Auf die Revision der Beklagten zu 1 a - c) wird das Urteil des 6. Juni 1965 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen insoweit aufgehoben, als die Beklagten zu 1 a - c) verurteilt ‘worden sind, Rechnung zu legen über die das Grundstück betreffenden Sinnahmen und Ausgaben seit dem 1. Zu Beginn der Fünfzigerjahre forschte Dr. J| mit Hilfe des in Paris ansässigen Hechtsbeistands de KflHHiHBlnach den damals unbekannten Erben der Brüder Chain Lejb GflBHHl und Herszek die als Eigentümer des Grundstücks in eingetragen waren. Juli 1953 eine von der deutschen Botschaft in Paris beglaubigte Generalvollmacht für Dr. JSHHP und am 13 o November 1953 vor dem Notar in Paris eine Erklärung des Inhalts, daß sie die einzige Überlebende der Familie sei. In notarieller Urkunde vom 9- März 1955 bot als Generalbevollmächtigter von Frau ,s Grundstück der Beklagten zu 2) zu dem bar zu zahlenden Preis von 7 000 DM und gegen Übernahme aller Belastungen einschließlich der Hypothekengev;inn-abgabe zu dem Kauf an. Am 29* April 1959 wurden auf Antrag der Klägerin die der Frau erteilten Erbscheine eingezogen und für kraftlos erklärt. Die Klägerin hat vorgetragens Dr. Jodidio habe die der Frau erteilten Erbscheine erschlichen, um in den Besitz des Grundstücks zu gelangen. Zu diesem Zweck habe er durch die beiden Strohmänner Bc^l^und St^Kpdie Beklagte zu 2) gründen lassen, um das Grundstück unter Umgehung des § 181 BGB an diese veräußern zu können. Auf Grund dieses Vortrags haben die durch einen Nachlaßpfleger vertretenen unbekannten Erben der Brüder die damals vorübergehend anstelle der Klägerin in den Rechtsstreit eingetreten waren, beantragt : a) daß die unbekannten Erben als Eigentümer des Grundstücks eingetragen werden und daß die Eintragung der Beklagten zu 2) als Eigentümerin gelöscht wird b) Rechnung zu legen über die das Grundstück betreffenden Einnahmen und Ausgaben, die Br. als Generalbevollmächtigter von Frau seit dem 1. In der Berufungsinstanz haben die Beklagten noch vorgetragen, daß die Nachricht von dem Beweistermin in Paris am 2. Die Beklagten haben weiter geltend gemacht, sie seien im ersten Hechtszug nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, weil ihr damaliger Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt Jankuhn, geschäftsunfähig gewesen sei. Zum Beweis haben sie sich auf die von Rechtsanwalt in dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren vorgelegten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatric Dr. March vom 5. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen und unter Abweisung der Widerklage den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, soweit die Beklagten zu 1 a - c) zur Zahlung von mehr als 7 612,43 DM und die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 14 612,43 DM verurteilt sind. Juni 1968 auf Antrag der Klägerin die Beklagte zu 2) des Rechtsmittels der Revision für verlustig erklärt und die weiter beantragte Entscheidung über die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels der Endentscheidung Vorbehalten. P. Das Berufungsgericht befaßt sich zunächst mit der von den Beklagten behaupteten Prozeßunfähigkeit ihres Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt JaflHB’ der sie im ersten Rechtszug und anfänglich auch im zweiten Rechtszug vertreten hatte. Zur Begründung führt das Berufungsgericht u.a. aus: Die Begutachtung von Dr. March beziehe sich ersichtlich nur auf den Zeitraum, in dem Dr. JaflflBi die ihm zur Last gelegten und von ihm zugegebenen Straftaten verübt habe. Dr. March stelle zudem am Schluß seines Gutachtens ausdrücklich fest, daß Rechtsanwalt Ja^^pzu dem Zeitpunkt, als er die strafbaren Handlungen begangen habe, wegen einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit zwar vielleicht noch in der Lage gewesen sei, das Unerlaubte seiner Handlung einzusehen, jedoch nicht mehr nach dieser Einsicht zu handeln. Darüber hinaus enthielten beide Privatgutachten keine beachtlichen Tatsachen, die als Anzeichen oder Hinweise für eine geistige Erkrankung des Rechtsanwalts Ja^m^und damit für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit auf seiner Seite in dem maßgeblichen Zeitpunkt in Betracht kämen. Hinzukomme, daß die Schriftsätze von Hechtsanwalt ersten Rechtszug sowohl in der Ausarbeitung als auch nach ihrem rechtlichen Gehalt irgendwelche Symtome einer Geschäftsunfähigkeit des Verfassers nicht erkennen ließen. Auch habe Rechtsanv/alt Ja^P^P bei seinem Auftreten im zweiten Rechtszug im Jahre 1962 als damaliger Prozeßbevollmächtigter der Beklagten auf das Gericht durchaus den Eindruck eines geistig normalen Menschen gemacht. Schließlich habe die Verhandlungsführung von Rechtsanwalt Japflpl vor dem Gericht keinen nachteiligen Schluß bezüglich des Vorliegens der von den Beklagten nunmehr behaupteten geistigen Erkrankung zugelassen. Ihr Fehlen könne nicht durch die einfache Angabe der Beklagten ersetzt werden, daß Rechtsanwalt JapP|^ geschäftsunfähig gewesen sei. a) Soweit sich die Revision auf das Urteil des Senats vom 13. Hier sind aber, wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß Rechtsanwalt JaHHI^^ge-rade nur für die