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BGH · v za 151/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v za 151/58

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs -auf die mündliche Verhandlung vom 15» Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» lasche und ' der Bundesrichter Br. Rothe» Br. Freitag» Br. Mattem und Offterdinger für Recht erkannt: . Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des. 1958 hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist fiederein^ Setzung in den vorigen Stand erteilt, aber'dann durch das äri-gefochtene Urteil hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist Wiedereinsetzung versagt und wegen dieser Versäumung die. Während des Revisionsverfahrens ist die Klägerin verstorben$ ihr Sohn und Alleinerbe führt den Rechtsstreit fort. Hinsichtlich der Berufungsfrist ist dem angefochtenen Urteil und dem darin in Bezug genommenen Wiedereinsetzungsbeschluß des Oberlandesgerichts mit der Revision beizutreten. Für diese Zeit ist mit dem Berufungsgericht die Geschäftsfähigkeit und daher die Prozeß-und Vertretungsfähigkeit des Rechtsanwalts WdHP zu bejahen (unten II 2); infolgedessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme einerseits des ununterbrochenen (vgl. Diese Säumnis (die er mit Falschlesen des Datums der Urteil Zustellung infolge Sehbehinderung erklärt) war nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts für die Klägerin selbst und für ihren erstinstanzlichen Prozefibevollmächtigten (Justizrat Fi4MP) auch bei äußerster Sorgfalt nicht vorherzusehen und daher nicht abzuvehren. Das Verschulden von Rechtsanwalt W^Bfll ist, vi@ das Berufungsgericht ebenfalls richtig annimmt, der Klägerin deswegen nicht nach § 232 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, weil damals Rechtsanwalt WflHI noch keine Vollmacht von ihr- Die Bestellung als Pflichtanwalt durch das Gericht genügt nach der zutreffenden herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Lehre zur Begründung der Prozeßvollmacht allein nicht (BGHZ 2, 227,229)} der abweichenden Auffassung von Wieczorek (ZPO § 232 B II b 1) kann nicht beigepflichtet werden. Die auch rechtzeitig - nämlich zugleich mit der Berufungseinlegung am 30. September 1957 zu laufen begonnen, da Rechtsanwalt WflHP zur Zeit der Berufungseinlegung prozeßfähig gewesen sei; die Frist sei daher am 15* Oktober 1957 abgelaufen. Eine Verfahrensunterbrechung (§ 2Mt ZPO) sei nicht eingetreten, weil Rechtsanwalt WflHBP auch damals (bis 15« Oktober 1957) prozeßfähig gewesen sei. Rechtsanwalt WflH) habe schuldhaft gehandelt, veil die Berufungsbegründungsfrist von ihm nicht vorgemerkt worden sei und er irrig eine Hemmung auch dieser Frist durch das Wiedereinsetzungsgesuch zur Berufungsfrist angenommen habe. Zwar sei Rechtsanwalt W^9 auch zur Zeit des Ablaufs der Berufungsbegründungs-frist (15. Oktober 1957) von der Klägerin noch nicht bevollmächtigt gewesen, und die spätere Genehmigung der Klägerin sich, nicht auf seine Unterlassungen erstreckt; also habe das Verschulden von Rechtsanwalt nicht nach § 232 Abs. 2 ZPO gegen die Klägerin gewirkt, so daß ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben gewesen wäre. sei nicht rechtzeitig geltend gemacht; denn die Zweiwochenfrist des § 234 ZPO habe mit der Kenntnis des Rechtsanwalts j von dieser Fristversäumung, also spätestens am 19. 1. Da es sich tarn die Frage der Zulässigkeit der Berufung, handelt, hat das Revisionsgericht auch die dafür erheblichen tatsächlichen Feststellungen ohne Bindung an diejenigen des Tatrichters selbst zu treffen (vgl. wies Rechtsanwalt .WflHH zur zeit seiner ersten, £h der Zeit zwischen Dezember 1957 und Februar 1958 erfolgten Untersuchung durch den Sachverständigen charakteristische Kennzeichen einer ' schon fortgeschrittenen allgemeinen und GehirnarterioskleroBe auf; in seiner Gesamtpersönlichkeit wirkte er als stark gealterter und durch seine Altersleiden körperlich und psychisch zu demindest leicht bis mittelgradig geistig abgebauter Mann; die Testung seiner geistigen Leistungsfähigkeit zeigte, daß sie stark eingeschränkt war, indem die für einen Geistesarbeiter wichtigsten Funktionen, nämlich die Gedächtnis- und Merk-- fähigkeit, das geistige Konzentrations- und Kombinationsvermögen sowie die