Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» April 19 66 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin und der Bundesrichter VTo Rothe, Dr0 Mattem, Offterdinger und Dr0 Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12» Juli 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesenc Von Rechts wegen Tatbestand: buch verlautbarto In einem Vergleich von 1956 verpflichtete sich die Beklagte, auf Rückerstattungsansprüche der Grundstücksverkäuferin und der Witwe von deren Hauptaktionär D^|^ 90 000 DM zu zahleno Eine Regreßklage der Beklagten gegen das Deutsche Reich wegen dieser 90 000 DM und weiterer rund 57 000 DM Treuhandverwaltungskosten wurde rechtskräftig abgewiesen,, Nunmehr begehrt das Land Berlin Verurteilung der Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen einer Forderung in Höhe jener 15 600 DM nebst Zinseno Die Beklagte erhob V/iderklage auf Erteilung einer löschungsfähigen Quittung bezüglich dieser Hypothek» Sie leugnet die Aktivlegitimation des Klägers und hält die Schuld durch Übernahme seitens des Kriegssachschädenants für mindestens teilweise getilgt, ferner für verjährt» Ihre Geltendmachung verstoße auch gegen Treu und Glauben; denn die Steuerfestsetzungen gegen die Hauptschuldner (Tochterfirmen des D^|^J-Konzerns) seien Verfolgungs-maßnahmen gegen jüdisches Vermögen und deshalb sittenwidrig gewesen; das Deutsche Reich habe sich durch Pfändung der Aktien der an die Stelle des Eigen- 20 Hinsichtlich der ProzefBführungsbefugnis (vom Kammergericht Sachbefugnis genannt) ist zwischen den Parteien wie auch in der Rechtslehre umstritten, ob Gläubiger der hier in Rede stehenden Rückstände von Körperschafts- und Vermögenssteuern des Deutschen Reichs aus der Zeit vor 1943 (und infolgedessen auch der Bürgschaftsforderung hierzu) heute der Bund (oder das als fortbestehend ge- biger 5 so ist es schon kraft dieser Rechtsinhaberschaft zur Prozeßführung befugte Ist der Bund (oder das als von ihm repräsentiert gedachte Deutsche Reich) Gläubiger, so ergibt sich die Prozeßführungsbefugnis des klagenden nandes entgegen der Auffassung der Revision aus dem Gesichtspunkt der gewillkürten Prozeßstandschaft: Das Kammergericht bejaht dies, und zwar den Bestand der Hypothek als dingliches Hecht auf Grund der Vermutung des § 891 BGB (vglo §§ 1138, 1184 Abs.1, 1185 Abo« 2 BGB) und ihre fortdauernde Valutierung und demgemäß die Rechtsinhaberschaft des Fiskus (vgl» §§ 1142/43, 1163/64 BGB) auf Grund folgender Erwägungen: Die Entstehung der Steuerforderungen und damit der Burgschaftsforderung sei erwiesen« Die - der Beklagten als Kechtsnachfolgerin des Bürgen allerdings nach §§ 765, 767, 768 BGB zustehenden -Einwendungen gegen die Hauptschuld seien unbegründet: nicht feststellbar sei, daß die Steuerfestsetzungen nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen gegen jüdisches Vermögen dargestellt hätten und deshalb nichtig seien (§ 138 BGB) oder doch nach Treu und Glauben nicht geltend gemacht werden dürften (§ 242 BGB)« Daß die eingeklagte Restforderung getilgt worden sei, ergebe sich weder aus der Löschung anderer Fiskushypotheken, noch habe die dafür beweispflichtige Beklagte die Schulderfüllung sonstwie bewiesene Verjährt 3ei die Steuerforderung wegen der Bürgschaftsleistung nicht (§ 145 Abs« 2 AbgO); eine etwaige Verjährung der Bürgschaftsforderung stehe der Befriedigung aus der Hypothek nach § 223 Abc „ 1 BGB nicht entgegen» Eine Aufrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen gegen das Deutsche Reich auf Ersatz der ihr durch das Rückerstattungsverfahren und die Treuhandverwaltung entstandenen Kosten scheitere daran, daß das klagende Land weder auf Grund des sogenannten Durchgriffo noch auf Grund einer Rechtsnachfolge Schuldner dieser Gegenforderungen sei» § 103 II 2 b)o Die Revision hält im vorliegenden lall eine Ausnahme dahin für geboten, daß nicht die Beklagte die Tilgung, sondern der Kläger die Nichttilgung beweisen