Führung des vorliegenden Rechtsstreits geschäftsunfähig gewesen wäre. b) Die Revision stellt sodann auf die aus den Strafakten sich ergebende Spielleidenschaft des Rechtsanwalts Ja^lab, der gerade während der Zeit, in der die Beklagten von ihm vertreten worden seien, mit wöchent liehen Einsätzen von 2 000 DM und mehr im Lotto gespielt habe. Y/ie sich aus den beiden Privatgutachten ergibt, haben die Sachverständigen bei ihrer Beurteilung des Rechtsanwalts Jankuhn auch nicht entscheidend auf die ihnen bekannte Spielleidenschaft abgestellt. Schließlich gibt die Revision nicht an, wo sich in der Vorinstanz ein auf diese Spielleidenschaft bezüglicher Vortrag der Beklagten befinden soll. Bei dieser Sachlage sind die weiteren Rügen gegenstandslos, die nach 5 139 ZPO befragten Beklagten hätten sich zu dem Beweis der Spielleidenschaft des Rechtsanwalts Jankuhn auf die in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen Hausmann und Braß berufen. Sie meint, diese nach Sachlage äußerst unverständliche und für einen Rechtsanwalt, vorsichtig ausgedrückt, nur als nachlässig zu bezeichnende Prozeßführung bestätige, daß Rechtsanwalt seiner Tätigkeit ordnungsgemäß überhaupt nicht nachgegangen sei, was nur auf seinen Gesundheitszustand und seine Spielleidenschaft zurückgeführt werden könne. 1961 war die letzte mündliche Verhandlung, auf Grund deren das erstinstanzliche Urteil erging; in der Zeit zwischen den beiden Terminen hat sich auch der Prozeßbevollmächtigte der damaligen Klägerin weder zur Sache noch zur Beweisaufnahme erklärt; seine in dieser Zeit eingereichten kurzen Schriftsätze betrafen im wesentlichen Anfragen über die technische Durchführung der Beweisaufnahme in Paris oder die Beantwortung von Anfragen des Gerichts. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, wieso die von der Revision aus dem Verhalten des Rechts- d) Hält somit die Auffassung des Berufungsgerichts, Rechtsanwalt JaflH^sei während des Verfahrens erster Instanz geschäftsund prozeßfähig gewesen, den Angriffen der Revision stand, so bedarf es keines Eingehens mehr auf die weitere Frage, ob die späte Benachrichtigung der Beklagten von dem Beweistermin in Paris einen Vorfahrensmangel darstellt. 3- \Vas die Verurteilung der Beklagten zu 1 a - c) zur Rechnungslegung nach Maßgabe der Klageanträge zu II 1 a und b anbetrifft, so geht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß derjenige, der nach 9ö7, 990 BGB Hutzungen herauszugeben hat, insoweit nach { 260 BGB auch zur Auskunftserteilung verpflichtet ist (IM { 987 BGB Kr. 3 unter Bezugnahme auf RGZ 137, sichtlich ihres angeblichen alleinigen Erbrechts nach den Brüdern GflBM nicht ohne weiteres hätte glauben und vertrauen dürfen und deshalb grobfahrlässig gehandelt habe; der Auskunftsanspruch der Klägerin sei auch gegenüber der Beklagten zu 2) gegeben, weil diese auf Grund des Kaufvertrags vom 9- März 1955/30. Januar 1956 und der Eintragung vom 31- August 1956 nicht Eigentümerin des Grundstücks geworden sei. Nach der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts ist auch die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit ab 1. lässig gehandelt, nicht nur auf die Aussage des Zeugen de sondern auch auf die Feststellungen in dem auf Antrag der Klägerin eingeleiteten Nachlaßverfahren, auf die Beweisaufnahme im Ganzen, also auch auf die Aussage der Zeugin und schließlich darauf gestützt hat, daß hinsichtlich der Angaben der Zeugin RflHHK für die Vornahme von Ermittlungen um so mehr Anlaß bestanden habe, als der Name G| in Paris nicht einmalig gewesen sei. Mit ihrer Meinung, das Unterlassen von Nachforschungen habe allenfalls eine einfache, niemals aber eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 990 BGB aus-lösen können, wendet sich die Revision in unzulässiger weise gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts . September 1956 zur Rechnungslegung verpflichtet, weil sie als Erben von Dr. 19/20 der Geschäftsanteile der Beklagten zu 2) besäßen und daher einen entscheidenden unmittelbaren Einfluß auf die Beklagte zu 2) ausübten* Das reicht nicht aus, für die Beklagten zu 1 a - c) auch für die Zeit ab 1. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der beklagten zu 1 a - c) zur Zahlung von 7 612,4S DM damit begründet, daß die Beklagten in beiden Rechtszügen zugegeben hätten, diesen Betrag, der unstreitig aus Mieteinnahmen aus dem Jahre 1954 hergerührt habe, vereinnahmt zu haben. Diese Verurteilung enthält entgegen der Meinung der Revision keine Verletzung des § 254 ZPO, da, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die gleichzeitige Verurteilung dos Beklagten zur Rechnungslegung und zur Zahlung des auf Grund der Rechnungslegung zu leistenden ausnahmsweise, nämlich dann zulässig ist, wenn eine fest bestimmte Summe eingeklagt wird (RGHRR 1937 tfr. Da es sich insoweit um eine tatsächliche Feststellung handelt, die zu dem Tatbestand im Sinne der §§ 314, 320 ZPO gehört, obwohl sie in den Entscheidungsgründen steht, hätten die Beklagten, wenn sie diese Feststellung nicht gegen sich gelten lassen wollten, auch insoweit Berichtigung des Tatbestands beantragen müssen (Urteil des Senats vom 10.
