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BGH

Gericht: BGH

Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 21- Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter DTo Mattern, Hill, Offterdingor und Dr. Groll für Recht erkannt: Der beklagte Verein wurde 1957 gegründet mit dem Zweck, in Einvernehmen nit der Stadt HflHUpdas Gelände des früheren Standortübungsplatzes vHH|^Heidc in BflHHHI, das in den ersten Nachkriegsjahron wild bebaut und nun vom "Kleingärtnerverein SflHB e.V." gepachtet und an die Besitzer unterverpachtet war, zu erwerben und an seine Mitglieder nach Erfüllung gewisser Neuparzellierungsund Sonierungoauflagen weiter zu übereignen. Das Berufungsgericht erwägt unter diesen beiden Gesichtspunkten auch für den vorliegenden Pall eine Ausnahme von Beurkundungserfordernis, wobei es einen Verein wie den beklagten insoweit einer Baugenossenschaft gleichstellt, jedoch offen läßt, ob die einschlägigen Satzungsbestiminungen (§§ 3, 4) in Sinne des ersten Ausnahmefalles konkret genug sind. benutzt habe, um in seiner Hand das Eigentum an zwei Parzellen zu vereinigen*von denen er nur die eine bebaut habe, während die andere brach gelegen habe; dies widerspreche den Sinn und Zweck der Gründung und der Satzung des Beklagten; soweit der Beklagte auch in anderen Fällen an mehrere Mitglieder derselben Familie Parzellen sugeteilt habe, seien diese Fälle mit den vorliegenden nicht vergleichbar* a) Wau den vom Berufungsgericht vermißten Vorstands-beschluß über die Zuteilung des umstrittenen Grundstücks an den Klüger anlangt, so fordert die Satzung des Beklagten zur Beschlußfähigkeit des Vorstands die Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern; sic fordert ferner die Anfertigung eines von ihnen zu unterzeichnenden Protokolls über die Vorstandobcschlüsse (§7 Abs» 5 Sätze 3 und 4); vertreten wird der Verein durch den 1. Eer Kläger beruft sich zur Bejahung einer den Beklagten bindenden Zuteilung des umstrittenen Grundstücks an ihn auf eine ihm ausgestellte schriftliche Bestätigung vom 4» Februar I960, wonach er Pächter dieser Parzelle und Mitglied des Beklagten sei und nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten den Beklagten und der Stadt gegenüber Anrecht auf Eigentumsübortragung habe; das Schriftstück ist vom Kassierer und vom 2» Schriftführer des Beklagten unterzeichnet Februar I960 war nach dem eigenen Vortrag des Klägers in den Tatinstanzen als Bescheinigung für das Bauamt der Stadt HflHP bestimmt; daß der Beklagte es dem Kläger zu den Zweck übermittelt habe, einen reehtgeachüftlichcn Willen des Beklagten zu bekunden, hat der Kläger auch in der Revisionsinstanz nicht geltend gemacht. Aus diesem Grunde hält das Berufungsgericht die Bescheinigung ohne Rechtsirrtum für nicht ausreichend, um eine reohtswirksame Zuteilung des umstrittenen Grundstücks an den Kläger darzutun oder wenigstens eine dahingehende - unentkräftote - Vermutung zu begründen. Aber die Auslage des Zeugen Y/ciser, der ganze Vorstand sei mit dem Parzellentausch zwischen Kläger und Schwiegermutter einverstanden gewesen, ist entgegen der Meinung der Revision von Berufungsgericht ausdrücklich gewürdigt worden, nämlich dahin, sie reiche wegen ihrer allgemeinen Passung zun Nachweis eines wirksamen Vorstandsbeschlu3ses nicht aus; dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. c) Über einen Zuteilungsbeschluß des Vorstands hinaus vermißt das Berufungsgericht auch das Vorliegen dor satzungs-müßigen Voraussetzungen für eine solche Zuteilung dos umstrittenen Grundstücks an den Kläger, und zwar in zweierlei Hinsicht: Sinn und Zweck der Satzung des Beklagten ließen nur die Zuteilung einer einzigen Parzelle