seelische Stabilität herabgemindert waren; er wies auch deutliche weitere Merkmale von Altersgebrechlichkeit auf, wie Unsicherheit und Steifheit seiner Bewegungen sowie Altersinsuffizienz der Herztätigkeit, ln diesem Zustand hat sich Rechtsanwalt l^HBInach dem auf allgemeine Erfahrung gestützten Rückschluß des Sachverständigen bereits seit mindestens einem Jahr, also seit etwa Anfang 1957, befunden; seine Srkenntnis-und Willensfähigkeit bestand dabei nach der ersichtlichen Annahme des Sachverständigen zunächst noch fort. Dieser krankhafte seelisohe Ausnahme- und Erregungszustand war nach dem schriftlichen .Gutachten des Sachverständigen die Ursache für das Fehlhandelno Das gilt sowohl für seine allgemeine Lethargie in der Behandlung dieses Rechtsstreits als auch für den Umstand, daß er dafür keinen Fristenkalender führte, als auch für den von ihm geltend gemachten irrigen Glauben, das Viedereinsetzungsgesuch hinsichtlich der ersten Frist hemme auch den Lauf der zweiten Frist; es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob nur der erstere Umstand oder auch die beiden letzteren für die Unterlassung der rechtzeitigen Berufungsbegründung ursächlich waren. Diese vom Sachverständigen einleuchtend und widerspruchslos getroffenen Feststellungen ergeben zwar keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß Rechtsanwalt VMHP- bereits, im Zeit- • punkt der Versäumung der Berufungsfrist und im-Zeitpunkt der Berufungseinlegung (5Öo Juli 1957)und vorher in seiner Ge-schäfts- und daher Prozeß- und Vertretungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre; insoweit leuchtet die. zuletzt bei der mündlichen Vernehmung geäußerte Auffassung des Sachverständigen mehr ein als seine frühere abweichende Ansicht. Für die Zeit nach der Berufungseinlegung ergeben jedoch; / die. gemäß bestimmen und war daher für den mit der FrozeßfÜh-rung in Zusammenhang stehenden Kreis von Geschäften nicht mehr als willensfähig anzusehen. Er hat sie allerdings dann auf Vorhalt nicht mehr aufrecht erhalten, sondern die Erkenntnisfähigkeit des Rechtsanwalts WJMHP auch für die. Der Senat kam de« Jedoch insoweit nicht folgen, als es sich um das mit der Führung des vorliegenden Rechtsstreits zusammenhängende Verhalten des Rechtsanwalts WflHHH) handelt. Es leuchtet durchaus ein, daß die durch das Bewußtwerden der ersten Fristversäumung hervorgerufe- • ne hochgradige Erregung die schon bisher vorhandene altersbe- . ' Nachlässigkeit eines geistig gesunden Anwalts nicht erklärbare Umfang der Untätigkeit von Rechtsanwalt WflHB} in der Zelt nach der Berufungseinlegung, obwohl jene erste Fristversäumung ' zu besonderer Umsicht handgreiflich gemahnt hattet unterlassen hat er nicht nur die rechtzeitige Berufungsbegründung selbst? kündigt hatte, "Termins- und Fristzahlen" durch seine Tochter nachprüfen zu lassen» Die Annahme einer geistigen Erkrankung im genannten Umfang wird auch entgegen der vom Sachverständig gen zuletzt vertretenen Auffassung nicht erschüttert, sondern eher noch bestärkt durch Existenz und Inhalt der von Rechtsanwalt E^MHpnach der Berufungseinlegung eingereichten Schriftsatzes denn abgesehen davon, daß sie mit dem Vorhandensein lichter Zwischenräume (lucida' intervalla) erklärbar sein könnten, ist der 'einzig umfangreiche unter diesen Schrift' Sätzen, nämlich die ergänzende Berufungsbegründung-vom -2. Hiernach hat dem Rechtsanwalt insoweit, als es sich um die Führung des vorliegenden Rechtsstreits handelt, bereits vor Ablauf der Berufungsbe^Ündungefrist, nämlich spätestens seit 1. schäftsunfähigkeit Uber die Führung des vorliegenden Rechtsstreits hinaus erstreckte» kann dahingestellt bleiben; denn die Möglichkeit, daß sich der Ausschluß der Geschäftsfähigkeit wegen einer geistigen Störung auf einen (nicht sehwierigkeits-mäßig - Senatsurteil NJW 1953» 1342 aber) gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränken kann» ist anerkannt (BGHZ 18, 184, 187 mit Nachweisen; vgl. Aus dieser Geschäftsunfähigkeit ergibt sich zugleich die Prozeßunfähigkeit des Rechtsanwalts VflHHP für das vorliegende .Verfahren in der genannten Zeit (§ 52 ZPO) • Versäumung bei Rechtsmitteln gegen Ehescheidungsurteile)» Demgegenüber' muß das Interesse der Gegenpartei an ungestörtem-Verfahrensfortgang zurücktreten, ebenso wie in sonstigen vergleichbaren Fällen, etwa dem des Eintritts der Prozeßunfähig-, keit der Partei selbst oder den sonstigen in §§ 239 ff ZPO geregelten Pällen. 