Auf der Giebelseite hing unter einem kleinen Vordach eine aus dem Jahre 1751 stammende Glocke, die in neuerer Zeit durch ein im Inneren des Gebäudes angebrachtes Läutewerk betrieben wurde. November 1978 wieder auf.Gemäß einer Vereinbarung mit den Eheleuten PBHR verblieb die Glocke in dem Kapellengebäude und wurde wie zuvor von einem Bediensteten der Klägerin geläutet, bis der Beklagte sie im Frühjahr 1982 entfernte. Das Berufungsgericht hat Glocke und Läutewerk als ursprünglich wesentliche Bestandteile der Kapelle - und damit auch des Kapellengrundstücks - angesehen (§94 Abs. 1 und 2 BGB). Glocke und Läutewerk im Zusammenhang mit den Grundstücksgeschäften vom 16. Juni 1978 das Eigentum an der Glocke und dem Läutewerk erworben. a) Glocke und Läutewerk sind zu keinem Zeitpunkt wesentliche Bestandteile des Kapellengebäudes gewesen. aa) Das Berufungsgericht hat seinen gegenteiligen Standpunkt damit begründet, daß sie zur Herstellung des Gebäudes im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB eingefügt worden seien; nach dem Willen des Erbauers der Kapelle habe die Die Frage, ob eine Sache wesentlicher Bestandteil einer anderen ist, beurteilt sich auch bei einer Verbindung vor dem Jahre 1900 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (RGZ 56, 288, 289; 97, 102, 103). Nach § 94 Abs. 2 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. nZur Herstellung” in diesem Sinne sind alle Teile eingefügt, ohne die das Gebäude nach der Verkehr s ans chauung noch nicht fertiggestellt ist (vgl. Eine solche Fertigstellung setzt aber nicht voraus, daß das Gebäude für den beabsichtigten Zweck schon in jeder Hinsicht nutzbar ist; denn sonst wären alle Einrichtungsgegenstände wesentliche Bestandteile (BGB-RGRK/Kregel, 12. Es stellt nicht einmal fest - was auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist -, daß die Glocke für eine Nutzung des Gebäudes zu kirchlichen Zwecken unentbehrlich und die Kapelle aus diesem Grunde vor Anbringung der Glocke im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB noch nicht "fertig” gewesen wäre. Das gleiche gilt für das Läutewerk, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu einem Teil der gesamten Läuteanlage geworden ist. bb) Erst recht hat es sich nicht um wesentliche Bestandteile des Bauwerks im Sinne des § 93 BGB gehandelt; denn Glocke und Läutewerk konnten von der Kapelle getrennt werden, ohne daß sie oder das Kapellengebäude zerstört oder in ihrem Wesen verändert worden wären. b) Glocke und Läutewerk sind vielmehr - zunächst -Zubehör im Sinne des § 97 BGB gewesen. teile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden Verhältnis stehen; eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird; die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft, Daß die Glocke und das Läutewerk hier keine Bestandteile der Kapelle - und damit des Kapellengrundstücks - geworden sind, ergibt sich aus den obigen Ausführungen zu 1 a und b.Bis zu dem 16. Juni 1978 sind sie, wie das Berufungsgericht sinngemäß feststellt, auch dazu bestimmt gewesen, dem “wirtschaftlichen Zweck“ der Kapelle dauernd zu dienen; der Begriff "wirtschaftlicher Zweck" ist weit auszulegen und umfaßt auch einen kirchlichen Gebrauch (vgl, in diesem Sinne zur Zubehöreigenschaft einer Orgel RG JW 1910, 466; RGZ 90, 346, 348 f). Die Verkehrsanschauung steht