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BGH · V ZR 150/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 150/79

Verlangt der Eigentümer einer Straße, in der in Ausübung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit Gasleitungsrohre verlegt sind, eine durch den Ausbau der Straße erforderlich gewordene Änderung der Leitung, so hat er in entsprechender Anwendung des § 1023 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB die durch die Änderung entstehenden Kosten zu tragen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai 1953, daß die Beklagte berechtigt sein sollte, auf ihre Kosten auf dem Trassengrundstück der Bundesstraße 68 (Bielefeld-Osnabrück) der Klägerin bei Kilometer 13.900 eine Ferngasleitung innerhalb des Straßenkörpers zu verlegen. Für die Klägerin wurde der Gestattungsvertrag durch das Straßenbauamt Osnabrück unterzeichnet. Juli 1954 hat der Regierungspräsident von Osnabrück zugunsten dei' Beklagten die Eintragung einer (beschränkten persönlichen) Dienstbarkeit auf dem Trassen-grundstück der Bundesstraße 68 (Flur 1 Nr. 167/33) für den Bau einer Ferngasleitung innerhalb eines GrundstücksStreifens von 8 m Breite gegen Zahlung einer nAnerkennungsgebühr” von 5 DM angeordnet. Mai 1977 vereinbarten sie, daß die Klägerin der Beklagten zur Vorfinanzierung einen Beitrag von 20 000 DM leiste, der mit 6 % verzinslich und rückzahlbar sei, wenn durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung die RückzahlungsVerpflichtung feststehe. Die Beklagte ist dem Begehren entgegengetreten und verlangt im Wege der Widerklage Erstattung weiterer Kosten in Höhe von 22 856,69 DM nebst Zinsen. In dem Erstattungsanspruch des Dienstbarkeitsberechtigten nach § 1023 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB sieht das Berufungsgericht keine Rechtsgrundlage hierfür, weil die Demontage des Wassertopfs am Inhalt der Dienstbarkeit nichts geändert habe und technisch nicht ebenso aufwendig gewesen sei* wie es eine Verlegung der Gasleitung an eine andere Stelle gewesen wäre. a) Soweit das Berufungsgericht die Anwendung der Vorschrift unter Hinweis auf § 1020 BGB verneint hat, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorschrift verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen den Berechtigten, auf Verlangen des Eigentümers die Ausübung der Dienstbarkeit an eine andere Stelle zu verlegen; zu dem Ausgleich dafür verpflichtet sie den Eigentümer, die Kosten der Verlegung zu tragen und vorzuschießen. Soweit der Anwendungsbereich des § 1023 BGB reicht, läßt sich mithin die Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers nicht unter Hinweis auf das Gebot gegenseitiger Schonung und Rücksichtnahme (§ 1020 BGB) in Frage stellen. b) Die Anwendung des § 1023 BGB läßt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung ausschließen, daß das Verlangen der Klägerin nach Demontage des Vassertopfes an dem Inhalt der Berechtigung der Klägerin nichts geändert habe. Das Berufungsgericht verkennt, daß auch im Regelfall des § 1023 BGB das Recht der Dienstbarkeit inhaltlich nicht angetastet wird. Nach dem Sinn und Zweck des § 1023 BGB läßt sich hieraus für die Klägerin nichts herleiten. Selbst wenn mithin die Beklagte den Wassertopf nur entfernt - und nicht neu installiert - haben sollte, würde dies nichts daran ändern, daß § 1023 BGB auf diesen Tatbestand analog anzuwenden wäre und die Klägerin hiernach die durch die Demontage entstandenen Kosten analog d) Die Nichtanwendung des § 1023 BGB läßt sich auch nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts begründen, daß die Klägerin als Enteignungsbetroffene ein Sonderopfer entschädigungslos tragen müßte, falls ihr die Kosten der Demontage des Wassertopfes zur Last fielen. Die Tragweite der Rechtseinbuße der Klägerin ergibt sich allein aus dem Entschädigungsfeststellungs- und Enteignungsbeschluß vom 14. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf Ersatz der Mehrkosten von 22 856,69 DM mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Änderungsarbeiten von einer Zahlung der Klägerin abhängig zu machen. Auch diese Begründung steht und fällt mit der Anwendung des § 1023 BGB und einer etwa abweichenden Vereinbarung über die Folgekosten durch Vertrag vom 21.

