Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, der Vater des Beklagten, hat auf Grund Erbvertrages die Mutter des Beklagten als Allein erbe im Jahr 1946 beerbt. Juni 1957, der Grundlage der Übereignung, ergebe sich vielmehr, daß die Zuwendung mit Beistungen des Beklagten verbunden gewesen sei. Bas Miteigentum sei auf den Beklagten übertragen worden, weil und damit er die Wohnung und einen Teil der Schmiede auf seine Kosten ausbaue. Schließ*-lieh erblickt das Berufungsgericht in der Einigung darüber, daß nicht nur dem Kläger, sondern auch seiner Ehefrau lebenslang das Althaus mit Vorgarten zur Verfügung stehen solle, eine Verpflichtung des Beklagten zu einer Leistung; diese Verpflichtung sei Bedingung für die Zuwendung gewesen. 2. a) Die Revision führt dazu aus: Die mit der Eigentumsübertragung verbundene Pflicht zu dem Ausbau sei nicht im Interesse und zu dem Vorteil des Zuwendenden, sondern des Zuwendungsempfängers erfolgt. Wenn der Kläger im Interesse seines Sohnes diesem das Miteigentum am ganzen Grundstück übertragen habe für eine Leistung, die nur dem Empfänger zugute gekommen sei, sei es denkgesetzlich nicht möglich, von einem Vertrage zu reden, bei dem Leistung und Gegenleistung gegenüberstünden. Entscheidend ist jedoch, daß durch den Ausbau der Schmiede das gesamte Grundstück und damit auch die dem Kläger verbliebene Eigentumshälfte an Wert gewonnen hat, und zwar auf Kosten des Beklagten. Die Revision rügt die in diesem Zusammenhang getroffene Würdigung des klägerisehen Vortrags» daß der Beklagte zu dem Ausbau auf seine Kosten nur bereit gewesen sei, wenn ihm dafür "zur Sicherheit1' das Miteigentum übertragen werde. Das Berufungsgericht mußte diesen Vortrag jedoch nicht dahin würdigen, daß der Beklagte so zu stellen sei, wie wenn er für seine Aufwendungen eine dingliche Sicherheit, etwa eine Grundschuld in Höhe von 6 000 - 8 000 DM» erhalten habe; Es konnte diese Äußerung jedoch für die Feststellung heranziehen, daß nach Ansicht beider Parteien der Ausbau sich auch zugunsten des Klägers auswirkte. b) Das Berufungsgericht stellt eine rechtsgeschäftlich vereinbarte Verbundenheit zwischen der Übertragung der Eigentumshälfte auf den Beklagten "als Erbteil seiner Mutter", wie es in der Vereinbarung vom 15* Juni 1957 formuliert ist, und dem damit verfolgten Zweck fest, zwischen dem Beklagten und seiner Stiefschwester im Hinblick darauf, daß dessen Mutter allein vom Kläger beerbt worden ist, einen gerechten Ausgleich zu schaffen, und zwar eine kausale Verknüpfung. Entscheidend ist, daß die Parteien nach den Feststellungen des Tatrichters die Zuwendung nicht nur als Erfüllung einer sittlichen Pflicht empfunden haben, der rechtlich gebotene Ausgleich für die vorausgegangene Alleinbeerbung der Mutter des Beklagten durch den Kläger in Form des Pflichtteilsanspruchs noch nicht erfüllt war und die Parteien diese Ausgleichung auch nicht teilweise nur als Motiv für eine beiderseits als unentgeltlich empfundene Zuwendung betrachtet haben. Die Revision wendet sich auch nicht aus Rechtsgründen gegen diese Art von kausaler Verknüpfung; sie greift vielmehr die Feststellungen des Tatrichters mit der Begründung an, sie seien unter Verfahrensverstoß getroffen worden. Wie der Kläger sich den Ausgleich dachte, entnahm das Berufungsgericht aus der Vereinbarung vom 15. Juni 1957 selbst« Baß der Beklagte sich gegenüber seiner Schwiegermutter für ihre Unterstützung bei der Übereignung dankbar zeigte und der Kläger sich auch die Behebung von Familienstreitigkeiten versprach, schließt die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus; es ist nicht ersichtlich, daß es diesen Vortrag bei seiner Würdigung übersehen hätte. neben den Aufbaukosten auch der besagte weitere Zweck der Übereignung zugunsten des Beklagten ins G-ewicht fällt, zu dem Ergebnis, daß die Bewertung der beiderseitigen Leistungen jedenfalls nicht auf Willkür der Parteien (vgl. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; auch nicht, wenn man mit der Revision den Vortrag des Beklagten berücksichtigt, daß er bezüglich seines Muttererbes mit einem Wert hätte abgefunden werden sollen, der zwischen dem Wert des Muttererbes (10 000 DM) und dem Pflichtteilsanspruch (5 500 DM) liege. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der unmittelbare Anlaß der Übereignung, nämlich die Behebung der Wohnraumnot der vierköpfigen Familie des Beklagten, nicht den Schluß zugelassen hätte, daß bei der Bewertung der übereigneten Miteigentumshälfte die Parteien auch die Möglichkeit einer Ausstattung des Beklagten in Betracht gezogen haben (§ 1624 Abs. 2 BGB). IIIo Da das Urteil auch im übrigen nicht durch einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers, beeinflußt ist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 91 ZK) zurückzuweisen.
Nacks chlage v/erlc: j a BGrHZs nein BOB § 516 Zur Frage, ob Schenkung jzu verneinen ist, wenn erbrechtlicher Ausgleich den Rechtsgrund einer Zuwendung bildet« BGH, Urte v« 29« April 1970 - V ZR 150/66 - OBO Celle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V_ZE_150/66 URTEIL Verkündet am 29» April 19*70 Wüst , Justi zhauptsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Schmiedemeisters Theodor in 0 Nr» Klägers und Revisionsklägers? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Schmied Hans Heinrich Hr. Oft in Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. — 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April- 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Hill# Offterdinger und Dr. Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Celle vom 29. September 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, der Vater des Beklagten, hat auf Grund Erbvertrages die Mutter des Beklagten als Allein erbe im Jahr 1946 beerbt. Er ist von dem zugunsten des Beklagten im Jahr 1953 geschlossenen Erbvertrag der Parteien auf Grund vorbehaltenen Rücktritts-rechts zurückgetreten. Am 15. Juni 1957 schloß der Kläger, der zwischenzeitlich wieder verheiratet ist und zusammen mit der vierköpfigen Familie des Beklagten sein Haus in OflIBBHr. bewohnt, mit dem Beklagten über dieses ihm schon vor der Eheschließung mit der Mutter des Beklagten gehörige Hausgrundstück einen privat schriftlichen Vertrag, in dem u.a. vereinbart ist: "Die Mutter von Hans, deren einziges Kind Hans ist, ist verstorben und allein von mir - Vater - beerbt worden. Der Haehlaß steht Hans zu. Hans, der ^etzt zwei Kinder hat, besitzt nur so wenig V/ohnraum, daß es dringend geboten ist, den Wohnraum vor der Schmiede und einen Teil der Schmiede selbst - da ich Eentner bin und Hans in POTV arbeitet sind diese Teile für den Kleinen Betrieb nicht mehr erforderlich - für seine Familie auszubauen. Die Kosten des Ausbaues eines Teils der Schmiede übernimmt Hans. Als Erbteil seiner Mutter übertrage ich ihm die ideelle Hälfte meines Grundstücks in OflHl In der Vereinbarung ist weiter die in Aussicht genommene gemeinsame Benutzung des Anwesens geregelt. Der Beklagte wurde nach Auflassung alsbald als Eigentümer an dem Grundstück zu einer