müsse, und zwar im Hinblick auf die seit der Verbürgung (1936) vergangene Zeit und die zwischenzeitliche völlige Umgestaltung der politischen Verhältnisse und der Währung0 Aber diese Umstände rechtfertigen keine Umkehrung der Beweislast oder auch nur einen Beweis des ersten Anscheins zugunsten der Beklagteno Wie die Revisionsantwort zutreffend ausführt, hat die Beklagte nicht bestritten, daß die restliche Hypothekenforderung noch in einem Mahnschreiben des Finanzamts von 1944 mit 136 000 RM beziffert wurde, und Nachkriegszahlungen nicht behauptete Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht nicht davon auszugehen, dai3 der Ehemann der Beklagten die im Jahre 1938 versprochenen Ratenzahlungen von monatlich 4 500 RM eingehalten und so die Schuld noch vor 1945 getilgt hätte« Die Revision rügt NichtVernehmung des Steuerbeamten Ernst Sch^P als Zeugen0 In den vom Kläger vorgelegten einschlägigen Steuerakten - die nach dem Vortrag der Revisionsklägerin in der Vorinstanz (SA 96) infolge Kriegseinwirkung erst mit dem Jahr 1948 beginnen - befindet sich ein Vermerk dieses Beamten vom 9» August 1948 über seine Erinnerung an Teilzahlungen des Ehemanns der Beklagt en0 Die Beklagte hat dem Vermerk entnommen, daß sein Verfasser damals auf die jetzt geltend gemachte Forderung 84 000 RM als Tilgungsleistungen habe gut bringen wollen, und hat Sch^p als Zeugen für eine tatsächliche Tilgung in dieser Höhe benannt (G-A 99) « las Kantinergorient hat (£U Ho 18) den Inhalt des Vermerks eingehend und einleuchtend dahin gewürdigt, daß er den von der Beklagten daraus gesogenen Schluß nicht zulasse, und deshalb dieses Beweismittel als unzulänglich bezeichnet«, Es hat dabei ersichtlich den vom Juli 1963 datierenden Beweisantrag dahin ausgelegt, daß der Zeuge nicht etwa jetzt noch aus eigener Erinnerung über den Umfang der vor 15 und mehr Jahren erfolgten Zahlungen des Ehemanns der Beklagten aussagen solle, sondern daß er seinen damaligen Vermerk als seiner damaligen Erinnerung entsprechend bekunden solle; das so verstandene Beweisthema hat der Tatrichter der Sache nach als wahr unterstellt, so daß die Beweiserhebung unterbleiben konnte«, Bas Vorbringen der Beklagten über die Löschung von anderen Hypotheken, denen gleichfalls Steuerbürgschaften der 1^^ zugrunde lagen, hat das Kammergericht entgegen der Meinung der Revision gewürdigt, und zwar mit näherer Begründung dahin, daß das Erloschen dieses Teils der Steuerforderungen kein Beweis für die Tilgung des hier noch streitigen Teils sei o Ein Rechtsirrtum ist nicht ersichtliche Auf den Zeugen Stadtrat hatte sich die Be- a) Was die Pestsetzung der Steuerschuld selbst als die für Bürgschaft und Hypothek inhaltlich maßgebende Hauptschuld anlangt, so kann in rechtlicher Hinsicht offen bleiben, ob der Vortrag der Beklagten schlüssig ist unter dem von ihr vertretenen Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), unter dem vom Kammergericht erwogenen des Verstoßes gegen freu und Glauben (§ 242 BGB) oder etwa unter dem Gesichtspunkt eines der Steuerforderung (im Weg der Aufrechnung oder des Zurückbehaltungsrechts) entgegenzuhaltenden Entschädigungsanspruchs des verfolgten Steuerschuldners nach § 56 des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29o Juni 1956/14° September 1965 (BGBl I 562, 1315)° Es braucht auch nicht näher eingegangen zu werden auf die vom Kläger im ersten Rechtszug (GrA 24 R) vertretene Auffassung, einer sachlichen Prüfung dieser Einwendungen stehe schon die Rechtskraft der Steuerbescheide gegenüber dem Steuerschuldner entgegen (vgl, § 120 AbgO gegenüber § 119 mit § 97 Abs<= 2: "nach den Steuergesetzen")o Denn das Berufungsgericht hat sich in tatsächlicher Hinsicht mangels konkreteren Sachvortrags der Beklagten außerstande gesehen, Feststellungen über eine inhaltliche Beanstandbarkeit der Steuerveranlagungen zu treffen (EU So 16/17; o (die Revision beruft sich weder auf dieses Schreiben noch auf den - mangels