der Qualifizierung als Zubehör nicht entgegen; denn Kirchenglocken sind bisher allgemein als Zubehör des Kirchengebäudes angesehen worden (vgl, Wenner, Kirchliches Vermögensrecht, 3, Aufl. Die Zubehöreigenschaft von Glocke und Läutewerk konnte nach alledem zunächst nicht zweifelhaft sein. c) Als selbständige bewegliche Sachen konnten Glocke und Läutewerk im Zusammenhang mit den Grundstücksgeschäften vom 16. Die Klägerin hat das Eigentum an der Glocke und dem Läutewerk nicht verloren. Der Ersteher erwirbt durch den Zuschlag zwar außer dem versteigerten Grundstück auch dessen Zubehör einschließ lieh der einem Dritten gehörenden Zubehörstücke, sofern sie sich im Besitz des Schuldners befinden und der Dritte sein Recht nicht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 ZVG geltend gemacht hat (§90 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 2 ZVG). Im Zeitpunkt des Zuschlags aber waren die Glocke und das Läutewerk schon kein Zubehör mehr. So liegt es, wenn der Benutzer der Hauptsache die Widmung dahin ändert, daß das Zubehörstück nur noch vorübergehend dem Zweck der Hauptsache dienen soll (BGH aaO). Auch im Rahmen des § 55 Abs. 2 ZVG beurteilt sich die Frage, ob eine Sache (noch) Zubehör ist, nach den §§ 97, 98 BGB (vgl. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Eheleute Pülsch seien sich mit der Klägerin darüber einig gewesen, daß die Glocke und das Läutewerk nur noch vorübergehend in dem Kapellengebäude belassen und später in einem neu zu errichtenden Glockentürm untergebracht werden sollten. In der Folgezeit haben die Glocke und das Läutewerk die Eigenschaft als Zubehör der Kapelle nicht wieder erlangt. Nach alledem sind Glocke und Läutewerk im Zeitpunkt des Zuschlags kein Zubehör des versteigerten Grundstücks gewesen, so daß der Beklagte das Eigentum an ihnen nicht erworben hat.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein
BGB § 94 Abs. 2, § 97
Zur Frage, ob eine Glocke wesentlicher Bestandteil oder Zubehör eines Kapellengebäudes ist.
BGH, Urt. v. 25. Mai 1984 - V ZR 149/83 - OLG Celle
LG Verden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 149/85 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am 25. Mai 1984 H i r t h ,
J us ti zamtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Jürgen Schl
Nr.
9
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Gerne indeStlHM, vertreten durch den Gemeindedirektor Uwe WHi, Rathaus, St
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. -
und
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Mai 1983 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte erwarb am H* ■■■■• 1981 im Zwangsversteigerungsverfahren ein Grundstück mit einem im Jahre 1750 erbauten Kapellengebäude. Auf der Giebelseite hing unter einem kleinen Vordach eine aus dem Jahre 1751 stammende Glocke, die in neuerer Zeit durch ein im Inneren des Gebäudes angebrachtes Läutewerk betrieben wurde. Die Klägerin nimmt das Eigentum an diesen Gegenständen in Anspruch.
Das Kapellengrundstück gehörte ursprünglich der evangelisch-lutherischen Kapellengemeinde StHHi. Seit dem Jahre 1968 diente die Kapelle nicht mehr kirchlichen Zwecken, sondern wurde allein von der Klägerin, u.a. als Sportstätte, genutzt; die Glocke wurde jedoch zu bestimmten Tageszeiten und außerdem zu feierlichen Anlässen ("Freud und Leid") weiterhin geläutet.
