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BGH · V ZR 150/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZR 150/67

a) Bau- und Verkehrsimmissionen bei einer auf Grund Planfeststellung neu angelegten Fernvei'kehrsstraße können einen entschädigungspflichtigen enteignenden Bingriff in das Eigentum des Nachbarn dar stellen, wenn die in b) Liegen ohne solche Überschreitung die Voraussetzungen eines Ausgleichs in Gold im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 2 (Ausgleichsanspruch) vor (unzu demutbare Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des immittierten Grundstücks), kann ein dem Ausgleichsanspruch entsprechender Entschädigungsanspruch gegeben sein. August 196ri wird auf die Revision der Klägerin unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als Ansprüche zurückgewiesen worden sind, die wegen der beim Bau der neuen Bundesstraße 288 entstandenen Immissionen erhoben sind. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Linienführung der Straße und ihre hilfsweise erhobenen Ansprüche auf Entschädigung wegen Immissionsschäden verschiedener Art wurden im Planfeststellungsbeschluß zurückgewiesen. Soweit sie als unzulässig zurückgewiesen worden sind, ist zur Begründung ausgeführt, daß sich die Einwendungen auf Fragen der Entschädigung für Nachteile bezögen, über die ira Planfest stellungsverfahren, das nur öffentlich-rechtliche Beziehungen regele, nicht zu entscheiden sei. Ein Ausgleichsanspruch im Sinn des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB stehe der Klägerin nicht zu, da die Belästigungen nicht über das zu demutbare Maß hinausgehen. Beeinträchtigt der Bau einer Straße oder der auf ihr eröffnete öffentliche Verkehr nach Art und Ausmaß im Sinn des § 906 BGB dergestalt die Nutzung eines Nachbargrundstücks, daß diese Beeinträchtigungen nach der genannten Vorschrift vom Nachbarn nicht hingenommen zu werden brauchen, d.h. sind sie wesentlich und hervorgerufen durch eine Benutzung des störenden Grundstücks, die nicht ortsüblich ist, so ist zwar der Unterlassungsanspruch ausgeschlossen. Selbst wenn, wie in der Regel, eine solche Beeinträchtigung durch ortsübliche Benutzung des Straßengrundstücks herbeigeführt wird und sie auch nicht durch wirtschaftlich zu demutbare Maßnahmen zu verhindern ist, so kann ein Ausgleichsanspruch des beeinträchtigten Nachbarn nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen (BGHZ 49, 148; zur Rechtsprechung vor der Änderung des § 906 vgl. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Anlegung und Benutzung einer neuen, vierbahnigen Bundesstraße des Fernverkehrs auf Grund einer Planfeststellung im Sinn des § 17 BFernStrG durch einen Landstrich, der bisher keinen durchgehenden Verkehr aufwies. Rechtsgestaltend greift der Beschluß dann und insoweit öffent-lich-rechtlich in ihr Eigentum ein, als die Beeinträchtigungen nach Art und Umfang über solche hinausgehen, die sie im Rahmen des § 906 BGB zu dulden verpflichtet ist. Bei einem rechtmäßigen unmittelbaren Eingriff in das Eigentum von hoher Hand steht dem Betroffenen nicht der privatrechtliche Anspruch auf Schadloshaltung zu, vielmehr kommt als Grundlage für einen Entschädigungsanspruch nur der (öffentlich-rechtliche) Anspruch auf Enteignungsentschädigung in Betracht, soweit dessen übrige Voraussetzung schlüssig vorgetragen ist. Dafür, daß die Beklagte etwa die Bauarbeiten als solche losgelöst von der öffentlich-rechtlichen Planfeststellung allein im Rahmen privatwirtschaftlicher Nutzung ihres Eigentums am Straßengrundstück ausgeführt hat (vgl. Februar 1968 - V ZR 182/64 Betrieb 1968, 659), nicht aber im Rahmen des öffentlichen Rechts und damit, soweit in das Eigentum eines Nachbarn eingegriffen sein sollte, im Rahmen ihres Enteignungsrechts (§ 19 Abs. 1 BFernStrG), liegen keine Anhaltspunkte vor. 2. Zuerst ist somit zu prüfen, ob