2055 099 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
IQ,, Januar 1969 Wüst,
Jus t i zhaupt s e kr e t är
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
a)
b)
c)
2.
Beklagten, Widerkläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Proseflbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Klägerin, Widerbeklagte, Berufungs-beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1969 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Br. Freitag, Hill, Offterdinger und Br. Grell
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 a - c) wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammer-gcrichts in Berlin vom 18. Juni 1965 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen insoweit aufgehoben, als die Beklagten zu 1 a - c) verurteilt ‘worden sind, Rechnung zu legen über die das Grundstück betreffenden Sinnahmen und Ausgaben seit dem 1. September 1956.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1 a - c) wird in Abänderung des Teilurteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 20. Juni 1961 die Klage in diesem Umfang abgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden den Beklagten zu 1 a - c) zu 1/4 und der Beklagten zu 2) zu 5/4 auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Beklagten zu 1 a - c) sind die Erben des am 23. Juni 1958 verstorbenen Konsultations-Anwalts Br. Leon Sie s:*-n<^ zu 19/20 Anteilen Gesell-
schafter der Beklagten zu 2).
Zu Beginn der Fünfzigerjahre forschte Dr. J| mit Hilfe des in Paris ansässigen Hechtsbeistands de KflHHiHBlnach den damals unbekannten Erben der Brüder Chain Lejb GflBHHl und Herszek die als
Eigentümer des Grundstücks in
eingetragen waren. Dabei fand sich in Paris eine Frau Bstera RflHHIV; die in Polen geboren ist und deren Identitätskarte sie als eine geborene GflHBI auswies. Frau RHHHHB unt er zeichnete am 7. Juli 1953 eine von der deutschen Botschaft in Paris beglaubigte Generalvollmacht für Dr. JSHHP und am 13 o November 1953 vor dem Notar in Paris eine
Erklärung des Inhalts, daß sie die einzige Überlebende der Familie sei.
Auf Grund dieser Urkunden wurden die Brüder am 1. April 1954 für tot erklärt und am 17. Juli 1954 Erbscheine dahin erteilt, daß Frau RSHHHB hinsichtlich des inländischen Nachlasses Alleinerbin der Brüder GlHHK sei.
Bereits am 24. November 1953 hatte Dr. J|^^|^als Generalbevollmächtigter von Frau RflHI^BBden Rechtsanwalt Bevollmächtigten für die Verwaltung des
Hauses S^HHBIstraße ^^bestellt. Ab 13. April 1954 übernahm ein Gurt BcM^^pdie Hausverwaltung.
Durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 7- September 1954 gründete dieser mit dem Kaufmann Paul St^lpdie Beklagte zu 2), die am 14. Dezember 1954 in das Handelsregister eingetragen wurde. Von dem Stammkapital in Höhe von 20 000 DM übernahm Curt Böm^ der zu dem Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt wurde, einen Anteil in Höhe von 17 000 DM und St^^l^einen An-
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teil in Höhe von 3 OOO DM. Im Jahre 1955 übernahm Dr. J 19 000 DM des Stammkapitals, während
1 000 DM bei 3 verblieben.
In notarieller Urkunde vom 9- März 1955 bot
als Generalbevollmächtigter von Frau ,s Grundstück der Beklagten zu 2) zu dem bar
zu zahlenden Preis von 7 000 DM und gegen Übernahme aller Belastungen einschließlich der Hypothekengev;inn-abgabe zu dem Kauf an. Das Angebot wurde von der Beklag-
ler Urkunde vom 30. Januar 1956 angenommen. Gleichzeitig wurde die Auflassung erklärt. Die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch erfolgte am 31. August 1956. Im 1959 ließ die Beklagte zu 2) eine Eigentümergrund-schuld in Höhe von 50 000 DM eintragen.