Am 16. Juni 1978 ließ die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde StBBBi das Kapellengrundstück an die Klägerin auf. Aufgrund notariellen Vertrags vom selben Tage übertrug die Klägerin sodann das Eigentum an dem Grundstück auf die Eheleute "ausgenommen die
Glocke mit Läutewerk". Ihre damalige Absicht, einen neuen Glockenturm zu errichten, gab sie durch Gemeinderatsbeschluß vom 4. November 1978 wieder auf. Gemäß einer Vereinbarung mit den Eheleuten PBHR verblieb die Glocke in dem Kapellengebäude und wurde wie zuvor von einem Bediensteten der Klägerin geläutet, bis der Beklagte sie im Frühjahr 1982 entfernte.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Herausgabeklage stattgegeben. Mit seiner - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte weiter Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat Glocke und Läutewerk als ursprünglich wesentliche Bestandteile der Kapelle - und damit auch des Kapellengrundstücks - angesehen (§94 Abs. 1 und 2 BGB). Nach seiner Ansicht können wesentliche Bestandteile aber durch Änderung ihrer Zweckbestimmung in Verbindung mit einer dinglichen Einigung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem zukünftigen Sacheigentümer nachträglich in Scheinbestandteile umgewandelt werden. Auf diese Weise, so hat es angenommen, seien
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Glocke und Läutewerk im Zusammenhang mit den Grundstücksgeschäften vom 16. Juni 1978 zu Scheinbestandteilen geworden und gemäß § 929 Satz 2 BGB an die Klägerin übereignet worden. Allein durch die spätere Sinnesänderung der Klägerin, doch keinen neuen Glockentürm zu bauen, seien sie nicht wieder zu wesentlichen Bestandteilen geworden. Auch Zubehöreigenschaft hätten sie nicht erlangt, weil sie nur noch vorübergehend in das Kapellengebäude eingefügt gewesen seien und dessen "wirtschaftlichem Zweck" nicht mehr gedient hätten. Deshalb habe der Beklagte das Eigentum an ihnen durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung nicht erworben.
II.
Das Berufungsurteil erweist sich im Ergebnis als zutreffend.
1. Die Klägerin hat im Zusammenhang mit den Grundstücksgeschäften vom 16. Juni 1978 das Eigentum an der Glocke und dem Läutewerk erworben.
a) Glocke und Läutewerk sind zu keinem Zeitpunkt wesentliche Bestandteile des Kapellengebäudes gewesen.
Auf die Frage der Zulässigkeit einer Umwandlung von wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks in "Scheinbestandteile", derentwegen die Revision zugelassen worden ist, kommt es daher nicht an.
aa) Das Berufungsgericht hat seinen gegenteiligen Standpunkt damit begründet, daß sie zur Herstellung des Gebäudes im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB eingefügt worden seien; nach dem Willen des Erbauers der Kapelle habe die
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Glocke einen Teil des gesamten kirchlichen Baues dargestellt; ohne die Glocke sei die Kapelle "unfertig“ gewesen. Dementsprechend sei auch das Läutewerk vom späteren Zeitpunkt seines Einbaues an Teil der gesamten - modernisierten - Läuteanlage geworden.
Die Frage, ob eine Sache wesentlicher Bestandteil einer anderen ist, beurteilt sich auch bei einer Verbindung vor dem Jahre 1900 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (RGZ 56, 288, 289; 97, 102, 103). Nach § 94 Abs. 2 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. nZur Herstellung” in diesem Sinne sind alle Teile eingefügt, ohne die das Gebäude nach der Verkehr s ans chauung noch nicht fertiggestellt ist (vgl. das Senatsurteil vom 27. September 1978, V ZR 36/77, NJW 1979, 712). Eine solche Fertigstellung setzt aber nicht voraus, daß das Gebäude für den beabsichtigten Zweck schon in jeder Hinsicht nutzbar ist; denn sonst wären alle Einrichtungsgegenstände wesentliche Bestandteile (BGB-RGRK/Kregel, 12. Aufl. § 94 Rdn. 13). Maßgebend kann deswegen nicht die wirtschaftliche Einheit der vollendeten Anlage, sondern grundsätzlich allein die Fertigstellung des bloßen Bauwerks sein (vgl. RG JW 1911, 574; 1914, 238, 239; RGZ 90, 198, 200; BGB-RGRK/Kregel aaO; MünchKomm/Holch, § 94 Rdn. 13; differenzierend Staudinger/Dileher, BGB 12. Aufl.
§ 94 Rdn. 22). Zur Herstellung des Gebäudes eingefügt sind hiernach in erster Linie die Baumaterialien. Für Gegenstände, die der Ausstattung oder Einrichtung des Bauwerks dienen, gilt dasselbe nur dann, wenn nach der Verkehrsanschauung erst deren Einfügung dem Gebäude eine besondere Eigenart, ein bestimmtes Gepräge gibt (vgl.