eines konkreten Beweisthemas mit Recht erfolglos gebliebenen - Antrag, den Schreiber als Zeugen für den Verfolgungscharakter der Veranlagung zu vernehmen),, Es spricht auch nicht etwa eine gesetzliche Vermutung des Entschädigungsrechts zugunsten der Beklagten: nach § 56 A.bSo 4 BEG 1956/1965 wird zwar, wenn ein Vermögensschaden bei einem Gruppenverfolgten vorliegt, seine Verursachung durch Verfolgungsmaßnahmen vermutet; aber dab ein konkreter Schaden (hier: unrichtig hohe Besteuerung) erwachsen ist., muß positiv festgestellt werden (Blessin/Ehrig/'wilden, Bun-desentSchädigungsgesetze 5° Auflo § 56 Rdn= 56 mit § 51 Rdric 23; van Bam/Loos, BoEoGo 1956 § 56 Anm0 14 mit § 2 Anißo 12: Erunn/Hebenstreit, BEG 1965 § 56 Rdnc 34; für den insoweit gleichliegenden § 51 Abs0 4 BEG ebenso BGH Urteil vom 9 o April 1958, IV ZR 322/57, RzW 1958, 262) 0 Hach allem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Kam-mergericht Feststellungen über eine auf Verfolgungsgründen beruhende rechtliche Beanstandbarkeit der Steuerfestsetzungen und über die Unzulässigkeit der jetzigen Geltendmachung der sie sichernden Hypotheken!orderung nicht getroffen hato Es kommt deshalb auch nicht mehr an auf die von der Revisionsantwort hervorgehobene, unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB möglicherweise zu Ungunsten der Beklagten erhebliche Tatsache, daß der Ehemann der Beklagten, ebenso wie sie selbst, nicht zu dem Kreis der vorfolgten Personen zählte und die Bürgschaftsschuld in Anrechnung auf den Grundstücks-kaufpreis übernommen hat« miert sei, ist mit der Revision zu bezweifele Aber darauf kommt es nicht maßgeblich an, Denn es fehlt der Einwendung bereits in einem anderen, von der Revision nicht erörterten Punkte an der Schlüssigkeit: Rach Art, 40 aaO kann ein Rückerstattungspflichtiger unter bestimmten Voraussetzungen gegen seinen unmittelbaren oder mittelbaren Rechtsvorgänger nach den kaufrechtlichen Vorschriften Uber den Mangel im Recht Rückgriff nehmen, Rach dem aus Art 0 2 Abs o 1 vor a REAO zu ergänzenden Wortlaut der Bestimmung muß es sich um einen Rechtsvorgänger in der Innehabung des dem Verfolgten entzogenen Eigentums, Besitzes oder sonstigen Rechts oder Anwartschaftsrechts an dem fragli-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V_ZR_149/63 URTEIL Verkündet am 60 Ivlai 1966 Hirtho Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Witwe Alexandrowna in ge b o Di Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Prof und gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen, dieser vertreten durch den Präsidenten des Landesfinanz-amto-Berlin in Berlin 15? Kurfürstendamm 193-194? Kläger und Revisions beklagten, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt o / / / A Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» April 19 66 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin und der Bundesrichter VTo Rothe, Dr0 Mattem, Offterdinger und Dr0 Grell für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12» Juli 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesenc Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Aileinerbin ihres 1954 verstorbenen Ehemannes o Dieser hatte 1938 von der Verwal- tungs AG das Grundstück in Berlin (R^Ä-Ho'tel) käuflich erv/orbenQ Das Grundstück war da- mals grundbuchlich belastet mit 250 000 HM Zwangshypothek des Reichsfiskusp vertreten durch das Zentralfinanzamt Berlin, zur Sicherung einer Bürgschaftsforderung gegen die Grundstücksverkäuferin für Steuer- forderungen gegen Firmen des sogenannten D^|^-Konzerns 0 Der Ehemann der Beklagten hat sich beim Kauf zur Übernahme von Schuld und Hypothek in Teilhöhe von 209 000 Ri,f verpflichtete Spater, wurde die Hypothek gelöscht bis auf 136 000 RH und deren Umstellung auf 13 600 DM im Grund- buch verlautbarto In einem Vergleich von 1956 verpflichtete sich die Beklagte, auf Rückerstattungsansprüche der Grundstücksverkäuferin und der Witwe von deren Hauptaktionär