Die klagende Pfarrkirchenstiftung ist der Auffassung, daß die Beklagte (lie politische Gemeinde) die Baukosten zu,tragen habo, soweit sie noch in der Rückzahlung von Darlehen und Vorschüssen (der bischöflichen Behörde) bestehen* Nach ihi'or Darstellung hat sich in Jahrhunderte andauernder Übung ein einen Vorti'cg ersetzendes Herkommen gebildet, wonach dio politische Gemeinde Urberach für die Kosten der Errichtung und Unterhaltung.des Kirchengebäudes ohne Rücksicht auf das Vermögen der Kirchenstiftung aufzukommen habo* Tatsächlich habo dio Gemeinde mindestens 3oit 1779 diese Kosten getragen, . dio Entscheidung go-bildeto Leitsatz, daß für die auf ein öffentlich-rechtliches Herkommen gestützte Baülastverpflichtung der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben sei, bezieht sich auf den Beroich des dort erwähnten preußischen Staatsgesotzes vom 24c November 1925 (GS 161 )0 Bio Rovision vermag aber gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts kein hessisches Gesetz anzugoben, das entsprechend jenem preußischen Gesotz den Vorwaltungcrechtsweg für Streitigkeiten der vorliegenden Art ausdrücklich vorschroibt» Lie Beklagte hat allerdings im Berufungsverfahren auf Art. 44 der hessischen Verordnung von 60 Juni 1832 (RegBlo 412) hingewieson» Liese Vorschrift sieht dio Stroitcntochoidung der obersten Verwaltungsbehörde (Ministerium) vor, im geeigneten Falle der Gerichte» Abgesehen davon, daß mindestens 3eit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur endgültigen Stroitentsoheidung entfallen ist (Art» 92 GG), sagt aber jene Vorschrift nicht, daß die Streitentscheidung den Verwaltungsgericnten übertragen wird» Lao allein wäre in diesem Zusammenhang jedoch von Bedeutung«, Verträgen5 Säkularisierung, Herkommon und unvordenklicher Verjährung entstanden« Aus den vorgelegten Urkunden ergehe sich, daß dio Beklagte seit 1621 in ständiger Übung für Kirchenbau und Kirchenunterhaltung aufgekommen sei (durch unmittelbare Zahlung der Kosten sowie durch Ausgleichung des Defizits der Klägerin)« Diese Leistungen seien im Bewußtsein einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt« Die schon 1779 bestehende Rechtsüberzeugung habe sich zunächst auf die Kosten für Schiff und Turm bezogen, spätestens 182o habe sich aber die Beklagto damit abge-funden, daß sie auch für den Chor aufkommen müsse« Durch ständige Übung habe sich so ein Herkommen gebildet, wonach die Beklagto baulastpflichtig sei« Rechtsfähig sei die Beklagte als Landgemeinde schon im 18« Jahrhundert gewesen« Dio Leistungen seien auch nicht etwa lediglich zur Erfüllung der in der hessischen Gemeindoordnung von 1821 begründeten . Baulastpflicht gemacht worden« Schon 1779 habo dio Beklagte erklärt, daß sie 2/3 der Neubaukosten (für Schiff und Turm) tragen wolle« 1821/23 habo sie die gesamten Kosten der Keuorrichtung beglichen, 1879 dem Kreisamt gegenüber ihre Rechtsauffassung eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß sie für die Erhaltung der Kirche zu sorgen habe« Seit 1823 seien auch alle Erhaltungs- und Umbauarboiten von ihr bestritten woi^den« Bis 1957 habe siö auch nie Einwendungen gegen ihre Baulast, erhoben« In dem Pfarrinventarium (1829) und in Pfarrbuch (1842) sowie in einer Entschließung deD hessischen staatlichen Kirchen- und Schulrats von 183o sei dio Baulast der Beklagten ausdrücklich erwähnt; das Invent crium trago auch die Unterschrift des Bürgermeisters der Gemeinde« Wenn diese 1842 die Errichtung und Unterhaltung eines Pfarrhauses durch Sondcrtitel übernommen habo, soi zu folgern, daß oio sich erst recht hinsichtlich dos Gotteshauses für baulastpflichtig gohalten habe« Auch die Aufsichtsbehörden hätten die Leistungen detf Beklagten als geschuldete verstanden und gebilligt« Die Trago, ob dio Beklagte kraft 54) führt Permaneder aus, daß mit den inkammeriorten Gütern (d.h, den im ReichsdeputationshauptSchluß förmlich zugewiesonen kirchlichen Vermögen) auch die Baulast hinsichtlich der aufgehobenen Stifte und Klöster und der ihnen ehedem incorpörierten Pfarr- und Filialkirchen auf die Landesherren übergogangen sei* Bas besagt für den vor-liegenden Sachverhalt nichts* Bie Kirchenstiftung Oberroden (mit Filiale UflHHB) ist vom RoichsdeputationshauptSchluß nicht otwa aufgehoben und dem Landgrafen von Hesson/Barmstadt lÄUgewioson worden; sio blieb eine selbständige Rechtspersönlichkeit und war auch nicht einem nunmehr aufgehobenen Stift oder Kloster incorporiort0 Bamit entfallen alle Folgerungen, die die Revision aus dieser Schrifttums3teile ziehen will» Schließlich geht auch die Bezugnahme auf Anm0 51 der Schrift von Permaneder (S« 28) fehl» Dort wird - mit Hecht - angenommen, daß hei Einziehung eines Kirchenfonds durch den Staat dio mit den Einkünften aus diesem Vermögen verknüpfte Kirchon-haulast des Pfarrers auf den Staat übergehe« Im vorliegenden Pall geht oe jedoch gar nicht darum, oh an die Stelle von Bischof oder Pfarrer als sogenannte Dezimatoron nach 18o3 der Staat getreten ist, sondern darum, oh die Beklagte auf Grund Herkommens zur Tragung der Baukosten vorpflicJittJt /.ist. aa) So greifen ihr wiederholter Hinweis auf den Bescheid des Landrats von Dieburg vom 110 Februar 1956 und die im Zusammenhang damit erhobene Rüge, das Berufungsgericht hätte auf dienen Bescheid eingehen müssen, nicht durch* Die Klä-gerin hatte den Landrat gobeten, die Beklagte im Auf sicht s-wego anzuweisen, die Kosten für die Erweiterung des Gotteshauses