ideellen Hälfte im Grundbuch eingetragen. Hach dem geplanten Ausbau der Schmiede kam es später zx^ischen den Parteien über die Benutzung der einzelnen Häume und Grundstücksteile zu Streitigkeiten, die. zu verschiedenen Prozessen führten. Im Hovember 1964 beantragte der Beklagte die Zwangsversteigerung zwecks Aufhebung der Gemeinschaft. Mit der vorliegenden, im Jahr 1965 erhobenen Klage begehrt der Kläger Bückauflassüng der dem Beklagten übertragenen Grundstückshälfte. Er ist der Auffassung, er habe diese Hälfte dem Beklagten 1957 schehkweise übereignet; der Wert der unentgeltlichen Zuwendung betrage mindestens 12 OOO DM. Er trägt vor, er habe diese Schenkung wegen groben Undanks des Beklagten värksam widerrufen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, ihm sei die Eigentumshälfte entgeltlich übertragen worden, nämlich als Erbteil seiner Mutter, aber auch zur Sicherstellung seiner Baukosten (15 000 BM). Bie Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg« Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagbegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent scheidungsgründe Io Bas Berufungsgericht schließt eine schenkweise Zuwendung aus, weil nicht eine Einigung beider Teile darüber dargetan sei, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgen solle, wie es die Schenkung voraussetze (§ 516 Abs. 1 BOB). Aus der Vereinbarung vom 15. Juni 1957, der Grundlage der Übereignung, ergebe sich vielmehr, daß die Zuwendung mit Beistungen des Beklagten verbunden gewesen sei. Bas Miteigentum sei auf den Beklagten übertragen worden, weil und damit er die Wohnung und einen Teil der Schmiede auf seine Kosten ausbaue. Zum andern seien die Parteien davon ausgegangen, daß der dem Kläger zugefallene Mutternachlaß dem Beklagten als einzigem Sohn zustehe und der Kläger das Miteigentum dem Beklagten "als Erbteil seiner Mutter” übertragen solle, um einen gerechten < Ausgleich zv/i sehen dem Beklagten und seiner Schwester zu schaffen. Oh der Kläger damit den - möglicherweise verjährten - Pflichtteilsanspruch des Beklagten habe erfüllen wollen, könne deshalb dahinetehen. Schließ*-lieh erblickt das Berufungsgericht in der Einigung darüber, daß nicht nur dem Kläger, sondern auch seiner Ehefrau lebenslang das Althaus mit Vorgarten zur Verfügung stehen solle, eine Verpflichtung des Beklagten zu einer Leistung; diese Verpflichtung sei Bedingung für die Zuwendung gewesen. II. 1. Aus dieser letzterwähnten Aufteilung der Nutzung des gemeinschaftlichen HausgrundstUcks zu schließen, die Übereignung sei nicht unentgeltlich erfolgt, ist bedenklich. Zutreffend weist die Bevision darauf hin, daß der Vorbehalt, ein bestimmtes Gebäude des übertragenen Grundstücks lebenslang allein für sich und seine Frau zu nutzen, keine Leistung für die Übertragung der Miteigentumshälfte darstellt. Sollte der Kläger durch diese Gebrauchsregelung mehr begünstigt worden sein, als ihm als hälftigem Eigentümer züsteht, so wäre das im Ergebnis eine zeitweise Beschränkung des Beklagten im Gebrauch seines Mit-. eigentums, Jedoch keine Leistung des Beklagten, die die Unentgeltlichkeit der insoweit eingeschränkten Zuv/endung ausschlösse. Dieser Irrtum berührt jedoch die Grundlage des angefochtenen Urteils, daß nämlich die Zuwendung des Klägers mit Gegenleistungen des Beklagten verbunden gewesen und daher nicht unent- geltlich erfolgt ist, nicht. Der Ausbau auf Kosten des Beklagten und durch den Beklagten sowie die endgültige Regelung der erbreehtlichen Verhält-niese nach der Mutter des Beklagten können als solche Gegenleistungen gewürdigt werden. 