D^|^ 90 000 DM zu zahleno Eine Regreßklage der Beklagten gegen das Deutsche Reich wegen dieser 90 000 DM und weiterer rund 57 000 DM Treuhandverwaltungskosten wurde rechtskräftig abgewiesen,, Nunmehr begehrt das Land Berlin Verurteilung der Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen einer Forderung in Höhe jener 15 600 DM nebst Zinseno Die Beklagte erhob V/iderklage auf Erteilung einer löschungsfähigen Quittung bezüglich dieser Hypothek» Sie leugnet die Aktivlegitimation des Klägers und hält die Schuld durch Übernahme seitens des Kriegssachschädenants für mindestens teilweise getilgt, ferner für verjährt» Ihre Geltendmachung verstoße auch gegen Treu und Glauben; denn die Steuerfestsetzungen gegen die Hauptschuldner (Tochterfirmen des D^|^J-Konzerns) seien Verfolgungs-maßnahmen gegen jüdisches Vermögen und deshalb sittenwidrig gewesen; das Deutsche Reich habe sich durch Pfändung der Aktien der an die Stelle des Eigen- tümers gesetzt und hafte damit im Rückgriff dein Grund-stückserwerber für dessen Ersatzansprüche nach Rückerstattungsrecht ; dies* müsse sich auch der Kläger entgegenhalten lassen; sie rechne damit auf0 Das Landgericht hat Klage und V/iderklage abgewiesen0 Das Kammergericht hat der Klage mit einer Einschränkung beim Zinsfuß stattgegeben und die Abweisung der Widerklage bestätigte- Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag sowie ihre Widerklage weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels0 “ 4 Ent s che i dun^s^ründej^ Io Mit Recht bejaht das Kammergericht zunächst die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs sowie ProzefSfüh-rungsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis des Klägerso L Per ordentliche Rechtsweg ist deshalb zulässig, weil Streitgegenstand eine Hypothek, also ein bürgerlich-rechtliches Recht ist» Pas gälte selbst dann, wenn die Hypothek unmittelbar zur Sicherung von Steuerforderungen bestellt worden wäre (vglo § 132 Abs, 1 Nr« 12 AbgO iodolh von 1961)o Nach der unbeanslandeten Feststellung des Tatrichters (BH So 2, 11) ist unmittelbar gesicherte Forderung indessen eine Burgschaftsforderung, die die frühere Grundstückseigentümerin (Jj^p|^) zugunsten der Steuerschulden dritter Personen (Pinnen des D^d^-Konzerne) begründet hat und die schon ihrerseits privatrechtlicher, nicht öffentlich-rechtlicher Natur ist (§ 120 Abs* 2 AbgO; Becker/Riewald/Koeh, AbgO 9« Auflo § 120 Anm» 2 (1); Kühn, AbgO 7o Auflo § 120 Ana, 2 a)„ Es handelt sich also um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinn von § 13 GVGo (Pas Vorschaltverfahren des § 330 Abs« 2 AbgO kommt hier nicht zu dem Zug, da eine bürgerlich-rechtliche Haftung nicht kraft Gesetzes - aaO Abs» 1 Satz 1 sondern kraft Rechtsgeschäfts in Präge steht)o 20 Hinsichtlich der ProzefBführungsbefugnis (vom Kammergericht Sachbefugnis genannt) ist zwischen den Parteien wie auch in der Rechtslehre umstritten, ob Gläubiger der hier in Rede stehenden Rückstände von Körperschafts- und Vermögenssteuern des Deutschen Reichs aus der Zeit vor 1943 (und infolgedessen auch der Bürgschaftsforderung hierzu) heute der Bund (oder das als fortbestehend ge- dachte Deutsche Reich) oder das jeweilige Land (hier Berlin) ist (vgl» einerseits Art o 106 Abs. 2 ff GG) . Die P Arte 134 , anderere, e i t s 'rage bedarf im vorliegen- den Pall keiner Entscheidung. Ist das Land selbst Gläu- biger 5 so ist es schon kraft dieser Rechtsinhaberschaft zur Prozeßführung befugte Ist der Bund (oder das als von ihm repräsentiert gedachte Deutsche Reich) Gläubiger, so ergibt sich die Prozeßführungsbefugnis des klagenden nandes entgegen der Auffassung der Revision aus dem Gesichtspunkt der gewillkürten Prozeßstandschaft: Diese wird anerkannt für den Fall, daß jemand ein fremdes Recht im eigenen Namen auf Grund einer ihm vom Rechtsträger erteilten Ermächtigung geltend macht und daran ein eigenes rechtsschutzwüröiges Interesse hat (EGHZ 30, 162, 166/67; Senatsurteil BGHZ 33, 282 nn Nachw Ermächtigung und schutzwürdiges Eigeninteresse des klagenden Landes ergeben sich daraus, daß nach der vom Berufungsgericht eingeholten und im Berufungsurteil in Bezug genommenen Auskunft des Bundesministers der Finanzen vom 5o Januar 1963 (GA 81/83; EU So 8/9? 13) zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Übereinstimmung besteht über die Befugnis der Finanzämter, die ursprünglich zu dem Vermögen des Reichs gehörenden Steue Forderungen geltend zu machen, "sei es als eigene, sei es in 'Prozeßstandschaft für den Bund” . Was hier vom Finan amt als Behörde ausgesagt ist, meint als Rechtsträger die jenige Körperschaft, der das Finanzamt zugehört, das ist nach Art. 108 Abs. 3 GG, §§ 2, 21, 34 des Bundesgesetzes über die Finanzverwaltung - FVG - vom 6c. September 1950, BGBl I 448, nicht der Bund, sondern das jeweilige Lando Die Klagpartei hat ihre Prozeßführungsbefugnis allerdings in sie erster hat si Linie auf eigene Rechtsträgerschaft gestützt ch aber spätestens in ihrem laut Berufungsur 6 teil (So 10 Mitte) zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsatz vom 18o März 1963 (GA 89) vorsorglich auch auf die in der genannten Ministeraus-kunft enthaltene Ermächtigung zur Prozeßführung im Sinne einer Prozeßstandschaft für den Bund berufen und damit die Klage fürsorglich auch auf Prozeßstandschaft gestützt (vglo auch Revisionsantwort zu I Ende, SA 42, sowie das Urteil vom 29° Mai 1958, VII ZR 50/57 unter II)» Soweit hierin eine (hilfsweise) Klagänderung liegt, ergibt sich die dazu erforderliche Einwilligung der Beklagten daraus, daß sie sich weiter auf die Klage eingelassen hat, ohne der Änderung zu widersprechen (§§ 264? 269s vglo § 529 ZPO); denn sie hat zwar materiell-rechtlich die Rechtsträgerschaft des Landes nach wie vor bekämpft, aber verfahrenorechtlich die Prozeßstandschaft nicht beanstandet (vgl0 zuletzt I des Schriftsatzes vom 3o Juli 1963 GA 95 ff)o Lies war auch noch im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen (BGHZ 30 aaO)= 3o Was das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis anlangt, so genügt zu seiner Bejahung bereits die Zweifelhaftigkeit der (vom Kammergericht verneinten) Frage, ob bei einer Zwangshypothek zu dem Betreiben der Zwangsvollstreckung in das Grundstück (Zwangsversteigerung) ein Puldüngstitel überflüssig isto II. In der Sache hängt die Entscheidung zu Klage und Widerklage davon ab, ob der Fiskus Hypothek und Hypothekenforderung in der eingeklagten Resthöhe geltend machen kanno Das Kammergericht bejaht dies, und zwar den Bestand der Hypothek als dingliches Hecht auf Grund der Vermutung des § 891 BGB (vglo §§ 1138, 1184 Abs. 1, 1185 Abo« 2 BGB) und ihre fortdauernde Valutierung und demgemäß die Rechtsinhaberschaft des Fiskus (vgl» §§ 1142/43, 1163/64 BGB) auf Grund folgender Erwägungen: Die Entstehung der Steuerforderungen und damit der Burgschaftsforderung sei erwiesen« Die - der Beklagten als Kechtsnachfolgerin des Bürgen allerdings nach §§ 765, 767, 768 BGB zustehenden -Einwendungen gegen die Hauptschuld seien unbegründet: nicht feststellbar sei, daß die Steuerfestsetzungen nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen gegen jüdisches Vermögen dargestellt hätten und deshalb nichtig seien (§ 138 BGB) oder doch nach Treu und Glauben nicht geltend gemacht werden dürften (§ 242 BGB)« Daß die eingeklagte Restforderung getilgt worden sei, ergebe sich weder aus der Löschung anderer Fiskushypotheken, noch habe die dafür beweispflichtige Beklagte die Schulderfüllung sonstwie bewiesene Verjährt 3ei die Steuerforderung wegen der Bürgschaftsleistung nicht (§ 145 Abs« 2 AbgO); eine etwaige Verjährung der Bürgschaftsforderung stehe der Befriedigung aus der Hypothek nach § 223 Abc „ 1 BGB nicht entgegen» Eine Aufrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen gegen das Deutsche Reich auf Ersatz der ihr durch das Rückerstattungsverfahren und die Treuhandverwaltung entstandenen