zu erstatten« Mit dem erwähnten Bescheid lohnto der Land rat dies ab und vertrat dabei die Auffassung, eine einmalige Loistung^äxe Errichtung dos Kirchengebäudes in den Jahren 1821/23, genüge für eine andauernde Übung nicht * bb) Dafür, daß das Berufungsgericht verkannt habe, für Leistungen der Beklagten vor 1821 sei koin Beweis geführt, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nichts« Das Berufungs goricht sagt hierzu, oo sei wenig wahrscheinlich, daß die Beklagte frühor für die Instandhaltung dos Gotteshauses nichts gegeben habe« Es geht aber dann selbst davon aus, daß Leistungen erst ab 1821 belegt seien« Es hat also nicht, wie die Revision meint, unter Verstoß gegen § 286 ZFO trotz fehlenden Nachweises eine Wahrscheinlichkeit für ausi’oichond erachtet« die Kosten für den Chor zu zahlen, sich abgefunden habe« Aus diesem Umstand schließt aber da3 Berufungsgericht nicht auf eine Anerkennung der Zahlungspflicht der Beklagten« Vielmehr wird damit nur dio Begründung dafür gegeben, daß dio Beklagte in der folgenden Zeit dio gesamten Kosten des Baues und seiner Unterhaltung getragen hat«, Auch in diesem Zusammenhang ist ein Verstoß gogon dio Prozeßordnung nicht zu erkennen« Das Berufungsgericht weist zunächst darauf hin, daß dio Baulast cm Pfarrhaus jener an der Kirche folge; zur Errichtung eines Pfarrhauses, das sich schlechthin als Neubau darstello, ooi der Träger dor Baulast daher nicht verpflichtet« Da Urberach bis 1842 kein Pfarrhaus gehabt habe, sei es mithin zweifelhaft gewesen, ob von dor Gemeinde oder den Pfarrango-hörigen dor Bau eines Pfarrhausos verlangt werden könnto«, Es sei also verstand liehdaß in der Erricht ungsur künde dos Bischofs Bestimmungen über Bau und Unterhaltung des Pfarr-hausos fcstgQhalt9n worden seien« Seien ah or schon zur Errichtung und Unterhaltung do3 Pfarrhauses Verpflichtungen übernommon worden, so sei zu folgern, daß sich die Gemeinde erst rocht hinsichtlich des Gotteshauses für baulaotpflich-tig gehalten habe* Wenn demgegenüber die Revision meint;, die 4o Jahre, die nach ihrer Auffassung der Wirkung eines rechtsbegründendon Herkommens voraufgehen müßten, seien, da die Leistungen der Beklagten erst 1821 begonnen hätten, 1842 noch nicht abgolaufon gewesen, die Baulast der Beklagten sei somit 1842 keineswegs sichergestellt gewesen, so verkennt sie dio Gedankenführung des Berufungozji cht p*G „ Bios er legt in diesem Zusammenhang Wert darauf, daß die Untorhaltung der bestehenden Kirche irgendwie gesichert war; "selbst wonn man die Gemeinde außor Betracht lasse1', blieben stets die Pfarrangehörigen als Baulastvorpflichtete übrig« Insoweit (und darauf kam es dem Berufungsgericht hier an) sei tatsächlich zwischen dem Gotteshaus und dem noch zu errichton-den Pfarrhaus ein Unterschied gewesen; damit erkläro sich die unterschiedliche Behandlung im bischöflichen Dekret vom 19c September 1842* Diese Überlegungon sind mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden; sie sind auch nicht widersprüchlich« Der Revision kann nicht sugestanden worden, daß die Baulaot auch in Ansehung dos Gotteshauses in jener Urkunde unbedingt hätte fostgolegt werden müssen0 Die Schlußfolgerung dos Berufungsgerichtes aus der Übernahme der Verpflichtung zu dem Bau oinoo Pfarrhausos ergebe sich dio Überzeugung der Beklagten, erst recht hinsichtlich d03 Gtottoohauoos dio Bau-Icst zu haben, ist allerdings nicht unbedenklich« Daß sich dio Beklagte hinsichtlich dos Gotteshauses für baulastpflich-tig hiolt, ergibt sich nach den Urteilsfeststellungen jedoch aus ihren eigenen Erklärungen, insbesondere au3 ihrem Schreiben an das Kreisamt Dieburg vom 19« Pebruar 1879; hierfür brauchte also die Errichtungsurkundo nicht herangesogen zu wordono wonach die Boklagto die Reparaturkoston an dem Gotteshaus zu tragen hat* 'ist vom Berufungsgericht irrtumsfrei dargelegt wordene Banach hat die Boklagto im Bewußtsein, dazu verpflichtet zu sein, mindestens soit 1821 die Kosten für Reparaturen dos Gotteshauses über einen Zeitraum von Uber loo Jahren getragen, sei es durch unmittelbare Zahlung, sei es durch Übernahme des Fehlbetrages dos Jahreohaushalts der Kirchenstiftung* Da das vor 19oo geltende öffentliche Recht dor Bänder durch das Bürgerliche Gesetzbuch unberührt geblieben ist, kommt für die Entstehung dos oinon öffentlich-rechtlichen Vertrag ersetzendcn Herkommens auch noch die Zeit nach 19oo in Frage, so daß auch die n<ach 19oo erfolgten Zahlungen der Beklagten für die rechtliche Würdigung Bedeutung haben (vgl* Tascho, Lippisches Fischereigesot2^:1931 So 15 f)o Die auf die Ausbesserungsarbeiten für das bisherige Gotteshaus angofallenon Kosten sind daher von der Beklagten zu erstatten* Ob diese Io ooo DM ausmachon und ob dio von der Beklagten bereits "zugeschossenen" 2o ooo DM hierauf zu verrechnen sind oder ob sie eine freiwillige Zugabe zu den Kosten für den Erweiterungsbau darsteilen, ist indessen vom Berufungsgericht bisher nicht geklärt worden* Daher ist cs nicht möglich, das angefochteno Urteil mit der Begründung aufrecht zu erhalten, jedenfalls für die Roparaturkosten habe die Beklagto aufzukommen und die Kosten für dio Ausbesserung des alten Gotteshauses erreichten den oingeklagton Betrag* Es bedarf hierzu weiterer Darlegung durch die Kiä- b) Y»ras den Erweiterung ob au an langt , so kann dahinstehon, ob für die Beklagto kraft allgemeinen Rechtes (Tridentinum, das gewohnheitsrechtlich zu staatlichem Rocht geworden war) 