2. a) Die Revision führt dazu aus: Die mit der Eigentumsübertragung verbundene Pflicht zu dem Ausbau sei nicht im Interesse und zu dem Vorteil des Zuwendenden, sondern des Zuwendungsempfängers erfolgt. Der Ausbau könne nicht als eine Auflage bzw, Gegenleistung zugunsten des Zuvrendenden (Klägers) angesehen werden. Wenn der Kläger im Interesse seines Sohnes diesem das Miteigentum am ganzen Grundstück übertragen habe für eine Leistung, die nur dem Empfänger zugute gekommen sei, sei es denkgesetzlich nicht möglich, von einem Vertrage zu reden, bei dem Leistung und Gegenleistung gegenüberstünden. Der Revision ist einzuräumen, daß der Ausbau der Schmiede unmittelbar in erster Linie dem Beklagten zugute gekommen ist, wenn auch der Kläger und seine Frau mit dem damit verbundenen Umzug der Familie des Klägers mit einer Verbesserung auch ihrer eigenen, äußerst beengten Wohnverhältnisse rechnen konnten. Entscheidend ist jedoch, daß durch den Ausbau der Schmiede das gesamte Grundstück und damit auch die dem Kläger verbliebene Eigentumshälfte an Wert gewonnen hat, und zwar auf Kosten des Beklagten. Dies verkennt die Revision selbst nicht, wenn sie unter Er. 6 der Revisions- begründung zu dem Verhältnis der Aufbaukosten zu dem Verkehrswert des Grundstücks Stellung nimmt. Die Revision rügt die in diesem Zusammenhang getroffene Würdigung des klägerisehen Vortrags» daß der Beklagte zu dem Ausbau auf seine Kosten nur bereit gewesen sei, wenn ihm dafür "zur Sicherheit1' das Miteigentum übertragen werde. Dieser Vortrag spreche, meint die Revision, unter Beachtung allgemeiner Denk- und Er f ah rungs sätze nicht für, sondern gegen die Ansicht des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht mußte diesen Vortrag jedoch nicht dahin würdigen, daß der Beklagte so zu stellen sei, wie wenn er für seine Aufwendungen eine dingliche Sicherheit, etwa eine Grundschuld in Höhe von 6 000 - 8 000 DM» erhalten habe; Es konnte diese Äußerung jedoch für die Feststellung heranziehen, daß nach Ansicht beider Parteien der Ausbau sich auch zugunsten des Klägers auswirkte. b) Das Berufungsgericht stellt eine rechtsgeschäftlich vereinbarte Verbundenheit zwischen der Übertragung der Eigentumshälfte auf den Beklagten "als Erbteil seiner Mutter", wie es in der Vereinbarung vom 15* Juni 1957 formuliert ist, und dem damit verfolgten Zweck fest, zwischen dem Beklagten und seiner Stiefschwester im Hinblick darauf, daß dessen Mutter allein vom Kläger beerbt worden ist, einen gerechten Ausgleich zu schaffen, und zwar eine kausale Verknüpfung. Dabei läßt das Berufungsgericht dahingestellt, ob der Kläger mit der Zu wen- 8 dung den - möglicherweise verjährten - Pflichtteilsanspruch des Beklagten erfüllen wollte» Bine solche Vereinbarung über den Rechtsgrund der Zuwendung ist jedenfalls für den hier gegebenen Pall, daß dem Beklagten aus dem Erbfall nach seiner Mutter gegen den Kläger noch ein Pflichtteilsanspruch zustand, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl«, für den Fall einer Zuwendung als Entgelt für frühere Dienste Larenz, Behrbuch des Schuldrechts 2» Band, Besonderer Teil, 9. Aufi:, § 43, I S» 121; Enneccerus/Behmann, Recht der Schuldverhältnisse, 13. Bearb., § 120, II, 3a gamma; ferner Soergel/Ballerstedt, BOB 10» Aufl», § 516 Rdn. 13 mit Rechtsprechung zur freiwilligen Ergänzung einer Vertragsleistung). Entscheidend ist, daß die Parteien nach den Feststellungen des Tatrichters die Zuwendung nicht nur als Erfüllung einer sittlichen