Zitierte Normen: § 1020 BGB
KostenBGBBerufungsgerichtDienstbarkeitKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
BGB § 1023
Verlangt der Eigentümer einer Straße, in der in Ausübung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit Gasleitungsrohre verlegt sind, eine durch den Ausbau der Straße erforderlich gewordene Änderung der Leitung, so hat er in entsprechender Anwendung des § 1023 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB die durch die Änderung entstehenden Kosten zu tragen.
BGH, Urt. v. 6. Februar 1981 - V ZR 150/79 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 150179	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 6. Februar 1981 H i r t h , Justizamtsinspektor
 ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Rfl®B Aktiengesellschaft,	Straße	I
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. LI
Beklagten, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. HÜIHH
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland - BundesStraßenverwaltung -vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt
-	Straßenbau -, Postfach®®, Hafl®® C,
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	®H®|
und Dr.	-
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Räfle
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien vereinbarten durch Vertrag vom 21. April/7. Mai 1953, daß die Beklagte berechtigt sein sollte, auf ihre Kosten auf dem Trassengrundstück der Bundesstraße 68 (Bielefeld-Osnabrück) der Klägerin bei Kilometer 13.900 eine Ferngasleitung innerhalb des Straßenkörpers zu verlegen. Der Vertrag wurde "vorbehaltlich der Genehmigung der Niedersächsischen Straßenbaudirektion" abgeschlossen. Für den Fall, daß aus Straßenbau- und ver-kehrstechnischen Gründen Änderungen in der Linienführung, Höhenlage und Breite der Straße oder an baulichen - mit der Straße verbundenen - Anlagen nötig würden, sah der Vertrag
 vor, daß die Beklagte die erforderlichen Arbeiten nach Anweisung des Straßenbauamts auf eigene Kosten ausführen lassen müsse. Vor der Unterzeichnung hatte die Beklagte den Vertragstext mit der Niedersächsischen Straßenbau-direktion schriftlich erörtert. Die Straßenbaudirektion hatte dabei der Beklagten mitgeteilt, daß sie das Straßen-bauamt Osnabrück ermächtigt habe, unter bestimmten Voraussetzungen eine vorläufige Bauerlaubnis für die Anlage der Ferngasleitung zu erteilen. Für die Klägerin wurde der Gestattungsvertrag durch das Straßenbauamt Osnabrück unterzeichnet.
Durch Entschädigungsfeststellungs- und Enteignungsbeschluß vom 14. Juli 1954 hat der Regierungspräsident von Osnabrück zugunsten dei' Beklagten die Eintragung einer (beschränkten persönlichen) Dienstbarkeit auf dem Trassen-grundstück der Bundesstraße 68 (Flur 1 Nr. 167/33) für den Bau einer Ferngasleitung innerhalb eines GrundstücksStreifens von 8 m Breite gegen Zahlung einer nAnerkennungsgebühr” von 5 DM angeordnet. In Vollzug dieser Anordnung ist für die Beklagte am 18. Februar 1955 eine entsprechende Dienstbarkeit eingetragen worden.
Beim Ausbau der Bundesstraße 68 durch die Klägerin ergab sich für die Beklagte im Jahre 1977 die Notwendigkeit, einen Wassertopf der Ferngasleitung im straßenkreuzenden Bereich zu demontieren. Die Parteien streiten darüber, wer die hierdurch verursachten Kosten zu tragen habe, km 10./23. Mai 1977 vereinbarten sie, daß die Klägerin der Beklagten zur Vorfinanzierung einen Beitrag von 20 000 DM leiste, der mit 6 % verzinslich und rückzahlbar sei, wenn durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung die RückzahlungsVerpflichtung feststehe.
