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BGH

Gericht: BGH

In Anrechnung auf den Kaufpreis verpflichteten sich die Beklagten, eine auf dem Grundstück Vflü^Htetraße eingetragene Hypothekenforderung von 4 500 GM nebst Zinsen zu bezahlen. Die Kläger sind im Grundbuch als Eigentümer des erworbenen Besitzes noch nicht eingetragen worden, wohl aber die Beklagten. Die Beklagten bezahlten die Hypothek von 4 500 GM, sowie eine auf dem Grundstück Vorsterstraße 164 weiter eingetragene nach Behauptung der Kläger nur noch mit 1 780 RM valutierte Hypothek von 3 000 GM; beide Hypotheken wurden gelöscht. Bei der Besichtigung des Hauses hätten sie (Kläger) die Mängel nicht bemerkt? 2. das Grundstück ihnen herauszugeben Zug um lZug gegen Herausgabe des Grundstücks Hfl00straße 0 mit deir-weiteren Antrag auf Verurteilung des beklagten Ehemanns zur Duldung der Zwangsvollstrekkung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau. Sie haben entgegnet, die Kläger hätten bei der wiederholten Besichtigung des Hauses die Feuchtigkeitsschäden gesehen. beklagte Ehemann habe den klagenden Ehemann darauf hingewiesen, daß das Haus zu dem größten Teil nicht unterkellert sei, und ihm zur Ausbesserung schadhafterStellen des Fußbodens mehrere Bretter überlassen. Das Landgericht hat die Im zweiten Rechtszug haben die Kläger weiter vorgetragen: Bei der Besichtigung des Hauses' sei von Feuchtig--:it keitsschäden nicht die Rede gewesen. Die Bre-ter zur Ausbesserung des Fußbodens habe der beklagte Ehemann ihm erst nach dem Einzug angeboten, als Beanstandungen erhoben worden seien. Die Beklagten haben erwidert, das Haus sei vom klagenden Ehemann sehr eingehend besichtigt worden, dabei seien die nicht durch den Linoljeumteppich verdeckten Fußbodenschäden des vorderen Raumes jlinks vom Eingang, wie auch die in dem hinteren Raume aujeh zur Abdeckung von Fußbodenschäden liegende Sperrholzplatte sehr gut zu sehen gewe- Bas Angebot zu dem Tausch der jläuser sei auch nicht von ihnen (Beklagten) sondern voi|i den Klägern ausgegangen, bei denen nicht der Wunsgh, in einem kleineren Hause allein zu wohnen, sondern vielmehr die Absicht, ihre druckenden Zinsverpflichtungen gegenüber ihren Hypothekengläubigern los zu werden, im Vordergrund gestanden habe. 1. Unter Abänderung!des angefochtenen Urteils die Beklag-• ten als Gesamtschuldner zu*.verurteilen, das im Grundbuch von St. Tönis Bd 34 Bl 1574 eingetragene Grundstück an sie als Eigen* ;Umer zu je 1/2 aufzulassen und in die Eintragung der Kläger als Eigentümer einzuwilligen? in beiden Fällen Zug um Zug gegen Verzicht auf die Rechte aus der Auflassungserklärung vom 11.3.1947 UR 334/47 und gegenjHerausgabe des Grundstücks St. tetraße VI an die Beklagten? Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgeriohts-hof das Urteil aufgehoben und;die Sache an das Berufungsgericht surückv<erwiesen. Mängel für die Entschließung Ider Kläger wesentlich sein könnten, und damit, daß die Kläger bei Kenntnis der Mängel das Haus nicht kaufen oder tauschen würden, so sei dauiit\ nich|‘ festgestellt, daß die Beklagten damit tatsächlich gerechnet hätten. Die Kläger haben weitej* behauptet, der beklagte Ehemann habe dem Kläger bei der* ersten Besichtigung gesagt, das Häuschen könne er sich nehmen, es sei einwandfrei in Ordnung. Die Beklagten hätten zwar behauptet, die Mängel nicht iin vollem Umfang gekannt zu haben, nach dem Beweisergebnis hätten sie jedoch die von den Sachverständigen festgestellten Mängel des Hauses in ihren Folgeerscheinungen im wesentlichen gekannt. Es sei jedoch nicht bewiesen, daß die Beklagten ausser der Kenntnis der Mängel auch das Bewußtsein gehabt hätten, daß diese für die Entschließung der Kläger von Bedeutung hätten sein können.,In dieser Hinsicht habe die erneute Berufungsverhandlüü^g keine Tatsachen erbracht, die eine solche Annahme rechtfertigten. Da das Haus der Kläger mangelfrei sei und schon bei oberflachlicherBetrachtung als in einem wesentlich besseren Zustandibefindlich erkennbar'gewesen sei, hätten die Beklagten annehmen dürfen, daß es den Klägern vor allem um die Befreiung von drückenden Grundstücks-« Nicht bewiesen sei zwar, daß die Kläger hierbei die schadhaften Fuß- • bodensteilen in denj beiden Bäumen links vom Eingang und die Feuchtigkeitsschäden an den Wänden dieser Bäume gesehen hätten, andererseits aber auch nicht, daß die Beklagten diese Stellen verheimlicht oder unwahre »günstige Angaben Uber den Zustand des Hauses gemacht hätten. Da demnach noch nicht einmal bewiesen sei, daß die Beklagten Feuchtigkeitsschäden verschwiegen hätten, könne ungeprüft bleiben, ob sie nach Treu und Glauben verpflich-tet gewesen wären, den Klägern den Zustand des Hauses in allen Einzelheiten zu offenbaren. flurwand