die durch den Bau der Straße und durch den nachmaligen Verkehr auf ihr bewirkten Beeinträchtigungen die nach § 906 BGB gezogenen Grenzen der Grundstücksnutzung überschreiten. Die Beurteilung der Ortsüblichkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats wesentlich tatsächlicher Natur, jedoch muß die Beurteilung des Tatrichters erkennen lassen, daß er von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist (RGZ 139, 29, 31 ; BGH LM § 906 BGB Nr. 5 Bl. 2 und Nr. 11 Bl. 2; BGHZ 30, 273, 277) und sämtliche erhebliche Umstände in seine Beurteilung einbezogen hat. a) Das Berufungsgericht Brauchte entgegen der Meinung der Revision kein Sachverständigengutachten zur Frage der Ortsüblichkeit einzuholen, da es sich bei dieser Frage um die rechtliche Würdigung der vom Tatrichter zu treffenden Feststellungen handelt. b) Die nachbarrechtliche Begrenzung des Eigentums nach Maßgabe der Ortsüblichkeit seiner Nutzung beruht auf dem Oedanken, daß benachbarte Grundstücke etwa einheitlich genutzt werden und aus diesem Grund die das Nachbargrundstück treffenden Beeinträchtigungen dem Nachbarn zu demutbar sind (Senatsurteil vom 16. Die lästigen Auswirkungen auch des überörtlichen Verkehrs sind ein Teil der gesamtwirtschaftlichen Lasten, denen sich auch Eigentümer solcher Grundstücke, die bisher abseits dieser Störquellen gelegen haben, nicht unter Berufung auf eng begrenzte Verhältnisse entziehen können. Sind demnach die Verkehrsimmissionen als ortsüblich anzusehen und schon aus diesem Grund von der Klägerin zu dulden, so entfällt eine Entschädigung wegen Versagung des Unterlassungsanspruchs . schaftlich zu demutbare Maßnahmen zu verhindern sind, die Einwirkungen jedoch die ortsübliche Benutzung seines Grundstücks über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigen, so kann bei Einwirkungen durch hohe Hand dementsprechend ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch begründet sein. Das Berufungsgericht legt seiner Würdigung zutreffend zugrunde, daß zwar die Benutzung des im Außengebiet gelegenen Grundstücks der Klägerin als Wohngrunastück ortsüblich sei, jedoch müsse auch auf Wohngrundstücken in unmittelbarer Nähe von Autostraßen der davon ausgehende Verkehrslärm im allgemeinen hingenommen werden. Dabei ist jedoch, wie das Berufungsgericht schon zutreffend darlegt, vom durchschnittlich empfindenden Menschen auszugehen und der Prüfung dürfen nicht die von einem Herzleiden bedingten Reaktionen zugrunde gelegt werden. Die Ortsüblichkeit der Ausschachtungsarbeiten (Beseitigung eines unter dem oberen Erdreich gelegenen Schieferrückens durch schwerste Baumaschinen, wie Räumbagger und Raupenfahrzeuge) läßt sich nicht allein damit begründen, daß die damit verbundenen Belästigungen nur vorübergehend waren und die Klägerin ihr Haus früher in einem Außengebiot errichtet hat. Sie ergibt sich auch nicht schon daraus, daß der Einsatz schwerster Maschinen bei dem großen Umfang der vorliegenden Arbeiten im Interesse ihres zügigen Fortschreitens notwendig waren oder weil die Klägerin im Außengebiet mit jeder Art baulicher Nutzung, etwa einschließlich der Nutzung als Industriegebiet, hätte rechnen müssen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Stärke und Art der Lärm- und Staubentwicklung bei dem Durchbruch durch den Schieferrücken und bei der Dauer dieser Einwirkungen sich nicht wesentlich von den Einwirkungen, die beim Bau von Autostraßen normalerweise vom Nachbarn hingenommen werden müssen, unterschieden haben. Wäre dies der Fall, so läge keine ortsübliche Benutzung des Straßengrundstücks vor und damit wäre ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung nicht ausgeschlossen. Da die Prüfung der Ortsüblichkeit der durch den Bau bewirkten Immissionen einer tatrichterlichen Würdigung bedarf, war die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen v/ar.