74 II), und zwar sowohl wegen seiner Prozeßun- ' | fähigkeit als auch wegen der Verfahrensunterbrechung (§ 249 r Abs. 2 ZPO). Februar 1958 seine Bestellung durch die Klägerin an-zsigte und das Oberlandesgerioht diesen Schriftsatz am 28. Der die Heubestellungsanzeige enthaltende Schriftsatz enthält gleichzeitig - außer einer neuen Berufungseinlegung, die infolge der Wirksamkeit der früheren Einlegung durch Rechtsanwalt Wflß-4H).(oben X) gegenstandslos ist (BGHZ 24, 179) - eine neue Berufungsbegründung und zugleich ein Wiedereinsetzungsgesuch hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist. Der Wirksamkeit dieser Erozeßhündlungen steht nur scheinbar der Umstand entgegen, daß es hierfür auf d en Zeitpunkt der Schriftsatzeinreichung bei Gericht ankommt (§§ 519i1 Abs. 2, * 256 ZPO), während die Unterbrechung erst mit der nachfolgenden 'Schriftsatzzustellung durch das'Gericht an die Beklagten beendet worden ist,’ also zur Zeit der Schriftsatzeinreichung noch angedauert haben könnte (vgl. Biese Unstimmigkeit ist nur aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Bestimmungen zu erklären, indem die Rechtsmitteleinlegung und -Begründung ursprünglich ebenso wie die VerfahrensaufgShme durch Zu- * Stellung (im Parteibetrieb) an den Gegner erfolgte (vgl. Einreichung und Zustellung derartiger Schriftsätze Als;' eine natürliche Einheit betrachtet und darf in § 249 ZPO kein - Hindernis gesehen werden für die Wirksamkeit eines mit der Heu- . Einer Wiedereinsetzung hinsichtlich der Berufui^gshegründungsfrist bedarf es nicht, das' dahingehende Gesuch im genannten Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. ist daher gegenstandslos.«

Zitierte Normen: § 2 ZPO
RechtsanwaltZeitBerufungseinlegungSachverständigeBerufungsfristZPOgeistigKlägerinFristRechtsanwalts

Volltext der Entscheidung

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v za 151/58 .OE&e XUncheh
V ZR 151/58
Verkündet
 am 15* Mal 1959
Symalla» Justizoberaekretär
 als Urkundsbeamter der .
Geschäftsstelle
 Im Mamendes Volkes In dem Rechtsstreit
 des Hilfsarbeiters Franz KflHi ln vQMNHHNMN^ Foet als Rechtsnachfolger der mährend des Revisionsverfahrens -verstorbenen Landwirtswitwe Maria K®Pgeb. SpCHNB>* ebenda»
Klägers» Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollraäohtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Landwirtseheleute Ludwig und Karolina in	bei
 Beklagte» Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte» - ProzeBbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der v. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs -auf die mündliche Verhandlung vom 15» Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» lasche und ' der Bundesrichter Br. Rothe» Br. Freitag» Br. Mattem und Offterdinger
 für Recht erkannt: . .
Aüf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts München vom.. 50. Mai 1958 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des. Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
 
* . *
Tatbestandt
• »
Die Mütter und Rechtavorgängerin des Klägers, Frau Maria KMP ffwe. , ear eine Tante, die beklagte Ehefrau ist eine entferntere Verwandte der am 8. Februar 1956 verstorbenen ledi- . gen Landwirtin Maria KegHMHl (Erblasserin). Diese hat durch ; notarielles Testament vom 12. Januar 1956 die Beklagten zu Er^ -ben eingesetzt und den Kläger (und seine Ehefrau) hur mit eiheni Geldvermächtnis von (je) 2 000 DM bedacht.
Die zur Zeit des Erbfalls nooh lebende Mutter des Klägers . hat als gesetzliche Erbin von Mariä Ke^MMMl nach rechtzei-*. tiger Anfechtung Klage erhoben auf Feststellung der Richtig-keit des Testaments, fürsorglich der Erbunwürdigkeit der Beklagten, weil das Testament auf Irrtum sowie auf Täuschung ü$ä Drohung seitens der Beklagten und ihrer Helfer beruhe. . -
Bas Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen» -weil weder Irrtum noch Täuschung noch, die Ursächlichkeit der festgestellten Bedrohung der Erblasserin (durch die Zeugin Anna YiflMP) für die Testament eerrichtung nachgewiesen sei» '
« • «
Gegen dieses Urteil wurde namens der damaligen Klägerin-.
durch den ihr nach $ 115 ZPO beigeordneten, damals 77-jährigen.