1821 eino Pflicht bestanden hatte, die verfallene Kirche neu zu errichteno Rio Kirche war damals keine Pfarrkirche und es mag zweifelhaft soin, ob auch eine Filialkirche neu zu erbauen ist, wenn sie hinfällig geworden ist0 Jedenfalls oblag auf Grund des allgemeinen Rechtes die Baulast nach der Errichtung der selbständigen Pfarrei Urberach im Jahro I842 der Kirchenstiftung, subsidiär den Pfarrangehörigen, wobei dar Klägerin oingoräumt werden kann, daß unter die £J?S®i5iijphe Baulast auch die Pflicht zur Erweiterung dor Pfarrkirche fällt, wenn infolge Vergrößerung der Zahl der Pfarrkindor der bisherige Raum für einen würdigen Gottesdienst nicht mehr auoroicht0 Riese gesetzliche Pflicht trifft aber nicht die politische Gemeinde; das Tridentinum kennt eino 3olcho Verpflichtung nichte Run hat sich allerdings in Räume des ehemaligen Erzbistums Mainz hinsichtlich der Bau-laot politischer Gemeinden eih'v^c\iölifJ5 im»• taufo der Jahrhunderte entwickelt, das gegenüber dem allgemeinen gesetzlichen Recht (Tridentinum) den Vorrang hat0 Bios haben die eingehenden Forschungen von Y/egner (RZfKR Bd„ 22 So 1, insbesondere 44? 29; vgl« ferner Meuror, Bayerisches Kirchenvermögensrecht, 1919 Bd 5 So 222 Anm 1) ergebeno Baß und gegebenenfalls in welchem Umfang nach diesem Gewohnheitsrecht die Baulast der politischen Gemeinden auch die Erweiterung erfaßt, ist indosson nicht bokannt und hätte von der Klägerin näher dargetan worden müssen, falls sio ihren Anspruch darauf stützt (§ 295 Satz 1 ZPO) 0 Rio Klage ist lediglich auf den öffentlich-rechtlichen Titel des einen Vortrag ersetzenden Herkommens gegründetu sein muß, daß sich also dio Baulast auch in diesem Pall auf die Erweiterung des Baues erstreckt„ Pur den Umfang der Ver- j pflichtung ist vielmehr der besondere Entstehungsgrund dioser \ Verpflichtung entscheidend, beim Herkommen also dio tatsäch- j licho Übung (RG J*? 19119 233)o Bio Entscheidung hängt somit davon ab, ob dio Übung der Betoiligten in Beziehung auf die j Unterhaltung bestehender Kirchengebäude geeignet ist, die Bildung eines Herkommens zu einer auch dio Erweiterung und nicht dio Reparatur umfassenden Pflicht erkennbar zu machen., Die demnach gebotene Würdigung dtsr van der Klägerin in einzolnon bewiesenen Vorfälle unter diesem rechtlichon Gesichtspunkt hat das Oberlandosgericht nicht angostellto Pie Beklagto hat im Laufe dos lotsten Jahrhunderts im wesentlichen die Kosten für die Reparaturen des bestehenden Gebäudes getragen» Kosten für eine Erweiterung der Kirche sind nach den ürtoilsfestStellungen im Jahre 1879 angefallen und von der Beklagten gezahlt wordene Es ist aber schon zweifelhaft* ob ein einziger Vorfall., bereits eine "Übung erkennen läßt* wonach sich die Baulast auch auf dio Erweiterung der bestehenden Kirche erstreckt» Der 1879 zwischen der Beklagten und dom Kroisamt geführte Schriftwechsel läßt zudem den Umfang der damaligen Erweiterung des Gotteshauses nicht erkennen» Möglicherweise kann aus diesem Vorgang nur der Schluß gezogen werden* daß sich dio Beklagto zu Erweiterungsbauten verpflichtet hielt* die das Gotteshaus in seiner äußeren Gestaltung nicht unwesentlich veränderten* wie etwa dio Vergrößerung oder Verbreiterung do3 Langhauses oder der Ah^au eines Nobcnraumea* ? nicht aber zu einen Erweiterungsbau mit einem hohen Kostenaufwand» Zu einer Baulast* dio auch eine Erweiterung erfaßt, hat sich dio Beklagte in don von den Parteien vorge-legten Schriftstücken an keinor Stello bekannt; sio spricht regelmäßig von der Verpflichtung zur Unterhaltung der bestehenden Kirche» Allerdings hat die Beklagto 1918 den Beschluß gefaßt, den Kirchenbaufonds der Klägerin für die notwendige Erweiterung der Kirche einen jährlichen Zuschuß von looo Mark zu überweisen» Per Beschluß ist auch zeitweise durchgeführt worden; das angesammolte Geld verlor jedoch seinen Wert durch dio Inflation nach dem ersten Weltkrieg» Dio Bewilligung von Zuschüssen kann indessen eher gegen als für eino Rechtsüberzougung sprechen* zur Bezahlung von Erweiterungsbauten auf Grund do3 Herkommens verpflichtet zu ' seine Die Urteiloausführungen ergeben somit nicht« daß sich in r den Verhalten der Beklagten dio Bildung eines Herkommens au einer auch die Erweiterung dos Gotteshauses umfassenden Bau-last dor Beklagten erkennbar machte Das Bei'ufungsgericht sprichf bcsoichnonderweise in der Urteilsbegründung von der Pflicht zur ! Daß sich der Klaganapruch auch nicht aus dem hessischen Verwaltungsrocht ableiten läßt (Gemeindeordnung von 1821 mit woitoron Ausführungsbestiamungon von 1832 und 1872), hat das i Berufungsgericht im einzelnen dargetan , Die Klägerin hat dazu keine Bedenken angemeldet* | ob 3ich das Herkommen auch auf die Pflicht zur Tragung von Erweitern ngokoöten erstreckt* Andererseits ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, daß die Kosten für die Reparatur dor bestehondon alten Kirche don Betrag von Io ooo DM erreichen *
—■ f
IT ach Schlagwerk; ja
Amtliche Sammlung; nein
Kirchenrecht — Allgemeines (Kirchenhaulast)
Hat sich in Jahrhundertlanger Übung ein Herkommen gebildet, wonach die politische Gemeinde die Kosten für die Unterhaltung der Pfarrkirche zu tragen hat, so kann daraus nicht ohne weiteres eine Verpflichtung der Gemeinde zur Erstellung der Kosten für einen §^oiterung.shau der Kirche abgeleitet werden»
BGH, Urto Vo 2„ Oktober I963 . y 2R l5o/61 - 0Ißr Prarlkfurt/Darmst 0
' Iß ■'Darmstadt
V_ZR_15o/61_
Verkündet am 20 Qkto~bor 1963.