Pflicht empfunden haben, der rechtlich gebotene Ausgleich für die vorausgegangene Alleinbeerbung der Mutter des Beklagten durch den Kläger in Form des Pflichtteilsanspruchs noch nicht erfüllt war und die Parteien diese Ausgleichung auch nicht teilweise nur als Motiv für eine beiderseits als unentgeltlich empfundene Zuwendung betrachtet haben. Die Revision wendet sich auch nicht aus Rechtsgründen gegen diese Art von kausaler Verknüpfung; sie greift vielmehr die Feststellungen des Tatrichters mit der Begründung an, sie seien unter Verfahrensverstoß getroffen worden. Diese Angriffe sind jedoch unbegründet. Dem Berufungsgericht war nicht verwehrt, bei der Auslegung der Vereinbarung vom 15. Juni 1957 den Brief des Klägers vom 18. Juli 1954 an seine Tochter mit heranzuziehen, und zwar auch ohne vorherige Aufklärung über den Anlaß dieses Briefes. Wie der Kläger sich den Ausgleich dachte, entnahm das Berufungsgericht aus der Vereinbarung vom 15. Juni 1957 selbst« Baß der Beklagte sich gegenüber seiner Schwiegermutter für ihre Unterstützung bei der Übereignung dankbar zeigte und der Kläger sich auch die Behebung von Familienstreitigkeiten versprach, schließt die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus; es ist nicht ersichtlich, daß es diesen Vortrag bei seiner Würdigung übersehen hätte. c) Schließlich macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe das offensichtliche Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen verkannt. Bas Berufungsgericht geht von dem Vortrag des Beklagten aus (geschätzter Verkehrswert des gesamten Grundstücks in dem Zwangsversteigerungsverfahren 1966: 56 000 BM; Kosten des Aufbaus im Jahr 1956: 8 000 - 9 000 BM) und kommt unter Berücksichtigung dessen, daß. neben den Aufbaukosten auch der besagte weitere Zweck der Übereignung zugunsten des Beklagten ins G-ewicht fällt, zu dem Ergebnis, daß die Bewertung der beiderseitigen Leistungen jedenfalls nicht auf Willkür der Parteien (vgl. Senatsurteil vom 9. November I960, LM BGB § 2525 Nr. 1) beruhe. 10 - Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; auch nicht, wenn man mit der Revision den Vortrag des Beklagten berücksichtigt, daß er bezüglich seines Muttererbes mit einem Wert hätte abgefunden werden sollen, der zwischen dem Wert des Muttererbes (10 000 DM) und dem Pflichtteilsanspruch (5 500 DM) liege. Zutreffend hat das Berufungsgericht dabei berücksichtigt, daß die subjektive Bewertung unter nahen Familienangehörigen einen weiten Spielraum erträgt. Daß das Grundstück vom Jahr 195? bis zu dem Jahr 1966 nicht unerheblich im Wert gestiegen sei, stellt entgegen der Auffassung der Revision keine Annahme des Berufungsgerichts auf Grund bloßer allgemeiner Erfahrung über die Entwicklung der Grundstückspreise, sondern eine tatrichterliche Feststellung über die Verhältnisse in OflHI^Bdar; sie kann als solche von der Revision nicht angegriffen werden. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der unmittelbare Anlaß der Übereignung, nämlich die Behebung der Wohnraumnot der vierköpfigen Familie des Beklagten, nicht den Schluß zugelassen hätte, daß bei der Bewertung der übereigneten Miteigentumshälfte die Parteien auch die Möglichkeit einer Ausstattung des Beklagten in Betracht gezogen haben (§ 1624 Abs. 2 BGB). ■- 11 IIIo Da das Urteil auch im übrigen nicht durch einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers, beeinflußt ist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 91 ZK) zurückzuweisen. Dr. August in Rothe Hill öffterdinger Dr. Urell