Rechtsanwalt HMH) iu	die	Berufung	später	als	eip.eh	n
Monat nach Urteilszustellung eingelegt und später als eineh
 Monat nach ihrer Einlegung begründet, ohne daß Frietverlänge--. .
rung beantragt und bewilligt worden wäre.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 15* .Februar •
1958 hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist fiederein^ Setzung in den vorigen Stand erteilt, aber'dann durch das äri-gefochtene Urteil hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbe-gründungsfrist Wiedereinsetzung versagt und wegen dieser Versäumung die. Berufung als unzulässig verworfen.

Mit! der Revision wird der Klaganspruch weiterverfolgt. Während des Revisionsverfahrens ist die Klägerin verstorben$ ihr Sohn und Alleinerbe führt den Rechtsstreit fort.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
* * •
Knt Scheidung sgriinde:
I.
Hinsichtlich der Berufungsfrist ist dem angefochtenen Urteil und dem darin in Bezug genommenen Wiedereinsetzungsbeschluß des Oberlandesgerichts mit der Revision beizutreten.
Diese Frist lief im Normalfalle am 29• Juli 1957 ab, die-. Berufungsschrift des Rechtsanwalts WflHB kam erst am 30. Juli 1957 beim Berufungsgericht ein. Für diese Zeit ist mit dem Berufungsgericht die Geschäftsfähigkeit und daher die Prozeß-und Vertretungsfähigkeit des Rechtsanwalts WdHP zu bejahen (unten II 2); infolgedessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme einerseits des ununterbrochenen (vgl. § 2M+ ZPO) Ablaufs der Berufungsfrist, anderseits der Wirksamkeit der. Berufungseinlegung vom $0. Juli 1957* Hiernach hat Rechtsan-walt WjflH^die Berufungsfrist um einen Tag versäumt.
Diese Säumnis (die er mit Falschlesen des Datums der Urteil Zustellung infolge Sehbehinderung erklärt) war nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts für die Klägerin selbst und für ihren erstinstanzlichen Prozefibevollmächtigten (Justizrat Fi4MP) auch bei äußerster Sorgfalt nicht vorherzusehen und daher nicht abzuvehren. Das Verschulden von Rechtsanwalt W^Bfll ist, vi@ das Berufungsgericht ebenfalls richtig annimmt, der Klägerin deswegen nicht nach § 232 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, weil damals Rechtsanwalt WflHI noch keine Vollmacht von ihr-
- V -
(unmittelbar oder durch Justizrat FiflHp) besaß und dieser Mangel auch nicht durch Genehmigung geheilt ist. Die Bestellung als Pflichtanwalt durch das Gericht genügt nach der zutreffenden herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Lehre zur Begründung der Prozeßvollmacht allein nicht (BGHZ 2, 227,229)} der abweichenden Auffassung von Wieczorek (ZPO § 232 B II b 1) kann nicht beigepflichtet werden. Daß der Pflichtanwalt auch schon vor Erteilung einer Prozeßvollmacht aufgrund seiner Bei-. Ordnung verpflichtet ist, dringende Maßnahmen für die arme Partei zu ergreifen (Baumbach/Lauterbach ZPO 25* Aufl. § 115 Bern.
5 F), ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Die auch rechtzeitig - nämlich zugleich mit der Berufungseinlegung am 30. Juli 1957 - beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist ist daher zu Recht bewilligt.
II.
Hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist führt das Berufungsgericht aus:
Die Frist habe am 16. September 1957 zu laufen begonnen, da Rechtsanwalt WflHP zur Zeit der Berufungseinlegung prozeßfähig gewesen sei; die Frist sei daher am 15* Oktober 1957 abgelaufen. Eine Verfahrensunterbrechung (§ 2Mt ZPO) sei nicht eingetreten, weil Rechtsanwalt WflHBP auch damals (bis 15« Oktober 1957) prozeßfähig gewesen sei. Das schwebende Wiedereinsetzungsgesuch wegen der Berufungsfrist habe keine Hemmung der Berufungsbegründungsfrist bewirkt.
Das die Berufungsbegründungsfrist betreffende Wiederein-setzungsgesuch vom 19* November 1957 sei unbegründet. Rechtsanwalt WflH) habe schuldhaft gehandelt, veil die Berufungsbegründungsfrist von ihm nicht vorgemerkt worden sei und er irrig eine Hemmung auch dieser Frist durch das Wiedereinsetzungsgesuch zur Berufungsfrist angenommen habe. Zwar sei Rechtsanwalt W^9 auch zur Zeit des Ablaufs der Berufungsbegründungs-frist (15. Oktober 1957) von der Klägerin noch nicht bevollmächtigt gewesen, und die spätere Genehmigung der Klägerin
 sich, nicht auf seine Unterlassungen erstreckt; also habe das Verschulden von Rechtsanwalt	nicht	nach § 232 Abs. 2
ZPO gegen die Klägerin gewirkt, so daß ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben gewesen wäre. Aber dieser Wiedereinsetzungsgrund . sei nicht rechtzeitig geltend gemacht; denn die Zweiwochenfrist des § 234 ZPO habe mit der Kenntnis des Rechtsanwalts j von dieser Fristversäumung, also spätestens am 19. November 1957 begönnen und sei mangels einer Verfahrensunterbre- : chung am 3* Dezember 1957 abgelaufen,' der Vollmaohtmangel sei aber erst am 7* Dezember 1957 beim Oberlandesgericht bekannt geworden.
is
I •
Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht inso- / weit beanstandet, als. sie die Fortdauer der Prozeßfähigkeit des Rechtsanwaits W^MNI und die daraus gezogenen Folgerungen betreffen.
