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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr. Mattem, Hill und Offterdinger für Recht erkannt: Tatbestand und Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten gegen däs Urteil des 4. Juni 1966 verstorben (Bl. 41) und der Rechtsstreit auf Antrag seines Frozeßbevollmächtigten durch Beschluß vom 9. Die Rechtsnachfolgerinnen des Klägers (Bl. 71) tragen vor, Erben des Beklagten seien seine Ehefrau, die Witwe Alexandrina OSjHft geb. Auf Antrag der Klägerinnen ist Termin zur mündlichen Verhandlung Uber die Aufnahme des Verfahrens auf 19. Dezember 1969 bestimmt worden und die genannten Erben am 12. November 1969 (Bl. 76 - 78), somit unter Wahrung der vom Vorsitzenden bestimmten Ladungsfrist von 3 Wochen zu diesem Termin geladen worden (§ 239 Abs.3 ZTO). Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist vertagt worden am 19« Dezember 1969 auf den 9« Januar 1970, alsdann auf den 6.

Zitierte Normen: § 330 ZPO
KlägerinnenChristophMärzAlexandrinaTerminVerhandlung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V_ZR_15g/69
Versäumnis-Zwisehen-
URTEIL
Verkündet am
6. März 1970 H i r t h , lustizangestellter
 als Urkondsbeamter der Geschäftsstell e
In dem Rechtsstreit
 des am Christoph G
Kreis I>!
1966 verstorbenen Land- und Gastwirts , zuletzt wohnhaft in
1
Beklagten und Revisionsklägers,
-* Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1.	Postassistentin Ursula Edith H
in	S^mstraße
2.	Sekretärin Ruth Eva H Ld||, K®H|straße
3.	Kinderpflegerin Bärbel P __
in	HflBstraße
 Klägerinnen und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr. Mattem, Hill und Offterdinger
 für Recht erkannt:
Das durch den Tod des Beklagten unterbrochene Verfahren gilt als aufgenommen durch
1. die Witwe Alexandrina G-BHB geh. in
2. die minderjährigen Kinder
a)	Christoph &BHB’	am
b)	Christiane	geboren	am
 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Alexandrina 0
Von Rechts wegen
1954,
1960,
Tatbestand und Entscheidungsgründe
 Die Revision des Beklagten gegen däs Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. März 1966 ist formund fristgerecht eingelegt.
Vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist der Beklagte am 16. Juni 1966 verstorben (Bl. 41) und der Rechtsstreit auf Antrag seines Frozeßbevollmächtigten durch Beschluß vom 9. Dezember 1966 ausgesetzt worden (Bl. 49). Die Rechtsnachfolgerinnen des Klägers (Bl. 71) tragen vor, Erben des Beklagten seien seine Ehefrau, die Witwe Alexandrina OSjHft geb. cBB und seine
 
Kinder Christoph
i, geboren a
1954,
I960
und Christiane G-i
geboren am
 in I»
Auf Antrag der Klägerinnen ist Termin zur mündlichen Verhandlung Uber die Aufnahme des Verfahrens auf 19. Dezember 1969 bestimmt worden und die genannten Erben am 12. November 1969 (Bl. 76 - 78), somit unter Wahrung der vom Vorsitzenden bestimmten Ladungsfrist von 3 Wochen zu diesem Termin geladen worden (§ 239 Abs. 3 ZTO). Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist vertagt worden am 19« Dezember 1969 auf den 9« Januar 1970, alsdann auf den 6. Eebruar 1970 und schließlich auf den 6. Harz 1970.
 
In dieser Verhandlung sind die drei genannten Erben nieht vertreten gewesen. Dem Antrag der Klägerinnen, das VerSäumnisurteil wie erkannt zu erlassen, ist daher gemäß §§ 330, 557 ZPO stattzugeben (vgl, Rß- JW 1938, 3255).
Dr. Augustin	Pr,	Preitag	Mattem
 Hill
Offterdinger