JL
 
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 20 000 DM nebst Zinsen seit dem 13. Juli 1977. Die Beklagte ist dem Begehren entgegengetreten und verlangt im Wege der Widerklage Erstattung weiterer Kosten in Höhe von 22 856,69 DM nebst Zinsen. Sie macht geltend, diese Mehrkosten seien dadurch entstanden, da3 die Klägerin voreilig das Niveau der Bundesstraße 68 im Kreuzungsbereich etwa 1,2 m habe erhöhen lassen, bevor sie, die Beklagte, die Gasleitung nebst Wassertopf umgelegt habe; die Klägerin sei über die notwendigen Arbeiten an der Leitung unterrichtet gewesen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre früheren Anträge weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht erachtet die Klage für begründet und die Widerklage für unbegründet. Es läßt offen, ob die im Vertrag vom 21. April/7. Mai 1953 zu Lasten der Beklagten getroffene Folgekostenregelung wirksam geworden und geblieben sei. Auch ohnedies fehlt es nach seiner Ansicht an einer gesetzlichen Regelung, welche die Klägerin die Folgekosten zu tragen verpflichtet. In dem Erstattungsanspruch des Dienstbarkeitsberechtigten nach § 1023 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB sieht das Berufungsgericht keine Rechtsgrundlage hierfür, weil die Demontage des Wassertopfs am Inhalt der Dienstbarkeit nichts geändert
 habe und technisch nicht ebenso aufwendig gewesen sei* wie es eine Verlegung der Gasleitung an eine andere Stelle gewesen wäre. Im umgekehrten Sinne entnimmt das Gericht dem § 1020 BGB die Pflicht der Beklagten* am Wassertepf kostenlos die Veränderungen vorzunehmen, die der Klägerin einen sachgemäßen Straßenbau ermöglichten.
II.
Die Revision hat Erfolg.
A. Zur Klage:
1.	Da das Berufungsgericht die Wirksamkeit der vertraglichen Folgekostenregelung dahingestellt gelassen hat, ist für die Revisionsinstanz zugunsten der Beklagten von der Unwirksamkeit des Gestattungsvertrages auszugehen.
2.	Entgegen den Ausführungen des Berufungsurteils ist § 1023 Abs. 1 BG3 hier entsprechend anzuwenden.
a)	Soweit das Berufungsgericht die Anwendung der Vorschrift unter Hinweis auf § 1020 BGB verneint hat, kann dem nicht gefolgt werden. § 1020 BGB konkretisiert allerdings das Prinzip der gegenseitigen Rücksicht im Rechtsverkehr zu der besonderen Verpflichtung, die Dienstbarkeit schonend auszuüben (BGH Urt. v. 1$. Februar 1974,
 V ZR 47/72, WM 1974, 429). § 1023 BGB ist aber seinerseits eine spezielle Ausprägung der in § 1020 BGB festgelegten Rechtspflicht (BGH Urt. v. 25. Februar 1959, V ZR 176/57,
LM BGB § 242 (D) Nr. 31; KG NJW 1973, 1128, 1129; BGB-RGRK 12. Aufl. § 1023 Rdn. 1; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. Rdn. 1; Erman/Ronke, BGB 6. Aufl. Rdn. 1).