1.	Da es sich tarn die Frage der Zulässigkeit der Berufung, handelt, hat das Revisionsgericht auch die dafür erheblichen tatsächlichen Feststellungen ohne Bindung an diejenigen des Tatrichters selbst zu treffen (vgl. BOB MDR 1951» 732, 733).
2.	Rechtsanwalt	nach der Überzeugung des Se-
nats entgegen der Annahme des Berufungsgerichts seit spätestens 1. Oktober 1957 auf Grund seines Geisteszustandes zu verantwortlicher Vertretung der Klägerin im v orliegenden Rechtsstreit nicht mehr in der Hages '
Hach den in der Berufungsinstanz erhobenen, überzeugenden und widerspruchsfreien beiden schriftlichen Gutachten des	Vervenfacharztes Medizinalrat Dr. FrMNMRlr
 vgp	vom 7. Februar .1958 und 12. April 1958. wies
 Rechtsanwalt .WflHH zur zeit seiner ersten, £h der Zeit
 zwischen Dezember 1957 und Februar 1958 erfolgten Untersuchung durch den Sachverständigen charakteristische Kennzeichen einer ' schon fortgeschrittenen allgemeinen und GehirnarterioskleroBe auf; in seiner Gesamtpersönlichkeit wirkte er als stark gealterter und durch seine Altersleiden körperlich und psychisch zu demindest leicht bis mittelgradig geistig abgebauter Mann; die Testung seiner geistigen Leistungsfähigkeit zeigte, daß sie stark eingeschränkt war, indem die für einen Geistesarbeiter wichtigsten Funktionen, nämlich die Gedächtnis- und Merk-- fähigkeit, das geistige Konzentrations- und Kombinationsvermögen sowie die seelische Stabilität herabgemindert waren; er wies auch deutliche weitere Merkmale von Altersgebrechlichkeit auf, wie Unsicherheit und Steifheit seiner Bewegungen sowie Altersinsuffizienz der Herztätigkeit, ln diesem Zustand hat sich Rechtsanwalt l^HBInach dem auf allgemeine Erfahrung gestützten Rückschluß des Sachverständigen bereits seit mindestens einem Jahr, also seit etwa Anfang 1957, befunden; seine Srkenntnis-und Willensfähigkeit bestand dabei nach der ersichtlichen Annahme des Sachverständigen zunächst noch fort. Eine entscheidende Verschlimmerung seines Zustands trat jedoch dadurch ein, daß er die Versäumung der „Berufungsfrist erkannte. Rach seiner glaubhaften eigenen Darstellung hatte er seitdem schlaflose Nächte aus Scham über sein berufliches Versagen und Angst vor dem wirtschaftlichen Ruin (nach dem glaubhaften Vortrag im . Armenrechtsgesuch für die Revisionsinstanz vom 18. Hovember 1958 war er nicht haftpflichtversichert); er selbst sagt*-"All meine Gedanken bei Tag und in den schlaflosen Rächten schwirrten um die Berufungsfrist, um die evt. Vernichtung meiner Existenz, um die entstehende Schande ..." und spricht von einem durch jene erste Fristversäumung ausgelösten "psychologischen Schock". Der Sachverständige nimmt bei ihm einen hochgradigen seelischen und körperlichen Zerrüttungszustand und Zusammenbruch an, der in den folgenden Monaten ein richtiges juristisches Handeln störte und verhinderte, eine schwerste
 Gemütsdepression, weil er bemerkt batte, daß er seinen Berufsaufgaben geistig nicht mehr gewachsen war, einen als krankhaft zu bezeichnenden Zustand seelischer Erregung wegen seiner auf geistigen Insuffizienz-und Ermüdungserscheinungen beruhenden Versäumnis, so daß er nicht mehr klar denken und handeln konnte. Dieser krankhafte seelisohe Ausnahme- und Erregungszustand war nach dem schriftlichen .Gutachten des Sachverständigen die Ursache für das Fehlhandelno Das gilt sowohl für seine allgemeine Lethargie in der Behandlung dieses Rechtsstreits als auch für den Umstand, daß er dafür keinen Fristenkalender führte, als auch für den von ihm geltend gemachten irrigen Glauben, das Viedereinsetzungsgesuch hinsichtlich der ersten Frist hemme auch den Lauf der zweiten Frist; es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob nur der erstere Umstand oder auch die beiden letzteren für die Unterlassung der rechtzeitigen Berufungsbegründung ursächlich waren.
