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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung ..vom 19« Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr« Mattern, Hill und Dr. Grell für Hecht erkannt: las Landgericht hat die Klage abgevrieson<>- Bio Beklagte hat die umstrittenen Grundstücke am 7° Februar 1966 an die BfA weiterverkauft» Biese ist an 9° August 1966 als reue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wordene Bor Kläger hat sich gegen das landgerichtliche Urteil mit der Berufung gewandt und seinen Haupt- und ersten llilfsantrag weiterverfolgt« Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewieseno Der Kläger hat Revision oingelcgto Er hält die io Berufungsreehtszug gestellten Anträge aufrechte Bie Beklagte bittet, das Rechtsmittel surückzuweisen«, Ben ist beizutreten (vgl» EGII Urteil von 1« Dezember 1969 -XI ZR 14/68 So 17)* Keinen Bedenken unterliegt ferner die Auffassung des OberlandesgorichtaP daß die Zulässigkeit der Klage nicht deshalb entfällt9 weil die Feststellung das ITichtbcstehon eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und Britten betrifft (vglo BGH Urtoil von 17. denen infolge des recktswirksar.cn Eigontunsübergangs auf die BfA die Erfüllung des nit ihn geschlossenen Kaufvertrags nicht mehr möglich sei9 einen Anspruch auf Herausgabe nach § 281 BGB geltend machen,, nachdem sich deren aus § 812 Abc« 1 Satz 1 BGB ergebender Rüekauflassungs-anopruch in einen solchen auf Wertersatz verwandelt hätteo Würde aber eine Feststellung im Sinne des von Kläger gestellten Hauptantrags getroffen werden, so könne angenommen werden, daß dio Voreigentümer auch ohne Klage zur Erfüllung dieses Anspruchs des Klägers bereit wären, zu demal cs anders als bei einer gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzklage der Prüfung der hier nicht auftauchonden und schwierigen Ver-schulöensfrage nicht bedürfte*Im Ergebnis kann der Beurteilung dc3 Obcrlandesgcriehts schon deshalb ge- Die Rochtoposition des Eigentümers wird dadurch ausreichend gewährt, daß die Gemeinde als vorkaufsbe-rcchtigtc Erwcrbcrin gehalten ist, die Verpflichtungen dco ursprünglichen Käufers voll zu erfüllen Mit Hecht bemerkt die Kcvisionsorv/iderung im übrigen, daß die in der Rcvioionobcgründung ewähnte "persönliche Verbindung zwischen Person und Grundstück” im vorliegenden Pall nicht gegeben ist« Von einer persönlichen Verbindung der früheren Grundstückseigentümer zu dem Kläger kann nach den getroffenen Feststellungen nicht gesprochen werden* Bor Senat hat ferner die Vereinbarkeit solcher Vorkaufsrechte mit Arte 14 GG nicht in Zweifel gesogen, sov/eit es sich un folgende Gesetze handelt; das Rheinland-Pfälzische Aufbaugesetz von 1« August 1949 (GVB1 317; BGHZ 36, 155; Senatsurteil von 27• Januar 1967 - V ZR 140/64)und das Scblccwig-Holoteiniccho Aufbaugeeetz vom 21» Mai 1949 (GVB1 93; Senatsurtoil von 200 Februar 1963 - V ZR 182/61). Y/eitcrhin hat der Senat in seinen Entscheidungen vom 4o März 1964 - V ZR 136/63 und vom 29c März 1966 - V ZR 118/63 (WM 1966, 640), wie auch die im letztgenannten Urteil eiithalteno Verweisung auf die oben angeführten Entscheidungen zun gesetzlichen Vorkaufsrecht in anderen Aufbau-geoetzen erkennen läßt, die Vereinbarkeit des § 10 -HessAufbauG mit Arte 14 GG erwogen und die Frage bejaht» dem Gesetzgeber für die Bestimmung der Sozialbindung einen - verhältnismäßig - weiten Gestaltungsbercich eingeräumt (BVerfGE 21, 73* 83)» Ben