Zitierte Normen: § 906 BGB § 16 FStrG § 906 BGB
verkehrenBGBGrundstückBeeinträchtigungRGZStraßeBerufungsgerichtEinwirkungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
GG Art. 14 Ch; BGB § 906
a)	Bau- und Verkehrsimmissionen bei einer auf Grund Planfeststellung neu angelegten Fernvei'kehrsstraße können einen entschädigungspflichtigen enteignenden Bingriff in das Eigentum des Nachbarn dar stellen, wenn die in
§ 906 BGB gezogenen Nutzungsgrenzen überschritten werden.
b)	Liegen ohne solche Überschreitung die Voraussetzungen eines Ausgleichs in Gold im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 2 (Ausgleichsanspruch) vor (unzu demutbare Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des immittierten Grundstücks), kann ein dem Ausgleichsanspruch entsprechender Entschädigungsanspruch gegeben sein.
c)	Zur Frage der Ortsüblichkeit von Einv/irkungen, die vom Bau und Betrieb einer Fernverkehrsstraße ausgehen.
BGH, Urt. v. 30. Oktober 1970 - V ZR 150/67 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V_ZR 150/67
URTEIL
Verkündet am
30. Oktober 197^ H i r t h , Justizsekretär
 alt U rkund»beamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Erna M Bez. Di
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.Dr.h.e
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, d.vertr. durch den Landschaftsverband Rheinland, diesex* vertreten durch seinen Dix’ektox* in KflB,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmlichtigter: Rechtsanv/alt Di*.
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, Hill, Offterdinger und Dr. Grell
 für Hecht erkannt:
Das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. August 196ri wird auf die Revision der Klägerin unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als Ansprüche zurückgewiesen worden sind, die wegen der beim Bau der neuen Bundesstraße 288 entstandenen Immissionen erhoben sind.
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurii c kve rwi e s en.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Durch Beschluß vom 2. August 1963 samt Nachtrag vom 30. Oktober 1963 des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Plan für den Bau der neuen vierbahnigen Bundesstraße 288 zwischen Düsseldorf und Essen gemäß §§ 17, 18 Bundesfernstraßengesetz - BFernStrG - festgestellt worden. Die Straße wurde vom Sommer 1964 bis
 Ende des Jahres 1966 gebaut und noch im Jahr 1966 dem Verkehr übergehen. Ostwärts der Straße liegt in der G-emeinde	das	1949 mit einem Einfamilien-
haus ira Außengebiet bebaute Wohngrundstück der Klägerin. Die westliche Ecke ihres Hauses ist 36 m, die Garage 26,7 m vom Fahrbahnrand (Luftlinie) entfernt. Die Fahrbahn verläuft dort in einem 6 m tiefen Geländeeinschnitt:; die Böschung ist mit jungen Bäumchen und Buschwerk bepflanzt worden. Die Entfernung der Garage von der Böschung beträgt 7,5 m.
Nach dem Bauzonen- und Baustufenplan für das Gebiet der Gemeinde Breitscheid vom 17. April 1961 ist das Anwesen der Klägerin nicht in das Wohngebiet auf genommen worden; in einer Entfernung von 70 - 80 m befindet sich das nächstbenachbarte Haus, das dem nordöstlich gelegenen Wohngebiet zugehört. Ein v/eiter entfernteres Wohngebiet liegt südlich des Anwesens der Klägerin.