RGZ 90, 198, 201; 150, 22, 26; BGH Urteile vom 21. Mai 1953
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IV ZR 24/53, LM Nr. 1 zu § 94 BGB = NJW 1953, 1180; vom 8. April 1954 - IV ZR 22/54 und 23/54, LM Nr. 2 zu § 93 BGB; BGHZ 53, 324, 325) oder wenn sie dem Baukörper besonders angepaßt sind und deswegen mit ihm eine Einheit bilden (vgl. RGZ 67, 30, 34; 69, 117, 121; 87, 43, 45; 130, 264, 266).
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Schlußfolgerung, daß die Kapelle ohne die Glocke "unfertig” gewesen sei. Das Berufungsgericht stellt nicht etwa fest, daß der sakrale Charakter der Kapelle - was im übrigen auch fernläge -erst durch das Anbringen der Glocke geprägt worden sei.
Es stellt nicht einmal fest - was auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist -, daß die Glocke für eine Nutzung des Gebäudes zu kirchlichen Zwecken unentbehrlich und die Kapelle aus diesem Grunde vor Anbringung der Glocke im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB noch nicht "fertig” gewesen wäre. Ebensowenig hat es eine besondere Anpassung der Glocke an das Gebäude festgestellt; der Beklagte hat dies auch nicht behauptet. Das gleiche gilt für das Läutewerk, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu einem Teil der gesamten Läuteanlage geworden ist.
bb) Erst recht hat es sich nicht um wesentliche Bestandteile des Bauwerks im Sinne des § 93 BGB gehandelt; denn Glocke und Läutewerk konnten von der Kapelle getrennt werden, ohne daß sie oder das Kapellengebäude zerstört oder in ihrem Wesen verändert worden wären.
b) Glocke und Läutewerk sind vielmehr - zunächst -Zubehör im Sinne des § 97 BGB gewesen. Zubehör sind nach dieser Vorschrift bewegliche Sachen, die, ohne Bestand-
teile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden Verhältnis stehen; eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird; die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft, Daß die Glocke und das Läutewerk hier keine Bestandteile der Kapelle - und damit des Kapellengrundstücks - geworden sind, ergibt sich aus den obigen Ausführungen zu 1 a und b. Bis zu dem 16. Juni 1978 sind sie, wie das Berufungsgericht sinngemäß feststellt, auch dazu bestimmt gewesen, dem “wirtschaftlichen Zweck“ der Kapelle dauernd zu dienen; der Begriff "wirtschaftlicher Zweck" ist weit auszulegen und umfaßt auch einen kirchlichen Gebrauch (vgl, in diesem Sinne zur Zubehöreigenschaft einer Orgel RG JW 1910, 466; RGZ 90, 346, 348 f). Die Verkehrsanschauung steht der Qualifizierung als Zubehör nicht entgegen; denn Kirchenglocken sind bisher allgemein als Zubehör des Kirchengebäudes angesehen worden (vgl, Wenner, Kirchliches Vermögensrecht, 3, Aufl. 1940, S. 49, 146; Evangelisches Staatslexikon, 2. Aufl. 1975, Stichwort "Baulast"; vgl. auch Koch, Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, 8. Aufl. 1886,
§ 712 II 11 Anm. 4 m.w.N. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches). Für das Läutewerk kann nichts anderes gelten. Die Zubehöreigenschaft von Glocke und Läutewerk konnte nach alledem zunächst nicht zweifelhaft sein.
c) Als selbständige bewegliche Sachen konnten Glocke und Läutewerk im Zusammenhang mit den Grundstücksgeschäften vom 16. Juni 1978 an die Klägerin übereignet werden. Das Berufungsgericht hat dies angenommen. Dagegen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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2. Die Klägerin hat das Eigentum an der Glocke und dem Läutewerk nicht verloren.
Durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren am 30. November 1981 zugunsten des Beklagten hat sich an der Eigentumslage insoweit nichts geändert.
Der Ersteher erwirbt durch den Zuschlag zwar außer dem versteigerten Grundstück auch dessen Zubehör einschließ lieh der einem Dritten gehörenden Zubehörstücke, sofern sie sich im Besitz des Schuldners befinden und der Dritte sein Recht nicht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 ZVG geltend gemacht hat (§90 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 2 ZVG). Im Zeitpunkt des Zuschlags aber waren die Glocke und das Läutewerk schon kein Zubehör mehr.