Berufungsgericht ist bei seiner Auslegung des § 10 HessAufbauG entgegen der Meinung der Revision darin beizutreton, daß es unschädlich ist, wenn § 10 HessAufbauG keine zeitliche Begrenzung, für die Verwendung des im Vorkaufswege erworbenen Grundstücks zu dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck vorsieht» Eine solche Begrenzung kann der Gesetzgeber normieren, ihr Behlen macht die gesetzliche Regelung des Vorkaufsrechts aber nicht grundgesetzwidrig (vgl«, insoweit auch. § 24 BBauG)o Entgegen der von der Revision*geäußerten Ansicht wird “das Recht auf Vertragsfreiheit und Eigentum” auch nicht dadurch ‘’völlig ausgehöhlt”, daß nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Gemeinde das öffentliche Interesse (vgl. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 10 HessAufbauG einen Bazu ist folgendes zu bemerken: Revisionsrügen, die die Auslegung des § 10 HessAufbauG betreffen, müssen daran scheitern, daß diese Vorschrift, wie oben dar-.gelegt, kein Bundesrocht darstellt und keine Geltung über den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) hinaus hat (§ 549 Abs» 1 ZPO)» Was der Tatrichter als bestehendes irrevisibles Recht und seinen Inhalt festgestellt hat, bindet das Revisionsgericht» Grundsätzlich können hinsichtlich der Prägen, die nach irrevisiblem Recht zu entscheiden sind, auch keine Revisionsrügen aus § 286 ZPO erhoben werden» Bas gilt nur dann nicht, wenn von Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht selbst den irrevisiblen Recht gibt, die Urteilsbegründung verfahrensrechtlich zu beanstanden ist, wenn also insbesondere § 286 ZPO insofern verletzt ist, als der Berufungsricbter ein Vorbringen, einen Bev;e.is.antrag oder das Ergebnis einer etwaigen Bev/ei sauf nähme übersehen bat, obv/obl es von dem Rechtsstandpunkt aus, den er für das nicbtrevisible Recht eingenommen hat, beachtlich war (BGHZ 3? Vom Boden dieser Rechtsauffassung her erweist sich die Rüge der Revision als erfolglose Der Kläger hat im Hauptantrag eine leugnende Festest cllungsklagc erhoben und angeführt, daß die Ausübung dos Vorkaufsrechts zu einem Kaufvertrag zwischen der Beklagten und den früheren Grundstückseigentümern nicht geführt habe, weil die Beklagte bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht im öffentlichen Interesse gehandelt habOo Hinsichtlich der Frage, v;as der Kläger insoweit zu bev/oisen hat (vgl« Baumbach/Lauterbach, ZPO 30« Aufl« § 256 Anm« 4 D), vertritt der Berufungsrichter nach der Fassung des § 10 HessAufbauG die Ansicht, das öffentliche Interesse sei nicht von der verkaufsberech-tigten Gemeinde, vielmehr dessen behauptetes Fehlen von dem sich darauf Berufenäon darzulegen und zu beweisen- Daß diese auf der Auslegung,irrevisiblen Rechts beruhende Meinung unrichtig ist, kann mit der Revision nach §§ -549? -12- 342, 346; Rosenborg, Beweislast 5* Auflo So 86)» Alles, was die Revision im Rahmen ihres Angriffs auf die Beweislastverteilung des Berufungsrichters vorbringt, geht sonach ins leere• Die Revision darf, wie oben dargclegt ist, auch nicht rügen, daß die Auffassung des Berufungsgerichts über die Beweislast "in sich widersprüchlich" isto Es bedarf hiernach keiner Erörterung des von der Revisionsbeantwortung vertretenen Standpunktes, die Frage der Beweislast spiele keine Rolle, weil sich das Berufungsgericht davon überzeugt hat, daß "in der 3?at im Öffentlichen Interesse das Vorkaufsrecht ausgeübt worden istu» D) lo Das Berufungsgericht