abgezeichnet hätten und der Verfall des Fußbodens bei einer Sachverständigenbesichtigung im September 1947 ganz erhoblich gewesen selb, erscheine es ausgeschlossen, daß den Klägern bei einer auch nur flüchtigen Besichtigung des Hauses solche Mängel entgangen seien. Eine arglistige Täuschung der Kläger durch die Beklagten sei auch nach der Bichtung nicht dargetan, als cfce Kläger behaupteten, hinsichtlich der Unwirksamkeit der nicht beurkundeten Kaufprejisabrede getäuscht worden zu sein. 1. Die Revision macht zunächst geltend, nach der Le-*benserfahrung habe das Berufungsgericht davon ausgehen müssen, daß den Klägern die Kenntnis oder Unkenntnis der Mängel des Hauses für ihren Kaufentschluß entscheidend gewesen wäre und dai3 die Beklagten das gewußt hätten, so daß das Berufungsgericht zu Unrecht für dieses Bewußtsein Tatsachen gefordert habe«, Damit behauptet die Revision das Bestehen eines entsprechenden Erfährungssatzes und rügt seine Nichtanwendung. Ein Erfahrungssatz, daß beim Kauf eines Hauses Peuchtigkeitsmängel des hier festgestellten Grades einen Käufer, der sie nicht kennt, bei Kenntnis regelmäßig veranlassen, entweder vom Kaufpreis Abzüge zu machen oder ganz vom Kauf, abzustehen, und daß ein Verkäufer, der jahrelang in dem Haus gewohnt hat, sich darüber lira klaren ist, besteht. Es ist daher schon aus den vorstehenden Gründen die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache zur nochmaligen Verhandlung undi Entscheidung geboten, jedoch nur in dem Umfang, als dies beantragt war, demnach nur durch Teilurteil und nicht hinsichtlich des gegen den beklagten Ehemann geltend gemachten Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das einjgebrachte Gut der beklagten Ehefrau. Die Prüfung der weiteren Revisionsrügen ergibt; a) Das Berufungsgericht hat den Umstand, daß die Kläger den Anstoß zu dem Tausch gegeben haben und in der Zeit des größten Währungsverfalles ihr Grundstück zu dem Tausch angebo-ten haben, gegen das Bewußtsein der Beklagten von der Erheb-lichkeit des Mangels für die Kläger verwertet. b) Naoh Meinung des Berufungsgerichts spricht der Umstand, daj3 die Beklagten den Klägern das Haus bereitwilligst zur Besichtigung freigegeben haben, gegen ein arg-, listiges Verschweigen von Fehlern. Einerseits ist ausgeführt, die Beklagten hätten nicht bewiesen, daß die Kläger die Schadensstellen des Fußbodens in den beiden Räumen links vom Eingang - gerade um diese ging es r-gesehen hätten, während weiter unten ausgeführt wird, schon im September 1947 sei der Verfall des Fußbodens ganz erheblich gewesen und es erscheine ausgeschlossen, daß bei einer auch nur flüchtigen Besichtigung des Hauses ihnen solche Mängel entgangen seien. Außerdem war bereits weiter oben gesagt worden, daß zur Fußbodenausbesserung die Beklagten den Kläger^ Bretter zur Verfügung gestellt hätten. vie Revision führt weiter Klage darüber, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Beklagten auf djie verdeckten Feutchtigkeitsschäden an den Wänden und den Flußböden nicht aufmerksam gemacht hätten, die wenigen sicht bkren .Schäden aber als geringfügig hingestellt hätten, indem der beklagte Ehemann durch den Hinweis auf die Bretter J:den Anschein erweckt habe, der weit größere Schaden sei da-^ mit zu beheben, während die beklagte Ehefrau hinsichtlich d^r Sperrholzplatte gesagt habe, der Fußboden sei etwas Ih der Äußerung des beklagten Ehemannes zu dem Kläger, sons s^i alles in bester Ordnung, sieht die Revision eine bewußte und ausdrückliche Täuschung, und es mag in der Tat nahe liegen, sie gegen die Gutgläubigkeit der Beklagten zu ver- d) Eirlen Erfahrungssatz sieht die Revision deswegen verletzt, weil das Berufungsgericht ausführt, aus der Tatsache, daß dlie Kläger ein ansehnliches und wertvolles Haus gegen ein weiniger wertvolles Haus getauscht haben, folgey ■ die Beklagtein hätten annehmen dürfen, es komme den Klägern auf die völlig Mangelfreiheit des zu erwerbenden Hauses nicht* an. Gerade der Umstand, daß das Haus des Klägers sich in gutem baulichen Zustand befunden habe, deute darauf hin, daß ^ die Kläger aiuch ein ähnliches Objekt hätten erwerben wollen. daß die Beklagten noch eine weitere Hypothek zu 3 000 RM, die nach der Behauptung der Kläger noch mit 1 780 RM va-lutiert war, übernehmen und weitere 3 000 RM zahlen sollten, Der Vertrag verstieß demnach gegen den Formzwang des § 313 BGB und war nach § 125 BGB nichtig, wenn er nicht durch Auflassung und Eintragung geheilt wurde oder nicht die Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechts- j folgen von Preisverstößen im Grundstücksverkehr vom 7«7« Das Anwesen der 1 Kläger, das Gegenstand des Vertrages 337/1947 war, ist nun a( lerdings aufgelassen und der Eigentumsübergang im Grundbuch 1 eingetragen worden, so daß die Nichtigkeit scheinbar nach § 313 Satz 2 BGB geheilt ist. Aber, wie bereits im Urteil ; des Senats vom 211*9.1951 in der vorliegenden Sache ausgeführt ist, waren die beiden Verträge UR 334/337/1947 in Wahrheit ein einheitliches Rechtsgeschäft-, als Tauschver- * trag zu werten. 