und nicht mehrerer Parzellen an dasselbe Mitglied (oder einen Strohmann) zu; und die zuzutcilende Parzelle müsse vom Mitglied bebaut sein (BU S. Aber diese behauptete Betätigung erfüllt nach Gegenstand, Umfang und Dauer nicht die Voraussetzungen, die das Oberlnndcsgcricht auf Grund seiner Auslegung der Satzung des Beklagten für eine einen Übereignunguanspruch begrün- dcnde "Bebauung" ersichtlich fordert: nämlich über die Durchführung oder Planung eines Wohngebäudes hinaus auch eine nachhaltige kleingärtnerische Bearbeitung dos Grund und Bodens (BU S„ 24)» Aus diesen Grunde brauchte der Catrichter die von Kläger für seine Behauptung angebotenen Beweise nicht zu erhebeno

Zitierte Normen: § 313 BGB § 286 ZPO § 34 BGB § 139 ZPO
ZuteilungParzelleMitgliedBerufungsgerichtdosSatzungKlägerSchwiegermutterRevision

Volltext der Entscheidung

2.055 04P v BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
,149/65	URTEIL
in den Rechtsstreit
 Verkündet am
21o Februar 1969 Wüst, Justishauptoekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 dec RcK^ru^siiiopoktorsIIelmut
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionuklägers, - Prozeßbcvollmächtigter2 Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Siedlcrgeneinschaft "SflHHiHV recbtsfähiger Verein, gesetzlich vertreten durch den goschäftsführonden Vor-itand, den 1, Vorsitzenden, Angestellter Alfred S( in	H^HBstraßcflfc	und	den	1.	Schriftführer,
 tel.
Ottonar Kl
m
Kolonie
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtors
 Rechtsanwalt Dr,
2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 21- Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter DTo Mattern, Hill, Offterdingor und Dr. Groll
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle von 14-• Juli 1965 wird auf Konten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der beklagte Verein wurde 1957 gegründet mit dem Zweck, in Einvernehmen nit der Stadt HflHUpdas Gelände des früheren Standortübungsplatzes vHH|^Heidc in BflHHHI, das in den ersten Nachkriegsjahron wild bebaut und nun vom "Kleingärtnerverein SflHB e.V." gepachtet und an die Besitzer unterverpachtet war, zu erwerben und an seine Mitglieder nach Erfüllung gewisser Neuparzellierungsund Sonierungoauflagen weiter zu übereignen. Nach der Satzung des Beklagten kann Mitglied bei ihn "nur der Pächter einer Parzelle ... im Gebiet des Vereins" werden (§ 5); "die Mitglieder haben das Recht ... auf Übereignung der von ihnen bebauten Parzelle, entsprechend den Parzellenplan ..."
(§ 4 Buchst, a). Der Beklagte hat das Gelände durch Kaufvertrag vom 7. April I960 zu Eigentum erworben und in der Folgezeit alle (nach der Behauptung des Klägers etwa 300) Parzellen mit Ausnahme der hier eingeklagten Parzelle 11/68 an seine Mitglieder oder - in einigen Fällen - an von ihnen
 benannte dritte Personen veräußert.
 
Per Klüger, dor schon vorher jahrelang den Vorstand dei; Kleirigärtnervereins angchörte, war von Gründung bis Juni I960 auch 1. Vorsitzender dos Beklagten* Br wohnte seit 1953 in der Kleingärtnerkolonie und hatte dort die Parzelle 1/8 gepachtet und mit einem Wohnhaus bebaut*
Durch notariellen Vertrag vom 4. März 1961 wurde diese Parzelle vom Beklagten an die durch den Kläger vez'treteno, etv/a 80jährige Schwiegermutter des Klägers, die Witwe D^BP, verkauft. 1963 ist Frau PflHBI verstorben und von Kläger kraft Erbvertrags mitbeerbt worden; danach hat der Kläger die Parzelle verkauft und ist weggezogen.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten, die in derselben Kolonie liegende, unbebaute Parzelle 11/68 (= zweiter Seitenweg 68) durch einen Vertrag näher angegebenen Inhalts an ihn zu verkaufen und aufzu-lassen.
