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BGH

Gericht: BGH

Tatbestand und Entscheidungsgründes Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 23p Juli 1952 die Klage abgewiesen* Mit ihr war beantragt, die beiden Beklagten zu verurteilen, 1) ein früher den Klägern gehöriges Grundstück an diese rückauf2ulassen und in ihre Wiedereintragung als Eigentümer im Grundbuch zu willigen? hilfsweise im Wege der Berichtigung, 2; das Grundstück herauszugebeno Gegen den beklagten Ehemann war noch der Antrag gestellt, ihn zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der beklagten Ehefrau zu verur-teilen* Auf die Revision der Kläger hat der erkennende Senat mit Teilurteil vom 26* Juni 1953 das Berufungsurteil* insoweit als es sich nicht auf den Duldungsanspruch bezog, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, wobei die Kostenentscheidung dem Schlussurteil Vorbehalten wurde* Die Parteien hatten in der Revisionsverhandlung zu dem Duldungsanspruch keine Anträge gestellt* Auf das Teilurteil wird. Die Parteien haben nunmehr übereinstimmend hinsichtlich des Duldungsanspruchs den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden* Diese Entscheidung war, auch soweit sie die Kosten hinsichtlich des Duldungsanspruchs betrifft, trotz der scheinbar entgegenstehenden Vorschrift des § 91 a Abs 1 Satz 2 ZPO einheitlich durch Urteil zu treffen, wie der Senat bereits in gleichgelja|e0£ ^ * ter Sache mit Urteil vom 4* Januar 1954 V ZR 23^52 ausgeM,;* sprechen hat* Das Erkenntnis des Senats konnte für die Kosten des nicht in der Hauptsache erledigten Teiles des Rechts-streite nur auf Übertragung der Entscheidung auf das Beru-

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenbeklagenBerufungsgerichtParteiKläger

Volltext der Entscheidung

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V ZR 150'52
Die ürteilsformel ist den Prozess-bevollmächtigten an Verkündungsstatt zugestellt am 30» Januar 1954 bezw*
1» Pebraar 1954
Symalla, Justizobersekretär als Urkunds« beamterlder Geschäftsstelle*
Schlussurteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
2355 062
der Eheleute Invalide Julius Sc __ gebo Pflp in St» Tflp,
 und Margarethe
 Kläger und Revisionskläger.
- Proze^sbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr„
gegen
 die Eheleute Adam PHP und Anna geb«	in	StoTplP*
VMP^tr, 4P?
Beklagten und Revisionsbeklagten?
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr* 4HP -
hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 26» Januar 1954 unter Mitwirkung -des Senatspräsidenten Dr»Tasche und der Bundesrichter;«;!;.; DroHückinghaus, Schuster; Dr0Cechßler und Dr*Großmänn ;
durch Schlussurte.il
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für Recht erkannt %
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1» Nach den Erklärungen der Parteien ist der Rechtsstreit, soweit es sich um den Antrag auf Verurteilung des beklagten Ehemannes zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der beklagten Ehefrau handelt, in der Hauptsache erledigt»
2« Die Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits wird dem Berufungsgericht über«’ tragen0
Von Rechts wegen
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Tatbestand und Entscheidungsgründes
 Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 23p Juli 1952 die Klage abgewiesen* Mit ihr war beantragt, die beiden Beklagten zu verurteilen, 1) ein früher den Klägern gehöriges Grundstück an diese rückauf2ulassen und in ihre Wiedereintragung als Eigentümer im Grundbuch zu willigen?
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hilfsweise im Wege der Berichtigung, 2; das Grundstück herauszugebeno Gegen den beklagten Ehemann war noch der Antrag gestellt, ihn zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der beklagten Ehefrau zu verur-teilen* Auf die Revision der Kläger hat der erkennende Senat mit Teilurteil vom 26* Juni 1953 das Berufungsurteil* insoweit als es sich nicht auf den Duldungsanspruch bezog, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, wobei die Kostenentscheidung dem Schlussurteil Vorbehalten wurde* Die Parteien hatten in der Revisionsverhandlung zu dem Duldungsanspruch keine Anträge gestellt* Auf das Teilurteil wird. Bezug genommen*
Die Parteien haben nunmehr übereinstimmend hinsichtlich des Duldungsanspruchs den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden* Diese Entscheidung war, auch soweit sie die Kosten hinsichtlich des Duldungsanspruchs betrifft, trotz der scheinbar entgegenstehenden Vorschrift des § 91 a Abs 1 Satz 2 ZPO einheitlich durch Urteil zu treffen, wie der Senat bereits in gleichgelja|e0£ ^ * ter Sache mit Urteil vom 4* Januar 1954 V ZR 23^52 ausgeM,;*
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sprechen hat* Das Erkenntnis des Senats konnte für die Kosten des nicht in der Hauptsache erledigten Teiles des Rechts-streite nur auf Übertragung der Entscheidung auf das Beru-
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fungsgericht lauten* Insbesondere mit Rücksicht auf die fortdauernde Beteiligung auch des beklagten Ehemannes am erneuten Berufungsverfahren erschien es aber angezeigt, das Berufungsgericht über die ganzen Kosten des Rechtsstreits entscheiden zu lassen.)
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Dr* Tasche	Dr«Hückinghaus	Schuster
 DroOechßler	BroGroßraann
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