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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte bestritt ihre Zahlungspflicht dem Grunde nach und machte hinsichtlich der Höhe geltend, für die Behebung der Schäden sei nur ein Betrag von 29 676,79 DM erforderlich gewesen. Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin insbesondere mit dem Vorbringen entgegen, der Stollen sei von den Anwohnern errichtet worden, ohne daß das Deutsche Reich dies veranlaßt habe. Die Klägerin will dadurch, daß sie die durch den Verfall des LuftschutzStollens verursachten Schäden beseitigte, als Geschäftsführerin ohne Auftrag ein Geschäft der Beklagten wahrgenommen haben und verlangt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen (§§ 683, 670 BGB). In dem Luftschutzstollen und den davon ausgehenden Gefahren sieht sie eine vom Deutschen Reich zu verantwortende Störung ihres Eigentums (§ 1004 BGB); den Anspruch auf Beseitigung dieser Störung habe die Beklagte erfüllen müssen, da dies zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit - nämlich der Bewohner der betreffenden Häuser - erforderlich gewesen sei (§§ 19 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 25 AKG). Das Berufungsgericht ist dagegen zu dem Ergebnis gelangt, das Deutsche Reich sei nicht Störer im Sinne des § 1004 BGB, die Behebung der Schäden nicht Aufgabe der Beklagten gewesen. - § 1004 Nr. 30 - sei das Deutsche Reich nicht etwa zwangsläufig im Hinblick auf das zur Zeit des Stollenbaus geltende Luftschutzrecht anzusehen: Daraus, daß der Luftschutz Aufgabe des Reichs gewesen sei und dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe oblegen habe (§ 1 des Reichsluft schutzgesetzes - LSG -), habe sich keine Verantwortlichkeit des Reichs für alle im Rahmen von Luftschutzmaßnahmen geschaffenen baulichen Anlagen ergeben. Daß der streitige Stollen auf Anweisung eines überörtlichen Organs des Deutschen Reichs errichtet worden sei, sieht das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als erwiesen an. Eine etwa darauf hindeutende Übernahme der Kosten des Stollenbaus durch das Luftgaukommando als "besondere Kosten" (§ 1 Abs.3 LSG) sei durch die Zeugen nicht bestätigt worden. Aus der Bewilligung von Bezugsscheinen für Baumaterialien durch das Luftgaukommando lasse sich nicht auf den Bau des Stollens auf Grund einer hoheitlichen Baumaßnahme schließen. Die Klägerin habe auch nicht zu beweisen vermocht, daß ihr damaliger Bürgermeister den Stollenbau im Rahmen des öffentlichen Luftschutzes angeordnet habe. Auf Grund des Ergebnisses der im einzelnen gewürdigten Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, der streitige Stollen sei unter weitgehender Initiative der Anlieger von diesen selbst errichtet worden; soweit der damalige Bürgermeister der Klägerin eingeschaltet gewesen sei, habe sich seine Tätigkeit im wesentlichen auf die Koordinierung der einzelnen Maßnahmen und die Beschaffung der notwendigen Baumaterialien beschränkt. Die von der Revision vorgetragenen Rechtsausführungen beziehen sich weitgehend auf einen von der Revision unterstellten Sachverhalt, der den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen ist und zu diesen teilweise sogar in Widerspruch steht. a) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß das Deutsche Reich sich den Luftschutz zur Aufgabe gemacht (§ 1 LSG) und im einzelnen geregelt hat, wie es dieser Aufgabe nachkommen wollte. Dies gilt auch für Luftschutzstollen der hier in Rede stehenden Art. Daß, wie die Revision hervorhebt, der örtliche Luftschutzleiter den Zusammenschluß zu Selbst-schutzgemeinschaften anordnen konnte (§ 6 Abs. 2 I.DVO - LSG), zwang den Tatrichter nicht zu dem Schluß, daß hier eine so gebildete Selbstschutzgemeinschaft tätig geworden sein müsse. Wenn die Anwohner in diesem Rahmen Luftschutzmaßnahmen trafen, zu denen sie nach den damals geltenden Vorschriften auch behördlicherseits im Rahmen des öffentlichen Luftschutzes hätten angehalten werden können, so bedeutet dies nicht, daß für die rechtliche Beurteilung davon ausgegangen werden müßte, ihr Tätigwerden gehe hier in der Tat auf eine entsprechende behördliche Anordnung zurück. b) Soweit das Berufungsgericht erwogen hat, daß gegebenenfalls die Erstattung der durch den Stollenbau verursachten Kosten als "besondere Kosten” im Sinne des § 1 Abs.3 LSG auf eine im Rahmen des Luftschutz-Führerprogramms erteilte Genehmigung hätte hinweisen können, und