* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Y ZR 150/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Y ZR 150/55

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlan-desgericht auf die Berufung des Klägers durch Teilurteil den Klageanspruch in Hohe von 992 DM (Ersatz für Schäden an der Kohlrabi- und Bohnenkultur) nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Berufung, soweit es sich um den Anspruch auf Ersatz des Schadens an der (Gurken~ und ■'Porreekulturhandelt, mit der Maßgabe zurückgewiesens daß die Klage wegen Nichtahm©1düng dieser Schäden als unzu- ■ lässig abgewiesen wird,, und wegen des Schadens an den Möhren die Entscheidung Vorbehalten0 Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte, auch soweit der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist:, die Abweisung der Klagec Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels<> Die Zulassung des Rechtsmittels durch das Berufungsgericht widerspricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht dem Gesetz (§ 546 ZP0\o Richtig ist, daß, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht aiisgeführt hat, für den Wildschadensersatzanspruch gemäß § 23 Nr 2 Buchst d GVG das Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig ist und mit einer Entscheidung des Landgerichts als Berufungsgerichts der Rechtsmittelzug erschöpft sein würde0 Die Absicht des Gesetzgebers, für derartige Streitigkeiten nur zwei Instanzen zuzulassen, schließt jedoch nicht aus, daß eine an sich zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörende Streitigkeit auf Grund einer vom Amtsgericht ausgesprochenen Verweisung an das Landgericht gelangt0 Der Verweisungsbeschluß ist für das Landgericht bindend, auch wenn die Verweisung unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung erfolgt isto Die Drage der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts kann auch in der höheren Instanz nicht mehr geprüft werden, da nach § IG ZBO das Urteil eines Landgerichts nicht aus dem Grunde angefochten werden kann, weil die Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet gewesen seiD Wenn somit - wie im vorliegenden Falle - das Amtsgericht wegen vermeintlicher sachlicher Unzuständigkeit den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen hat, so sind für die weitere Behandlung die für das Verfahren vor dem Landgericht geltenden Vorschriften maßgebend0 Lies bedeutete daß gegen das Urteil des Landgerichts die Berufung und gegen das Urteil des Oberlandesgerichts unter den Voraussetzungen des § 546 ZPO die Revision stattfindet, auch wenn es sich um eine an sich zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörende Sache handelte Von einer gesetzwidrigen Zulassung der Revision kann deshalb keine Rede sein0 übungsberechtigten nicht hergeleitet werden kann0 Die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz des Wildschadens ist deshalb allein nach den Vorschriften der §§ 29 ff BJG zu beurteileno Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handels gewachsen entsteht, wird jedoch, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nach § 32 Abs 2 Satz 1 BJG nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist,, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen0 Die Entscheidung hängt deshalb davon ab, ob es sich bei Kohlrabi und Bohnen, die der Kläger in Fr e i 1 an dp fl a n sung en a.u,gebaut hat, um Garten- oder hochwertige Handelsgewächse im Sinne der angeführten Vorschriften handelt und, wenn diese Frage zu bejahen ist, die vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltenen Schutzvorrichtungen angebracht sind,. § 32 Abs 2 Satz 1 BJG enthält - ebenso wie die fast gleichlautende Vorschrift des § 47 Abs 2 RJG - keine Bestimmungen darüber, was unter einem Gartengewächs zu verstehen ist0 Bei der Begriffsbestimmung ist deshalb9 wie auch das' Oberlandesgericht ausführt, von dem Sprachgebrauch und der Verkehrsanschauung aussugeheiic Gartengewächse sind danach Gemüse-, Obst- und Zierpflanzen, die üblicherweise in Gärten und in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gesogen werden, ohne daß es darauf ankommt, ob der Anbau flächenmäßig groß oder klein ist und ob er gewerbsmäßig oder nur für den eigenen Bedarf vorgenommen wird (vgl Mitzschke-Schafer, BJG § 32 Anm 3 ap d)0 für die Beurteilung können auch die örtlichen Verhältnisse von Bedeutung seinD Es ist denkbar, daß gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse. daß