Die Einwendungen der Klägerin gegen die Linienführung der Straße und ihre hilfsweise erhobenen Ansprüche auf Entschädigung wegen Immissionsschäden verschiedener Art wurden im Planfeststellungsbeschluß zurückgewiesen. Soweit sie als unzulässig zurückgewiesen worden sind, ist zur Begründung ausgeführt, daß sich die Einwendungen auf Fragen der Entschädigung für Nachteile bezögen, über die ira Planfest stellungsverfahren, das nur öffentlich-rechtliche Beziehungen regele, nicht zu entscheiden sei. Es bleibe der Betroffenen überlassen, sich mit dem Fernstraßen-Neubauamt auseinander zusetzen; für weitergehende Entschädigungsforderungen
 
stehe der ordentliche Rechtsweg offen (Nr. 24). Zur Linienführung ist unter Nr. 25 festgestellt, daß
"der in diesem Beschluß festgestellte Streckenabschnitt Bestandteil der von der BAB (Anschlußstelle Düsseldorf-Nord) bis zur Bundesstraße 1 in Essen (Kaiserhofbrücke) geplanten neuen Bundesstraße 288 ist, für die der Bundesminister für Verkehr nach eingehenden straßenplancrisehen und verkehrstechnischen Untersuchungen die Linienführung nach § 16 FStrG bestimmt hat. Die im einzelnen von dieser Planung berührten Gemeinden ..oo. haben u.a. auch im Erörterungstermin die durch diesen Beschluß festgestellte Linienführung sowohl in städtebaulicher als auch in verkehrlicher Hinsicht ohne Einschränkung angenommen. Die Einwendungen gegen die Linienführung werden daher zurückgewiesen. "
Bei dem Bau der Straße wurde in unmittelbarer Nähe des Hauses der Klägerin unter dem oberen Erdreich mit Einsatz schwerster Straßenbaumaschinen ein Schieferrücken beseitigt. Nach dem Vortrag der Klägerin führten diese Arbeiten, teils bis nach 22 Uhr am Abend, zu außergewöhnlichem und unerträglichem Lärm sowie zu fortdauerndem Eindringen großer Staub- und Schmutzmassen auf ihr Grundstück.
Mit der vor Fertigstellung der Straße erhobenen Klage begehrte die Klägerin zuerst die Feststellung, daß die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Ausgleichs in Geld für die Beeinträchtigungen (Lärm, Staub und Schmutz während der Erstellung der Straße sowie Lärm, Staub und giftige Abgase durch den späteren Verkehr) verpflichtet sei, die ihr Wohngrundstück dadurch erleide, daß die Bundesstraße 288 unmittelbar neben ihrem Grundstück vorbeiführt.
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Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin in erster Linie die Feststellung beantragt, daß die Beklagte den Schaden zu ersetzen habe, der ihr infolge des Baus der neuen Bundesstraße 288 und des Verkehrs auf dieser Straße entstanden sei und noch entstehen werde; hilfsweise hat sie die in erster Instanz begehrte Feststellung weiterverfolgt. Ihre Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt sie die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Oberlandesgericht erachtet die durch die Bauarbeiten hervorgerufenen Lärm- und Staubbelästigungen und den Verkehrslärm zwar als wesentlich; jedoch, führt es weiter aus, habe die Klägerin, die ihr Haus früher in einem Außengebiet errichtet habe, die vorübergehenden Bauimmissionen als ortsüblich hinzunehmen. Der Verkehr stelle bei jeder Straße die ortsübliche Benutzung dar. Ein Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt » der Aufopferung scheide mangels eines Sonderopfers aus. Planung, Bau und Betrieb der Straße erfolgten rechtmäßig, weshalb kein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten
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der Beklagten vorliege. Ein Ausgleichsanspruch im Sinn des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB stehe der Klägerin nicht zu, da die Belästigungen nicht über das zu demutbare Maß hinausgehen.