Am 29* April 1959 wurden auf Antrag der Klägerin die der Frau erteilten Erbscheine eingezogen
und für kraftlos erklärt. Im Lauf des Rechtsstreits wurden der Klägerin am 4. September 1961 Erbscheine dahin erteilt, daß sie als Nichte der Brüder deren Alleinerbin hinsichtlich des inländischen Nachlasses sei.
Die Klägerin hat vorgetragens
Dr. Jodidio habe die der Frau erteilten
Erbscheine erschlichen, um in den Besitz des Grundstücks zu gelangen. Grundlage der Verhandlung vor dem Notar sei ein von ihm gefertigter Entwurf gewesen, den der Notar beim Absetzen seiner Urkunde voll berücksichtigt habe. Später habe Frau in einer eides-
ten zu 2) durch ihren Geschäftsführer B
in notariel-
stattlichen Versicherung vom 21» Mai 1959 erklärt, daß sie den Inhalt der Urkunde nicht verstanden habe. Nach-
dem Dr. im Besitz der Urkunde des Notars M
und der gleichfalls von ihm aufgesetzten Generalvollmacht gewesen sei, sei es ihm darauf angekommen, sich den endgültigen Besitz an dem Grundstück zu verschaffen. Zu diesem Zweck habe er durch die beiden Strohmänner Bc^l^und St^Kpdie Beklagte zu 2) gründen lassen, um das Grundstück unter Umgehung des § 181 BGB an diese veräußern zu können. Die Gesellschaft habe er mit seinem Anteil von 19/20 am Stammkapital praktisch beherrscht. Der Geschäftsführer Bö^J^sei ganz seinen Weisungen unterworfen gewesen. Auch habe dieser von dem betrügerischen Verhalten I)r. insbesondere von der
Unrichtigkeit der Erbscheine, Kenntnis gehabt.
Nach der Veräußerung des Grundstücks an die Beklagte zu 2) habe sich Dr. am 1. März 1956 von
Frau gegen Zahlung von 180 000 Francs
(= 1 800 UM) eine notarielle Erklärung unterzeichnen lassen, in der diese ihm volle Entlastung erteilt und auf alle Ansprüche verzichtet habe. Dabei habe er Frau H|m|^ wahrheitswidrig erzählt, daß der Nachlaß auf Jahre hinaus festliege und sich überdies nur aus geringwertigen Ruinengrundstücken zusammensetze.
In Wirklichkeit habe aber das im Krieg nicht beschädigte Hausgrundstück Jtöieteinnahmen
erbracht, welche die laufenden Unkosten überstiegen hätten und von Dr. verbraucht worden seien.
Die näheren Einzelheiten über die Einnahmen und Ausgaben ließen sich allerdings erst feststellen, wenn die Beklagten Rechnung gelegt hätten. Es werde jedoch
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bereits ein Teilbetrag geltend gemacht, der sich aus den Erträgen in den Jahren 1956 und 1959 ausammensetze und 20 000 DM betrage.
ten zu 2) Beträge in Höhe von 5 292,30 DM, 2 320,18 DM und 7 000 DM auf ein auf den Namen von Frau R
zahlt worden. Bei der letztgenannten Einzahlung von 7 000 DM sei auf der Überweisung zwar "HausverkaufM ver merkt. Gleichwohl habe es sich hierbei aber nicht um den nach dem Kaufvertrag bar zu zahlenden Betrag, sondern ebenfalls um Mieteinnahmen gehandelt. Auf das Sperrkonto von Frau RHHH|^ seien weitere Beträge in Höhe von 4 300 DM und 1 430 DM überwiesen worden. Alle diese Beträge habe Dr. JflHH^für seine persönlichen Zwecke auf Schweizer Bankkonten übertragen.
Auf Grund dieses Vortrags haben die durch einen Nachlaßpfleger vertretenen unbekannten Erben der Brüder die damals vorübergehend anstelle der
Klägerin in den Rechtsstreit eingetreten waren, beantragt :
I. Die Beklagte zu 2) zu verurteilen,
1. darin zu willigen,
a) daß die unbekannten Erben als Eigentümer des Grundstücks eingetragen werden und daß die Eintragung der Beklagten zu 2) als Eigentümerin gelöscht wird
b) daß die unbekannten Erben als Gläubiger der Eigentümergrundschuld eingetragen werden,
Darüber hinaus seien von B
bzw. der Beklag-
laufendes Sperrkonto bei der
Bank AG einbe-
2. das Grundstück an die unbekannten Erben herauszugeben;
II. die Beklagten zu l) und 2) zu verurteilen,
1. a) Rechnung zu legen über die das Grund-
stück betreffenden Einnahmen und Ausgaben seit dem 1. September 1956,
b) Rechnung zu legen über die das Grundstück betreffenden Einnahmen und Ausgaben, die Br. als Generalbevollmächtigter von Frau seit
dem 1. Bezeraber 1955 gehabt habe,
2. den Überschuß aus diesen Grundstückseinnahmen an die unbekannten Erben zu zahlen;
III. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die unbekannten Erben zu Händen des Nachlaßpflegers (20 000 DM + 5 292,30 DM +
2 320, IS DM + 7 000 DM=) 34 612,48 DM nebst Zinsen zu bezahlen;
IV. die Beklagten zu 1 a - c) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die unbekannten Erben zu Händen des Nachlaßpflegers (4 300 DM +
1 430 BM =) 5 730 DM nebst Zinsen zu bezahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben das klägerische Vorbringen bestritten; auf jeden Fall habe zu demindest die Beklagte zu 2) das Grundstück gutgläubig nach §§ 2365, 2366 BGB erworben, da sie nach Vorlage der Erbscheine an das Erbrecht von Frau habe glauben dürfen.