Die Vorschrift verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen den Berechtigten, auf Verlangen des Eigentümers die Ausübung der Dienstbarkeit an eine andere Stelle zu verlegen; zu dem Ausgleich dafür verpflichtet sie den Eigentümer, die Kosten der Verlegung zu tragen und vorzuschießen. Soweit der Anwendungsbereich des § 1023 BGB reicht, läßt sich mithin die Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers nicht unter Hinweis auf das Gebot gegenseitiger Schonung und Rücksichtnahme (§ 1020 BGB) in Frage stellen.
b)	Die Anwendung des § 1023 BGB läßt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung ausschließen, daß das Verlangen der Klägerin nach Demontage des Vassertopfes an dem Inhalt der Berechtigung der Klägerin nichts geändert habe. Das Berufungsgericht verkennt, daß auch im Regelfall des § 1023 BGB das Recht der Dienstbarkeit inhaltlich nicht angetastet wird. Mit seinem Verlangen nach Verlegung der Ausübung erstrebt der Eigentümer regelmäßig nur eine tatsächliche Änderung des bisherigen Zustandes, nämlich eine abgewandelte Ausübung des dinglichen Rechts (KG NJW 1973, 1128, 1129; BGB-RGRK § 1023 Rdn. 4).
 
c)	§ 1023 BGB regelt allerdings unmittelbar nor den Fall des Verlangens nach einer Verlegung der Ausübung der Dienstbarkeit. Hier handelt es sich indessen nach den - von der Revision allerdings mit Verfahrensrügen bekämpften - Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich um die Demontage des Wassertcpfes, dia zudem technisch weniger aufwendig gewesen sei, als es bei einer Verlegung der Gasleitung außerhalb des 8 m. breiten Grundstücksstreifens an eine andere Stelle der Fall gewesen wäre. Nach dem Sinn und Zweck des § 1023 BGB läßt sich hieraus für die Klägerin nichts herleiten. Das in der genannten Vorschrift geschützte Interesse des Eigentümers erschöpft sich in aller Regel darin, daß der Dienstbarkeitsberechtigte die Ausübung der Dienstbarkeit an der für ihn, den Eigentümer, besonders beschwerlichen Stelle einstellt. Selbst wenn mithin die Beklagte den Wassertopf nur entfernt - und nicht neu installiert - haben sollte, würde dies nichts daran ändern, daß § 1023 BGB auf diesen Tatbestand analog anzuwenden wäre und die Klägerin hiernach die durch die Demontage entstandenen Kosten analog
§ 1023 Abs. 1 BGB tragen müßte (zur entsprechenden Anwendung des § 1023 BGB bei Abänderung der Art der Ausübung einer Dienstbarkeit vgl. Soergel/Baur, § 1023 Rdn. 1 m.w«N.).
d)	Die Nichtanwendung des § 1023 BGB läßt sich auch nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts begründen, daß die Klägerin als Enteignungsbetroffene ein Sonderopfer entschädigungslos tragen müßte, falls ihr die Kosten der Demontage des Wassertopfes zur Last fielen. Die Tragweite der Rechtseinbuße der Klägerin ergibt sich allein aus dem Entschädigungsfeststellungs- und Enteignungsbeschluß vom 14. Juli 1954. Es wäre gegebenenfalls Sache der
8
j
Klägerin gewesen, eine höhere als die festgesetzte Entschädigung von 5 DM im Rechtswege zu erstreiten.
3.	Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht unter umfassender Würdigung des gesamten Prozeßstoffs die bislang offengelassene Frage prüfen und entscheiden müssen, ob das Klagebegehren aufgrund des Gestattungsvertrages vom 21. April/7. Mai 1953 begründet ist.
B. Zur Widerklage:
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Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf Ersatz der Mehrkosten von 22 856,69 DM mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Änderungsarbeiten von einer Zahlung der Klägerin abhängig zu machen. Auch diese Begründung steht und fällt mit der Anwendung des § 1023 BGB und einer etwa abweichenden Vereinbarung über die Folgekosten durch Vertrag vom 21. April/7. Mai 1953.
 
Das angefochtene Urteil ist daher auch insoweit aufzuheben.
Hill	Dr.	Eckstein	Hagen
 Linden	Räfle