HHi; Justizhauptsokretär als Urkundsboamter der Geschäftsstelle
/
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der politischen Gemeinde germeister,
vertreten durch ihren Bür-
Beklagton, Berufungsklägerin Revisionsklägerinp
- Prozoßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0
und
gegen
die katholische Pfarrkirchenstiftung in Urberach, vertreten durch den Kirchenstiftungsrat, dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden Pfarrer und seinen Beisitzer Heinrich
in U(
Klägerin«, Berufungsbeklagte und^ Rovisionsbeklagte,
- Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br.,
hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20 Oktobor 1963 unter Mitwirkung dos Senatspräsi-denten Dr„ Tasche und der Bundesrichter Br» Augustin, Dr0 Pio-penbrock, Er«, Rothe und Offterdinger
für Recht erkannt;
Auf die Revision dor Beklagten wird das Urtoil dos Zivilsenats in Earmstadt dos Oberlandesgerichts Prankfurt/Main von 60 Juli 1961 aufgehoben und die Sacho zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird»
i
Voo n
Höchts
wegen
Tatbestand ±
Die Parteien streiten darüber., ob und inwieweit die Bcklagto die Baulast hinsichtlich der Katholischen Pfarrkirche in Urberach trifft*
In diesem Ort, der bis 18o3 zu Kurmainz gehörte und alsdann dem Großherzogtum Hessen/Darmstadt zugeteilt wurdo, stand seit unvordenklicher Zeit eine katholische Kirche* Sie wax' zunächst Pilialo der Pfarrei Oberroden, wui’do jedoch 1&42 durch bischöfliches Dekret zur selbständigen Pfarrkirche erhoben* Anfang des 19* Jahrhunderts war sie so stark beschädigt, daß ein Neubau geplant und in den Jahren 1821/23 auch ausgo-führt wurdo* Durch das Anwachsen der Bevölkerung (182o: 880, 19oo: 2000, 1955s 3542, davon 268o Katholiken) veranlaßt, wurdo in den Jahren 1955/56 eine Erweiterung dieses Kirchon-bauos in der Woiso vorgenommen, daß Langschiff und Chor zu dem Querschiff wurden und an dieses Querschiff ein neues Langhaus angebaut wurde* Die Kosten betrugen etwa 381 000 DM und. wurden durch Darlehen und Torschüsse, Spenden, Eigenmittel der Kirche und einen (freiwilligen) Zuschuß der Beklagten (2o 000 DM) aufgebracht*
Die klagende Pfarrkirchenstiftung ist der Auffassung, daß die Beklagte (lie politische Gemeinde) die Baukosten zu,tragen habo, soweit sie noch in der Rückzahlung von Darlehen und Vorschüssen (der bischöflichen Behörde) bestehen* Nach ihi'or Darstellung hat sich in Jahrhunderte andauernder Übung ein einen Vorti'cg ersetzendes Herkommen gebildet, wonach dio politische Gemeinde Urberach für die Kosten der Errichtung und Unterhaltung.des Kirchengebäudes ohne Rücksicht auf das Vermögen der Kirchenstiftung aufzukommen habo* Tatsächlich habo dio Gemeinde mindestens 3oit 1779 diese Kosten getragen, . 00 für den Neubau der Jahre 1821/23 und dio erforderlich gewordenen Rcparaturon der folgenden Jahrzonto* Dio Klägerin hat, gestützt auf Herkommen und unvordenkliche. Verjährung
einen Teilbetrag von Io ooo DM nebst 4 $ Zinsen seit 1( April 1956 eingoklagt, Sie hat Urkunden aus den Jahren 1779- 1824$ 103o, 1841, 1842, . 1844, 1857, 1868/69, 1879, 1891 bis I9I0,
1918, 192o sowie einen Auszug ans de» Pfarrbueh für Urberaeh vorgelegto
Die Beklagte hat um Klagoabweisung gebetene Sio bestreitet die Zulässigkeit des Rechtsweges und wendet sich gegen die Darstellung der Klägerin, die Baukostenverpflichtung beruhe auf einem Herkommen. Hach ihrer Ansicht ist die Kirchenbau-last seit Jahrhunderten allgemein so eingehend geregelt, daß dio Entstehung einer Verpflichtung zufolge Herkommens als ausgeschlossen bezeichnet werden müsse. Nach dem kanonischen Rocht treffe die Baupflicht dio Parochianen und nicht die politische Gemeinde. In dem ehemaligen Großherzogtum Hasson/ Damat ad t hätten dio politischen Gemeinden zudem erst mit dem Erlaß der Gemeindoordnung von 1821 Rechtspersönlichkeit ex*langt; vorher hätten sio also nicht Partner eines Yertrargen odor eines Herkommens soin können. Besonders bedeutsam sei, daß die Urkunde über die Errichtung der Pfarroi UflU (1842) über die Baulast hinsichtlich des Kirchongobäudoo nichts enthalte. Die Zuschüsse, die die Beklagte im Laufe dos 19* und 2o. Jahrhunderts der Klägerin gegeben habe, seien freiwillige Leistungen; sio begründeten keinen Anspruch auf dauernde Zahlungen« Überdies hätte dio Aufsichtsbehörde dio Übernahme einer Dauervorpflichtung nach dem geltenden Gemeinde-recht genehmigen müs3on; das soi nie geschehen« Auch auf landosrochtlicho Vorschriften könne der Klagoanspruch nicht gestützt worden« In Wirklichkeit sei dio Klägerin primär baupflichtig; sio sei dazu auch nach ihrem Vermögen imstande.
Das Landgericht hat dor Klage stattgegeben; die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt dio Beklagto ihren Klagoabweisungsantrag weiter; die Klägerin bittot um Zurückweisung des Rechtsmittels, hilfsweise um Verweisung dos Rochtsstroites an das zuständige Verwaltungo-goricht *
4 -
Entscheidungsgründ es
Io
Der Rechtsweg zu don ordentlichen Gerichten steht für die Klage offeno Zv/or handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, da er sich aus dem Verhältnis zwischen Kirchenstiftung und Baulastverpflichtetem ableitet» Daß der. Anspruch nicht auf ein staatliches Gesetz oder kirchliche Vorschriften gestützt wird, sondern auf ein Herkommen, ist nicht entscheidendo Hätten die Parteien die Baulastverpflichtung vertraglich geregelt, so würde es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handeln, da der Gegenstand ihres Übereinkommens dom öffentlichen Recht angehörto Ein einen Vertrag ersetzendes Herkommen gibt es aber auch im Bereich des öffentlichen Rechts (BGHZ 31, 115, 122 = HJW i960, 242, 243)o
Zur Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Anspruch dieser Art waren aber die ordentlichen Gerichte bis zun Inkrafttreten der Vorwaltungsgerichtsordnung (1„4o196o) zuständig; dabei behielt es auch hinsichtlich der bei Inkrafttreten bereits anhängigen Streitigkeiten (der vorliegende Rechtsstreit i3t - r. schon 1957 rechtshängig
geworden) sein Bewenden (sog« perpetuatio fori, § 195 Abs*
6 Hr. 6 VoiftGÖ)cAn dieser vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung des § 13 GVG hat der Bundesgerichtshof auch gegenüber der nach 1945 in den einzelnen ländern, so in Hessen durch das Verwaltungsgorichts-geootz vom 31« Oktober 1946 (GVB1 S. 194), geschaffenen umfassenden Zuständigkeit dor Verwaltungsgericht0 feotgo-halten (BGH 9, 339 ff; vgle auch HecsoVerwGH ZeXRv-9,418)»
Der Senat sieht keinen Anlaß, hiervon abzugehen0 Wenn allerdings in Reichs(Bundes)ge3otzon oder Landesgesetzon für Streitigkeiten, die nach der bei Schaffung des Gerichts-
vcrfassungsgeootzes herrschenden Auffassung von don ordentlichen Gerichten zu entscheiden waren, die Zuständigkeit der Verwaltungsgeriebte eigens ausgesprochen ist , entfällt die Anrufung der ordentlichen Gerichte0 So war die Sachlage in den oben erwähnten Ürtoil des Senats vom 28» Oktober 1959 (EGKZ 51 j 115’ff) gestaltet: Der für. dio Entscheidung go-bildeto Leitsatz, daß für die auf ein öffentlich-rechtliches Herkommen gestützte Baülastverpflichtung der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben sei, bezieht sich auf den Beroich des dort erwähnten preußischen Staatsgesotzes vom 24c November 1925 (GS 161 )0 Bio Rovision vermag aber gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts kein hessisches Gesetz anzugoben, das entsprechend jenem preußischen Gesotz den Vorwaltungcrechtsweg für Streitigkeiten der vorliegenden Art ausdrücklich vorschroibt» Lie Beklagte hat allerdings im Berufungsverfahren auf Art. 44 der hessischen Verordnung von 60 Juni 1832 (RegBlo 412) hingewieson» Liese Vorschrift sieht dio Stroitcntochoidung der obersten Verwaltungsbehörde (Ministerium) vor, im geeigneten Falle der Gerichte» Abgesehen davon, daß mindestens 3eit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur endgültigen Stroitentsoheidung entfallen ist (Art»
92 GG), sagt aber jene Vorschrift nicht, daß die Streitentscheidung den Verwaltungsgericnten übertragen wird» Lao allein wäre in diesem Zusammenhang jedoch von Bedeutung«,
IIc
I» In sachlicher Hinsicht führt das Berufungsgericht nach allgemeinen Larlegungen über dio Baulastregelung im katholischen Kirchenrecht und im hessischen staatlichen Landesrecht folgendes aus:
Lie Baulastbestimmungen des kirchlichen wie dos staatlichen Rechts seien nicht ausschließlicher Natur; Baulast-
)
/
Verbindlichkeiten seien in großer Zahl auch auf Grund von
»
Verträgen5 Säkularisierung, Herkommon und unvordenklicher Verjährung entstanden« Aus den vorgelegten Urkunden ergehe sich, daß dio Beklagte seit 1621 in ständiger Übung für Kirchenbau und Kirchenunterhaltung aufgekommen sei (durch unmittelbare Zahlung der Kosten sowie durch Ausgleichung des Defizits der Klägerin)« Diese Leistungen seien im Bewußtsein einer rechtlichen Verpflichtung erfolgt« Die schon 1779 bestehende Rechtsüberzeugung habe sich zunächst auf die Kosten für Schiff und Turm bezogen, spätestens 182o habe sich aber die Beklagto damit abge-funden, daß sie auch für den Chor aufkommen müsse« Durch ständige Übung habe sich so ein Herkommen gebildet, wonach die Beklagto baulastpflichtig sei« Rechtsfähig sei die Beklagte als Landgemeinde schon im 18« Jahrhundert gewesen« Dio Leistungen seien auch nicht etwa lediglich zur Erfüllung der in der hessischen Gemeindoordnung von 1821 begründeten .