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Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 20. Juni 1961 nach Vernehmung der Zeugen K und
de
durch ein französisches Gericht in Pa-
ris den Klageanträgen zu I, II 1 a) und IV in vollem Umfang, dem Klageantrag zu II 1 b), soweit er gegen die Beklagten zu 1 a - c) gerichtet ist, und dem Klageantrag zu III in Höhe von 14 612,48 DM stattgegeben„
In der Berufungsinstanz haben die Beklagten noch vorgetragen, daß die Nachricht von dem Beweistermin in Paris am 2. März 1961 ihrem Prozeßbevollmächtigten erst am 26. Februar 1961 und damit verspätet zugegangen sei. Die Beklagten haben weiter geltend gemacht, sie seien im ersten Hechtszug nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, weil ihr damaliger Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt Jankuhn, geschäftsunfähig gewesen sei. Zum Beweis haben sie sich auf die von Rechtsanwalt in dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren vorgelegten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatric Dr. March vom 5. Januar 1965 (mit Ergänzung vom 26. Februar 1965) und des Oberarztes und Professors Dr. Venzlaff von der Psychiatrischen Klinik und Poliklinik der Universität Göttingen vom 8. April 1965 bezogen.
Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz bean-
1. in erster Linie Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht,
2. in zweiter Linie Klageabweisung und im Weg der widerklage Verurteilung der Klägerin zur Herausgabe des (von ihr im w'ege der Zwangsvollstreckung erlangten) Grundstücks.
tragt,
— Q -
Lie Klägerin hat Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Widerklage beantragt.
Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen und unter Abweisung der Widerklage den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, soweit die Beklagten zu 1 a - c) zur Zahlung von mehr als 7 612,43 DM und die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 14 612,43 DM verurteilt sind.
Mit ihrer hiergegen eingelegten Revision haben die Beklagten ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter verfolgt. Die Klägerin hat Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt. Die Beklagte zu 2) hat ihre Revision v/ieder zurückgenommen. Insoweit hat der Senat mit Beschluß vom 26. Juni 1968 auf Antrag der Klägerin die Beklagte zu 2) des Rechtsmittels der Revision für verlustig erklärt und die weiter beantragte Entscheidung über die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels der Endentscheidung Vorbehalten.
En tscheidungsgründe:
1. Nach der Rücknahme der Revision der Beklagten zu 2) unterliegen der Nachprüfung durch den Senat nur noch die Verurteilung der Beklagten zu 1 a - c) zur Rechnungslegung (Klageantrag zu II 1 a und b), die Verurteilung der Beklagten zu 1 a - c) zur Zahlung von 7 612,48 DM und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht wegen des Betrags von 7 000 DM (Klageantrag zu III) sowie die Zurückverweisung der Sache an das Land-gericht wegen des Betrags von 5 730 Di! (Klageantrag zu IV).