soweit es weiter eine solche Erstattung auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht als erwiesen erachtet hat, ergibt die von der Revision erbetene Nachprüfung dieser Ausführungen keinen Rechtsfehler. c) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht den Begriff des Störers im Sinne des § 1004 BGB verkannt: Diese Voraussetzung ergibt sich-hier weder daraus, daß der örtliche Luftschutzleiter eine Maßnahme wie den streitigen Stollenbau auch im Rahmen des Luftschutz-Führerprogramms hätte treffen können, noch daraus, daß er lediglich koordinierend und, soweit es um die Materialbeschaffung ging, auch unterstützend tätig geworden sein mag. Baß das Berufungsgericht aus dem Aktenvermerk nicht den Schluß zog, auch der streitige Stollenbau sei durch den örtlichen Luftschutzleiter angeordnet worden, stellt keinen Rechtsfehler dar. Bie Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht sich nicht mit der Aussage des Zeugen iJHBbefaßt habe. Juni 1943 zwischen einem Grundstückseigentümer und dem - durch den Amtsbürgermeister einer anderen Gemeinde als örtlichen Luftschutzleiter vertretenen - Luftgaukommando VI rügt, berücksichtigt sie nicht, daß das Berufungsgericht den betreffenden Amtsbürgermeister - - als Zeugen auch zu diesem Vertrag gehört und sich mit seiner Aussage im angefochtenen Urteil befaßt hat (S.

Zitierte Normen: § 19 BGB § 13 GVG § 683 BGB § 2 BWLSG § 561 ZPO § 1 BWLSG § 97 ZPO
LSGBGBörtlichBerufungsgerichtStolleReichRahmenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES 149/71	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Stadt FfHHi» vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Stadtdirektor,
 Verkündet am
24. November 1972
H i r t h , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion KflB»
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1972 durch die Richter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Hill, Offterdinger und Dr. Grell
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 2. Juli 1971 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Im Jahre 1943 wurde unter mehreren der klagenden Stadtgemeinde gehörigen, in deren Stadtbereich an der B^mpstraße gelegenen Grundstücken ein etwa 100 m langer und 10 m tiefer Luftschutzstollen in sogenannter Pionierrahmenbauweise angelegt. Nach Kriegsende verfiel der Stollen. Auf den Grundstücken bildeten sich Senkungen, wodurch mehrere der Klägerin gehörige Häuser erhebliche Schäden erlitten. Für eins der Häuser bestand zeitweilig Einsturzgefahr. Die Klägerin ließ schließlich die Schäden beheben und verlangte von der beklagten Bundesrepublik Erstattung der dafür aufgewandten 41 381,70 DM. Die Beklagte bestritt ihre Zahlungspflicht dem Grunde nach und machte hinsichtlich der Höhe geltend, für die Behebung der Schäden sei nur ein Betrag von 29 676,79 DM erforderlich gewesen.
 
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung dieses Betrages nebst 4 % Zinsen seit dem Tage des Eingangs des Schreibens in Anspruch, mit dem die Beklagte die Zahlung ablehnte (§ 19 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 1 AKG, §§ 1004, 256 BGB). Sie macht geltend, das Deutsche Reich sei Bauherr der - einen öffentlichen Luftschutzraum enthaltenden - Luftschutzanlage gewesen, hafte aber auch deshalb, weil der Luftschutz Aufgabe des Reichs gewesen sei.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin insbesondere mit dem Vorbringen entgegen, der Stollen sei von den Anwohnern errichtet worden, ohne daß das Deutsche Reich dies veranlaßt habe.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klage begehren weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
EntscheidungsgrUnde
A)	Zutreffend geht das Berufungsgericht von der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten aus.
Soweit sich die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf ihr Vorbringen in der gleichzeitig zur Verhandlung und Entscheidung anstehenden Sache V ZR 191/70 bezieht und damit auch auf.ihre dort beiläufig erhobenen Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs verweist, kann sie auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht durch-
 
dringen. Die Klägerin wendet sich nämlich nicht gegen einen forthestehenden hoheitlichen Eingriff, sondern verlangt die Erstattung von auf privatrechtlicher Grundlage erwachsenen Aufwendungen. Für bürgerlich-rechtliche Klagen dieser Art sind die ordentlichen Gerichte zuständig (§ 13 GVG).