*
Diese vom Sachverständigen einleuchtend und widerspruchslos getroffenen Feststellungen ergeben zwar keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß Rechtsanwalt VMHP- bereits, im Zeit- • punkt der Versäumung der Berufungsfrist und im-Zeitpunkt der Berufungseinlegung (5Öo Juli 1957)und vorher in seiner Ge-schäfts- und daher Prozeß- und Vertretungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre; insoweit leuchtet die. zuletzt bei der mündlichen Vernehmung geäußerte Auffassung des Sachverständigen mehr ein als seine frühere abweichende Ansicht.
Für die Zeit nach der Berufungseinlegung ergeben jedoch; / die. Feststellungen des Sachverständigen zur föerzeuguhg des . Senats, daß sich Rechtsanwalt	spätestens -vom 1* Oktober
1957 an bis zu. seiner Abberufung als Pflichtanwalt der Klägerin im Februar 1958 insoweit, als seihe Behandlung der vorliegenden -Rechtssache in Frage steht, in einem die freie Willensbestimmung ausschließendeh Zustand krankhafter Störung der Geistestätig-
 
keit im Sinne von § 104 N?• 2 BGS befunden hat. Unter der Schockwirkung der ersten Fristversäumung konnte er. sein Verhalten in der weiteren Prozeßführung nicht seinen Erkenntnissen. gemäß bestimmen und war daher für den mit der FrozeßfÜh-rung in Zusammenhang stehenden Kreis von Geschäften nicht mehr als willensfähig anzusehen. Der Sachverständige hat die . Schlußfolgerung auf Geschäftsunfähigkeit in seinem' schriftlichen Ergänzungsgutachten ebenfalls gezogen und bei seiner -mündlichen Vernehmung zunächst bestätigt. Er hat sie allerdings dann auf Vorhalt nicht mehr aufrecht erhalten, sondern die Erkenntnisfähigkeit des Rechtsanwalts WJMHP auch für die. . auf die Berufungseinlegung folgende Zeit, insbesondere die vom 1.' bis 15. Oktober 1957, als beeinträchtigt, aber nioht mit . Sicherheit voll vereinbar erklärt. Der Senat kam de« Jedoch insoweit nicht folgen, als es sich um das mit der Führung des vorliegenden Rechtsstreits zusammenhängende Verhalten des Rechtsanwalts WflHHH) handelt. Es leuchtet durchaus ein, daß die durch das Bewußtwerden der ersten Fristversäumung hervorgerufe- • ne hochgradige Erregung die schon bisher vorhandene altersbe- . dingte Erkenntnis- und Willensschwäche gesteigert hat zur . völligen Unfähigkeit, hinsichtlich der Führung dieses Rechts* Streits auch nur ein Mindestmaß der erforderlichen Konzentrat* tion und Entschlußkraft aufzubringen. Für eine krankhafte ..	.	~
Veränderung solcher Art spricht der auch durch noch sq große. ' Nachlässigkeit eines geistig gesunden Anwalts nicht erklärbare Umfang der Untätigkeit von Rechtsanwalt WflHB} in der Zelt nach der Berufungseinlegung, obwohl jene erste Fristversäumung ' zu besonderer Umsicht handgreiflich gemahnt hattet unterlassen hat er nicht nur die rechtzeitige Berufungsbegründung selbst? sondern auch jegliche Notierung von Fristen, obwohl er unter dem Eindruck der ersten Fristversäumung ausdrücklich sage-./ kündigt hatte, "Termins- und Fristzahlen" durch seine Tochter nachprüfen zu lassen» Die Annahme einer geistigen Erkrankung
 im genannten Umfang wird auch entgegen der vom Sachverständig gen zuletzt vertretenen Auffassung nicht erschüttert, sondern eher noch bestärkt durch Existenz und Inhalt der von Rechtsanwalt E^MHpnach der Berufungseinlegung eingereichten Schriftsatzes denn abgesehen davon, daß sie mit dem Vorhandensein lichter Zwischenräume (lucida' intervalla) erklärbar sein könnten, ist der 'einzig umfangreiche unter diesen Schrift' Sätzen, nämlich die ergänzende Berufungsbegründung-vom -2. Dezember 1957 »nach seiner glaubhaften Angabe gegenüber dem Gutachter vom Prozeßbevollmächtigten erster Instanz verfaßt und von Rechtsanwalt V4MM) au? unterschrieben; und seine übrigen Schriftsätze sind nach Umfang und Inhalt recht dürftig (außer der Berufungsschrift vom 30. Juli 1957 die Schriftsätze vom 12. August und 4« November 1957, die Berufunfesbegründung vom 19« November 1957 und das neuerliche Wiedereinsetzungsgesuch vom selben Tag, die‘Schriftsätze vom 6. und 2Ö. Dezem-‘ ber 1957); gerade im entscheidenden Zeitraum zwisohen Berufungseinlegung und Berufungsbegründung beschränkte sichdie Tätigkeit des Rechtsanwalts WflM) gegenüber dem.Gericht auf zwei kurze-Begleitschreiben zu ärztlichen Zeugnissen.