechtirrtum erkennen.
III.
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Das Landgericht hält endlich die Voraussetzungen der Anfechtung nach §§ 123, 124 BGB nicht für gegeben. Es führt dazu aus? . .
Es könne dahingestellt bleiben, ob die "Auflage" des Landrats, wie der Kläger behaupte, unwirksam sei. Selbst wenn der Kläger durch diese Auflage als eine rechtswidrige Drohung zu dem Abschluß des Kaufvertrags bestimmt worden sei, habe er binnen Jahresfrist nach Aufhören der Zwangslage den Vertrag wegen Drohung anfechten können.	*	•
Soweit der Kläger die Zwangslage daraus folgere, daß er unter dem Druck einer möglichen weiteren Strafverfolgung oder einer Durchsetzung der Auflage im Verwaltungszwangsverfahren gestanden habe, sei .-fraglich, ob eine Zwangslage überhaupt bestanden habe, denn nach Wegfall der durch den Zwangsversteigerungstermin vom 27. (richtig 25.) Januar 1937 eingetretenen Zwangslage sei der Kläger nicht mehr gehindert gewesen, gegen die Auflage im Wege der Beschwerde vorzugehen. Jedenfalls sei die Zwangslage mit der Erfüllung der Auflage beendet gewesen.
Soweit der Kläger eine Zwangslage daraus herleite, daß er Vergeltungsmaßregeln politischer Art, insbesondere Verschleppung in ein Konzentrationslager, habe befürchten müssen, habe eine Zwangslage nicht bestanden.
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Bei seiner Behauptung, er habe politische Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten gehabt, gehe der Kläger von dem Beschluß des Landeserbho.fgerichts Celle vom 8. Marz 1935 aus. Dieser sei aber nicht geeignet, Befürchtungen vor politischer Verfolgung zu erwecken«, In diesem Beschluß sei zwar der Ifingang des Klägers mit jüdischen Geschäftsleuten und seine frühere Ehe mit einer Jüdin nebenher und mehr zur Illustration erwähnt, die Bauernfähigkeit sei dem Kläger aber aus sachlich-wirtschaftlichen und ethischen Gründen abgesprochen worden, da-er ein gewissenloser Spekulant sei, nicht genügend Kenntnisse und Erfahrungen zur Bewirtschaftung seines Gutes gehabt habe, die Bewirtschaftung aus Mangel an Barmitteln und Kredit nicht habe übernehmen können und kein Interesse an äkr Wirtschaft gehabt habe,
 Dafür, daß er unter politischem Druck gestanden habe, könne sich der Kläger auch nicht auf die Auflage, den Resthof zu verkaufen, berufen. Denn diese Auflage, möge sie von rechtlichem Bestand sein oder nicht, basiere nicht auf politisch-rassischen Erwägungen, sondern auf rein wirtschaftlichen Gedankengängen, da der Kläger nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen, nach seiner Lebensführung und seinem Charakter zur Bewirtschaftung des Resthofs nicht geeignet erschienen sei.
Der Kläger könne auch nicht behaupten, es seiBn sonst zu irgendeinem Zeitpunkt politische Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet worden oder er habe solche zu befürchten gehabt, zu demal er selbst behaupte, er habe sich politisch getarnt und sich als Nationalsozialist geriert» Dem Kläger könne daher nicht zugestanden werden, daß er in der Zeit des nationalsozialistischen Regimes unter politischem Druck gestanden und sich deswegen in einer Zwangslage befunden habe,
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die es ihm unmöglich gemacht habe, eine Anfechtung des von ihm-getätigten Verkaufs des Restguts gemäß § 124 BGB auszusprechenV Es dränge sich vielmehr der Eindruck auf, der Kläger habe diese Behauptung erst nachträglich zur Begründung seiner Ansprüche aufgestellt. Nach Erfüllung der Auflage zu dem Verkauf des Restguts sei für den Kläger demnach jede etwa bestehende Zwangslage beendet gewesen. Damit habe die Jahresfrist üe'ö § 124 BGB zu laufen begonnen. Im Jahre 1940 sei die Verjährung auf Grund der §§ 30.und 31 der Vertragshil-feverordnung vom 30. November 1939 (RGBl I, 2329) nur für und gegen Wehrmachtsangehörige und andere Personen, die von den Auswirkungen des Krieges betroffen worden seien, gehemmt gewesen. Zu diesen habe aber der Kläger nicht gehört. Die Arfechtungsfriht des § 124 3GB sei daher spätestens im Jahre 1941 abgelauferi gewesen, und die späteren Hemmungsvorschriften - VO vom 9.' Dezember 1943 (RGBl I, 668), § 34 der Zweiten Kriegsmaßnäh’menverordnung vom 27. September 1944 (RGBl I, 229), VO vom 16, Dezember 1946 und 17. Dezember 1947 (V0B1 BrZ 1947, 9, 174), VO vom 13. Januar 1949 und vom 14., August 1949' (V0B1 BrZ 1949? 19, 367) - hätten nur noch nicht verjährte Fristen betroffen und an der bereits eingetretenen Verjährung nichts mehr geändert. Die am 16. Juni 1949 erklärte Anfechtung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrags sei sonach verspätet gewesen.