2) Zu prüfen wird auch die Bedeutung der Vereinbarung im Vertrag Nr 334/47 sein, wonach von dem bisherigen Grundstück des beklagten Ehemannes ein Bauplatz abvermessen und an ihn zurückübertragen werden soll. Sollte diese Bestimmung bereits als bindende Verpflichtung zur Rückübereignung gewollt sein, so kann es nach § 139 BGB für die Gültigkeit des Tauschgeschäftes von Bedeutung sein, ob - was Tatfrage ist - der Gegenstand des Rückkaufs und die Gegenleistung genügend bestimmt oder doch bestimmbar sind und ob den Anforderungen des § 313 BGB entsprochen ist.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 313 BGB
GrundstückbeklagenBerufungsgerichthausenBrKlägerMangelRevision

Volltext der Entscheidung

2361
J_ZR 150/52
Verkündet am 26. Juni 1953 Hoffmeister, Justizangestell-ter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Teilurteil
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Eheleute Invalide Julius Sch	und
 Margarethe geb. Fflp, in St. TflB, HS^pstraße ■ ?
Kläger und Revisionskläger, - Brozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Eheleute Kraftfahrer Adam E geb. BflBMfc, in St. Tfl^, Vfl|
und Anna traße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
 auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1953
unter Mitwirkung des.Senatspräsidenten Br. Tasche und
 der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Br. Heck, Schuster
 und Br. Oechssler
 durch Teilurteil
 für Recht erkannt:
Auf die Revision,der Kläger v/ird das Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom
23« Juli 1952, soweit es sich nicht um den Antrag
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auf Verurteilung des beklagten Ehemannes zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte
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Gut der beklagten Ehefrau handelt, aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur and'erweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vor behalten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 1t. März 1947 wurden zu Urkunde des Notars Br, MflB^ in	zwei	Verträge	errichtet, die als Kauf-
verträge bezeichnet sind. Unter UR 334/47 verkaufte der beklagte Ehemann an die Kläger sein Ilaus gr und stück H®-flBstraße ■ in St.	mit	der Verpflichtung- der Klä-
ger, einen noch abzu demessenden Bauplatz an den beklagten Ehemann zurückzuübertragen. Der Kaufpreis betrug 8 000 RM und war durch Übertragung des den Klägern gehörenden Haus gr und Stücks VflH^^straße O in St.	zu	berich-
tigen. In Anrechnung auf diesen Kaufpreis verpflichteten sich die Kläger, eine auf dem Grundstück HflHtetraße d zugunsten der GemeindeSparkasse in St.	eingetrage-
ne Hypothekenforderung in Höhe von 2 000 RM nebst Zinsen zu bezahlen. Unter UR 337/47 verkauften die Kläger ihr Haus gr und stück V4HHPstraße	an die Beklagten als Ei-
gentümer je zur Hälfte zu dem Preise von gleichfalls 8 000 RM Dieser war zu berichtigen durch die Übertragung des Hausgrundstücks HMHPstraße ■ an die Kläger. In Anrechnung auf den Kaufpreis verpflichteten sich die Beklagten, eine auf dem Grundstück Vflü^Htetraße eingetragene Hypothekenforderung von 4 500 GM nebst Zinsen zu bezahlen. Die Grundstücke wurden gegenseitig aufgelassen« Alsbald nach Vertragsschluß nahmen die Parteien die Grundstücke wechselseitig in Besitz. Die Kläger sind im Grundbuch als Eigentümer des erworbenen Besitzes noch nicht eingetragen worden, wohl aber die Beklagten. Die Beklagten bezahlten die Hypothek von 4 500 GM, sowie eine auf dem Grundstück Vorsterstraße 164 weiter eingetragene nach Behauptung der Kläger nur noch mit 1 780 RM valutierte Hypothek von 3 000 GM; beide Hypotheken wurden gelöscht. Die Kläger erhielten ferner einen Betrag von 3 000 RM in bare
 In den Verträgen ist die Haftung der Verkäufer für sichtbare und unsichtbare Sachmängel ausgeschlossen].
Die Kläger haben die Wandlung des Kaufvertrages 334/47 den Beklagten gegenüber ausgesprochen, vorsorglich ihn wegen arglistiger Täuschung angefochten. Sie haben behauptet, das Haus sei feucht, die Fußböden einschließ-lieh der Wandsockel seien infolgedessen von der Trocken- * faule befallen. Die Beklagten hätten das arglistig verschwiegen. Bei der Besichtigung des Hauses hätten sie (Kläger) die Mängel nicht bemerkt? denn die Beklagten hätten über die schadhaften Stellen des Fußbodens Teppiche gelegt und feuchte Stellen an der Wand verkleidet und mit Möbeln zugestellt.