Kosten scheitere daran, daß das klagende Land weder auf Grund des sogenannten Durchgriffo noch auf Grund einer Rechtsnachfolge Schuldner dieser Gegenforderungen sei» Die Angriffe der Revision hiergegen haben keinen .Erfolge i io Erfüllung Zutreffend geht das Kammergericht von der Beweis-last der Beklagten aus; denn es handelt sich um die Voraussetzungen einer rechtsvernichtenden Bonn (vgl« Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 9» Auf1o § 114 III 2? § 103 II 2 b)o Die Revision hält im vorliegenden lall eine Ausnahme dahin für geboten, daß nicht die Beklagte die Tilgung, sondern der Kläger die Nichttilgung beweisen müsse, und zwar im Hinblick auf die seit der Verbürgung (1936) vergangene Zeit und die zwischenzeitliche völlige Umgestaltung der politischen Verhältnisse und der Währung0 Aber diese Umstände rechtfertigen keine Umkehrung der Beweislast oder auch nur einen Beweis des ersten Anscheins zugunsten der Beklagteno Wie die Revisionsantwort zutreffend ausführt, hat die Beklagte nicht bestritten, daß die restliche Hypothekenforderung noch in einem Mahnschreiben des Finanzamts von 1944 mit 136 000 RM beziffert wurde, und Nachkriegszahlungen nicht behauptete Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht nicht davon auszugehen, dai3 der Ehemann der Beklagten die im Jahre 1938 versprochenen Ratenzahlungen von monatlich 4 500 RM eingehalten und so die Schuld noch vor 1945 getilgt hätte« Die Revision rügt NichtVernehmung des Steuerbeamten Ernst Sch^P als Zeugen0 In den vom Kläger vorgelegten einschlägigen Steuerakten - die nach dem Vortrag der Revisionsklägerin in der Vorinstanz (SA 96) infolge Kriegseinwirkung erst mit dem Jahr 1948 beginnen - befindet sich ein Vermerk dieses Beamten vom 9» August 1948 über seine Erinnerung an Teilzahlungen des Ehemanns der Beklagt en0 Die Beklagte hat dem Vermerk entnommen, daß sein Verfasser damals auf die jetzt geltend gemachte Forderung 84 000 RM als Tilgungsleistungen habe gut bringen wollen, und hat Sch^p als Zeugen für eine tatsächliche Tilgung in dieser Höhe benannt (G-A 99) « las Kantinergorient hat (£U Ho 18) den Inhalt des Vermerks eingehend und einleuchtend dahin gewürdigt, daß er den von der Beklagten daraus gesogenen Schluß nicht zulasse, und deshalb dieses Beweismittel als unzulänglich bezeichnet«, Es hat dabei ersichtlich den vom Juli 1963 datierenden Beweisantrag dahin ausgelegt, daß der Zeuge nicht etwa jetzt noch aus eigener Erinnerung über den Umfang der vor 15 und mehr Jahren erfolgten Zahlungen des Ehemanns der Beklagten aussagen solle, sondern daß er seinen damaligen Vermerk als seiner damaligen Erinnerung entsprechend bekunden solle; das so verstandene Beweisthema hat der Tatrichter der Sache nach als wahr unterstellt, so daß die Beweiserhebung unterbleiben konnte«, Bas Vorbringen der Beklagten über die Löschung von anderen Hypotheken, denen gleichfalls Steuerbürgschaften der 1^^ zugrunde lagen, hat das Kammergericht entgegen der Meinung der Revision gewürdigt, und zwar mit näherer Begründung dahin, daß das Erloschen dieses Teils der Steuerforderungen kein Beweis für die Tilgung des hier noch streitigen Teils sei o Ein Rechtsirrtum ist nicht ersichtliche Auf den Zeugen Stadtrat hatte sich die Be- klagte im ersten Rechtszug zu dem Nachweis für Tilgungsleistungen des Kriegssachschädenamts an das Finanzamt für Rechnung ihres Ehemannes berufene Bas Kammergericht hat den Zeugen deshalb nicht vernommen, weil die Beklagte im Berufungsverfahren jenen Sachvortrag dahin eingeschränkt habe, das Kriegssachschädenamt habe nicht an das Finanzamt, sondern an ihren Ehemann bezahlt (BU So 19 icv,m« So 6 und 9)o laß die leklagte ihren Sachvortrag in dieser - 10 Weise durch ausdrückliche Erklärung, und zwar mündlich in der lerufungsVerhandlung, geändert hat, ergibt sich aus dem Wortlaut der Niederschrift des Kammergerichts vom 19o April 1963 (GA 91); unrichtig ist daher die Annahme der Revision, es habe sich