B)	1. Die Klägerin will dadurch, daß sie die durch den Verfall des LuftschutzStollens verursachten Schäden beseitigte, als Geschäftsführerin ohne Auftrag ein Geschäft der Beklagten wahrgenommen haben und verlangt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen (§§ 683, 670 BGB). In dem Luftschutzstollen und den davon ausgehenden Gefahren sieht sie eine vom Deutschen Reich zu verantwortende Störung ihres Eigentums (§ 1004 BGB); den Anspruch auf Beseitigung dieser Störung habe die Beklagte erfüllen müssen, da dies zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit - nämlich der Bewohner der betreffenden Häuser - erforderlich gewesen sei (§§ 19 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 25 AKG).
Das Berufungsgericht ist dagegen zu dem Ergebnis gelangt, das Deutsche Reich sei nicht Störer im Sinne des § 1004 BGB, die Behebung der Schäden nicht Aufgabe der Beklagten gewesen.
Bei der Prüfung der von der Klägerin geltend gemachten Störereigenschaft des Deutschen Reichs ist das Berufungsgericht von den Grundsätzen der Entscheidungen des Senats vom 19. Juni 1963, V ZR 226/62, BGHZ 40, 18 und vom 29. Juni 1965, V ZR 261/62, MDR 1965, 985 = WM 1965, 977 (vgl. ferner das Senatsurteil vom 17. Mai 1968,
 
V ZR 1/65. WM 1968, 887) ausgegangen. Danach kann der Grundstückseigentümer von der Bundesrepublik Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn er einen während des letzten Weltkriegs im Rahmen des sogenannten Luftschutz-Eührerprogramms errichteten öffentlichen Luftschutzstollen hatte Verfällen lassen, nachdem dieser teilweise eingebrochen war und dadurch Gefahr für Leben oder Gesundheit - dort: von Teilnehmern am öffentlichen Verkehr -eingetreten war.
Als Störer - zu diesem Begriff verweist das Berufungsgericht auf RGZ 92, 22, 24, und Soergel/Mühl, BGB 9. Aufl.
- ebenso jetzt die 10. Aufl. - § 1004 Nr. 30 - sei das Deutsche Reich nicht etwa zwangsläufig im Hinblick auf das zur Zeit des Stollenbaus geltende Luftschutzrecht anzusehen: Daraus, daß der Luftschutz Aufgabe des Reichs gewesen sei und dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe oblegen habe (§ 1 des Reichsluft schutzgesetzes - LSG -), habe sich keine Verantwortlichkeit des Reichs für alle im Rahmen von Luftschutzmaßnahmen geschaffenen baulichen Anlagen ergeben. Dazu verweist das Berufungsgericht auf die allen Deutschen auferlegte Luftschutzpflicht (§2 LSG) und den der Bevölkerung obliegenden Selbstschutz (§ 2 Abs. 3 I.DVO - LSG).
Daß der streitige Stollen auf Anweisung eines überörtlichen Organs des Deutschen Reichs errichtet worden sei, sieht das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als erwiesen an. Die Klägerin habe auch nicht nachweisen können, daß ihr damaliger Bürgermeister V^f^^auf Grund allgemeiner Weisungen von Reichs-
behörden den Bau angeordnet habe. Das - zunächst nicht veröffentlichte - sogenannte Luftschutz-Führerprogramm vom 10. Oktober 1940, dessen auf einer späteren Anordnung beruhende Erstreckung auf das Gebiet der Klägerin das Berufungsgericht unterstellt, habe für den Bereich des öffentlichen Luftschutzes jeweils der rechtlichen Konkretisierung durch Anordnungen des zuständigen Luftgaukommandos bedurft. Solche Weisungen seien hier nicht erwiesen und insbesondere auch nicht den von der Klägerin vorgelegten Schreiben des zuständigen Luftgaukommandos VI zu entnehmen. Eine etwa darauf hindeutende Übernahme der Kosten des Stollenbaus durch das Luftgaukommando als "besondere Kosten" (§ 1 Abs. 3 LSG) sei durch die Zeugen nicht bestätigt worden. Aus der Bewilligung von Bezugsscheinen für Baumaterialien durch das Luftgaukommando lasse sich nicht auf den Bau des Stollens auf Grund einer hoheitlichen Baumaßnahme schließen.
Die Klägerin habe auch nicht zu beweisen vermocht, daß ihr damaliger Bürgermeister den Stollenbau im Rahmen des öffentlichen Luftschutzes angeordnet habe. Der örtliche Luftschutzleiter habe zwar "die Führung im Luftschutzort" (§ 6 I.DVO - LSG) und damit zwangsläufig die Verantwortung für das Zusammenwirken des hoheitlichen Luftschutzes und des Selbstschutzes gehabt. Die daraus sich ergebende Weisungsbefugnis habe sich jedoch auf die für das einheitliche Zusammenwirken im luftschutzort notwendigen Maßnahmen beschränkt (Hinweis auf Darsow/Fokken/ Nicolaus, Luftschutzgesetz 5* Aufl. § 6 I.DVO - LSG Anm. 2).