II.
1. Zur Grundlage des Anspruchs ist folgendes auszuführen:
Das Berufungsgericht hat zutreffend eine unerlaubte Handlung ausgeschieden. Der Planfeststellungsbeschluß ist rechtskräftig; eine Amtspflichtverletzung ist nicht ersichtlich. Dagegen erhobt die Revision auch keine Einwendungen. Der Umstand, daß die vorgetragenen Beeinträchtigungen auf einen wirksamen Yerwaltungsakt zurückzuführen sind, schließt jedoch eine Entschädigung nicht aus. Beeinträchtigt der Bau einer Straße oder der auf ihr eröffnete öffentliche Verkehr nach Art und Ausmaß im Sinn des § 906 BGB dergestalt die Nutzung eines Nachbargrundstücks, daß diese Beeinträchtigungen nach der genannten Vorschrift vom Nachbarn nicht hingenommen zu werden brauchen, d.h. sind sie wesentlich und hervorgerufen durch eine Benutzung des störenden Grundstücks, die nicht ortsüblich ist, so ist zwar der Unterlassungsanspruch ausgeschlossen. An seine Stelle kann jedoch unter Umständen ein Anspruch auf Schadloshaltung treten. Dieser Ansicht liegt die Rechtsauffassung zugrunde, daß auch juristische Personen des öffentlichen Rechts mit ihrem Grundbesitz im Bereich des privatrechtlichen Eigentums stehen und mit diesem den Regeln des bürgerlichen Rechts, insbesondere denen des Nachbarrechts, unterworfen sind, soweit das nicht ihren Öffentlichen Aufgaben wider-
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streitet und soweit keine SonderbeStimmungen eingreifen (RGZ 159, 129, 131 ; BGHZ 15, 146, 150; Senatsurteil vom 28» April 1947 - V ZR 216/64, WM 1967, 727 = Betrieb 1967, 1128; BGHZ 49, 148, 150 mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner Schack, Beti’ieb 1968, 2115, 2116 rechts; DÖV 1970, 42 rechts). Selbst wenn, wie in der Regel, eine solche Beeinträchtigung durch ortsübliche Benutzung des Straßengrundstücks herbeigeführt wird und sie auch nicht durch wirtschaftlich zu demutbare Maßnahmen zu verhindern ist, so kann ein Ausgleichsanspruch des beeinträchtigten Nachbarn nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen (BGHZ 49, 148; zur Rechtsprechung vor der Änderung des § 906 vgl. RGZ 159, 129).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Anlegung und Benutzung einer neuen, vierbahnigen Bundesstraße des Fernverkehrs auf Grund einer Planfeststellung im Sinn des § 17 BFernStrG durch einen Landstrich, der bisher keinen durchgehenden Verkehr aufwies. Die Planfeststellung regelt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BFernStrG als obrigkeitlicher Akt die öffentlich-rechtlieben Beziehungen zwischen der Beklagten als der Trägerin der Straßenbaulast und der Klägerin insoweit, als sie in ihren Rechten betroffen wird, rechtsgestaltend. Rechtsgestaltend greift der Beschluß dann und insoweit öffent-lich-rechtlich in ihr Eigentum ein, als die Beeinträchtigungen nach Art und Umfang über solche hinausgehen, die sie im Rahmen des § 906 BGB zu dulden verpflichtet ist. Soweit dieser Rahmen überschritten wird, wird durch den Planfeststellungsbeschluß (Duldungspfliehrt der Bauimmissionen) und weiter durch die Widmung der neuen Straße für den Fernverkehr (Duldungspflicht der