möglicherweise um eine - als rechtsfehlerhaft beanstandete - bloße Schlußfolgerung des Gerichts aus dem Schweigen der Beklagten in der Berufungsinstanz gehandelt0 Mit dem pallenlassen der Beweis Behauptung erübrigte sich die beantragte Beweisaufnahme o 2o Verfolgung Auf nationalsozialistische Verfolgung des jüdischen Alleinaktionärs der Industria beruft sich die Be- klagte im Revisionsverfahren ebenso wie in den Vorinstanzen in zweierlei Hinsicht, indem sie einmal die Steuerforderungen selbst bekämpft und zu dem anderen mit angeblichen Rückerstattungsrückgriffsansprüchen aufrechnet„ a) Was die Pestsetzung der Steuerschuld selbst als die für Bürgschaft und Hypothek inhaltlich maßgebende Hauptschuld anlangt, so kann in rechtlicher Hinsicht offen bleiben, ob der Vortrag der Beklagten schlüssig ist unter dem von ihr vertretenen Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), unter dem vom Kammergericht erwogenen des Verstoßes gegen freu und Glauben (§ 242 BGB) oder etwa unter dem Gesichtspunkt eines der Steuerforderung (im Weg der Aufrechnung oder des Zurückbehaltungsrechts) entgegenzuhaltenden Entschädigungsanspruchs des verfolgten Steuerschuldners nach § 56 des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29o Juni 1956/14° September 1965 (BGBl I 562, 1315)° Es braucht auch nicht näher eingegangen zu werden auf die vom Kläger im ersten Rechtszug - 11 (GrA 24 R) vertretene Auffassung, einer sachlichen Prüfung dieser Einwendungen stehe schon die Rechtskraft der Steuerbescheide gegenüber dem Steuerschuldner entgegen (vgl, § 120 AbgO gegenüber § 119 mit § 97 Abs<= 2: "nach den Steuergesetzen")o Denn das Berufungsgericht hat sich in tatsächlicher Hinsicht mangels konkreteren Sachvortrags der Beklagten außerstande gesehen, Feststellungen über eine inhaltliche Beanstandbarkeit der Steuerveranlagungen zu treffen (EU So 16/17; o Ohne Erfolg rügt die Revision -RiehtBerücksichtigung von streitstoffs Baß die Steuerveranlagungen gegen die 'Tochtergesellschaften des D^H^-Koiizerns weit über die tatsächlich geschuldeten Beträge hinausgegangen seien und daß die immm Bb.rgschaiJ dafür gegen die Interessen ihres Alleinaktionärs B^i^^ und unter dem Bruck des auf Veranlassung des Zentralfinanzamts eingesetzten neuen Vorstandsmitglieds und Liquidators Bro Sch^d übernommen habe, hat die Beklagte zwar in den* Tatsacheninstanzen behauptet (GA 14, 102/5)5 aber nicht mit geeignetem Beweisantritt versehen; die allgemeine Berufung auf die umfangreichen Wie-dergutmachungsakten (GA 14) genügte dazu nicht. Bas von der Beklagten in ihrem letzten Schriftsatz der Berufungsinstanz vorgetragene Schreiben des früheren Steuervollziehungobeamten von 1953 (GA 101/2) bezeichnet es nur als "sehr wahrscheinlich", daß die Veranlagungen 1933 nach nationalsozialistischen Gesichtspunkten durchgeführt worden seien, ergibt aber für eine überhöhte Steuerfestsetzung nichts Konkretes; es besagt andererseits, daß zwangsweise Beitreibung rückständiger Steuern der Gesellschaften des B^dÄ-Konzerns schon seit 1923 stattfand - 12 ft (die Revision beruft sich weder auf dieses Schreiben noch auf den - mangels eines konkreten Beweisthemas mit Recht erfolglos gebliebenen - Antrag, den Schreiber als Zeugen für den Verfolgungscharakter der Veranlagung zu vernehmen),, Es spricht auch nicht etwa eine gesetzliche Vermutung des Entschädigungsrechts zugunsten der Beklagten: nach § 56 A.bSo 4 BEG 1956/1965 wird zwar, wenn ein Vermögensschaden bei einem Gruppenverfolgten vorliegt, seine Verursachung durch Verfolgungsmaßnahmen vermutet; aber dab ein konkreter Schaden (hier: unrichtig hohe Besteuerung) erwachsen ist., muß positiv festgestellt werden (Blessin/Ehrig/'wilden, Bun-desentSchädigungsgesetze 5° Auflo § 56 Rdn= 56 mit § 51 Rdric 23; van Bam/Loos, BoEoGo 1956 § 56 Anm0 14 mit § 2 Anißo 12: Erunn/Hebenstreit, BEG 1965 § 56 Rdnc 34; für den insoweit gleichliegenden § 51 Abs0 4 BEG ebenso BGH Urteil vom 9 o April 1958, IV ZR 