Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter von der Mühlen, Dr. Eckstein, Prof. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. treuhänderisch als Sicherheit für die Bezahlung von Schulden übertragen hat, sowie Herausgabe der im Besitz der Beklagten befindlichen Grundschuldbriefe . Als ihr Geschäftsführer hatte der Kläger die persönliche Haftung für Honorarforderungen übernommen, die den Autoren BdB und gegenüber der D^D-Vm^^-GmbH zustanden. Danach verkaufte PMIBi seine Forderungen gegen den Kläger für 45 000 DM an die Beklagten und trat sie ihnen ab. In beiden Verträgen heißt es weiter, Herr D^^(der Kläger) habe zur Absicherung seiner Ansprüche gegen den Autor (die Autorin) zu dessen (deren) Gunsten eine Grundschuld in Höhe von 70 000 DM eintragen lassen und an ihn (sie) abgetreten. Ende März 1974 erhielt Rechtsanwalt Dr. BeUKvon den Beklagten zur Abgeltung der Forderungen seiner Mandanten mehrere auf das Konto des (neu) ausgestellte Schecks über insgesamt 98 000 DM. Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht bewiesen habe, daß die Forderungen der Autoren untergegangen und damit die Sicherheiten frei geworden seien. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten - gemäß den im zweiten Rechtszuge gestellten Anträgen - verurteilt, Jeweils die Abtretung der Grundschuld zu erklären und den betreffenden GrundSchuldbrief an den Kläger herauszugeben. Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren gemäß §816 Abs. 2 BGB als begründet angesehen: Gläubiger der Autorenforderungen seien nicht die Beklagten, sondern - aufgrund der Verträge vom 14./15. Dadurch, daß Rechtsanwalt Dr. BeflHP die Grundschulden - entgegen der Verpflichtung der Autoren -nicht an den Kläger zurückübertragen, sondern (wirksam) an die Beklagten abgetreten habe, hätten die Beklagten die Gläubigerstellung hinsichtlich der Grundschulden als Nichtberechtigte erlangt und seien insoweit gegenüber dem Kläger ungerechtfertigt bereichert. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet habe, obwohl die Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Mai 1976 - nach Schluß der mündlichen Verhandlung - im einzelnen vorgetragen hätten, daß die mit den beiden Grundschulden belasteten Grundstücke nicht dem Kläger, sondern der sHB* VflHB-GmbH gehörten. 3^/ 35) betrifft dieser Vortrag nicht die - als Sachurteilsvoraussetzung allerdings in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende - Prozeßführungsbefugnis, sondern nur die Sachbefugnis (Aktivlegitimation); denn der Kläger hat (gestützt auf seine Sicherungsabrede) den Anspruch auf Übertragung der Grundschulden als eigenes Mai 1976 nur hilfsweise ("vorsorglich") auf eine Prozeßstandschaft für den Stufen-Verlag berufen; mit der behaupteten Sachbefugnis ist die Prozeßführungsbefugnis verbunden (Stein/Jonas/Schuhmann/Leipold, ZPO 19. Ob das Berufungsgericht dessenungeachtet gemäß § 156 ZPO verpflichtet gewesen wäre, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten, braucht nicht geprüft zu werden; denn das Berufungsurteil erweist sich, wie die Revision mit Recht rügt, schon aus anderen Gründen als rechtsfehlerhaft. Im übrigen haben die Beklagten die Grundschulden auch nicht als Nichtberechtigte erlangt, denn sie hatten aufgrund der unter dem 16.
BUNDESGERICHTSHOF
€
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 149/76 URTEIL
Verkündet am
20. Oktober 1978 H i r t h , Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
1. 2.
des Kaufmanns Bernd
straß ei
des Johann
Platz 9
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Streitgehilfe: Rechtsanwalt Dr. F. J.
gegen
Kurt D
straße Ml Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
r
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter von der Mühlen, Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen und Linden
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Mai 1976 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 9. Juni 1975, das dem Kläger am 11. Juni 1975 und den Beklagten am 12. Juni 1975 an Verkündungs Statt zugestellt worden ist, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
Von Rechts wegen Tatbestand
Der Kläger verlangt Abtretung zweier Grundschulden, die er einem Dritter! treuhänderisch als Sicherheit für die Bezahlung von Schulden übertragen hat, sowie Herausgabe der im Besitz der Beklagten befindlichen Grundschuldbriefe .
Der Kläger und seine Ehefrau waren Inhaber der Geschäftsanteile der früheren D®BP-V®HJ-GmbH, die später in umbenannt wurde. Als ihr
Geschäftsführer hatte der Kläger die persönliche Haftung für Honorarforderungen übernommen, die den Autoren BdB und gegenüber der D^D-Vm^^-GmbH zustanden.