durch eine allgemeine Veränderung der Anhauweise (statt bisher in Gärten Anbau im offenen Felde) das Gartengewächs zur Feldpflanze wirdo Das Berufungsgericht stellt die Entscheidung insofern auf die örtlichen Verhältnisse ah, als es den Umfang und die Art des Anbaus in der betreffenden Gegend entscheidend sein läßt0 Seine Auffassung, Kohlrabi und Strauchbohnen, die in vielen Gegenden nur in Hausgärten und Gärtnereien angepflanzt würden, seien dann keine Gartengewächse mehr, wenn sie in ausgesprochenen Gemüseanbaugehieten in großem Umfang und bereits seit vielen Jahren feldmäßig gezogen würden, kann jedoch nicht gebilligt werden® Der Charakter einer Pflanze als Gartengewächs hängt entgegen der Auffassung des Oberlandes- Gartengewächse seien, besondere örtliche Verhältnisse aber: eine abweichende Beurteilung erfordern könnten, zJ0 wenn in einer Gegend der feldmäßige Anbau allgemein geübt werde0 Dieser Gesichtspunkt allein ist jedoch für die Abgrenzung der Gartengewächse von den Feldpflanzen nicht entscheidende Mitzschke-Schäfer haben auch ihre frühere Auffassung nicht aufrecht erhalten (BJG aaO)o Die in ihrem Kommentar zu dem Reichsjagdgesetz (aaC).angeführten Entscheidungen, die auch in der Sammlung "Entscheidungen in Jagdsachen" (unter VIII zu § 47 RJG) abge-* Die Tatsache, daß ein Gartengewächs feldmäßig angebaut wird, vermag schon nach dem Wortlaut des Gesetzes, das Freilandpflanzungen von Gartengewächsen ausdrücklich hervorhebt, die Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu rechtfertigen«, Auch der Umfang der Freilandpflanzungen kann nicht entscheidend sein0 Der feldmäßige Anbau von: Gemüsearten, die üblicherweise in Gärten oder Gärt- Feldanbau gezogene Gemüse wird dadurch, daß die Freilandpflanzungen in einem ausgesprochenen Gemüseanbaugebiet liegen, nicht zu dem Feldgewächs, auch wenn die Bearbeitung des Landes und der Pflanzen wie beim Anbau von Getreide und anderen Feldpflanzen unter Einsatz von Maschinen erfolgt und nicht so hohe Erträge wie in Hausgärten oder Gärtnereien erzielt werden«, Bei der Auslegung des § 32 Abs 1 Satz 1 BJG sind vor allem der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen«, Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, daß Anlagen und Anpflanzungen der bezeichneten Art einer erhöhten Wild.. Lies gilt auch für Freilandpflanzungen in Gemüseanbaugebieten, die erfahrungsgemäß das Wild anziehen und bei denen die Gefahr, daß sie durch Wildkaninchen beschädigt werden, sehr groß ist«, Der Gesetzgeber hat deshalb bei Freilandpflanzungen von Gartengewächsen, weil dem Ersatzpflichtigen die Tragung einer so hohen Gefahr nicht ohne weiteres zugemutet werden kann (vgl Behr-011~Nöh aaO § 47 Bern 0 II)? Der Gesetzgeber hat, obwohl ihm bekannt war, daß.in bestimmten Gegenden Gemüse in großem Umfang feldmäßig angebaut wird, für diese Gebiete keine Sonderregelung getroffen«, Die Vorschriften des § 32 Abs 2 BJG müssen deshalb auch in ausgesprochenen Gemüseanbaugebieten Anwendung finden«. Strauchbohnen (Buschbohnen) sind* weil sie allgemein im wesentlichen in Gärten gezogen werden, auch bei feldmäßigem Anbau in Gemüseanbaugebieten als Gartengewächse im Sinne des § 32 Abs 2 Satz 1 BJG anzusehen0 Die Frage, ob dies auch für Kohlrabi zutrifft, bedarf noch einer weiteren Klärung© Kohlrabi ist ein Gemüse, das vielfach in Gärten gezogen, in manchen Gegenden jedoch vorwiegend feldmäßig angebaut wird«, Es kann deshalb im vorliegenden Fall, möglicherweise Feldgewächs sein0 Entscheidend für die Beurteilung ist jedoch nicht die Art des Anbaues in der Gegend von 'Es kommt viel- c) Eine Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz des Wildschadens besteht jedoch dann nicht, wenn die Herstellung vcn üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen (§ 32 Abs 2 Satz 1 BJG) <, Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind (§ 32 Abs 2 Satz 2 BJG)© Von dieser Befugnis hat Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht0 Nach § 1 Nr 1 Buchst d 20 DVQ werden zu dem Schutz gegen Wildkaninchen’insbesondere wilddichte Zäune in Hohe von 1,20 m über der Erde und 0,30 m in der Erde als Schutzvorrichtungen im Sinne des § 32 Abs 2 BJG bezeichnet o Las Oberlandesgericht hat von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen darüber getroffen, welche Schutzvorrichtungen der Kläger angebracht hat, und auch zu der Frage, welche Maßnahmen erforderlich waren, nicht abschließend