322/57, RzW 1958, 262) 0 Hach allem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Kam-mergericht Feststellungen über eine auf Verfolgungsgründen beruhende rechtliche Beanstandbarkeit der Steuerfestsetzungen und über die Unzulässigkeit der jetzigen Geltendmachung der sie sichernden Hypotheken!orderung nicht getroffen hato Es kommt deshalb auch nicht mehr an auf die von der Revisionsantwort hervorgehobene, unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB möglicherweise zu Ungunsten der Beklagten erhebliche Tatsache, daß der Ehemann der Beklagten, ebenso wie sie selbst, nicht zu dem Kreis der vorfolgten Personen zählte und die Bürgschaftsschuld in Anrechnung auf den Grundstücks-kaufpreis übernommen hat« b) Die Eeklagte rechnet schließlich gegen die Hypothekenforderung auf mit einem angeblichen Ersatzanspruch in Höhe der Rückerstattungsvergleichssumme von 90 000 IM und der Treuhandverwaltungskosten von rund 57 000 EM, zusammen rund 147 000 EMo Sie stützt diesen Gegenanspruch auf Art» 4 0 clcr Berliner Rückerstattungsanordnung (Alliierte Kommandantur Berlin EK/O (49) 180 vom 26„ Juli 1949, VQBl für Groß-Berlin I 1949 So 221, REAO)«. Oh diese Einwendung bereits, wie das Kammergericht meint, daran scheitert, daß das klagende Land für jenen Gegenanspruch nicht passiv legiti- miert sei, ist mit der Revision zu bezweifele Aber darauf kommt es nicht maßgeblich an, Denn es fehlt der Einwendung bereits in einem anderen, von der Revision nicht erörterten Punkte an der Schlüssigkeit: Rach Art, 40 aaO kann ein Rückerstattungspflichtiger unter bestimmten Voraussetzungen gegen seinen unmittelbaren oder mittelbaren Rechtsvorgänger nach den kaufrechtlichen Vorschriften Uber den Mangel im Recht Rückgriff nehmen, Rach dem aus Art 0 2 Abs o 1 vor a REAO zu ergänzenden Wortlaut der Bestimmung muß es sich um einen Rechtsvorgänger in der Innehabung des dem Verfolgten entzogenen Eigentums, Besitzes oder sonstigen Rechts oder Anwartschaftsrechts an dem fragli- chen Vermögensgegenstand handeln„ Der Fiskus - in Betracht kommt nur das Deutsche Reich - war jedoch nach dem unstreitigen Sachverhalt zu keinen Zeitpunkt Eigentümer, Besitzer oder sonstwie Berechtigter an dem Hypothekengrundstück; dieses ging vielmehr nach Eigentum und Besitz aus der Hand der hier als verfolgt zu unterstellenden AG im Kaufwege unmittelbar an den Ehemann der Beklagten über«, Bei" von der Beklagten behauptete Umstand, daß die damals von einem ihr vom Finanzamt als Gläubiger au; politischen Gründen aufgedrängten Vorstandsmitglied be- herrscht wurde, brachte den Fiskus zu dem Grundstück noch nicht in eine unmittelbare Rechts beZiehung der in den genannten Rückerstattungsbestimmungen erforderten Art (Eigentum, Besitz Oo äo)o Auch Sinn und Zweck jenes Art, 40 fordert nicht seine unmittelbare oder analoge Anwendung auf derartige Fälle; erwägbar ist allenfalls seine Er- Streckung auf Hintermänner von Zwischenerv/er bern, aber nicht auf einen Hintermann des Verfolgten selbst., Pür eine damalige Amtspflichtverletzung des Pi skua (Deutsches Reich) gegenüber der Beklagten oder ihrem Ehemann oder für einen sonstigen Deliktshaftungstat bestand fühltcsan einem substantiierten Sachvortrag, obwohl sich der Beklagten dessen Notwendigkeit angesichts des Ausgangs des Vorprozesses aufdrängen mußte„ Aus diesen Gründen wurde nämlich bereits 1958/59 eine Klage der jetzigen Beklagten gegen das Deutsche Reich auf Ersatz jener rund 147 000 DM rechtskräftig abgewiesen (Berlin ; abgesehen von der dortigen Heranziehung auch des § 1 ARG, der im vorliegenden Pall wegen § 1? AKG nicht zu dem Zug käme, treffen die Gründe des dortigen Kamrnergerichtsurteils vom 22» Juni 1959 auch für den vorliegenden Rechtsstreit zu« 15 IIIo Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechts-fehler aufv/eist, war die Revision der Klägerin mit Ko stenfolge aus § 97 Abs, 1 ZPO als unbegründet Zurücks weisen« Dr, Augustin Rothe Mattem Offterdinger Grell