Zur Sicherung dieser Forderungen übersandte er mit Schreiben vom 9. Oktober 1972 dem Interessenvertreter der Autoren, Rechtsanwalt Dr. BeJH^HPin MfliHl, zwei mit Abtretungserklärungen versehene Grundschuldbriefe zur treuhänderischen Verwaltung, bis die Autoren befriedigt seien. Die Briefe betrafen zwei Eigentümergrundschulden in Höhe von Jeweils 70 000 DM, mit denen der Kläger zwei bebaute Grundstücke in belastet hatte. Am 27* November 1973
übernahm die neu gegründete Verlagsfirma 1^^-GrabH (im Folgenden "D^^-V^m^ (neu)" genannt) den Stufenverlag mit allen Aktiven und Passiven. Die Geschäftsanteile des D^|^-V^B^ (neu) erwarb später der Beklagte CflBi; der Beklagte M^HBBist sein Generalbevollmächtigter.
Am 14./l5. März 1974 Unterzeichneten Rechtsanwalt Dr. BeflHHBund der Beklagte zwei Verträge
über die Abfindung der beiden Autoren. Nach dem Inhalt der Urkunden traten die Autoren ihre Forderungen gegen den Kläger an den D^BB*V^|^ (neu) ab. Dafür sollte der Verlag an Mdurch die Herren CflH^und
MflHBP1 (die Beklagten) unter Anrechnung eines schon geleisteten Teilbetrages von 10 000 DM weitere 15 000 DM und an 53 000 DM zahlen. Bezüglich der Sicher-
heiten enthielten die Verträge folgende Klauseln:
(MHHHi) "Herr DHHPhat Herrn Dr. Be( zur Sicherheit einen sofort vollstreckbaren Grundschuldbrief in seine Häuser in Höhe von 70 000 DM übergeben. Diesen Grundschuldbrief tritt Herr Dr. BeflHB Zug um Zug gegen Bezahlung der Gesamtsumme von 38 227 DM an die Forderungsübemehmer ab."
(TflHplP) "Herr DflBUhat Herrn Dr. BeBHH zur Sicherheit einen sofort vollstreckbaren GrundSchuldbrief in seine Häuser in Höhe von DM 70 000 übergeher^Diesen Grundschuldbrief tritt Herr Dr. Be^HH^Zug um Zug gegen Bezahlung der Gesamtsumme von .... an den Forderungsübernehmer ab."
Später Unterzeichneten die Beklagten und Dr. BeHHB neue Vereinbarungen, die auf den 16. März 1974 datiert waren. Danach verkaufte PMIBi seine Forderungen gegen den Kläger für 45 000 DM an die Beklagten und trat sie ihnen ab. Ebenso verfuhr HP zu dem Preise von 53 000 DM mit ihrer Forderung gegen den Kläger. In beiden Verträgen heißt es weiter, Herr D^^(der Kläger) habe zur Absicherung seiner Ansprüche gegen den Autor (die Autorin) zu dessen (deren) Gunsten eine Grundschuld in Höhe von 70 000 DM eintragen lassen und an ihn (sie) abgetreten. Diese Grundschuld werde an die Käufer (die Beklagten) abgetreten und der dazugehörige Grundschuldbrief übergeben. Ende März 1974 erhielt Rechtsanwalt Dr. BeUKvon den Beklagten zur Abgeltung der Forderungen seiner Mandanten mehrere auf das Konto des (neu) ausgestellte
Schecks über insgesamt 98 000 DM. Dr. Be|H^ übergab den Beklagten die beiden Grundschuldbriefe. Auf Widerspruch des Klägers "hinterlegten" die Beklagten die Briefe bei Dr. BeflHHF* Aufgrund des landgerichtlichen Urteils im vorliegenden Rechtsstreit händigte Dr. BeflHHVdie Grundschuldbriefe wieder den Beklagten aus.
Der Kläger verlangte zunächst in getrennten Prozessen die Einwilligung in die Herausgabe der bei Dr. BeflMH "hinterlegten” Grund Schuldbriefe. Den Beklagten verurteilte das Landgericht am 13. September 1974 antragsgemäß durch Versäumnisurteil. Nach rechtzeitigem Einspruch des Beklagten die beiden Ver-
fahren miteinander verbunden.
Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht bewiesen habe, daß die Forderungen der Autoren untergegangen und damit die Sicherheiten frei geworden seien. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten - gemäß den im zweiten Rechtszuge gestellten Anträgen - verurteilt, Jeweils die Abtretung der Grundschuld zu erklären und den betreffenden GrundSchuldbrief an den Kläger herauszugeben.