Stellung genommen«,. ■Abschließend mag hierzu noch bemerkt werden, daß, wie auch das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, wilddichte Zäune im Sinne der landesrechtlichen Lurchführungsbest im mungem nicht die einzig zulässigen und zwingend vorgeschrie benen Schutzvorrichtungen darsteilen, sondern, wie dies in § 47 der Ausführungsverordnung zu dem ReichsJagdgesetz vom 27o März 1937 (R&BI I, 431) ausdrücklich bestimmt war und sich auch>ms dem Wortlaut des § 1 20 LVO ergibt, nur Beispiele von Maßnahmen sind, die allerdings zugunsten des Beschädigten grundsätzlich als ausreichend angesehen werden0 Im übrigen werden bei der Frage, was unter üblichen Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Wildschadens ausreichen, zu verstehen ist, die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Lage und die Art der Bemüsekulturen zu berücksichtigen sein, wobei die Frage was üblich ist, nicht nur nach der Ortsüblichkeit, sondern im Sinne einer ordentlichen und vernünftigen Wirtschaftsführung zu beantworten istD Es wird deshalb auch in Gemüseanbaugebieten bei Freilandpflanzungen von hartengewachsen entscheidend darauf ankommen, was ein guter Gemüseanbauer vernünftigerweise zur Abwehr von Wildschaden zu unternehmen pflegt (vgl Mitzsch.ke-Schäfer BJG § 32 Anrn 5 und RJG § 47 Anm 3| ferner Schiffer RdRN 1939,238 /23Q/') 0 soweit der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist, aufgehoben werden0 In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht;; das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird, zurückzuverweisen0

BJGGegendSchutzvorrichtungenGartengewächseLandgerichtKlägerAnbauRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

Buckst d
Pür das Nachschlagewerk;* Nicht für die Amtliche Sa:
2356 037
10 Gesetz? ZPO § *5468 GVG § 23 Nr
 Rechtssatz % Hat das Landgericht in einer zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörenden Sache im ersten Rechtszug entschieden« so ist das Ober« landesgericht nicht gehindert, gegen seine Entscheidung die Revision zuzulassen*
20 Gesetzs Bundesjagdgesetz vom 29o November 1952 (BGBl I, 78Q) § 32 Abs 2
Rechtssatzs Eine Pflanze verliert ihre Eigenschaft als
 Gartengewächs nicht schon allein dadurch, daß sie in einem ausgesprochenen Gemüseanbaugebie' feldmäßig angebaut wird»
Aktenzeichen:; Y ZR 150/55
LG Eleve
 Urteil des BGH vom 80 Mai 1957
sseldorf
VJR.150z55
Verkündet am 8/Mai 195? Jfiirth/ Just fingest * als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«	■	-
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Konsuls Br0 Carl Ul
 in
Beklagten? Berufungsbeklagtem und Revisionsklägers,
 Prozeßbevc-llmächtigter% Rechtsanwalt Profo Br0
g eg e n
den Gemüsebauer Paul Bl
 in Bl
 Kläger. Berufungskläger und Revisionsbeklagt eil
 Prozeßbevo'llmächtigters Rechtsanwalt Br<.
hat der Vc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-’ liehe Verhandlung vom 8* Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspränidenten Dr0 Tasche und der Bundesrichter Br oAugustiiic. Dr0 Qechßler? Br0piepenbrock und Br0 Freitag
 für Recht erkannt a
Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14-o Juni 1955? soweit der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist? aufgehoben o In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen? dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird*
Von Rechts wegen
 Tatbestand j;
Der Kläger betreibt in	auf einem
 Gelände von etwa 8 Morgen Gemüsebau, und zwar im wesentlichen als Freilandkulturj wie das in der Gemeinde SflHHIB in großem Umfang üblich ist0 Der Betrieb liegt im Jagdbezirk Nr 4 des gemeinschaftlichen Jagdbezirks SflHBBo Der Beklagte ist Pächter dieses 574 ha großen Teilbezirks9 Er hat sich in § 7 des Jagdpachtvertrages vom 6» September 1951 zu dem Ersatz des Wildschadens verpflichtete
 Im Frühjahr und Sommer 1953 haben wilde Kaninchen einen Teil der Gemüsekulturen des Klägers abgefressen0 Der Kläger hat den Schaden an Kohlrabi und Möhren am 15° Mai 1953 und den Schaden an Strauchbohnen (Buschbohnen) am 15o Juli 1953 bei der Gemeinde S|K angemelde10 In dem daraufhin von der Gemeine eingeleiteten Verfahren ist zwischen den Parteien eine Einigung über die Entschädigung nicht erzielt worden<> Abschriften von Protokollen über die Termine, die in diesem
 Verfahren.stattfanden, wurden dem Kläger am 9o April 1954 zugestellt? Der Zeitpunkt der Niederschrift über die Verhandlung, die den betrifft, ist streitig«.