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Die Kläger haben im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen
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1.	an den Kläger zu je 1/2. deren früheres Hausgrundstück aufzulassen.und ihre Eintragung als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen,
2.	das Grundstück ihnen herauszugeben Zug um lZug gegen Herausgabe des Grundstücks Hfl00straße 0 mit deir-weiteren Antrag auf Verurteilung des beklagten Ehemanns zur Duldung der Zwangsvollstrekkung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten.
Sie haben entgegnet, die Kläger hätten bei der wiederholten Besichtigung des Hauses die Feuchtigkeitsschäden gesehen. Der Linoleumteppich im Wohnzimmer habe nämMch die schlechten Stellen, des Fußbodens nur zu dem Teil bedeckt. Den
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beklagte Ehemann habe den klagenden Ehemann darauf hingewiesen, daß das Haus zu dem größten Teil nicht unterkellert sei, und ihm zur Ausbesserung schadhafterStellen des Fußbodens mehrere Bretter überlassen. Der klagende Ehemann habe aber den Feuchtigkeitsschaden keinen besonderen Wert beigelegt und bei der Besichtijgung wiederholt erklärt, er
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sei Anstreichermeister und werde das Haus in kurzer Zeit
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in beste Ordnung bringen. Von jeiner arglistigen Täuschung könne keine Rede sein. Die späjter festgestellten, von den Klägern übertriebenen Mängel djes Hauses seien ihnen (Beklagten) selbst im v/esentlichejn unbekannt gewesen. Der vom
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Vorbesitzer übernommene Linol^umteppich sei von ihnen nie aufgenommen worden. Feuchtigk^itsschäden an den Wänden hätten sie nicht absichtlich bedeckt.
Klage abgewiesen*
Das Landgericht hat die
 Im zweiten Rechtszug haben die Kläger weiter vorgetragen: Bei der Besichtigung des Hauses' sei von Feuchtig--:it keitsschäden nicht die Rede gewesen. Man habe sich nur über . einige Deckenschäden unterhalten. Hinsichtlich des übrigen
 beklagte Ehemann erklärt, ei. Auch habe er zu dem Kläger
 Zustandes des Hauses habe dei daß alles in bester Ordnung s
wörtlich gesagt: ”Du kannst dich tot drin wohnen”. Die Bre-ter zur Ausbesserung des Fußbodens habe der beklagte Ehemann ihm erst nach dem Einzug angeboten, als Beanstandungen erhoben worden seien. j
Die Beklagten haben erwidert, das Haus sei vom klagenden Ehemann sehr eingehend besichtigt worden, dabei seien die nicht durch den Linoljeumteppich verdeckten Fußbodenschäden des vorderen Raumes jlinks vom Eingang, wie auch die in dem hinteren Raume aujeh zur Abdeckung von Fußbodenschäden liegende Sperrholzplatte sehr gut zu sehen gewe-
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sen* Hinsichtlich des beschädigten Fußbodens habe er erklärt: "Na dann gib mir die Bretter her und 50 Pfund Kartoffel dazu, dann ist auch diese Sache behoben". Bas Angebot zu dem Tausch der jläuser sei auch nicht von ihnen (Beklagten) sondern voi|i den Klägern ausgegangen, bei denen nicht der Wunsgh, in einem kleineren Hause allein zu wohnen, sondern vielmehr die Absicht, ihre druckenden Zinsverpflichtungen gegenüber ihren Hypothekengläubigern los zu werden, im Vordergrund gestanden habe.
Die Kläger haben im Berufungsrechtszug beantragt:
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1.	Unter Abänderung!des angefochtenen Urteils die Beklag-• ten als Gesamtschuldner zu*.verurteilen, das im Grundbuch von St. Tönis Bd 34 Bl 1574 eingetragene Grundstück an sie als Eigen* ;Umer zu je 1/2 aufzulassen und in die Eintragung der Kläger als Eigentümer einzuwilligen?
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2.	hilsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur-
teilen, in die entsprechende Berichtigung und Wiedereintragung zu willigen?	*
in beiden Fällen Zug um Zug gegen Verzicht auf die Rechte aus der Auflassungserklärung vom 11.3.1947 UR 334/47 und gegenjHerausgabe des Grundstücks St. tetraße VI an die Beklagten?
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das Grundstück St. Tönis, Vorsterstraße 164 Zug uni Zug gegen Herausgabe des Grundstücks St. TflIP, HVB^straße 0 an die Kläger^herauszugeben?
4. den beklagten Ehemann zur Buldung der Zwangsvollstrekkung in das eing^brachte Gut der beklagten Ehefrau zu verurteilen. i
 
Die Beklagten haben Zurückweisung der Berufung der
 Kläger beantragt-	j
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Das Oberlandesgericht verurteilte mit Urteil vom
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Io Februar 1950 die Beklagtenjzur Leistung Zug um Zug entsprechend dem Berufungshauptantrag und zur Herausgabe«
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgeriohts-hof das Urteil aufgehoben und;die Sache an das Berufungsgericht surückv<erwiesen. Er hat ausgeführt, aus den tatsächlichen Feststellungen des.Berufungsgerichts ergebe sich nicht, daß die Beklagten den Mangel des Hauses den Klägern arglistig verschwiegen hättenL Hur der Veräußerer verschwei-ge einen Mangel arglistig, der sich bewußt sei, daß der Er-
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werber bei Kenntnis des Mangels die Sache mindestens möglicherweise Überhaupt nicht oder doch nur gegen geringere Gegenleistung erwerben wUrde.i V/enn das Berufungsgericht ausführe, die Beklagten hatten damit rechnen'müssen, daß die
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Mängel für die Entschließung Ider Kläger wesentlich sein könnten, und damit, daß die Kläger bei Kenntnis der Mängel das Haus nicht kaufen oder tauschen würden, so sei dauiit\ nich|‘ festgestellt, daß die Beklagten damit tatsächlich gerechnet hätten.