Eine Sache verliert ihre Zubehöreigenschaft, wenn eine der in § 97 BGB genannten Voraussetzungen auf Dauer wegfällt (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1969, V ZR 67/66, NJV 1969, 2135, 2136). So liegt es, wenn der Benutzer der Hauptsache die Widmung dahin ändert, daß das Zubehörstück nur noch vorübergehend dem Zweck der Hauptsache dienen soll (BGH aaO).
Auch im Rahmen des § 55 Abs. 2 ZVG beurteilt sich die Frage, ob eine Sache (noch) Zubehör ist, nach den §§ 97, 98 BGB (vgl. BGH Urteile vom 23. Mai 1962,
V ZR 238/60, NJW 1962, 1498 f.j vom 30. Mai 1969,
V ZR 67/66, NJW 1969, 2135, 2136 und vom 29. Juni 1971,
VI ZR 255/69, BB 1971, 1123, 1124; Dassler/Schiffbauer/ Gerhardt, ZVG 11. Aufl. § 55 Anm. 2 b und h m.w.N.; Jaeckel/Güthe, ZVG 7. Aufl. § 55 Rdn. 3; Steiner/Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 8. Aufl. § 55
Rdn. 5). Das Vertrauen des Bieters, rechtlich nicht zu dem Zubehör gehörende Gegenstände würden mitversteigert, wird auch dann nicht geschützt, wenn diese - wie hier -in einem für das Versteigerungsverfahren eingeholten Wertgutachten erwähnt sind.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Eheleute Pülsch seien sich mit der Klägerin darüber einig gewesen, daß die Glocke und das Läutewerk nur noch vorübergehend in dem Kapellengebäude belassen und später in einem neu zu errichtenden Glockentürm untergebracht werden sollten. Spätestens damit ist die Zubehöreigenschaft verloren gegangen.
In der Folgezeit haben die Glocke und das Läutewerk die Eigenschaft als Zubehör der Kapelle nicht wieder erlangt. Zwar hat die Klägerin ihre Absicht, einen neuen Glockentürm zu bauen, durch Ratsbeschluß vom 4. November 1978 wieder aufgegeben und hat mit den Eheleuten Pülsch eine Vereinbarung über den weiteren Verbleib der Glocke in dem Kapellengebäude getroffen. Darin liegt jedoch im Sinne des § 97 BGB keine erneute Widmung auf Dauer. Denn zu dieser Zeit war die Klägerin nicht mehr Eigentümerin, sondern nur noch schuldrechtlich befugt, die ehemalige Kapelle für ihre Zwecke zu nutzen. In einem solchen Fall spricht - wie bei § 95 Abs. 2 BGB (vgl. RGZ 153, 231, 236; BGHZ 10, 171, 175/176; vgl. ferner BGH Urteil vom 8. Dezember 1971, VIII ZR 150/70, LM BGB § 951 Nr. 28; MünchKomm/ Holch, § 95 Rdn. 6; Erman/Schmidt, BGB 7. Aufl. § 95 Rdn. 3 m.w.N.) - eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Sachen des Benutzers nur für die Dauer des Vertragsverhältnisses, d.h. vorübergehend, in den Dienst der
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Hauptsache gestellt werden (vgl. MünchKomm/Holch, § 97 Rdn. 23; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 97 Rdn. 26; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. § 97 Rdn. 18; Erman/ Schaidt, aaO § 97 Rdn. 7; ähnlich BGB-RGRK/Kregel, § 97 Rdn. 30).
Nach alledem sind Glocke und Läutewerk im Zeitpunkt des Zuschlags kein Zubehör des versteigerten Grundstücks gewesen, so daß der Beklagte das Eigentum an ihnen nicht erworben hat. Der Herausgabeanspruch der Klägerin ist somit gemäß § 985 BGB begründet.
III.
Die Kosten der hiernach erfolglosen Revision fallen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem Beklagten zur Last.
Dr. Thumm
Vogt
Hagen
Räfle
Linden