22o März und Zustellung der Möhr ens chad en
 Mit einer Klage, die am 20 April 1954 beim Amtsgericht eingegangen ist, hat der Kläger vom Beklagten Ersatz des Wildschadens in Höhe von 992 BM verlangt, wovon 80 DM auf rd 1000 abgefressene Kohlrabipflanzen und 912 DU auf 570 qm vernichtete Strauchbohnen entfallene Am 23* April 1954 hat der Kläger eine Klage auf Zahlung weiterer 891,80 BM für 3/4 Morgen teilweise zerstörter Möhren, Gurken- und Porreekulturen ein-
gereicht o Er berechnet den Schaden an der Möhrenpflanzung auf 591,80 BM;- den Schaden an der Gurken- und Porreekultur auf zusammen 300 DM* Bas Amtsgericht hat die beiden Klagen
 miteinander verbunden, sieh unter Nichtbeachtung der Vorschrift des § 23 Nr 2 Buchst d GVG für unzuständig erklärt und den Hechts streit an das Landgericht verwiesen,,
Der Kläger behauptet, er habe die gesamten Gemüsean-Pflanzungen mit einem Maschendraht von 1 m Höhe umzäunt, den er 10 bis 15 om in die Erde eingegraben habe, obwohl eine solche Einfriedigung hohe Kosten verursache, die Bearbeitung der Kulturen erheblich erschwere und deshalb für Freiiand-
Pflanzungen in geschlossenen Gemüseanbaugebieten unzu demutbar sei I Außerdem, habe er mit einem starken Geruchmittel getränkte Lappen verwendet0 Im übrigen seien Schutzvorrichtungen überhaupt nicht erforderlich, weil* das angebaute Gemüse in einem so ausgesprochenen Gemüseanbaugebiet wie SflBHHi weder als
 Kan
an-- noch als hochwertiges Handelsgewächs anzusehen sei0 Schaden sei nur dadurch entstanden, daß der Beklagte den .nohenbestand nicht sachgemäß kurz gehalten habe0
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragte Er macht geltend, der Klager habe den Wildschaden nicht rechtzeitig angemeldeto Ein Ersatzanspruch sei auch deshalb nicht gegeben, weil die vom Kläger gezogenen Gemüsearten zu den Gartengewächsen gehörten und der Kläger die für Freilandpflanzungen notwendigen Schutzvorrichtungen nicht angebracht habeQ Der Beklagte hat dem Kläger auch mitwirkendes Verschulden vorge-.werfen und die Höhe des geltendgemachten Schadens bestritten«,
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlan-desgericht auf die Berufung des Klägers durch Teilurteil den Klageanspruch in Hohe von 992 DM (Ersatz für Schäden an der Kohlrabi- und Bohnenkultur) nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Berufung, soweit es sich um den Anspruch auf Ersatz des Schadens an der (Gurken~ und ■'Porreekulturhandelt, mit der Maßgabe zurückgewiesens
 daß die Klage wegen Nichtahm©1düng dieser Schäden als unzu- ■ lässig abgewiesen wird,, und wegen des Schadens an den Möhren die Entscheidung Vorbehalten0 Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte, auch soweit der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist:, die Abweisung der Klagec Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels<>
Ent sehei dungs gründe^
Ao Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken©
Die Zulassung des Rechtsmittels durch das Berufungsgericht widerspricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht dem Gesetz (§ 546 ZP0\o Richtig ist, daß, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht aiisgeführt hat, für den Wildschadensersatzanspruch gemäß § 23 Nr 2 Buchst d GVG das Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig ist und mit einer Entscheidung des Landgerichts als Berufungsgerichts der Rechtsmittelzug erschöpft sein würde0 Die Absicht des Gesetzgebers, für derartige Streitigkeiten nur zwei Instanzen zuzulassen, schließt jedoch nicht aus, daß eine an sich zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörende Streitigkeit auf Grund einer vom Amtsgericht ausgesprochenen Verweisung an das Landgericht gelangt0 Der Verweisungsbeschluß ist für das Landgericht bindend, auch wenn die Verweisung unter Nichtbeachtung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung erfolgt isto Die Drage der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts kann auch in der höheren Instanz nicht mehr geprüft werden, da nach § IG ZBO das Urteil eines Landgerichts nicht aus dem Grunde angefochten werden kann, weil die
 Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet gewesen seiD Wenn somit - wie im vorliegenden Falle - das Amtsgericht wegen vermeintlicher sachlicher Unzuständigkeit den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen hat, so sind für die weitere Behandlung die für das Verfahren vor dem Landgericht geltenden Vorschriften maßgebend0 Lies bedeutete daß gegen das Urteil des Landgerichts die Berufung und gegen das Urteil des Oberlandesgerichts unter den Voraussetzungen des § 546 ZPO die Revision stattfindet, auch wenn es sich um eine an sich zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörende Sache handelte Von einer gesetzwidrigen Zulassung der Revision kann deshalb keine Rede sein0
Bo Die Revision ist auch begründete
 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist lediglich der
 Anspruch den Kohl
 auf Ersatz des Wildschadens, der dem Kläger rabi- und Bohnenkulturen entstanden ist0
an
 che
1. Die gesetzlichen Vorausse Geltendmachung des Anspruchs
 tzungen für die gerichili-auf Ersatz des Wildscha-
dens sind gegeben,. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger den Anspruch innerhalb der in § 54 des Bundes Jagdgesetzes vom 29o November 1952 (BGBl I-, 780)
~ BJG - vorgeschriebenen Frist bei der zuständigen Behor- ■ de angemeldet und das in § 35 BJG in Verbindung mit 5§ 2 Li
 der 2o Durchführungsverordnung zu dem LandesJagdgesetz von Nordrhein-Westfalen-vom 29° April 1953 (GVB1 265) - 20 LY0 -vorgesehene Feststellungsverfahren durchgeführt0 Die hiernach vorgeschriebene Frist zur Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs ist gewahrte Die Revision hat insoweit auch keine Einwendungen mehr erhoben.