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P. Das Berufungsgericht befaßt sich zunächst mit der von den Beklagten behaupteten Prozeßunfähigkeit ihres Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt JaflHB’ der sie im ersten Rechtszug und anfänglich auch im zweiten Rechtszug vertreten hatte. Es ist der Auffassung, daß die beiden von den Beklagten in Bezug genommenen Privat-gutachten keinen Beweis dafür ergäben, daß Rechtsanwalt Ja^|^ in der hier in Betracht kommenden Zeit geschäftsunfähig gewesen sei. Zur Begründung führt das Berufungsgericht u.a. aus: Die Begutachtung von Dr. March beziehe sich ersichtlich nur auf den Zeitraum, in dem Dr. JaflflBi die ihm zur Last gelegten und von ihm zugegebenen Straftaten verübt habe. Diese habe Rechtsanwalt Dr. aber unstreitig erst in der Zeit von 1962 bis 1964 begangen. Soweit Dr. March in der Ergänzung seines Gutachtens vom 16. Februar 1965 festgestellt habe, daß Rechtsanwalt mindestens seit dem Jahre I960 als
geschäftsunfähig im Sinne des $ 104 Nr. 2 BGB angesehen werden müsse, fehle es für diese Feststellung an jeder näheren Begründung. Dr. March stelle zudem am Schluß seines Gutachtens ausdrücklich fest, daß Rechtsanwalt Ja^^pzu dem Zeitpunkt, als er die strafbaren Handlungen begangen habe, wegen einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit zwar vielleicht noch in der Lage gewesen sei, das Unerlaubte seiner Handlung einzusehen, jedoch nicht mehr nach dieser Einsicht zu handeln. Darüber hinaus enthielten beide Privatgutachten keine beachtlichen Tatsachen, die als Anzeichen oder Hinweise für eine geistige Erkrankung des Rechtsanwalts Ja^m^und damit für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit auf seiner Seite in dem maßgeblichen Zeitpunkt in Betracht kämen. Beide Privatgutachter seien zwar übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, daß Rechtsanwalt JaHH^fein den Jahren 1959/ 1960 an Depres-
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sionszustJinden gelitten haue, ihn solcher Zustand lasse aber für sich allein betrachtet noch nicht den Schluß auf das Vorliegen einer geistigen Erkrankung zu. Hinzukomme, daß die Schriftsätze von Hechtsanwalt ersten Rechtszug sowohl in der Ausarbeitung als auch nach ihrem rechtlichen Gehalt irgendwelche Symtome einer Geschäftsunfähigkeit des Verfassers nicht erkennen ließen. Auch habe Rechtsanv/alt Ja^P^P bei seinem Auftreten im zweiten Rechtszug im Jahre 1962 als damaliger Prozeßbevollmächtigter der Beklagten auf das Gericht durchaus den Eindruck eines geistig normalen Menschen gemacht. Schließlich habe die Verhandlungsführung von Rechtsanwalt Japflpl vor dem Gericht keinen nachteiligen Schluß bezüglich des Vorliegens der von den Beklagten nunmehr behaupteten geistigen Erkrankung zugelassen. Weitere geeignete Umstände hätten die Beklagten in dieser Hinsicht nicht vorgetragen. Es fehle somit an der näheren Aufstellung und Bezeichnung der einzelnen Tatsachen, welche die Grundlage für eine Beweiserhebung hinsichtlich der behaupteten Geschäftsunfähigkeit des Rechtsanwalts Japp^ durch Einholung des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen bilden sollten. Ihr Fehlen könne nicht durch die einfache Angabe der Beklagten ersetzt werden, daß Rechtsanwalt JapP|^ geschäftsunfähig gewesen sei.
Diese Ausführungen werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen.
a) Soweit sich die Revision auf das Urteil des Senats vom 13. Mai 1959 - V 2R 151/58 BGHZ 30, 112 beruft, ist ihr entgegenzuhalten, daß dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Es ging
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dort um die von dem Senat bejahte Frage, ob die Prozeß-und Geschäftsunfähigkeit eines Anwalts sich als partielle auf die Führung eines bestimmten Prozesses beschränken kann. Hier sind aber, wie in der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß Rechtsanwalt JaHHI^^ge-rade nur für die Führung des vorliegenden Rechtsstreits geschäftsunfähig gewesen wäre.
b) Die Revision stellt sodann auf die aus den Strafakten sich ergebende Spielleidenschaft des Rechtsanwalts Ja^lab, der gerade während der Zeit, in der die Beklagten von ihm vertreten worden seien, mit wöchent liehen Einsätzen von 2 000 DM und mehr im Lotto gespielt habe. Sie meint, ein Mensch mit einer solchen Spielleidenschaft befinde sich in einem Geisteszustand, der ihn nicht mehr als zurechnungsfähig erscheinen lassen könne. Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Senat folgt der Revisionserwiderung, daß Spielleidenschaft möglicherweise eine Charakterschwäche sei, aber noch kein Anzeichen für eine die Geschäftsfähigkeit im allgemeinen ausschließende geistige Erkrankung zu sein brauche. Y/ie sich aus den beiden Privatgutachten ergibt, haben die Sachverständigen bei ihrer Beurteilung des Rechtsanwalts Jankuhn auch nicht entscheidend auf die ihnen bekannte Spielleidenschaft abgestellt. Schließlich gibt die Revision nicht an, wo sich in der Vorinstanz ein auf diese Spielleidenschaft bezüglicher Vortrag der Beklagten befinden soll. Bei dieser Sachlage sind die weiteren Rügen gegenstandslos, die nach 5 139 ZPO befragten Beklagten hätten sich zu dem Beweis der Spielleidenschaft des Rechtsanwalts Jankuhn auf die in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen Hausmann und Braß berufen.