Br behauptet: seine Schwiegermutter sei ursprünglich Päehterin einer anderen Parzelle (1/34) gewesen, im Austausch hiergegen habe sie bei einer Neuparzellierung vom Kleingärtnerverein die umstrittene Parzelle II/68 zugewiesen erhalten und diese durch schriftlichen Vertrag vom 1. Dezember 1959 im Austausch gegen die Parzelle 1/8 an ihn (Kläger) gegeben; der Kleingärtnerverein und der beklagte Verein hätten ihm alsdann die Parzelle 11/68 als die ihm künftig zu übereignende zugewiesen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage als unbegründet abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels .
4
v.
Entscheidungsgründe:
I.
Eine rcohtsgesehuftlichc Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einen Grundstück kann grundsätzlich nur in Weg gerichtlicher oder notarieller Beurkundung begründet werden (§ 313 BGB); eine solche liegt hier nicht vor.
Die Rechtsprechung des erkennenden Senats hält Ausnahmen von diesen Formerfordernis u.a. für möglich: Unter ge-noscenschaftsrechtlichen Gesichtspunkt bei Baugenossenschaften, die sich in ihrer Satzung zur Verschaffung von Eigenheimgrundstücken an ihre Genossen verpflichtet haben (EGHZ 13, 1779 182; 16, 3349 336), sowie auf Grund des Gleichheitsoatzes bei grundlosen Ausschluß eines einzigen Siedlers von der Zuweisung ehemaligen Wehrmachtsgeländes an Siedler, die es bebaut haben (BGIiZ 29* 76, 80/81).
Das Berufungsgericht erwägt unter diesen beiden Gesichtspunkten auch für den vorliegenden Pall eine Ausnahme von Beurkundungserfordernis, wobei es einen Verein wie den beklagten insoweit einer Baugenossenschaft gleichstellt, jedoch offen läßt, ob die einschlägigen Satzungsbestiminungen (§§ 3, 4) in Sinne des ersten Ausnahmefalles konkret genug sind. Es verneint sowohl den einen wie den anderen Auenahnefall, weil beim Kläger weder die satzungsmüßigen Zuteilungsvoraussetzungen noch eine Ungleichbehandlung vorlügen2 Erfolgt sei eine Zuteilung der umstrittenen Parzelle an den Kläger noch nicht; denn es fohle an einem dahingehenden rechtewirksamen Vorotandsbeschluß des Beklagten. Einen Anspruch auf Zuteilung habe der Kläger deshalb nicht, weil er seine Schwiegermutter ohne ihr Vorwissen als Strohmann
 
benutzt habe, um in seiner Hand das Eigentum an zwei Parzellen zu vereinigen*von denen er nur die eine bebaut habe, während die andere brach gelegen habe; dies widerspreche den Sinn und Zweck der Gründung und der Satzung des Beklagten; soweit der Beklagte auch in anderen Fällen an mehrere Mitglieder derselben Familie Parzellen sugeteilt habe, seien diese Fälle mit den vorliegenden nicht vergleichbar*
IIo
 Die Revision rügt im wesentlichen Nichterschöpfung des Btreitotoffa (§§ 286, 159 ZPO), jedoch ohne Erfolg»
a)	Wau den vom Berufungsgericht vermißten Vorstands-beschluß über die Zuteilung des umstrittenen Grundstücks an den Klüger anlangt, so fordert die Satzung des Beklagten zur Beschlußfähigkeit des Vorstands die Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern; sic fordert ferner die Anfertigung eines von ihnen zu unterzeichnenden Protokolls über die Vorstandobcschlüsse (§7 Abs» 5 Sätze 3 und 4); vertreten wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und den Schriftführer oder dessen Stellvertreter gemeinsam (§ 7 Abs* 3)»