II.;, Nach § 29 Abs 1 BJG trifft die Verpflichtung zu dem Ersatz des Wildschadens,. der an einem zu einem gemeinschaft-
liehen Jagdbezirk gehörenden Grundstück durch Wildkaninchen entsteht; grundsätzlich die Jagdgenossenschafto Hat jedoch der Jagdpächter vertraglich den Ersatz des Wildschadens übernommeno so haftet er dem Grundeigentümer unmittelbar«, her Kläger kann deshalb, weil der Beklagte im Jagdpachtver-trag sieh zu dem Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat, seinen Anspruch gegen den Beklagten geltend machen,
10 has Oberlandesgerieht geht zutreffend davon aus, daß die Verpflichtung zu dem Ersatz des Wildschadens im Bundesjagdgesetz und in seinen Durchführungsbestimmungen abschliessend geregelt ist (vgl Mitzschke-Schäfer, BJG § 29 Anm 1: Rübling-Seile, BJG § 29 Anm vgl auch Behr-Ott-Nöh, hie deutsche Reichsjagdgesetsgebung, RJG § 44 Bern A, B I; Mit zs chice-Schäfer, RJG 3c Aufl § 44 Anm 3)c Es handelt sich hierbei um eine Sonderregelung, die, soweit nicht Ausnahmebestimmungen Platz greifen !zJo § 29 Abs 3 BJG), ein Verschulden nicht voraussetzto Grundsätzlich sind danach Ansprüche auf Ersatz des Wildschadens nach den jagdgesetzlichen Vorschriften zu beurteilen« Eür eine Anwendung des § 826 BGB bietet der Sachverhalt keinen Anlaß0 Ob bei einem Verstoß gegen jagdgesetz--liche Bestimmungen, saB0 im Palle des § 28 Abs 2 BJG, wonach das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen verboten ist, ein Schadensersatzanspruch auf § 823 Abs 2 BGB gestützt werden könnte, mag dahingestellt bleiben, weil ein solcher Pall nicht vorliegt 0 Die allgemeinen Hege- und Abschußvorschriften der §§ 1 Abs 2, 21 BJG, die außer der Erhaltung eines gesunden Wildbestandes darauf abzielen, daß Wildschäden möglichst vermieden werden und berechtigte An-Ansprüche der Land-, Porst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben, sind keine den Schutz des einzelnen Grundeigentümers bezweckende Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs 2 BGB, so daß aus deren Verletzung ein Wildschadensersatzanspruch gegen den Jagdaus-
übungsberechtigten nicht hergeleitet werden kann0 Die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz des Wildschadens ist deshalb allein nach den Vorschriften der §§ 29 ff BJG zu beurteileno
2o Nach § 29 Abs 1 BJG ist der Beklagte grundsätzlich sum 'Ersatzdes durch Wildkaninchen verursachten Schadens verpflichteto Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einseist eilenden Bäumen, Forstkulturen oder. Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handels gewachsen entsteht, wird jedoch, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nach § 32 Abs 2 Satz 1 BJG nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist,, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen0 Die Entscheidung hängt deshalb davon ab, ob es sich bei Kohlrabi und Bohnen, die der Kläger in Fr e i 1 an dp fl a n sung en a.u,gebaut hat, um Garten- oder hochwertige Handelsgewächse im Sinne der angeführten Vorschriften handelt und, wenn diese Frage zu bejahen ist, die vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltenen Schutzvorrichtungen angebracht sind,.