In der erneuten BerufungsVerhandlung haben die Par-
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teien ihre früheren Anträge und ihr früheres Vorbringen wiederholt.
Die Kläger haben weitej* behauptet, der beklagte Ehemann habe dem Kläger bei der* ersten Besichtigung gesagt, das Häuschen könne er sich nehmen, es sei einwandfrei in Ordnung. Bei einem Besuch beider Kläger am selben Tage sei das Haus nur flüchtig besichtigt worden, da der beklagte Ehemann immer wieder betont -labe, das Haus sei in Ordnung
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und sie könnten darin 100 Jahre alt werden. Feuchtig-keitsschäden seieln nicht zu sehen gewesen; als ungewandte .Leute hätten die nicht wagen dürfen, Möbel von den
 klagten Ehemannes! ohne ihr Wissen unrichtig beurkundet * worden. Auf das Fehlen der Erwähnung der Barzahlung aufmerksam gemacht, habe er erklärt, das habe nichts zu sagen. Die Rechtsfolgen des Schwarzkaufs seien ihnen bewußt
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verschwiegen wordfen. Die nach dem Wohnsiedlungsgesetz erforderliche Genehmigung der Kaufverträge werde bestimmt versagt werden, zjunal die Vereinbarung über die Teilung des Grundstücks HÜlserstraße 44 nicht zulässig sei.
Durch sein zweites Urteil vom 23. Juli 1952 hat das
 Oberlandesgericht Inunmehr die Berufung der Kläger gegen
 das klagabweisendo Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.
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Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihre .•Berufungsanträge weiter. Hilfsweise haben sie die Zurückverwei sung der Sache an das Berufungsgericht beantragt.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels .
Visionsverhandlung beide Parteien keinen Antrag gestellt und insoweit einer. Antrag auf Entscheidung im schriftlichen Verfahren angekündigt»
Wänden abzurückeni. Eine weitere Besichtigung habe nicht stattgefunden. Delr Kaufpreis sei auf Veranlassung des be-
haben weiter behauptet, der klagende Ehemann habe das iiaus vor Vertragsschluß wiederholt und zwar täglich 3 - i mal eingehend besichtigt.
Hinsichtlich des Duldungsanspruchs haben in der Re-
Entsehe idungsgr linde:
Im Berufungsurteil istiausgefihrt: Das Haus der Beklagten habe zur Zeit des Vertragsschlusses erhebliche Mängel, nämlich schwere Feuertigkeitsschäden aufgewiesen*
Es sei gegen Bodenfeuchtigkeit nicht isoliert, die infolgedessen bei zunehmender ITäcso im Mauerwerk hochsteige, so daß die Wände einzelner iin Erdgeschoß liegender nicht unterkellerter Räume trieften. Die Fußbodenbretter lägen -auch eine Fehlkonstruktion -i unmittelbar auf dem Erdreich, was zu Trockenfäule der Fußbodenbretter geführt habe, die daher zu dem Teil durchgetreten,' worden seien und die Möbel
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nicht mehr zu tragen vermöchten. Die Beklagten hätten zwar behauptet, die Mängel nicht iin vollem Umfang gekannt zu haben, nach dem Beweisergebnis hätten sie jedoch die von den Sachverständigen festgestellten Mängel des Hauses in ihren Folgeerscheinungen im wesentlichen gekannt.
Es sei jedoch nicht bewiesen, daß die Beklagten ausser der Kenntnis der Mängel auch das Bewußtsein gehabt hätten, daß diese für die Entschließung der Kläger von Bedeutung hätten sein können.,In dieser Hinsicht habe die erneute Berufungsverhandlüü^g keine Tatsachen erbracht, die eine solche Annahme rechtfertigten.
Der Anstoß zu den Tauschverhandlungen sei von den Klägern ausgegangen. Da das Haus der Kläger mangelfrei sei und schon bei oberflachlicherBetrachtung als in einem wesentlich besseren Zustandibefindlich erkennbar'gewesen sei, hätten die Beklagten annehmen dürfen, daß es den Klägern vor allem um die Befreiung von drückenden Grundstücks-«
lasten gegangen sei und es jihnen auf völlige Mangelfreiheit des zu erwerbenden Hauses njicht angekommen sei. Die Beklag .10-
ten hätten den Klägern das Haus bei mehrmaligen Besuchen bereitwilligst zur Besichtigung freigegeben, wobei der klägerische Ehemann mindestens viermal das Haus und sämtliche jetzt bemängelten Bäume betreten habe. Nicht bewiesen sei zwar, daß die Kläger hierbei die schadhaften Fuß- • bodensteilen in denj beiden Bäumen links vom Eingang und die Feuchtigkeitsschäden an den Wänden dieser Bäume gesehen hätten, andererseits aber auch nicht, daß die Beklagten diese Stellen verheimlicht oder unwahre »günstige Angaben Uber den Zustand des Hauses gemacht hätten. Der Kläger sei auf die fehlende Unterkellerung und auf die Feuchtigkeit des Hahses aufmerksam gemacht worden, ausserdem sei bei der Bes:Lchtigung<fdie. feuchte Stelle in dem vorderen Zimmer und die Sperrholzplatte im hinteren Zimmer teilweise zu sehen gewesen, die Beklagten hätten sogar zur Ausbesserung der schlechten Stellen Bretter zur Verfügung gestellt.