hat bei Erörterung der Frage, ob der gegenüber der Beklagten erhobene Vorwurf des Rochtsmißbrauehs begründet ist, die Ansicht vertreten, die Frist, die die Beklagte benötigt hat, um die umstrittenen Grundstücke an die BfA für deren Zwecke weiterzuverkaufen, sei mit etwas über 5 Jahren nicht unangemessen lang gewesen0 2o Die Revision beanstandet diese Auffassung zu Unrechte Die Revision übersieht zunächst, daß die Beklagte, wie der Berufungsrichter zutreffend bemerkt, erst am lo Oktober 1962, also nach mehr als 2 Jahren seit Ausübung des Vorkaufsrechts als Alleineigentüznerin im Grundbuch eingetragen worden ist» Weiterhin hat der ^atriehter fcstgestellt, daß der Kläger durch

Zitierte Normen: § 24 BBauG § 549 ZPO
GrundstückBasInteresseBerufungsgerichtHessAufbauGKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V 7.R 151/67
URTEIL	Verkündet	am
19* Juni 1970 V/ ü s t 9 Justizhauptoekretär
 als U rkundsbeam ter der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts und Notars Dr0 Hans A
m
Klägers und Revisionsklägers5 - Proscßhevollnächtigtcrj Rechtsany/alt £i\
gegen
 die Stad vertreten du]
Beklagte und Revisionsbeklagte <>
~ Rrozeßbevollinächtigtor:
Rechtsanv/ait Dr»
 
Dor V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung ..vom 19« Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr« Mattern, Hill und Dr. Grell
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das am 9./10. August 1967 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 1, Zivilsenats des Oherlandesgerichts Frankfurt (Main) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand
Eigentümer der im Grundbuch von Band Blatt •90 unter lfdr. Nr. 15 eingetragenen Parzellen Flur 35, Flurstück 2/3 («Weg ^■■■^■fc“) und Flurstück 3/1 («Hof und Gebäudefläche W|
■^0 waren zu je 1/4 Claus G4HHB? Frau Alice Frau Hilda-Marie 3■■■HBsowie eine aus der Witwe Paula GBBB, Frl. Charlotte GflBBBund Frau Donatha B1MMbestehende ungeteilte Erbengemeinschaft. Die Grundstücke - auf dem Flurstück 3/l steht seit etwa 120 Jahren ein zweigeschossiges Gebäude - liegen in dem sich nördlich an den Kurpark anschließenden Kartwald. Dieses Gelände wurde durch einen am 22. November 1951 von der Beklagten beschlossenen und am
 
5- August 1952 von dem Regierungspräsidenten genehmigten Baugebietsplan als "Sonderbaugebiet11, danach jedoch durch einen weiteren - am 7. Juli I960 rechtskräftig gewordenen - Baugebietsplan vom 31. März I960 als reines Wohngebiet ausgev/iesen.
Durch notariellen Vertrag vom 20» Mai I960 erwarb der Kläger die oben bezeichneten Grundstücke zu einem Kaufpreis von 21Q 000 DM. Am 15» Juni I960 erklärte jedoch die Beklagte, daß sie das ihr nach § 10 des Hessischen Aufbaugesetzes (HessAufbauG) i.d.F. vom 23. November 1949 (GVBl 164) sustehende Vorkaufsrecht ausübo; die Grundstücke sollten alsdann nach einem Beschluß ihrer Stadtverordnetenversammlung vom Io Juli 1965 an die Bundesversieherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit der Auflage, sie nur zu. Kurzvrecken zu nutzen, Weiterverkauft werden.
Der Verkäufer Glaus GdHP erhob gegen die Beklagte Klage (Landgericht Frankfurt/Main Az. 2/4 0 2/62) mit dem Antrag, die Ausübung des Vorkaufsrechts für unwirksam zu erklären. Die Beklagte erhob Widerklage und beantragte, den Kläger GflBHpzur Einwilligung in die Umschreibung seines Miteigentumsanteils auf sie zu Vorurteilen. Die Parteien erklärten übereinstimmend die Klage in der -Hauptsache für erledigt.
Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 7. Juni 1962 gab das Landgericht der Widerklage statt, woraufhin am 1. Oktober 1962 die Umschreibung des Miteigentumsan-teils des Claus GflHHB erfolgte. Bereits im Februar bzw. April 1962 waren die Anteile der übrigen Miteigentümer auf die Beklagte aufgelassen und umgesehr!eben worden.	;	•
 
Ter Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihr Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübto Er hat gegen sie Klage auf Feststellung erhoben,, daß die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte hinsichtlich des Kaufvertrags vom 20o Hai I960 unwirksam sei; hilfs-weise auf Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, die vom Vorkaufsrecht betroffenen Grundstücke an die früheren Eigentümer aufculasoon und an.sie herauszugeben; weiterhin hilfsv/eiso auf Verurteilung der Beklagten, diese Grundstücke an die.früheren Eigentümer aufzulasoen und an sie berauszugebeno
 Bio Beklagte hat um Klagabweisung gebeten«,
las Landgericht hat die Klage abgevrieson<>- Bio Beklagte hat die umstrittenen Grundstücke am 7° Februar 1966 an die BfA weiterverkauft» Biese ist an 9° August 1966 als reue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wordene Bor Kläger hat sich gegen das landgerichtliche Urteil mit der Berufung gewandt und seinen Haupt- und ersten llilfsantrag weiterverfolgt« Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewieseno
 Der Kläger hat Revision oingelcgto Er hält die io Berufungsreehtszug gestellten Anträge aufrechte Bie Beklagte bittet, das Rechtsmittel surückzuweisen«,
Entseheidungsgründe%
Io
A)	Bas Oberlandeogoricht' hat den Hauptklagcantrag als Bitte um Feststellung verstanden, daß durch die
 
Ausübung dec Vorkaufsrechts der Beklagten zwischen dieser und den früheren Grundstückseigentümern: kein reebtswirksaner Kaufvertrag custandegekominen sei»
Ben ist beizutreten (vgl» EGII Urteil von 1« Dezember 1969 -XI ZR 14/68 So 17)* Keinen Bedenken unterliegt ferner die Auffassung des OberlandesgorichtaP daß die Zulässigkeit der Klage nicht deshalb entfällt9 weil die Feststellung das ITichtbcstehon eines Rechtsverhältnisses zwischen der Beklagten und Britten betrifft (vglo BGH Urtoil von 17. Oktober 1968 - III ZR 155/66, WM 1968, •■■1378, 1379) • Bas Feotctollungsintorcsso hat das Berufungsgericht in übrigen nit der Begründung bejaht, in Falle der Nichtigkeit des zwischen den•ursprünglichen Eigentümern und der Beklagten euotandegekommonon Kaufvertrags könnte der Kläger gegen die Voroigcntümcr? denen infolge des recktswirksar.cn Eigontunsübergangs auf die BfA die Erfüllung des nit ihn geschlossenen Kaufvertrags nicht mehr möglich sei9 einen Anspruch auf Herausgabe nach § 281 BGB geltend machen,, nachdem sich deren aus § 812 Abc« 1 Satz 1 BGB ergebender Rüekauflassungs-anopruch in einen solchen auf Wertersatz verwandelt hätteo Würde aber eine Feststellung im Sinne des von Kläger gestellten Hauptantrags getroffen werden, so könne angenommen werden, daß dio Voreigentümer auch ohne Klage zur Erfüllung dieses Anspruchs des Klägers bereit wären, zu demal cs anders als bei einer gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzklage der Prüfung der hier nicht auftauchonden und schwierigen Ver-schulöensfrage nicht bedürfte*Im Ergebnis kann der Beurteilung dc3 Obcrlandesgcriehts schon deshalb ge-
 
folgt werden, weil eine gerichtliche Klärung der vom Kläger begehrten Art nach den Ausführungen des Berufungs-richtcrs. hier dazu boizutragon vermag, den Streitstoff cu verringern (vglo Senatsurteil vom 19» Harz 1965 -V ZR 270/62 So 6)•
B)	lo Sum Hauptantrag hat das Berufungsgericht zunächst die Auffassung vertretcii, § 10 HessAufbauG verstoße weder gegen Art. 2 Abs» 1 GG noch gegen Art« 14 GG«
2o Die Revision beanstandet diesen Standpunkt ohne Erfolg«
§ 10 HessAufbauG stellt kein Bundesrecht dar .und hat auch keine Geltung über den Bezirk des Oberlandesgerichts. Frankfurt/Kain hinaus (vglo Sonatsurteil vom 29. Härs 1966 - Y ZR 118/63, LM 1966, 640, 641). Wäre die Vorschrift aber mit den Grundgesetz nicht vereinbar, stellte ihre Anwendung eine Verletzung von dessen Hormen dar (BGHZ 13, 378, 382; Senatsurteil vom 22» Februar 1961 - V ZR 187/59 S. 7).