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 Verkehrsimmissionen) unmittelbar in ihr Eigentum eingegriffen, das im Verhältnis zu dem Nachbarn privatrechtlich durch § 906 BGB abgegrenzt ist. Soweit die Klägerin die Einwirkungen nach § 906 BGB dulden muß, scheidet dagegen ein unter Entschädigungsgesichtspunkten relevanter Eingriff von vornherein aus (BGHZ 48, 46, 50). Bei einem rechtmäßigen unmittelbaren Eingriff in das Eigentum von hoher Hand steht dem Betroffenen nicht der privatrechtliche Anspruch auf Schadloshaltung zu, vielmehr kommt als Grundlage für einen Entschädigungsanspruch nur der (öffentlich-rechtliche) Anspruch auf Enteignungsentschädigung in Betracht, soweit dessen übrige Voraussetzung schlüssig vorgetragen ist. Biese Voraussetzung kann insbesondere dann gegeben sein, wenn dem Betroffenen durch diesen Eingriff ein besonderes, andern nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird. Dafür, daß die Beklagte etwa die Bauarbeiten als solche losgelöst von der öffentlich-rechtlichen Planfeststellung allein im Rahmen privatwirtschaftlicher Nutzung ihres Eigentums am Straßengrundstück ausgeführt hat (vgl. dazu BGHZ 48, 98, 103; Urteil des Senats vom 23. Februar 1968 - V ZR 182/64 Betrieb 1968, 659), nicht aber im Rahmen des öffentlichen Rechts und damit, soweit in das Eigentum eines Nachbarn eingegriffen sein sollte, im Rahmen ihres Enteignungsrechts (§ 19 Abs. 1 BFernStrG), liegen keine Anhaltspunkte vor. Y/eiter ergibt sich insoweit, als die Einwirkungen des Verkehrslärms die Grenzen des § 906 BGB überschreiten sollten, die Pflicht zu ihrer Duldung unmittelbar aus einem weiteren obrigkeitlichen Akt, nämlich der V/idmung der fertiggestellten neuen Straße für den Fei'nverkehr. Durch die Eröffnung des Verkehrs
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wird unmittelbar die Benutzung des Straßengrundstücks herbeigeführt, die ihrerseits die Beeinträchtigungen des Grundstücks der Klägerin bewirkt. Als Grundlage des Klaganspruchs kommt daher im vorliegenden Pall nur ein Anspruch auf Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs in Betracht.
2. Zuerst ist somit zu prüfen, ob die durch den Bau der Straße und durch den nachmaligen Verkehr auf ihr bewirkten Beeinträchtigungen die nach § 906 BGB gezogenen Grenzen der Grundstücksnutzung überschreiten.
Bas Berufungsgeiücht kommt bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis, daß der Baulärm und die Staubeinwirkungen während des Baues und später der Verkehrslärm (nicht die Abgase und Erschütterungen) die Benutzung des Grundstücks der Klägerin zwar nicht nur unwesentlich beeinträchtigten, daß aber diese Einwirkungen durch eine ortsübliche Benutzung des Straßengrundstücks herbeigeführt würden und auch nicht durch wirtschaftlich zu demutbare Maßnahmen hätten verhindert werden können. Die Beurteilung der Ortsüblichkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats wesentlich tatsächlicher Natur, jedoch muß die Beurteilung des Tatrichters erkennen lassen, daß er von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist (RGZ 139, 29, 31 ; BGH LM § 906 BGB Nr. 5 Bl. 2 und Nr. 11 Bl. 2; BGHZ 30, 273, 277) und sämtliche erhebliche Umstände in seine Beurteilung einbezogen hat.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung, der von der neu erbauten Straße entfaltene Verkehrslärm sei ortsüblich (a). Sie ist dagegen begründet soweit sie die Beurteilung der Ortsüblichkeit des Baulärms angreift (b).