Da demnach noch nicht einmal bewiesen sei, daß die Beklagten Feuchtigkeitsschäden verschwiegen hätten, könne ungeprüft bleiben, ob sie nach Treu und Glauben verpflich-tet gewesen wären, den Klägern den Zustand des Hauses in allen Einzelheiten zu offenbaren. Da die Feuchtigkeitsschäden sich seit vieler! Jahren, besonders auch an der Mittel-
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flurwand abgezeichnet hätten und der Verfall des Fußbodens bei einer Sachverständigenbesichtigung im September 1947 ganz erhoblich gewesen selb, erscheine es ausgeschlossen, daß den Klägern bei einer auch nur flüchtigen Besichtigung des Hauses solche Mängel entgangen seien.
Eine arglistige Täuschung der Kläger durch die Beklagten sei auch nach der Bichtung nicht dargetan, als cfce Kläger behaupteten, hinsichtlich der Unwirksamkeit der nicht beurkundeten Kaufprejisabrede getäuscht worden zu sein. Weder stehe fest, daß die Beklagten hierüber nicht Bescheid gewußt

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hätten, noch daß der beklagte Ehemann seinerseits bei den Klägern so Icha Unkenntnis angenommen oder für möglich gehalten habe«, ;
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Der Vertrag Nr 337/47 sei! bereits nach dem Wohnsied-
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lungsgesetz genehmigt; solange die Genehmigung für den Vertrag Nr 334/37 nicht versagt sei, sei er nur schwebend unwirksam und die Kläger könnten sich nicht darauf berufen, daß er nichtig sei.
1. Die Revision macht zunächst geltend, nach der Le-*benserfahrung habe das Berufungsgericht davon ausgehen müssen, daß den Klägern die Kenntnis oder Unkenntnis der Mängel des Hauses für ihren Kaufentschluß entscheidend gewesen wäre und dai3 die Beklagten das gewußt hätten, so daß das Berufungsgericht zu Unrecht für dieses Bewußtsein Tatsachen gefordert habe«, Damit behauptet die Revision das Bestehen eines entsprechenden Erfährungssatzes und rügt seine Nichtanwendung. Eine derartige Rüge ist zulässig (Rosenberg Lehrbuch 5« Aufl § 112 III 1 und die dort aufgeführten Entscheidungen des Reichsgerichts?insbesondere Warn 1930 Nr 465 Stein Jonas-Schönke 17. Aufl § 549 III B 2;Baumbach-Lauterbach ZPO 21o Aufl § 550 Anm 2; Seuffert-Walsmann ZPO 12; Aufl § 549 Anm 2 V). Ein Erfahrungssatz, daß beim Kauf eines Hauses Peuchtigkeitsmängel des hier festgestellten Grades einen Käufer, der sie nicht kennt, bei Kenntnis regelmäßig veranlassen, entweder vom Kaufpreis Abzüge zu machen oder ganz vom Kauf, abzustehen, und daß ein Verkäufer, der jahrelang in dem Haus gewohnt hat, sich darüber lira klaren ist, besteht. Das Berufungsgericht hat das verkannt. Allerdings ist noch zu prüfen, ob auf dem darin liegenden Rechtsverstoß das Urteil beruht oder wenigsten möglicherweise beruht. Dagegen könnte sprechen, daß das Berufungsgericht seine Be-
 
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weiserwägungen mit der Feststellung abschließt 2 Die gesamten Umstände des Falles sprechen somit gegen ein arglisti-ged Verhalten der Beklagten. Es besteht jedoch keine Gewähr dafür, daß das Berufungsgericht, wäre es sich des Erfahrungsaat zes bewußt gewesen, die Beweisfrage im selben Sirine entschieden hätte. Es ist daher schon aus den vorstehenden Gründen die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache zur nochmaligen Verhandlung undi Entscheidung geboten, jedoch nur in dem Umfang, als dies beantragt war, demnach nur durch Teilurteil und nicht hinsichtlich des gegen den beklagten Ehemann geltend gemachten Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das einjgebrachte Gut der beklagten Ehefrau.