aj Das Oberlandesgericht ist im Gegensatz zu dem Landgericht der Auffassung, daß der Beklagte dem Kläger den Wild-
schaden - unabhängig von dem Vorhandensein von Schutze
 Vor-
richtungen - zu ersetzen habe, weil Kohlrabi und Strauch-bohnen in einem geschlossenen .Gemüseanbaugebiet weder zu den Garten- - noch zu den hochwertigen Han dels gewachsen zu rechnen seien0 Maßgebend sei, ob eine Pflanze nach dem Sprach-
gebrauch und nach allgemeiner- Verkehrsauffassung besonders
 der Fachkreise der Anbauer und Verbraucher als Garten. oder
 hochwertiges Handelsgewächs bezeichnet und angesehen werdeo Ein Gartengewächs sei danach eine Pflanze, die ausschließlich oder doch wenigstens vorwiegend in Gärten und in der
 für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogen, geerntet und gehandelt werdec Ihr Standort in hochkultivierten Gärtnereien mit ganz bestimmten, artmäßig begrenzten Gartenkulturen und die damit verbundene intensive Pflege führten regelmäßig zu einem besonders hohen, vom feldmäßigen Anbau sich deutlich abhebenden Ertrags-- und Verkaufswert dieser Pflanzen, der wiederum ihren besonderen Schutz auch in Freilandpflanzungen rechtfertigeo Per Charakter einer Pflanze als Gartengewächs hänge somit entscheidend, von den örtlichen Verhältnissen, vor allem vom Umfang und von der Art des Anbaues in einer bestimmten Gegend ab« Danach seien Kohlrabi und Strauchbohnen Gartengewächse, wenn sie ■- wie es vielfach der Fall sei - nur in Hansgärten und Gärtnereien angepflanzt würden0 Beide Gemüse art en könnten aber dann nicht mehr als Gartengewächse bezeichnet werden, wenn sie in bestimmten Gebieten in großem Umfang und bereits seit vielen Jahren feidmäßig gezogen würden 0. Dieser Großanbau wandle den Charakter der Gemüsepflanzen;; sie würden zu Feldgewächsen. Die Bestellung der in der Hauptsache mit Gemüse und nur zu dem geringen Teil mit anderen landwirtschaf'blichen Pflanzen bebauten Felder geschehe in der gleichen Weise wie bei Getreide, Hackfrüchten und anderen Feidpflanzen, also unter regelmäßigem Fruchtwechsel und unter Einsatz aller vorhandenen landwirtschaftlichen Maschineno Die Gegend von	sei weit über die Grenzen
 des Eheinlandes hinaus als Gemüseanbaugebiet bekannt0 Die beiden streitigen Gemüsearten würden dort üblicherweise und auch vom Kläger auf größeren Flächen wie Feldpflanzen gezogen und seien deshalb nicht mehr als Gartengewächse an-susehen. Diese Auslegung entspreche auch den Interessen der Beteiligten und den volkswirtschaftlichen Bedürfnissen der Allgemeinheit 0 Eine Einfriedigung der Grundstücke müsse den mit modernen landwirtschaftlichen Maschinen betriebenen Feldgemüseanbau unzu demutbar erschweren, verteuern oder sogar völlig unmöglich und unrentabel machen, zu demal da der Gemüsebauer
 gerade in Ncrdrhein-Westfalen in schwerster Absatzkonkuri*enz mit der billigen holländischen Gemüseeinfuhr stehe0
b) hie Auslegung des Begriffs der Gartengewächse durch das Berufungsgericht wird von der Revision mit Recht beanstandete
§ 32 Abs 2 Satz 1 BJG enthält - ebenso wie die fast gleichlautende Vorschrift des § 47 Abs 2 RJG - keine Bestimmungen darüber, was unter einem Gartengewächs zu verstehen ist0 Bei der Begriffsbestimmung ist deshalb9 wie auch das' Oberlandesgericht ausführt, von dem Sprachgebrauch und der Verkehrsanschauung aussugeheiic Gartengewächse sind danach Gemüse-, Obst- und Zierpflanzen, die üblicherweise in Gärten und in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gesogen werden, ohne daß es darauf ankommt, ob der Anbau flächenmäßig groß oder klein ist und ob er gewerbsmäßig oder nur für den eigenen Bedarf vorgenommen wird (vgl Mitzschke-Schafer, BJG § 32 Anm 3 ap d)0 für die Beurteilung können auch die örtlichen Verhältnisse