Eer Kläger beruft sich zur Bejahung einer den Beklagten bindenden Zuteilung des umstrittenen Grundstücks an ihn auf eine ihm ausgestellte schriftliche Bestätigung vom 4» Februar I960, wonach er Pächter dieser Parzelle und Mitglied des Beklagten sei und nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten den Beklagten und der Stadt gegenüber Anrecht auf Eigentumsübortragung habe; das Schriftstück ist vom Kassierer und vom 2» Schriftführer des Beklagten unterzeichnet
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Hach Auffassung des Berufungsgerichts reicht diese Bescheinigung weder dazu aus, selbst einen Übertragungsanspruch des Klagers zu begründen, noch dazu, das hierfür erforderliche Zustandekommen (mindestens) eines Vorstands-beschlusses durch vier Vorstandsmitglieder (ohne den Kläger selbst, §§ 34, 28 BGB) zu beweisen»
Dem ist jedenfalls im Ergebnis beizutreten:
Offen bleiben kann, ob die vom Berufungsgericht vermißte Protokollierung eines solchen Beschlusses Wirksamkeitsvoraussetzung ist sowie ob im allgemeinen eine Willenserklärung dos Vereins, die gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung von zwei Vorstandsmitgliedern abgegeben wird, ohne Rücksicht darauf wirksam ist, ob ihr eine wirksame Beschlußfassung von vier Vorstandsmitgliedern gemäß Abs. 5 aaO zugrunde liegt, Lenn das Schriftstück vom 4. Februar I960 war nach dem eigenen Vortrag des Klägers in den Tatinstanzen als Bescheinigung für das Bauamt der Stadt HflHP bestimmt; daß der Beklagte es dem Kläger zu den Zweck übermittelt habe, einen reehtgeachüftlichcn Willen des Beklagten zu bekunden, hat der Kläger auch in der Revisionsinstanz nicht geltend gemacht. Aus diesem Grunde hält das Berufungsgericht die Bescheinigung ohne Rechtsirrtum für nicht ausreichend, um eine reohtswirksame Zuteilung des umstrittenen Grundstücks an den Kläger darzutun oder wenigstens eine dahingehende - unentkräftote - Vermutung zu begründen.
b)	Die Revision rügt hinsichtlich der Verneinung eines solchen Zuteilungsbeschlusoes ferner ungenügende Auseinandersetzung mit dem Bev/eisergebnia und Nichterschöpfung der Beweis anträ ge.
 
Aber die Auslage des Zeugen Y/ciser, der ganze Vorstand sei mit dem Parzellentausch zwischen Kläger und Schwiegermutter einverstanden gewesen, ist entgegen der Meinung der Revision von Berufungsgericht ausdrücklich gewürdigt worden, nämlich dahin, sie reiche wegen ihrer allgemeinen Passung zun Nachweis eines wirksamen Vorstandsbeschlu3ses nicht aus; dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit den in sich widersprüchlichen Bekundungen des Zeugen Klostermeicr Uber seine Kenntniserlanflung von der von zwei Vorstandsmitgliedern mitunterzeichneten Austauschvereinbarung zwischen Kläger und Schwiegermutter vom 1. Dezember 1959j sowie mit der Aussage des Zeugen, t^aß der Kläger als Pächter der umstrittenen Parzelle verzeichnet gewesen sei, brauchte sich der 'fatrichter unter den gegebenen Umständen nicht ausdrücklich zu befassen (vgl. BGHZ 3? 162,
 175) o Dal3 der Kläger für die Parzelle 11/68 laufende Zahlungen (Mitglieösbciträge, Pacht) leistete, hat das Berufungsgericht ausdrücklich erwähnt (BU S„ 23 unten).
c)	Über einen Zuteilungsbeschluß des Vorstands hinaus vermißt das Berufungsgericht auch das Vorliegen dor satzungs-müßigen Voraussetzungen für eine solche Zuteilung dos umstrittenen Grundstücks an den Kläger, und zwar in zweierlei Hinsicht: Sinn und Zweck der Satzung des Beklagten ließen nur die Zuteilung einer einzigen Parzelle und nicht mehrerer Parzellen an dasselbe Mitglied (oder einen Strohmann) zu; und die zuzutcilende Parzelle müsse vom Mitglied bebaut sein (BU S. 22 - 24-).