a) Ohne Rochtsirrtun geht das Berufungsgericht davon aus, daß durch § 10 HessAufbauG die Vertragsfreiheit (Art» 2 Abs. 1 GG) eines Grundstückseigentümers wie auch des Käufers in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet wirdo Jene Vorschrift ist aus sozialen und gesamtwirtschaftlichen Gründen erlassen« Bio Normierung entspricht allgemein dem Sozialstaatsprinzip, das auch die Vertragefreiheit inhaltlich bestimmt und begrenzt (vgl» BVerfGE 21, 87, 91). § 10 HessAufbauG dient dem in § 1
 
umschriebenen 2v;cck des Gesetzes; Planung sowie Ordnung des Grund und Bodeno und der Bebauung in den Städten und Dörfern des Landes Hoooen unter Berücksichtigung der sozialen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen, verkehrstechnischen und kulturellen Bedürfnisse der BovöIkcrungo
 Gegenüber der von der Revision vertretenen Meinung ist mit dom Berufungsgericht darauf hinzuweisen, daß es den Grundeigentümer auch unter der Geltung des § 10 HeooAufbauG freigestellt ist, ob und zu welchen Bedingungen er sein Grundstück verkaufen wiilo Die Beschränkung, die darin liegt, daß er nach Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde sein Grundstück an einen anderen als seinen ursprünglichen Vertragspartner hergeben muß, ist durch den vom Gesetz verfolgten, von der Verfassung anerkannten Zweck gerechtfertigt<,
Die Rochtoposition des Eigentümers wird dadurch ausreichend gewährt, daß die Gemeinde als vorkaufsbe-rcchtigtc Erwcrbcrin gehalten ist, die Verpflichtungen dco ursprünglichen Käufers voll zu erfüllen Mit Hecht bemerkt die Kcvisionsorv/iderung im übrigen, daß die in der Rcvioionobcgründung ewähnte "persönliche Verbindung zwischen Person und Grundstück” im vorliegenden Pall nicht gegeben ist« Von einer persönlichen Verbindung der früheren Grundstückseigentümer zu dem Kläger kann nach den getroffenen Feststellungen nicht gesprochen werden*
Die Grundstückseigentümer wollten ersichtlich nur den Kaufpreis von ihm erhaltene
 
b) Keinen rechtlichen Bedenken unterliegen weiterhin die Ausführungen dec Berufungsrichters, in denen er § 10 HossAufbauG mit Art» 14 GG für vereinbar erklärte
 Per Senat hat sich wiederholt mit der frage befaßt, ob die durch Aufbaugesetze der Länder geschaffenen Vorkaufsrechte der Gemeinden eine unzulässige Enteignung darstelleno Er hat dies für § 4 ITdsAufbauG in der Passung von 17o Mai 1955 (GVB1 195) ebenso - ausdrücklich - verneint (EGHZ 29? 113? 114; 32, 225? 226* ferner 32, 363 ff) wie für §§ 3? 4 KcnbAufbauG in der Fassung vom 12„ April 1957'(GVB1 241; vgl« Senatcurteile von 22• Februar 1961 - V SB 187/59 Sc T ff und von 280 Mai 1969 - V ZR 21/66).
Bor Senat hat ferner die Vereinbarkeit solcher Vorkaufsrechte mit Arte 14 GG nicht in Zweifel gesogen, sov/eit es sich un folgende Gesetze handelt; das Rheinland-Pfälzische Aufbaugesetz von 1« August 1949 (GVB1 317; BGHZ 36, 155; Senatsurteil von 27• Januar 1967 - V ZR 140/64)und das Scblccwig-Holoteiniccho Aufbaugeeetz vom 21» Mai 1949 (GVB1 93; Senatsurtoil von 200 Februar 1963 - V ZR 182/61). Y/eitcrhin hat der Senat in seinen Entscheidungen vom 4o März 1964 - V ZR 136/63 und vom 29c März 1966 - V ZR 118/63 (WM 1966, 640), wie auch die im letztgenannten Urteil
 eiithalteno Verweisung auf die oben angeführten Entscheidungen zun gesetzlichen Vorkaufsrecht in anderen Aufbau-geoetzen erkennen läßt, die Vereinbarkeit des § 10 -HessAufbauG mit Arte 14 GG erwogen und die Frage bejaht»
An diesem Standpunkt ist feotzuhalton» Die Revision bringt keine neuen Gesichtspunkte vor, dio geeignet wären, eine andere Beurteilung Platz greifen zu lassen»
 
Die Regelung des § 10 HessAufbauG entspricht der besonderen. Sozialbindung des Eigentums (Art,«» 14.-Abs. 2 GG; vgl. BGHZ 32* 225, 227). Bas Grundgesetz hat. dem Gesetzgeber für die Bestimmung der Sozialbindung einen - verhältnismäßig - weiten Gestaltungsbercich eingeräumt (BVerfGE 21, 73* 83)» Ben Berufungsgericht ist bei seiner Auslegung des § 10 HessAufbauG entgegen der Meinung der Revision darin beizutreton, daß es unschädlich ist, wenn § 10 HessAufbauG keine zeitliche Begrenzung, für die Verwendung des im Vorkaufswege erworbenen Grundstücks zu dem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck vorsieht» Eine solche Begrenzung kann der Gesetzgeber normieren, ihr Behlen macht die gesetzliche Regelung des Vorkaufsrechts aber nicht grundgesetzwidrig (vgl«, insoweit auch.