Baulastpflicht gemacht worden« Schon 1779 habo dio Beklagte erklärt, daß sie 2/3 der Neubaukosten (für Schiff und Turm) tragen wolle« 1821/23 habo sie die gesamten Kosten der Keuorrichtung beglichen, 1879 dem Kreisamt gegenüber ihre Rechtsauffassung eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß sie für die Erhaltung der Kirche zu sorgen habe« Seit 1823 seien auch alle Erhaltungs- und Umbauarboiten von ihr bestritten woi^den« Bis 1957 habe siö auch nie Einwendungen gegen ihre Baulast, erhoben« In dem Pfarrinventarium (1829) und in Pfarrbuch (1842) sowie in einer Entschließung deD hessischen staatlichen Kirchen- und Schulrats von 183o sei dio Baulast der Beklagten ausdrücklich erwähnt; das Invent crium trago auch die Unterschrift des Bürgermeisters der Gemeinde« Wenn diese 1842 die Errichtung und Unterhaltung eines Pfarrhauses durch Sondcrtitel übernommen habo, soi zu folgern, daß oio sich erst recht hinsichtlich dos Gotteshauses für baulastpflichtig gohalten habe« Auch die Aufsichtsbehörden hätten die Leistungen detf Beklagten als geschuldete verstanden und gebilligt« Die Trago, ob dio Beklagte kraft
{
... 7 -
Herkoirmens primär odor lediglich subsidiär baupflichtig sei, brauche abschließend nicht entschieden zu worden; denn auch bei subsidiärer Baupflicht sei die Beklagte mindestens zur Tragung des eingciclagten Betrages verpflichtet * Selbst bei Abzug dee Wortes sämtlicher kirchlicher Grundstücke, einschließlich des Pfründevermögens, bleibe immer noch eine Barlohensschuld der Klägerin von 92 ooo BM übrig*
2«, Bie Revision wendet sich gegen diese Ausführungen vor allem mit sachlich-rechtlichen Bedenkeno
a) Unbegründet ist ihr Vorwurf, das Berufungsgericht habe unter Übergehen des Schriftsatzes der Beklagten vom 18«, Ko-vembor i960 (SA 235 f) versäumt, sich mit der Anwendbarkeit des Reichsdcputationshauptschlusses vom 25» Februar 18o3 zu befassen» Bio von der Revision in Bezug genommenen §§35 und 36 dieses Goootzworks befassen sich mit der Baulast an kirchlichen Gebäuden nicht0 Auch der Hinweis der Revision auf Permanedcr, Bio kirchliche Baulast, 3« Aufl» (189o) geht fohl« An den von der Revision angegebenen Stellen (S* 19? 54) führt Permaneder aus, daß mit den inkammeriorten Gütern (d.h, den im ReichsdeputationshauptSchluß förmlich zugewiesonen kirchlichen Vermögen) auch die Baulast hinsichtlich der aufgehobenen Stifte und Klöster und der ihnen ehedem incorpörierten Pfarr- und Filialkirchen auf die Landesherren übergogangen sei* Bas besagt für den vor-liegenden Sachverhalt nichts* Bie Kirchenstiftung Oberroden (mit Filiale UflHHB) ist vom RoichsdeputationshauptSchluß nicht otwa aufgehoben und dem Landgrafen von Hesson/Barmstadt lÄUgewioson worden; sio blieb eine selbständige Rechtspersönlichkeit und war auch nicht einem nunmehr aufgehobenen Stift oder Kloster incorporiort0 Bamit entfallen alle Folgerungen, die die Revision aus dieser Schrifttums3teile ziehen will»
- 8
j
i ,
Schließlich geht auch die Bezugnahme auf Anm0 51 der Schrift von Permaneder (S« 28) fehl» Dort wird - mit Hecht - angenommen, daß hei Einziehung eines Kirchenfonds durch den Staat dio mit den Einkünften aus diesem Vermögen verknüpfte Kirchon-haulast des Pfarrers auf den Staat übergehe« Im vorliegenden Pall geht oe jedoch gar nicht darum, oh an die Stelle von Bischof oder Pfarrer als sogenannte Dezimatoron nach 18o3 der Staat getreten ist, sondern darum, oh die Beklagte auf Grund Herkommens zur Tragung der Baukosten vorpflicJittJt /.ist. Daß oino etwaigo Baulastverpflichtung des Staates durch Herkommen ouhaidiür auf die Beklagte ühergegangen sei, hat weder die Klägerin vorgetragon noch das Berufungsgericht seiner rechtlichen V/ürdigung zugrunde gelegt«
h) Das Berufungsgericht hat aus vielen, im einzelnen näher erörterten Umständen seine Auffassung entwickelt, daß dio Beklagte ihro Loistungen an dio Klägerin nicht etwa im Rahnen der Erfüllung allgemeiner gemeindlicher Aufgaben gemacht habe, sondern im Bewußtsein einer rechtlichen Verpflichtung gegenüber der Klägerin, dio im gleichen Bewußtsein dio Leistungen angenommen habe (UA S. 19)• Wenn dementgegen die
Revision die Zahlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dio
\
Wehrlosigkeit der Gemeinde gegenüber der Obrigkeit zurück-führen möchte, unter Bezugnahme auf Priedberg, Lehrbuch dos katho und ovangol« KirchenrocHts 6« Aufl« S« 6o7 f, so setzt sie ihro Tatsachenwürdigung an dio Stelle jener des Berufungs-richtcrOo Das ist ihr verv/ohrt«
c) Das Berufungsgericht hat den Rochtsbogriff des Herkommens nicht verkannt« Etwas Gegenteiliges behauptet auch die Revision nicht« Sio meint jedoch, dio für den Begriff dos Herkommens wesentliche ständige Übung sei nicht erwiesen«
Das trifft, wie noch an späterer Stolle auszuführen sein wird, in Ergebnis zu (Ziff« 3)« Wao die schriftliche Ro-visionsbegründung in einzelnen für ihro Meinung vorträgt, ist Allerdings nicht stichhaltig«
aa) So greifen ihr wiederholter Hinweis auf den Bescheid des Landrats von Dieburg vom 110 Februar 1956 und die im Zusammenhang damit erhobene Rüge, das Berufungsgericht hätte auf dienen Bescheid eingehen müssen, nicht durch* Die Klä-gerin hatte den Landrat gobeten, die Beklagte im Auf sicht s-wego anzuweisen, die Kosten für die Erweiterung des Gotteshauses zu erstatten« Mit dem erwähnten Bescheid lohnto der Land rat dies ab und vertrat dabei die Auffassung, eine einmalige Loistung^äxe Errichtung dos Kirchengebäudes in den Jahren 1821/23, genüge für eine andauernde Übung nicht *