Soweit die Revision darauf abhebt, die Satzung verbiete die Zuteilung mehrerer Parzellen an dasselbe Mitglied nicht, wendet sic sich ohne Erfolg gegen die tat-
richterliche Satzungsauslegung, die ersichtlich das Gegen-teil enninnt. Pas entspricht dem gesetzlichen Gebot, nicht nur auf den Wortlaut, sondern auf das wirklich Gewollte abzustellen (5 133 BGB)o Pa kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß die Mitglieder des Beklagten über den Bezirk eines OberlendcGgerichts hinaus verstreut ihren Wohnsitz hätten und sich daher die Wirkung der Satzung über die Grenzen eines Oberlandesgerichtsbezirks hinaus erstrecken würde, unterliegt die Satzung des Beklagten nur der beschränkten Nachprüfung im Revisionsverfahren (BGHZ 21, 370, 374)» Im übrigen ist die Auslegung des Berufungsgerichts aber auch überzeugend, und der Revisionsangriff enthält in diesem Punkt keine nähere Begründung. Hcchtsirrtunsfroi ist auch die Peststeilung der Strohmsnnseigenschaft der Schwiegermutter; daß diese nach Hannover zu übcrsiedeln beabsichtigte, traf nach der von der Revision angezogenen Bekundung der Zeugin leis nickt in den Sinne zu, daß sie auf die umstrittene Parzelle ziehen wollte, sondern in den Sinne, daß sie zu dieser anderen Tochter in deren Haus ziehen wollte.
Was die Bebauung der umstrittenen Parzelle anlangt, so weist die Revision allerdings zutreffend darauf hin, daß der Kläger in Berufungsverfahren vorgetragen und unter Beweis gestellt hatte: er habe die Parzelle in Hinblick auf die von ihm beabsichtigte Bebauung seit November 1959 tatsächlich bewirtschaftet, nämlich Sträucher umgesetzt, Gartenarbeiten vorgenonnen und Mutterboden und Material anfahren lassen; cs seien auch Baggerarbeiten und Baustofflieferungen besprochen worden; jetzt (Januar 1965) liege die Parzelle brach. Aber diese behauptete Betätigung erfüllt nach Gegenstand, Umfang und Dauer nicht die Voraussetzungen, die das Oberlnndcsgcricht auf Grund seiner Auslegung der Satzung des Beklagten für eine einen Übereignunguanspruch begrün-
dcnde "Bebauung" ersichtlich fordert: nämlich über die Durchführung oder Planung eines Wohngebäudes hinaus auch eine nachhaltige kleingärtnerische Bearbeitung dos Grund und Bodens (BU S„ 24)» Aus diesen Grunde brauchte der Catrichter die von Kläger für seine Behauptung angebotenen Beweise nicht zu erhebeno
d)	Den als übergangen bozeichneten, unter Beweis gestellten Vortrag über die Protokollierung der Jahreshauptversammlungen und über die Kenntnis der Revisoren von der Tauschaktion zwischen Kläger und Schwiegermutter hat der Tat-richtcr ersichtlich als nicht erheblich angesehen; hierin liegt kein Reehtsirrtunio
 Hinsichtlich dos über § 139 ZPO eingeführten Neuvortrags der Revision über die geldlichen Aufwendungen des Klägers auf die begehrte Parzelle und die wirtschaftliche Bedeutung dos Verkaufs der anderen Parzelle (1/8) ist eine Entscheidungserheblichkeit ebenfalls nicht erkennbar, infolgedessen auch nicht eine versäumte Aufklärungspflicht des Tatrichtcrso
IIIo
 Da auch iin übrigen kein Rechtsirr tum des angef och tonen Urteils zun Nachteil des Rcvioionsklägers ersichtlich ist, war sein Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 Abs«, 1 ZPO als unbegründet zurückzuwcioen*
Dr» Augustin	Mattcrn	Hill
 Offterdinger	Dr«	Grell