von Bedeutung seinD Es ist denkbar, daß gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse. in einer anderen Gegend als Feldpflanzen anzusehen sind und auch? daß durch eine allgemeine Veränderung der Anhauweise (statt bisher in Gärten Anbau im offenen Felde) das Gartengewächs zur Feldpflanze wirdo Das Berufungsgericht stellt die Entscheidung insofern auf die örtlichen Verhältnisse ah, als es den Umfang und die Art des Anbaus in der betreffenden Gegend entscheidend sein läßt0 Seine Auffassung, Kohlrabi und Strauchbohnen, die in vielen Gegenden nur in Hausgärten und Gärtnereien angepflanzt würden, seien dann keine Gartengewächse mehr, wenn sie in ausgesprochenen Gemüseanbaugehieten in großem Umfang und bereits seit vielen Jahren feldmäßig gezogen würden, kann jedoch nicht gebilligt werden® Der Charakter einer Pflanze als Gartengewächs hängt entgegen der Auffassung des Oberlandes-
einem beschränkten Anbaugebiet abu fas Berufungsgericht kann sich zwar für seine Ansicht auf die Bemerkung von Mitzschke-Schäfer (RJG § 47 Anm 3) stützen, dass grundsätzlich alle Blumen--, Gemüse- und Obstpflanzi-er:? Gartengewächse seien, besondere örtliche Verhältnisse aber: eine abweichende Beurteilung erfordern könnten, zJ0 wenn in einer Gegend der feldmäßige Anbau allgemein geübt werde0 Dieser Gesichtspunkt allein ist jedoch für die Abgrenzung der Gartengewächse von den Feldpflanzen nicht entscheidende Mitzschke-Schäfer haben auch ihre frühere Auffassung nicht aufrecht erhalten (BJG aaO)o Die in ihrem Kommentar zu dem Reichsjagdgesetz (aaC).angeführten Entscheidungen, die auch in der Sammlung "Entscheidungen in Jagdsachen" (unter VIII zu § 47 RJG) abge-*
druckt sind, befassen sich im wesentlichen mit der Auslegung des Begriffs der hochwertigen Handelsgewächse (z0B0 hinsichtlich der Buschbohnen DG Hildesheim DR 1939, 2118)0 Lediglich das Landgericht Gera (aaO VIII Nr 6 und mitgeteilt auch von Schiffer RdRN 1939, 238/9) nimmt bei der Frage, ob Wirsing-, Bohnen. und Kohlfreilandpflanzungen Garten- oder
 hochwertige Handeisgewächse seien, zu dem Begriff der Gartengewächse Steilung und führt dazu aus, die erwähnten Gemüsearten seien nach der "hierzulande" herrschenden Auffassung Gartengewächse« Auf die Bedeutung dieser Pflanzen für die Volksernährung, den Umfang ihres Anbaues und ihrer feldmäßigen Bestellung könne es nicht ankommen0 Alles dies verändere ihren Charakter als Gartengewächse nicht0 Diese Ausführungen sind zutreffend.,- Die Tatsache, daß ein Gartengewächs feldmäßig angebaut wird, vermag schon nach dem Wortlaut des Gesetzes, das Freilandpflanzungen von Gartengewächsen ausdrücklich hervorhebt, die Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu rechtfertigen«, Auch der Umfang der Freilandpflanzungen kann nicht entscheidend sein0 Der feldmäßige Anbau von: Gemüsearten, die üblicherweise in Gärten oder Gärt-
n-ereien gezogen werden, erfolgt in größerem Umfang regelmäßig in den Gegenden, die nach ihrer Bodenbeschaffenheit und den Witterungsverhältnissen für einen großflächigen Gemüseanbau geeignet sind und Breilandpflanzungen rentabel erscheinen lassen«, Das im. Feldanbau gezogene Gemüse wird dadurch, daß die Freilandpflanzungen in einem ausgesprochenen Gemüseanbaugebiet liegen, nicht zu dem Feldgewächs, auch wenn die Bearbeitung des Landes und der Pflanzen wie beim Anbau von Getreide und anderen Feldpflanzen unter Einsatz
 von Maschinen erfolgt und nicht so hohe Erträge wie in Hausgärten oder Gärtnereien erzielt werden«, Bei der Auslegung des § 32 Abs 1 Satz 1 BJG sind vor allem der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen«, Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, daß Anlagen und
 Anpflanzungen der bezeichneten Art einer erhöhten Wild..