Diese Auffassung bindet die Gerichte nicht; das Berufungsgericht war nicht gehindert, eine andere rechtliche Würdigung vorzunohmen« E3 brauchte auch in seinen Entscheidungs-gründen auf die Meinung des Landrats nicht näher einzugohon, da oo sich hierbei nur um eine abweichende rechtliche Würdigung dos Sachverhalts handelt * Alle Erörterungen, die sich mit der vermeintlich prozeßordnungswidrigen Nichtbeachtung des Bescheides befassen, gehen daher ins Leere«
bb) Dafür, daß das Berufungsgericht verkannt habe, für Leistungen der Beklagten vor 1821 sei koin Beweis geführt, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nichts« Das Berufungs goricht sagt hierzu, oo sei wenig wahrscheinlich, daß die Beklagte frühor für die Instandhaltung dos Gotteshauses nichts gegeben habe« Es geht aber dann selbst davon aus, daß Leistungen erst ab 1821 belegt seien« Es hat also nicht, wie die Revision meint, unter Verstoß gegen § 286 ZFO trotz fehlenden Nachweises eine Wahrscheinlichkeit für ausi’oichond erachtet«
ä
i
\
;
cc) Wenn das Berufungsgericht die Erklärung dos Schultheiß und anderer Gemeindovortreter vom 17. März 1779, die Gemeinde könne 2/3 der Kosten tragen, dahin versteht, daß die Gemoinde damit die Verpflichtung zur üpragung dieser Kosten übernommen habe, so ist das mit RechtsgrUnden nicht zu beanstanden«
Die
in dem Schreiben erbetene Genehmigung zu dem Bau einer neuen Kirche setzta voraus, daß die Frago der Baulast einwandfrei * geklärt war« Mit einer mehr oder weniger unverbindlichen Br-
i
- Io
I
klürung, nan habe das Gold für 2/3 der Ko st en; schon ango-scmmelt und könno dioso Kosten tragen, war daher oino Genehmigung nicht zu erreichen«
Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, daß die Beklagte mit der Y/oigorung des Zehntherrn ? die Kosten für den Chor zu zahlen, sich abgefunden habe« Aus diesem Umstand schließt aber da3 Berufungsgericht nicht auf eine Anerkennung der Zahlungspflicht der Beklagten« Vielmehr wird damit nur dio Begründung dafür gegeben, daß dio Beklagte in der folgenden Zeit dio gesamten Kosten des Baues und seiner Unterhaltung getragen hat«, Auch in diesem Zusammenhang ist ein Verstoß gogon dio Prozeßordnung nicht zu erkennen«
dd) Baß noch l82o über die Baulaot hinsichtlich dos Chors gestritten wurde, hat das Berufungsgericht nicht übersehen«
Bo hat auch das Schreiben dos großhorzoglichen hossisehen Kirchen- und Schulrats vom 17« April 183o (UA 16) und den Schriftwechsel der Beklagten mit dem Landrat aus dem Jahro 1879 (UA 16) verwerteto Wenn e3 aus diesen Schriftstücken andoro Schlüsso gezogen hat, als die Beklagte dies tut, so ist das noch koin Rochtofehlor«
oo) Auch oowoit sich dio UrteilsausfUhrungon mit dar Stiftungcurkundo vom 9» September 1842 befassen, enthalten sie keinen Kochtsfohlorp oio stehen auch nicht im Widerspruch zu anderen Stellen der Urteilsbegründung«,
Das Berufungsgericht weist zunächst darauf hin, daß dio Baulast cm Pfarrhaus jener an der Kirche folge; zur Errichtung eines Pfarrhauses, das sich schlechthin als Neubau darstello, ooi der Träger dor Baulast daher nicht verpflichtet« Da Urberach bis 1842 kein Pfarrhaus gehabt habe, sei es mithin zweifelhaft gewesen, ob von dor Gemeinde oder den Pfarrango-hörigen dor Bau eines Pfarrhausos verlangt werden könnto«, Es
sei also verstand liehdaß in der Erricht ungsur künde dos Bischofs Bestimmungen über Bau und Unterhaltung des Pfarr-hausos fcstgQhalt9n worden seien« Seien ah or schon zur Errichtung und Unterhaltung do3 Pfarrhauses Verpflichtungen übernommon worden, so sei zu folgern, daß sich die Gemeinde erst rocht hinsichtlich des Gotteshauses für baulaotpflich-tig gehalten habe* Wenn demgegenüber die Revision meint;, die 4o Jahre, die nach ihrer Auffassung der Wirkung eines rechtsbegründendon Herkommens voraufgehen müßten, seien, da die Leistungen der Beklagten erst 1821 begonnen hätten, 1842 noch nicht abgolaufon gewesen, die Baulast der Beklagten sei somit 1842 keineswegs sichergestellt gewesen, so verkennt sie dio Gedankenführung des Berufungozji cht p*G „ Bios er legt in diesem Zusammenhang Wert darauf, daß die Untorhaltung der bestehenden Kirche irgendwie gesichert war; "selbst wonn man die Gemeinde außor Betracht lasse1', blieben stets die Pfarrangehörigen als Baulastvorpflichtete übrig« Insoweit (und darauf kam es dem Berufungsgericht hier an) sei tatsächlich zwischen dem Gotteshaus und dem noch zu errichton-den Pfarrhaus ein Unterschied gewesen; damit erkläro sich die unterschiedliche Behandlung im bischöflichen Dekret vom 19c September 1842* Diese Überlegungon sind mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden; sie sind auch nicht widersprüchlich«
Der Revision kann nicht sugestanden worden, daß die Baulaot auch in Ansehung dos Gotteshauses in jener Urkunde unbedingt hätte fostgolegt werden müssen0 Die Schlußfolgerung dos Berufungsgerichtes aus der Übernahme der Verpflichtung zu dem Bau oinoo Pfarrhausos ergebe sich dio Überzeugung der Beklagten, erst recht hinsichtlich d03 Gtottoohauoos dio Bau-Icst zu haben, ist allerdings nicht unbedenklich« Daß sich dio Beklagte hinsichtlich dos Gotteshauses für baulastpflich-tig hiolt, ergibt sich nach den Urteilsfeststellungen jedoch aus ihren eigenen Erklärungen, insbesondere au3 ihrem Schreiben an das Kreisamt Dieburg vom 19« Pebruar 1879; hierfür brauchte also die Errichtungsurkundo nicht herangesogen zu wordono
)
<0
12
Soweit schließlich das Berufungsgericht meint, im übri-gon hätte es kaum dem Gobot einer klugen Verhandlungsführung entsprochen, auf der schriftlichen Festlegung der Baulast hinsichtlich des Kirehengebäudes in der Brrichtungsurkünde zu bestehen, handelt es sich offensichtlich um Hilfserwägungon 0 Weder auf sie noch auf die gegen sie gerichteten Angriffe der Revision braucht daher näher eingegangen zu werden o