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a)	Das Berufungsgericht Brauchte entgegen der Meinung der Revision kein Sachverständigengutachten zur Frage der Ortsüblichkeit einzuholen, da es sich bei dieser Frage um die rechtliche Würdigung der vom Tatrichter zu treffenden Feststellungen handelt.
b)	Die nachbarrechtliche Begrenzung des Eigentums nach Maßgabe der Ortsüblichkeit seiner Nutzung beruht auf dem Oedanken, daß benachbarte Grundstücke etwa einheitlich genutzt werden und aus diesem Grund die das Nachbargrundstück treffenden Beeinträchtigungen dem Nachbarn zu demutbar sind (Senatsurteil vom 16. September 1959 - V ZR 47/58, LM BGB § 906 Nr. 11 = BB 1959, 761). Maßgebend ist daher bei dieser Betrachtung die etwa gleichartige Benutzung einer Mehrheit von Grundstücken derselben örtlichen Lage. Die Abgrenzung des maßgebenden Vergleichsgebiets, durch welche der Charakter der maßgebenden "Lage" wesentlich bestimmt wird, weist bei Verkehrsanlagen gewisse Besonderheiten auf, weil
 der durchlaufende Verkehr seiner Natur nach notwendig, je nachdem er dem örtlichen oder überörtlichen Verkehr dient, mehr oder weniger weit umgreifende Gebiete zusammenfaßt (RGZ 133, 152, 154 - Omnibuslinie in Berlin-Dahlem; RGZ 159, 129, 137 - Reichsautobahn -; RGZ 70,
153 f; Senatsurteil vom 28. April 1967 - Moselstaustufe - WM 1967, 727; vgl. dazu Westerraann, Sachenrecht, 5. Aufl. § 63, II, 3 b) und der Verkehr im Hinblick auf die notwendige Planung größerer Räume seiner eigenen Gesetzlichkeit unterliegt. Auch beim überörtlichen Verkehr kann, wie beim Örtlichen Verkehr (RGZ 133, 152,
 154; RGZ 70, 154; Warn. 1910 Nr. 118; 1915 Nr. 284) nicht allein ein einzelner Teil der Straße nur im Zusammenhang mit einem Gebiet von bestimmtem Charakter
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beurteilt werden, vielmehr muß auch die überörtliche Verkehrsanlage in sich als zusammenhängendes Ganzes in Verbindung mit dem verkehrsmäßig zu erschließenden Raum gewürdigt werden. Die lästigen Auswirkungen auch des überörtlichen Verkehrs sind ein Teil der gesamtwirtschaftlichen Lasten, denen sich auch Eigentümer solcher Grundstücke, die bisher abseits dieser Störquellen gelegen haben, nicht unter Berufung auf eng begrenzte Verhältnisse entziehen können. In diesem größeren Rahmen gesehen, sind und werden die starken Konzentrationen des fließenden Fernverkehrs üblicherweise unter Schonung des Charakters der Landschaft außerhalb der Siedlungsgebiete, insbesondere der Wohngebiete, in den Außengebieten eingerichtet und geführt, soweit es sich nicht um Strecken handelt, die unmittelbar an Ballungsgebiete heran- oder dicht um ihre Zentren herumführen. Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit sind demnach im vorliegenden Fall die Verhältnisse in dem gesamten Gebiet, durch die die neue Fernverkehrsstraße führt, zu dem Vergleich heranzuziehen. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Ortsüblichkeit nach dem Zusammenhang der Gründe diesem Gesichtspunkt Rechnung getragen. Sind demnach die Verkehrsimmissionen als ortsüblich anzusehen und schon aus diesem Grund von der Klägerin zu dulden, so entfällt eine Entschädigung wegen Versagung des Unterlassungsanspruchs .