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2. Die Prüfung der weiteren Revisionsrügen ergibt; a) Das Berufungsgericht hat den Umstand, daß die Kläger den Anstoß zu dem Tausch gegeben haben und in der Zeit des größten Währungsverfalles ihr Grundstück zu dem Tausch angebo-ten haben, gegen das Bewußtsein der Beklagten von der Erheb-lichkeit des Mangels für die Kläger verwertet. Die Revision meint;- wur sein Haus aus irgendwelchen^ Gr linden gegen ein anderes eintauschen wolle# nehme damit noch keineswegs in Kauf, ein völlig mangelhaftes Objekt zu erwerben. Der Währungsverfall spiele keine Rolle, da Sachwert gegen Sachwert getauscht wurde. Hier handelt es sich um die freie Beweiswürdigung durch dan Berufungsgericht, die im Revisionsrechtszug nur sehir beschränkt nachprüfbar ist (OGHBrZ NJW 1948, 690; BGH Urteil vom 25.*9.1952 -III ZR 334/51-)- Ein Verstoß gegen die! Denkgesetze ist nicht ersichtlich. Die Möglichkeit, daß jemand*, der zu einem Veräußerungsgeschäft den Anstoß gibt, zwingende Gründe dafür hat, die ihn auch eine uhgünstige Vertragsgestalcurtg und Mängel hinnehmen lasse, ist gegeben. Unausweichlich müssen im Rahmen der Beweiswürdigung gezogene Schlüsse nicht sein, besonders nicht, wenn der Tatsachenrich-ter nähere Umstände im gleichen Sinn wertet. Was die Wäh-
 
rungsreform1 anlangt, so übersieht die Revision, daß die Klager- * zwar Sachwert gegen Sachwert tauschten, aber auch abgesehen v<|>n dem Mangel ein geringerwertiges Objekt gegen GeldaufZahlung erwarben, also einen Teilsachwert aus der Hand gaien.
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b)	Naoh Meinung des Berufungsgerichts spricht der Umstand, daj3 die Beklagten den Klägern das Haus bereitwilligst zur Besichtigung freigegeben haben, gegen ein arg-, listiges Verschweigen von Fehlern. Die Revision beanstandest, dös- Berufungsgericht habe übersehen, daß, wie bei der Ortsbesichtigung vom 4. Juli 1949 im Einverständnis aller Beteiligten fpstgestellt, die Wände der Zimmer fast ganz durch Möbel* verdeckt und auch der Fußboden insbesondere durch Belegen zu dem größtem Teil dem Blick entzogen gewesen sei. Das Betrufungsurteil nimmt im Rahmen der allgemeinen Aufzählung im Tatbestand auf jene Vernehmungsniederschrift Bezug, erwäjhnt sie jedoch in den Entscheidungsgründen nicht. Nun war es |an sich nicht verpflichtet, hier auf jede Einzelheit der Beweisaufnahme einzugehen, wenn nur ersichtlich ist, daß eilne Würdigung im Ganzen stattgefunden hat und * nichts übersehen ist. Daran fehlt es aber insbesondere des-
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wegen, weil gerade hinsichtlich der Frage, ob die Kläger die schadhaften Fußbodenstellen gesehen haben, die Ausführungen des Berufungsgerichts widerspruchsvoll sind. Einerseits ist ausgeführt, die Beklagten hätten nicht bewiesen, daß die Kläger die Schadensstellen des Fußbodens in den beiden Räumen links vom Eingang - gerade um diese ging es r-gesehen hätten, während weiter unten ausgeführt wird, schon
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im September 1947 sei der Verfall des Fußbodens ganz erheblich gewesen und es erscheine ausgeschlossen, daß bei einer auch nur flüchtigen Besichtigung des Hauses ihnen solche Mängel entgangen seien. Außerdem war bereits weiter oben gesagt worden, daß zur Fußbodenausbesserung die Beklagten den Kläger^ Bretter zur Verfügung gestellt hätten.
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vie Revision führt weiter Klage darüber, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Beklagten auf djie verdeckten Feutchtigkeitsschäden an den Wänden und den Flußböden nicht aufmerksam gemacht hätten, die wenigen sicht bkren .Schäden aber als geringfügig hingestellt hätten, indem der beklagte Ehemann durch den Hinweis auf die Bretter J:den Anschein erweckt habe, der weit größere Schaden sei da-^ mit zu beheben, während die beklagte Ehefrau hinsichtlich d^r Sperrholzplatte gesagt habe, der Fußboden sei etwas
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käputt. Bas Berufungsgericht spricht aber ausdrücklich von dkm mangelnden Hinweds auf die Feuchtigkeitsschäden (Urteil Si 31 unten) und von den zur Verfügung gestellten Brettern. Ih der Äußerung des beklagten Ehemannes zu dem Kläger, sons s^i alles in bester Ordnung, sieht die Revision eine bewußte und ausdrückliche Täuschung, und es mag in der Tat nahe liegen, sie gegen die Gutgläubigkeit der Beklagten zu ver-
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werten. Bas Berufungsgericht behandelt jene Äußerung aber i h den Ent sehe idungsgründen ausdrücklich, und es lag in seinem insoweit in diesem Rechtszug nicht nachprüfbaren Ermessen, welche Schlüsse es hinsichtlich der behaupteten Arglist der Beklagten aus der Äußerung Riehen wollte. Wenn es aiif die Äußerungen der beklagten Ehefrau nicht besonders eljngegangen ist, so ist anzunehmen, daß das Berufungsgerichl slje ebenso würdigt wie das ähnliche Verhalten des beklagten Eh|emannes und deswegen nicht darauf eingegangen ist. Ein Veirstoß gegen § 286 ZPO ist daher nicht gegeben.
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c)	Bas Berufungsgericht hat - als Hilfserwägung - in Zwieifel gezogen, ob^ die, Beklagten verpflichtet gewesen seien, den Zustand des Hauses in allen Einzelheiten zu offenbaren, da die Schäden ausreichend erkennbar gewesen seien. Biese Ausführungen vermögen das Berufungsurteil nickt zu tragen, da wie oben dargelegt, sie teilweise mit früheren
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Ausführungen des Urteils in Widerspruch stehen. Bie Revision wendet sich mit Recht auch gegen sie.