 § 24 BBauG)o Entgegen der von der Revision*geäußerten Ansicht wird “das Recht auf Vertragsfreiheit und Eigentum” auch nicht dadurch ‘’völlig ausgehöhlt”, daß nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Gemeinde das öffentliche Interesse (vgl. VGH Kassel HJV 1956, 1653 f) darsulegen hat.» Zur Berechtigung einer solchen Dar-legungs- und Beweislastregelung hat sich der Senat in dem in BGHZ 29, 113? 118 \’erö ff ent lichten Urteil geäußerto Die dort niedergelegten Erwägungen müssen aus den vom Borufungsriehter angegebenen Gründen auch hier Beachtung finden» Damit ist der Ansicht der Revision, § 10 HessAufbauG verstoße gegen Art» 14 GG, jede Grundlage entzogen.
C)	I. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 10 HessAufbauG einen
 
Baugebietsplan, das Vorlicgcn eines Verkaufsfalles betreffend, ein Grundstück in den durch den Baugebietsplan ausgowiesenen Gebiet und ein Öffentliches Interesse vorauscetzt, das sich in Rahnen der Zielsetzung des I&ndesgcoetzos zu halten hat« Sämtliche Voraussetzungen sind nach Meinung des Ecrufungsrichters hier erfüllt» Hinsichtlich des öffentlichen Interesses habe derjenige, der sich auf das Pehlen des Interesses berufe, die Eehauptungs- und Bewcislast; das sei vorliegenden Palles der Kläger» Sein Vorbringen zu diesem Punkt könne jedoch ’’nur teilv/eise als schlüssig anerkannt werden”»
2» Bio Revision meint demgegenüber, die Beklagte treffe die Beweislast dafür, daß das öffentliche Interesse gegeben sei» Bas habe das Berufungsgericht verkannt»
Bazu ist folgendes zu bemerken: Revisionsrügen, die die Auslegung des § 10 HessAufbauG betreffen, müssen daran scheitern, daß diese Vorschrift, wie oben dar-.gelegt, kein Bundesrocht darstellt und keine Geltung über den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) hinaus hat (§ 549 Abs» 1 ZPO)» Was der Tatrichter als bestehendes irrevisibles Recht und seinen Inhalt festgestellt hat, bindet das Revisionsgericht» Grundsätzlich können hinsichtlich der Prägen, die nach irrevisiblem Recht zu entscheiden sind, auch keine Revisionsrügen aus § 286 ZPO erhoben werden» Bas gilt nur dann nicht, wenn von Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht selbst den irrevisiblen Recht gibt, die Urteilsbegründung verfahrensrechtlich zu beanstanden ist, wenn
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also insbesondere § 286 ZPO insofern verletzt ist, als der Berufungsricbter ein Vorbringen, einen Bev;e.is.antrag oder das Ergebnis einer etwaigen Bev/ei sauf nähme übersehen bat, obv/obl es von dem Rechtsstandpunkt aus, den er für das nicbtrevisible Recht eingenommen hat, beachtlich war (BGHZ 3? 342, 346 f)0 Es kann ferner nicht gerügt werden, daß die Gesetzesauslegung des Tatrichters allgemeinen Rechtsgedanken, Auslegungsgrundsätzen oder den Denkgesetzen widerspricht (Zoller ZPO, 10o Aufl«
 § 362 Anm«)•
Vom Boden dieser Rechtsauffassung her erweist sich die Rüge der Revision als erfolglose
 Der Kläger hat im Hauptantrag eine leugnende Festest cllungsklagc erhoben und angeführt, daß die Ausübung dos Vorkaufsrechts zu einem Kaufvertrag zwischen der Beklagten und den früheren Grundstückseigentümern nicht geführt habe, weil die Beklagte bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht im öffentlichen Interesse gehandelt habOo Hinsichtlich der Frage, v;as der Kläger insoweit zu bev/oisen hat (vgl« Baumbach/Lauterbach, ZPO 30« Aufl«