Mit der Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren gemäß §816 Abs. 2 BGB als begründet angesehen: Gläubiger der Autorenforderungen seien nicht die Beklagten, sondern - aufgrund der Verträge vom 14./15. März 1974 - der D^^ V^||M (neu) geworden. Die (ermäßigten) Forderungen seien
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durch Zahlung des Verlages von 98 OOO DM in vollem Umfang erloschen. Damit sei auch der Kläger von seinen (durch die Grundschulden gesicherten) Verbindlichkeiten frei geworden. Dadurch, daß Rechtsanwalt Dr. BeflHP die Grundschulden - entgegen der Verpflichtung der Autoren -nicht an den Kläger zurückübertragen, sondern (wirksam) an die Beklagten abgetreten habe, hätten die Beklagten die Gläubigerstellung hinsichtlich der Grundschulden als Nichtberechtigte erlangt und seien insoweit gegenüber dem Kläger ungerechtfertigt bereichert.
II.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet habe, obwohl die Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Mai 1976 - nach Schluß der mündlichen Verhandlung - im einzelnen vorgetragen hätten, daß die mit den beiden Grundschulden belasteten Grundstücke nicht dem Kläger, sondern der sHB* VflHB-GmbH gehörten.
•Entgegen der Ansicht der Revision und trotz mißverständlicher Formulierungen des Berufungsurteils (S. 3^/ 35) betrifft dieser Vortrag nicht die - als Sachurteilsvoraussetzung allerdings in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende - Prozeßführungsbefugnis, sondern nur die Sachbefugnis (Aktivlegitimation); denn der Kläger hat (gestützt auf seine Sicherungsabrede) den Anspruch auf Übertragung der Grundschulden als eigenes
Recht geltend gemacht und hat sich selbst in seiner Erwiderung vom 11. Mai 1976 auf den Schriftsatz der Beklagten vom 3. Mai 1976 nur hilfsweise ("vorsorglich") auf eine Prozeßstandschaft für den Stufen-Verlag berufen; mit der behaupteten Sachbefugnis ist die Prozeßführungsbefugnis verbunden (Stein/Jonas/Schuhmann/Leipold, ZPO 19. Aufl.
Rdnr. 20 vor § 50).
Ob das Berufungsgericht dessenungeachtet gemäß § 156 ZPO verpflichtet gewesen wäre, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten, braucht nicht geprüft zu werden; denn das Berufungsurteil erweist sich, wie die Revision mit Recht rügt, schon aus anderen Gründen als rechtsfehlerhaft. § 816 Abs. 2 BGB gibt einen Ausgleichsanspruch für die Fälle, in denen der Leistende gegenüber dem Gläubiger von seiner Verpflichtung befreit wird, obwohl er an einen Nichtberechtigten geleistet hat (BGB-RGRK 12. Aufl. § 816 Rdnr. 24; RGZ 92, 77, 83). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Es mag offen bleiben, ob der Kläger gegen Rechtsanwalt Dr. BeflB oder gegen die Autoren einen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschulden hatte, sobald der Sicherungszweck (Tilgung der Honorarforderungen) erreicht war. Selbst wenn dies unterstellt wird, wäre die Rücküb ertragungspflicht nicht dadurch erloschen, daß Rechtsanwalt Dr. BedHIdie Grundschulden auf die Beklagten übertrug. Es fehlt mithin schon daran, daß die von ihm bewirkte Leistung, wie § 816 Abs. 2 BGB voraussetzt, dem Kläger gegenüber wirksam war. Im übrigen haben die Beklagten die Grundschulden auch nicht als Nichtberechtigte erlangt, denn sie hatten aufgrund der unter dem 16. März 1974 datierten Verträge einen Anspruch auf Übertragung der Grund-
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schulden als Sicherheit für die ihnen verkauften Forderungen. Auch wenn sie nach Erfüllung der Autorenforderungen verpflichtet gewesen sein sollten, die Grundschulden auf Dr. zurückzuübertragen, wären sie
im Verhältnis zu dem Kläger bezüglich der Grundschulden nicht Nichtberechtigte geworden, so daß der Kläger ohne Abtretung seitens Dr. BefHB keine Rechte gegen sie herleiten konnte.
3. Da der Rechtsstreit hiernach zur Endentscheidung reif ist, konnte der Senat im Sinne der Revision durcherkennen und das landgerichtliche Urteil wiederhersteilen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 95 ZPO.
Hill Richter am Bundes- Dr. Eckstein
gerichtshof von der Mühlen ist verstorben.
Hill
Hagen Linden