Kein Gegensatz besteht, entgegen der Meinung der Revision, auch zu den Ausführungon dos Berufungsgerichts (UA 11) über die unstreitige primäre Baulastvorpflichtung am Pfarrhaus mit jenen über die Baulastregolung auf S» 18 dos Urtoilo. An erster Stolle hat das Berufungsgericht dio vertraglich übernommene Verpflichtung (und daher unstreitige) im Augo, im zweiten Palle die gesetzliche Regolung im Triäontinum0 V/onn das Berufungsgericht fernor (S* 18) auoführt, es hätto nur Mißtrauen bei den Pfsrrangehörigen erweckt, wenn der Bischof die gar nicht streitigo Unterhaltung dos Gotteshauses mit ins Spiel gebracht hätto, so stehen auch diese Sätze nicht im Widerspruch mit den Urtoilsausführungen S„ 11» An letzterer Stolle befaßt sich das Berufungsgericht mit dem Pfari'haus, an orstorer Stolle mit dem Gotteshaus» Hat es aber, wie darge-logt, zwei verschiedene Gegenstände im Auge, wenn an den genannten Stollon über dio Baulast gesprochen wird, so handelt os sich nicht um widersprüchliche Darstellungen eines und desselben Punktes»
Das Schroibon dos Kreisamtes von Dieburg vom 2o» Api'il 1879 hat das Berufungsgericht, was dio Revision übersieht, beachtet (UA 19); § 286 ZPO ist daher in diosem Zusammenhang nicht verletzt» Endlich bedeutet os koinen Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht meint, es hätto nahegelogon, in der Urkunde vom 9» September 1842 das Nichtbeotehon der Baulastverpflichtung hinsichtlich der Kirche festsulegon, wenn dio Gemeinde wirklich eine Verpflichtung als nicht bestohend
* 13 -
empfunden hätte* Es handelt sich insoweit um eine mögliche Schlußfolgerung, die dem Tatrichter zustande Zwingend brauchte sio nicht zu sein*
3» Die angefochteno Entscheidung kann indessen aus folgenden Erwägungen nicht bestehen bleibeno
a) Die Bauten, deren Kosten mit der Klage zu dem Teil geltend gemacht werdon3 bestanden in der Hauptsache aus einor Erweiterung der bisherigen Kirche (Neubau eines Schiffs), daneben in deron Ausbesserung (im besonderen dos Lachstühlo), Baß sich ein Herkommen gebildet hat? wonach die Boklagto die Reparaturkoston an dem Gotteshaus zu tragen hat* 'ist vom Berufungsgericht irrtumsfrei dargelegt wordene Banach hat die Boklagto im Bewußtsein, dazu verpflichtet zu sein, mindestens soit 1821 die Kosten für Reparaturen dos Gotteshauses über einen Zeitraum von Uber loo Jahren getragen, sei es durch unmittelbare Zahlung, sei es durch Übernahme des Fehlbetrages dos Jahreohaushalts der Kirchenstiftung* Da das vor 19oo geltende öffentliche Recht dor Bänder durch das Bürgerliche Gesetzbuch unberührt geblieben ist, kommt für die Entstehung dos oinon öffentlich-rechtlichen Vertrag ersetzendcn Herkommens auch noch die Zeit nach 19oo in Frage, so daß auch die n<ach 19oo erfolgten Zahlungen der Beklagten für die rechtliche Würdigung Bedeutung haben (vgl* Tascho, Lippisches Fischereigesot2^:1931 So 15 f)o Die auf die Ausbesserungsarbeiten für das bisherige Gotteshaus angofallenon Kosten sind daher von der Beklagten zu erstatten* Ob diese Io ooo DM ausmachon und ob dio von der Beklagten bereits "zugeschossenen" 2o ooo DM hierauf zu verrechnen sind oder ob sie eine freiwillige Zugabe zu den Kosten für den Erweiterungsbau darsteilen, ist indessen vom Berufungsgericht bisher nicht geklärt worden* Daher ist cs nicht möglich, das angefochteno Urteil mit der Begründung aufrecht zu erhalten, jedenfalls für die Roparaturkosten habe die Beklagto aufzukommen und die Kosten für dio Ausbesserung des alten Gotteshauses erreichten den oingeklagton Betrag* Es bedarf hierzu weiterer Darlegung durch die Kiä-
u -
I
gerin, falls die Klage allein auf diese Kosten gestützt wird „
•
b) Y»ras den Erweiterung ob au an langt , so kann dahinstehon, ob für die Beklagto kraft allgemeinen Rechtes (Tridentinum, das gewohnheitsrechtlich zu staatlichem Rocht geworden war) 1821 eino Pflicht bestanden hatte, die verfallene Kirche neu zu errichteno Rio Kirche war damals keine Pfarrkirche und es mag zweifelhaft soin, ob auch eine Filialkirche neu zu erbauen ist, wenn sie hinfällig geworden ist0 Jedenfalls oblag auf Grund des allgemeinen Rechtes die Baulast nach der Errichtung der selbständigen Pfarrei Urberach im Jahro I842 der Kirchenstiftung, subsidiär den Pfarrangehörigen, wobei dar Klägerin oingoräumt werden kann, daß unter die £J?S®i5iijphe Baulast auch die Pflicht zur Erweiterung dor Pfarrkirche fällt, wenn infolge Vergrößerung der Zahl der Pfarrkindor der bisherige Raum für einen würdigen Gottesdienst nicht mehr auoroicht0 Riese gesetzliche Pflicht trifft aber nicht die politische Gemeinde; das Tridentinum kennt eino 3olcho Verpflichtung nichte Run hat sich allerdings in Räume des ehemaligen Erzbistums Mainz hinsichtlich der Bau-laot politischer Gemeinden eih'v^c\iölifJ5 im»• taufo
der Jahrhunderte entwickelt, das gegenüber dem allgemeinen gesetzlichen Recht (Tridentinum) den Vorrang hat0 Bios haben die eingehenden Forschungen von Y/egner (RZfKR Bd„ 22 So 1, insbesondere 44? 59) und Amrhein (Kultusbaurecht und Kultusbauverhältnisso im Gebioto des Mainzer Randrechts, Würzburger Bissertation, 191o, S« 27? 29; vgl« ferner Meuror, Bayerisches Kirchenvermögensrecht, 1919 Bd 5 So 222 Anm 1) ergebeno Baß und gegebenenfalls in welchem Umfang nach diesem Gewohnheitsrecht die Baulast der politischen Gemeinden auch die Erweiterung erfaßt, ist indosson nicht bokannt und hätte von der Klägerin näher dargetan worden müssen, falls sio ihren Anspruch darauf stützt (§ 295 Satz 1 ZPO) 0 Rio Klage ist lediglich auf den öffentlich-rechtlichen Titel des einen Vortrag ersetzenden Herkommens gegründetu