Lägen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf einen angemessenen Ausgleich in Geld nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB vor, weil der beeinträchtigte Eigentümer die Einwirkungen nach § 906 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB zwar nicht verbieten kann und sie auch nicht durch wirt-
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schaftlich zu demutbare Maßnahmen zu verhindern sind, die Einwirkungen jedoch die ortsübliche Benutzung seines Grundstücks über das zu demutbare Maß hinaus beeinträchtigen, so kann bei Einwirkungen durch hohe Hand dementsprechend ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch begründet sein. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen jedoch auch diese Voraussetzungen hinsichtlich der Verkehrsimmission nicht vor. Das Berufungsgericht ging bei seiner Beurteilung davon aus, daß Beeinträchtigungen über das zu demutbare Maß hinaus nur dann vorliegen, wenn sie im Einzelfall besonders schv/er sind, was bei den festgestellten Verhältnissen nicht der Fall sei. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht legt seiner Würdigung zutreffend zugrunde, daß zwar die Benutzung des im Außengebiet gelegenen Grundstücks der Klägerin als Wohngrunastück ortsüblich sei, jedoch müsse auch auf Wohngrundstücken in unmittelbarer Nähe von Autostraßen der davon ausgehende Verkehrslärm im allgemeinen hingenommen werden.
Das Berufungsgericht hat bei seinen Feststellungen und ihrer Würdigung entgegen der Meinung der Revision keine entscheidungserheblichen Beweisanträge übergangen. Nachdem das Berufungsgericht im Augenscheinstermin die Geräuscheinwirkungen selbst geprüft hat, konnte es von der Erhebung weiterer Zeugenbeweisc über diese Einwirkungen auf Menschen und von der Erhebung eines Sachverständigengutachtens über die Folgen des am Morgen einsetzenden Lastwagenverkehrs nach seinem Ermessen absehen. Unerheblich ist schließlich, ob der Lärm die Höchstgrenzen der Lautstärke übersteigt, die in der VDI-Richtlinie 2058 für reines Wohngebiet als Richtwerte festgesetzt, sind., da das Grundstück der Klägerin nicht im reinen Wohngebiet
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liegt. Der Revision ist einzuräumen, daß der Senat bei der Prüfung des zu demutbaren Maßes gesundheitsschädigender Einwirkungen im Urteil vom 22. Dezember 1967 (BG-HZ 49, 148) Bedeutung zugemessen hat. Dabei ist jedoch, wie das Berufungsgericht schon zutreffend darlegt, vom durchschnittlich empfindenden Menschen auszugehen und der Prüfung dürfen nicht die von einem Herzleiden bedingten Reaktionen zugrunde gelegt werden.
b) Anders liegen die Verhältnisse bei dem Bau^der Straße. Die Ortsüblichkeit der Ausschachtungsarbeiten (Beseitigung eines unter dem oberen Erdreich gelegenen Schieferrückens durch schwerste Baumaschinen, wie Räumbagger und Raupenfahrzeuge) läßt sich nicht allein damit begründen, daß die damit verbundenen Belästigungen nur vorübergehend waren und die Klägerin ihr Haus früher in einem Außengebiot errichtet hat. Sie ergibt sich auch nicht schon daraus, daß der Einsatz schwerster Maschinen bei dem großen Umfang der vorliegenden Arbeiten im Interesse ihres zügigen Fortschreitens notwendig waren oder weil die Klägerin im Außengebiet mit jeder Art baulicher Nutzung, etwa einschließlich der Nutzung als Industriegebiet, hätte rechnen müssen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Stärke und Art der Lärm- und Staubentwicklung bei dem Durchbruch durch den Schieferrücken und bei der Dauer dieser Einwirkungen sich nicht wesentlich von den Einwirkungen, die beim Bau von Autostraßen normalerweise vom Nachbarn hingenommen werden müssen, unterschieden haben. Wäre dies der Fall, so läge keine ortsübliche Benutzung des Straßengrundstücks vor und damit wäre ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung nicht ausgeschlossen. Das Urteil war sonach insoweit auf-
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zuheben, als Entschädigungsansprüche wegen der durch den Bau der Straße bewirkten Immissionen abgewiesen worden sind.
Da die Prüfung der Ortsüblichkeit der durch den Bau bewirkten Immissionen einer tatrichterlichen Würdigung bedarf, war die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen v/ar.
Dr. Augustin	Br. Freitag	Hill
 Offterdinger
Dr. Grell