 
Auf Grund des Ergebnisses der im einzelnen gewürdigten Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, der streitige Stollen sei unter weitgehender Initiative der Anlieger von diesen selbst errichtet worden; soweit der damalige Bürgermeister der Klägerin eingeschaltet gewesen sei, habe sich seine Tätigkeit im wesentlichen auf die Koordinierung der einzelnen Maßnahmen und die Beschaffung der notwendigen Baumaterialien beschränkt. Auch nach seiner Zweckbestimmung sei der Stollen nicht als Öffentlicher Luftschutzraum, sondern in erster Linie zur Unterbringung der Anlieger als Luftschutzgemeinschaft geplant gewesen.
2. Gegen diese Ausführungen wendet die Revision sich ohne Erfolg.
Die von der Revision vorgetragenen Rechtsausführungen beziehen sich weitgehend auf einen von der Revision unterstellten Sachverhalt, der den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen ist und zu diesen teilweise sogar in Widerspruch steht. Damit überschreitet die Revision die Grenzen, die ihr durch die bindende Kraft der tatrichterlichen Feststellungen gezogen sind (§ 561 Abs. 2 ZPO). Ist die den tatrichterlichen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung möglich, so bindet sie das Revisionsgericht, soweit sie nicht auf Verfahrensverstoß oder einem sonstigen Rechtsfehler beruht. Ein derartiger Fehler ist hier nicht ersichtlich.
a)	Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß das Deutsche Reich sich den Luftschutz zur Aufgabe gemacht (§ 1 LSG) und im einzelnen geregelt hat, wie es dieser
 Aufgabe nachkommen wollte. Daraus brauchte der Tatrichter aber nicht logisch zwingend zu schließen, daß alle während des Krieges für Luftschutzzwecke gebauten Anlagen in diesen Rahmen gehört hätten. Er konnte vielmehr schon im Hinblick auf das Eigeninteresse des Einzelnen an einem möglichst wirksamen Schutz gegen die Gefahren des Bombenkriegs ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung gelangen, daß derartige Maßnahmen auch das Ergebnis von Selbstschutzmaßnahmen der Bevölkerung - im Sinne von auf eigener Initiative beruhenden Maßnahmen der Bevölkerung - sein konnten. Dies gilt auch für Luftschutzstollen der hier in Rede stehenden Art. Daß, wie die Revision hervorhebt, der örtliche Luftschutzleiter den Zusammenschluß zu Selbst-schutzgemeinschaften anordnen konnte (§ 6 Abs. 2 I.DVO - LSG), zwang den Tatrichter nicht zu dem Schluß, daß hier eine so gebildete Selbstschutzgemeinschaft tätig geworden sein müsse. Er konnte vielmehr auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangen, daß die Anlieger den Stollen weitgehend auf Grund eigener Initiative selbst errichtet hatten und daß die dabei entfaltete Tätigkeit des Bürgermeisters der Klägerin nicht über die bloße Koordinierung und die Beschaffung der notwendigen Baumaterialien hinausging. Wenn die Anwohner in diesem Rahmen Luftschutzmaßnahmen trafen, zu denen sie nach den damals geltenden Vorschriften auch behördlicherseits im Rahmen des öffentlichen Luftschutzes hätten angehalten werden können, so bedeutet dies nicht, daß für die rechtliche Beurteilung davon ausgegangen werden müßte, ihr Tätigwerden gehe hier in der Tat auf eine entsprechende behördliche Anordnung zurück. Dies verkennt die Revision insbesondere bei ihren umfangreichen Ausführungen über das damals geltende Luftschutzrecht.
 
b)	Soweit das Berufungsgericht erwogen hat, daß gegebenenfalls die Erstattung der durch den Stollenbau verursachten Kosten als "besondere Kosten” im Sinne des § 1 Abs. 3 LSG auf eine im Rahmen des Luftschutz-Führerprogramms erteilte Genehmigung hätte hinweisen können, und soweit es weiter eine solche Erstattung auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht als erwiesen erachtet hat, ergibt die von der Revision erbetene Nachprüfung dieser Ausführungen keinen Rechtsfehler.
c)	Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht den Begriff des Störers im Sinne des § 1004 BGB verkannt:
Zwar kann sich der in dieser Vorschrift geregelte Abwehranspruch des Eigentümers auch gegen denjenigen richten, der nur mittelbar die Störung veranlaßt hat (RGZ 155, 316, 319; Soergel/Mühl, BGB 10. Aufl. § 1004 Nr. 30; BGB RGRK, 11. Aufl. § 1004 Anm. 26; Staudinger/Berg, BGB 11. Aufl. § 1004 Nr. 24; Erman/Hefermehl, BGB 4. Aufl.