~ 15
Es geht aber nicht an, für don Umfang eines solchen Herkommens , das sich auf die Baulast einer politischen G-emeindo besieht, dio gesetzlichen Vorschriften über die Baulast (Tri-* dentinynO für maßgebend zu erklären? V/onn also die gesetzliche ? Baulast der Kirchenstiftung subsidiär der Pfarrangehörigen auch die Erweiterung einer unzulänglich gewordenen Pfarrkirche.', umfaßt (vglo Ueuror aaO S» 539 I), so besagt das nicht, daß i das gleiche für ein den Vertrag ersetzendes-Herkommen der Pall? sein muß, daß sich also dio Baulast auch in diesem Pall auf die Erweiterung des Baues erstreckt„ Pur den Umfang der Ver- j pflichtung ist vielmehr der besondere Entstehungsgrund dioser \ Verpflichtung entscheidend, beim Herkommen also dio tatsäch- j licho Übung (RG J*? 19119 233)o Bio Entscheidung hängt somit davon ab, ob dio Übung der Betoiligten in Beziehung auf die j Unterhaltung bestehender Kirchengebäude geeignet ist, die Bildung eines Herkommens zu einer auch dio Erweiterung und nicht dio Reparatur umfassenden Pflicht erkennbar zu machen., { Es kommt daboi auf die Beschaffenheit der einzelnen dio Übung aucmachenden Handlungen und die begleitonden Umstände, also wesentlich auf die Betrachtung der tatsächlichen Vorgänge an„.
Es besteht abor zwischen der Verpflichtung zur Unterhaltung
■
bestehender Gebäude (und zu deren Ersatz boi ihrem Wegfall) einerseits und der Verpflichtung zur Erbauung völlig neuer, nicht bloßor Ersatzgobäudo, insbesondere auch Erweiterungsbauten ein solch wesentlicher Unterschied, daß aus einer Übung, dio Reparaturen zu zählen, nicht ohne weiteros auf oino Verpflichtung zur Tragung der Kosten für eine Erweiterung hergeleitet werden kann (vglc RG aaO)« Reichen dio gegebenen limotündo in einzelnen Palle aber nicht aus, um eino auch dio Erweiterung erfassende Verpflichtung erkennbar zu machen, so würde auch dio von der Klägerin angeregte entsprechendo Anwendung dor Regoln von dor ergänzenden Vertrogsauslegung |
(§ 157 BGB) zu keinen anderen Ergebnis führen« Denn danach i muß die ergänzende Auslegung immer einen Anhaltspunkt im
16 -
Wortlaut der Erklärungen« hier also im Verhalten der Bot ei-ligten, finden«
Die demnach gebotene Würdigung dtsr van der Klägerin in einzolnon bewiesenen Vorfälle unter diesem rechtlichon Gesichtspunkt hat das Oberlandosgericht nicht angostellto Pie Beklagto hat im Laufe dos lotsten Jahrhunderts im wesentlichen die Kosten für die Reparaturen des bestehenden Gebäudes getragen» Kosten für eine Erweiterung der Kirche sind nach den ürtoilsfestStellungen im Jahre 1879 angefallen und von der Beklagten gezahlt wordene Es ist aber schon zweifelhaft* ob ein einziger Vorfall., nämlich der von 18795. bereits eine "Übung erkennen läßt* wonach sich die Baulast auch auf dio Erweiterung der bestehenden Kirche erstreckt» Der 1879 zwischen der Beklagten und dom Kroisamt geführte Schriftwechsel läßt zudem den Umfang der damaligen Erweiterung des Gotteshauses nicht erkennen» Möglicherweise kann aus diesem Vorgang nur der Schluß gezogen werden* daß sich dio Beklagto zu Erweiterungsbauten verpflichtet hielt* die das Gotteshaus in seiner äußeren Gestaltung nicht unwesentlich veränderten* wie etwa dio Vergrößerung oder Verbreiterung do3 Langhauses oder der Ah^au eines Nobcnraumea* ? nicht aber zu einen Erweiterungsbau mit einem hohen Kostenaufwand» Zu einer Baulast* dio auch eine Erweiterung erfaßt, hat sich dio Beklagte in don von den Parteien vorge-legten Schriftstücken an keinor Stello bekannt; sio spricht regelmäßig von der Verpflichtung zur Unterhaltung der bestehenden Kirche» Allerdings hat die Beklagto 1918 den Beschluß gefaßt, den Kirchenbaufonds der Klägerin für die notwendige Erweiterung der Kirche einen jährlichen Zuschuß von looo Mark zu überweisen» Per Beschluß ist auch zeitweise durchgeführt worden; das angesammolte Geld verlor jedoch seinen Wert durch dio Inflation nach dem ersten Weltkrieg» Dio Bewilligung von Zuschüssen kann indessen eher gegen als für eino Rechtsüberzougung sprechen* zur Bezahlung von
Erweiterungsbauten auf Grund do3 Herkommens verpflichtet zu ' seine Die Urteiloausführungen ergeben somit nicht« daß sich in r den Verhalten der Beklagten dio Bildung eines Herkommens au einer auch die Erweiterung dos Gotteshauses umfassenden Bau-last dor Beklagten erkennbar machte Das Bei'ufungsgericht sprichf bcsoichnonderweise in der Urteilsbegründung von der Pflicht zur ! Unterhaltung, Erhaltung, Instandsetzung und Umbau, ohne auf don : Pall dor Erweiterung eigens einzugehen..
Daß sich der Klaganapruch auch nicht aus dem hessischen Verwaltungsrocht ableiten läßt (Gemeindeordnung von 1821 mit woitoron Ausführungsbestiamungon von 1832 und 1872), hat das i Berufungsgericht im einzelnen dargetan , Die Klägerin hat dazu keine Bedenken angemeldet* |
Das angefochteno Urteil kann aus allen vorstehenden Srwägun-§
R
gen nicht aufrecht erhalten werden?. Bisher ist nicht untersucht,
i'
ob 3ich das Herkommen auch auf die Pflicht zur Tragung von Erweitern ngokoöten erstreckt* Andererseits ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, daß die Kosten für die Reparatur dor bestehondon alten Kirche don Betrag von Io ooo DM erreichen *
Dae angefochteno Urteil war daher aufzuheben und dio Sache an dao Berufungsgericht surückzuvorweisen, dem auch dio Entscheidung Uber die Kosten des Rechtsstreits übertragen wird*
Pr» Tasche Pr* Augustin Pr* Pieponbrock Rothe Offterdingor