über seine. Sehbehinderung (GA 185, 199), womit er lediglich der Verfügung des Oberlandesgerichts vom 5« August 1957 nachfcam,
 und auf die sogar formlos-mündliche Überreichung der vom Oberlandesgericht wiederholt angeforderten Vollmacht der .* Klägerin ah die Geschäftsstelle ('GA -197 )v> also auf bloße Be- . folgung von gerichtlichen Anregungen ohne Entfaltung-eigener Initiative.	,
Hiernach hat dem Rechtsanwalt	insoweit,	als	es sich
 um die Führung des vorliegenden Rechtsstreits handelt, bereits vor Ablauf der Berufungsbe^Ündungefrist, nämlich spätestens seit 1. Oktober-1957, auf Grühd Jmankhafter- Störung der Geistestätigkeit die Geschäftsfgefehlt, Ob eioh die Ge-
10 -
/
schäftsunfähigkeit Uber die Führung des vorliegenden Rechtsstreits hinaus erstreckte» kann dahingestellt bleiben; denn die Möglichkeit, daß sich der Ausschluß der Geschäftsfähigkeit wegen einer geistigen Störung auf einen (nicht sehwierigkeits-mäßig - Senatsurteil NJW 1953» 1342 aber) gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränken kann» ist anerkannt (BGHZ 18, 184, 187 mit Nachweisen; vgl. Gebauer AcP 153» 332 f), und das”Schltisselerlebnisn, auf das in den bisher entschiedenen Fällen des (Querulantenwahns und der krankhaften Eifersucht abgehoben wurde, liegt in dem zu entscheidenden Falle in der Versäumung der ersten Frist und dem dadurch hervorgerufenen "Schock".
Aus dieser Geschäftsunfähigkeit ergibt sich zugleich die Prozeßunfähigkeit des Rechtsanwalts VflHHP für das vorliegende .Verfahren in der genannten Zeit (§ 52 ZPO) •
«
3. Aus der Prozeßunfähigkeit folgt seine rechtliche Unfähigkeit, die Klägerin in der fraglichen Zeit im Prozeß zu vertreten.
Pie Frage, ob ein Prozeßbevollmächtigter prozeßfähig sein . muß, wird in der Lehre nicht einheitlich beantwortet (bejaht von Stein/Jonas/Pohle, ZPO 18. Aufl. § 78 V 3, § 244.11 1 d; Baumbach/Lauterbaoh, ZPO 25. Aufl. § 78 Anm. 1 0, §> 244 Anm. 1 A b;-Wieozorek, ZPO § 78 A X, § 244 B V; Zöller, ZPO 9. Aufl.-§ 244 Anm. 1; verneint insbesondere von Rosenberg, Zivilpro-zeßreoht 7* Aufl. § 28 V 2 b). Per Senat schließt sich der bejahenden herrschenden Meinung an. Ein Interesse der Allgemeinheit an der Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines prozeßunfähigen Prozeßbevollmächtigten besteht schon deshalb nicht, weil er auch als Rechtsanwalt, unbeschadet seiner Stellung als Organ der Rechtspflege, Privatperson, nicht Amtsträger ist. .
In den Vordergrund rückt das Interesse der vertretenen Pro-zeßpartei daran, daß sie nicht durch. Mißgriffe ihres Vertreters, die auf solcher Grundlage beruhen, zu Schaden kommt, der oft .nicht wieder gutzu demachen ist (z. B. Prist- . Versäumung bei Rechtsmitteln gegen Ehescheidungsurteile)» Demgegenüber' muß das Interesse der Gegenpartei an ungestörtem-Verfahrensfortgang zurücktreten, ebenso wie in sonstigen vergleichbaren Fällen, etwa dem des Eintritts der Prozeßunfähig-, keit der Partei selbst oder den sonstigen in §§ 239 ff ZPO geregelten Pällen. Das etwaige Interesse der.Gegenpartei daran, durch derart bedingte formale Fehler des Gegenanwalts ein sachlich ungerechtes Prozeßergebnis zu erreichen oder
 fr.
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auch nur die sachliche Nachprüfung in einer höheren Instanz verhindert-zu sehen, wäre nicht schutzwürdig.