§ 1004 Nr. 4 und 5). Die Störung muß dann aber auf dem maßgebenden Willen des Anspruchsgegners - bei juristischen Personen: der als deren Organ handelnden Person - beruhen (vgl. auch dazu RGZ 155, 316, 319 und das genannte Schrifttum). Diese Voraussetzung ergibt sich-hier weder daraus, daß der örtliche Luftschutzleiter eine Maßnahme wie den streitigen Stollenbau auch im Rahmen des Luftschutz-Führerprogramms hätte treffen können, noch daraus, daß er lediglich koordinierend und, soweit es um die Materialbeschaffung ging, auch unterstützend tätig geworden sein mag. Eine dem Deutschen Reich anzulastende Eigentumsbeeinträchtigung folgt daraus nicht.
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d)	Die Revision bekämpft allerdings die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Tätigkeit des örtlichen luftschutzleiters sich in dem bezeichneten Rahmen gehalten habe, mit mehreren Verfahrensrügen. Biese greifen jedoch nicht durch:
Bie Klägerin hatte sich in einem erstinstanzlichen Schriftsatz auf einen Aktenvermerk des vorher als Zeugen vernommenen ehemaligen Baurats der Klägerin, KdH> vorD 15. Januar 1944 berufen, worin es hieß, der örtliche Luftschutzleiter habe den Bau von 85 Stollen und von 50 Luft-schutzbauten angeordnet; zur Ausführung dieser Bauten seien rund 300 Luftschutztüren erforderlich, mit deren Beschaffung eine Firma	beauftragt	sei.	-	Ber	Aktenvermerk
 stammt indessen aus dem Jahr 1944 und bezieht sich ersichtlich auf damals noch nicht ausgeführte Bauten, während der streitige Luftschutzstollen bereits im Jahr 1943 gebaut worden ist. Baß das Berufungsgericht aus dem Aktenvermerk nicht den Schluß zog, auch der streitige Stollenbau sei durch den örtlichen Luftschutzleiter angeordnet worden, stellt keinen Rechtsfehler dar. Baß es darauf nicht im einzelnen eingegangen ist, besagt nicht, daß es diesen Vortrag der Klägerin übersehen hätte.
Bie Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht sich nicht mit der Aussage des Zeugen iJHBbefaßt habe.
Baß indessen nach der Aussage dieses Zeugen die Planung der Luftschutzanlagen für die Zivilbevölkerung ’’nicht im Reichsluftfahrtministerium, sondern bei den örtlichen Luftschutzleitern der Gemeinden" lag, mochte zwar in Verbindung mit den weiteren Angaben dieses Zeugen Anhalts-
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punkte für die Abgrenzung der Aufgabenbereiche des Reichsluftfahrtministeriums, der Luftgaukommandos und der örtlichen Luftschutzleiter voneinander ergeben. Das Berufungsgericht brauchte daraus aber nicht zu folgern, der streitige Stollenbau stelle eine Maßnahme des öffentlichen Luftschutzes dar. Auch hier ist daraus, daß das Berufungsgericht dies nicht im einzelnen dargelegt hat, nicht zu folgern, daß es dieses Beweismittel nicht in seine Erwägungen einbezogen hätte.
Soweit die Revision schließlich Übergehung des in der Berufungsbegründung enthaltenen Hinweises auf einen Vertrag vom 22. Juni 1943 zwischen einem Grundstückseigentümer und dem - durch den Amtsbürgermeister einer anderen Gemeinde als örtlichen Luftschutzleiter vertretenen - Luftgaukommando VI rügt, berücksichtigt sie nicht, daß das Berufungsgericht den betreffenden Amtsbürgermeister -	-	als Zeugen auch zu diesem Vertrag
 gehört und sich mit seiner Aussage im angefochtenen Urteil befaßt hat (S. 18 BU). Daß es daraus nicht die von der Revision gewünschten Schlüsse gezogen hat, stellt keinen Rechtsfehler dar.
Der Senat hat auch die weiteren von der Revision erhobenen Verfahrensrügen geprüft. Sie -ergeben keinen Verfahrensverstoß (Art. 1 Nr. 4 EntlG 1969/1972).
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C)	Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war deren Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Rothe	Dr.	Freitag	Hill
 Offterdinger	.	Dr.	Grell