§ 256 Anm« 4 D), vertritt der Berufungsrichter nach der Fassung des § 10 HessAufbauG die Ansicht, das öffentliche Interesse sei nicht von der verkaufsberech-tigten Gemeinde, vielmehr dessen behauptetes Fehlen von dem sich darauf Berufenäon darzulegen und zu beweisen- Daß diese auf der Auslegung,irrevisiblen Rechts beruhende Meinung unrichtig ist, kann mit der Revision nach §§ -549? 562 ZPO nicht gerügt werden (vgl« BGHZ 3?
-12-
 342, 346; Rosenborg, Beweislast 5* Auflo So 86)» Alles, was die Revision im Rahmen ihres Angriffs auf die Beweislastverteilung des Berufungsrichters vorbringt, geht sonach ins leere• Die Revision darf, wie oben dargclegt ist, auch nicht rügen, daß die Auffassung des Berufungsgerichts über die Beweislast "in sich widersprüchlich" isto Es bedarf hiernach keiner Erörterung des von der Revisionsbeantwortung vertretenen Standpunktes, die Frage der Beweislast spiele keine Rolle, weil sich das Berufungsgericht davon überzeugt hat, daß "in der 3?at im Öffentlichen Interesse das Vorkaufsrecht ausgeübt worden istu»
D)	lo Das Berufungsgericht hat bei Erörterung der Frage, ob der gegenüber der Beklagten erhobene Vorwurf des Rochtsmißbrauehs begründet ist, die Ansicht vertreten, die Frist, die die Beklagte benötigt hat, um die umstrittenen Grundstücke an die BfA für deren Zwecke weiterzuverkaufen, sei mit etwas über 5 Jahren nicht unangemessen lang gewesen0
2o Die Revision beanstandet diese Auffassung zu Unrechte
 Die Revision übersieht zunächst, daß die Beklagte, wie der Berufungsrichter zutreffend bemerkt, erst am lo Oktober 1962, also nach mehr als 2 Jahren seit Ausübung des Vorkaufsrechts als Alleineigentüznerin im Grundbuch eingetragen worden ist» Weiterhin hat der ^atriehter fcstgestellt, daß der Kläger durch
 
seine Haltung (Bestreiten der wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts auch gegenüber Kaufinteressenten) die Beklagte entscheidend in ihren Dispositionen behindert bat. Diese Würdigung kann die Revision nicht damit erschüttern, daß sie das Gegenteil behauptet und dazu anführt, die Beklagte habe sich durch jene Haltung des Klägers nicht davon abhalton lassen, das Grundstück an die BfA aufsulassen« Durch diesen Hinweis der Revision und durch die Wiederholung unsubstantiierten Klagvortrags wird die Annahme des Tatrichtero nicht entkräftet, daß das Verhalten dos Klägers gegenüber Kaufinteressenten den Weiterverkauf verzögert hato Den Vorv;urf des Rechtsmiß-■biNauebs hat das Oberlandesgerieht hiernach rechts-irrtunefrei als unbegründet erachtete
 ll o
Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht den Hauptantrag für unbegründet gehalten hat, recht-fertigen nach Meinung des Tatrichters ebenfalls die Abweisung des Hilfsantrags» Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden»
-H-
III.
Da das Bcrufungsurteil auch sonst keinen Hechtsfehler zun Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Ahs» l 2P0 s ur üc kz uv/c i s e n c
Hill
 Dr* Grell
 Dro Augustin
 Br. Freitag
 Mattern