Das bedeutet im vorliegenden Pails
 Hit Eintritt der Prozeßunfähigkeit des Rechtsanwalts	•
nämlich spätestens am 1. Oktober 1957, hörte seine Pöstulätions- .. fähigkeit und damit seine Vertretungsfähigkeit im Sinne von <
§ 244 ZPO auf; das Verfahren wurde nach dieser Vorschrift	£
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unterbrochen. Seihe Berufungsbegründungen vom 19« November 1957 und 2. Dezember 1957 waren unwirksam (vgl. dazu Rosenberg aaO S. 74 II), und zwar sowohl wegen seiner Prozeßun- ' | fähigkeit als auch wegen der Verfahrensunterbrechung (§ 249 r Abs. 2 ZPO). Der Lauf der Berufungsbegründungsfrist hörte spätestens am 1. Oktober 1957 auf (§ 249 Abs.‘ 1 ZPO). Die Verfahrensunterbrechung wurde dadurch beendigt, daß der am 13. Februar 1958 als Pflichtanwalt anstelle von Rechtsanwalt • ausgewählte Rechtsanwalt Dr. HflHP mit Schriftsätz vom 19. Februar 1958 seine Bestellung durch die Klägerin an-zsigte und das Oberlandesgerioht diesen Schriftsatz am 28. Februar 1958 von Amts wegen der Beklagten zu Bänden ihres
 Prozeßbevollraächtigten zustellte (§244 Abs. 1 ZPO). Der die Heubestellungsanzeige enthaltende Schriftsatz enthält gleichzeitig - außer einer neuen Berufungseinlegung, die infolge der Wirksamkeit der früheren Einlegung durch Rechtsanwalt Wflß-4H).(oben X) gegenstandslos ist (BGHZ 24, 179) - eine neue Berufungsbegründung und zugleich ein Wiedereinsetzungsgesuch hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist.
Der Wirksamkeit dieser Erozeßhündlungen steht nur scheinbar der Umstand entgegen, daß es hierfür auf d en Zeitpunkt der Schriftsatzeinreichung bei Gericht ankommt (§§ 519i1 Abs. 2, *
 256 ZPO), während die Unterbrechung erst mit der nachfolgenden 'Schriftsatzzustellung durch das'Gericht an die Beklagten beendet worden ist,’ also zur Zeit der Schriftsatzeinreichung noch angedauert haben könnte (vgl. § 249 Abs. 2 ZPO). Biese Unstimmigkeit ist nur aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Bestimmungen zu erklären, indem die Rechtsmitteleinlegung und -Begründung ursprünglich ebenso wie die VerfahrensaufgShme durch Zu- * Stellung (im Parteibetrieb) an den Gegner erfolgte (vgl. §§479,
 480,'515» 51.6, 221227i2P0 |^.nljierl w’äscung Vomt;Jänuarl877 -RGBl 83s §§ 518, 519, -553, 554, 244,'*250 ZPO'.i.d.F. vom 13. Mai 1924 RGBl 457). Es wäre eine sinnlose Pormalität- zu: verlangen, daß dem Sachsehrifteatz ein lediglich die Heube- / . ' steilungsanzeige enthaltender Schriftsatz vorausgeschickt wer- . ..den.;muß;' nach dek Sinn'und- Zweck des § 244 ZPO müssen, vielmehr.
.insoweit. Einreichung und Zustellung derartiger Schriftsätze Als;' eine natürliche Einheit betrachtet und darf in § 249 ZPO kein - Hindernis gesehen werden für die Wirksamkeit eines mit der Heu- . bistellungsanzeige. verbundenen. Sachschriftsatzes, insbesondere. .-*■ ^e hier eines bestimmenden Schriftsatzes. Burch die Sn Jenem '; ‘Schriftsatz liegende Verfahrensaufnähme wurde die Bei ufungsbe-grUndungsfrist erneut in Lauf gesetzt (§ 249 Abs. 1 ZPO); die in ihm enthaltene- Berufungsbegründukg war daher recht zeitig.
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Da auch sonstige Bedenken nicht ersichtlich sind, ist die in jenem Schriftsatz enthaltene Berufungsbegründung voll wirksam.
XII.
Die. an sich, statthafte Berufung ist daher (kraft Wiedereinsetzung) rechtzeitig eingelegt und (kraft Verfahrehsunter-hrechung) rechtzeitig begründet. Einer Wiedereinsetzung hinsichtlich der Berufui^gshegründungsfrist bedarf es nicht, das' dahingehende Gesuch im genannten Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr.	ist daher gegenstandslos.«
Aus der Zulässigkeit der Berufung folgt die Begründetheit der Revision. Bas angefochtene Urteil war daher aufzuheben.
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Zur Hachholung der hiernach gebotenen sachlichen Prüfung der Berufung war Zurückverweisung an die Vorinstanz geboten. Ihr war auch die Kost enent Scheidung für die Revisionsinst ans . vorzubehalten.
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Br. Tasche	Rothe	Br. Preitag
 Dr. mattem	offterdinger