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c) Die Revision meint ‘weiter, Rechtsanwalt JajUBfchabe in der ersten Instanz lediglich einen Schriftsatz, nämlich vom 13. Juni I960, eingereicht, habe alsdann den Termin vom 21. Juni I960 wahrgenommen, auf Grund dessen der Beweisbeschluß über die Vernehmung der Zeugen und de er~
gangen sei, um dann erst wieder im Termin vom 20. Juni 1961 aufzutreten, ohne sich irgendwie zur Sache oder zur Beweisaufnahme zu äußern. Sie meint, diese nach Sachlage äußerst unverständliche und für einen Rechtsanwalt, vorsichtig ausgedrückt, nur als nachlässig zu bezeichnende Prozeßführung bestätige, daß Rechtsanwalt seiner Tätigkeit ordnungsgemäß überhaupt nicht nachgegangen sei, was nur auf seinen Gesundheitszustand und seine Spielleidenschaft zurückgeführt werden könne. Bern ist aus den Prozeßakten folgendes entgegenzuhalten: ±)er Schriftsatz des Rechtsanwalts vom 13. Juni
I960 war die sieben Seiten umfassende Klageerwiderung, auf welche die Gegenseite mit Schriftsatz vom 20. Juni I960 geantwortet hat; in der Zeit zwischen dem 21. Juni
1960 und dem 20. Juni 1961, in der auf diplomatischem Wege die /ernehmung der Zeugen in Paris veranlaßt wurde, fand kein weiterer Termin statt; der Termin vom 20. Juni
1961 war die letzte mündliche Verhandlung, auf Grund deren das erstinstanzliche Urteil erging; in der Zeit zwischen den beiden Terminen hat sich auch der Prozeßbevollmächtigte der damaligen Klägerin weder zur Sache noch zur Beweisaufnahme erklärt; seine in dieser Zeit eingereichten kurzen Schriftsätze betrafen im wesentlichen Anfragen über die technische Durchführung der Beweisaufnahme in Paris oder die Beantwortung von Anfragen des Gerichts. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, wieso die von der Revision aus dem Verhalten des Rechts-
ul-
anwalts der ersten Instanz gezogene Schluß“
Folgerung gerechtfertigt sein soll. Im übrigen weist die Revisionserv/iderung zutreffend darauf hin, daß die nachlässige Prozeßbehandlung eines Anwalts auch dann noch keinen Anhalt für eine die Geschäftsfähigkeit ausschließende geistige Erkrankung bildet, wenn die Vernachlässigung der Pflichten auf Spielleidenschaft zu-rückzuführen ist.
d) Hält somit die Auffassung des Berufungsgerichts, Rechtsanwalt JaflH^sei während des Verfahrens erster Instanz geschäftsund prozeßfähig gewesen, den Angriffen der Revision stand, so bedarf es keines Eingehens mehr auf die weitere Frage, ob die späte Benachrichtigung der Beklagten von dem Beweistermin in Paris einen Vorfahrensmangel darstellt. Denn wenn dies der Pall wäre, so wäre der Mangel nach § 295 ZPO geheilt, weil er von Rechtsanwalt nicht in der auf die Beweisaufnahme
folgenden mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 1961 gerügt worden ist. Auf den Verlust des Rügerechts nach dieser Vorschrift hinzuweisen, wie die Revision meint, gehört jedenfalls gegenüber einem Rechtsanwalt nicht zu den Aufgaben des Gerichts.
3- \Vas die Verurteilung der Beklagten zu 1 a - c) zur Rechnungslegung nach Maßgabe der Klageanträge zu II 1 a und b anbetrifft, so geht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß derjenige, der nach 9ö7, 990 BGB Hutzungen herauszugeben hat, insoweit nach { 260 BGB auch zur Auskunftserteilung verpflichtet ist (IM { 987 BGB Kr. 3 unter Bezugnahme auf RGZ 137,
206, 212; vgl. auch Urteil des Senats vom 30. April 1958 - V 2R 215/56, BGHZ 27, 204, 209). Eine solche Verpflichtung hat das Berufungsgericht für die Beklagten zu 1 a - c)
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mit der Begründung bejaht, die Klägerin sei seit dem d. Mai 1945 Eigentümerin des Grundstücks und Br. der Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1 a - c), habe den Besitz an dem Grundstück deshalb nicht in gutem Glauben im Sinne des § 990 BGB erworben, weil er bei der gegebenen Sachlage den Angaben der Zeugin hin-
sichtlich ihres angeblichen alleinigen Erbrechts nach den Brüdern GflBM nicht ohne weiteres hätte glauben und vertrauen dürfen und deshalb grobfahrlässig gehandelt habe; der Auskunftsanspruch der Klägerin sei auch gegenüber der Beklagten zu 2) gegeben, weil diese auf Grund des Kaufvertrags vom 9- März 1955/30. Januar 1956 und der Eintragung vom 31- August 1956 nicht Eigentümerin des Grundstücks geworden sei. Bas Berufungsgericht hält deshalb Br. J|HHB ihr die Zeit vom 1. Bezember 1953 bis zu dem 1. September 1956 und die Beklagte zu 2) von diesem Zeitpunkt ab zur Rechenschaftslegung über die das Grundstück betreffenden Einnahmen und Ausgaben für verpflichtet. Nach der weiteren Auffassung des Berufungsgerichts ist auch die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit ab 1. September 1956 auf die Beklagten zu 1 a - c) übergegangen, weil sie als Erben von Br. JflüHt 19/20 der Geschäftsanteile der Beklagten zu 2) besäßen und daher einen entscheidenden unmittelbaren Einfluß auf die Geschäftsführung der Beklagten zu 2) ausübten.