schadensgefahn ausgesetzt sind und deshalb einen besonderen Schutz durch den Eigentümer oder sonstigenNutzungsberechtigten erfordern«. Lies gilt auch für Freilandpflanzungen in Gemüseanbaugebieten, die erfahrungsgemäß das Wild anziehen und bei denen die Gefahr, daß sie durch Wildkaninchen beschädigt werden, sehr groß ist«, Der Gesetzgeber hat deshalb bei Freilandpflanzungen von Gartengewächsen, weil dem Ersatzpflichtigen die Tragung einer so hohen Gefahr nicht ohne weiteres zugemutet werden kann (vgl Behr-011~Nöh aaO § 47 Bern 0 II)? den Wildschadensersatzanspruch von dem Vorhandensein besonderer Schutzvorrichtungen abhängig gemacht„
Der Gesetzgeber hat, obwohl ihm bekannt war, daß.in bestimmten Gegenden Gemüse in großem Umfang feldmäßig angebaut wird, für diese Gebiete keine Sonderregelung getroffen«, Die Vorschriften des § 32 Abs 2 BJG müssen deshalb auch in ausgesprochenen Gemüseanbaugebieten Anwendung finden«. Auch der Kläger hat anscheinend bisher Schutzmaßnahmen für seine Ge-müsekulturen für erforderlich gehalten, weil er, wie er au-gibt, seine gesamten Gemüseflächen mit einem Maschendraht umzäunt hat	'
Strauchbohnen (Buschbohnen) sind* weil sie allgemein im wesentlichen in Gärten gezogen werden, auch bei feldmäßigem Anbau in Gemüseanbaugebieten als Gartengewächse im Sinne des § 32 Abs 2 Satz 1 BJG anzusehen0 Die Frage, ob dies auch für Kohlrabi zutrifft, bedarf noch einer weiteren Klärung© Kohlrabi ist ein Gemüse, das vielfach in Gärten gezogen, in manchen Gegenden jedoch vorwiegend feldmäßig angebaut wird«, Es kann deshalb im vorliegenden Fall, möglicherweise Feldgewächs sein0 Entscheidend für die Beurteilung ist jedoch nicht die Art des Anbaues in der Gegend von	'Es	kommt viel-
mehr darauf an, ob in einem größeren Gebiet, etwa am ganzen Niederrhein, abgesehen von den ausgesprochenen Gemüseanbaugebieten - der feldmäßige Anbau von Kohlrabi derart im Vordergrund steht, daß der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Bolle mehr spielt «> Andernfalls ist auch Kohlrabi als Gartengewächs anzusehen©
c) Eine Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz des Wildschadens besteht jedoch dann nicht, wenn die Herstellung vcn üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen (§ 32 Abs 2 Satz 1 BJG) <, Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind (§ 32 Abs 2 Satz 2 BJG)© Von dieser Befugnis hat Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht0 Nach § 1 Nr 1 Buchst d 20 DVQ werden zu dem Schutz gegen Wildkaninchen’insbesondere wilddichte Zäune in Hohe von 1,20 m über der Erde und 0,30 m in der Erde als Schutzvorrichtungen im Sinne des § 32 Abs 2 BJG bezeichnet o Las Oberlandesgericht hat von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen darüber getroffen, welche Schutzvorrichtungen der Kläger angebracht hat, und auch zu der Frage, welche Maßnahmen erforderlich waren, nicht abschließend Stellung genommen«,. Ler Sachverhalt bedarf deshalb in dieser Richtung einer weiteren Klärung und Prüfung©
■Abschließend mag hierzu noch bemerkt werden, daß, wie auch das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, wilddichte Zäune im Sinne der landesrechtlichen Lurchführungsbest im mungem nicht die einzig zulässigen und zwingend vorgeschrie benen Schutzvorrichtungen darsteilen, sondern, wie dies in § 47 der Ausführungsverordnung zu dem ReichsJagdgesetz vom 27o März 1937 (R&BI I, 431) ausdrücklich bestimmt war und sich auch>ms dem Wortlaut des § 1 20 LVO ergibt, nur Beispiele von Maßnahmen sind, die allerdings zugunsten des Beschädigten grundsätzlich als ausreichend angesehen werden0 Im übrigen werden bei der Frage, was unter üblichen Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Wildschadens ausreichen, zu verstehen ist, die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Lage und die Art der Bemüsekulturen zu berücksichtigen sein, wobei die Frage was üblich ist, nicht nur nach der Ortsüblichkeit, sondern im Sinne einer ordentlichen und vernünftigen Wirtschaftsführung zu beantworten istD Es wird deshalb auch in Gemüseanbaugebieten bei Freilandpflanzungen von hartengewachsen entscheidend darauf ankommen, was ein guter Gemüseanbauer vernünftigerweise zur Abwehr von Wildschaden zu unternehmen pflegt (vgl Mitzsch.ke-Schäfer BJG § 32 Anrn 5 und RJG § 47 Anm 3| ferner Schiffer RdRN 1939,238 /23Q/') 0
ITro Das angefochteme Urteil mußte deshalb? soweit der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist, aufgehoben werden0 In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht;; das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird, zurückzuverweisen0
Dr© lasche	BroAugustin	DroOechßler
 Dr„Piepenbrock	Br0Ereitag