Die Revision sieht die Zwangslage darin,
1.	daß nicht nur ein Verwaltungszwangsverfahren, sondern jederzeit auch ein neues Strafverfahren zur Erzwingung des Verkaufs hätte eingeleitet werden können,
2.	daß der Kläger unter dem Druck der Mitteilung des Grundstücksmaklers Jfl^ gestanden sei, der Kreisbauernführer habe erklärt,- alle Hebel in Bewegung setzen zu wollen, um die Erfüllung der Auflage zu erzwingen, und fest ent-
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schlossen zu sein, alle Mittel zur Herbeiführung dieses Erfolgs anzuwenden«, Der Kläger sei damit unter dem Druck gestanden, daß politische Zwangsmaßnahmen gegen ihn ergriffen würden und er- zu demal wegen seiner jüdischen Beziehungen in ein Konzentrationslager verschleppt werden würde.
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Aus der Äußerung des Kreisbauernführers und aus der Beurteilung der*Persönlichkeit des Klägers im Beschluß des Landeserbhofgerichts in Celle vom 8, März 1935 ergebe sich, däß die maßgebenden Kreise des Dritten Reiches scharf gegen den Kläger eingestellt gewesen seien, dem man die Bauernfähigkeit abgesprochen, den man diffaniert und deklassiert habe. Es sei offensichtlich, daß der Kläger angesichts dieser Charakterisierung nicht habe wagen dürfent sich der Auflage länger zu widersetzen und Rechtsmittel dagegen einzulegen. Die Zwangslage des Klägers habe demnach solange bestanden, wie das Dritte Reich an der Macht gewesen sei. Solange habe der Kläger gegen die Eintragung des Beklagten im Grundbuch nichts unternehmen können, ohne die Sicherheit und Freiheit, seiner Person zu gefährden. Dann aber sei die Anfechtung vom 16. Juni 1949 rechtzeitig gewesen, weil inzwischen die zweite Kriegsmaßnahmenverordnung in Kraft getreten sei.
Gegenüber diesen Ausführungen der Revision wendet der Beklagte ein, eine Anfechtung des Vertrags wegen Drohung sei nicht möglich, da der Kläger bei Abschluß des Kaufvertrags durch den Makler JUK vertreten gev/esen und dieser nicht bedroht worden sei. Diese Einwendung ist nicht stichhaltig. Es ist nicht richtig, daß	auf	Grund	•	einer
 Generalvollmacht handelte, die ihm schon vor dem Verkauf der drei Trennstücke im Jahre 1937 erteilt worden ist. Junge hat vielmehr bei der Beurkundung des Vertrags eine Vollmachtsurkunde vom 13. Mai 1939 vorgelegt. Das Landgericht stellt
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auch unbestritten fest, daß Junge auf Grund eines Verkaufsauftrags des Klägers den Vertrag abschloß. Er hat also jedenfalls insoweit, daß überhaupt verkauft werden sollte, nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so daß dessen Willensbeeinträchtigung in Frage kam. Außerdem ergibt sich aus der Sachlage, daß J^^ in derselben Zwangslage gewesen wäre.wie der Kläger; denn ein Druck, der auf den Kläger ausgeübt--.wurde, war auch für Junge bei der Abgabe seiner Willenserklärung bestimmend.