Biese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nur zura Teil stand.
a) Bie Rüge, die Feststellungen des Berufungsgerichts zur groben Fahrlässigkeit von Br. JfllBK *)e~ ruhten auf der nicht ordnungsgemäß durchgeführten Be-
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weisaufnahmc, isx gegenstandslos, da ein etwaiger Mangel in dieser Hinsicht, wie bereits unter 2d) ausgeführt ist, nicht mehr gerügt v/erden kann.
Die Revision stellt sodann auf die Aussage des Zeugen de Dr. JfBHV habe das "Proto-
koll vom 15. November 1953” auf Grund der Erklärungen
der Zeugin
>vor dem deutschen Konsul in Paris
angefertigt, und zieht daraus die Folgerung, das Berufungsgericht sei zu der Annahme einer groben Fahrlässigkeit von Br. nur deshalb gelangt, weil
die nunmehrigen Angaben der Klägerin sich sehr wesentlich von den Erklärungen der Zeugin BdB unterschieden. Bern ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht seine Auffassung, Br. habe grobfahr-
lässig gehandelt, nicht nur auf die Aussage des Zeugen de sondern auch auf die Feststellungen
in dem auf Antrag der Klägerin eingeleiteten Nachlaßverfahren, auf die Beweisaufnahme im Ganzen, also auch auf die Aussage der Zeugin und schließlich
darauf gestützt hat, daß hinsichtlich der Angaben der Zeugin RflHHK für die Vornahme von Ermittlungen um so mehr Anlaß bestanden habe, als der Name G| in Paris nicht einmalig gewesen sei.
Mit ihrer Meinung, das Unterlassen von Nachforschungen habe allenfalls eine einfache, niemals aber eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 990 BGB aus-lösen können, wendet sich die Revision in unzulässiger weise gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts .
b) Bie Revision wendet sich aber mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten
zu 1 u - e) seien auch für die Zeit ab 1. September 1956 zur Rechnungslegung verpflichtet, weil sie als Erben von Dr. 19/20 der Geschäftsanteile der Beklagten
zu 2) besäßen und daher einen entscheidenden unmittelbaren Einfluß auf die Beklagte zu 2) ausübten* Das reicht nicht aus, für die Beklagten zu 1 a - c) auch für die Zeit ab 1. September 1956 eine Verpflichtung zur Rechnungslegung zu begründen. Da für eine solche Verpflichtung auch keine anderen Anhaltspunkte ersichtlich sind, ist deshalb in diesem Umfang die Klage unbegründet .
4. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der beklagten zu 1 a - c) zur Zahlung von 7 612,4S DM damit begründet, daß die Beklagten in beiden Rechtszügen zugegeben hätten, diesen Betrag, der unstreitig aus Mieteinnahmen aus dem Jahre 1954 hergerührt habe, vereinnahmt zu haben.
Diese Verurteilung enthält entgegen der Meinung der Revision keine Verletzung des § 254 ZPO, da, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die gleichzeitige Verurteilung dos Beklagten zur Rechnungslegung und zur Zahlung des auf Grund der Rechnungslegung zu leistenden ausnahmsweise, nämlich dann zulässig ist, wenn eine fest bestimmte Summe eingeklagt wird (RGHRR 1937 tfr. 293; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivil-prczeßrechts 9» Aufl. § 91 II 3 S. 447; Wieczorek, ZPO § 254 Anm. A I b 1). Was die Revision im übrigen noch vorbringt, scheitert, wie von der Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben wird, an dem von dem Berufungsgericht festgestellten Zugeständnis der Beklagten. Da es sich insoweit um eine tatsächliche Feststellung handelt, die zu dem Tatbestand im Sinne der §§ 314, 320 ZPO gehört, obwohl sie in den Entscheidungsgründen steht,
hätten die Beklagten, wenn sie diese Feststellung nicht gegen sich gelten lassen wollten, auch insoweit Berichtigung des Tatbestands beantragen müssen (Urteil des Senats vom 10. Mai 1968 - V ZR 218/64 S. 14 unter Bezugnahme auf Baumbach/Lauterbach, ZPO 29. Auf1. § 320 Anm. 1 in Verbindung mit § 314 Anm. 2).
5. Aus den unter 3 b aufgeführten Gründen war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und in Abände-rung des Urteils des Landgerichts die Klage insoweit abzuweisen, als die Beklagten zu 1 a - c) zur Rechnungslegung für die Zeit ab 1. September 1956 verurteilt worden sind. Im übrigen war ihre Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Beklagten zu 1 a - c) auf £§ 97, 92 ZPO und hinsichtlich der Beklagten zu 2) auf §§ 566, 515 ZPO.
I)r. Augustin Br. Freitag Hill
Offterdinger
Br. Grell