 
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d)	Eirlen Erfahrungssatz sieht die Revision deswegen verletzt, weil das Berufungsgericht ausführt, aus der Tatsache, daß dlie Kläger ein ansehnliches und wertvolles Haus gegen ein weiniger wertvolles Haus getauscht haben, folgey ■ die Beklagtein hätten annehmen dürfen, es komme den Klägern auf die völlig Mangelfreiheit des zu erwerbenden Hauses nicht* an. Gerade der Umstand, daß das Haus des Klägers sich in gutem baulichen Zustand befunden habe, deute darauf hin, daß ^ die Kläger aiuch ein ähnliches Objekt hätten erwerben wollen. Dieser Angriff geht schon deswegen fehl, weil die Revision übersieht, daß die Beklagten höhere Hypothekenschulden über-nahmen als die Kläger und obendrein noch 3 000 RM in bar bezahlten-
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e)	Die Revision rügt endlich, das Berufungsgericht ha-
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be ohne hinreichende Aufklärung angenommen, die Kläger hätten den Grundstückstausch vorgenommen um sich von drückenden
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Grundstückslasten zu befreien. Die Kläger hätten, macht die Revision geltend, nach § 139 ZPO befragt, vorgetragen, daß * zur Zeit des Grund Stücks tausches keine drückenden Grundstücks-' lasten mehr bestanden hätten. Hierzu ist zu sagen, daß der klägerische 'Ehemann bei seiner Parteivernehraung ausdrücklich

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bestritten Hat, daß er zur Zeit des Vertragsschlusses in $ Zahlungsschwierigkeiten wegen der Hypothekenzinsen gestanden ( habe. Er ist also insoweit zu Wort gekommen. Im übrigen wer- IR den die Kläger infolge der Zurückverweisung ohnedies hierzu noch Ausführungen machen. ,.
Nach cjem Gesagten hat es bei der oben bereits erörterten Zurüokverweisung der Sache sein Bewenden.
Die Kpstenentscheidung war dem Schlußurteil vorzubehalten.
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-r 16 -
III.	!
* Die erneute Berufungsverhandlung wird dem Berufungsgericht Gelegenheit gehe, Bedenken nachzugehen, die gegen | die Gültigkeit des Tauschgeschüftes unter folgenden Ge-sichtspunkten bestehen können:
1) In.dem Vertrag UR 337/1947 hatten die Verkäufer (Beklagten) lediglich die Hypothek III 3 zu 4 500 GM über- ; nommen* In Wahrheit hatten die Parteien aber vereinbart,
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daß die Beklagten noch eine weitere Hypothek zu 3 000 RM, die nach der Behauptung der Kläger noch mit 1 780 RM va-lutiert war, übernehmen und weitere 3 000 RM zahlen sollten, Der Vertrag verstieß demnach gegen den Formzwang des § 313 BGB und war nach § 125 BGB nichtig, wenn er nicht durch Auflassung und Eintragung geheilt wurde oder nicht die Verordnung über die Preisüberwachung und die Rechts- j folgen von Preisverstößen im Grundstücksverkehr vom 7«7«
1942 eingriff, nach deren § 4 das geringere beurkundete
 Entgelt als vereinbart gilt, falls die Parteien es in Täu- ,
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schungsabsicht so haben beurkunden lassen. Das Anwesen der 1 Kläger, das Gegenstand des Vertrages 337/1947 war, ist nun a( lerdings aufgelassen und der Eigentumsübergang im Grundbuch 1 eingetragen worden, so daß die Nichtigkeit scheinbar nach § 313 Satz 2 BGB geheilt ist. Aber, wie bereits im Urteil ; des Senats vom 211*9.1951 in der vorliegenden Sache ausgeführt ist, waren die beiden Verträge UR 334/337/1947 in Wahrheit ein einheitliches Rechtsgeschäft-, als Tauschver- * trag zu werten. Es sollte ersichtlich kein Vertrag ohne j den anderen Geltung haben. Folgerichtig genügt es nicht, wenn hinsichtlich des einen Grundstücks Auflassung und Eintragung erfolgt sind, zur Heilung müßten beide Grundstücke aufgelassen und umgeschrieben werden. Hieran fehlt es aber*
Es kommt also darauf an, ob bei den beiden Parteien die Täuschungsabsicht im Sinne der GrundStücksVerkehrsOrdnung vorhanden war, was noch der tatsächlichen Erörterung und gegebenenfalls der Feststellung bedarf,
2) Zu prüfen wird auch die Bedeutung der Vereinbarung im Vertrag Nr 334/47 sein, wonach von dem bisherigen Grundstück des beklagten Ehemannes ein Bauplatz abvermessen und an ihn zurückübertragen werden soll. Sollte diese Bestimmung bereits als bindende Verpflichtung zur Rückübereignung gewollt sein, so kann es nach § 139 BGB für die Gültigkeit des Tauschgeschäftes von Bedeutung sein, ob - was Tatfrage ist - der Gegenstand des Rückkaufs und die Gegenleistung genügend bestimmt oder doch bestimmbar sind und ob den Anforderungen des § 313 BGB entsprochen ist.
Br, Tasche	Br.	Hückinghaus Br. Heck
 Schuster
Br. Oechßler