Die Einwendungen der Revision können aber im Endergebnis keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat festgestellt, daß? abgesehen von der Verfceufsazfiage* durch den Landrat, zu keinem Zeitpunkt politische Verfolgunsmaßnahmen gegen den Kläger eingeleitet worden seien oder daß er sonst Anlaß gehabt habe, solche Verfolgungen zu befürchten. Das ist eine tatsächliche Feststellung, an die das Revisionsgericht gebunden ist«. Das Urteil des Landgerichts befaßt sich allerdings mit der vom Kläger behaupteten Äußerung des Kreisbauernführers nicht.ausdrücklich und im Verfahren nach Sprungrevision können nach § 566 a ZPO Mängel des Verfahrens nicht geltend gemacht werden. Da im übrigen keine Tatsachen vorgetragen sind, aus denen geschlossen werden könnte, daß der Kreisbauernführer auf ungesetzliche Weise Vorgehen wollte, ist davon auszugehen, daß mit seiner Äußerung nur die gesetzlichen Mittel gemeint sind, mit denen die Auflage erzwungen werden konnte. Der Hinweis auf die Äußerung des Kreisbauernführers war also nicht geeignet, die Feststellung des Landgerichts zu erschüttern, daß der Kläger nach der Erfüllung der Auflage nicht unter allgemein ihn bedrohendem Druck gestanden und sich nicht in einer Zwangslage befunden habe, die es ihm unmöglich gemacht'habe, eine Anfechtung anzusprechen.
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Es kann*sich also nur um die Zwangslage handeln, die durch die Auflage des Landrats in Stade vom 18* Januar 1937, auch den Resthof binnen eines Jahres an eine bauernfähige Person aufzulässen, und durch die Möglichkeit, dieser Auflage durch gesetzlich vorgesehene Zwangsmittel Nachdruck zu verschaffen, entständen ist.
Hier ist zuerst zu prüfen, ob überhaupt eine widerrechtliche Drohung vorliegt. Von einer Drohung kann im allgemeinen nicht gesprochen werden, wenn objektiv ein Übel besteht oder " zu befürchten 1st und der Erklärende eine-- Erklärung abgibt, um aus dieser Zwangslage herauszukommen.. Hier aber handelt es sich um eine Verfügung des Landrats, die von dessen V/ii-
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len abhängig war und bezweckte, den Willen des Klägers in einem gewollten Sinn zu bestimmen. Es wird neuerdings auch die Möglichkeit einer Kollektivdrohung angenommen, durch die z.B. Juden im Dritten Reich genötigt wurden, ihre Habe zu veräußern (Palandt Anm 1 d zu § 123 BGB). Es kann also in der Auflage des Landrats und der dadurch begründeten Möglichkeit einer Bestrafung bei Nichterfüllung der Auflage wohl eine Drohung gesehen werden. Es fragt sich aber, ob diese Drohung widerrechtlich ist. Es handelt sich bei derGenehmi-gung der Teilkaufverträge um einen Verwaltungsakt, zu dem der Landrat Zuständig war. Es ist nicht ohne weiteres gesagt, daß die Auflage ein offensichtlicher Willkürakt war, der dem Kläger nur schaden sollte. Der Landrat hätte möglicherweise Gründe gehabt, die Genehmigung ganz zu versagen, dann wäre es zur Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks gekommen. Durch die Genehmigung mit Auflage konnte vielleicht beabsichtigt sein, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, ein ihm günstigeres Ergebnis im Wege des freien Verkaufs zu erzielen. Aber -selbst wenn man annimmt,daß der Landrat von seinem Ermessen einen unrichtigen Gebrauch gemacht und eine unzulässige Auf  16 -
läge ausgesprochen hat, kann dieser Verwaltungsäkt nicht als nichtig, sondern höchstens als anfechtbar angesehen werden; er muß daher, solange er nicht durch einen anderen Verwaltungsakt beseitigt ist, von den Gerichten als gültig behandelt werden. Auch die Beantragung einer Bestrafung auf Grund der Auflage ist ein vorläufig als gültig zu behandelnder Verwaltungsakt. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger widerrechtlich durch Drohung zu dem Verkauf seines Restanwesens gezwungen worden ist.
Die Klage kann deshalb nicht auf § 123 BGB gestützt werden und es kommt nicht mehr darauf an, ob die Anfechtung rechtzeitig erfolgt ist oder nicht. Die Ausführungen des Landgerichts würden aber auch zu einer Beanstandung keinen Anlaß geben.
Die Klage war daher nicht begründet und die Revision war auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.
Dr, Tasche Dr. Heck Schuster Br, Oechßler Bundesrichter
 Dr ..Piepenbrock ist infolge Urlaubs an Beifügung der Unterschrift verhindert.
ES*